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Rechtsprechung
   EuGH, 14.03.2017 - C-157/15, C-188/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,6105
EuGH, 14.03.2017 - C-157/15, C-188/15 (https://dejure.org/2017,6105)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2017 - C-157/15, C-188/15 (https://dejure.org/2017,6105)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2017 - C-157/15, C-188/15 (https://dejure.org/2017,6105)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    G4S Secure Solutions

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Unternehmensinterne Regelung, die den Arbeitnehmern verbietet, am Arbeitsplatz sichtbare politische, philosophische ...

  • IWW
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kopftuchverbot kann rechtmäßig sein

  • hensche.de

    Diskriminierung: Religion, Kopftuch

  • doev.de PDF

    Achbita - Kopftuchtragen in Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Unternehmensinterne Regelung, die den Arbeitnehmern verbietet, am Arbeitsplatz sichtbare politische, philosophische ...

  • rechtsportal.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz aufgrund eines Neutralitätsgebots des Arbeitgebers möglich ("G4S Secure Solutions")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (34)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann zulässig sein

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    G4S Secure Solutions

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Unternehmensinterne Regelung, die den Arbeitnehmern verbietet, am Arbeitsplatz sichtbare politische, philosophische ...

  • faz.net (Pressemeldung, 14.03.2017)

    Arbeitgeber können Tragen eines Kopftuchs verbieten

  • zeit.de (Pressemeldung, 14.03.2017)

    Ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann zulässig sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung wegen des Tragens eines Kopftuchs

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kopftuch-Verbote in Unternehmen: Neutralität ist ein berechtigtes Ziel

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber können das Tragen eines islamischen Kopftuchs am Arbeitsplatz grds. verbieten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbot des Tragens religiöser Zeichen im Unternehmen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber dürfen religiöse Symbole verbieten

  • taz.de (Pressebericht, 14.03.2017)

    Unverhüllt zur Arbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot in privaten Unternehmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz zulässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber können das Tragen eines islamischen Kopftuchs am Arbeitsplatz grundsätzlich verbieten!

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen Tragen eines Kopftuch verbieten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Verbot, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen, kann zulässig sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuch am Arbeitsplatz - Kündigung wegen Kopftuch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kundenkontakt kann zu Kopftuchverbot führen

  • lutzabel.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot bei privaten Arbeitgebern

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 14.03.2017)

    Kopftuchverbot nicht ausgeschlossen

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Kein generelles Kopftuchverbot in Apotheken

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot bei privaten Arbeitgebern

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot: Kriterien für Unternehmen festgelegt

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot im Unternehmen

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Kleidungsvorschriften im Betrieb: Verbot von Kopftuch und Absatz?

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Kopftuch am Arbeitsplatz

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Wie religiös darf die Arbeitskleidung sein?

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann das Tragen eines Kopftuchs durch den Arbeitgeber verboten werden?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Diskriminierung: Unternehmensinterne Regel darf Tragen eines Kopftuchs verbieten - Pflicht zum Tragen neutraler Kleidung begründet keine unmittelbar auf Religion oder Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung

  • rp-online.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.03.2016)

    Wenn der Chef die Kleiderordnung macht

Besprechungen u.ä. (10)

  • zeit.de (Pressekommentar, 14.03.2017)

    Ein Kopftuch lässt sich nicht verstecken

  • spiegel.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 14.03.2017)

    "Arbeitgeber dürfen jetzt nicht einfach Kopftücher verbieten"

  • welt.de (Pressekommentar, 14.03.2017)

    Mit Rassismus hat dieses Kopftuch-Urteil nichts zu tun

  • spiegel.de (Pressekommentar, 14.03.2017)

    Kopfbedeckung am Arbeitsplatz: Mehr Mut zum Tuch

  • taz.de (Pressekommentar, 14.03.2017)

    Das Recht auf Religionsfreiheit

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Kopftuchverbot im privaten Arbeitsrecht und im öffentlichen Dienst - wo stehen wir im Moment?

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kopftuchverbot und Diskriminierung

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann rechtens sein

  • hanoverlawreview.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kopftuch am Arbeitsplatz

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Kopftuchverbot durch Arbeitgeber

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    G4S Secure Solutions

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Unternehmensinterne Regelung, die den Arbeitnehmern verbietet, am Arbeitsplatz sichtbare politische, philosophische ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1087
  • ZIP 2017, 982
  • NVwZ 2017, 549
  • EuZW 2017, 480
  • NZA 2017, 373
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (4)

  • EGMR, 15.01.2013 - 48420/10

    Eweida u.a. ./. Vereinigtes Königreich - Religionsfreiheit am Arbeitsplatz

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-157/15
    Die Auslegung, dass die Verfolgung eines solchen Ziels innerhalb bestimmter Grenzen eine Beschränkung der Religionsfreiheit erlaubt, wird im Übrigen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 9 EMRK bestätigt (Urteil des EGMR vom 15. Januar 2013, Eweida u. a. gegen Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2013:0115JUD004842010, Rn. 94).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-157/15
    Zweitens ist zur Angemessenheit einer internen Regel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden festzustellen, dass das Verbot für Arbeitnehmer, Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen sichtbar zu tragen, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung einer Politik der Neutralität geeignet ist, sofern diese Politik tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-349/13

    Oil Trading Poland - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-157/15
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material und insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Februar 2015, 0il Trading Poland, C-349/13, EU:C:2015:84, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.01.2010 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-157/15
    Zweitens ist zur Angemessenheit einer internen Regel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden festzustellen, dass das Verbot für Arbeitnehmer, Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen sichtbar zu tragen, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung einer Politik der Neutralität geeignet ist, sofern diese Politik tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, und vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Entsprechend verlangt er, dass Richtlinien im Lichte der maßgeblichen Grundrechte der Charta auszulegen sind, anerkennt aber bei einer inhaltlichen Offenheit der Richtlinien weitgehende Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten, soweit hiermit die Richtlinien und die mit ihnen geschützten grundrechtlichen Interessen nur nicht ausgehöhlt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs u.a., C-159/10 u.a., EU:C:2011:508, Rn. 61 f. - unter Bezug auf Art. 15 Abs. 1 GRCh - Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 26 f.; vgl. weite Spielräume auch in EuGH, Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 41 ff.; Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u.a., C-501/12 u.a., EU:C:2014:2005, Rn. 46 ff.; Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 38; Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34 ff.).

    Sie bildet jedoch für die Auslegung der Charta eine maßgebliche Richtschnur und wird in Einklang mit Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh und unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshofs vom Europäischen Gerichtshof für die Auslegung der Charta herangezogen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 f.; Urteil vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u.a., C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 46; Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 27; Urteil vom 15. März 2017, Al Chodor u.a., C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37 f.).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-804/18

    WABE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Schließlich stehe auch das Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), dem Antrag auf Entfernung der Abmahnungen nicht entgegen.

    Nach dem Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), könne ein privater Arbeitgeber eine Neutralitätspolitik innerhalb des Unternehmens durchsetzen, solange er diese Politik kohärent und systematisch verfolge und auf diejenigen Arbeitnehmer beschränke, die im Kontakt zu Kunden stünden.

