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Rechtsprechung
   EuGH, 16.12.2008 - C-524/06   

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https://dejure.org/2008,1438
EuGH, 16.12.2008 - C-524/06 (https://dejure.org/2008,1438)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2008 - C-524/06 (https://dejure.org/2008,1438)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - C-524/06 (https://dejure.org/2008,1438)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Schutz personenbezogener Daten - Unionsbürgerschaft -Grundsätzliches Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Richtlinie 95/46/EG - Begriff der Erforderlichkeit - Generelle Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern, die ...

  • Telemedicus

    Zur Zulässigkeit eines zentralen Ausländerregisters

  • Telemedicus

    Zur Zulässigkeit eines zentralen Ausländerregisters

  • Europäischer Gerichtshof

    Huber

    Schutz personenbezogener Daten - Unionsbürgerschaft -Grundsätzliches Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Richtlinie 95/46/EG - Begriff der Erforderlichkeit - Generelle Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern, die ...

  • EU-Kommission PDF

    Heinz Huber gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 2
    1. Rechtsangleichung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46 - Anwendungsbereich

  • EU-Kommission

    Heinz Huber gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Deutschland. Schutz personenbezogener Daten - Unionsbürgerschaft -Grundsätzliches Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Richtlinie 95/46/EG - Begriff der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Systems zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern nur für Nichtstaatsangehörige des betreffenden Staates; Berücksichtigung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; Zulässigkeit der Einrichtung eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AZRG § 1 Abs. 2; RL 95/46/EG Art. 2 Bst. a; RL 95/46/EG Art. 2 Bst. b; RL 95/46/EG Art. 3 Abs. 2; RL 95/46/EG Art. 1; RL 95/46/EG Art. 6; RL 95/46/EG Art. 7 Bst. e; EG Art. 12; EG Art. 43
    D (A), Ausländerzentralregister, Unionsbürger, personenbezogene Daten, Datenschutzrichtlinie, Unionsbürgerrichtlinie, Erforderlichkeit, Diskriminierungsverbot

  • Judicialis

    Richtlinie 95/46/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - EIN ZENTRALES AUSLÄNDERREGISTER DARF NUR SOLCHE PERSONENBEZOGENEN DATEN ENTHALTEN, DIE ZUR ANWENDUNG AUFENTHALTSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN UNBEDINGT ERFORDERLICH SIND

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Huber

    Schutz personenbezogener Daten - Unionsbürgerschaft - Grundsätzliches Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Richtlinie 95/46/EG - Begriff der Erforderlichkeit - Generelle Verarbeitung personenbezogener Daten von Unionsbürgern, die ...

  • heise.de (Pressebericht)

    Deutsche Ausländerdatei diskriminiert Europäer

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Löschungspflicht für unzulässig gespeicherte Daten im deutschen Ausländerzentralregister

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH beschränkt Nutzung von Ausländerzentralregister - Nutzung des Ausländerzentralregisters zur Verbrecherjagd rechtswidrig - Für statistische Zwecke erhobene Daten müssen anonymisiert werden

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.12.2008)

    Ausländerzentralregister muss teilweise anonymisiert werden // EuGH sieht Diskriminierung auch bei Kriminalitätsbekämpfung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Informationsbeschaffung - Zulässige Daten im Ausländerzentralregister

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Die Verarbeitung der Daten von Unionsbürgern im Ausländerzentralregister ist nur unter Einschränkungen zulässig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 28. Dezember 2006 - Heinz Huber gegen Bundesrepublik Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Auslegung von Art. 12 Abs. 1 EG, 17 EG, 18 Abs. 1 EG und 43 Abs. 1 EG sowie Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 378
  • NVwZ 2009, 379
  • EuZW 2009, 183
  • MMR 2009, 171
  • DVBl 2009, 171
  • DÖV 2009, 168
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-524/06
    Es bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala (C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63), vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 32), und vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 32).

    22 und 23, sowie Bidar, Randnr. 31).

    Ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats aufhält, kann sich insoweit in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Art. 12 EG berufen (vgl. Urteile Martínez Sala, Randnr. 63, Grzelczyk, Randnr. 32, und Bidar, Randnr. 32).

    Zu diesen Situationen gehören auch diejenigen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten betreffen, darunter diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 18 EG verliehenen Freiheit betreffen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Bidar, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-524/06
    Es bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala (C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63), vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 32), und vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 32).

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsbürgerstatus nach ständiger Rechtsprechung dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile Grzelczyk, Randnrn.

    Ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats aufhält, kann sich insoweit in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Art. 12 EG berufen (vgl. Urteile Martínez Sala, Randnr. 63, Grzelczyk, Randnr. 32, und Bidar, Randnr. 32).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-524/06
    Es bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala (C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63), vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 32), und vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 32).

    Ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats aufhält, kann sich insoweit in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Art. 12 EG berufen (vgl. Urteile Martínez Sala, Randnr. 63, Grzelczyk, Randnr. 32, und Bidar, Randnr. 32).

