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Rechtsprechung
   EuGH, 14.09.1999 - C-310/97 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,416
EuGH, 14.09.1999 - C-310/97 P (https://dejure.org/1999,416)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.1999 - C-310/97 P (https://dejure.org/1999,416)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 1999 - C-310/97 P (https://dejure.org/1999,416)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Drittwirkung eines Nichtigkeitsurteils

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; Entscheidung 85/202/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Rechtsmittel - Drittwirkung eines Nichtigkeitsurteils

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 176 [jetzt Artikel 233 EG]
    1 Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Tragweite - Keine Verpflichtung, eine der für nichtig erklärten Handlung ähnliche, nicht angefochtene Entscheidung zu überprüfen

  • EU-Kommission

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • Wolters Kluwer

    Abstimmung von Preisen bei gebleichtem Sulfatzellstoff ; Drittwirkung eines Nichtigkeitsurteils; "Bündel von Individualentscheidungen"

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    EG-Vertrag Art. 173 und 176; (vgl. EG Art. 230 und ... 233) [Fußnote **: Die WuW/E übernimmt von diesem Heft an die Zitierweise des EuGH, wonach u.a. "EG" den EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrages und "EG-V" oder "EG-Vertrag" die bis zum 30.4.1999 geltende Fassung bezeichnet.]
    Inter-partes-Wirkung von Nichtigkeitsurteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Satzung Art. 49; Entscheidung 85/202/EWG
    1 Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Tragweite - Keine Verpflichtung, eine der für nichtig erklärten Handlung ähnliche, nicht angefochtene Entscheidung zu überprüfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-227/95 - Folgen der Nichtigerklärung einer Entscheidung gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) für die Unternehmen, die die Entscheidung nicht angefochten haben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1933
  • NVwZ 2000, 303 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 907 (Ls.)
  • EuZW 1999, 660
 
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Wird zitiert von ... (135)Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-310/97
    Das Gericht hat in Randnummer 58 festgestellt, daß die Zellstoffentscheidung, soweit ein Adressat für sich keine Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag gegen sie eingereicht habe, in allen Teilen Bestand habe und verbindlich bleibe (ebenso Urteil vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 13).

    Es hat in Randnummern 86 und 87 weiter erwogen, daß das Urteil TWD Textilwerke Deggendorf dieser Lösung nicht entgegenstehe, da sie die Klägerinnen nicht in die Lage versetze, die Klagefristen und damit die Bestandskraft der Zellstoffentscheidung ihnen gegenüber zu umgehen.

    Zum einen werde nach dem Urteil TWD Textilwerke Deggendorf eine Entscheidung, die von ihrem Adressaten nicht innerhalb der Frist des Artikels 173 EG-Vertrag angefochten werde, ihm gegenüber bestandskräftig.

    Weiter wird nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung, die vom Adressaten nicht innerhalb der Fristen des Artikels 173 EG-Vertrag angefochten worden ist, ihm gegenüber bestandskräftig (siehe u. a. Urteil vom 17. November 1965 in der Rechtssache 20/65, Collotti/Gerichtshof, Slg. 1965, 1112, und TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 13).

    Weiter hat der Gerichtshof im Urteil TWD Textilwerke Deggendorf entschieden, daß es gegen Artikel 173 EG-Vertrag verstieße, wenn der Empfänger einer staatlichen Beihilfe, der eine Entscheidung der Kommission, nach der diese Beihilfe rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, im Wege der Nichtigkeitsklage innerhalb der Frist des Artikels 173 Absatz 5 EG-Vertrag hätte anfechten können, dies aber unterlassen hat, vor den nationalen Gerichten unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung gegen deren Durchführung vorgehen könnte.

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-310/97
    Das ergebe sich aus dem Urteil vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181).

    Es hat in Randnummer 74 darauf hingewiesen, daß die Kommission nicht nur den Tenor des Urteils, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt hätten, beachten müsse, da diese exakt die Bestimmung benennten, die als rechtswidrig angesehen werde, und die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen ließen (Urteil Asteris u. a./Kommission, Randnr. 27).

    Die Klägerinnen können sich auch nicht auf das Urteil Asteris u. a./Kommission stützen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß das betroffene Organ im Anschluß an ein Urteil, mit dem eine für ein Wirtschaftsjahr anwendbare landwirtschaftliche Verordnung für nichtig erklärt wurde, verpflichtet sei, aus den im Zeitpunkt dieses Urteils bereits erlassenen Verordnungen für spätere Wirtschaftsjahre diejenigen Bestimmungen zu entfernen, die der für rechtswidrig erklärten inhaltsgleich waren.