    Mit seinem Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), habe der Gerichtshof die Gewichtung der Grundrechte nach der Charta im Fall eines arbeitgeberseitigen Neutralitätsgebots abschließend vorgenommen.

    Nachdem die vorinstanzlichen Gerichte der Klage von MJ stattgegeben hatten, legte MH Revision zum Bundesarbeitsgericht (Deutschland) ein; dabei brachte sie ebenfalls vor, dass sich aus dem Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), ergebe, dass es für die wirksame Anwendung eines Bekundungsverbots nicht erforderlich sei, den Eintritt eines konkreten wirtschaftlichen Nachteils oder das Ausbleiben von Kunden darzutun.

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Urteilen vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), sowie vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), werde diese Frage jedoch nicht beantwortet.

    Zum Begriff "Religion" im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2000/78 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass er dahin auszulegen ist, dass er sowohl das forum internum , d. h. die Tatsache, religiöse Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die öffentliche Äußerung des religiösen Glaubens, umfasst (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28), wobei diese Auslegung derjenigen des gleichen Begriffs in Art. 10 Abs. 1 der Charta entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C-336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 52).

    Hinzuzufügen ist auch, dass das in Art. 10 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit, das integraler Bestandteil des für die Auslegung der Richtlinie 2000/78 maßgeblichen Kontexts ist, dem in Art. 9 EMRK garantierten Recht entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat wie dieses (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 27).

    Was insbesondere die Frage betrifft, ob eine interne Regel eines privaten Unternehmens, die das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 begründet, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Regel keine unmittelbare Diskriminierung darstellt, da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert u. a. vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 30 und 32).

    Was die Frage der mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Ungleichbehandlung vorliegt, wenn die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die eine Regel enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34).

    Der Wunsch eines Arbeitgebers, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, gehört zur unternehmerischen Freiheit, die in Art. 16 der Charta anerkannt ist, und ist grundsätzlich rechtmäßig, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber bei der Verfolgung dieses Ziels nur die Arbeitnehmer einbezieht, die mit seinen Kunden in Kontakt treten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 37 und 38).

    Wie in Rn. 60 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, muss eine interne Regel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, um nicht als mittelbare Diskriminierung eingestuft zu werden, ferner zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Neutralitätspolitik des Arbeitgebers geeignet sein, was voraussetzt, dass diese Politik tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird, und muss das Verbot, jedes sichtbare Zeichen politischer, weltanschaulicher und religiöser Überzeugungen zu tragen, das diese Regel mit sich bringt, auf das unbedingt Erforderliche beschränkt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 40 und 42).

    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) ergibt, entspricht das in Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Recht dem in Art. 9 EMRK garantierten Recht, und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta hat es die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 26 und 27).

    Sodann hat der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit eines Verbots, das dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden ähnlich war, bereits entschieden, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, in Anbetracht aller sich aus den betreffenden Akten ergebenden Umstände den beiderseitigen Interessen Rechnung zu tragen und die Beschränkungen "der in Rede stehenden Freiheiten auf das unbedingt Erforderliche" zu begrenzen (Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 43).

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta (ABl. 2007, C 303, S. 17) ergibt, entspricht das in Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Recht dem durch Art. 9 EMRK garantierten; es hat nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (vgl. EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [Achbita/G4S Secure Solutions] Rn. 25 - 28; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 27 - 30).

    Da die EMRK und in der Folge die Charta dem Begriff der Religion eine weite Bedeutung beilegen und darunter auch die Freiheit der Personen fassen, ihre Religion zu bekennen oder keine religiöse Überzeugung zu haben und keine Religion zu praktizieren, ist davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2000/78/EG den gleichen Ansatz verfolgen wollte (vgl. EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [Achbita/G4S Secure Solutions] Rn. 28; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 30) .

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

    Die Beklagte stützt sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Sache Achbita gegen G4S Secure Solutions (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 -, im Folgenden entsprechend der Bezeichnung des Gerichtshofs G4S Secure Solutions) .

    die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 25 ff.; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 27 ff.) .

    Davon ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Verfahren G4S Secure Solutions sowie Bougnaoui und ADDH auszugehen (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - Rn. 30 ff.; 14. März 2017 - C-188/15 - Rn. 32) .

    a) Eine Maßnahme stellt keine Ungleichbehandlung dar, wenn sie einem legitimen Ziel dient, für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sowie darüber hinaus angemessen ist (vgl. EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 40; 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 118 ff., 122 ff.) .

    b) In Übereinstimmung mit dem Gerichtshof geht der Senat davon aus, dass der Wunsch eines Arbeitgebers, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, von der nach Art. 16 der Charta geschützten unternehmerischen Freiheit umfasst wird und damit ein rechtmäßiges Ziel darstellt (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 38; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 33) .

    c) Für den Senat stellt sich mit Blick auf die Entscheidungen des Gerichtshofs in den Sachen G4S Secure Solutions sowie Bougnaoui und ADDH (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - Rn. 40; 14. März 2017 - C-188/15 - Rn. 32) die Frage, ob nur ein umfassendes Verbot, das jegliche sichtbare Form der Bekundung erfasst, geeignet ist, das Ziel einer unternehmerischen Neutralitätspolitik zu verfolgen, oder ob - wie im Streitfall - auch ein auf auffällige großflächige Zeichen beschränktes Verbot dafür genügt, solange es in kohärenter und systematischer Weise durchgesetzt wird.

    aa) Der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache G4S Secure Solutions lag eine Regel zugrunde, die das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen verbot (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - Rn. 30) .

    Sie ist nach dem Vortrag der Beklagten auf das unbedingt Erforderliche beschränkt (vgl. EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 42) , indem sie nur das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen verbietet und sich nur an Arbeitnehmer mit Kundenkontakt richtet.

    Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, den beiderseitigen Interessen Rechnung zu tragen und die Beschränkung der in Rede stehenden Freiheiten auf das unbedingt Erforderliche zu begrenzen (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 43) .

    Es hat die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 27; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 29) .

    (2) Sollte der Gerichtshof dieser Auffassung zustimmen, könnte sich die privatrechtlich organisierte Beklagte auch nicht auf die zu der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG im Zusammenhang mit Art. 16 der Charta ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs berufen (vgl. EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions] Rn. 37 ff.; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 33) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos kann ein Arbeitgeber im Rahmen seiner

    So hat der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen G4S Secure Solutions(6) sowie Bougnaoui und ADDH(7) zu der Frage Stellung genommen, ob das an Arbeitnehmerinnen eines privaten Unternehmens gerichtete Verbot, am Arbeitsplatz ein islamisches Kopftuch zu tragen, eine Diskriminierung wegen der Religion(8) im Sinne dieser Richtlinie darstellt.

    Das vorlegende Gericht nimmt auf die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil G4S Secure Solutions Bezug, wonach eine interne Regel wie eine Dienstanweisung keine unmittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 begründe, da die Regel auf alle Beschäftigten gleich angewandt werde.