  • EuGH, 05.06.2008 - C-164/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES STAATS ENTGEGEN, DIE IN

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-524/06
    Eine solche Behandlung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimerweise verfolgten Zweck stünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2008, Wood, C-164/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-524/06
    Dementsprechend ist entschieden worden, dass die Harmonisierung dieser einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht auf eine Mindestharmonisierung beschränkt ist, sondern zu einer grundsätzlich umfassenden Harmonisierung führt (vgl. Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 96).
  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-524/06
    Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II der Richtlinie 95/46 ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten") muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen - den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 65).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-524/06
    30 und 31, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-524/06
    In Bezug auf die Nutzung eines Registers wie des AZR zum Zweck der Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften ist darauf hinzuweisen, dass das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.1976 - 118/75

    Watson und Belmann

    Auszug aus EuGH, 16.12.2008 - C-524/06
    In Bezug auf die statistische Funktion eines Registers wie des AZR ist darauf zu verweisen, dass das Gemeinschaftsrecht mit der Einführung der Freizügigkeit und dadurch, dass es jedem, der in seinen Geltungsbereich fällt, das Recht verleiht, zu den vom Vertrag genannten Zwecken in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, diesen nicht die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen genommen hat, die den nationalen Behörden die genaue Kenntnis der Bevölkerungsbewegungen in ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen sollen (vgl. Urteil vom 7. Juli 1976, Watson und Belmann, 118/75, Slg. 1976, 1185, Randnr. 17).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    In ihrem zehnten Erwägungsgrund wird klargestellt, dass die Angleichung der in dem entsprechenden Bereich geltenden nationalen Rechtsvorschriften nicht zu einer Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten Schutzes führen darf, sondern im Gegenteil darauf abzielen muss, in der Union ein hohes Schutzniveau sicherzustellen (Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 95, vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 50, und vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 28).
  • BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Observation durch einen

    Ihre Erhebung, Aufbewahrung und Übermittlung durch einen Auftraggeber oder durch Privatdetektive, die auf eigene Rechnung handeln, ist eine "Verarbeitung personenbezogener Daten" iSv. Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46/EG (EuGH 7. November 2013 - C-473/12 - [IPI] Rn. 26; 16. Dezember 2008 - C-524/06 - [Huber] Rn. 43, Slg. 2008, I-9705) .
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Die Mitgliedstaaten dürften deren Anforderungen weder unter- noch überschreiten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u.a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 100; Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 95 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 51 f.; Urteil vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 28 ff.; Urteil vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 31; Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 57; Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, EU:C:2019:629, Rn. 54 f.).

    Entsprechend sei auch der in Art. 7 Buchstabe e DSRL 95/46/EG verwendete konkretisierungsbedürftige Begriff der Erforderlichkeit als autonomer Begriff des Unionsrechts einheitlich auszulegen und könne damit keinen variablen Gehalt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 52).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

    Bei den Daten, die in einer Entwurfsschrift über denjenigen enthalten sind, der die Gewährung eines Aufenthaltstitels beantragt - wie dessen Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion und Sprache -, handelt es sich jedoch ohne Zweifel um Informationen über die in dieser Entwurfsschrift u. a. namentlich bezeichnete natürliche Person, und folglich sind diese Daten als "personenbezogene Daten" einzustufen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 31 und 43).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    1 der Richtlinie 95/46 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, Slg. 2008, I-9705, Randnr. 47).

    Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten") der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen - den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der sechs in Art. 7 der Richtlinie aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 65, sowie Urteil Huber, Randnr. 48).

    Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie ergänzt, dass die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften in dem entsprechenden Bereich nicht zu einer Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten Schutzes führen darf, sondern im Gegenteil darauf abzielen muss, in der Union ein hohes Schutzniveau sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Lindqvist, Randnr. 95, und Huber, Randnr. 50).

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 11 LA 16/20

    Verwarnung des Ortsvereins einer Partei wegen der Veröffentlichung von Fotos

    Kann das Ziel einer Datenverarbeitung auch durch die Verarbeitung anonymisierter Daten erreicht werden, ist eine unanonymisierte Verarbeitung nicht erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-524/06 -, juris, Rn. 65; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 100).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-201/14

    Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei

    Sowohl ihre Übermittlung durch die ANAF - der mit der Verwaltung der Datenbank, in der die Daten zusammengetragen sind, betrauten Stelle - als auch ihre anschließende Verarbeitung durch die CNAS weisen somit die Merkmale einer "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie auf (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 64, und Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 43).

    Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten") der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen - den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 65, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 48, sowie ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 26).

  • BayObLG, 06.08.2020 - 1 VA 33/20

    Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft durch das Betreuungsgericht

    Zwar kann zur Ausfüllung des Begriffs der Erforderlichkeit mit Blick auf den Bezug der nationalen Norm zu Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c) und e), Abs. 3 UAbs. 1 Buchst. b) DS-GVO (vgl. Albers/Veit in BeckOK DatenschutzR, 32. Ed. Stand: 1. Mai 2020, Art. 6 DS-GVO Rn. 34 f., Rn. 38 ff., Rn. 56 f., Rn. 67b) nicht auf das mitgliedstaatliche Rechtsverständnis zurückgegriffen werden; der Begriff der Erforderlichkeit darf in den Mitgliedstaaten keinen variablen Gehalt haben, weil andernfalls das Ziel eines unionsweit gleichwertigen Schutzniveaus verfehlt würde (vgl. EuGH, Urt. v. 16. Dezember 2008, C-524/06 - Huber, juris Rn. 52 zur Datenschutzrichtlinie; zu Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e] DS-GVO: Albers/Veit in BeckOK DatenschutzR, Art. 6 DS-GVO Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-582/14

    Breyer - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2

    27 - Urteil vom 16. Dezember 2008 (C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 45).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-342/12

    Worten

    Insoweit genügt die Feststellung, dass - wie alle Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, vorgetragen haben - die Daten, die in Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden enthalten sind und die tägliche Arbeitszeit und die Ruhezeiten der einzelnen Arbeitnehmer betreffen, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 sind, da es sich um "Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person" handelt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 64, vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, Slg. 2008, I-9705, Randnr. 43, und vom 7. Mai 2009, Rijkeboer, C-553/07, Slg. 2009, I-3889, Randnr. 42).

