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   EuGH, 05.10.2004 - C-192/03 P   

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https://dejure.org/2004,5394
EuGH, 05.10.2004 - C-192/03 P (https://dejure.org/2004,5394)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2004 - C-192/03 P (https://dejure.org/2004,5394)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2004 - C-192/03 P (https://dejure.org/2004,5394)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alcon / HABM

  • EU-Kommission PDF

    Alcon Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke - Artikel 51 der Verordnung Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 40/94 - Durch Benutzung erworbene ...

  • EU-Kommission

    Alcon Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Judicialis

    VO (EG) Nr. 40/94 Art. 4; ; VO (EG) Nr. 40/94 Art. 7; ; VO (EG) Nr. 40/94 Art. 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Alcon / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke - Artikel 51 der Verordnung Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 40/94 - Durch Benutzung erworbene ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-237/01 (Alcon Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle] [HABM]) über die Zurückweisung einer Klage des Inhabers des Wortzeichens "BSS" ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-8993
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-192/03
    13 Unter Verweisung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99 (Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959) hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass die Bezeichnung "BSS" zu dem Zeitpunkt, als die Rechtsmittelführerin den Antrag auf Eintragung der Marke gestellt habe, für die von den betreffenden Waren angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Augenärzte und Augenchirurgen, eine übliche Gattungsbezeichnung für eine ausgeglichene Salzlösung geworden sei.

    28 Für seine Ansicht, dass die Marke BSS ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im allgemeinen Sprachgebrauch der angesprochenen Verkehrskreise zur Bezeichnung der Waren, für die die Marke eingetragen worden seien, üblich geworden seien, und dass die Marke aus diesem Grund zu Recht durch die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt worden sei, hat das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils mit Recht daran erinnert, dass es nicht auf die beschreibende Natur der Marke, sondern auf die übliche Benutzung in den Verkehrskreisen, in denen mit diesen Waren gehandelt werde, ankomme (vgl. zu den im Wesentlichen identischen Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. L 40, S. 1] Urteil in der Rechtssache Merz & Krell, Randnr. 35).

    29 Das Gericht hat auch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 40/94 richtig angewandt, indem es in Randnummer 40 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass Zeichen oder Angaben, die eine Marke bilden und im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der von dieser Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen üblich geworden seien, nicht geeignet seien, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und daher nicht die Hauptfunktion dieser Marke erfüllten, es sei denn, dass diese Zeichen oder Angaben infolge ihrer Benutzung eine Unterscheidungskraft erlangt hätten, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 89/104 anerkannt werden könne (vgl. analog Urteil Merz & Krell, Randnr. 37).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-192/03
    25 Das HABM macht unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P (DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561) hauptsächlich geltend, dass die meisten, wenn nicht alle Gründe, die die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel angeführt habe, reine Tatsachenfragen beträfen, insbesondere die Prüfung der Beweiselemente durch das Gericht, für deren Würdigung der Gerichtshof nicht zuständig sei, wenn er mit einem Rechtsmittel befasst werde.

    Die Tatsachenwürdigung stellt aber keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt (Urteil DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22, und Beschluss vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-326/01 P, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 35).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-192/03
    Die Rechtsmittelführerin macht ebenso wenig geltend, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler bei der Anwendung der Beweislastregeln behaftet sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, I-4287, Randnrn.
  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-192/03
    41 Im Übrigen konnte das Gericht ohne widersprüchliche Begründung oder Rechtsfehler Umstände berücksichtigen, die zwar nach dem Zeitpunkt der Anmeldung lagen, aber Rückschlüsse auf die Situation zu diesem Zeitpunkt zuließen (vgl. analog Beschluss vom 27. Januar 2004 in der Rechtssache C-259/02, La Mer Technology, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 31).
  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-192/03
    33 Die Feststellungen des Gerichts, wonach der Kläger nicht die zur Untermauerung seines Vorbringens erforderlichen Angaben liefert oder dessen Richtigkeit nicht nachweist, sind aber Tatsachenfeststellungen, die in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts fallen und im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht in Frage gestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-191/98 P, Tzoanos/Kommission, Slg. 1999, I-8223, Randnr. 23), sofern das Gericht nicht die ihm vorgelegten Beweiselemente verfälscht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn.
  • EuGH, 01.10.1991 - C-283/90

    Vidrányi / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-192/03
    33 Die Feststellungen des Gerichts, wonach der Kläger nicht die zur Untermauerung seines Vorbringens erforderlichen Angaben liefert oder dessen Richtigkeit nicht nachweist, sind aber Tatsachenfeststellungen, die in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts fallen und im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht in Frage gestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-191/98 P, Tzoanos/Kommission, Slg. 1999, I-8223, Randnr. 23), sofern das Gericht nicht die ihm vorgelegten Beweiselemente verfälscht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn.
  • EuGH, 05.02.2004 - C-326/01

    Telefon & Buch / HABM

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-192/03
    Die Tatsachenwürdigung stellt aber keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt (Urteil DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 22, und Beschluss vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-326/01 P, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 35).
  • EuG, 05.03.2003 - T-237/01

    Alcon / OHMI - Dr. Robert Winzer Pharma (BSS)

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-192/03
    (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 5. März 2003 in der Rechtssache T-237/01 (Alcon/HABM - Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], Slg. 2003, II-411, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 13. Juli 2001 über die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke BSS (Sache R 273/2000-1) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuGH, 18.11.1999 - C-191/98

    Tzoanos / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.10.2004 - C-192/03
    33 Die Feststellungen des Gerichts, wonach der Kläger nicht die zur Untermauerung seines Vorbringens erforderlichen Angaben liefert oder dessen Richtigkeit nicht nachweist, sind aber Tatsachenfeststellungen, die in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts fallen und im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht in Frage gestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-191/98 P, Tzoanos/Kommission, Slg. 1999, I-8223, Randnr. 23), sofern das Gericht nicht die ihm vorgelegten Beweiselemente verfälscht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn.
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Gemeinschaftsmarkenverordnung ist dagegen für die Prüfung eines auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV aF (Art. 52 Abs. 1 Buchst. a GMV nF) gestützten Antrags auf Nichtigerklärung allein der Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich (EuGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - C-192/03, Slg. 2004 - I8993 Rn. 37 bis 41 - Alcon/HABM [BSS]; Beschluss vom 23. April 2010 - C332/09, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 46 - HABM/Frosch Touristik [FLUGBÖRSE]).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    In diesem Sinne hätten sowohl die Beschwerdekammern als auch die Gemeinschaftsgerichte bereits entschieden (Urteil des Gerichts vom 5. März 2003, Alcon/HABM - Dr. Robert Winzer Pharma [BSS], T-237/01, Slg. 2003, II-411, Randnr. 42, insoweit vom Gerichtshof bestätigt mit Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, Slg. 2004, I-8993, Randnr. 30).
  • BPatG, 08.03.2013 - 33 W (pat) 33/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Sparkassen-Rot (abstrakte

    Vielmehr ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung Eintragungshindernisse vorgelegen haben (EuGH vom 5.10.2004, C-192/03 P, Slg. 2004 I-08993 (Nr. 40) - BSS; EuGH vom 23.4.2010, C-332/09; Slg. 2010 I-00049 (Nr. 41 ff.) - FLUGBÖRSE).
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