Rechtsprechung
| EuGH, 02.09.2021 - C-57/19 P |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 4 Abs. 3 und 4 - Begriff "Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt" - Entscheidung, keine Einwände ...
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Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 4 Abs. 3 und 4 - Begriff "Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt" - Entscheidung, keine Einwände ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology
Verfahrensgang
- EuG, 15.11.2018 - T-793/14
- EuGH, 05.09.2019 - C-57/19
- EuGH, 18.08.2020 - C-57/19
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
- EuGH, 02.09.2021 - C-57/19 P
Papierfundstellen
- EuZW 2021, 1035
Wird zitiert von ... (29) Zitiert selbst (23)
- EuGH, 29.04.2021 - C-847/19
Achemos Grupė und Achema/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
Rn. 42 Zudem ist die Rechtmäßigkeit einer am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens getroffenen Entscheidung, keine Einwände zu erheben, von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (Urteil vom 29. April 2021, Achemos Grupė und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 41).Rn. 43 Zu den Informationen, über die die Kommission "verfügen konnte", zählen die Informationen, die für die von ihr gemäß der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorzunehmende Beurteilung maßgeblich erscheinen und die ihr auf Verlangen im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können (Urteil vom 29. April 2021, Achemos Grupė und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 42).
Rn. 44 Die Kommission hat das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 29. April 2021, Achemos Grupė und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 43).
Rn. 45 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht (…Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62), aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Achemos Grupė und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 49 und 50).
- EuG, 15.11.2018 - T-793/14
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen die …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T-793/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:790), mit dem das Gericht den Beschluss C(2014) 5083 final der Kommission vom 23. Juli 2014, keine Einwände gegen die Beihilferegelung zum Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich zu erheben (staatliche Beihilfe 2014/N-2) (…ABl. 2014, C 348, S. 5, im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.Rn. 178 Im vorliegenden Fall ist insbesondere angesichts des Umstands, dass sich die Nichtigkeitsklage von Tempus in der Rechtssache T-793/14 auf Klagegründe stützt, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, davon auszugehen, dass die Klage entscheidungsreif ist und endgültig über sie zu entscheiden ist (…vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130).
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (T-793/14, EU:T:2018:790), wird aufgehoben..
Die Klage in der Rechtssache T-793/14 wird abgewiesen..
- EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
Rn. 24 Ferner ist die Kommission wegen der beachtlichen Unterschiede zwischen einer angemeldeten Beihilfe und einer rechtswidrigen, unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführten Beihilfe der Ansicht, dass aus dem Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62), nicht abgeleitet werden könne, dass sie im Fall einer angemeldeten Beihilfe dazu verpflichtet sei, aus eigener Initiative alle Umstände zu untersuchen, die Beteiligten anzuhören und auf alle ihre Argumente einzugehen, wenn die vom anmeldenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen ausreichten, nach einer ersten Prüfung zu der Überzeugung gelangen zu können, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstelle oder, falls sie als solche einzustufen sei, mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.Rn. 33 Des Weiteren trägt Tempus vor, dass die im Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62), angesprochene Pflicht, bei der Prüfung einer staatlichen Beihilfemaßnahme über eine bloße Prüfung der ihr gegebenenfalls vom Beschwerdeführer oder vom Mitgliedstaat, der diese Maßnahme angemeldet habe, zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinauszugehen, unmittelbar aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung folge, der unterschiedslos sowohl auf eine Beschwerde als auch auf eine Anmeldung anwendbar sei.
Rn. 45 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62), aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Achemos Grupė und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 49 und 50).
- EuGH, 03.09.2020 - C-817/18
Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
Rn. 38 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützten Beschlusses wie des streitigen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 beteiligen können (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 40 Der Nachweis für das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt, der sowohl in den Umständen des Erlasses der Entscheidung, keine Einwände zu erheben, als auch in ihrem Inhalt zu suchen ist, ist von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieser Entscheidung beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18
Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
Rn. 38 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützten Beschlusses wie des streitigen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 beteiligen können (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 40 Der Nachweis für das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt, der sowohl in den Umständen des Erlasses der Entscheidung, keine Einwände zu erheben, als auch in ihrem Inhalt zu suchen ist, ist von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieser Entscheidung beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
Matra / Kommission
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
Rn. 61 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass der Umfang einer Beihilfe nicht für sich genommen den Tatbestand ernster Schwierigkeiten, die geeignet sind, die Kommission zu verpflichten, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen, begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 36).Rn. 199 Was insbesondere, wie im vorliegenden Fall, eine Entscheidung, keine Einwände nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erheben, betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Entscheidung lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieser Entscheidung als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, wenn sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (Urteile vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 48…, vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, 70 und 71, …sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111).
- EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
Rn. 204 Die Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme in Anbetracht der Tatsache, dass DSR-Anbieter einen Vertrag entweder bei den Übergangsauktionen oder bei den dauerhaften Auktionen erhalten können, aber nicht bei beiden Arten von Auktionen, es ermöglichte, das Nachfragemanagement zu verbessern, und Rn. 232 Buchst. a der Leitlinien 2014-2020 beachtete, gehört zur Stichhaltigkeit der Begründung und damit zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses, die von der Beachtung des wesentlichen Formerfordernisses zu unterscheiden ist, das in der Begründungspflicht liegt (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (…Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 88, sowie vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 172). - EuGH, 03.03.2020 - C-75/18
Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt (…Urteile vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 40, sowie vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 27). - EuGH, 01.07.2008 - C-341/06
Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 88, …sowie vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 172). - EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - …
- EuGH, 22.12.2008 - C-333/07
Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen …
- EuGH, 08.09.2020 - C-119/19
Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut …
- EuGH, 04.02.2020 - C-515/17
Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines …
- EuGH, 13.06.2013 - C-630/11
HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19
Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des …
- EuGH, 27.10.2011 - C-47/10
Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. …
- EuGH, 27.10.2005 - C-266/04
Casino France u.a. - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - …
- EuGH, 24.01.2013 - C-646/11
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. September 2011 …
- EuGH, 13.06.2013 - C-287/12
Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidungen der …
- EuGH, 22.09.2011 - C-148/09
Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage …
- EuGH, 27.10.2005 - C-276/04
Bricorama France
- EuGH, 12.10.2016 - C-242/15
Land Hessen / Pollmeier Massivholz - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 21.12.2022 - T-626/20
Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen …
Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 51 Nach der Rechtsprechung erlegt sich die Kommission dadurch, dass sie Leitlinien mit Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, eine Selbstbeschränkung bei der Ausübung ihres Ermessens auf und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (…Urteile vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 69, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 143).
Rn. 64 Nach der Rechtsprechung hängt die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Beschlusses, keine Einwände zu erheben, davon ab, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission im vorläufigen Prüfverfahren verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken, wenn sie bestehen, zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung beteiligen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 65 Der Nachweis für das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt - der sowohl in den Umständen, unter denen der Beschluss, keine Einwände zu erheben, erlassen wurde, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist - ist von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Insbesondere stellt es ein Indiz für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahme, bei denen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss, dar, wenn die Prüfung durch die Kommission im vorläufigen Prüfverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 67 Zudem ist die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens getroffenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, vom Unionsgericht nicht nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Zu den Informationen, über die die Kommission "verfügen konnte", zählen die Informationen, die für die Beurteilung, die gemäß der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung vorzunehmen ist, erheblich erscheinen und die sie im Verwaltungsverfahren auf Verlangen hätte erhalten können (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 69 Die Kommission hat das Verfahren zur Prüfung in Rede stehender Maßnahmen nämlich sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass eines endgültigen Beschlusses, mit dem das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen für diese Feststellung verfügt (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 84 Im Übrigen obliegt es der Kommission zwar nicht, in Eigeninitiative ohne entsprechende Anhaltspunkte alle Informationen - wenngleich öffentlich zugänglich - zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache, mit der sie befasst ist, aufweisen könnten (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch hatte die Klägerin der Kommission im vorliegenden Fall Anhaltspunkte zu den Auswirkungen der Kumulierung der vom Königreich Schweden gewährten Steuerbefreiungen mit den von anderen Mitgliedstaaten, insbesondere dem Königreich Dänemark, für die Energieerzeugung aus Biogas gewährten Beihilfen übermittelt.
Nur bejahendenfalls müsste nämlich der Schluss gezogen werden, dass die Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet war (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 85).
- EuGH, 22.10.2026 - C-348/25
PGI Spain u.a./ Kommission
« 15 En outre, la légalité d'une décision de ne pas soulever d'objections prise au terme de la procédure d'examen préliminaire doit être appréciée par le juge de l'Union en fonction non seulement des éléments d'information dont la Commission disposait au moment où elle l'a arrêtée, mais aussi des éléments dont elle pouvait disposer (voir arrêt du 2 septembre 2021, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, point 42 et jurisprudence citée).Rn. 70 En effet, selon une jurisprudence bien établie, si la Cour a jugé que, lors de l'examen de l'existence et de la légalité d'une aide d'État, il pouvait être nécessaire que la Commission aille, le cas échéant, au-delà du seul examen des éléments de fait et de droit portés à sa connaissance, il ne saurait être déduit de cette jurisprudence qu'il incombe à la Commission de rechercher, de sa propre initiative, et à défaut de tout indice en ce sens, toutes les informations qui pourraient présenter un lien avec l'affaire dont elle est saisie, quand bien même de telles informations se trouveraient dans le domaine public (arrêts du 2 septembre 2021, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, point 45, ainsi que du 5 septembre 2024, Slovénie/Commission, C-447/22 P, EU:C:2024:678, point 56).