    Das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, das Abfragen und die Benutzung dieser Daten durch einen Arbeitgeber sowie deren Übermittlung an die für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörden sind daher eine "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 64, und Huber, Randnr. 43).

    Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II ("Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten") der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten - vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen - den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 65, Huber, Randnr. 48, sowie vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, Slg. 2011, I-12181, Randnr. 26).

    Was die konkreten Modalitäten der Ausgestaltung des Zugangs dieser nationalen Behörde zu diesen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Überwachung der Arbeitsbedingungen betrifft, kann nur ein Zugang für Behörden mit entsprechenden Befugnissen als erforderlich im Sinne von Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 95/46 angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Huber, Randnr. 61).

    Zur Verpflichtung des Arbeitgebers, dieser nationalen Behörde unverzüglich Zugang zu den Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten zu gewähren, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Verpflichtung erforderlich im Sinne dieser Bestimmung sein kann, wenn sie zu einer effizienteren Anwendung der Regelungen über die Arbeitsbedingungen führt (vgl. entsprechend Urteil Huber, Randnr. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

  • EuGH, 07.05.2009 - C-553/07

    Rijkeboer - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2013 - C-131/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen sind Suchmaschinen-Diensteanbieter für

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ist die Richtlinie über die

  • EuGH, 07.11.2013 - C-473/12

    IPI - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 10 und 11

  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2009 - 17 A 805/03

    Ausländerzentralregister, Löschung, personenbezogene Daten, Unionsbürger,

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • EuGH, 23.11.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung

  • BVerwG, 22.02.2010 - 1 B 21.09

    Anspruch auf Löschung von im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten;

  • VG Hamburg, 22.07.2022 - 21 K 1802/21

    Datenverarbeitung im Hamburgischen Krebsregister, Datenschutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-201/14

    Bara u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen

  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2016 - C-182/15

    Petruhhin

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09

    Ruiz Zambrano - Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine

  • BVerwG, 28.10.2009 - 1 B 24.09

    Geltendmachung von neuen Argumenten gegen die inhaltliche Würdigung des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21

    Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der

  • VG Gera, 03.11.2022 - 3 K 673/20

    Feststellungsinteresse bei Klage gegen die Anordnung einer Maskenpflicht sowie

  • EuGH, 20.01.2011 - C-155/09

    Die griechische Steuervorschrift, nach der ausschließlich Personen, die in

  • VG Wiesbaden, 06.10.2010 - 6 K 280/10

    Unzulässige Datenübermittlung an die NATO

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12

    Y.S. - Personenbezogene Daten und Verarbeitung - Rechtliche Analyse

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-115/15

    NA

  • EuGH, 30.11.2023 - C-173/22

    MG/ EIB

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2014 - C-202/13

    Nach Ansicht des Generalanwalts Maciej Szpunar darf ein Mitgliedstaat das Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08

    Bressol u.a. - Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-398/15

    Manni

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-434/09

    McCarthy - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-179/13

    Evans - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der auf einen Arbeitnehmer auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2012 - 19 E 700/11

    Klärungsbedürftigkeit des Anspruchs eines Ausländers auf Erteilung eines

  • LSG Hamburg, 28.04.2011 - L 1 KR 50/08
  • VG Saarlouis, 07.09.2015 - 6 L 952/15

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen Ablehnung der Verlängerung einer

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Rechtsprechung
   EuGH, 11.12.2008 - C-297/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2789
EuGH, 11.12.2008 - C-297/07 (https://dejure.org/2008,2789)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2008 - C-297/07 (https://dejure.org/2008,2789)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - C-297/07 (https://dejure.org/2008,2789)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 54 SDÜ
    Schengener Durchführungsübereinkommen; Verbot der Doppelbestrafung (Verurteilung in Abwesenheit wegen derselben Tat; Begriff der rechtskräftigen Aburteilung; Begriff der "nicht mehr vollstreckbaren Sanktion"; zeitlicher Anwendungsbereich)

  • lexetius.com

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Geltungsbereich - Verurteilung in Abwesenheit wegen derselben Tat - Begriff der rechtskräftigen Aburteilung - Nationale Verfahrensvorschriften - Begriff der nicht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bourquain

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Geltungsbereich - Verurteilung in Abwesenheit wegen derselben Tat - Begriff der rechtskräftigen Aburteilung - Nationale Verfahrensvorschriften - Begriff der nicht ...

  • EU-Kommission PDF

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Geltungsbereich - Verurteilung in Abwesenheit wegen derselben Tat - Begriff der rechtskräftigen Aburteilung - Nationale Verfahrensvorschriften - Begriff der nicht ...

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer

    Verbot der Doppelbestrafung im Schengenraum bei rechtskräftiger Verurteilung in einem anderen Staat des Schengenraums; Auswirkungen einer Unvollstreckbarkeit der Strafe im Urteilsstaat wegen verfahrensrechtlicher Besonderheiten auf das Verbot der Doppelbestrafung; ...

