Rechtsprechung
| EuGH, 11.09.2014 - C-47/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Kronos International
Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Anwendung der ...
- IWW
- Wolters Kluwer
Unternehmensbesteuerung unter Ausschluss der Anrechnung im Ausland von Dividenden ausschüttenden Tochtergesellschaften gezahlter Körperschaftsteuer; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Besteuerung der Dividenden in- und ausländischer Gesellschaften nach Anrechnungs- bzw. Befreiungsmethode ("Kronos International")
- Betriebs-Berater
Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Anrechnungs- bzw. Befreiungsmethode - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unternehmensbesteuerung unter Ausschluss der Anrechnung im Ausland von Dividenden ausschüttenden Tochtergesellschaften gezahlter Körperschaftsteuer; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Anrechnung ausländischer Steuer bei Dividenden
- pwc.de (Kurzinformation)
Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei steuerfreien Dividenden
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Auf ausländische Dividenden anzuwendende Freistellungsmethode keine Diskriminierung
Sonstiges (5)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 36 Abs 2 Nr 3, AEUV Art 64 Abs. 1, AEUV Art 65, KStG § 49 Abs 1
Anrechnung; Ausland; Ausschüttung; Beteiligung; Dividende; Doppelbesteuerung; Drittland; EG; Enkelgesellschaft; EU; Freistellung; Kapitalgesellschaft; Kapitalverkehrsfreiheit; Körperschaftsteuer; Muttergesellschaft; Niederlassungsfreiheit; Steuerbefreiung; ... - Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Kronos International
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 36 Abs 2 Nr 3 Buchst f, AEUV Art 64 Abs 1, AEUV Art 65, AEUV Art 267 Abs 2, KStG § 49 Abs 1
Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung von Dividenden - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Köln - Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV sowie der Art. 63 bis 65 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für Dividenden, die von ...
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07
- Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12
- EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
Papierfundstellen
- NJW 2015, 222
- ZIP 2015, 726
- EuZW 2015, 61
- BB 2014, 2326
- BB 2014, 2592
- NZG 2014, 1274
Wird zitiert von ... (39) Zitiert selbst (25)
- EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
Rn. 29 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 33, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 30, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 89).Rn. 30 Für die Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 37, Idryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 47, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, C-31/11, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 91).
Rn. 32 Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 35, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 92).
Rn. 37 Im Angesicht von Rechtsvorschriften, deren Gegenstand es nicht ermöglicht, zu bestimmen, ob sie vorwiegend unter Art. 49 AEUV oder unter Art. 63 AEUV fallen, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn die nationalen Rechtsvorschriften Dividenden mit Ursprung in einem Mitgliedstaat betreffen, die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen, um zu klären, ob die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation von Art. 49 AEUV oder von Art. 63 AEUV erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 93 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 27 und 28, sowie Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 30).
Rn. 38 Zur steuerlichen Behandlung von Dividenden mit Ursprung in einem Drittstaat hat der Gerichtshof hingegen entschieden, dass die Prüfung des Gegenstands einer nationalen Regelung für die Beurteilung ausreicht, ob die steuerliche Behandlung solcher Dividenden unter die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr fällt, da nationale Rechtsvorschriften über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Ursprung in einem Drittland nicht unter Art. 49 AEUV fallen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 96 und 97).
Rn. 39 So hat der Gerichtshof entschieden, dass sich eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die eine Beteiligung an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft hält, die ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der letztgenannten Gesellschaft verschafft und ihr ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, auf Art. 63 AEUV berufen kann, um die Vereinbarkeit einer Regelung dieses Mitgliedstaats über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Ursprung in diesem Drittland, die nicht ausschließlich auf Situationen anwendbar ist, in denen die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ausübt, mit dieser Bestimmung auf den Prüfstand zu stellen (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 104).
Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich nämlich unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung an der in einem Drittland niedergelassenen Dividenden ausschüttenden Gesellschaft auf Art. 63 AEUV berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung auf den Prüfstand zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 99 und 104).
Rn. 53 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass aufgrund dessen, dass der Vertrag die Niederlassungsfreiheit nicht auf Drittländer erstreckt, zu vermeiden ist, dass die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Beziehungen zu Drittländern es Wirtschaftsteilnehmern, die sich außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs der Niederlassungsfreiheit befinden, erlaubt, in den Genuss dieser Freiheit zu gelangen (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 100).
Rn. 65 Nach dieser Klarstellung ist für die Beantwortung der vorgelegten Frage darauf hinzuweisen, dass Art. 63 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem für Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an andere gebietsansässige Gesellschaften zahlen, ein System zur Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung besteht, verpflichtet, für Dividenden, die gebietsfremde Gesellschaften an gebietsansässige Gesellschaften zahlen, eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 72, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 156, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 38).