    Das vorlegende Gericht sieht sich jedoch an einer der Klage von IX stattgebenden Entscheidung durch die Auslegung von Art. 16 der Charta, die der Gerichtshof in den Urteilen G4S Secure Solutions sowie Bougnaoui und ADDH vorgenommen hat, gehindert, wo er den Wunsch des Arbeitgebers nach religiöser Neutralität seiner Beschäftigten an sich als sachliche Rechtfertigung für eine mittelbare Diskriminierung ausreichen ließ, soweit die Ungleichbehandlung angemessen und erforderlich ist.

    Das vorlegende Gericht führt aus, unter Berücksichtigung der Urteile G4S Secure Solutions sowie Bougnaoui und ADDH könne die von MJ behauptete Ungleichbehandlung keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellen.

    Das vorlegende Gericht meint unter Bezugnahme auf das Urteil G4S Secure Solutions, dass im Ausgangsverfahren eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 vorliege, da der Nachteil, den IX durch die Abmahnung wegen des Tragens eines islamischen Kopftuchs bei der Arbeit erlitten habe, an ein bestimmtes, durch Art. 1 der Richtlinie 2000/78 geschütztes Merkmal, nämlich die Religion, anknüpfe.

    Ich weise jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil G4S Secure Solutions ergangen ist, ausdrücklich gefragt wurde, ob das Verbot des Tragens jedes sichtbaren Zeichens politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellt.

    Hinzu kommt, dass ich der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil G4S Secure Solutions völlig zustimme.

    Für die Anwendung dieser Bestimmung scheint mir ein Hinweis auf das Urteil G4S Secure Solutions sachgerecht, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine interne Regel eines privaten Unternehmens, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, eine mittelbare Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung darstellen könne, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden, es sei denn, sie ist durch ein rechtmäßiges Ziel wie die Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Kunden sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil G4S Secure Solutions zum sichtbaren Tragen jedes Zeichens politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz Stellung genommen hat.

    Wenn allerdings dem Urteil G4S Secure Solutions zufolge das Verbot jedes sichtbaren Zeichens politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz zulässig ist, ist der Arbeitgeber meines Erachtens ebenfalls befugt, im Rahmen der unternehmerischen Freiheit nur das Tragen auffälliger großflächiger Zeichen solcher Überzeugungen zu untersagen(32).

    Wie der Gerichtshof im Urteil G4S Secure Solutions ausgeführt hat, ist das Verbot für Arbeitnehmer, am Arbeitsplatz irgendein Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen sichtbar zu tragen, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung einer Politik der Neutralität geeignet, sofern diese Politik tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird(36).

    6 Urteil vom 14. März 2017 (C-157/15, im Folgenden: Urteil G4S Secure Solutions, EU:C:2017:203).

    8 In den Urteilen G4S Secure Solutions (Rn. 28) sowie Bougnaoui und ADDH (Rn. 30) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der Religion in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sei, dass er sowohl das forum internum , d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit umfasst.

    9 C-157/15, EU:C:2016:382.

    14 Vgl. Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 31).

    16 Siehe u. a. Howard, E., "Islamic headscarves and the CJEU: Achbita and Bougnaoui", Maastricht Journal of European and Comparative Law , 2017, Bd. 24(3), S. 348 bis 366, insbesondere S. 351 bis 354; Cloots, E., "Safe harbour or open sea for corporate headscarf bans? Achbita and Bougnaoui", Common Market Law Review , Bd. 55, 2018, S. 589 bis 624. Siehe allgemeiner Weiler, J. H. H., "Je suis Achbita : à propos d'un arrêt de la Cour de justice de l'Union européenne sur le hijab musulman (CJUE 14 mars 2017, aff. C-157/15)", Revue trimestrielle de droit européen , 2019, S. 85 bis 104.

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil G4S Secure Solutions, Rn. 42.

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 43).

    23 Vgl. Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 38).

    26 Vgl. Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 15).

    32 Ich habe den Eindruck, dass meine Meinung mit der Auffassung der Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 141), übereinstimmt, in denen sie hinsichtlich der Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung wegen der Religion im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 auf die "Größe" und "Auffälligkeit" des religiösen Zeichens abgestellt hat.

    34 C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 118.

    36 Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 40).

    37 Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 42).

    Dies ist jedoch ein anderes Ziel als das einer Neutralitätspolitik gegenüber der Kundschaft, die, worauf der Gerichtshof im Urteil G4S Secure Solutions (Rn. 38) hingewiesen hat, zur unternehmerischen Freiheit gehört.

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta (ABl. EU C 303 vom 14. Dezember 2007 S. 17) ergibt, entspricht das in Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Recht dem durch Art. 9 EMRK garantierten; es hat nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite wie dieses (vgl. EuGH 14. März 2017 - C-157/15  - [G4S Secure Solutions] Rn. 25 - 28; 14. März 2017 -  C-188/15  - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 27  - 30; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 57, BAGE 164, 117) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    32 Urteile vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), und G4S Secure Solutions, C-157/15 (EU:C:2017:203).

    39 Urteile vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 29), und G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 27).

    42 Urteil vom 14. März 2017, GS4 Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28).

    44 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache GS4 Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 25).

    46 Besonders hinzuweisen ist auf die mit einer Abwägung widerstreitender Interessen verbundene Analyse im Urteil des Gerichtshofs vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203).

    66 Nr. 44 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, und die in Fn. 25 dieser Schlussanträge angeführte Rechtsprechung).

    67 Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), sowie Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204).

    72 Wie von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache GS4 Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 68 und die in Fn. 35 dieser Schlussanträge angeführten Rechtssachen) hervorgehoben wird.

    94 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache GS4 Security Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    110 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache GS4 Security Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 37), unter Anführung der Urteile des EGMR, 10. November 2005, Leyla ?žahin/Türkei, CE:ECHR:2005:1110JUD004477498, 1. Juli 2014, S.A.S./Frankreich, CE:ECHR:2014:0701JUD004383511, und 26. November 2015, Ebrahimian/Frankreich, CE:ECHR:2015:1126JUD006484611.

    Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache GS4 Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2016:382, Nr. 89).

    150 McColgan, A., "Religion and (in)equality in the European framework" in Zucca und Ungereanu, a. a. O., S. 215, 230. Zu den komplexen Fragen, die entstehen, wenn im Kontext der Religion "die öffentliche und die private Sphäre ineinanderfallen", vgl. Mancini und Rosenfeld, a. a. O., S. 162. Eine Kommentatorin hat argumentiert, die Urteile des Gerichtshofs vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), sowie G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203) deuteten auf ein Widerstreben in Bezug auf eine Rückkehr der Religion in die Zivilgesellschaft hin.

    Vgl. Robin-Olivier, S., "Neutraliser la religion dans l'entreprise? Arrêts G4S Secure Solutions et Bougnaoui (CJUE 14 mars 2017, aff. C-157/15 et C-188/15)", RTDEur.

  • EuGH, 13.10.2022 - C-344/20

    S.C.R.L. - Religionsbezogene Kleidung am Arbeitsplatz darf verboten werden, wenn

    Vor dem vorlegenden Gericht macht S.C.R.L. unter Berufung auf das Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), geltend, ihre Arbeitsordnung bewirke keine unmittelbare Diskriminierung, da damit alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt würden, indem ihnen allgemein und unterschiedslos insbesondere eine Neutralität hinsichtlich der Kleidung auferlegt werde, die dem Tragen sichtbarer Zeichen ihrer religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen entgegenstehe.