  • Judicialis

    SDÜ Art. 54

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justiz und Inneres - DAS VERBOT DER DOPPELTEN VERURTEILUNG WEGEN DERSELBEN TAT GILT AUCH IM FALL EINER VERURTEILUNG, DIE NIE UNMITTELBAR VOLLSTRECKT WERDEN KONNTE

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verbot der Doppelbestrafung gilt auch im Fall einer nie unmittelbar vollstreckbaren Verurteilung

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bourquain

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Geltungsbereich - Verurteilung in Abwesenheit wegen derselben Tat - Begriff der rechtskräftigen Aburteilung - Nationale Verfahrensvorschriften - Begriff der nicht ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU: Verbot der Doppelbestrafung gilt auch, wenn erste Verurteilung nie vollstreckt wurde

  • 123recht.net (Pressebericht, 11.12.2008)

    EuGH stärkt Verbot der Doppelbestrafung im Schengen-Raum // Deutscher Fremdenlegionär geht straffrei aus

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Regensburg (Deutschland) eingereicht am 21. Juni 2007 - Strafverfahren gegen Klaus Bourquain

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3149
  • NStZ 2009, 454
  • EuZW 2009, 118
  • DÖV 2009, 168
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-297/07
    So können die Vertragsstaaten dieses Verbot auf andere Justizentscheidungen anwenden als die, die in den Anwendungsbereich des genannten Art. 54 fallen (vgl. in Bezug auf zum Strafklageverbrauch führende Verfahren Urteil vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C-187/01 und C-385/01, Slg. 2003, I-1345, Randnr. 45).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Art. 54 SDÜ nicht von der Harmonisierung oder der Angleichung des Strafrechts der Vertragsstaaten auf dem Gebiet der in Abwesenheit ergangenen bzw. Kontumazialurteile abhängig ist (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf zum Strafklageverbrauch führende Verfahren Urteil Gözütok und Brügge, Randnr. 32).

    Daher impliziert Art. 54 SDÜ unabhängig davon, ob er auf ein im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats in Abwesenheit ergangenes Urteil oder auf ein gewöhnliches Urteil angewandt wird, zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Gözütok und Brügge, Randnr. 33).

    Im Hinblick auf die Beachtung des Ziels des Art. 54 SDÜ, der verhindern soll, dass eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten verfolgt wird (Urteil Gözütok und Brügge, Randnr. 38), ist es demnach erforderlich, dass ein Urteil wie das am 26. Januar 1961 vom Ständigen Gericht der Streitkräfte der Zone Est Constantinoise erlassene, mit dem gemäß dem Recht des Vertragsstaats, der das erste Strafverfahren eingeleitet hat, rechtskräftig über die dem Betroffenen vorgeworfene Tat entschieden worden ist, innerhalb der Europäischen Union anerkannt wird.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-367/05

    Kraaijenbrink - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-297/07
    Denn das SDÜ war zwar in Frankreich noch nicht in Kraft, als die erste Verurteilung von Herrn Bourquain durch ein zuständiges Gericht dieses Staates ausgesprochen wurde, galt aber in den beiden betroffenen Vertragsstaaten zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht, das mit dem zweiten, zum vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen führenden Verfahren befasst ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung geprüft hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Kraaijenbrink, C-367/05, Slg. 2007, I-6619, Randnr. 22).
  • BGH, 25.10.2010 - 1 StR 57/10

    Tötung von Unbeteiligten in Italien im Zweiten Weltkrieg als Rache für einen

    Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, die grundsätzlich auch Abwesenheitsurteile erfasst (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - C-297/07, NStZ 2009, 454), setzt voraus, dass die in dem Urteil vom 28. September 2006 verhängte Strafe entweder bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates (hier: Italien) nicht mehr vollstreckt werden kann.
  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    50      Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, impliziert Art. 54 SDÜ schließlich zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (Urteil vom 11. Dezember 2008, Bourquain, C"297/07, EU:C:2008:708, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum

    (2) Das Verbot in Art. 50 GRCh impliziert zwingend, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, Bourquain, C-297/07, EU:C:2008:708, Rn. 37; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 50).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-398/12

    M - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 -

    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass - wie der Gerichtshof in Rn. 40 seines Urteils Bourquain (C-297/07, EU:C:2008:708) in Bezug auf ein in Abwesenheit ergangenes Urteil entschieden hat - allein der Umstand, dass das betreffende Strafverfahren nach nationalem Recht die Wiedereröffnung des Prozesses impliziert hätte, es nicht ausschließt, dass dieses Urteil dennoch als "rechtskräftige" Entscheidung im Sinne von Art. 54 SDÜ qualifiziert wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2012 - C-617/10

    Nach Ansicht des Generalanwalts Cruz Villalón steht die Charta der Grundrechte

    27 - Vgl. neben anderen die Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C-187/01 und C-385/01, Slg. 2003, I-1345), vom 10. März 2005, Miraglia (C-469/03, Slg. 2005, I-2009), vom 9. März 2006, Van Esbroeck (C-436/04, Slg. 2006, I-2333), vom 28. September 2006, Van Straaten, (C-150/05, Slg. 2006, I-9327), vom 28. September 2006, Gasparini u. a. (C-467/04, Slg. 2006, I-9199), und vom 11. Dezember 2008, Bourquain (C-297/07, Slg. 2008, I-9425).
  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 39/17

    Transnationales Doppelbestrafungsverbot (Begriff der Tat: unionsrechtlicher

    c) Art. 54 SDÜ findet auch auf Abwesenheitsurteile, wie sie hier mit den verurteilenden Erkenntnissen in Rumänien vorliegen, Anwendung (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - C-297/07 - Bourquain - Rn. 34, NStZ 2009, 454; siehe auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - C-129/14 - Spasic - siehe auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11, 13 Rn. 7).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2014 - C-129/14

    Spasic - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle

    82 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Gözütok und Brügge (EU:C:2003:87, Rn. 33), van Esbroeck (EU:C:2006:165, Rn. 28 bis 30, 35, 36, 38 und 42) und Bourquain (C-297/07, EU:C:2008:708, Rn. 35, 37 und 40).