Diese beiden Methoden sind nämlich gleichwertig, vorausgesetzt, dass der Steuersatz für Dividenden ausländischen Ursprungs nicht höher ist als der Satz für Dividenden inländischen Ursprungs und dass die Steuergutschrift bis zur Höhe der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft festgesetzten Steuer zumindest ebenso hoch ist wie der im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Betrag (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 68 Da das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Union vorschreibt (…Urteile Kerckhaert und Morres, C-513/04, EU:C:2006:713, Rn. 22, und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-157/10, EU:C:2011:813, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann nämlich jeder Mitgliedstaat sein System für die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne frei gestalten, solange das in Rede stehende System keine durch den Vertrag verbotenen Diskriminierungen enthält (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 40).
- EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
Rn. 31 Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 37, Idryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 47, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, C-31/11, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 91).Rn. 65 Nach dieser Klarstellung ist für die Beantwortung der vorgelegten Frage darauf hinzuweisen, dass Art. 63 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem für Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an andere gebietsansässige Gesellschaften zahlen, ein System zur Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung besteht, verpflichtet, für Dividenden, die gebietsfremde Gesellschaften an gebietsansässige Gesellschaften zahlen, eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 72, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 156, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 38).
Rn. 69 Unabhängig davon, welcher Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Besteuerung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eingesetzt wird, verstößt es gegen die im Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten, wenn ein Mitgliedstaat Dividenden ausländischen Ursprungs ungünstiger behandelt als Dividenden inländischen Ursprungs, es sei denn, diese Ungleichbehandlung betrifft Situationen, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Lenz, C-315/02, EU:C:2004:446, Rn. 20 bis 49, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 20 bis 55, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 46).
Rn. 83 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann der in Art. 63 Abs. 1 AEUV niedergelegte freie Kapitalverkehr keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten bewirken, über einen Wegfall der inländischen Einkommensteuer, die der Anteilseigner auf aus dem Ausland bezogene Dividenden zu entrichten hätte, hinauszugehen und einen Betrag zu erstatten, der seinen Ursprung im Steuersystem eines anderen Mitgliedstaats hat (vgl. entsprechend Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 52), da sonst die Steuerautonomie des erstgenannten Mitgliedstaats durch die Ausübung der Steuerhoheit des anderen Mitgliedstaats beschränkt würde (…vgl. u. a. Urteil Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.02.2011 - C-436/08
Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
Rn. 29 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 33, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 30, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 89).Rn. 32 Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 35, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 92).
Rn. 65 Nach dieser Klarstellung ist für die Beantwortung der vorgelegten Frage darauf hinzuweisen, dass Art. 63 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem für Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an andere gebietsansässige Gesellschaften zahlen, ein System zur Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung besteht, verpflichtet, für Dividenden, die gebietsfremde Gesellschaften an gebietsansässige Gesellschaften zahlen, eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 72, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 156, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 38).
- EuGH, 15.09.2011 - C-310/09
Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
Rn. 29 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 33, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 30, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 89).Rn. 31 Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 37, Idryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 47, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, C-31/11, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 91).
Rn. 32 Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 35, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 92).
- EuGH, 16.12.2008 - C-210/06
Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
Rn. 48 In Ermangelung einer einheitlichen unionsrechtlichen Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugutekommt, anhand eines einheitlichen Anknüpfungskriteriums, nach dem sich das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt, ist die Frage, ob Art. 49 AEUV auf eine Gesellschaft anwendbar ist, die sich auf die dort verankerte Grundfreiheit beruft, nämlich eine Vorfrage, die beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nur nach dem anwendbaren nationalen Recht beantwortet werden kann (vgl. Urteile Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 109, und National Grid Indus, EU:C:2011:75, Rn. 26).Rn. 49 Ein Mitgliedstaat kann somit die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen werden und damit in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gelangen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Cartesio, EU:C:2008:723, Rn. 110, und National Grid Indus, EU:C:2011:785, Rn. 27).
- EuGH, 29.11.2011 - C-371/10
Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
Rn. 45 Gemäß Art. 54 AEUV stehen die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, für die Anwendung der Vorschriften des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind (Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 25).Rn. 49 Ein Mitgliedstaat kann somit die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen werden und damit in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gelangen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Cartesio, EU:C:2008:723, Rn. 110, und National Grid Indus, EU:C:2011:785, Rn. 27).