- EuG, 12.03.2025 - T-596/22
Staatliche Beihilfen - Maßnahme zur Senkung der Großhandelspreise für Strom auf …
Rn. 11 Die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Beschlusses wie des angefochtenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, hängt davon ab, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der an der Einstufung dieser Maßnahme als Beihilfe und an ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung beteiligen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38, …und vom 5. September 2024, Slowenien/Kommission, C-447/22 P, EU:C:2024:678, Rn. 53).Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Qualifikation oder der Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 13 Der Nachweis für das Bestehen solcher Bedenken, der sowohl in den Umständen des Erlasses des Beschlusses, keine Einwände zu erheben, als auch in ihrem Inhalt zu suchen ist, ist von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (Urteile vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40, …und vom 5. September 2024, Slowenien/Kommission, C-447/22 P, EU:C:2024:678, Rn. 51).
Rn. 14 Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahme dar, bei deren Bestehen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss (Urteile vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41, …und vom 5. September 2024, Slowenien/Kommission, C-447/22 P, EU:C:2024:678, Rn. 52).
Rn. 15 Zudem ist die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfungsverfahrens getroffenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 16 Zu den Informationen, über die die Kommission "verfügen konnte", zählen die Informationen, die für die von ihr gemäß der in Rn. 11 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorzunehmende Beurteilung maßgeblich erschienen und die ihr auf Verlangen im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können (Urteile vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 43, …und vom 5. September 2024, Slowenien/Kommission, C-447/22 P, EU:C:2024:678, Rn. 54).
Rn. 17 Die Kommission hat nämlich das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie beim Erlass eines abschließenden Beschlusses, in dem das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteile vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 44, …und vom 5. September 2024, Slowenien/Kommission, C-447/22 P, EU:C:2024:678, Rn. 55).
Rn. 18 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht; aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (Urteile vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45, …und vom 5. September 2024, Slowenien/Kommission, C-447/22 P, EU:C:2024:678, Rn. 56).
- EuGH, 10.09.2024 - C-465/20
Tax Rulings: Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts betreffend die …
Rn. 392 In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (…Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 15.11.2023 - T-167/21
European Gaming and Betting Association/ Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 29 Nach der Rechtsprechung hängt die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589, keine Einwände zu erheben, davon ab, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission im Vorprüfungsverfahren verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken gegebenenfalls zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 beteiligen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Der Nachweis für das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt, der sowohl in den Umständen des Erlasses des Beschlusses, keine Einwände zu erheben, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist, ist von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahme dar, bei deren Bestehen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Zudem ist die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens getroffenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Zu den Informationen, über die die Kommission "verfügen konnte", zählen die Informationen, die für die von ihr gemäß der in Rn. 29 oben angeführten Rechtsprechung vorzunehmende Beurteilung maßgeblich erscheinen und die ihr auf Verlangen im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Die Kommission hat das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass eines endgültigen Beschlusses, in dem das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht; aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.09.2024 - C-447/22
Slowenien/ Flašker und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 34 Dieser Ansatz, der überdies gegen den vom Gerichtshof im Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology (C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40, 45 und 49 bis 51), bestimmten Maßstab verstoße, führe daher dazu, dass die Unterscheidung zwischen der Vorprüfungsphase und dem förmlichen Prüfverfahren vollkommen aufgehoben würde und die Kommission gezwungen sei, das letztgenannte Verfahren jedes Mal einzuleiten, wenn eine Partei in der ersten Phase Bedenken hinsichtlich einer angeblichen staatlichen Beihilfe äußere, und zwar selbst dann, wenn diese Partei nicht den geringsten plausiblen Beweis für ihre Behauptungen beigebracht habe.Ein solcher Ansatz liefe jedoch im Wesentlichen auf eine Umkehr der Beweislast hinaus, die der Gerichtshof in seiner im Bereich der staatlichen Beihilfen entwickelten Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology (C-57/19 P, EU:C:2021:663), abgesteckt habe.
Rn. 54 Zudem ist die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens getroffenen Beschlusses wie desjenigen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie "verfügen konnte", einschließlich der Informationen, die entscheidungserheblich erschienen und die ihr auf Verlangen im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 55 Die Kommission hat das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass eines abschließenden Beschlusses, in dem das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Aber auch wenn es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht, obliegt es ihr jedoch nicht, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 57 Mithin kann mit dem bloßen Vorliegen einer potenziell maßgeblichen Information, von der die Kommission keine Kenntnis hatte und über die sie angesichts derjenigen Informationen, die sie tatsächlich in ihrem Besitz hatte, keine Erkundigungen einholen musste, nicht das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten dargetan werden, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.11.2023 - C-209/21
Staatliche Beihilfen während der Covid-19-Pandemie: Der Gerichtshof weist die …
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 95 Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, speziell um einen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ergangenen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände zu erheben, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis von Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 110 Insbesondere, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.09.2023 - C-320/21
Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der …
Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 145 Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 157 Wenn es sich insbesondere, wie im vorliegenden Fall, um einen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erheben, handelt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass - wie auch das Gericht zu Recht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat - ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.01.2024 - C-440/22
Der Gerichtshof weist das von Wizz Air eingelegte Rechtsmittel zurück, das die …
Angesichts der alarmierenden Informationen, über die die Kommission in Bezug auf die kumulierten Verluste von Tarom im Zeitraum von 2004 bis 2019 verfügt habe, hätte das Gericht im Einklang mit dem Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology (C-57/19 P, EU:C:2021:663), davon ausgehen müssen, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, angesichts der Informationen, die sie tatsächlich in ihrem Besitz gehabt habe, Erkundigungen einzuholen.Rn. 86 Wie sich der in Rn. 43 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung entnehmen lässt, auf die das Gericht in Rn. 89 des genannten Urteils Bezug nimmt, ist nämlich der Nachweis für das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt, der sowohl in den Umständen des Erlasses des Beschlusses, keine Einwände zu erheben, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist, von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40).