    95 - Urteil Bourquain (EU:C:2008:708, Rn. 37).

  • LG München I, 11.08.2009 - 1 Ks 115 Js 10394/07

    Josef Scheungraber

    Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ durch den EuGH ist grundsätzlich auch eine Verurteilung in Abwesenheit vom Anwendungsbereich des Art. 54 SDÜ erfasst (Urteil vom 11.12.2008 in der Rechtssache C-297/07, Bourquain, Rn.34-37, EuZW 2009, 118, 120).

    (1) In diesem Zusammenhang ist das Urteil des EuGH vom 11.12.2008 in der Rechtssache C-297/07, Bourquain, entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht von Bedeutung.

  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der

    Die Rechtssicherheit rechtskräftig verurteilter Personen kann aber nur dann effektiv gewährleistet werden, wenn sie die Gewissheit haben, dass sie sich, nachdem sie verurteilt wurden und die gegen sie verhängte Strafe nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann, innerhalb der Union frei bewegen können, ohne befürchten zu müssen, wegen derselben Handlung erneut verfolgt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Bourquain, C-297/07, EU:C:2008:708, Rn. 49 und 50); dies gilt auch dann, wenn ihnen ihre Strafe von einer Behörde, die keine Justizbehörde ist, im Rahmen einer allgemeinen, nicht auf objektiven Erwägungen strafrechtspolitischer Art beruhenden Begnadigungsmaßnahme erlassen wurde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-261/09

    Mantello - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

    15 - Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C-187/01 und C-385/01, Slg. 2003, I-1345, Randnr. 38), und vom 11. Dezember 2008, Bourquain (C-297/07, Slg. 2008, I-9425, Randnr. 41).

    23 - Urteil Bourquain.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2014 - C-398/12

    M - Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

  • OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14

    Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen einer Entscheidung über die Fortdauer von

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20

    X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)

  • OLG Köln, 06.10.2010 - 6 AuslA 85/10
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Rechtsprechung
   EuGH, 09.12.2008 - C-121/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4136
EuGH, 09.12.2008 - C-121/07 (https://dejure.org/2008,4136)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2008 - C-121/07 (https://dejure.org/2008,4136)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - C-121/07 (https://dejure.org/2008,4136)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung in die Umwelt und Inverkehrbringen von GVO - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Durchführung im Laufe des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung in die Umwelt und Inverkehrbringen von GVO - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Durchführung im Laufe des ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung in die Umwelt und Inverkehrbringen von GVO - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Durchführung im Laufe des ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung in die Umwelt und Inverkehrbringen von GVO - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Durchführung im Laufe des ...

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags gegen einen Mitgliedsstaat wegen der Nichtumsetzung eines Urteils; Bestimmung der Frist für die Umsetzung eines Urteils durch einen europäischen Mitgliedsstaat; Fortdauernde Vertragsverletzung aufgrund der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2001/18/EG; ; EG Art. 228 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES DAS 2004 ERGANGENE VERTRAGSVERLETZUNGSURTEIL DES GERICHTSHOFS BETREFFEND GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN NICHT ZÜGIG DURCHGEFÜHRT HAT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung in die Umwelt und Inverkehrbringen von GVO - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Durchführung im Laufe des ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 28. Februar 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-419/03), über die Nichtumsetzung der Vorschriften der der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 707 (Ls.)
  • DÖV 2009, 168
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.07.2004 - C-419/03

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    - festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-419/03), betreffend die Nichtumsetzung derjenigen Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) in ihr internes Recht ergeben, die von denen der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117, S. 15) abweichen oder über diese hinausgehen;.

    - die Französische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften" ein Zwangsgeld von 366 744 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des genannten Urteils Kommission/Frankreich ab dem Tag, an dem das vorliegende Urteil verkündet wird, bis zu dem Tag, an dem das genannte Urteil Kommission/Frankreich vollständig durchgeführt ist, zu zahlen;.

    - an dem das vorliegende Urteil verkündet wird, wenn das Urteil Kommission/Frankreich zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt ist;.

    Das Urteil Kommission/Frankreich.

    Da die Kommission der Ansicht war, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um dem genannten Urteil Kommission/Frankreich nachzukommen, sandte sie diesem Mitgliedstaat am 13. Juli 2005 gemäß Art. 228 EG ein Mahnschreiben.

    - das genannte Urteil Kommission/Frankreich vollständig durchgeführt ist, falls dies vor der Verkündung des vorliegenden Urteils geschieht;.

    - das vorliegende Urteil verkündet wird, wenn das Urteil Kommission/Frankreich zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt ist.

    Im vorliegenden Fall ist es offenkundig, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Frist von zwei Monaten, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 gesetzt worden war, endete, die Frist, binnen deren das Urteil Kommission/Frankreich hätte umgesetzt werden müssen, wofür der Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/18 erforderlich war, weit überschritten war, weil beinahe 19 Monate seit Verkündung dieses Urteils verstrichen waren.

    Das Verfahren nach Art. 228 Abs. 2 EG soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen säumigen Mitgliedstaat veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und damit die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen - der Pauschalbetrag und das Zwangsgeld - dienen beide diesem Zweck (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 80).

    Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen, beruht die Verhängung eines Pauschalbetrags mehr auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Erlass des Urteils, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 81).

    Es ist Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine möglichst schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verhindern (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 97).