  • EuG, 10.07.1997 - T-227/95

    AssiDomän Kraft Products u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-310/97
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-227/95 (AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1185) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: AssiDomän Kraft Products AB, Stockholm, Iggesunds Bruk AB, Örnsköldsvik (Schweden), Korsnäs AB, Gävle (Schweden), MoDo Paper AB, Örnsköldsvik (Schweden), Södra Cell AB, Växjö (Schweden), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Falun (Schweden), Svenska Cellulosa AB, Sundsvall (Schweden), vertreten durch Solicitor John E. Pheasant, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch & Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg, Klägerinnen im ersten Rechtszug,.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Schriftsatz, der am 4. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-227/95 (AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1185; angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses die Entscheidung der Kommission im Schreiben vom 4. Oktober 1995 (Entscheidung vom 4. Oktober 1995) für nichtig erklärt hatte, mit der der Antrag der anderen Verfahrensbeteiligten (Klägerinnen) abgelehnt worden war, im Licht des Urteils des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85 (Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307; Urteil Zellstoff) die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 85/202/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.725 - Zellstoff;… ABl. 1985, L 85, S. 1; Zellstoffentscheidung) zu überprüfen.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-227/95 (AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission) wird aufgehoben.

  • EuGH, 26.02.1986 - 175/84

    Krohn / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-310/97
    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Partei mit einer Schadensersatzklage vorgehen könne, ohne durch irgendeine Vorschrift dazu gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme, die ihr einen Schaden verursacht habe, zu betreiben, daß sie auf diesem Weg aber nicht die Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags umgehen könne, der sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit beziehe und dieselben finanziellen Zwecke verfolge (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1981 in der Rechtssache 543/79, Birke/Kommission und Rat, Slg. 1981, 2669, Randnr. 28, und in der Rechtssache 799/79, Bruckner/Kommission und Rat, Slg. 1981, 2697, Randnr. 19, sowie vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnr. 33).
  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-310/97
    In Anwendung dieses Grundsatzes hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, daß ein Mitgliedstaat anläßlich eines von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens auf dem Umweg über Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) nicht die Gültigkeit einer auf der Grundlage des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) an ihn gerichteten Entscheidung bestreiten könne, wenn er die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage habe verstreichen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881, Randnr. 20, und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 10).
  • EuGH, 12.10.1978 - 156/77

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-310/97
    In Anwendung dieses Grundsatzes hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, daß ein Mitgliedstaat anläßlich eines von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens auf dem Umweg über Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) nicht die Gültigkeit einer auf der Grundlage des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) an ihn gerichteten Entscheidung bestreiten könne, wenn er die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage habe verstreichen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881, Randnr. 20, und vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 10).
  • EuGH, 12.11.1998 - C-415/96

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen an Unternehmen des Textilsektors - …

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-310/97
    Die Berücksichtigung der Begründung, die die spezifischen Gründe der vom Gemeinschaftsrichter festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen läßt (siehe u. a. Urteil vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Randnr. 31), hat nämlich nur den Zweck, die genaue Bedeutung des Tenors zu bestimmen.
  • EuGH, 21.12.1954 - 1/54

    Französische Republik gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle …

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-310/97
    Zum anderen erfaßt die absolute Verbindlichkeit eines Nichtigkeitsurteils eines Gemeinschaftsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Dezember 1954 in denRechtssachen 1/54, Frankreich/Hohe Behörde, Slg. 1954-1955, 7, 36, und 2/54, Italien/Hohe Behörde, Slg. 1954-1955, 81, 113, sowie vom 11. Februar 1955 in der Rechtssache 3/54, Assider/Hohe Behörde, Slg. 1954-1955, 132) zwar sowohl den Tenor als auch die tragenden Gründe der Entscheidung, hat aber nicht die Nichtigkeit einer Handlung zur Folge, die zwar aus demselben Grund rechtswidrig sein soll, vor dem Gemeinschaftsrichter aber nicht angefochten ist.
  • EuGH, 21.02.1974 - 15/73

    Kortner u.a. / Rat u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-310/97
    Schließlich stellt ein Nichtigkeitsurteil des Gerichtshofes oder des Gerichts nach ständiger Rechtsprechung nur für die Verfahrensparteien und für andere Personen, die von der für nichtig erklärten Handlung unmittelbar betroffen sind, einen neuen Umstand dar, der die Klagefristen erneut in Gang setzt (Urteile vom 17. Juni 1965 in der Rechtssache 43/64, Müller/Räte der EWG, EAG und EGKS, Slg. 1965, 520, 537, vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 52/64, Pfloeschner/Kommission, Slg. 1965, 1290, 1299, vom 21. Februar 1974 in den Rechtssachen 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, Kortner u. a./Rat, Kommission und Parlament, Slg. 1974, 177, Randnr. 38, und vom 8. März 1988 in der Rechtssache 125/87, Brown/Gerichtshof, Slg. 1988, 1619, Randnr. 13).
  • EuGH, 12.11.1981 - 543/79

    Birke / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-310/97
    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Partei mit einer Schadensersatzklage vorgehen könne, ohne durch irgendeine Vorschrift dazu gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme, die ihr einen Schaden verursacht habe, zu betreiben, daß sie auf diesem Weg aber nicht die Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags umgehen könne, der sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit beziehe und dieselben finanziellen Zwecke verfolge (vgl. u. a. Urteile vom 12. November 1981 in der Rechtssache 543/79, Birke/Kommission und Rat, Slg. 1981, 2669, Randnr. 28, und in der Rechtssache 799/79, Bruckner/Kommission und Rat, Slg. 1981, 2697, Randnr. 19, sowie vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnr. 33).
  • EuGH, 08.03.1988 - 125/87