Ein solcher Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses des Beschlusses, keine Einwände zu erheben, als auch in seinem Inhalt zu suchen und anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 96 Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies einen Anhaltspunkt dafür dar, dass dieses Organ mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.09.2023 - C-321/21
Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der …
Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 133 Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 145 Wenn es sich insbesondere, wie im vorliegenden Fall, um einen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erheben, handelt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass - wie auch das Gericht zu Recht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat - ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.11.2023 - C-210/21
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- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21
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- Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-447/22
Slowenien/ Flašker und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 13.09.2023 - T-525/20
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Rechtsprechung
| EuGH, 05.09.2019 - C-57/19 P |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology
(fremdsprachig)
Verfahrensgang
- EuG, 15.11.2018 - T-793/14
- EuGH, 05.09.2019 - C-57/19 P
- EuGH, 18.08.2020 - C-57/19
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
- EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- EuG, 15.11.2018 - T-793/14
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen die …
Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-57/19
Rn. 1 Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal du 15 novembre 2018, Tempus Energy et Tempus Energy Technology/Commission (T-793/14, EU:T:2018:790), par lequel le Tribunal a annulé la décision C(2014) 5083 final de la Commission, du 23 juillet 2014, de ne pas soulever d'objections à l'encontre du régime d'aides relatif au marché de capacité au Royaume-Uni, au motif que ledit régime est compatible avec le marché intérieur, en vertu de l'article 107, paragraphe 3, sous c), TFUE (aide d'État 2014/N-2) (JO 2014, C 348, p. 5, ci-après la « décision litigieuse ").Rn. 3 Calon Energy fait valoir que, en tant que bénéficiaire d'une aide au titre du régime d'aides en cause, elle a un intérêt direct et actuel à l'annulation de l'arrêt du Tribunal du 15 novembre 2018, Tempus Energy et Tempus Energy Technology/Commission (T-793/14, EU:T:2018:790), dans la mesure où le Tribunal a annulé la décision litigieuse approuvant une mesure qui lui était favorable.
- EuGH, 07.03.2019 - C-572/18
thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/ Kommission
Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-57/19
En effet, les termes « solution du litige " renvoient à la décision finale demandée, telle qu'elle serait consacrée dans le dispositif de l'arrêt ou de l'ordonnance à intervenir (ordonnance du président de la Cour du 7 mars 2019, thyssenkrupp Electrical Steel et thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Commission, C-572/18 P, non publiée, EU:C:2019:188, point 5 ainsi que jurisprudence citée).En principe, un intérêt à la solution du litige ne saurait être considéré comme suffisamment direct que dans la mesure où cette solution est de nature à modifier la position juridique du demandeur en intervention (ordonnance du président de la Cour du 7 mars 2019, thyssenkrupp Electrical Steel et thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Commission, C-572/18 P, non publiée, EU:C:2019:188, point 6 ainsi que jurisprudence citée).
- EuG, 29.10.2025 - T-638/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer (MwSt) - Richtlinie …
(…, EU:C:2019:374, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 5. September 2024, H GmbH (Direktanspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer) (, EU:C:2019:699, Rn. 38). - EuGH, 26.01.2022 - C-442/21
ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission
Rn. 10 Or, dès lors que le sort réservé au pourvoi est susceptible d'avoir une incidence directe sur le statut juridique des aides dont le demandeur en intervention est le bénéficiaire, cette qualité suffit, à elle seule, pour considérer que ce dernier à un intérêt à la solution du litige, au sens de l'article 40, deuxième alinéa, du statut de la Cour de justice de l'Union européenne (ordonnance du président de la Cour du 5 septembre 2019, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, non publiée, EU:C:2019:699, point 9). - EuG, 08.03.2021 - T-522/20
Carpatair/ Kommission
25 Therefore, the forthcoming judgment may have a direct effect on the legal status of these measures, which AITTV established or to which it is a party, and that, in itself, is sufficient for it to be concluded that AITTV has an interest in the result of the case within the meaning of the second paragraph of Article 40 of the Statute of the Court of Justice of the European Union (see, by analogy, order of the President of the Court of 5 September 2019, Commission v Tempus Energy and Tempus Energy Technology, C-57/19 P, not published, EU:C:2019:699, paragraph 9).