- EuGH, 19.07.2012 - C-31/11
Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
Rn. 31 Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 37, Idryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 47, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, C-31/11, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 91).Rn. 32 Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 35, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 92).
- EuGH, 30.06.2011 - C-262/09
Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
Rn. 83 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann der in Art. 63 Abs. 1 AEUV niedergelegte freie Kapitalverkehr keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten bewirken, über einen Wegfall der inländischen Einkommensteuer, die der Anteilseigner auf aus dem Ausland bezogene Dividenden zu entrichten hätte, hinauszugehen und einen Betrag zu erstatten, der seinen Ursprung im Steuersystem eines anderen Mitgliedstaats hat (…vgl. entsprechend Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 52), da sonst die Steuerautonomie des erstgenannten Mitgliedstaats durch die Ausübung der Steuerhoheit des anderen Mitgliedstaats beschränkt würde (vgl. u. a. Urteil Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
Rn. 69 Unabhängig davon, welcher Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Besteuerung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eingesetzt wird, verstößt es gegen die im Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten, wenn ein Mitgliedstaat Dividenden ausländischen Ursprungs ungünstiger behandelt als Dividenden inländischen Ursprungs, es sei denn, diese Ungleichbehandlung betrifft Situationen, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Lenz, C-315/02, EU:C:2004:446, Rn. 20 bis 49, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 20 bis 55, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 46). - EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
Rn. 63 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die steuerliche Situation der Inhaber von Anteilen an einem Anlageinstrument für die Beurteilung, ob eine nationale Regelung diskriminierend ist, unerheblich ist, wenn das anwendbare Unterscheidungskriterium für die steuerliche Behandlung gemäß der betreffenden nationalen Regelung nicht die steuerliche Situation des Anteilsinhabers ist, sondern allein die Stellung des Anlageinstruments, je nachdem, ob es sich um ein inländisches Anlageinstrument handelt oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28 und 41). - EuGH, 15.07.2004 - C-315/02
Lenz - Lauksaimnieciba - Tirgu kopiga organizacija - Atbalsts augļu un darzenu …
- EuGH, 10.05.2007 - C-492/04
Lasertec - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 14.11.2006 - C-513/04
EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE …
- EuGH, 20.05.2008 - C-194/06
Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 12.02.2009 - C-138/07
Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - …
- EuGH, 12.07.2012 - C-269/09
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 …
- EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der …
- EuGH, 06.07.2006 - C-154/05
Kersbergen-Lap und Dams-Schipper - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - …
- EuGH, 08.12.2011 - C-157/10
Banco Bilbao Vizcaya Argentaria - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - …
- EuGH, 25.06.1992 - C-147/91
Strafverfahren gegen Ferrer Laderer
- EuGH, 15.02.2011 - C-480/10
Kommission / Schweden
- EuGH, 28.02.2013 - C-168/11
Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen - …
- EuGH, 03.10.2013 - C-282/12
Itelcar - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die …
- EuGH, 21.10.2010 - C-81/09
Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …
- BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13
Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der …
Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen (Kontrollbeteiligung bzw. Direktinvestition), fällt in den Anwendungsbereich des Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, während nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll (Streubesitzbeteiligung bzw. Portfoliobeteiligung), ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen sind (EuGH-Entscheidungen Kronos International vom 11. September 2014 C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 29 ff., IStR 2014, 724, m.w.N.; X AB vom 10. Juni 2015 C-686/13, EU:C:2015:375, Rz 18 ff., IStR 2015, 557). - BFH, 26.03.2025 - I R 6/22
Vorabentscheidungsersuchen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Anspruchs auf …
Rn. 81 2. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann eine nationale Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 73b EGV beziehungsweise Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) fallen (s. EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 - C-35/11, EU:C:2012:707, Rz 89 und Kronos International vom 11.09.2014 - C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 29).Rn. 82 a) Ob eine Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist anhand des Gegenstands der betreffenden Regelung zu bestimmen (EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 - C-35/11, EU:C:2012:707, Rz 90; Beker vom 28.02.2013 - C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 24 und Kronos International vom 11.09.2014 - C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 30).
Nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, sind hingegen ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 - C-35/11, EU:C:2012:707, Rz 91 f.; Beker vom 28.02.2013 - C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 25 f. und Kronos International vom 11.09.2014 - C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 31 f.).
In solchen Fällen berücksichtigt der EuGH die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falls, um die Grundfreiheit zu bestimmen, von der die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (s. EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 - C-35/11, EU:C:2012:707, Rz 94; Beker vom 28.02.2013 - C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 27 f. und Kronos International vom 11.09.2014 - C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 37).
