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   EuG, 04.04.2002 - T-198/01 R   

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EuG, 04.04.2002 - T-198/01 R (https://dejure.org/2002,3033)
EuG, Entscheidung vom 04.04.2002 - T-198/01 R (https://dejure.org/2002,3033)
EuG, Entscheidung vom 04. April 2002 - T-198/01 R (https://dejure.org/2002,3033)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EU-Kommission

    Technische Glaswerke Illmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Zulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    Entscheidung 2002/185/EG vom 12. Juni 2001 Art. 2; ; EG Art. 87 Abs. 1; ; Verfahrensordnung ... Art. 104 § 1 Abs. 1; ; Verfahrensordnung Art. 107 § 3; ; Verordnung Nr. 659/1999 Art. 14 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 659/1999 Art. 20 Abs. 1; ; InsO § 17

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (50)

  • EuGH, 25.10.2001 - C-276/99

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2002 - T-198/01
    52 Die Kommission wendet gegen die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung ein, die Antragstellerin hätte warten müssen, bis die BvS vor den deutschen Gerichten ein Verfahren zur Rückforderung der streitigen Beihilfe einleite, um dann alle ihr zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26, im Folgenden: Beschluss Tubemeuse; Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-276/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2001, I-8055).

    56 Hinzu kommt, dass zumindest auf den ersten Blick weder die Beschlüsse Deufil/Kommission und Tubemeuse noch das Urteil Deutschland/Kommission, auf das sich die Kommission speziell in der ersten Anhörung berufen hat, ihren Einwand stützen.

    57 Die von der Kommission vertretene Auslegung scheint auch durch das Urteil Deutschland/Kommission nicht bestätigt zu werden.

    Aus der bloßen Tatsache, dass in dieser Rechtssache ein deutsches Gericht ein von den nationalen Behörden eingeleitetes innerstaatliches Verfahren zur Erlangung eines Mahnbescheids in Bezug auf Beihilfen ausgesetzt hatte, die durch eine Entscheidung, deren von dem betreffenden Mitgliedstaat beantragte Aussetzung der Präsident des Gerichtshofes zuvor abgelehnt hatte (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441), für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden waren, kann nicht abgeleitet werden, dass der Empfänger einer solchen Beihilfe - wie im vorliegenden Fall - nicht berechtigt ist, beim Gemeinschaftsrichter im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Pflicht zu ihrer Rückerstattung zu beantragen, sofern er die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung rechtzeitig vor dem Gericht angefochten hat.

    In Anbetracht der Natur der Fragen, die die Kommission der Firma Schott gestellt habe, und von deren Antworten sei es möglich, dass die Kommission zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie der deutschen Regierung und der Antragstellerin Gelegenheit gegeben hätte, sich zu diesen Antworten zu äußern (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, im Folgenden: Urteil Jadekost, und Schlussanträge von Generalanwalt M. Cosmas in dieser Rechtssache, Slg. 2000, I-8241, Nr. 63, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, im Folgenden: Urteil Boussac).

  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE

    Auszug aus EuG, 04.04.2002 - T-198/01
    73 Der dritte von der Antragstellerin vorgebrachte Klagegrund beruhe auf einem völlig falschen Verständnis des förmlichen Prüfverfahrens und verkenne die einschlägige Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte, nach der beteiligte Dritte weder über Verteidigungsrechte noch über das Recht verfügten, sich zum Entwurf einer Entscheidung zu äußern oder Einsicht in die Akten zu nehmen, sondern nur über das Recht, nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung eines solchen Verfahrens angehört zu werden (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss und dass ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden darf (Urteil Rendo u. a./Kommission, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-323/99, INMA und Itainvest/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann zu beachten ist, wenn eine besondere Regelung fehlt (vgl. dazu Urteile Jadekost, Randnr. 99, Boussac, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission, Randnrn.

    59 und 60, und vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission, Randnr. 89).

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.04.2002 - T-198/01
    In Anbetracht der Natur der Fragen, die die Kommission der Firma Schott gestellt habe, und von deren Antworten sei es möglich, dass die Kommission zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie der deutschen Regierung und der Antragstellerin Gelegenheit gegeben hätte, sich zu diesen Antworten zu äußern (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, im Folgenden: Urteil Jadekost, und Schlussanträge von Generalanwalt M. Cosmas in dieser Rechtssache, Slg. 2000, I-8241, Nr. 63, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, im Folgenden: Urteil Boussac).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann zu beachten ist, wenn eine besondere Regelung fehlt (vgl. dazu Urteile Jadekost, Randnr. 99, Boussac, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission, Randnrn.