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Rechtsprechung
| EuGH, 18.08.2020 - C-57/19 P |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology
(fremdsprachig)
Verfahrensgang
- EuG, 15.11.2018 - T-793/14
- EuGH, 05.09.2019 - C-57/19
- EuGH, 18.08.2020 - C-57/19 P
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
- EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19 P |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Stromkapazitätsmarkt in Großbritannien - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Begriff der ernsten Schwierigkeiten - Beweismaßstab - Verpflichtung der Kommission zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung der vom betreffenden ...
- rechtsportal.de
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Stromkapazitätsmarkt in Großbritannien - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Begriff der ernsten Schwierigkeiten - Beweismaßstab - Verpflichtung der Kommission zu sorgfältiger und unvoreingenommener Prüfung der vom betreffenden ...
Verfahrensgang
- EuG, 15.11.2018 - T-793/14
- EuGH, 05.09.2019 - C-57/19
- EuGH, 18.08.2020 - C-57/19
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19 P
- EuGH, 02.09.2021 - C-57/19
Wird zitiert von ... (23) Zitiert selbst (67)
- EuG, 15.10.2020 - T-316/18
Mediaservis/ Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
{FN:18} Urteile vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission (…C-287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 71), vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (…C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 35), vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission (…T-73/98, EU:T:2001:94, Rn. 45), und vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission (T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 92).Vgl. auch Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (…C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62), vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission (…T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 101), und vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission (T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 152).
{FN:42} Urteile vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post u. a. (…C-148/09 P, EU:C:2011:603, Rn. 81), vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (…C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 32), und vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission (T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 116).
{FN:47} Urteile vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (…T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 168), vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission (…T-57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 66), und vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission (T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 14, 47, 54 und 108).
{FN:48} Urteil vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission (T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 118 und 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:80} Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (…C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, 70 und 71), vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a. (…C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111), vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission (…T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 54), vom 6. Mai 2019, Scor/Kommission (…T-135/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:287, Rn. 79), und vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission (T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 217).
- EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
{FN:12} Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (…C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 38), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 27); vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission (…C-194/09 P, EU:C:2011:497, Rn. 57), und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (…C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 94).{FN:13} Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (…C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 39), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 186 und 187), vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (…C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 28), vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (…C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 30), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (…C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 75 und 76).
{FN:22} Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 189), vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (…C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 77), und vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission (…C-287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 71), Beschluss vom 11. Februar 2015, 11iad u. a./Kommission (…C-624/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:112, Rn. 59), Urteile vom 12. Oktober 2016, Land Hessen/Kommission (…C-242/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:765, Rn. 39), und vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (…C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 38), sowie Beschluss vom 25. Juni 2019, Fred Olsen/Naviera Armas (…C-319/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:542, Rn. 31).
{FN:85} Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 172), und vom 4. Juni 2020, Ungarn/Kommission (…C-456/18 P, EU:C:2020:421, Rn. 57).
- EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
{FN:12} Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 38), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (…C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 27); vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission (…C-194/09 P, EU:C:2011:497, Rn. 57), und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (…C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 94).{FN:13} Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 39), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (…C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 186 und 187), vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (…C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 28), vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (…C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 30), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (…C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 75 und 76).
Vgl. auch Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 62), vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission (…T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 101), und vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission (…T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 152).
{FN:34} C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 60.
- EuGH, 21.12.2016 - C-131/15
Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
{FN:13} Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (…C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 39), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (…C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 186 und 187), vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (…C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 28), vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 30), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (…C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 75 und 76).{FN:14} Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher - Fleisch u. a. (…C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 71 und 72), vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 31 und 32), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (…C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 79 und 80).
{FN:18} Urteile vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission (…C-287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 71), vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 35), vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission (…T-73/98, EU:T:2001:94, Rn. 45), und vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission (…T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 92).
{FN:22} Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (…C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 189), vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (…C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 77), und vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission (…C-287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 71), Beschluss vom 11. Februar 2015, 11iad u. a./Kommission (…C-624/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:112, Rn. 59), Urteile vom 12. Oktober 2016, Land Hessen/Kommission (…C-242/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:765, Rn. 39), und vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 38), sowie Beschluss vom 25. Juni 2019, Fred Olsen/Naviera Armas (…C-319/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:542, Rn. 31).
- EuGH, 03.09.2020 - C-817/18
Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
{FN:13} Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (…C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 39), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (…C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 186 und 187), vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (…C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 28), vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (…C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 30), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 75 und 76).{FN:14} Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher - Fleisch u. a. (…C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 71 und 72), vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (…C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 31 und 32), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 79 und 80).
{FN:15} Urteile vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (…C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 30 und 31), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82).
{FN:20} Urteile vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post u. a. (…C-148/09 P, EU:C:2011:603, Rn. 87), vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher - Fleisch u. a. (…C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 80), vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (…C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 36), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 119).
- EuGH, 24.01.2013 - C-646/11
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. September 2011 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
{FN:13} Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (…C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 39), vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (…C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 186 und 187), vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 28), vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (…C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 30), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (…C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 75 und 76).{FN:15} Urteile vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 30 und 31), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (…C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82).