    Das vorlegende Gericht, dem die Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), und vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), bekannt sind, meint, die Auslegung des Begriffs "unmittelbare Diskriminierung" durch den Gerichtshof im ersten dieser Urteile werfe "ernsthafte Fragen" auf.

    Im Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), habe sich der Gerichtshof auf die Feststellung einer allgemeinen und undifferenzierten Anwendung einer internen Regel gestützt, mit der das sichtbare Tragen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verboten worden sei, aber nicht ausgeschlossen, dass diese Regel - angesichts von Informationen, über die er nicht verfüge - auf die Betroffene anders angewandt worden sein könne als auf jede andere Arbeitnehmerin.

    Das vorlegende Gericht wirft außerdem die Frage auf, ob der Gerichtshof in den Urteilen vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), und vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), die religiösen Überzeugungen, die weltanschaulichen Überzeugungen und die politischen Überzeugungen als ein einziges geschütztes Merkmal habe behandeln wollen, so dass nicht zwischen ihnen zu unterscheiden sei.

    Der Gerichtshof hat aber auch wiederholt entschieden, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine interne Regel eines privaten Unternehmens, die das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung "wegen der Religion oder der Weltanschauung" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichbehandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert u. a. vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt (Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 30 und 32, sowie vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 52).

    Ferner geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine interne Regel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 darstellen kann, wenn sich erweist - was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist -, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden (Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34, und vom 15. Juli 2021, WABE und MH Müller Handel, C-804/18 und C-341/19, EU:C:2021:594, Rn. 59).

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Es steht aber fest, dass die Religionsfreiheit zu den vom Unionsrecht anerkannten Rechten und Grundfreiheiten gehört, wobei der Begriff der Religion insoweit so zu verstehen ist, dass er sowohl das forum internum , d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28, und vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH, C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 30).
  • BAG, 02.06.2022 - 8 AZR 191/21

    Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

    Unter Entlassungsbedingungen iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG fallen Kündigungen und alle anderen Beendigungstatbestände (zur Richtlinie 2000/78/EG bezogen auf Kündigungen: vgl. etwa EuGH 14. März 2017 - C-157/15 - [G4S Secure Solutions]; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH]; 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacón Navas] Rn. 36 f.; vgl. im Übrigen etwa BAG 20. Februar 2019 - 2 AZR 746/14 - Rn. 12, BAGE 166, 1; 17. März 2016 - 8 AZR 677/14 - Rn. 26; 6. April 2011 - 7 AZR 524/09 - Rn. 14) .
  • BAG, 21.07.2022 - 2 AZR 130/21

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die

  • LAG Nürnberg, 27.03.2018 - 7 Sa 304/17

    Tragen religiöser Zeichen (Kopftuch) - Weisungsrecht

  • VGH Bayern, 07.03.2018 - 3 BV 16.2040

    Klage gegen Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

  • EuGH, 28.11.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Auch öffentliche Arbeitgeber können das muslimische Kopftuch am

  • BAG, 01.02.2024 - 2 AZR 196/22

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die

  • EuGH, 29.05.2018 - C-426/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in

  • ArbG Hamburg, 21.11.2018 - 8 Ca 123/18

    Vorabentscheidungsersuchen - Weisungsrecht des Arbeitgebers - Verbot des Tragens

  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an

  • OLG Dresden, 22.02.2017 - 5 U 961/16

    Anforderungen an die Form der Ausübung einer Verlängerungsoption hinsichtlich

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2018 - C-25/17

    Jehovan todistajat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

  • LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19

    Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit als Erzieherin; Mittelbare

  • ArbG Nürnberg, 28.03.2017 - 8 Ca 6967/14

    Weisung neutrale Kleidung zu tragen - Professionelles Erscheinungsbild

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-243/19

    Veselibas ministrija

  • ArbG Offenbach, 25.09.2019 - 4 Ca 230/19

    Mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Religion / Erzieherin / Kopftuch

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-193/17

    Cresco Investigation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

  • EuGH, 13.01.2022 - C-282/19

    Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2019 - 3 Sa 132/19

    Diskriminierung wegen Kopftuches

  • EuGH, 28.02.2018 - C-523/16

    MA.T.I. SUD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 547/17

    Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Fusion

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-336/19

    GA Hogan hält das flämische Gesetz, das die Schlachtung von Tieren ohne Betäubung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-344/20

    S.C.R.L. (Vêtement à connotation religieuse) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 11.10.2017 - T-670/15

    Osho Lotus Commune / EUIPO - Osho International Foundation (OSHO) - Unionsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-396/18

    Cafaro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inhaber einer Pilotenlizenz, die das

  • EuGH, 28.02.2018 - C-536/16

    Darf Nachforderung von Erklärungen mit Strafzahlung verbunden werden?

  • LG Siegen, 26.11.2021 - 2 O 236/21

    Vorrang DSG-EKD vor DS-GVO

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Rechtsprechung
   EuGH, 14.03.2017 - C-188/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,6106
EuGH, 14.03.2017 - C-188/15 (https://dejure.org/2017,6106)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2017 - C-188/15 (https://dejure.org/2017,6106)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2017 - C-188/15 (https://dejure.org/2017,6106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bougnaoui und ADDH

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung - Begriff - Wunsch eines Kunden, die Leistungen nicht von einer ...

  • IWW
  • hensche.de

    Diskriminierung: Religion, Kopftuch

  • ZIP-online.de

    Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen des Wunsches eines Kunden nach Zusammenarbeit mit Mitarbeiterin ohne Kopftuch unzulässig ("Bougnaoui und ADDH")

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann zulässig sein

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bougnaoui und ADDH

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung - Begriff - Wunsch eines Kunden, die Leistungen nicht von einer ...

  • faz.net (Pressemeldung, 14.03.2017)

    Arbeitgeber können Tragen eines Kopftuchs verbieten

  • zeit.de (Pressemeldung, 14.03.2017)

    Ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann zulässig sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Kopftuch -als Auswahlkriterium unter Stellenbewerberinnen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Weiteres Urteil zum Verbot des Tragens religiöser Zeichen im Unternehmen

  • taz.de (Pressebericht, 14.03.2017)

    Unverhüllt zur Arbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot in privaten Unternehmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz zulässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber können das Tragen eines islamischen Kopftuchs am Arbeitsplatz grundsätzlich verbieten!

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen Tragen eines Kopftuch verbieten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Verbot, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen, kann zulässig sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuch am Arbeitsplatz - Kündigung wegen Kopftuch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kundenkontakt kann zu Kopftuchverbot führen

  • lutzabel.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot am Arbeitsplatz möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot bei privaten Arbeitgebern

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 14.03.2017)

    Kopftuchverbot nicht ausgeschlossen

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Kein generelles Kopftuchverbot in Apotheken

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Kleidungsvorschriften im Betrieb: Verbot von Kopftuch und Absatz?