Rn. 87 a) Zwar darf sich ein Mitgliedstaat grundsätzlich auch für Dividenden von Gebietsansässigen und Gebietsfremden unterschiedlicher Methoden zur Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung bedienen, wenn beide Methoden gleichwertig sind (EuGH-Urteile Kronos International vom 11.09.2014 - C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 66 und Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 - C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 86 ff., 141 und 156).
Führt die Etablierung unterschiedlicher Methoden für Dividenden in- und ausländischen Ursprungs zu einer ungünstigeren Behandlung der Dividenden ausländischen Ursprungs, liegt jedoch eine Beschränkung der im Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten vor (EuGH-Urteil Kronos International vom 11.09.2014 - C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 69).
Eine Vergleichbarkeit verneint der EuGH grundsätzlich nur für eine nach nationalem Recht vorgesehene Erstattung eines Steuerüberhangs, der sich bei der Anrechnung der von der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Steuer auf die von der Muttergesellschaft zu zahlende Körperschaftsteuer ergeben kann (s. EuGH-Urteil Kronos International vom 11.09.2014 - C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 82).
In einer solchen Konstellation würde ansonsten die Steuerautonomie des Sitzmitgliedstaates der die Dividende empfangenden Gesellschaft beschränkt, wenn er die auf die Ausschüttung gezahlte ausländische Körperschaftsteuer erstatten müsste, soweit sie die im Inland auf die Ausschüttung zu zahlende Körperschaftsteuer übersteigt (EuGH-Urteile Meilicke u.a. vom 30.06.2011 - C-262/09, EU:C:2011:438, Rz 33 und Kronos International vom 11.09.2014 - C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 84 f.).
- EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden …
Rn. 37 Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (…Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72…, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (…Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).Rn. 41 Die Eigenschaft als Sitzmitgliedstaat der die Dividenden beziehenden Gesellschaft kann für diesen Mitgliedstaat zwar nicht die Pflicht mit sich bringen, einen Steuernachteil auszugleichen, der sich aus einer Mehrfachbelastung ergibt, die zur Gänze durch den Mitgliedstaat bewirkt wird, in dessen Hoheitsgebiet die diese Dividenden ausschüttende Gesellschaft niedergelassen ist, sofern der zuerst genannte Mitgliedstaat die erhaltenen Dividenden bei den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Gesellschaften weder besteuert noch auf andere Art und Weise berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 84).
Rn. 43 Zur Abstellung der festgestellten Diskriminierung bei der Anwendung des Steuermechanismus zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Dividenden war die Französischen Republik daher verpflichtet, im Rahmen ihrer eigenen Befugnis zur Besteuerung die vorherige Besteuerung der ausgeschütteten Dividenden durch den seine Befugnisse zur Besteuerung ausübenden Herkunftsmitgliedstaat der Dividenden zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 86), und zwar unabhängig davon, auf welcher Stufe der Beteiligungskette - Tochter- oder Enkelgesellschaft - die Besteuerung erfolgt ist.
- BFH, 15.01.2015 - I R 69/12
Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung …
Diese Anrechnungsvoraussetzungen sind infolge des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs --über die bereits dargelegte und im Streitfall einschlägige Erweiterung auf Ausschüttungen nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschaften hinaus-- dahingehend modifiziert, dass sich der im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG 1990 a.F. zu berücksichtigende Anrechnungsbetrag unter Beachtung einer Anrechnungshöchstgrenze (EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 32 f.; vgl. auch EuGH-Urteil Kronos vom 11. September 2014, C-47/12, EU:C:2014:2200, Internationales Steuerrecht 2014, 724, Rz 83) nach der tatsächlich im Sitzstaat der ausschüttenden Körperschaft festgesetzten ausländischen Körperschaftsteuer bemisst und diese dem vereinnahmten Beteiligungsertrag nach steuerlichen Grundsätzen ("Verwendungsfiktion") zuzuordnen ist. - FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12
Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen …
Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen (Kontrollbeteiligung bzw. Direktinvestition), fällt in den Anwendungsbereich des Art. 43 EGV (jetzt Art. 49 AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, während nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll (Streubesitzbeteiligung bzw. Portfoliobeteiligung), ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen sind (EuGH-Entscheidungen vom 11.09.2014 Rs. C-47/12, IStR 2014, 724 - Kronos International Inc.Nur bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten soll u.U. auch die tatsächliche Beteiligungshöhe zu berücksichtigen sein, wenn der Gegenstand der in Rede stehenden Rechtsvorschriften es nicht ermöglicht zu bestimmen, ob sie vorwiegend unter Art. 43 EGV (jetzt Art. 49 AEUV) oder unter Art. 56 EGV (jetzt Art. 63 AEUV) fallen (EuGH-Entscheidungen vom 11.09.2014 Rs. C-47/12, IStR 2014, 724, - Kronos International Inc.