{FN:20} Urteile vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post u. a. (…C-148/09 P, EU:C:2011:603, Rn. 87), vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher - Fleisch u. a. (…C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 80), vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 36), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (…C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 119).
{FN:42} Urteile vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post u. a. (…C-148/09 P, EU:C:2011:603, Rn. 81), vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 32), und vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission (…T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 116).
- EuGH, 22.12.2008 - C-333/07
Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
{FN:63} Urteile vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a. (…C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, EU:C:2005:657, Rn. 34 und 40), vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 89 und 99), vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (…C-449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 65 und 68), vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a. (…C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 14 und 19), und vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország (…C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 26 und 27).{FN:65} Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 104 und 106 bis 112).
{FN:80} Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, 70 und 71), vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a. (…C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111), vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission (…T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 54), vom 6. Mai 2019, Scor/Kommission (…T-135/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:287, Rn. 79), und vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission (…T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 217).
- EuG, 12.09.2019 - T-417/16
Achemos Grupė und Achema/ Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
{FN:26} Zu erwähnen ist auch, dass das Gericht diese Feststellung im Zusammenhang mit einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben, wiederholt hat (vgl. Urteil vom 12. September 2019, Achemos Grupė und Achema/Kommission, T-417/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:597, Rn. 52).{FN:32} Vgl. u. a. Urteile vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission (…T-109/01, EU:T:2004:4, Rn. 49), vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission (…T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 99), vom 12. September 2019, Achemos Grupė und Achema/Kommission (T-417/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:597, Rn. 60), vom 16. Januar 2020, 1berpotash/Kommission (…T-257/18, EU:T:2020:1, Rn. 93), vom 13. Mai 2020, Germanwings/Kommission (…T-716/17, EU:T:2020:181, Rn. 130), und vom 5. Oktober 2020, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (…T-479/11 RENV und T-157/12 RENV, EU:T:2020:461, Rn. 135).
{FN:33} Meines Wissens wurde eine solche Feststellung nur bei zwei Gelegenheiten im Zusammenhang mit Entscheidungen getroffen, die am Ende eines Vorprüfungsverfahrens ergangen waren: vgl. Urteile vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission (…T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 99), und vom 12. September 2019, Achemos Grupė und Achema/Kommission (T-417/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:597, Rn. 60).
- EuGH, 27.10.2011 - C-47/10
Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
{FN:14} Urteile vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher - Fleisch u. a. (C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 71 und 72), vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (…C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 31 und 32), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (…C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 79 und 80).{FN:20} Urteile vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post u. a. (…C-148/09 P, EU:C:2011:603, Rn. 87), vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher - Fleisch u. a. (C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 80), vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission (…C-646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 36), und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (…C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 119).
{FN:80} Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (…C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 65, 70 und 71), vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a. (C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 111), vom 12. Mai 2016, Hamr - Sport/Kommission (…T-693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 54), vom 6. Mai 2019, Scor/Kommission (…T-135/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:287, Rn. 79), und vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission (…T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 217).
- EuGH, 13.06.2013 - C-287/12
Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidungen der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
{FN:18} Urteile vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission (C-287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 71), vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (…C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 35), vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission (…T-73/98, EU:T:2001:94, Rn. 45), und vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission (…T-316/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:489, Rn. 92).{FN:22} Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (…C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 189), vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (…C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 77), und vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission (C-287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 71), Beschluss vom 11. Februar 2015, 11iad u. a./Kommission (…C-624/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:112, Rn. 59), Urteile vom 12. Oktober 2016, Land Hessen/Kommission (…C-242/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:765, Rn. 39), und vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (…C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 38), sowie Beschluss vom 25. Juni 2019, Fred Olsen/Naviera Armas (…C-319/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:542, Rn. 31).
{FN:74} Vgl. Urteil vom 13. Juni 2013, Ryanair/Kommission (C-287/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:395, Rn. 67).
- EuG, 15.03.2018 - T-108/16
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- EuGH, 17.09.2015 - C-33/14
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- EuGH, 02.04.2009 - C-431/07
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- EuGH, 10.11.2016 - C-449/14
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- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-449/14
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- EuG, 14.01.2004 - T-109/01
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Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht der EU erneut prüfen muss, ob die …
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Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche …
- EuGH, 11.12.2019 - C-332/18
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Prayon Rupel / Kommission
- EuG, 11.07.2007 - T-167/04
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- EuG, 20.03.2013 - T-92/11
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- EuGH, 29.04.2021 - C-847/19
Achemos Grupė und Achema/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 28.03.2012 - T-123/09
Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das …
- EuGH, 04.06.2020 - C-456/18
Ungarn/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Mutmaßliche Beihilfen …
- EuGH, 08.05.2008 - C-49/05
Rechtsmittel-Zurückweisung
- EuG, 18.01.2017 - T-92/11
Andersen / Kommission
- EuG, 13.05.2020 - T-716/17
Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die …
- EuG, 12.05.2016 - T-693/14
Hamr - Sport / Kommission
- EuG, 06.05.2019 - T-135/17
Scor/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07
Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - …
- EuGH, 25.06.2019 - C-319/18
Fred Olsen/ Naviera Armas - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 181 der …
- EuG, 01.03.2016 - T-79/14
Secop / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rettung von Unternehmen in …
- EuG, 05.10.2020 - T-479/11
Frankreich/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Erdölsuche - Von Frankreich …
- EuG, 16.01.2020 - T-257/18
Iberpotash/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bergbau - Maßnahme, die zum einen …
- EuG, 16.09.2013 - T-325/10
Iliad, Free infrastructure und Free gegen Europäische Kommission.