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot im Unternehmen

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Kopftuch am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann das Tragen eines Kopftuchs durch den Arbeitgeber verboten werden?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen Tragen eines Kopftuchs verbieten - Kundenwunsch nach Zusammenarbeit mit Mitarbeitern ohne Kopftuch für Entlassung nicht ausreichend

  • rp-online.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.03.2016)

    Wenn der Chef die Kleiderordnung macht

Besprechungen u.ä. (6)

  • zeit.de (Pressekommentar, 14.03.2017)

    Ein Kopftuch lässt sich nicht verstecken

  • spiegel.de (Pressekommentar, 14.03.2017)

    Kopfbedeckung am Arbeitsplatz: Mehr Mut zum Tuch

  • welt.de (Pressekommentar, 14.03.2017)

    Mit Rassismus hat dieses Kopftuch-Urteil nichts zu tun

  • spiegel.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 14.03.2017)

    "Arbeitgeber dürfen jetzt nicht einfach Kopftücher verbieten"

  • taz.de (Pressekommentar, 14.03.2017)

    Das Recht auf Religionsfreiheit

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Kopftuchverbot im privaten Arbeitsrecht und im öffentlichen Dienst - wo stehen wir im Moment?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bougnaoui und ADDH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung - Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung - Begriff - Wunsch eines Kunden, die Leistungen nicht von einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1089
  • ZIP 2017, 890
  • NVwZ 2017, 549
  • EuZW 2017, 483
  • NZA 2017, 375
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-188/15
    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (vgl. Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 35, vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 66, vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 36, sowie vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 33).
  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-188/15
    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (vgl. Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 35, vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 66, vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 36, sowie vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 33).
  • EuGH, 15.11.2016 - C-258/15

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-188/15
    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (vgl. Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 35, vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 66, vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 36, sowie vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 33).
  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-188/15
    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (vgl. Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 35, vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 66, vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 36, sowie vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 33).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

    Auszug aus EuGH, 14.03.2017 - C-188/15
    Die mit dem Rechtsmittel befasste Kammer für Sozialsachen der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) führt aus, der Gerichtshof habe sich in seinem Urteil vom 10. Juli 2008, Feryn (C-54/07, EU:C:2008:397), auf die Feststellung beschränkt, dass die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, eine unmittelbare Diskriminierung bei der Einstellung im Sinne der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22) begründe.
  • EuGH, 15.07.2021 - C-804/18

    WABE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Urteilen vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), sowie vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), werde diese Frage jedoch nicht beantwortet.

    Eine Ungleichbehandlung wie die in Frage 2 Buchst. a in der Rechtssache C-804/18 angesprochene führt daher nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH, C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 33).

    Solche Situationen sind hingegen u. a. zu unterscheiden von zum einen der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), ergangen ist, in der die Kündigung einer Arbeitnehmerin infolge einer Beschwerde eines Kunden erfolgt war und in der es keine interne Regel des Unternehmens gab, die das Tragen jeglichen sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen verboten hätte, sowie zum anderen der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. Juli 2008, Feryn (C-54/07, EU:C:2008:397), ergangen ist, die eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft betraf, die ihren Ursprung angeblich in diskriminierenden Forderungen der Kunden hatte.

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Es steht aber fest, dass die Religionsfreiheit zu den vom Unionsrecht anerkannten Rechten und Grundfreiheiten gehört, wobei der Begriff der Religion insoweit so zu verstehen ist, dass er sowohl das forum internum , d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28, und vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH, C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    4 Der Gerichtshof hatte in den Urteilen vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371), vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573), vom 12. Januar 2010, Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3), und vom 15. November 2016, Sorondo (C-258/15, EU:C:2016:873), bereits Gelegenheit, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 auszulegen.

    32 Urteile vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), und G4S Secure Solutions, C-157/15 (EU:C:2017:203).

    39 Urteile vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 29), und G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 27).

    67 Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), sowie Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204).

    150 McColgan, A., "Religion and (in)equality in the European framework" in Zucca und Ungereanu, a. a. O., S. 215, 230. Zu den komplexen Fragen, die entstehen, wenn im Kontext der Religion "die öffentliche und die private Sphäre ineinanderfallen", vgl. Mancini und Rosenfeld, a. a. O., S. 162. Eine Kommentatorin hat argumentiert, die Urteile des Gerichtshofs vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), sowie G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203) deuteten auf ein Widerstreben in Bezug auf eine Rückkehr der Religion in die Zivilgesellschaft hin.

  • EuGH, 13.10.2022 - C-344/20

    S.C.R.L. - Religionsbezogene Kleidung am Arbeitsplatz darf verboten werden, wenn

    Das vorlegende Gericht, dem die Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), und vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), bekannt sind, meint, die Auslegung des Begriffs "unmittelbare Diskriminierung" durch den Gerichtshof im ersten dieser Urteile werfe "ernsthafte Fragen" auf.

    Das vorlegende Gericht wirft außerdem die Frage auf, ob der Gerichtshof in den Urteilen vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C-157/15, EU:C:2017:203), und vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH (C-188/15, EU:C:2017:204), die religiösen Überzeugungen, die weltanschaulichen Überzeugungen und die politischen Überzeugungen als ein einziges geschütztes Merkmal habe behandeln wollen, so dass nicht zwischen ihnen zu unterscheiden sei.

  • BAG, 21.07.2022 - 2 AZR 130/21

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die

    Die Eignungsanforderung, nicht aus einer bestimmten Religionsgemeinschaft ausgetreten zu sein, könnte ein solches mit der Religion "zusammenhängendes Merkmal" sein (zur Abgrenzung vom Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, vgl. EuGH 21. Oktober 2021 - C-824/19, EU:C:2021:862 - [Komisia za zashtita ot diskriminatsia] Rn. 44; 7. November 2019 - C-396/18, EU:C:2019:929 - [Cafaro] Rn. 59; 14. März 2017 - C-188/15, EU:C:2017:204 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 37) .

    Dagegen spräche auch, dass der Begriff "wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG auf eine Anforderung verweist, die sich nicht auf subjektive Erwägungen des Arbeitgebers erstreckt, sondern die von der Art der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder den Bedingungen ihrer Ausübung objektiv vorgegeben ist (EuGH 14. März 2017 - C-188/15, EU:C:2017:204 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 40) .

  • BAG, 24.02.2022 - 8 AZR 208/21

    Diskriminierung wegen des Alters - Rechtfertigung

    In unionsrechtskonformer enger Auslegung von § 8 Abs. 1 AGG kann nicht der Grund im Sinne von § 1 AGG, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen (vgl. etwa EuGH 15. Juli 2021 - C-795/19, EU:C:2021:606 - [Tartu Vangla] Rn. 32 mwN; 14. März 2017 - C-188/15, EU:C:2017:204 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 37 mwN; 12. Januar 2010 - C-229/08, EU:C:2010:3 - [Wolf] Rn. 35) .

    Er kann sich hingegen nicht auf subjektive Erwägungen - wie etwa den Willen des Arbeitgebers, besonderen Kundenwünschen zu entsprechen - erstrecken (vgl. EuGH 14. März 2017 - C-188/15, EU:C:2017:204 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 39 f.) .