    Hinsichtlich der Vorschläge für die Verhängung von Pauschalbeträgen, die in der Mitteilung von 2005 enthalten sind, auf die sich die Kommission in der vorliegenden Rechtssache berufen hat, ist daran zu erinnern, dass Leitlinien, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten Mitteilungen enthalten sind, zwar tatsächlich dazu beitragen können, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit von deren Vorgehen zu gewährleisten, dass solche Regeln jedoch den Gerichtshof bei der Ausübung der ihm durch Art. 228 Abs. 2 EG übertragenen Befugnis nicht binden können (vgl. u. a. Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was genauer die Verhängung eines Pauschalbetrags anbelangt, so zählen u. a. Aspekte wie die Dauer des Fortbestands der Vertragsverletzung seit dem Erlass des sie feststellenden Urteils sowie die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zu den hierbei maßgebenden Faktoren (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 114).

    Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-419/03), betreffend die Nichtumsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates in ihr internes Recht ergeben, die von denen der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt abweichen oder über diese hinausgehen.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die Verhängung eines Zwangsgelds gemäß Art. 228 EG, dessen Wesen als Zwangsmittel gegenüber der noch anhaltenden Vertragsverletzung mehrfach vom Gerichtshof betont worden ist (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, Slg. 2000, I-5047, Randnrn.

    Insbesondere kann sich ein Mitgliedstaat, selbst unterstellt, dass die von der Französischen Republik angeführten Unruhen tatsächlich zum Teil auf die Umsetzung von Vorschriften gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs zurückgehen, nicht im Stadium der Durchführung einer Handlung der Gemeinschaft auf auftretende Schwierigkeiten einschließlich solcher, die mit dem Widerstand von Privatpersonen in Zusammenhang stehen, berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergeben (vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnrn.

    Wenn die Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs der Umwelt Schaden zufügen und die menschliche Gesundheit in Gefahr bringen kann, deren Bewahrung gerade, wie aus Art. 174 EG hervorgeht, zu den Zielen der Umweltpolitik der Gemeinschaft gehört, so wiegt eine derartige Vertragsverletzung, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, besonders schwer (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 94, und Kommission/Spanien, Randnr. 57).

  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen wird (vgl. u. a. Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Befindet der Gerichtshof über die Verhängung eines Zwangsgelds oder eines Pauschalbetrags, so hat er bei der Ausübung seiner Wertungsbefugnis diese so festzusetzen, dass sie den Umständen angemessen und sowohl angesichts des festgestellten Verstoßes als auch in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats verhältnismäßig sind (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs der Umwelt Schaden zufügen und die menschliche Gesundheit in Gefahr bringen kann, deren Bewahrung gerade, wie aus Art. 174 EG hervorgeht, zu den Zielen der Umweltpolitik der Gemeinschaft gehört, so wiegt eine derartige Vertragsverletzung, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, besonders schwer (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 94, und Kommission/Spanien, Randnr. 57).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-119/04

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    90 und 92), grundsätzlich nur insoweit rechtfertigt, als die Vertragsverletzung fortdauert, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs ergibt (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnrn.

    Zu dem tatsächlich durch die dem Gerichtshof vorgelegte Akte erhärteten Umstand, dass der Freilandanbau von GVO in Frankreich Gewaltakte, insbesondere das Ausreißen der Pflanzungen, ausgelöst hat und immer noch auslöst, und zu der Tatsache, dass sich die Verspätung bei der Durchführung des Urteils vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich, u. a. durch das Anliegen erklären soll, die parlamentarische Arbeit zu erhellen und eine ambitioniertere Neuregelung durchzuführen, als die Richtlinie 2001/18 sie verlangt, ist zunächst daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 25).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    Außerdem liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG am Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 und 46, und das oben angeführte Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 40).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    Die Kommission weist schließlich darauf hin, dass die Verhängung eines Pauschalbetrags von 20 Millionen Euro mit dem Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263), für andere Rechtssachen kein Bezugspunkt sei, da dieser Betrag symbolischen Charakter habe, der sich aus den besonderen Verfahrensumständen erkläre, die der genannten Rechtssache eigen seien.
  • EuGH, 20.11.2003 - C-296/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    Insoweit verweist die Kommission auf die Urteile vom 20. November 2003, Kommission/Frankreich (C-296/01, Slg. 2003, I-13909), und vom 27. November 2003, Kommission/Frankreich (C-429/01, Slg. 2003, I-14355), und, bezüglich des zweiten dieser Urteile, darauf, dass dieses durchgeführt worden sei, nachdem der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 228 EG angerufen worden sei (vgl. Streichungsbeschluss vom 7. Februar 2007, Kommission/Frankreich, C-79/06).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-429/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    Insoweit verweist die Kommission auf die Urteile vom 20. November 2003, Kommission/Frankreich (C-296/01, Slg. 2003, I-13909), und vom 27. November 2003, Kommission/Frankreich (C-429/01, Slg. 2003, I-14355), und, bezüglich des zweiten dieser Urteile, darauf, dass dieses durchgeführt worden sei, nachdem der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 228 EG angerufen worden sei (vgl. Streichungsbeschluss vom 7. Februar 2007, Kommission/Frankreich, C-79/06).
  • EuGH, 25.06.2013 - C-241/11

    Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro

    Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 58, vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, C-407/09, Slg. 2011, I-2467, Randnr. 28, sowie Kommission/Irland, Randnr. 65).

    Eine solche eventuelle Verurteilung und die gegebenenfalls erfolgende Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrags müssen ferner in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 62, Kommission/Griechenland, Randnr. 30, und Kommission/Irland, Randnr. 67).

