Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 07.07.2005 - C-353/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,94
EuGH, 07.07.2005 - C-353/03 (https://dejure.org/2005,94)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2005 - C-353/03 (https://dejure.org/2005,94)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - C-353/03 (https://dejure.org/2005,94)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,94) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Fehlende Unterscheidungskraft - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Benutzung als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke

  • markenmagazin:recht

    Art. 3 RL 89/104/EWG
    Have a Break

  • Europäischer Gerichtshof

    Nestlé

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Fehlende Unterscheidungskraft - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Benutzung als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke

  • EU-Kommission PDF

    Nestlé

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Fehlende Unterscheidungskraft - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Benutzung als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke

  • EU-Kommission

    Nestlé

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rechtserhaltende Benutzung einer Marke bei Zusätzen?

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der originären Unterscheidungskraft bei der eingetragenen Marke "HAVE A BREAK"; Unterscheidungskraft einer Marke infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke; Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung; ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erwerb der Unterscheidungskraft einer Marke aus der Benutzung als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke - »Have a Break«

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 3 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 3 Abs. 3
    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Fehlende Unterscheidungskraft - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Benutzung als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Société des produits Nestlé SA ("HAVE A BREAK")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH DIE BENUTZUNG DIESER MARKE ALS TEIL EINER BEREITS EINGETRAGENEN MARKE ERWORBEN WERDEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Nestlé

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Fehlende Unterscheidungskraft - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Benutzung als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Unterscheidungskraft bei einzutragenden Marken - Darf Nestle den Satz "Have a break" als Marke eintragen lassen?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.7.2005)

    Werbeslogan zu Riegel-Pause wird zur Marke // Europarichter bescheren Nestlé Erfolg

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) vom 25. Juli 2003 in dem Rechtsstreit Nestlé SA gegen Mars UK Ltd

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 3 Absatz 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Auslegung des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 763
  • GRUR Int. 2005, 826
  • EuZW 2005, 506
  • BB 2005, 770
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (194)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-353/03
    25 Ob sie nun originär vorhanden ist oder durch Benutzung erworben wurde, die Unterscheidungskraft muss in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und in Bezug auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden (Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnrn.

    26 Was den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung angeht, so muss die Tatsache, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, auf der Benutzung der Marke als Marke beruhen (Urteil Philips, Randnr. 64).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-353/03
    31 Die Gesichtspunkte, die aufzeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware oder Dienstleistung zu kennzeichnen, müssen umfassend geprüft werden, und im Rahmen dieser Prüfung können insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (Urteil vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnrn.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-353/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,22027
Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-353/03 (https://dejure.org/2005,22027)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.01.2005 - C-353/03 (https://dejure.org/2005,22027)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - C-353/03 (https://dejure.org/2005,22027)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,22027) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nestlé

  • EU-Kommission PDF

    Société des produits Nestlé SA gegen Mars UK Ltd.

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Fehlende Unterscheidungskraft - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Benutzung als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke

  • EU-Kommission

    Société des produits Nestlé SA gegen Mars UK Ltd

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-353/03
    Nach Auffassung von Mars soll dieser Auslegung das Urteil Philips (14) widersprechen.

    Der Gerichtshof prüfte im Urteil Philips u. a., ob ein aus der Form einer Ware bestehendes Zeichen durch Benutzung Unterscheidungskraft erwerben kann.

    Diese Schlussfolgerung überzeugt allerdings schon deshalb nicht, weil das Urteil Philips keinen Hinweis darauf enthält, dass die Benutzung einer Zeichenfolge als Bestandteil einer Marke nicht die Benutzung einer Marke als Marke ist.

    Vgl. dazu die Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99 (Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnrn.

    6 - Urteil Philips (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 29 ff.).

    9 - Urteile Philips (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 59 und 63), Linde (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 41), vom 12. Februar 2004 in den Rechtssachen C-218/01 (Henkel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50), und C-363/99 (Koninklijke KPN Nederland, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34), vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-456/01 P und C-457/01 P (Henkel/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35), C-468/01 P bis C-472/01 P (Procter & Gamble/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33), und C-473/01 P und C-474/01 P (Procter & Gamble/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

    15 - Urteil Philips (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 63).