  • EuGH, 29.05.2018 - C-426/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das durch Art. 10 Abs. 1 der Charta geschützte Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. die Freiheit umfasst, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 27, sowie vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH, C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 29).

    Zudem legt die Charta dem in ihr genannten Begriff "Religion" eine weite Bedeutung bei, die sowohl das forum internum , d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum , d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 28, sowie vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH, C-188/15, EU:C:2017:204, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-804/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos kann ein Arbeitgeber im Rahmen seiner

    7 Urteil vom 14. März 2017 (C-188/15, im Folgenden: Urteil Bougnaoui und ADDH, EU:C:2017:204).
  • ArbG Hamburg, 21.11.2018 - 8 Ca 123/18

    Vorabentscheidungsersuchen - Weisungsrecht des Arbeitgebers - Verbot des Tragens

    Die Kammer fühlt sich in dieser Auslegung bestätigt durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache Bougnaoui (Urteil vom 14. März 2017, Az. C-188/15, ECLI:EU:C:2017:204), in der der Gerichtshof den Wunsch des Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, die Leistungen dieses Arbeitgebers nicht mehr von einer Arbeitnehmerin ausführen zu lassen, die ein islamisches Kopftuch trägt, nicht als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne dieser Bestimmung anerkennt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2018 - C-25/17

    Jehovan todistajat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

    31 Hierzu möchte ich anmerken, dass religiöse Angelegenheiten dem Unionsrecht nicht generell und als solche entzogen sind, sei es, dass das Unionsrecht - um nur diese Beispiele anzuführen - im Sinne des Schutzes der Glaubensfreiheit und der Freiheit des Einzelnen, am Arbeitsplatz religiöse Überzeugungen auszudrücken, wirkt (vgl. zuletzt Urteile vom 14. März 2017, Bougnaoui und ADDH, C-188/15, EU:C:2017:204, und vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203) oder in dem Sinne, dass kirchliche Tätigkeiten dem Wettbewerbsrecht unterliegen können, wenn sie nicht ausschließlich religiösen Zwecken dienen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-396/18

    Cafaro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inhaber einer Pilotenlizenz, die das

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-193/17

    Cresco Investigation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2020 - C-795/19

    Tartu vangla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-518/22

    AP Assistenzprofis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-344/20

    S.C.R.L. (Vêtement à connotation religieuse) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,42319
BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 (https://dejure.org/2016,42319)
BVerfG, Entscheidung vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 (https://dejure.org/2016,42319)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 (https://dejure.org/2016,42319)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 7 Abs 6 S 1 KGartG BW 2003, § 7 Abs 6 S 2 KGartG BW 2003
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Ausgestaltung von "Kopftuchverboten" in Kindertagesstätten - § 7 Abs 8 S 1 KiTaG BW 2009 bedarf einschränkender verfassungskonformer Auslegung - abstrakte Gefahr für Einrichtungsfrieden bzw Neutralität nicht ausreichend - hier: ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrige Abmahnung wegen Tragen eines sogenannten islamischen Kopftuchs im Dienst in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege des Landes Baden-Württemberg

  • arbeitsrecht-hessen.de

    KiTa-Erzieherinnen dürfen Kopftuch tragen

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Ausgestaltung von "Kopftuchverboten" in Kindertagesstätten - § 7 Abs 8 S 1 KiTaG BW 2009 bedarf einschränkender verfassungskonformer Auslegung - abstrakte Gefahr für Einrichtungsfrieden bzw Neutralität nicht ausreichend - hier: ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    KiTaG § 7 Abs. 8
    Verfassungswidrige Abmahnung wegen Tragen eines sogenannten islamischen Kopftuchs im Dienst in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege des Landes Baden-Württemberg

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Kopftuch - und die Gefahr für die Kinder im Kindergarten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot in Kindertagesstätten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Generelles Kopftuch-Verbot in Kitas ist verfassungswidrig

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 381
  • NVwZ 2017, 549
  • NZA 2016, 1522
  • DVBl 2017, 124
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
    Die Evangelische Kirche in Deutschland führt aus, die Verfassungsbeschwerde weise im Vergleich zu den vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts Anfang des Jahres 2015 entschiedenen, eine Lehrerin und eine Sozialpädagogin im Anstellungsverhältnis betreffenden Fällen (vgl. BVerfGE 138, 296) kaum Besonderheiten auf.

    Die Entscheidung sei durch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der den Schulbereich betreffenden Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 138, 296), die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien, weitestgehend vorgegeben.

    Dies könnte gegen das Bestehen einer mit der Schule vergleichbaren unausweichlichen Situation sprechen, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, oder den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).

    Erforderlich ist insoweit vielmehr eine hinreichend konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter, die sich im Schulbereich zudem auf den gesamten Geltungsbereich der Untersagung beziehen muss (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    (a) Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch den Erzieherinnen und Erziehern in Kindertageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft die Freiheit, den Regeln ihres Glaubens gemäß einem religiösen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines Kopftuchs der Fall sein kann, wenn dies hinreichend plausibel begründet wird (vgl. für die öffentliche bekenntnisoffene Gemeinschaftsschule BVerfGE 138, 296 ).

    Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 ).

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Vor diesem Hintergrund greift das gesetzliche Bekundungsverbot in ihr Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit trotz seiner zeitlichen und örtlichen Begrenzung auf den Bereich der Tätigkeit in der Kindertagesstätte mit erheblich größerem Gewicht ein, als dies bei einer religiösen Übung ohne plausiblen Verbindlichkeitsanspruch der Fall wäre (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).

    Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kommen neben dem vom Gesetzgeber verfolgten Neutralitätsgebot, das sich hier allerdings anders als im Schulbereich nicht auf den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) beziehen kann, das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und die negative Glaubensfreiheit der Schüler (Art. 4 Abs. 1 GG) in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Die genannten Grundgesetznormen sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Ein angemessener, der Glaubensfreiheit der sich auf ein religiöses Bedeckungsgebot berufenden Erzieherinnen hinreichend Rechnung tragender Ausgleich mit gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen erfordert für die vorliegende Fallgestaltung eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm dergestalt, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Allerdings muss er, zumal bei einem weitgehend vorbeugend wirkenden Verbot äußerer religiöser Bekundungen, ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts des Kindertagesstättenpersonals auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ebenso wahren, wie er bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des Eingriffs mit dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit beachten muss (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 90, 145 ; 102, 197 ; 104, 337 ; 138, 296 ).

    Davon zu unterscheiden ist eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).

    Der staatliche Einrichtungsträger, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Erzieherin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Im Übrigen wird diese Konfrontation durch das Auftreten anderer Erzieherinnen und Erzieher mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Das gilt in Fällen der vorliegenden Art gerade deshalb, weil nicht ein dem Staat zurechenbares glaubensgeleitetes Verhalten in Rede steht, sondern eine erkennbar individuelle Grundrechtsausübung (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ).

    In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 138, 296 ).