    Insbesondere kann die Verurteilung eines Mitgliedstaats zur Zahlung eines Pauschalbetrags nicht mit einem Automatismus erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 63).

    Auch Leitlinien zur Verurteilung zur Zahlung von Pauschalbeträgen, wie sie in der Mitteilung von 2005 enthalten sind, auf die sich die Kommission in der vorliegenden Rechtssache berufen hat, binden den Gerichtshof nicht, können jedoch dazu beitragen, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 61, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-568/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die ihm in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 22).

    Was die Verhängung eines Pauschalbetrags angeht, ist daran zu erinnern, dass dieser in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden muss, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).

    Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen, beruht die Verhängung eines Pauschalbetrags mehr auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 81).

    Es ist Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungskraft und Abschreckung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine möglichst schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verhindern (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 59).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG,

    Obwohl in Art. 228 EG nicht angegeben ist, innerhalb welcher Frist ein Urteil, mit dem der Gerichtshof eine Vertragsverletzung festgestellt hat, durchgeführt sein muss, verlangt doch nach ständiger Rechtsprechung das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen wird (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die finanziellen Sanktionen sind daher danach zu bemessen, welcher Überzeugungsdruck erforderlich ist, damit der fragliche Mitgliedstaat sein Verhalten ändert (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91, sowie vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnrn.

    Die Verhängung eines Pauschalbetrags muss in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahren betroffen ist (Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).

    Was im Einzelnen die Verhängung eines Pauschalbetrags anbelangt, so zählen u. a. Aspekte wie die Dauer des Fortbestands der Vertragsverletzung seit dem Erlass des sie feststellenden Urteils sowie die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zu den hierbei maßgebenden Faktoren (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

    43 Siehe Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 63).

    44 Vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 19, 20, 44, 45 und 56 bis 58), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in jener Rechtssache (C-121/07, EU:C:2008:320, Nr. 80).

    57 Vgl. Mitteilung von 2011, Ziff. 25, und Mitteilung von 2017, S. 15. Vgl. hierzu Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 84).

    67 Vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 85).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen, wie die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteile Kommission/Frankreich, C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 59, und Kommission/Irland, C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 66).

    Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2008:695, Rn. 58, und Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 40).

    Eine derartige Wiederholung von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet der Tätigkeit der Union kann jedoch darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordern kann (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2008:695, Rn. 69, und Kommission/Irland, EU:C:2012:834, Rn. 70).

  • EuGH, 31.03.2011 - C-407/09

    Griechenland wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 Millionen Euro wegen

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen, während die Verhängung eines Pauschalbetrags im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen beruht, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. u. a. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 58).

    Es ist Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungskraft und Abschreckung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine möglichst schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 59).

    Was die Verhängung eines Pauschalbetrags angeht, muss dieser in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 62).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-457/07

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen wird (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar kann das Erfordernis, dass der Gegenstand der nach den Art. 226 EG und 228 Abs. 2 EG erhobenen Klagen durch das in diesen Bestimmungen vorgesehene Vorverfahren umschrieben wird, nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Mahnschreiben, im verfügenden Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. insbesondere, was die Anwendung von Art. 226 EG anbelangt, Urteile vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 24, und vom 8. Dezember 2005, Kommission/Luxemburg, C-33/04, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 37, sowie, was die Anwendung von Art. 228 Abs. 2 EG anbelangt, Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 37).

    Demgemäß hat der Gerichtshof angenommen, dass die Klage, wenn während des Vorverfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt ist, nationale Vorschriften betreffen kann, die nicht mit den Vorschriften identisch sind, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannt worden sind (vgl. insbesondere Urteile vom 1. Februar 2005, Kommission/Österreich, C-203/03, Slg. 2005, I-935, Randnr. 29, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuGH, 04.03.2010 - C-297/08

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

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  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) -

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  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11

    Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen

  • EuGH, 28.11.2013 - C-576/11

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  • EuGH, 19.12.2012 - C-374/11

    Kommission / Irland

  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-369/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

  • EuGH, 04.12.2014 - C-243/13

    Gegen Schweden werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuG, 19.10.2011 - T-139/06

    Frankreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-610/10

    Kommission / Spanien - Zeitliche Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 2 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-407/09

    Kommission / Griechenland - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs -

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   EGMR, 13.11.2008 - 24479/07   

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EGMR, Entscheidung vom 13.11.2008 - 24479/07 (https://dejure.org/2008,24289)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 168
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EGMR, 01.07.2014 - 43835/11

    Gesichtsschleier-Verbot rechtens

    133. It has thus ruled on bans on the wearing of religious symbols in State schools, imposed on teaching staff (see, inter alia, Dahlab, decision cited above, and Kurtulmu v. Turkey (dec.), no. 65500/01, ECHR 2006-II) and on pupils and students (see, inter alia, Leyla ahin, cited above; Köse and Others v. Turkey (dec.), no. 26625/02, ECHR 2006-II; Kervanci v. France, no. 31645/04, 4 December 2008; Aktas v. France (dec.), no. 43563/08, 30 June 2009; and Ranjit Singh v. France (dec.) no. 27561/08, 30 June 2009), on an obligation to remove clothing with a religious connotation in the context of a security check (Phull v. France (dec.), no. 35753/03, ECHR 2005-I, and El Morsli v. France (dec.), no. 15585/06, 4 March 2008), and on an obligation to appear bareheaded on identity photos for use on official documents (Mann Singh v. France (dec.), no. 24479/07, 11 June 2007).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16

    Sikh; Befreiung von der Helmpflicht für ein Motorrad aus religiösen Gründen

    Mit Entscheidung vom 13.11.2008 - Nr. 24479/07 - habe der EGMR ferner festgestellt, dass die Verpflichtung, wonach sich ein praktizierender Sikh auf dem Foto für einen Ersatzführerschein ohne Turban abbilden lassen müsse, für Behörden gerade bei Verkehrskontrollen notwendig sei, um den Fahrer zu identifizieren.