- BFH, 24.07.2018 - I R 75/16
Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher …
Eine Beteiligung in dieser Höhe lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (…EuGH-Urteile X vom 10. Juni 2015 C-686/13, EU:C:2015:375, BFH/NV 2015, 1229, Rz 21; Kronos International vom 11. September 2014 C-47/12, EU:C:2014:2200, BFH/NV 2014, 1869, Rz 34 ff.; Itelcar vom 3. Oktober 2013 C-282/12, EU:C:2013:629, IStR 2013, 871, Rz 22;… ebenso keine "sichere Beteiligung": EuGH-Urteile Deister Holding, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319, Rz 79 f. bei einer Mindestbeteiligung von 15 v.H.; Eqiom und Enka, EU:C:2017:641, HFR 2018, 175, Rz 42 f. bei einer Mindestbeteiligung von 20 v.H.).Handelt es sich demgegenüber --wie vorliegend-- um Dividenden mit Ursprung in einem Drittstaat, kann sich die in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft unabhängig vom Umfang der Beteiligung im konkreten Fall allein auf Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) berufen (EuGH-Urteile SECIL vom 24. November 2016 C-464/14, EU:C:2016:896, IStR 2017, 118, Rz 35; Kronos International, EU:C:2014:2200, BFH/NV 2014, 1869, Rz 38 f.; Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, IStR 2012, 924, Rz 99).
Insofern bleibt die Höhe der konkreten Beteiligung unberücksichtigt (EuGH-Urteil Kronos International, EU:C:2014:2200, BFH/NV 2014, 1869, Rz 41; so zutreffend auch FG Münster, EuGH-Vorlage vom 20. September 2016 9 K 3911/13 F, EFG 2017, 323; vgl. auch Watrin/Eberhardt, BB 2014, 2967, 2970).
- EuGH, 24.11.2016 - C-464/14
SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65 …
Rn. 40 Speziell zu den Voraussetzungen eines vollen Abzugs hat der Gerichtshof entschieden, dass eine 10%-Schwelle es zwar ermöglicht, diejenigen Investitionen vom Geltungsbereich der Steuervergünstigung auszuschließen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, jedoch für sich allein nicht bewirkt, dass der Abzug nur auf Beteiligungen anwendbar wäre, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (Urteil vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 34 und 35).Eine Beteiligung derartigen Umfangs bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass der Inhaber der Beteiligung einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt, bei der er Anteilseigner ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1telcar, C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 22, und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 35).
Rn. 42 Da der Vertrag die Niederlassungsfreiheit nicht auf Drittstaaten ausdehnt, muss verhindert werden, dass die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Beziehungen zu Drittstaaten es Wirtschaftsteilnehmern, die sich außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs der Niederlassungsfreiheit befinden, erlaubt, in den Genuss dieser Freiheit zu gelangen (Urteile vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 31).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17
X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) - Vorlage zur …
{FN:7} Vgl. auch Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (…C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 27 bis 32), vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 38, 41 und 54), und vom 24. November 2016, SECIL (…C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34, 35 und 41 bis 43).{FN:9} Vgl. Urteil vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- FG Düsseldorf, 02.03.2022 - 7 K 1424/18
Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der …
Rn. 34 Die Niederlassungsfreiheit ist - da sie nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) gilt (Art. 49 AEUV, früher Art. 43 EG, EuGH, Urteil Kronos International vom 11.9.2014 C-47/12, HFR 2014, 1027) - anders als die Kapitalverkehrsfreiheit, die auch im Verhältnis zu Drittstaaten Anwendung findet (Art. 63 Abs. 1 AEUV, EuGH, Urteil A vom 18.12.2007 C-101/05, HFR 2008, 295), im Hinblick auf die Klägerin, die ihren Sitz in Japan und damit nicht innerhalb der EU hat, nicht anwendbar.Rn. 36 aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann die steuerliche Behandlung von Dividenden sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter den freien Kapitalverkehr fallen (vgl. etwa EuGH, Urteile Kronos International Urteil vom 11.9.2014 C-47/12, HFR 2014, 1027; Deister Holding vom 20.12.2017 C-504/16 und C-613/16, HFR 2018, 245 m.w.N.).
Eine Beteiligung in dieser Höhe lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (vgl. etwa EuGH, Urteile Itelcar vom 3.10.2013 C-282/12, HFR 2013, 1169; Kronos vom 11.9.2014 C-47/12, HFR 2014, 1027; Deister Holding vom 20.12.2017 C-504/16 und C-613/16, HFR 2018, 245).
