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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 26.09.2024 - C-387/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,25511
EuGH, 26.09.2024 - C-387/22 (https://dejure.org/2024,25511)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2024 - C-387/22 (https://dejure.org/2024,25511)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2024 - C-387/22 (https://dejure.org/2024,25511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nord Vest Pro Sani Pro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Bausektor - Entsendung von Arbeitnehmern - Steuerliche und soziale Vergünstigungen für Arbeitnehmer und Bauunternehmen - Befreiung von der Einkommensteuer - Befreiung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nord Vest Pro Sani Pro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Bausektor - Entsendung von Arbeitnehmern - Steuerliche und soziale Vergünstigungen für Arbeitnehmer und Bauunternehmen - Befreiung von der Einkommensteuer - Befreiung von ...

  • Betriebs-Berater

    Entsendung von Arbeitnehmern - steuerliche und soziale Vergünstigungen für Arbeitnehmer und Bauunternehmen - Befreiung von der Einkommensteuer - Befreiung von Krankenversicherungsbeiträgen (Rumänisches Vorabentscheidungsersuchen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Bausektor - Entsendung von Arbeitnehmern - Steuerliche und soziale Vergünstigungen für Arbeitnehmer und Bauunternehmen - Befreiung von der Einkommensteuer - Befreiung von ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 3642
  • EuZW 2024, 1103
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 16.12.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …

    Auszug aus EuGH, 26.09.2024 - C-387/22
    Rn. 45 Um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung trotz ihrer beschränkenden Wirkung als mit dem freien Dienstleistungsverkehr im Sinne von Art. 56 AEUV vereinbar angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder ob sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation sind das mit den in Rede stehenden nationalen Vorschriften verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nationale Regelung, mit der allein Unternehmen, deren Beschäftigten ihre Arbeitsleistungen in diesem Mitgliedstaat erbringen, steuerliche und soziale Vergünstigungen gewährt werden, muss jedoch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. …

    Auszug aus EuGH, 26.09.2024 - C-387/22
    Rn. 45 Um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung trotz ihrer beschränkenden Wirkung als mit dem freien Dienstleistungsverkehr im Sinne von Art. 56 AEUV vereinbar angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder ob sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation sind das mit den in Rede stehenden nationalen Vorschriften verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nationale Regelung, mit der allein Unternehmen, deren Beschäftigten ihre Arbeitsleistungen in diesem Mitgliedstaat erbringen, steuerliche und soziale Vergünstigungen gewährt werden, muss jedoch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 73).

  • EuGH - C-479/19 (anhängig)

    UBS Real Estate

    Auszug aus EuGH, 26.09.2024 - C-387/22
    Rn. 45 Um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung trotz ihrer beschränkenden Wirkung als mit dem freien Dienstleistungsverkehr im Sinne von Art. 56 AEUV vereinbar angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder ob sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation sind das mit den in Rede stehenden nationalen Vorschriften verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nationale Regelung, mit der allein Unternehmen, deren Beschäftigten ihre Arbeitsleistungen in diesem Mitgliedstaat erbringen, steuerliche und soziale Vergünstigungen gewährt werden, muss jedoch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 73).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter …

    Auszug aus EuGH, 26.09.2024 - C-387/22
    Rn. 56 Was als Erstes das Erfordernis betrifft, den sozialen Schutz der Beschäftigten dieses Sektors sicherzustellen und angemessene Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass zu den vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses sowohl der Schutz der Arbeitnehmer als auch die Aufrechterhaltung und die Förderung der Beschäftigung zu den legitimen Zielen der Sozialpolitik gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 73 bis 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 58 Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass, da die Union eine wirtschaftliche und eine soziale Zielrichtung hat, die sich aus den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr ergebenden Rechte gegen die mit der Sozialpolitik verfolgten Ziele abgewogen werden müssen, zu denen, wie aus Art. 151 Abs. 1 AEUV hervorgeht, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und ein angemessener sozialer Schutz gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Was als Drittes die spezifischen Probleme des rumänischen Bausektors betrifft, die mit dem Arbeitskräftemangel zusammenhängen, der darauf zurückgeht, dass aus Lohngründen qualifizierte Beschäftigte ins Ausland abwandern, können nach ständiger Rechtsprechung rein wirtschaftliche Gründe, wie u. a. die Förderung der nationalen Wirtschaft oder deren gutes Funktionieren, keine Beeinträchtigungen rechtfertigen, die gemäß dem Vertrag verboten sind (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …

    Auszug aus EuGH, 26.09.2024 - C-387/22
    Rn. 27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, ausdrücklich aufgeführt sind, genauestens einhält (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 So ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht - Steuerabzug an …

    Auszug aus EuGH, 26.09.2024 - C-387/22
    Rn. 39 Art. 56 AEUV steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch …

    Auszug aus EuGH, 26.09.2024 - C-387/22
    Rn. 54 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem AEU-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird, sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass ihre Anwendung geeignet sein muss, die Erreichung der betreffenden Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieser Zielsetzung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-64/18

    Maksimovic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier …

    Auszug aus EuGH, 26.09.2024 - C-387/22
    Rn. 57 Als zwingende Gründe des Allgemeininteresses hat der Gerichtshof auch die Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und die Verhinderung von Missbräuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie das Anliegen, Störungen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern (…Urteil vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a., C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), anerkannt.
  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des …

    Auszug aus EuGH, 26.09.2024 - C-387/22
    Rn. 54 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem AEU-Vertrag zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird, sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass ihre Anwendung geeignet sein muss, die Erreichung der betreffenden Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieser Zielsetzung erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2018 - C-18/17

    Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt …

    Auszug aus EuGH, 26.09.2024 - C-387/22
    Rn. 57 Als zwingende Gründe des Allgemeininteresses hat der Gerichtshof auch die Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und die Verhinderung von Missbräuchen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie das Anliegen, Störungen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern (Urteil vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a., C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), anerkannt.
  • EuGH, 22.12.2022 - C-83/21

    Kurzzeitvermietung von Immobilien: Das Unionsrecht steht weder der Verpflichtung …

  • EuGH, 15.06.2006 - C-255/04

    Kommission / Frankreich - Zulässigkeit - Fehlende Übereinstimmung zwischen der …

  • EuGH, 24.02.2022 - C-52/21

    Pharmacie populaire - La Sauvegarde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …

  • EuGH, 03.04.2008 - C-346/06

    NACH DER EG-RICHTLINIE ÜBER DIE ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN KANN ES UNZULÄSSIG …

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis …

  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES …

  • EuGH, 27.04.2023 - C-537/20

    L Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …

  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen …

  • EuGH, 16.12.2021 - C-274/20

    Prefettura di Massa Carrara - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - …

  • EuGH, 13.11.2025 - C-142/24

    Familienstiftung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …

    Rn. 32 Außerdem müssen nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern unter Wahrung des Unionsrechts und insbesondere der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (Urteil vom 26. September 2024, Nord Vest Pro Sani Pro, C-387/22, EU:C:2024:786, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2026 - C-223/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Einkommensteuer - Abkommen zwischen …

    Rn. 77 Später hat der Gerichtshof jedoch anerkannt, dass die Bekämpfung der Schwarzarbeit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, um die Beschränkung einer Grundfreiheit zu rechtfertigen (…vgl. zur Dienstleistungsfreiheit Urteile vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a., C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 65, und vom 26. September 2024, Nord Vest Pro Sani Pro, C-387/22, EU:C:2024:786, Rn. 61).
  • BGH, 14.10.2025 - VI ZR 14/24

    Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (gemeinsame …

    Maßgeblich sind - da es sich bei Art. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 um eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 45 Abs. 2 AEUV bzw. Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 handelt (vgl. EuGH…, Urteil vom 5. Dezember 2019 - C-398/18, C-428/18, NZA 2020, 31 Rn. 39;… Weber in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883/2004 Rn. 5 mwN) - das mit den in Rede stehenden nationalen Vorschriften verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-387/22, EuZW 2024, 1103 Rn. 46).
  • OVG Sachsen, 03.02.2025 - 6 A 622/21

    Kleine und mittlere Feuerungsanlagen; Anordnung wiederkehrender …

    Rn. 16 Art. 56 AEUV steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. EuGH, Urt. v. 26. September 2024 - C-387/22 -, juris Rn. 39;… v. 18. Oktober 2012 - C-498/10 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

    Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind solche nationalen Maßnahmen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (EuGH, Urt. v. 26. September 2024 a. a. O. Rn. 40, v. 18. Oktober 2012 a. a. O. Rn. 22 m. w. N.).