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigen die Entscheidung des EGMR vom 13.11.2008 - Nr. 24479/07 - (Mann Singh v. France) zur Pflicht eines Sikhs, seinen Turban für das Anfertigen eines Passfotos für die Ausstellung eines Führerscheins abzunehmen sowie das Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 01.07.2014 - Nr. 43835/11 - (S.A.S. v. France) zum Burkaverbot im Gegenteil, dass Art. 9 Abs. 1 EMRK den Mitgliedstaaten der Konvention einen weiten Spielraum hinsichtlich der Einschränkung religiöser Bekleidungsvorschriften einräumt bis hin zu der Möglichkeit, das Tragen bestimmter Kleidungsstücke in der Öffentlichkeit generell zu verbieten.

    Im Fall Nr. 24479/07 stellte der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen im Nachgang zur Entscheidung des EGMR in seiner Entscheidung vom 27.09.2011 - Nr. 1876/2000 - (Ranjit Singh v. France) zwar fest, dass die Pflicht zum Abnehmen des Turbans für die Anfertigung eines Passfotos gegen die Religionsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 18 Abs. 1 UN-Zivilpakt verstieß.

  • BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 24.17

    Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist geklärt, dass die Helmpflicht eine notwendige Maßnahme für Motorradfahrer darstellt und etwaige Einschränkungen der Religionsfreiheit im Interesse des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sind (vgl. bereits Kommission, Entscheidung vom 12. Juli 1978 - 7992/77, X gegen Vereinigtes Königreich - sowie bestätigend EGMR, Entscheidung vom 4. Dezember 2008 - 27058/05, Dogru gegen Frankreich - Rn. 64; hierzu auch Entscheidung vom 13. November 2008 - 24479/07, Mann Singh gegen Frankreich).
  • VG Freiburg, 29.10.2015 - 6 K 2929/14

    Zur Schutzhelmtragepflicht für ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Sikhs

    Mit Entscheidung vom 13.11.2008 (Nr. 24479/07 - juris) stellte der EGMR ferner fest, dass die Verpflichtung, wonach sich ein praktizierender Sikh auf dem Foto für einen Ersatzführerschein ohne Turban abbilden lassen müsse, für Behörden gerade bei Verkehrskontrollen notwendig sei, um den Fahrer zu identifizieren und seine Fahrerlaubnis zu überprüfen.
  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97

    Kein Ruhen der Jagd bei öffentlichem Interesse an Bejagung

    Das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit reicht aus, die Verpflichtung zum Tragen eines Motorradschutzhelms zu rechtfertigen, auch wenn diese staatliche Verpflichtung der religiösen und identitätsstiftenden Verpflichtung eines Sikhs zum Tragen eines Turbans entgegensteht (EKMR vom 12.7.1978 DR 14, S. 234 ff. - X gegen Vereinigtes Königreich; vgl. auch EGMR vom 13.11.2008 Nr. 24479/07: Foto mit unbedecktem Kopf zu dem Zweck, den Fahrer eines Kraftfahrzeugs identifizieren zu können).
  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100

    Der Inhaber eines Eigenjagdreviers hat keinen Anspruch auf Zustimmung der

    Das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit reicht aus, die Verpflichtung zum Tragen eines Motorradschutzhelms zu rechtfertigen, auch wenn diese staatliche Verpflichtung der religiösen und identitätsstiftenden Verpflichtung eines Sikhs zum Tragen eines Turbans entgegensteht (EKMR vom 12.7.1978 DR 14, S. 234 ff. - X gegen Vereinigtes Königreich; vgl. auch EGMR vom 13.11.2008 Nr. 24479/07: Foto mit unbedecktem Kopf zu dem Zweck, den Fahrer eines Kraftfahrzeugs identifizieren zu können).
  • EGMR, 09.11.2021 - 9476/19

    DE WILDE v. THE NETHERLANDS

    Inter alia in its admissibility decision of 13 November 2008 [Mann Singh v. France (dec.), no. 24479/07] the ECHR has accepted that not only the wearing of religious head coverings may be considered as a religious act, but also that this qualification may in addition apply in the specific situation where the person concerned is not willing temporarily to take off that head covering in order to have pictures taken for diplomas, identity cards, driving licenses and the like.
  • EGMR, 30.06.2009 - 25463/08

    JASVIR SINGH c. FRANCE

    La Cour rappelle avoir déjà jugé que le port du turban par les hommes de confession sikhe pouvait être considéré comme « un acte motivé ou inspiré par une religion ou une conviction religieuse », la religion sikhe imposant en effet à ces derniers le port du turban en toutes circonstances (voir Mann Singh c. France (déc.), no 24479/07, 13 novembre 2008, CEDH 2008-...).
  • EGMR, 30.06.2009 - 27561/08

    RANJIT SINGH c. FRANCE

    La Cour rappelle avoir déjà jugé que le port du turban par les hommes de confession sikhe pouvait être considéré comme « un acte motivé ou inspiré par une religion ou une conviction religieuse », la religion sikhe imposant en effet à ces derniers le port du turban en toutes circonstances (voir Mann Singh c. France (déc.), no 24479/07, 13 novembre 2008, CEDH 2008-...).
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