    Dadurch erhält ihre Glaubensfreiheit in der Abwägung mit den Grundrechten der Kindergartenkinder und der Eltern ein erheblich größeres Gewicht, als dies bei einer disponiblen Glaubensregel der Fall wäre (vgl. zu alldem BVerfGE 138, 296 ).

    Die bloß visuelle Wahrnehmbarkeit ist in Kindertagesstätten als Folge individueller Grundrechtsausübung ebenso hinzunehmen, wie auch sonst grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf besteht, von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 138, 296 ).

    Der Norm wird lediglich ein weniger weit reichender Anwendungsbereich zuerkannt (vgl. zur weitgehend inhaltsgleichen Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW a.F. BVerfGE 138, 296 ).

    Die sich hieraus ergebenden Rechte gewährleisten keinen weitergehenden Schutz als denjenigen, der aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG folgt (vgl. im Einzelnen zu § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW a.F. BVerfGE 138, 296 ).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
    Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts teilt mit, er habe es in seiner beamtenrechtlichen Rechtsprechung bislang - gestützt auf die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot für beamtete Lehrerinnen im Unterricht (vgl. BVerfGE 108, 282) - als von der Einschätzungsprärogative des die verschiedenen betroffenen Grundrechtspositionen abwägenden Gesetzgebers gedeckt angesehen, ein Kopftuchverbot bereits bei einer von diesem so gesehenen abstrakten Gefährdungslage zur Wahrung des Schulfriedens zu erlassen.

    (aa) Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; stRspr).

    Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 ).

    (bb) Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 108, 282 ).

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).

    Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kommen neben dem vom Gesetzgeber verfolgten Neutralitätsgebot, das sich hier allerdings anders als im Schulbereich nicht auf den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) beziehen kann, das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und die negative Glaubensfreiheit der Schüler (Art. 4 Abs. 1 GG) in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Die genannten Grundgesetznormen sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    (aa) Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob gegenläufige Grundrechtspositionen von Kindergartenkindern und Eltern oder andere Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Erzieherinnen und Erzieher aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Auch eine religiös motivierte und als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung interpretierbare Bekleidung des Personals kann diese Wirkungen haben (vgl. für den Schulbereich BVerfGE 108, 282 ).

    Der staatliche Einrichtungsträger, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Erzieherin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
    Dies könnte gegen das Bestehen einer mit der Schule vergleichbaren unausweichlichen Situation sprechen, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, oder den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).

    Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 93, 1 ).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).

    Davon zu unterscheiden ist eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 138, 296 ).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 108, 282 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Dies gilt auch für vom Staat in Vorsorge genommene Bereiche, für die ihrer Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Danach sind etwa christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht ausgeschlossen; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
    (aa) Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; stRspr).

    Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 24, 236 ; 105, 279 ; 123, 148 ).

    Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 93, 1 ).

    (bb) Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 108, 282 ).

    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Dies gilt auch für vom Staat in Vorsorge genommene Bereiche, für die ihrer Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Danach sind etwa christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht ausgeschlossen; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
    (aa) Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282 ; 125, 39 ; stRspr).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11
    Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 24, 236 ; 105, 279 ; 123, 148 ).
  • BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven

  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 593/09

    Abmahnung wegen religiöser Bekundung in einer Kinderbetreuungseinrichtung

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719

    Aufwendungsersatz wegen Anspruchs auf einen Kindertagespflegeplatz

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • LAG Baden-Württemberg, 19.06.2009 - 7 Sa 84/08

    Abmahnung einer Erzieherin wegen Verletzung des Neutralitätsgebotes des § 7 Abs 6

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. für Beamte BVerfGE 108, 282 sowie für Angestellte im öffentlichen Dienst BVerfGE 138, 296 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 58).

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden (vgl. etwa Wielandt, Die Vorschrift des Kopftuchtragens für die muslimische Frau: Grundlagen und aktueller innerislamischer Diskussionsstand, 2009, abrufbar unter http://www.deutsche-islam-konferenz.de/SharedDocs/Anlagen/DIK/ DE/Downloads/Sonstiges/Wielandt_Kopftuch.pdf ; ??ahin, Die Bedeutung des muslimischen Kopftuchs, 2014, S. 123 ff.; Steinberg, Zwischen Grundgesetz und Scharia, 2018, S. 96-98 m.w.N.), kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 59).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 61).

    Der Staat, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Lehrerin oder einer pädagogischen Mitarbeiterin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (so BVerfGE 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 65 in Bezug auf den Eingriff in die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler; vgl. ferner in Abgrenzung zu der staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, BVerfGE 108, 282 ).

    Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 64).

    Der Staat muss aber, zumal bei einem weitgehend vorbeugend wirkenden Verbot äußerer religiöser Bekundungen, ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits wahren (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 90, 145 ; 102, 197 ; 104, 337 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 62).

    Das Tragen eines Kopftuchs ist Ausdruck der persönlichen Identität der Beschwerdeführerin, die als Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Schutz von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, Rn. 60).

  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 58).

    Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 59).

    Ein Verbot kann daneben ihre persönliche Identität (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berühren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 60).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 108, 282 ; 137, 273 ; 138, 296 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris, Rn. 67).

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 299/18

    Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?

    Erfasst sind nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfG 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 38; 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 58; 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 85 mwN, BVerfGE 138, 296) .

    Unerheblich ist danach, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, weil die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfG 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 - Rn. 38 f. [angestellte Rechtsreferendarin im öffentlichen Dienst]; 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 57, 59 [angestellte Erzieherin in einer öffentlichen Kindertagesstätte]; 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 87 ff. mwN, BVerfGE 138, 296 [angestellte Sozialpädagogin und angestellte Lehrerin in öffentlichen Schulen]; 30. Juli 2003 - 1 BvR 792/03 - zu B II 1 b der Gründe, BVerfGK 1, 308 [angestellte Verkäuferin]) .

    Ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, namentlich das Tragen religiös konnotierter Kleidung, erweist sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts als unverhältnismäßig im engeren Sinn, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist und das Verbot nicht voraussetzt, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegt (vgl. BVerfG 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 61; 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 101, BVerfGE 138, 296) .

    Es reicht nicht aus, wenn ein religiös konnotiertes äußeres Erscheinungsbild lediglich abstrakt geeignet ist, die Schutzgüter zu gefährden (vgl. BVerfG 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 61; 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 101, BVerfGE 138, 296) .

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    Ein angemessener, der Glaubensfreiheit der sich auf ein religiöses Bedeckungsgebot berufenden Pädagoginnen hinreichend Rechnung tragender Ausgleich mit den gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen - nämlich der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nach Art. 4 Abs. 1 GG, des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und des staatlichen Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität zu erfüllen sei - erfordere in diesem Fall eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm dahin, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden vorliegen müsse (BVerfG 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rn. 101, 115, aaO; in diesem Sinne auch BVerfG 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 - Rn. 61) .
  • VGH Hessen, 23.05.2017 - 1 B 1056/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einer nachgehenden Kammerentscheidung zu einem Kopftuchverbot bei Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten ausgeführt, dass es zunächst dem demokratischen Gesetzgeber obliege, das normative Spannungsverhältnis zwischen den Verfassungsgütern der Religionsfreiheit und staatlichen Neutralität aufzulösen (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, NVwZ 2017, 549 [552]).