- EuGH, 16.05.2013 - C-615/11
Kommission / Ryanair
- EuGH, 27.10.2005 - C-276/04
Bricorama France
- EuGH, 11.02.2015 - C-624/13
Iliad u.a. / Kommission
- EuG, 10.07.2012 - T-520/09
Télévision française 1 (TF1), Métropole télévision (M6) und Canal + gegen …
- EuG, 23.11.2012 - T-157/12
IFP Énergies nouvelles / Kommission
- EuGH, 25.07.2018 - C-123/16
Orange Polska/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - …
- EuGH, 24.03.2011 - C-369/09
ISD Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung …
- EuGH, 28.11.2019 - C-591/18
Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
- EuGH, 07.12.2017 - C-323/16
Eurallumina/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 181 der …
- EuGH, 25.10.2016 - C-637/15
VSM Geneesmiddelen / Kommission
- EuGH, 18.10.2018 - C-696/17
Alex/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs …
- EuGH, 12.11.2020 - C-85/20
Lazarus/ Kommission - Rechtsmittel- Art. 181 der Verfahrensordnung des …
- EuGH, 22.10.2026 - C-348/25
PGI Spain u.a./ Kommission
« 15 En outre, la légalité d'une décision de ne pas soulever d'objections prise au terme de la procédure d'examen préliminaire doit être appréciée par le juge de l'Union en fonction non seulement des éléments d'information dont la Commission disposait au moment où elle l'a arrêtée, mais aussi des éléments dont elle pouvait disposer (voir arrêt du 2 septembre 2021, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, point 42 et jurisprudence citée).Rn. 70 En effet, selon une jurisprudence bien établie, si la Cour a jugé que, lors de l'examen de l'existence et de la légalité d'une aide d'État, il pouvait être nécessaire que la Commission aille, le cas échéant, au-delà du seul examen des éléments de fait et de droit portés à sa connaissance, il ne saurait être déduit de cette jurisprudence qu'il incombe à la Commission de rechercher, de sa propre initiative, et à défaut de tout indice en ce sens, toutes les informations qui pourraient présenter un lien avec l'affaire dont elle est saisie, quand bien même de telles informations se trouveraient dans le domaine public (arrêts du 2 septembre 2021, Commission/Tempus Energy et Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, point 45, ainsi que du 5 septembre 2024, Slovénie/Commission, C-447/22 P, EU:C:2024:678, point 56).
- EuG, 12.03.2025 - T-596/22
Staatliche Beihilfen - Maßnahme zur Senkung der Großhandelspreise für Strom auf …
Rn. 11 Die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Beschlusses wie des angefochtenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, hängt davon ab, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der an der Einstufung dieser Maßnahme als Beihilfe und an ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung beteiligen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38, …und vom 5. September 2024, Slowenien/Kommission, C-447/22 P, EU:C:2024:678, Rn. 53).Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Qualifikation oder der Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 13 Der Nachweis für das Bestehen solcher Bedenken, der sowohl in den Umständen des Erlasses des Beschlusses, keine Einwände zu erheben, als auch in ihrem Inhalt zu suchen ist, ist von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (Urteile vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40, …und vom 5. September 2024, Slowenien/Kommission, C-447/22 P, EU:C:2024:678, Rn. 51).
Rn. 14 Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahme dar, bei deren Bestehen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss (Urteile vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41, …und vom 5. September 2024, Slowenien/Kommission, C-447/22 P, EU:C:2024:678, Rn. 52).
Rn. 15 Zudem ist die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfungsverfahrens getroffenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 16 Zu den Informationen, über die die Kommission "verfügen konnte", zählen die Informationen, die für die von ihr gemäß der in Rn. 11 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorzunehmende Beurteilung maßgeblich erschienen und die ihr auf Verlangen im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können (Urteile vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 43, …und vom 5. September 2024, Slowenien/Kommission, C-447/22 P, EU:C:2024:678, Rn. 54).
Rn. 17 Die Kommission hat nämlich das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie beim Erlass eines abschließenden Beschlusses, in dem das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteile vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 44, …und vom 5. September 2024, Slowenien/Kommission, C-447/22 P, EU:C:2024:678, Rn. 55).
Rn. 18 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht; aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (Urteile vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45, …und vom 5. September 2024, Slowenien/Kommission, C-447/22 P, EU:C:2024:678, Rn. 56).