Handelt es sich demgegenüber um Dividenden mit Ursprung in einem Drittstaat, kann sich die in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft unabhängig vom Umfang der Beteiligung im konkreten Fall allein auf Art. 63 AEUV berufen (EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 C-35/11, HFR 2013, 88; Kronos International vom 11.9.2014 C-47/12, HFR 2014, 1027; EV vom 20.9.2018 C-685/16, BStBl II 2019, 111).
Insofern bleibt die Höhe der konkreten Beteiligung unberücksichtigt (EuGH, Urteil Kronos International vom 11.9.2014 C-47/12, HFR 2014, 1027).
- BFH, 19.07.2017 - I R 87/15
Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei …
In Fällen, in denen sie --wie im Streitfall-- eine Gesellschaft ausländischen Rechts als solche anerkennen, ist es ihnen aber verwehrt, den persönlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit einseitig zu erweitern (EuGH-Urteil Kronos International vom 11. September 2014 C-47/12, EU:C:2014:2200).In Situationen, in denen der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit aufgrund der Zugehörigkeit der Dividenden beziehenden Gesellschaft zur Rechtsordnung eines Drittstaats nicht eröffnet ist, ist eine nationale Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat aber nur dann nach Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) zu beurteilen, wenn sie nicht ausschließlich auf Situationen anwendbar ist, in denen die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ausübt (EuGH-Urteil Kronos International, EU:C:2014:2200).
- FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2023 - 1 K 1472/13
Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AStG 2003 - § 1 AStG 2003 …
- FG München, 19.09.2016 - 7 K 1118/16
Ansatz von nichtabziehbaren Betriebsausgaben bei einer Drittstaatenbeteiligung
- FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13
Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16
Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
Kommission/ Frankreich (Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden) - …
- FG München, 19.09.2016 - 7 K 118/16
- BFH, 17.09.2014 - I R 30/13
Kein Verstoß gegen unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit durch Hinzurechnung …
- FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17
Anspruch auf Freistellung sowie auf Erstattung von Abzugsteuern bei einer AG
- BFH, 18.08.2015 - I R 38/12
Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer - …
- BFH, 03.06.2025 - VIII R 21/22
Erstattung von Kapitalertragsteuer an japanische Mutterkapitalgesellschaften
- FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19
Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs. …
- FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13
Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher unionsrechtlicher Zweifel an den …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16
EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer …
- FG München, 21.08.2015 - 7 K 3844/13
Keine Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG 2003 auf Beteiligungen an …
- FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19
Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs. …
- FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15
Hinzurechnungsbesteuerung als verfassungskonform und europarechtskonform i.R.d. …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-686/13
X - Steuerrecht - Nationale Ertragsteuer - Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 …
- FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18
Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14
Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der …
- FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12
Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15
Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13
Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. …
- OLG Karlsruhe, 24.04.2024 - 1 W 40/23
Zuzug einer außerhalb in der Schweiz gegründeten Kapitalgesellschaft im Wege …
- FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19
Anrechnung griechischer Körperschaftsteuer auf Gewinnausschüttungen; Freistellung …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-156/17
Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …
- FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2414/12
Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse nach "Meilicke II"
- FG Münster, 22.11.2017 - 9 K 1877/10
Prüfung des Entstehens eines Liquidationsgewinns bei erfolgte Liquidation der …
- FG Hamburg, 18.06.2021 - 6 K 260/19
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer: Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20
Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV - …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kronos International
Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Besteuerung von Dividenden - Jeweiliger Anwendungsbereich der Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Nationale Regelung, die unterschiedslos für Kontrollbeteiligungen und Portfoliobeteiligungen gilt - ...
- EU-Kommission
Kronos International
Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Besteuerung von Dividenden - Jeweiliger Anwendungsbereich der Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Nationale Regelung, die unterschiedslos für Kontrollbeteiligungen und Portfoliobeteiligungen gilt - ...
- rechtsportal.de
Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Besteuerung von Dividenden - Jeweiliger Anwendungsbereich der Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Nationale Regelung, die unterschiedslos für Kontrollbeteiligungen und Portfoliobeteiligungen gilt - ...