    Im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Begründung, welche die abstrakte Gefährdung der staatlichen Neutralität nicht als ausreichend erachtet, sondern die Feststellung einer konkreten Gefährdung fordert, ist die Sachlage nicht mit der hierzu zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vergleichbar, in der eine solche Anforderung für ein Kopftuchverbot im Schulbereich bzw. in öffentlichen Kindertagesstätten entwickelt worden ist (BVerfG, Urteil vom 27. Januar 2015, a.a.O., und Beschluss vom 18. Oktober 2016, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 8 A 1161/18

    Nachbarklage gegen Ruf des Muezzins in Oer-Erkenschwick erfolglos

    vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 46, 54, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 94, vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris Rn. 64, vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, juris Rn. 104, und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris Rn. 34; zum liturgischen Glockengeläut im Rahmen des Herkömmlichen, bei dem es nicht darauf ankommt, aus welchen individuellen Gründen sich ein betroffener Nachbar gestört fühlt, siehe BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 7 B 38.12 -, juris Rn. 11.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16

    Kopftuchverbot für Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen - Diskriminierung -

    Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, der sich die erkennende Kammer angeschlossen hat, verletzt ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen deren Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 BVerfGE 138, 296; vgl. auch BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NZA 2016, 1522 zum Kopftuchverbot für Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten).

    Ein "islamisches Kopftuch" ist in Deutschland nicht unüblich, sondern spiegelt sich im gesellschaftlichen Alltag vielfach wider (vgl. BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NZA 2016, 1522).

    Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass andere Richtungen des Islam ein als verpflichtend geltendes Bedeckungsgebot für Frauen nicht kennen (vgl. BVerfG a. a. O. m. w. N.; vgl. auch BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NZA 2016, 1522).

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 a. a. O. und BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11 a. a. O.).

    Schließlich hat das beklagte Land auch nicht behauptet, das von der Klägerin zusätzlich zu dem Tragen des islamischen Kopftuches durch ein bestimmtes Verhalten oder andere Umstände eine konkrete Gefahr ausgehen könnte, wie z. B. gewichtige verbale Äußerungen oder ein offenes werbendes Verhalten (vgl. hierzu z. B. BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 und BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, jew. a. a. O.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18

    Kopftuchverbot für Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen - Diskriminierung

    2.2.4.1 Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 - BverfGE 138, 296; BVerfG 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - NZA 2016, 1522 zum Kopftuchverbot für Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten) davon auszugehen, dass ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloßen abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule unverhältnismäßig ist, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.

    2.2.4.3.1 Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. z.B. BVerfG vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - NZA 2016, 1522-1527) eine einschränkende Auslegung von grundrechtsbeschränkenden Vorschriften - im konkreten Fall dort das Kopftuchverbot im Kita-Gesetz des Landes Baden-Württemberg - möglich und von Verfassungs wegen geboten ist.

    Der Norm wird lediglich ein weniger weit reichender Anwendungsbereich zuerkannt (BVerfG vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11- Rz. 71) .

  • VGH Bayern, 01.06.2022 - 5 N 20.1331

    Klagen gegen sog. Kreuzerlass bleiben ohne Erfolg

    Sowohl in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. z.B. E.v. 14.3.2019 - Vf. 3-VII-18 - BayVBl 2019, 442 - juris Rn. 27 m.w.N.) als auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, U.v. 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 - juris Rn. 94; B.v. 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - BayVBl 2017, 266 - juris Rn. 64; B.v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 - juris Rn. 34) ist geklärt, dass ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 107 Abs. 1 BV im Hinblick auf die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einer natürlichen Person nur vorliegen kann, wenn der Einzelne durch eine vom Staat geschaffene Lage ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens oder seiner Symbole ausgesetzt wird.
  • VG Kassel, 28.02.2018 - 1 K 2514/17

    Kopftuchverbot für eine Beamtin der Kommunalverwaltung (Abteilung Allgemeine

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 297 [BVerfG 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02] ; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 333; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 552, jeweils m. w. N.).

    Neben den Ausweichmöglichkeiten ist außerdem darauf abzustellen, ob das in Frage stehende Zeichen auf Veranlassung des Verwaltungsträgers oder aufgrund einer eigenen Entscheidung einzelner Beamten verwendet wird, die hierfür ihrerseits das individuelle Freiheitsrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Anspruch nehmen können (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 336; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 553).

    Zwar kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, andere für ihr Glaubensverständnis werbend beeinflussen zu wollen (darauf abstellend BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 337; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 553).

    Nach der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist das folgende Neutralitätsverständnis zugrunde zu legen (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 338 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 553 f.):.

    Zwar ist für sich genommen die bloß am äußeren Erscheinungsbild hervortretende Sichtbarkeit religiöser oder weltanschaulicher Zugehörigkeit einzelner Beamten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 554).

    Das islamische Kopftuch hat durchaus ambivalente Implikationen hinsichtlich der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) (vgl. Frenz, Anm. zu BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, DVBl. 2017, 129, 130).

    Bei einer ähnlichen Ausgangssituation hat das Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Schulen und Kindertagesstätten die Grundsätze aufgestellt, dass es einer konkreten Gefährdung der in der Ermächtigungsnorm genannten Schutzgüter bedarf (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296, 340; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11, NVwZ 2017, 549, 554).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und

  • VGH Bayern, 23.08.2022 - 5 ZB 20.2243

    Klagen auf Entfernung der in staatlichen Dienststellen angebrachten Kreuze und

  • ArbG Hamburg, 21.11.2018 - 8 Ca 123/18

    Vorabentscheidungsersuchen - Weisungsrecht des Arbeitgebers - Verbot des Tragens

  • ArbG Berlin, 09.05.2018 - 60 Ca 8090/17

    Einsatzort einer Lehrerin mit Kopftuch

  • VG Karlsruhe, 11.01.2017 - A 4 K 2343/16

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer sog. Passverfügung bei einem zuvor gestellten

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Kopftuchverbot; religiöse Benachteiligung;

  • BVerwG, 17.08.2021 - 7 B 16.20

    Immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für muslimischen Gebetsruf über

  • BSG, 19.03.2020 - B 1 KR 89/18 B

    Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild aus religiösen

  • LAG Hessen, 15.11.2021 - 7 Sa 1341/19

    Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit als Erzieherin; Mittelbare

  • VG Stade, 10.03.2021 - 6 B 252/21

    Baptisten; Corona; COVID-19; Feststellung, vorläufige; Freikirche; Gebet;

  • VG Frankfurt/Main, 27.10.2020 - 5 L 2749/20

    Maskenpflicht während Gottesdienst

  • ArbG Offenbach, 25.09.2019 - 4 Ca 230/19

    Mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Religion / Erzieherin / Kopftuch

  • OLG Zweibrücken, 06.10.2020 - 1 Ws 191/19

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Anspruch eines Gefangenen auf Überlassung einer

  • OVG Bremen, 22.09.2023 - 2 B 222/23

    Betreuungsplatz; Kindergarten; Kirchlicher Träder der freien Jugenhilfe; kiTA;

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