- EuGH, 10.09.2024 - C-465/20
Tax Rulings: Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts betreffend die …
Rn. 392 In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (…Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 15.11.2023 - T-167/21
European Gaming and Betting Association/ Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 29 Nach der Rechtsprechung hängt die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589, keine Einwände zu erheben, davon ab, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission im Vorprüfungsverfahren verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken gegebenenfalls zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 beteiligen können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Der Nachweis für das Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt, der sowohl in den Umständen des Erlasses des Beschlusses, keine Einwände zu erheben, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist, ist von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung der in Rede stehenden Maßnahme dar, bei deren Bestehen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Zudem ist die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens getroffenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Zu den Informationen, über die die Kommission "verfügen konnte", zählen die Informationen, die für die von ihr gemäß der in Rn. 29 oben angeführten Rechtsprechung vorzunehmende Beurteilung maßgeblich erscheinen und die ihr auf Verlangen im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Die Kommission hat das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass eines endgültigen Beschlusses, in dem das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht; aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.09.2024 - C-447/22
Slowenien/ Flašker und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Rn. 34 Dieser Ansatz, der überdies gegen den vom Gerichtshof im Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology (C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40, 45 und 49 bis 51), bestimmten Maßstab verstoße, führe daher dazu, dass die Unterscheidung zwischen der Vorprüfungsphase und dem förmlichen Prüfverfahren vollkommen aufgehoben würde und die Kommission gezwungen sei, das letztgenannte Verfahren jedes Mal einzuleiten, wenn eine Partei in der ersten Phase Bedenken hinsichtlich einer angeblichen staatlichen Beihilfe äußere, und zwar selbst dann, wenn diese Partei nicht den geringsten plausiblen Beweis für ihre Behauptungen beigebracht habe.Ein solcher Ansatz liefe jedoch im Wesentlichen auf eine Umkehr der Beweislast hinaus, die der Gerichtshof in seiner im Bereich der staatlichen Beihilfen entwickelten Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology (C-57/19 P, EU:C:2021:663), abgesteckt habe.
Rn. 54 Zudem ist die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens getroffenen Beschlusses wie desjenigen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission bei Erlass des Beschlusses verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie "verfügen konnte", einschließlich der Informationen, die entscheidungserheblich erschienen und die ihr auf Verlangen im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 55 Die Kommission hat das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass eines abschließenden Beschlusses, in dem das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Aber auch wenn es bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe erforderlich sein kann, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht, obliegt es ihr jedoch nicht, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 57 Mithin kann mit dem bloßen Vorliegen einer potenziell maßgeblichen Information, von der die Kommission keine Kenntnis hatte und über die sie angesichts derjenigen Informationen, die sie tatsächlich in ihrem Besitz hatte, keine Erkundigungen einholen musste, nicht das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten dargetan werden, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.11.2023 - C-209/21
Staatliche Beihilfen während der Covid-19-Pandemie: Der Gerichtshof weist die …
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 95 Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, speziell um einen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ergangenen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände zu erheben, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis von Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 110 Insbesondere, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.09.2023 - C-320/21
Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der …
Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 145 Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 157 Wenn es sich insbesondere, wie im vorliegenden Fall, um einen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erheben, handelt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass - wie auch das Gericht zu Recht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat - ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.09.2023 - C-321/21
Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der …
Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 133 Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 145 Wenn es sich insbesondere, wie im vorliegenden Fall, um einen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erheben, handelt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass - wie auch das Gericht zu Recht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat - ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.11.2023 - C-210/21
Staatliche Beihilfen während der Covid-19-Pandemie: Der Gerichtshof weist die …
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 106 Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, speziell um einen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ergangenen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände zu erheben, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis von Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 121 Insbesondere, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 04.05.2022 - T-718/20
Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rettungsbeihilfe …
Rn. 42 Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit eines auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 gestützten Beschlusses wie des angefochtenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, davon abhängt, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der vorläufigen Prüfungsphase der angemeldeten Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der genannten Verordnung beteiligen können (…Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 80, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38).Rn. 43 Der Nachweis dafür, dass Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt bestehen - der sowohl in den Umständen, unter denen der Beschluss, keine Einwände zu erheben, erlassen wurde, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist -, ist anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien von demjenigen zu erbringen, der die Nichtigerklärung dieser Entscheidung beantragt (…Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 82, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40).
Rn. 56 Zweitens ist zu dem Vorbringen der Klägerin in Bezug auf einen Ersatz von TAROM auf den Inlandsstrecken daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit eines am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens ergangenen Beschlusses, keine Einwände zu erheben, von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen ist, über die die Kommission bei seinem Erlass verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte (…Urteile vom 29. April 2021, Achemos Grupė und Achema/Kommission, C-847/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:343, Rn. 41, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 42).
Rn. 57 Bei der Prüfung des Vorliegens und der Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe kann es hierbei zwar erforderlich sein, dass die Kommission gegebenenfalls über eine bloße Prüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte hinausgeht, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es der Kommission obliegt, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind (siehe Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 17.04.2024 - T-112/22
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- Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-447/22
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- EuG, 08.03.2021 - T-522/20
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