    Brown / Gerichtshof

  • EuGH, 17.11.1965 - 20/65

    Collotti / Gerichtshof

  • EuGH, 11.02.1955 - 3/54

    Associazione Industrie Siderurgiche Italiane (ASSIDER) gegen Hohe Behörde der …

  • EuGH, 14.12.1962 - 46/59

    Meroni & Co., Erba und Meroni e C., Mailand, gegen Hohe Behörde der Europäischen …

  • EuGH, 12.11.1981 - 799/79

    Brückner / Kommission und Rat

  • EuGH, 17.06.1965 - 43/64

    Müller / Rats EEC, EAEC und ECSC

  • EuGH, 28.06.1972 - 37/71

    Jamet / Kommission

  • EuGH, 17.07.1959 - 32/58

    Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (S.N.U.P.A.T.) …

  • EuGH, 14.12.1965 - 52/64

    Pfloeschner / Kommission EWG

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 22.03.1961 - 42/59

    Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (S.N.U.P.A.T.) …

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1992 - 89/85

    A. Ahlström Osakeyhtiö und andere gegen Kommission der Europäischen …

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 …

    Durch die Beachtung dieses Grundsatzes lässt sich verhindern, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, Randnr. 61).
  • EuG, 05.09.2001 - T-74/00

    Artegodan / Kommission - "Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Artikel 108 …

    In Beantwortung einer Frage des Richters der einstweiligen Anordnung hat die Kommission Zweifel daran geäußert, ob das Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P (Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, im Folgenden: Urteil AssiDomän) die Auslegung von Artikel 108 der Verfahrensordnung beeinflussen könne.

    In der Rechtssache, die zum Urteil AssiDomän geführt habe, hätten Unternehmen beantragt, die Wirkungen eines Urteils zu einer an sie gerichteten Entscheidung, das in einem Verfahren ergangen sei, an dem sie sich nicht beteiligt hätten, auf sie zu erstrecken.

    Der andere wichtige Unterschied zwischen dem vorliegenden Verfahren und der Rechtssache, die zum Urteil AssiDomän geführt habe, bestehe in der Existenz einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in der Verfahrensordnung.

    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Entscheidung, die vom Adressaten nicht innerhalb der Fristen des Artikels 230 EG angefochten worden ist, ihm gegenüber bestandskräftig (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 13, und Urteil AssiDomän, Randnr. 57).

    Andernfalls könnte er sich nämlich der Bestandskraft entziehen, die die Entscheidung nach Ablauf der Klagefrist ihm gegenüber erlangt hat (Urteil AssiDomän, Randnr. 60).

    Dies erklärt, weshalb es nach der Rechtsprechung ausgeschlossen ist, dass ein Nichtigkeitsurteil des Gerichtshofes oder des Gerichts "einen neuen Umstand dar[stellt], der die Klagefristen erneut in Gang setzt" (vgl. Urteil AssiDomän, Randnr. 62, und die dort genannte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof ausführt, beruht diese Rechtsprechung namentlich auf dem Erfordernis, die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu gewährleisten, der dem zwingenden Charakter der Klagefristen zugrunde liegt (Urteil AssiDomän, Randnrn.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission können die besonderen Umstände der Rechtssache, die zum Urteil AssiDomän geführt hat, die Tragweite des vom Gerichtshof in diesem Urteil bestätigten Grundsatzes der Rechtssicherheit nichteinschränken.

    Da die Klagefristen unabdingbar sind und der Grundsatz der Rechtssicherheit ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, kann das Argument der Kommission, sie befinde sich in einer anderen Situation als die Klägerinnen in der Rechtssache, die zum Urteil AssiDomän geführt habe, da sie am vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an beteiligt gewesen sei, nicht als Rechtfertigung für eine eingeschränkte Anwendung des genannten Grundsatzes im vorliegenden Fall ausreichen.

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …

    Rn. 92 Zudem stellt ein mehrere Unternehmen betreffender Wettbewerbsbeschluss, obgleich er in Form eines einzigen Beschlusses abgefasst und veröffentlicht worden ist, ein Bündel von Einzelbeschlüssen dar, mit denen gegenüber jedem der Unternehmen, die Adressaten des Beschlusses sind, festgestellt wird, welche Zuwiderhandlung oder Zuwiderhandlungen es begangen hat, und diesem gegebenenfalls eine Geldbuße auferlegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 49, …und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 100).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, wird der Unionsrichter, wenn ein Adressat eines Beschlusses Nichtigkeitsklage erhebt, nur mit den Teilen des Beschlusses befasst, die diesen Adressaten betreffen, während diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, die den Beschluss nicht angefochten haben, nicht Teil des Streitgegenstands sind, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat (Urteile vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 53…, vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 142, …und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 66).

    Folglich hat nach Ansicht des Gerichtshofs ein Punkt der Begründung eines Nichtigkeitsurteils keine Verbindlichkeit für Personen, die nicht Partei des Verfahrens waren und für die das Urteil daher keine wie auch immer geartete Entscheidung enthalten kann (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 55).

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