Kurzfassungen/Presse
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Kronos International Inc. gegen FA Leverkusen - Schlussanträge vom 7.11.2013
Verfahrensgang
- FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07
- Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12
- EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (47)
- EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12
Rn. 25 Im Vorgriff auf die nachfolgenden Ausführungen möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Antwort auf die in dieser Weise formulierte erste Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu finden ist, genauer gesagt im Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II{FN-VERWEIS:9}.Rn. 32 In seinem - erst nach Eingang des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ergangenen - Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II{FN-VERWEIS:12} hat der Gerichtshof eine Frage{FN-VERWEIS:13}, die der ersten Vorlagefrage sehr ähnelt und in einer vergleichbaren Konstellation gestellt wurde, vorbehaltlich des Falls des Rechtsmissbrauchs bejaht{FN-VERWEIS:14}.
Rn. 34 Insoweit ist hervorzuheben, dass mit dem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II der vom Gerichtshof in gefestigter Rechtsprechung vertretene Ansatz zur Bestimmung der auf nationale Regelungen über die steuerliche Behandlung von Dividenden anwendbaren Freiheit ausdrücklich speziell für außergemeinschaftliche Sachverhalte geändert wurde.
a) Die Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II für außergemeinschaftliche Sachverhalte.
Rn. 35 Bis zum Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II war nämlich, wie der Gerichtshof im Übrigen in dessen Randnrn.
Rn. 41 Nunmehr, und gemäß dem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II, genügt im Kontext der steuerlichen Behandlung von Dividenden aus einem Drittstaat - einem außergemeinschaftlichen Sachverhalt - die Prüfung des Gegenstands der nationalen Regelung, um die anwendbare Freiheit zu bestimmen{FN-VERWEIS:18}.
Rn. 43 Durch die Neudefinition der Methode und der Kriterien zur Bestimmung der auf die steuerliche Behandlung von Dividenden in außergemeinschaftlichen Fällen anwendbaren Freiheit ermöglicht es das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II, die manchmal einschneidenden Folgen einer Rechtsprechung zu beheben, die den Gerichtshof veranlassen konnte, das Unionsrecht in bestimmten Fällen schlicht für unanwendbar zu erklären{FN-VERWEIS:19}.
Rn. 46 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts betrifft, wörtlich genommen, somit einen Fall, der als vom Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II genau erfasst angesehen werden kann, so dass sie mit denselben Worten und aus denselben Gründen wie in diesem Urteil bejaht werden kann.
Rn. 53 Das Ausgangsverfahren wirft also auch die Frage auf, ob der freie Kapitalverkehr unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits auf dessen innergemeinschaftliche Dimension anwendbar ist oder, mit anderen Worten, ob die vom Gerichtshof in seinem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II für außergemeinschaftliche Fälle gewählte Lösung auf innergemeinschaftliche Fälle übertragbar und daher auf den Ausgangsrechtsstreit insgesamt anwendbar ist.
b) Die Antwort des Gerichtshofs im Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II muss unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits Anwendung finden können.
Rn. 55 Wie sich aus der vorstehenden Prüfung ergibt, liegt diese Lösung genau auf der vom Gerichtshof im Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II gewählten Linie, und die Gründe dieses Urteils enthalten nichts, das ihrer Übertragung auf die vorliegende Rechtssache entgegenstünde.
Rn. 56 Dem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II ist nämlich unschwer zu entnehmen, dass der tragende Grund für die Erwägung des Gerichtshofs, dass der freie Kapitalverkehr auf allgemein anwendbare nationale Regelungen in außergemeinschaftlichen Fällen Anwendung finden muss, kein anderer ist als das Fehlen der Möglichkeit, auf sie die Niederlassungsfreiheit anzuwenden.
Rn. 58 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation entspricht daher im Wesentlichen den Voraussetzungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II aufgestellt hat, ohne dass es sich um den Fall handelt, den er eindeutig vom Anwendungsbereich der neuen Rechtsprechung ausnehmen wollte.
{FN:3} - Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, Slg. 2006, I-11753, im Folgenden: Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation I); Beschluss vom 23. April 2008, Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation (C-201/05, Slg. 2008, I-2875); Urteile vom 23. April 2009, Kommission/Griechenland (C-406/07), sowie vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, im Folgenden: Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation II).
- EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12
{FN:5} - Vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI (C-264/96, Slg. 1998, I-4695), vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C 410/98, Slg. 2001, I-1727), vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837), vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, Slg. 2008, I-3601), Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, vom 6. September 2012, Philips Electronics UK (C-18/11), und vom 21. Februar 2013, A (C-123/11).{FN:45} - Vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837), Lidl Belgium, A sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen.
- EuGH, 15.05.2008 - C-414/06
Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12
{FN:5} - Vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI (C-264/96, Slg. 1998, I-4695), vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C 410/98, Slg. 2001, I-1727), vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837), vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, Slg. 2008, I-3601), Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, vom 6. September 2012, Philips Electronics UK (C-18/11), und vom 21. Februar 2013, A (C-123/11).{FN:47} - Vgl. Urteile Lidl Belgium (Randnr. 33), National Grid Indus (Randnr. 58) und Philips Electronics UK (Randnr. 24).