  • EuGH, 04.09.2025 - C-489/23

    Casa Judeteana de Asigurari de Sanatate Mureș u.a. - Vorlage zur …

    Rn. 45 Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert, gegen Art. 56 AEUV verstößt und dass Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs solche nationalen Maßnahmen sind, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2024, Nord Vest Pro Sani Pro, C-387/22, EU:C:2024:786, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-489/23

    Casa Judeţeană de Asigurări de Sănătate Mureș u.a. …

    {FN:13} Vgl. Urteil vom 26. September 2024, Nord Vest Pro Sani Pro (C-387/22, EU:C:2024:786, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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   Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22   

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https://dejure.org/2023,30621
Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22 (https://dejure.org/2023,30621)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.11.2023 - C-387/22 (https://dejure.org/2023,30621)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. November 2023 - C-387/22 (https://dejure.org/2023,30621)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nord Vest Pro Sani Pro

    Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten - Dienstleistungsfreiheit oder Arbeitnehmerfreizügigkeit - Besonderer Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer des Bausektors - Unanwendbarkeit des Steuerfreibetrags für Arbeitnehmer, die in das Ausland entsandt wurden - Vorteil des ...

  • Betriebs-Berater

    Besonderer Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer des Bausektors - Niederlassungsfreiheit

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten - Dienstleistungsfreiheit oder Arbeitnehmerfreizügigkeit - Besonderer Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer des Bausektors - Unanwendbarkeit des Steuerfreibetrags für Arbeitnehmer, die in das Ausland entsandt wurden - Vorteil des ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten - Dienstleistungsfreiheit oder Arbeitnehmerfreizügigkeit - Besonderer Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer des Bausektors - Unanwendbarkeit des Steuerfreibetrags für Arbeitnehmer, die in das Ausland entsandt wurden - Vorteil des ...

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (59)

  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22
    {FN:11} Ständige Rechtsprechung, siehe Urteile vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostějov und ACO Industries Tábor (…C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 24), vom 28. Februar 2013, Petersen und Petersen (C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 28), sowie insbesondere Urteile vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (…C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 90), und vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (…C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 31 bis 33).

    {FN:15} So bezüglich einer Steuerbefreiung von Arbeitnehmern je nach Sitz des Arbeitgebers auch schon Urteil vom 28. Februar 2013, Petersen und Petersen (C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 32).

    {FN:16} Urteile vom 10. Oktober 2019, Krah (…C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 41), vom 18. Juli 2017, Erzberger (…C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 33), vom 28. Februar 2013, Petersen und Petersen (C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 36), und vom 26. Januar 1999, Terhoeve (…C-18/95, EU:C:1999:22, Rn. 37 bis 39).

    {FN:25} Urteile vom 10. Oktober 2019, Krah (…C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55), vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (…C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 84), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs (…C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 36), vom 28. Februar 2013, Petersen und Petersen (C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 47), vom 8. November 2012, Radziejewski (…C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 33), und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (…C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38).

    {FN:27} Urteil vom 28. Februar 2013, Petersen und Petersen (C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22
    {FN:32} Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 73 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    {FN:33} Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 74 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    {FN:34} Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 72).

    {FN:35} Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 75).

  • EuGH, 10.10.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22
    {FN:16} Urteile vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 41), vom 18. Juli 2017, Erzberger (…C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 33), vom 28. Februar 2013, Petersen und Petersen (…C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 36), und vom 26. Januar 1999, Terhoeve (…C-18/95, EU:C:1999:22, Rn. 37 bis 39).

    {FN:25} Urteile vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55), vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (…C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 84), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs (…C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 36), vom 28. Februar 2013, Petersen und Petersen (…C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 47), vom 8. November 2012, Radziejewski (…C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 33), und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (…C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38).

    {FN:26} Urteile vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 57), und vom 3. Oktober 2006, Cadman (…C-17/05, EU:C:2006:633, Rn. 34).

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