    86 Ein solcher Rechtsverstoß kann jedoch nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen, wenn das förmliche Prüfverfahren ohne ihn zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil Jadekost, Randnr. 101).

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Wie sich aus den Schlussanträgen von Generalanwalt Léger vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-310/93 P (BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Nrn. 119 und 120) und dem Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R (Technische Glaswerke Illmenau/Kommission, Slg. 2002 II-2153, Randnrn. 85 ff.) ergebe, seien an den Nachweis, dass die Unvollständigkeit der Akteneinsicht die Verteidigungsmöglichkeiten des Unternehmens beeinträchtigt habe, keine hohen Anforderungen zu stellen.
  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    So ist sie in einem förmlichen Prüfverfahren nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der zu den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen gehört, die den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, verpflichtet, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten zu beachten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01 R, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 85).
  • EuG, 15.05.2018 - T-901/16

    Elche Club de Fútbol / Kommission

    Par conséquent, dans le cadre d'une demande en référé visant le sursis à l'exécution de l'obligation imposée par la Commission de rembourser une aide qu'elle a déclarée incompatible avec le marché intérieur, l'intérêt de l'Union doit normalement primer sur celui du bénéficiaire de l'aide d'éviter l'exécution de l'obligation de la rembourser avant le prononcé de l'arrêt devant intervenir au principal (voir, en ce sens, ordonnance du 4 avril 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Commission, T-198/01 R, EU:T:2002:90, point 114).

    Un tel principe a également été consacré par les articles 6 et 13 de la convention de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales, signée à Rome le 4 novembre 1950, et par l'article 47 de la charte des droits fondamentaux de l'Union européenne (voir, en ce sens, ordonnance du 4 avril 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Commission, T-198/01 R, EU:T:2002:90, point 115).

    Il ressort de la jurisprudence que, par « changement de circonstances ", le juge des référés entend, en particulier, des circonstances de nature factuelle susceptibles de modifier l'appréciation en l'espèce du critère de l'urgence (voir, en ce sens, ordonnance du 4 avril 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Commission, T-198/01 R, EU:T:2002:90, point 123).

  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Technische Glaswerke Ilmenau GmbH mit Sitz in Ilmenau (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Schohe, Antragstellerin im ersten Rechtszug,.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 18. Juni 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt; sie beantragt, - diesen Beschluss aufzuheben, - den Antrag der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (ABl. L 62, S. 30, im Folgenden: streitige Entscheidung), als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurückzuweisen und - der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

    Insbesondere kann es nicht bis zu einem allgemeinen Recht gehen, sich zu allen im förmlichen Prüfverfahren aufgeworfenen potenziell wichtigen Punkten zu äußern (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01 R, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.07.2011 - T-302/11

    HeidelbergCement / Kommission

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01 R, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 50).
  • EuG, 21.01.2004 - T-217/03

    FNCBV / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    97 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung nach Artikel 108 der Verfahrensordnung die einstweilige Anordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 123, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2002 in der Rechtssache C-232/02 P[R], Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Slg. 2002, I-8977).
  • EuG, 19.09.2012 - T-52/12

    Griechenland / Kommission

    Zugleich sind, soweit erforderlich, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01 R, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 50).
  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C-445/00 R, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T-198/01 R, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 50).
  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung

    137 Zu den Auswirkungen eines Verschwindens der Antragstellerin auf die Wettbewerbsstruktur des Marktes ist zu sagen, dass das Gemeinschaftsrecht zwar nicht dazu da ist, Unternehmen zu schützen, die sich nicht am Markt halten können, aber gleichwohl das Ziel einstweiliger Anordnungen darin besteht, zu verhindern, dass dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18, und des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 96).
  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

  • EuG, 13.10.2006 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des

  • EuG, 21.06.2011 - T-209/11

    MB System / Kommission

  • EuG, 18.03.2011 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Vorläufiger

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.04.2006 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des

  • EuG, 30.11.2009 - T-17/05

    France Télécom / Kommission

  • EuG, 22.12.2004 - T-303/04

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 15.09.2011 - T-381/11

    Eurofer / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Umwelt - Kostenlose Zuteilung

  • EuG, 29.07.2011 - T-293/11

    Holcim (Deutschland) und Holcim / Kommission

  • EuG, 18.01.2016 - T-746/15

    Biofa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel -

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 05.06.2013 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 15.09.2011 - T-379/11

    Hüttenwerke Krupp Mannesmann u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 06.12.2002 - T-275/02

    D / EIB

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

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