- EuGH, 12.05.1998 - C-336/96
Gilly / Directeur des services fiscaux du Bas-Rhin - Artikel 6, 48 und 220 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12
{FN:32} - Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly (C-336/96, Slg. 1998, I-2793, Randnrn.{FN:33} - Vgl. u. a. Urteile Gilly (Randnrn. 24 und 30), Saint-Gobain ZN (Randnr. 57), und vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnrn.
- EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94
1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12
Rn. 50 Überdies hat der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/94{FN-VERWEIS:20} hervorgehoben, dass das Ziel des Kapitels des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit darin besteht, sie nur zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten, natürlicher oder juristischer Personen, zu gewährleisten.{FN:10} - Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (Slg. 1994, I-5267, Randnr. 81) hervorgehoben hat, dass das Ziel des die Niederlassungsfreiheit betreffenden Kapitels des Vertrags darin besteht, sie nur zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten, natürlicher wie juristischer Personen, zu gewährleisten.
- EuGH, 05.11.2002 - C-208/00
Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12
{FN:23} - Vgl. insbesondere, im Umkehrschluss, Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, Slg. 1988, 5483, Randnr. 16), vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 17), vom 5. November 2002, Überseering (C-208/00, Slg. 2002, I-9919, Randnrn. - EuGH, 16.12.2008 - C-210/06
Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12
56 und 57), vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 110), und vom 20. Juni 2013, 1mpacto Azul (C-186/12, Randnr. 32). - EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12
Zu dieser, von Randnr. 32 des Urteils vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, Slg. 2006, I-7995), und von Randnr. 118 des Urteils Test Claimants in the FII Group Litigation I ausgehenden Rechtsprechungslinie vgl. Urteile vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 33), vom 18. Juli 2007, Oy AA (C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 23), und vom 26. Juni 2008, Burda (C-284/06, Slg. 2008, I-4571, Randnr. 68). - EuGH, 09.03.1999 - C-212/97
Centros - "Niederlassungsfreiheit - Errichtung einer Zweigniederlassung durch …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12
{FN:23} - Vgl. insbesondere, im Umkehrschluss, Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, Slg. 1988, 5483, Randnr. 16), vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 17), vom 5. November 2002, Überseering (C-208/00, Slg. 2002, I-9919, Randnrn. - EuGH, 27.09.1988 - 81/87
The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12
{FN:23} - Vgl. insbesondere, im Umkehrschluss, Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, Slg. 1988, 5483, Randnr. 16), vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 17), vom 5. November 2002, Überseering (C-208/00, Slg. 2002, I-9919, Randnrn. - EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- EuGH, 29.11.2011 - C-371/10
Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten …
- EuGH, 03.10.2006 - C-452/04
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE …
- EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER …
- EuGH, 30.06.2011 - C-262/09
Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die …
- EuGH, 28.02.2013 - C-168/11
Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen - …
- EuGH, 13.03.2007 - C-524/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN …
- EuGH, 17.09.2009 - C-182/08
Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 18.07.2007 - C-231/05
Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von …
- EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …
- EuGH, 19.07.2012 - C-31/11
Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte …
- EuGH, 10.02.2011 - C-436/08
Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - …
- EuGH, 16.07.1998 - C-264/96
Imperial Chemical Industries / Colmer - Niederlassungsrecht - Gesellschaftsteuer …
- EuGH, 06.09.2012 - C-18/11
Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - …
- EuGH, 26.06.2008 - C-284/06
Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - …
- EuGH, 14.12.2006 - C-170/05
NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT …
- EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem …
- EuGH, 21.09.1999 - C-307/97
Saint-Gobain ZN - Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Einkünfte einer …
- EuGH, 11.08.1995 - C-80/94
Wielockx / Inspecteur der directe belastingen
- EuGH, 15.07.2004 - C-315/02
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- EuGH, 10.11.2011 - C-212/09
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und …
- EuGH, 14.12.2000 - C-141/99
AMID - "Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Direkte Steuern - Abzug von …
- EuGH, 16.07.2009 - C-128/08
Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur …
- EuGH, 20.06.2013 - C-186/12
Impacto Azul - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen - Gesamtschuldnerische …
- EuGH, 25.10.2012 - C-387/11
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- EuGH, 23.04.2008 - C-201/05
Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der …
- EuGH, 10.05.2007 - C-102/05
A und B - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 23.04.2009 - C-406/07
Kommission / Griechenland
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