    16 - Urteil Philips (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 64).

    18 - Die genannte Aussage des Gerichtshofes im Urteil Philips (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 64) erklärt sich vor dem Hintergrund des vorgreiflichen Eintragungshindernisses nach Artikel 3 Absatz 1 Buchtstabe e der Richtlinie 89/104 - der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-353/03
    Das fragliche Zeichen im Urteil Windsurfing Chiemsee war das Wort Chiemsee, das durch seine Benutzung im Gesamtzusammenhang einer Bildmarke Unterscheidungskraft erwerben konnte.

    So liegt der Erwerb von Unterscheidungskraft nahe, wenn der fragliche Bestandteil im Verhältnis zur Gesamtmarke als wesentlich erscheint, wie z. B. bei der Marke, um die es im Urteil Windsurfing Chiemsee ging.

    7 - Urteile vom 4. Mai 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 (Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 46), Linde (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 40 und 47) und vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P (HABM/Erpo Möbelwerk, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

    11 - Urteil Windsurfing Chiemsee (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 44 f.).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-353/03
    26 - Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23) und vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 25).

    27 - Urteile SABEL (zitiert in Fußnote 26, Randnr. 23) und für eine Wortmarke vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P (DKV/HABM [COMPANYLINE], Slg. 2002, I-7561, Randnr. 24).

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-353/03
    51 und 54) und vom 16. November 2004 in der Rechtssache C-245/02 (Anheuser-Busch, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-353/03
    27 - Urteile SABEL (zitiert in Fußnote 26, Randnr. 23) und für eine Wortmarke vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P (DKV/HABM [COMPANYLINE], Slg. 2002, I-7561, Randnr. 24).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-353/03
    26 - Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 23) und vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 25).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-353/03
    12 - Vgl. Urteile vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache C-2/00 (Hölterhoff, Slg. 2002, I-4187, Randnr. 16), vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01 (Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Randnrn.
  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-353/03
    12 - Vgl. Urteile vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache C-2/00 (Hölterhoff, Slg. 2002, I-4187, Randnr. 16), vom 12. November 2002 in der Rechtssache C-206/01 (Arsenal Football Club, Slg. 2002, I-10273, Randnrn.
  • EuG, 05.03.2003 - T-237/01

    Alcon / OHMI - Dr. Robert Winzer Pharma (BSS)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-353/03
    21 - Urteil des Gerichts vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-237/01 (Alcon/HABM - Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], Slg. 2003, II-411, Randnr. 59).
  • EuG, 29.04.2004 - T-399/02

    'Eurocermex / HABM (Forme d''une bouteille de bière)'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-353/03
    22 - Urteil des Gerichts vom 29. April 2004 in der Rechtssache T-399/02 (Eurocermex SA, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 50 f.).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-404/02

    Nichols - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 1

    Jedoch hat der Gerichtshof in dem Urteil Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432) darauf geachtet, klarzustellen, dass es jedenfalls "genügt ..., dass infolge dieser Benutzung die angesprochenen Verkehrskreise die nur durch die Marke, deren Eintragung beantragt wird, gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung tatsächlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen"(17).

    Hierbei handelt es sich um eine beweisrechtliche Frage, die im Fall einer zusammengesetzten Marke von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:61) sehr gut erläutert wurde.

    12 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 59 und 63), Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25) sowie Oberbank u. a. (C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 39).

    15 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 26 und 27).

    16 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 29 und 30).

    23 - Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 59 und 63), Nestlé (C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25) sowie Oberbank u. a. (C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 39).

  • EuG, 19.06.2019 - T-307/17

    adidas/ EUIPO - Shoe Branding Europe (Représentation de trois bandes parallèles)

    Deshalb ist in Bezug auf die Formen der Benutzung davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Prüfung der ernsthaften Benutzung einer Marke denen entsprechen, die für den Erwerb der Unterscheidungskraft eines Zeichens durch Benutzung im Hinblick auf dessen Eintragung gelten (Urteil vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, EU:C:2013:253, Rn. 33 und 34; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:61, Nr. 24).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht