Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16   

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https://dejure.org/2018,3263
BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2018,3263)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2018 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2018,3263)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2018,3263)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Zweifeln an der Unparteilichkeit (hier: Äußerungen im Prüfungsverfahren)

  • rewis.io

    Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ablehnung eines Richters im Prüfungsverfahren wegen Äußerungen in einer dienstlichen Stellungnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Zweifeln an der Unparteilichkeit (hier: Äußerungen im Prüfungsverfahren)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht im Rahmen der Befangenheit eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16
    Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 15.03.2012 - V ZB 102/11

    Richterablehnung wegen Tätigkeit dessen Ehegatten in der von der Gegenseite

    Auszug aus BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16
    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122, 126/129).
  • BGH, 20.08.2014 - AnwZ 3/13

    Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem BGH:

    Auszug aus BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16
    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122, 126/129).
  • BGH, 18.12.2014 - V ZR 84/14

    Selbstablehnung eines Richters: Besorgnis der Befangenheit infolge ähnlicher

    Auszug aus BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16
    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122, 126/129).
  • BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 1/15

    Besorgnis der Befangenheit im dienstgerichtlichen Verfahren: Persönliche

    Auszug aus BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16
    Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 2/15

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht im Rahmen der Befangenheit eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16
    Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN).
  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus BGH, 17.01.2018 - RiZ 2/16
    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122, 126/129).
  • BGH, 06.07.2021 - II ZR 97/21

    Selbstablehnung von Richtern am BGH: Besorgnis der Befangenheit wegen Mitwirkung

    Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 17. Januar 2018 - RiZ 2/16, juris Rn. 4, vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19, juris Rn. 5 und vom 15. September 2020 - VI ZB 10/20, NJW-RR 2020, 1321 Rn. 21, jeweils mwN).

    Zwar kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der zuständige Richter und ein Verfahrensbeteiligter nicht nur demselben Gericht angehören, sondern zugleich Mitglieder eines Spruchkörpers sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, LM § 42 ZPO Nr. 2 und vom 12. September 2018 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 11 mwN; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12).

    Zwar können nahe persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten geeignet sein, Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, LM § 42 ZPO Nr. 2, vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2009 - I ZR 168/06, juris Rn. 5, vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 28, vom 2. Dezember 2015 - RiZ (R) 1/15, juris Rn. 3, vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 und vom 19. November 2020 - V ZB 59/20, NJW-RR 2021, 187 Rn. 12 mwN).

    Nicht besonders enge gesellschaftliche Kontakte, eine Bekanntschaft oder eine lockere Freundschaft stellen allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2005 - X ZR 195/03, juris Rn. 8, vom 20. Februar 2012 - KZR 23/11, juris Rn. 3, vom 24. April 2013, aaO, vom 2. Dezember 2015, aaO, vom 22. November 2017, aaO und vom 12. September 2018 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 C 35.18, juris Rn. 6; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12).

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Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,8214
BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,8214)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,8214)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,8214)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § ... 102 Abs. 2 VwGO, § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 103 Abs. 3 VwGO, § 88 Halbsatz 2 VwGO, § 66 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG, § 93 Satz 2 VwGO, § 26 Abs. 3 DRiG, § 21e GVG, § 4 FGO, Art. 97 Abs. 1 GG, § 21a Abs. 2 Nr. 5, § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG, § 21e Abs. 5 GVG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 21e Abs. 2 GVG, § 21f GVG, § 3 Abs. 2 BBG, § 21g GVG, § 52 DRiG, § 46 DRiG, § 109 BBG, § 106 Abs. 1 Satz 5, § 78 BBG, § 61 Abs. 3 Satz 2 DRiG, § 61 Abs. 3 Satz 1 DRiG, § 86 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 DRiG, § 68 DRiG, § 68 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 94 VwGO, § 148 ZPO, Art. 17 GG, § 75 Satz 3 VwGO, Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 173 VwGO, § 251 ZPO, Richtlinie (EU) 2019/1937

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsverfahren gegen Handlungen und Unterlassungen des Präsidiums des Bundesfinanzhofs; Erfordernis eines bestimmten Klageantrags

  • rechtsportal.de

    Prüfungsverfahren gegen Handlungen und Unterlassungen des Präsidiums des Bundesfinanzhofs; Erfordernis eines bestimmten Klageantrags

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (50)

  • BVerfG, 25.08.2016 - 2 BvR 877/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans des

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (BVerfG, NVwZ 2017, 51 ff.).

    Für eine willkürliche Verfahrensweise ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin - nichts ersichtlich (so auch schon BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 17 ff.).

    Treten zwischen Richtern des Spruchkörpers eines obersten Bundesgerichts Spannungen auf, die die Schwelle des an diesen Gerichten üblichen und hinzunehmenden intensiven Diskurses (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 20; BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 37) überschreiten und die Wahrnehmung der Rechtsprechungstätigkeit des Spruchkörpers beeinträchtigen, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums als des für die Geschäftsverteilung zuständigen Selbstverwaltungsorgans, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsfähigkeit des Spruchkörpers wiederhergestellt wird.

    Durch ihr Verhalten hat sie unbeschadet der Frage, ob bei der Vergabe von Aktenzeichen und der Zuschreibung von Verfahren in Einzelfällen zutreffend anders zu verfahren gewesen wäre, bei objektiver Betrachtung selbst zu einem Klima beigetragen, das eine von persönlichen Angriffen freie sachliche Auseinandersetzung nicht mehr zuließ (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 22 a.E.).

    Das Präsidium trug bei der Zuteilung der Antragstellerin zum V. Senat ihren besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts Rechnung (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 24).

    Aus all dem resultiert, dass in dem Beschluss des Präsidiums auch - anders, als die Antragstellerin meint - keine verdeckte Disziplinarmaßnahme lag (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 24; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, DRiZ 1991, 99 [juris Rn. 23]).

    Wiederum trug sie durch ihr Verhalten zu einem Klima bei, das eine von persönlichen Angriffen freie sachliche Auseinandersetzung nicht mehr zuließ (zum Maßstab vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 22 a.E.).

  • BGH, 14.02.2013 - RiZ 4/12

    Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Die der Auslegung fähigen, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 88 Halbsatz 2 VwGO, Prüfungsanträge der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 1. Oktober 2020 und 3. Oktober 2020 sowie in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2022 - soweit im Zusammenhang mit einer Disziplinarklage stehend bzw. den "Verlust der Dienstbezüge" betreffend - sind unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang das nach § 66 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG erforderliche Vorverfahren durchgeführt oder im konkreten Fall entbehrlich ist (BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 [juris Rn. 63], vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, juris Rn. 29, vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359 [juris Rn. 30], vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905 [juris Rn. 12], vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 21 und vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 18).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass das Präsidium jedenfalls insoweit kein Dienstaufsichtsorgan ist, als es Entscheidungen zur Geschäftsverteilung trifft (BGH, Urteile vom 30. November 1984 - RiZ(R) 9/84, BGHZ 93, 100 [juris Rn. 5], vom 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, DRiZ 1991, 99 [juris Rn. 21] und vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 26 und 51).

    a) Ob die willkürliche Zuteilung eines Richters durch das Präsidium des Gerichts, bei dem er tätig ist, in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3 DRiG zur Überprüfung durch die Richterdienstgerichte gestellt werden kann, hat der Senat in der Vergangenheit offengelassen (BGH, Urteile vom 30. November 1984 - RiZ(R) 9/84, BGHZ 93, 100 [juris Rn. 5] und vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 36).

    Treten zwischen Richtern des Spruchkörpers eines obersten Bundesgerichts Spannungen auf, die die Schwelle des an diesen Gerichten üblichen und hinzunehmenden intensiven Diskurses (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 20; BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 37) überschreiten und die Wahrnehmung der Rechtsprechungstätigkeit des Spruchkörpers beeinträchtigen, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums als des für die Geschäftsverteilung zuständigen Selbstverwaltungsorgans, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsfähigkeit des Spruchkörpers wiederhergestellt wird.

    Maßnahmen des Präsidenten in seiner Funktion und mit der Aufgabe des Präsidiumsvorsitzenden zur Vorbereitung einer Präsidiumssitzung fallen nicht unter die dienstaufsichtlichen Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238 [juris Rn. 12] und vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 26).

    Ein Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle gegenüber einem bestimmten Richter oder einer bestimmten Gruppe von Richtern ist aber Voraussetzung für die Einordnung als dienstaufsichtliche Maßnahme (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 52).

    Das Unterlassen von dienstaufsichtlichen Maßnahmen gegenüber einem Richter ist keine dienstaufsichtliche Maßnahme gegenüber einem anderen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 52).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Der mit der Schaffung der Richterdienstgerichte verbundene Eingriff in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist auf diese Aufgabenstellung beschränkt und lässt die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte im Übrigen unberührt (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16]).

    Die Gefahr abweichender Entscheidungen besteht dabei nicht, da von dem Richterdienstgericht allein die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu prüfen und diese Frage dem Verwaltungsgericht entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16], vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 27 und vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 20).

    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 68 DRiG ist zwar zu bedenken, soweit die Gefahr einer unerwünschten unterschiedlichen Beurteilung desselben Lebenssachverhalts besteht (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16] und vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 27).

  • BGH, 14.02.2013 - RiZ 3/12

    Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17, vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 20 und vom 3. Dezember 2014 - RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rn. 23).

    Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (BGH, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 und vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13).

  • BGH, 12.10.2016 - RiZ(R) 6/13

    Maßnahme der richterlichen Dienstaufsicht: Weitergabe eines Vorhalts mit

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    cc) Die - von der Antragstellerin gerügt: unter Verstoß gegen § 46 DRiG, § 109 BBG veranlasste - Hinzunahme von mit dem Verfahren vor dem Präsidium in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu den Personalakten ist wie das Verfahren selbst keine Maßnahme der Dienstaufsicht (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 33 und vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 20 f.).

    Soweit der Senat in der Vergangenheit bei der Qualifikation der Hinzunahme von Unterlagen zu den Personalakten als Maßnahme der Dienstaufsicht einen weiten Maßstab angelegt hat (BGH, Urteil vom 23. August 1985 - RiZ(R) 10/84, BGHZ 95, 313 [juris Rn. 34 ff.] und vom 24. Juni 1977 - RiZ(R) 6/76, juris Rn. 19), beruhte dies auf einem weitergehenden, inzwischen aufgegebenen Verständnis des Begriffs der Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 21 a.E.).

  • BGH, 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05

    Überprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht durch das Dienstgericht für Richter

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Die Gefahr abweichender Entscheidungen besteht dabei nicht, da von dem Richterdienstgericht allein die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu prüfen und diese Frage dem Verwaltungsgericht entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16], vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 27 und vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 20).

    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 68 DRiG ist zwar zu bedenken, soweit die Gefahr einer unerwünschten unterschiedlichen Beurteilung desselben Lebenssachverhalts besteht (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16] und vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 27).

  • BGH, 14.09.1990 - RiZ(R) 3/90

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Entlastungsbegehren an

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Die Geschäftsverteilung nach § 21e GVG - hier: in Verbindung mit § 4 FGO - ist zwar keine rechtsprechende, aber eine richterliche Tätigkeit (BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66, BGHZ 46, 147 [juris Rn. 20] und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 20]).

    Der von der Antragstellerin angeführte Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht einschlägig, weil das Präsidium mit seinen Entschließungen zur Geschäftsverteilung zwar eine richterliche, aber keine rechtsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66, BGHZ 46, 147 [juris Rn. 20] und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 20]; Kment in Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl., Art. 103 Rn. 5).

  • BGH, 04.12.1989 - RiZ(R) 5/89

    Entscheidungen des Präsidiums über die Geschäftsverteilung als Maßnahmen der

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass das Präsidium jedenfalls insoweit kein Dienstaufsichtsorgan ist, als es Entscheidungen zur Geschäftsverteilung trifft (BGH, Urteile vom 30. November 1984 - RiZ(R) 9/84, BGHZ 93, 100 [juris Rn. 5], vom 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, DRiZ 1991, 99 [juris Rn. 21] und vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 26 und 51).

    Aus all dem resultiert, dass in dem Beschluss des Präsidiums auch - anders, als die Antragstellerin meint - keine verdeckte Disziplinarmaßnahme lag (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 24; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, DRiZ 1991, 99 [juris Rn. 23]).

  • BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/66

    Geschäftsverteilung durch das Präsidium eines Gerichts und Dienstaufsicht

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Die Geschäftsverteilung nach § 21e GVG - hier: in Verbindung mit § 4 FGO - ist zwar keine rechtsprechende, aber eine richterliche Tätigkeit (BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66, BGHZ 46, 147 [juris Rn. 20] und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 20]).

    Der von der Antragstellerin angeführte Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht einschlägig, weil das Präsidium mit seinen Entschließungen zur Geschäftsverteilung zwar eine richterliche, aber keine rechtsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66, BGHZ 46, 147 [juris Rn. 20] und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 20]; Kment in Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl., Art. 103 Rn. 5).

  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 5/13

    Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16
    Die der Auslegung fähigen, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 88 Halbsatz 2 VwGO, Prüfungsanträge der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 1. Oktober 2020 und 3. Oktober 2020 sowie in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2022 - soweit im Zusammenhang mit einer Disziplinarklage stehend bzw. den "Verlust der Dienstbezüge" betreffend - sind unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang das nach § 66 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG erforderliche Vorverfahren durchgeführt oder im konkreten Fall entbehrlich ist (BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 [juris Rn. 63], vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, juris Rn. 29, vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359 [juris Rn. 30], vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905 [juris Rn. 12], vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 21 und vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 18).

    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17, vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 20 und vom 3. Dezember 2014 - RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rn. 23).

  • BGH, 30.11.1984 - RiZ(R) 9/84

    Anfechtung eines Geschäftsverteilungsplans

  • BVerwG, 05.04.1983 - 9 CB 12.80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer asylrechtlich erheblichen politischen

  • BGH, 05.10.2005 - RiZ(R) 4/04

    Entlassung eines Richters auf Probe

  • VGH Bayern, 26.01.2016 - 6 CE 15.2800

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zuweisung einer Richterin in einen anderen

  • BGH, 22.04.1983 - RiZ(R) 4/82

    Vorsitzender Richter als Beisitzer in einem anderen Spruchkörper

  • BGH, 23.08.1985 - RiZ(R) 10/84

    Entfernung der Widerspruchsakten zu einer für unzulässig erklärten dienstlichen

  • BVerwG, 28.11.1975 - VII C 47.73

    Geschäftsverteilungsplan - Präsidium eines Gerichts - Dienstgeschäfte -

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

  • BGH, 25.08.1992 - RiZ(R) 2/92

    Revisionsrechtliche Überprüfung der Entlassung eines Richters auf Probe

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

  • BGH, 22.09.1998 - RiZ(R) 2/97

    Entlassung eines Richters auf Probe ohne Beteiligung des Präsidialrates

  • BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 3/15

    Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

  • BGH, 03.12.2014 - RiZ(R) 2/14

    Richterliche Unabhängigkeit: Verbot einer Weisungserteilung durch den

  • BGH, 20.01.2011 - RiZ(R) 1/10

    Richterdienstrecht: Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht"; aufsichtsrechtliche

  • BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 1/15

    Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches

  • BVerwG, 11.09.2009 - 2 B 92.08

    Verletzung der Fürsorgepflicht wegen fehlender Maßnahmen des Dienstherren gegen

  • BGH, 18.11.2021 - RiZ 5/20

    Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und

  • BGH, 14.10.1980 - RiZ(R) 5/80

    Zuständigkeit der Dienstgerichte für Prüfung einer Untersuchungsanordnung

  • OVG Hamburg, 25.06.2018 - 3 Bs 73/18

    Verdeckte Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Insolvenzrichter; Entziehung des

  • BGH, 22.07.1980 - RiZ(R) 2/80

    Durchführung dienstordnungsrechtlicher Vorermittlungen - Anfechtung im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2015 - 6 A 2112/14

    Anforderungen an die Ermittlung der Eignung eines Bewerbers um das Amt eines

  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

  • BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 3/05

    Umfang der Dienstaufsicht über einen Richter; Beanstandung einer Äußerung in der

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

  • BGH, 24.06.1977 - RiZ(R) 6/76

    Klage eines Richters gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht - Annahme eines

  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 4/14

    Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch

  • BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 4/01

    Anforderungen an die Dokumentation von Einwendungen des Richters gegen die

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2012 - 4 S 2061/12

    Zuweisung eines Richters zu einem Spruchkörper

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 207/05

    Umfang der richterlichen Hinweispflicht

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • BGH, 12.09.2019 - RiZ(R) 2/17

    Dienstgerichtliches Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand eines Richters

  • BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06

    Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag;

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

  • BGH, 23.04.2009 - IX ZR 95/06

    Umfang der gerichtlichen Hinweispflichten zur Vermeidung von

  • BGH, 10.08.2001 - RiZ(R) 5/00

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch kritische

  • BGH, 27.01.1995 - RiZ(R) 3/94

    Unzulässigkeit einer Personalnachweisung und Befähigungsnachweisung -

  • BGH, 03.11.2004 - RiZ(R) 2/03

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch unzureichende finanzielle

  • BGH, 21.10.1982 - RiZ(R) 6/81

    Maßnahmen der Dienstaufsicht über einen Richter

  • BGH, 07.04.1995 - RiZ(R) 7/94

    Anfechtung der Entscheidung des Präsidiums über die Zulassung der Richterschaft

  • BGH, 04.05.2023 - RiSt 1/21

    Bundesrichterin wegen Nichterledigen von Arbeit aus Richterverhältnis entfernt

    Soweit die Beklagte dem Präsidenten eine Voreingenommenheit zu ihren Ungunsten zur Last legt, die auch schon Gegenstand ihres Vortrags in dem vor dem Senat geführten Prüfungsverfahren war (BGH, Urteil vom 1. März 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 93), ist nichts dafür ersichtlich, der Präsident habe ihr gegenüber im Disziplinarverfahren ein Verhalten an den Tag gelegt, das die Besorgnis einer Befangenheit begründete.

    Im Gegenteil ergibt sich aus den in dem von der Beklagten angestrengten Prüfungsverfahren festgestellten Umständen ab Mai 2018 (BGH, Urteil vom 1. März 2022, aaO, Rn. 30 ff.) und aus dem Versuch, die Beklagte mittels einer (schonenden) Ermahnung wieder in die ihr obliegenden richterlichen Amtsgeschäfte einzubinden, ein auf die Wahrung der Interessen der Beklagten Bedacht nehmendes und unvoreingenommenes Vorgehen.

    Selbst eine willkürliche Zuweisung im Sinne einer verdeckten Disziplinarmaßnahme, für die hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 1. März 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 73 ff.), hätte die Beklagte nicht davon entbunden, anstelle des Fernbleibens vom Dienst um gerichtlichen Rechtsschutz gegen ihre Zuweisung nachzusuchen, und bis zur Bestätigung ihres Standpunkts durch die Verwaltungsgerichte ihre richterlichen Amtsgeschäfte fortzuführen.

    Anträge der Beklagten in einem Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG, die die Vorgänge im Bundesfinanzhof seit dem Jahr 2015 und die Zuweisung der Beklagten zum X. Senat ab dem Jahr 2019 zum Gegenstand hatten, scheiterten (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2022 - RiZ 2/16, juris) ebenso wie eine gegen die vorgenannte Entscheidung des Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 1459/22; vgl. außerdem BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2023 - 2 BvR 909/22).

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Rechtsprechung
   BGH, 22.11.2017 - RiZ 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48201
BGH, 22.11.2017 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2017,48201)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2017 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2017,48201)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2017 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2017,48201)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters (hier: dienstliche Bekanntschaft)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 48
    Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters (hier: dienstliche Bekanntschaft)

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befreundet, aber nicht befangen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus BGH, 22.11.2017 - RiZ 2/16
    Die in der Erklärung mitgeteilten Gründe, über die der Senat zunächst und unter Beteiligung des zweiten Vertreters von Vorsitzender Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J. entscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334 [juris Rn. 12] und Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13, juris Rn. 37, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 59, 205; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 WD 13/16, juris Rn. 5 f.; MünchKommZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 45 Rn. 6), rechtfertigen nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO nicht die Besorgnis der Befangenheit.
  • BGH, 25.04.2014 - 1 StR 13/13

    "Resort Schwielowsee", Schuldspruch wegen Betruges gegen Bauherrn rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 22.11.2017 - RiZ 2/16
    Die in der Erklärung mitgeteilten Gründe, über die der Senat zunächst und unter Beteiligung des zweiten Vertreters von Vorsitzender Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J. entscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334 [juris Rn. 12] und Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13, juris Rn. 37, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 59, 205; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 WD 13/16, juris Rn. 5 f.; MünchKommZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 45 Rn. 6), rechtfertigen nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO nicht die Besorgnis der Befangenheit.
  • BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 1/15

    Besorgnis der Befangenheit im dienstgerichtlichen Verfahren: Persönliche

    Auszug aus BGH, 22.11.2017 - RiZ 2/16
    Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 2/15

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht im Rahmen der Befangenheit eines

    Auszug aus BGH, 22.11.2017 - RiZ 2/16
    Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht im Rahmen der Befangenheit eines

    Auszug aus BGH, 22.11.2017 - RiZ 2/16
    Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 24.01.2024 - XII ZA 21/23

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

    Diese besteht, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BGH Beschluss vom 22. November 2017 - RiZ 2/16 - NJW-RR 2019, 123 Rn. 4 mwN).
  • BFH, 05.09.2018 - XI R 45/17

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters

    Allein eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (BGH-Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 RiZ(R) 1/15, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2016, 417, Rz 3; RiZ(R) 2/15 und RiZ(R) 3/15, jeweils juris, Rz 3, m.w.N.; vom 22. November 2017 RiZ 2/16, juris, Rz 4).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,32375
BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2018,32375)
BGH, Entscheidung vom 12.09.2018 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2018,32375)
BGH, Entscheidung vom 12. September 2018 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2018,32375)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21e Abs 3 GVG, § 61 Abs 2 S 2 DRiG, § 61 Abs 3 S 1 DRiG, § 62 Abs 1 Nr 4 Buchst e DRiG, § 66 Abs 1 S 1 DRiG
    Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ergänzung der Vertreter der nichtständigen Beisitzer; Ablehnung eines dem Präsidium des Bundesfinanzhofs angehörenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • IWW

    § 61 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 DRiG, § ... 61 Abs. 3 Satz 1 DRiG, § 61 Abs. 3 Satz 2 DRiG, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO, § 21e Abs. 3 GVG, § 54 Abs. 2 VwGO, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG, § 54 Abs. 3 VwGO, § 54 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO, § 21e Abs. 7 Satz 1 GVG, § 44 Abs. 2 ZPO, § 61 Abs. 2 Satz 2 DRiG, § 63 VwGO, § 41 Nr. 5 ZPO, § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO

  • rewis.io

    Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ergänzung der Vertreter der nichtständigen Beisitzer; Ablehnung eines dem Präsidium des Bundesfinanzhofs angehörenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in den Angelegenheiten der Berufsrichter; Ergänzung von Vertretern der nichtständigen Beisitzer; Ablehnung eines dem Präsidium des BFH angehörenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 123
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 04.10.2016 - 2 ARs 335/16

    Ablehnungsantrag (Besorgnis der Befangenheit; Zuständigkeit des oberen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16
    In solchen Fällen kann grundsätzlich nach § 21e Abs. 3 GVG verfahren werden (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 ARs 335/16, StraFo 2017, 17).
  • BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 2/15

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht im Rahmen der Befangenheit eines

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16
    Schon eine lockere Freundschaft begründet für sich, wie der Senat wiederholt und unter anderem auch in dieser Sache ausgeführt hat (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3, sowie vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 4), die Besorgnis der Befangenheit nicht.
  • BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 3/15

    Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht im Rahmen der Befangenheit eines

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16
    Schon eine lockere Freundschaft begründet für sich, wie der Senat wiederholt und unter anderem auch in dieser Sache ausgeführt hat (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3, sowie vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 4), die Besorgnis der Befangenheit nicht.
  • OLG Nürnberg, 17.12.2015 - 11 WF 1489/15

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16
    Nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist weiter eine Parteinahme, die mit der Pflicht des erkennenden Richters zur Neutralität und Distanz unvereinbar wäre (BayObLG, WuM 1997, 69 [juris Rn. 7]; OLG Nürnberg, MDR 2016, 113 [juris Rn. 11 ff.]).
  • BGH, 02.12.2015 - RiZ(R) 1/15

    Besorgnis der Befangenheit im dienstgerichtlichen Verfahren: Persönliche

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16
    Schon eine lockere Freundschaft begründet für sich, wie der Senat wiederholt und unter anderem auch in dieser Sache ausgeführt hat (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3, sowie vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 4), die Besorgnis der Befangenheit nicht.
  • BVerwG, 29.01.2014 - 7 C 13.13

    Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung.

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16
    Auf Mitglieder des Präsidiums eines obersten Bundesgerichts ist § 54 Abs. 3 VwGO nicht analog anwendbar (BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 23).
  • BFH, 14.11.1988 - VIII S 12/88
    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16
    Zwar kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der abgelehnte Richter und ein Verfahrensbeteiligter nicht nur - was in Bundesrichter betreffenden Verfahren aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 61 Abs. 2 Satz 2 DRiG vor dem Dienstgericht des Bundes regelmäßig der Fall ist - demselben Gericht angehören, sondern zugleich Mitglieder eines Spruchkörpers sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, LM Nr. 2 zu § 42 ZPO; BFH, Beschluss vom 14. November 1988 - VIII S 12/88, juris; MünchKommZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 17).
  • BVerwG, 12.10.1979 - 1 WB 161.77
    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16
    Schon seine eigene Benennung als Zeuge schlösse ihn nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Nr. 5 ZPO von der Ausübung des Richteramtes aus; über einen entsprechenden Beweisantrag könnte er selbst mitentscheiden, ohne dass Befangenheit zu besorgen wäre (vgl. BVerwGE 63, 273 f.; BFH, Beschluss vom 22. September 2008 - II B 25/08, juris Rn. 3).
  • BGH, 24.04.2013 - RiZ 4/12

    Richterablehnung: Befangenheit des Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes im

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16
    Wenn ein Vorgang als Maßnahme der Dienstaufsicht angegriffen wird, entspricht der Mitwirkung an dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren nach § 54 Abs. 2 VwGO die Mitwirkung an dem mit dem Prüfungsantrag nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG angegriffenen Vorgang (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 2).
  • BGH, 04.07.1957 - IV ARZ 5/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16
    Zwar kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der abgelehnte Richter und ein Verfahrensbeteiligter nicht nur - was in Bundesrichter betreffenden Verfahren aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 61 Abs. 2 Satz 2 DRiG vor dem Dienstgericht des Bundes regelmäßig der Fall ist - demselben Gericht angehören, sondern zugleich Mitglieder eines Spruchkörpers sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, LM Nr. 2 zu § 42 ZPO; BFH, Beschluss vom 14. November 1988 - VIII S 12/88, juris; MünchKommZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 17).
  • BayObLG, 07.11.1996 - 2Z BR 94/96

    Ablehnung eines sich in ein Gespräch betreffend des Verfahrensgegenstandes mit

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • BFH, 22.09.2008 - II B 25/08

    Keine Ausschließung eines Richters wegen dessen bloßer Benennung als Zeuge -

  • BGH, 06.07.2021 - II ZR 97/21

    Selbstablehnung von Richtern am BGH: Besorgnis der Befangenheit wegen Mitwirkung

    Zwar kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der zuständige Richter und ein Verfahrensbeteiligter nicht nur demselben Gericht angehören, sondern zugleich Mitglieder eines Spruchkörpers sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, LM § 42 ZPO Nr. 2 und vom 12. September 2018 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 11 mwN; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12).

    Nicht besonders enge gesellschaftliche Kontakte, eine Bekanntschaft oder eine lockere Freundschaft stellen allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2005 - X ZR 195/03, juris Rn. 8, vom 20. Februar 2012 - KZR 23/11, juris Rn. 3, vom 24. April 2013, aaO, vom 2. Dezember 2015, aaO, vom 22. November 2017, aaO und vom 12. September 2018 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 C 35.18, juris Rn. 6; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12).

  • BGH, 27.03.2019 - RiZ 2/16

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit; Ausschluss eines

    Dieser gehört gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 DRiG in Verbindung mit dem Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2017 dem Senat gesetzmäßig an (vgl. den in diesem Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 12. September 2018 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 2 ff.).

    Diese besteht, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Senatsbeschluss vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 4 m.w.N.).

  • BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16

    Begründete Selbstablehnung des nichtständigen Beisitzers

    Der Senat entscheidet unter Beteiligung der (ersten) Vertreterin des nichtständigen Beisitzers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 3 und vom 12. September 2018 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 2 f.), die gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 DRiG in Verbindung mit dem Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs seit dem 1. Januar 2017 dem Senat gesetzmäßig angehört.

    § 54 Abs. 3 VwGO ist, wie der Senat in seinem Beschluss vom 12. September 2018 (RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 7) näher ausgeführt und begründet hat, auf Organe des nicht körperschaftlich strukturierten Bundesfinanzhofs nicht direkt anwendbar.

  • BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16

    Unbegründeter Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen der Besorgnis der

    Auch während dieser Frist sind aber Änderungen des Geschäftsverteilungsplans jedenfalls auf dahingehendes Ersuchen eines noch dem Dienstgericht des Bundes zugewiesenen Richters entsprechend den Voraussetzungen möglich, unter denen § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG Anordnungen des Präsidiums zur Geschäftsverteilung im Laufe eines Geschäftsjahres gestattet (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2018 - RiZ 2/16 - NJW-RR 2019, 123 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 24.01.2024 - XII ZA 21/23

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

    Diese besteht, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BGH Beschluss vom 22. November 2017 - RiZ 2/16 - NJW-RR 2019, 123 Rn. 4 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.03.2019 - RiZ 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11341
BGH, 27.03.2019 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2019,11341)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2019 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2019,11341)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2019 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2019,11341)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § ... 54 Abs. 2 VwGO, § 41 ZPO, §§ 62 Abs. 1 Nr. 4 lit. e, 26 Abs. 3 DRiG, § 61 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 DRiG, § 61 Abs. 3 Satz 2 DRiG, § 62 Abs. 1 Nr. 4 lit. e, § 54 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO, § 62 Abs. 1 Nr. 4 lit. e DRiG

  • rewis.io

    Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ausschluss eines Richters wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren; Mitwirkung an der mit dem Prüfungsantrag angegriffenen Maßnahme der Dienstaufsicht

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit; Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes durch Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 883
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16

    Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - RiZ 2/16
    Dieser gehört gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 DRiG in Verbindung mit dem Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2017 dem Senat gesetzmäßig an (vgl. den in diesem Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 12. September 2018 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 2 ff.).

    Diese besteht, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Senatsbeschluss vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 4 m.w.N.).

  • BGH, 24.04.2013 - RiZ 4/12

    Richterablehnung: Befangenheit des Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes im

    Auszug aus BGH, 27.03.2019 - RiZ 2/16
    Wenn ein Vorgang als Maßnahme der Dienstaufsicht angegriffen wird, entspricht der Mitwirkung an dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren nach § 54 Abs. 2 VwGO die Mitwirkung an dem mit dem Prüfungsantrag gemäß oder entsprechend §§ 62 Abs. 1 Nr. 4 lit. e, 26 Abs. 3 DRiG angegriffenen Vorgang (vgl. den Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 2, mit dem ein Ausschließungsgrund bejaht worden ist).
  • BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16

    Unbegründeter Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen der Besorgnis der

    Hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider und des Richters am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker hat die Antragstellerin ihre Ablehnungsgesuche allein auf deren Mitwirkung an den im vorliegenden Verfahren ergangenen Senatsentscheidungen vom 27. März 2019 (NJW-RR 2019, 883) und vom 31. Oktober 2019 (juris) gestützt, mit denen unter anderem frühere Ablehnungsgesuche der Antragstellerin bzw. deren Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden.

    Solche Gründe hat die Antragstellerin nicht benannt, sondern lediglich die von ihr behauptete "Aktenverfälschung" angeführt, mit der sich der Senat bereits im Beschluss vom 27. März 2019 (NJW-RR 2019, 883 Rn. 21 ff.) auseinandergesetzt hat.

    Gleiches gilt zum einen für die erneut angebrachten Vorwürfe einer "Aktenver fälschung" und deren "Verschleierung", für die der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 27. März 2019 (RiZ 2/16 - NJW-RR 2019, 883 Rn. 21 ff.) Bezug nimmt.

  • BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16

    Begründete Selbstablehnung des nichtständigen Beisitzers

    Der Ausschlussgrund des § 54 Abs. 2 VwGO erfasst das Verwaltungsverfahren, in dem die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Verwaltungsentscheidung ergangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 883 Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 5 B 58.09, juris Rn. 5).
  • BGH, 24.03.2022 - RiZ 2/16

    Geeignetheit der Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit der

    Die Antragstellerin hat in Kenntnis dieses Umstands im September 2019 durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten ein Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. N. zurück- und damit in Kauf genommen, dass er über eine von ihr zugleich ausdrücklich aufrecht erhaltene Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats vom 27. März 2019 (RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 883 ff.) durch Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2019 (RiZ 2/16, juris) mitentschieden hat.
  • BGH, 24.02.2022 - RiZ 2/16

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig; Befassung von Mitgliedern eines

    Auch damit hat sich der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 27. März 2019 (RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 883 Rn. 18, 21 ff.) und vom 13. April 2021 (RiZ 2/16, juris Rn. 5, 19 und 26; vgl. auch Beschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1) abschlägig befasst.
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Rechtsprechung
   BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,13008
BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2021,13008)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2021 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2021,13008)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2021 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2021,13008)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO, § 42 Abs. 2 ZPO, § 61 Abs. 3 Satz 1 DRiG, § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, § 21a Abs. 2, § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG, § 44 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Unbegründeter Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit wegen Eigenbetroffenheit und angeblicher Aktenverfälschung; Keine Rechtsverletzung bei Befolgen der Anordnung des Geschäftsverteilungsplans durch den Senatsvorsitzenden und Ausüben ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Unbegründeter Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit wegen Eigenbetroffenheit und angeblicher Aktenverfälschung; Keine Rechtsverletzung bei Befolgen der Anordnung des Geschäftsverteilungsplans durch den Senatsvorsitzenden und Ausüben ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.03.2019 - RiZ 2/16

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit; Ausschluss eines

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16
    Hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider und des Richters am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker hat die Antragstellerin ihre Ablehnungsgesuche allein auf deren Mitwirkung an den im vorliegenden Verfahren ergangenen Senatsentscheidungen vom 27. März 2019 (NJW-RR 2019, 883) und vom 31. Oktober 2019 (juris) gestützt, mit denen unter anderem frühere Ablehnungsgesuche der Antragstellerin bzw. deren Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden.

    Solche Gründe hat die Antragstellerin nicht benannt, sondern lediglich die von ihr behauptete "Aktenverfälschung" angeführt, mit der sich der Senat bereits im Beschluss vom 27. März 2019 (NJW-RR 2019, 883 Rn. 21 ff.) auseinandergesetzt hat.

    Gleiches gilt zum einen für die erneut angebrachten Vorwürfe einer "Aktenver fälschung" und deren "Verschleierung", für die der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 27. März 2019 (RiZ 2/16 - NJW-RR 2019, 883 Rn. 21 ff.) Bezug nimmt.

  • BVerfG, 06.10.2020 - 2 BvC 32/19

    Ordnungsgemäße Besetzung des Zweiten Senats, Unzulässigkeit mehrerer

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16
    Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfG NJW 2018, 3438 Rn. 1 mwN und Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 8; vgl. auch BGH Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 2 mwN).

    Die Beteiligung an derartigen Vorentscheidungen kann jedoch ohne Hinzutreten weiterer Gründe die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (BGH Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13 - NJW 2014, 2372 Rn. 12; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 11 mwN).

    Dass Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dose als Vertreter des Vorsitzenden in Zukunft unter Umständen erneut in dieser Sache zur Mitwirkung berufen sein kann, eröffnet der Antragstellerin keine - gewissermaßen vorbeugende - gegenwärtige Ablehnungsmöglichkeit (vgl. etwa BVerfG Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 10 mwN; BGH Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - LwZB 1/15 - NJW-RR 2016, 127 Rn. 5 f.; vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 Rn. 10 f. und vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 - WM 2003, 847; BFH Beschluss vom 14. Juli 1995 - X B 330/94 - NJW-RR 1996, 57 f.; BeckOK ZPO/Vossler [Stand: 1. März 2021] § 44 Rn. 10; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 18. Aufl. § 44 Rn. 5).

  • BGH, 29.01.2003 - IX ZR 137/00

    Befangenheit eines Richters; Zugehörigkeit zum GRUR-Verein

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16
    Dass Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dose als Vertreter des Vorsitzenden in Zukunft unter Umständen erneut in dieser Sache zur Mitwirkung berufen sein kann, eröffnet der Antragstellerin keine - gewissermaßen vorbeugende - gegenwärtige Ablehnungsmöglichkeit (vgl. etwa BVerfG Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 10 mwN; BGH Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - LwZB 1/15 - NJW-RR 2016, 127 Rn. 5 f.; vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 Rn. 10 f. und vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 - WM 2003, 847; BFH Beschluss vom 14. Juli 1995 - X B 330/94 - NJW-RR 1996, 57 f.; BeckOK ZPO/Vossler [Stand: 1. März 2021] § 44 Rn. 10; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 18. Aufl. § 44 Rn. 5).
  • BGH, 08.05.2014 - 1 StR 726/13

    Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung des Richters mit dem

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16
    Die Beteiligung an derartigen Vorentscheidungen kann jedoch ohne Hinzutreten weiterer Gründe die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (BGH Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13 - NJW 2014, 2372 Rn. 12; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 11 mwN).
  • BGH, 08.07.2015 - XII ZA 34/15

    Richterablehnung im Betreuungsverfahren: Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers;

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16
    Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfG NJW 2018, 3438 Rn. 1 mwN und Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 8; vgl. auch BGH Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16
    Dieser Spielraum ist erst überschritten, wenn für die Entscheidung kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die Verteilung der Geschäfte maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt, also die Grenze zur objektiven Willkür überschritten ist (BGH Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11 - NStZ 2012, 406 mwN; Stein/Jonas/Jacobs ZPO 23. Aufl. § 21e GVG Rn. 35).
  • BFH, 14.07.1995 - X B 330/94

    Ablehnungsgesuch - Rechtsschutzbedürfnis - Rechtsmittelsicherheit

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16
    Dass Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dose als Vertreter des Vorsitzenden in Zukunft unter Umständen erneut in dieser Sache zur Mitwirkung berufen sein kann, eröffnet der Antragstellerin keine - gewissermaßen vorbeugende - gegenwärtige Ablehnungsmöglichkeit (vgl. etwa BVerfG Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 10 mwN; BGH Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - LwZB 1/15 - NJW-RR 2016, 127 Rn. 5 f.; vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 Rn. 10 f. und vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 - WM 2003, 847; BFH Beschluss vom 14. Juli 1995 - X B 330/94 - NJW-RR 1996, 57 f.; BeckOK ZPO/Vossler [Stand: 1. März 2021] § 44 Rn. 10; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 18. Aufl. § 44 Rn. 5).
  • BVerfG, 22.08.2018 - 2 BvC 1/18

    Verwerfung eines gegen mehrere Bundesverfassungsrichter gerichteten,

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16
    Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfG NJW 2018, 3438 Rn. 1 mwN und Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 8; vgl. auch BGH Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 27.10.2015 - LwZB 1/15

    Richterablehnung: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16
    Dass Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dose als Vertreter des Vorsitzenden in Zukunft unter Umständen erneut in dieser Sache zur Mitwirkung berufen sein kann, eröffnet der Antragstellerin keine - gewissermaßen vorbeugende - gegenwärtige Ablehnungsmöglichkeit (vgl. etwa BVerfG Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 10 mwN; BGH Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - LwZB 1/15 - NJW-RR 2016, 127 Rn. 5 f.; vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 Rn. 10 f. und vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 - WM 2003, 847; BFH Beschluss vom 14. Juli 1995 - X B 330/94 - NJW-RR 1996, 57 f.; BeckOK ZPO/Vossler [Stand: 1. März 2021] § 44 Rn. 10; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 18. Aufl. § 44 Rn. 5).
  • BGH, 21.02.2011 - II ZB 2/10

    Richterablehnung: Rechtsschutzbedürfnis bei Ablehnung eines ausgeschiedenen

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - RiZ 2/16
    Dass Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dose als Vertreter des Vorsitzenden in Zukunft unter Umständen erneut in dieser Sache zur Mitwirkung berufen sein kann, eröffnet der Antragstellerin keine - gewissermaßen vorbeugende - gegenwärtige Ablehnungsmöglichkeit (vgl. etwa BVerfG Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 10 mwN; BGH Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 - LwZB 1/15 - NJW-RR 2016, 127 Rn. 5 f.; vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10 - NJW 2011, 1358 Rn. 10 f. und vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 - WM 2003, 847; BFH Beschluss vom 14. Juli 1995 - X B 330/94 - NJW-RR 1996, 57 f.; BeckOK ZPO/Vossler [Stand: 1. März 2021] § 44 Rn. 10; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 18. Aufl. § 44 Rn. 5).
  • BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16

    Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der

  • BGH, 10.01.2023 - RiSt 1/21

    Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig; Verwerfung der Anhörungsrüge

    Das Ablehnungsgesuch ist, soweit es sich gegen den mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 aus dem Dienstgericht des Bundes ausgeschiedenen Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski richtet, überdies unzulässig, weil es der Beklagten zusätzlich am Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 26.10.2021 - 6 CE 21.2080

    Konkurrentenstreit um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters

    Sie belegen, wie auch die wiederholten ähnlichen Ablehnungsgesuche im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens (oder auch im richterdienstrechtlichen Prüfungsverfahren, vgl. etwa BGH - Dienstgericht des Bundes, B.v. 13.4.2021 - RiZ 2/16 - juris), die rechtsmissbräuchliche Instrumentalisierung der Richterablehnung.

    Unzulässig ist der Antrag aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen, soweit die Antragstellerin verhindern will, dass die Vorsitzendenstelle mit dem Beigeladenen besetzt wird, bevor "über das beim Richterdienstgericht des Bundes anhängige Verfahren RiZ 2/16 sowie über das beim VG München anhängige Verfahren M 5 K 15.5394 und über die beim BFH unter den Aktenzeichen Z-PV1040/21-5/2020#10 und Z-PV-1040/20-6/2020#4 und Z-PV1040/22-9/2020#1 geführten Verfahren jeweils rechtskräftig entschieden" ist.

  • BGH, 28.02.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verwerfung

    Ein Ablehnungsgesuch kann sich aber nur gegen diejenigen Richter richten, die schon und noch mit dem Verfahren befasst sind; eine gewissermaßen vorbeugende Ablehnungsmöglichkeit gegen Vertreter besteht nach gefestigter Rechtsprechung nicht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 23 mwN).
  • BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21

    Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus

    b) Verständiger Anlass zu einem aus einer solchen "Vorbefassung" hergeleiteten Misstrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit des Richters besteht vielmehr erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 11 B 30.97 - Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 2; BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16 - juris Rn. 5; Stackmann, in: MünchKommZPO, 6. Aufl. 2020, § 42 Rn. 20).
  • BGH, 01.07.2022 - II ZR 97/21

    Richterablehnung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Vorbeugende

    Eine gewissermaßen vorbeugende Ablehnungsmöglichkeit gegen Vertreter vor Eintritt des Vertretungsfalls besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 23 mwN; Beschluss vom 28. Februar 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 25; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 44 Rn. 1; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 44 Rn. 5).
  • VGH Bayern, 26.10.2021 - 6 CE 21.2081

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Bewerbung um Vorsitzendenstelle am BFH

    Sie belegen, wie auch die wiederholten ähnlichen Ablehnungsgesuche im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens (oder auch im richterdienstrechtlichen Prüfungsverfahren, vgl. etwa BGH - Dienstgericht des Bundes, B.v. 13.4.2021 - RiZ 2/16 - juris), die rechtsmissbräuchliche Instrumentalisierung der Richterablehnung.

    Unzulässig ist der Antrag aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen, soweit die Antragstellerin verhindern will, dass die Vorsitzendenstelle mit der Beigeladenen besetzt wird, bevor "über das beim Richterdienstgericht des Bundes anhängige Verfahren RiZ 2/16 sowie über das beim VG München anhängige Verfahren M 5 K 15.5394 und über die beim BFH unter den Aktenzeichen Z-PV1040/21-5/2020#10 und Z-PV-1040/20-6/2020#4 und Z-PV1040/22-9/2020#1 geführten Verfahren jeweils rechtskräftig entschieden" ist.

  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 6 CE 21.2082

    Konkurrenteneilverfahren um das Amt des Präsidenten des Bundesfinanzhofs

    Die Versuche, eine Instanz übergreifende institutionelle Voreingenommenheit sämtlicher mit den Verfahren der Antragstellerin befassten Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Mitwirkung der jeweiligen Gerichtspräsidenten zum Nachteil der Antragstellerin und zum Schutz des früheren Präsidenten des Bundesfinanzhofs zu konstruieren, liegen neben der Sache und belegen, wie auch die wiederholten ähnlichen Ablehnungsgesuche im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens (oder auch im richterdienstrechtlichen Prüfungsverfahren, vgl. etwa BGH - Dienstgericht des Bundes, B.v. 13.4.2021 - RiZ 2/16 - juris), die rechtsmissbräuchliche Instrumentalisierung der Richterablehnung.
  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 6 C 21.2192

    Streitwert in Konkurrentenstreitverfahren

    Die Versuche, eine Instanz übergreifende institutionelle Voreingenommenheit sämtlicher mit den Verfahren der Antragstellerin befassten Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Mitwirkung der jeweiligen Gerichtspräsidenten zum Nachteil der Antragstellerin und zum Schutz des früheren Präsidenten des Bundesfinanzhofs zu konstruieren, liegen neben der Sache und belegen, wie auch die wiederholten ähnlichen Ablehnungsgesuche im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens (oder auch im richterdienstrechtlichen Prüfungsverfahren, vgl. etwa BGH - Dienstgericht des Bundes, B.v. 13.4.2021 - RiZ 2/16 - juris), die rechtsmissbräuchliche Instrumentalisierung der Richterablehnung.
  • VGH Bayern, 08.02.2022 - 6 CE 21.3272

    Eilverfahren gegen die künftige Besetzung einer Vorsitzendenstelle beim BFH

    Sie belegen, wie auch die wiederholten ähnlichen Ablehnungsgesuche im Verlauf der verwaltungsgerichtlichen Verfahren (oder auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren, vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2021 - 2 BvR 2099/21 - und im richterdienstrechtlichen Prüfungsverfahren, vgl. etwa BGH - Dienstgericht des Bundes, B.v. 13.4.2021 - RiZ 2/16 - juris), die rechtsmissbräuchliche Instrumentalisierung der Richterablehnung durch die Antragstellerin.
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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,19995
BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,19995)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,19995)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,19995)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § ... 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO, § 119 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 314 Satz 1 ZPO, § 119 Abs. 1 VwGO, § 102 Abs. 2 VwGO, § 152a VwGO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 153 VwGO, § 578 Abs. 1, § 589 Abs. 1 ZPO, § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 547 Nr. 1 ZPO, § 585 ZPO, § 144 Abs. 1 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig; Antrag auf Berichtigung des Tatbestands

  • rechtsportal.de

    DRiG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 314 S. 1
    Besorgnis der Befangenheit der Richter; Zulassung der Tatbestandsberichtigung mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft

  • rechtsportal.de

    DRiG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 314 S. 1
    Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig; Antrag auf Berichtigung des Tatbestands

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.03.2022 - RiZ 6/20

    Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils; Heranziehung zu einer

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16
    Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 119 Abs. 1 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2022 - RiZ 6/20, juris Rn. 3); anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20, juris Rn. 2).

    Kann aber dem Zweck einer Tatbestandsberichtigung - Beseitigung der Beweiskraft - nicht entsprochen werden, fehlt es dem Antrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 ff. und - RiZ 6/20, juris Rn. 1 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12, juris Rn. 20 und vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21, juris Rn. 3).

    Im Falle einer Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin wäre das Bundesverfassungsgericht an Feststellungen des Senats nicht gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2022 - RiZ 6/20, juris Rn. 3; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11, NVwZ 2013, 1237 Rn. 5 und vom 12. März 2014 - 8 C 16.12, juris Rn. 22).

    Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 16.12

    Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit;

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16
    Kann aber dem Zweck einer Tatbestandsberichtigung - Beseitigung der Beweiskraft - nicht entsprochen werden, fehlt es dem Antrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 ff. und - RiZ 6/20, juris Rn. 1 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12, juris Rn. 20 und vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21, juris Rn. 3).

    Im Falle einer Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin wäre das Bundesverfassungsgericht an Feststellungen des Senats nicht gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2022 - RiZ 6/20, juris Rn. 3; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11, NVwZ 2013, 1237 Rn. 5 und vom 12. März 2014 - 8 C 16.12, juris Rn. 22).

  • BGH, 03.03.2022 - RiZ 5/20

    Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16
    Kann aber dem Zweck einer Tatbestandsberichtigung - Beseitigung der Beweiskraft - nicht entsprochen werden, fehlt es dem Antrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 ff. und - RiZ 6/20, juris Rn. 1 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12, juris Rn. 20 und vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21, juris Rn. 3).

    Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1).

  • BVerwG, 10.10.2018 - 6 A 3.16

    Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes abgelehnt

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16
    Kann aber dem Zweck einer Tatbestandsberichtigung - Beseitigung der Beweiskraft - nicht entsprochen werden, fehlt es dem Antrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 ff. und - RiZ 6/20, juris Rn. 1 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12, juris Rn. 20 und vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21, juris Rn. 3).

    Eines Tatbestandsberichtigungsantrags bedarf es nicht zur Substantiierung einer Gehörsverletzung (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16, juris Rn. 5; siehe auch BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21 - juris Rn. 9).

  • BFH, 21.09.2021 - X S 22/21

    Behandlung von Anträgen auf Berichtigung des Tatbestands von BFH-Urteilen

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16
    Kann aber dem Zweck einer Tatbestandsberichtigung - Beseitigung der Beweiskraft - nicht entsprochen werden, fehlt es dem Antrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 ff. und - RiZ 6/20, juris Rn. 1 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12, juris Rn. 20 und vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21, juris Rn. 3).

    Eines Tatbestandsberichtigungsantrags bedarf es nicht zur Substantiierung einer Gehörsverletzung (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16, juris Rn. 5; siehe auch BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 31.05.2013 - 2 C 6.11

    Tatbestandsberichtigung; Revisionsurteil; informatorische Zusammenfassung; keine

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16
    Im Falle einer Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin wäre das Bundesverfassungsgericht an Feststellungen des Senats nicht gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2022 - RiZ 6/20, juris Rn. 3; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11, NVwZ 2013, 1237 Rn. 5 und vom 12. März 2014 - 8 C 16.12, juris Rn. 22).
  • BGH, 15.09.2016 - III ZR 461/15

    Nichtigkeitsklage: Mitwirkung eines noch nicht abgelehnten Richters an der

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16
    Der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht gegeben, weil ihre Ablehnungsgesuche gegen die Mitglieder des Senats erfolglos geblieben sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15, NJW-RR 2016, 1406 Rn. 11 ff.).
  • BVerwG, 02.04.2019 - 5 PB 18.18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16
    Eine im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts wäre - die Anwendung dieses Nichtigkeitsgrunds neben § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterstellt - nur dann anzunehmen, wenn die Mitglieder des Senats nicht ordnungsgemäß bestellt worden wären oder tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2019 - 5 PB 18.18, juris Rn. 10 zu § 547 Nr. 1 ZPO).
  • BVerwG, 18.06.2018 - 4 B 63.17

    Beschwerde gegen die gerichtliche Auslegung eines Verwaltungsakts

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16
    Dabei erstreckt sich die Beweiskraft des Tatbestands schon nach dem Wortlaut des § 314 Satz 1 ZPO nur auf das mündliche Parteivorbringen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 4 B 63.17, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 12.06.2018 - 9 B 4.18

    Ablehnungsgesuch; Abweisung durch Beschluss; Anhörung; Berufungsgericht;

    Auszug aus BGH, 22.06.2022 - RiZ 2/16
    Die Verweisung in § 585 ZPO auf die "allgemeinen Vorschriften" des Zivilprozessrechts bezieht sich schon im direkten Anwendungsbereich des § 153 VwGO nicht auf die Form der Entscheidung, die sich schon dort allein aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 B 4.18, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 4).
  • BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19

    Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses beziehungsweise des Ablehnungsgrundes

  • BVerfG, 06.10.2020 - 2 BvC 32/19

    Ordnungsgemäße Besetzung des Zweiten Senats, Unzulässigkeit mehrerer

  • BVerwG, 24.10.2016 - 1 A 12.16

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 10.20
  • BVerfG, 27.04.2021 - 1 BvR 2731/19

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend eine Vorlagepflicht des

  • BGH, 16.11.2023 - RiSt 1/21

    Verwerfung der Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Urteils als

    Deshalb unterliegt der Tatbestand eines nicht anfechtbaren Urteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 119 Abs. 1 VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 6/20, juris Rn. 3 und vom 22. Juni 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 4); anderes gilt nur, soweit ein solches Urteil urkundliche Beweiskraft entfaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 A 10.20, juris Rn. 2).

    Kann aber dem Zweck einer Tatbestandsberichtigung - Beseitigung der Beweiskraft - nicht entsprochen werden, fehlt es dem Antrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 ff. und - RiZ 6/20, juris Rn. 1 ff. sowie vom 22. Juni 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 5; BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12, juris Rn. 20 und vom 10. Oktober 2018 - 6 A 3.16, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 21. September 2021 - X S 22/21, juris Rn. 3).

    Im Falle einer Verfassungsbeschwerde der Beklagten wäre das Bundesverfassungsgericht an Feststellungen des Senats nicht gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 6/20, juris Rn. 3 und vom 22. Juni 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 6; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11, NVwZ 2013, 1237 Rn. 5 und vom 12. März 2014 - 8 C 16.12, juris Rn. 22).

    Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 63 Abs. 1 DRiG, § 3 BDG, § 152a VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1 sowie vom 22. Juni 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 9).

  • BGH, 13.11.2023 - NotZ(Brfg) 4/22

    Erlöschen des Amts als Anwaltsnotar mit Ablauf des 70. Lebensjahrs; Zurückweisung

    Über die unstatthafte Nichtigkeitsklage kann der Senat gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 12 f.).
  • BGH, 13.11.2023 - NotZ 1/23
    Über die unstatthafte Nichtigkeitsklage kann der Senat gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 12 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.10.2022 - RiZ 2/16   

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https://dejure.org/2022,31692
BGH, 19.10.2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,31692)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,31692)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,31692)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - RiZ 2/16
    Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D, juris Rn. 11 und vom 12. Januar 2022 - 5 B 23.21, juris Rn. 5).

    Ebenso wenig kann die Anhörungsrüge auf die Verletzung einer anderen Verfassungs- oder Verfahrensgarantie als der Garantie des rechtlichen Gehörs gestützt werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 7 C 3.13, juris Rn. 4 und vom 7. Juni 2017, aaO).

  • BVerwG, 20.12.2021 - 4 A 6.21

    Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - RiZ 2/16
    Die auf die Ausführungen des Senats unter I., II. und V. der Gründe seines Beschlusses vom 22. Juni 2022 gestützte Anhörungsrüge der Antragstellerin ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen, weil sie das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise darlegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2013 - 5 B 36.13, juris Rn. 2 und vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 2).

    § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a ZPO regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen des Senats auf entsprechende Rüge nachträglich geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 2 BvR 1872/21, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 23.21

    Verwerfung von Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - RiZ 2/16
    Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D, juris Rn. 11 und vom 12. Januar 2022 - 5 B 23.21, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 06.10.2020 - 2 BvC 32/19

    Ordnungsgemäße Besetzung des Zweiten Senats, Unzulässigkeit mehrerer

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - RiZ 2/16
    Sie enthalten - wie bereits die Gesuche der Antragstellerin vom 18. Februar 2022, 11. März 2022, 12. März 2022, 16. April 2022, 22. April 2022 und 29. April 2022, die die Antragstellerin im Kern offensichtlich unzulässig wiederholt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1400/17, juris Rn. 4) - lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BVerwG, 24.05.2013 - 5 B 36.13

    Rüge bzgl. einer Verletzung des Art. 103 GG

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - RiZ 2/16
    Die auf die Ausführungen des Senats unter I., II. und V. der Gründe seines Beschlusses vom 22. Juni 2022 gestützte Anhörungsrüge der Antragstellerin ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen, weil sie das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise darlegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2013 - 5 B 36.13, juris Rn. 2 und vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 2).
  • BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19

    Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses beziehungsweise des Ablehnungsgrundes

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - RiZ 2/16
    Sie enthalten - wie bereits die Gesuche der Antragstellerin vom 18. Februar 2022, 11. März 2022, 12. März 2022, 16. April 2022, 22. April 2022 und 29. April 2022, die die Antragstellerin im Kern offensichtlich unzulässig wiederholt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1400/17, juris Rn. 4) - lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1400/17

    Unzulässige Ablehnungsgesuche und unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - RiZ 2/16
    Sie enthalten - wie bereits die Gesuche der Antragstellerin vom 18. Februar 2022, 11. März 2022, 12. März 2022, 16. April 2022, 22. April 2022 und 29. April 2022, die die Antragstellerin im Kern offensichtlich unzulässig wiederholt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1400/17, juris Rn. 4) - lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BVerfG, 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen Nichtannahmeentscheidungen des BVerfG

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - RiZ 2/16
    § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a ZPO regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen des Senats auf entsprechende Rüge nachträglich geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 2 BvR 1872/21, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 20.03.2013 - 7 C 3.13

    Anhörungsrüge; Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - RiZ 2/16
    Ebenso wenig kann die Anhörungsrüge auf die Verletzung einer anderen Verfassungs- oder Verfahrensgarantie als der Garantie des rechtlichen Gehörs gestützt werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 7 C 3.13, juris Rn. 4 und vom 7. Juni 2017, aaO).
  • BGH, 03.03.2022 - RiZ 6/20

    Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils; Heranziehung zu einer

    Auszug aus BGH, 19.10.2022 - RiZ 2/16
    Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1).
  • BVerfG, 16.12.2021 - 2 BvR 2099/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Konkurrentenstreitsache und unzulässige

  • BGH, 03.03.2022 - RiZ 5/20

    Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils

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Rechtsprechung
   BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16   

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https://dejure.org/2021,45137
BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2021,45137)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2021 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2021,45137)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2021 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2021,45137)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 21h Satz 2 GVG, § ... 61 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 DRiG, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO, § 61 Abs. 2 Satz 3 DRiG, § 54 Abs. 2 VwGO, § 51 Abs. 2 FGO, § 54 Abs. 3 VwGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 41 Nr. 4 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Begründete Selbstablehnung des nichtständigen Beisitzers

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 07.11.2012 - 7 AZR 646/10

    Gesetzlicher Richterausschluss - Befangenheit

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16
    Aus der Sicht der Antragstellerin kann dadurch Anlass zu der Befürchtung bestehen, er werde die aus seiner Rolle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren resultierende Gegnerschaft zur Antragstellerin auf das Prüfungsverfahren übertragen und nicht allein nach fachlichen Gesichtspunkten entscheiden (vgl. BAG, NJW 2013, 1180 Rn. 20).

    Es kann daher dahinstehen, ob ein gesetzlicher Ausschlussgrund gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Nr. 4 ZPO, der eine weitere Mitwirkung des nichtständigen Beisitzers von Gesetzes wegen hinderte, schon dann gegeben ist, wenn eine Prozessvertretung in einem anderen Verfahren gegen die Partei den nämlichen Streitgegenstand betrifft, oder ob § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Nr. 4 ZPO in einem strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen sind (vgl. BVerfGE 82, 30, 35 f.; BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - AnwZ(B) 2/16, NJW-RR 2017, 189 Rn. 12; BAG, NJW 2013, 1180 Rn. 6 f., 15).

  • BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16

    Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16
    Der Senat entscheidet unter Beteiligung der (ersten) Vertreterin des nichtständigen Beisitzers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 3 und vom 12. September 2018 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 2 f.), die gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 DRiG in Verbindung mit dem Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs seit dem 1. Januar 2017 dem Senat gesetzmäßig angehört.

    § 54 Abs. 3 VwGO ist, wie der Senat in seinem Beschluss vom 12. September 2018 (RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 7) näher ausgeführt und begründet hat, auf Organe des nicht körperschaftlich strukturierten Bundesfinanzhofs nicht direkt anwendbar.

  • BVerwG, 05.01.2010 - 5 B 58.09

    Ausschließung eines Richters; Ausschließungsgrund der Mitwirkung im

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16
    Der Ausschlussgrund des § 54 Abs. 2 VwGO erfasst das Verwaltungsverfahren, in dem die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Verwaltungsentscheidung ergangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 883 Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 5 B 58.09, juris Rn. 5).

    Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung auf den Vertreter gemäß § 21h Satz 2 GVG scheidet im Hinblick auf die als abschließend zu verstehende Sonderregelung des § 61 Abs. 2 Satz 3 DRiG - auch mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 5 B 58.09, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 18.10.1979 - 3 C 117.79

    Verfahren über den Widerruf der Approbation - Gesetzlicher Ausschluss eines

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16
    Ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren ist nicht Teil des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens im Sinne der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1979 - 3 C 117.79, juris Rn. 16; BFH, Beschluss vom 28. Januar 1993 - IX B 67/92, juris Rn. 10 zu § 51 Abs. 2 FGO).
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16
    Er hat nicht an dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellten vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt (vgl. BVerfGE 78, 331, 337).
  • BFH, 28.01.1993 - IX B 67/92
    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16
    Ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren ist nicht Teil des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens im Sinne der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1979 - 3 C 117.79, juris Rn. 16; BFH, Beschluss vom 28. Januar 1993 - IX B 67/92, juris Rn. 10 zu § 51 Abs. 2 FGO).
  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16
    Es kann daher dahinstehen, ob ein gesetzlicher Ausschlussgrund gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Nr. 4 ZPO, der eine weitere Mitwirkung des nichtständigen Beisitzers von Gesetzes wegen hinderte, schon dann gegeben ist, wenn eine Prozessvertretung in einem anderen Verfahren gegen die Partei den nämlichen Streitgegenstand betrifft, oder ob § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Nr. 4 ZPO in einem strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen sind (vgl. BVerfGE 82, 30, 35 f.; BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - AnwZ(B) 2/16, NJW-RR 2017, 189 Rn. 12; BAG, NJW 2013, 1180 Rn. 6 f., 15).
  • BGH, 15.03.2012 - V ZB 102/11

    Richterablehnung wegen Tätigkeit dessen Ehegatten in der von der Gegenseite

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16
    Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ(Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6, vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 und vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5).
  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16
    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122, 126; BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 und vom 20. August 2014, jeweils aaO).
  • BGH, 10.06.2013 - AnwZ (Brfg) 24/12

    Richterablehnung: Fachvortrag vor der Rechtsanwaltskammerversammlung als

    Auszug aus BGH, 07.10.2021 - RiZ 2/16
    Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ(Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6, vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 und vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5).
  • BGH, 20.08.2014 - AnwZ 3/13

    Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem BGH:

  • BGH, 27.03.2019 - RiZ 2/16

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit; Ausschluss eines

  • BGH, 15.02.2022 - RiZ(R) 1/19

    Besorgnis der Befangenheit bei Vorschlag des Verzichts auf mündliche Verhandlung

    Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 11; vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 24; vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 4).
  • BGH, 15.02.2022 - RiZ(B) 1/21

    Unbergründetheit des Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden Richter am BGH

    Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 11; vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 24; vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 4).
  • BGH, 15.02.2022 - RiZ(R) 2/19
    Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 11; vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 24; vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 4).
  • BGH, 26.04.2022 - VIII ZR 355/20

    Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit durch die in einer Anzeige eines

    Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - II ZR 97/21, juris Rn. 8; vom 28. Februar 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 27; vom 7. Oktober 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 11; jeweils mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.01.2023 - RiZ 2/16   

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https://dejure.org/2023,3782
BGH, 19.01.2023 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2023,3782)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2023 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2023,3782)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2023,3782)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, § 152a VwGO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Anhörungsrüge; Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Verwerfung der Anhörungsrüge; Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße

    Auszug aus BGH, 19.01.2023 - RiZ 2/16
    Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D, juris Rn. 11 und vom 12. Januar 2022 - 5 B 23.21, juris Rn. 5).

    Ebenso wenig kann sie auf die Verletzung einer anderen Verfassungs- oder Verfahrensgarantie als der Garantie des rechtlichen Gehörs gestützt werden (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 7 C 3.13, juris Rn. 4 und vom 7. Juni 2017, aaO).

  • BVerwG, 20.12.2021 - 4 A 6.21

    Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 19.01.2023 - RiZ 2/16
    Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2022 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Juli 2022, durch den ihr Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen, weil das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise dargelegt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2013 - 5 B 36.13, juris Rn. 2 und vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 2).

    § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen gerichtliche Entscheidungen auf entsprechende Rüge nachträglich geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 2 BvR 1872/21, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 5).

  • BVerfG, 19.01.2022 - 2 BvR 1872/21

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen Nichtannahmeentscheidungen des BVerfG

    Auszug aus BGH, 19.01.2023 - RiZ 2/16
    § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen gerichtliche Entscheidungen auf entsprechende Rüge nachträglich geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 2 BvR 1872/21, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 23.21

    Verwerfung von Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als

    Auszug aus BGH, 19.01.2023 - RiZ 2/16
    Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D, juris Rn. 11 und vom 12. Januar 2022 - 5 B 23.21, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 24.05.2013 - 5 B 36.13

    Rüge bzgl. einer Verletzung des Art. 103 GG

    Auszug aus BGH, 19.01.2023 - RiZ 2/16
    Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2022 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Juli 2022, durch den ihr Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen, weil das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise dargelegt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2013 - 5 B 36.13, juris Rn. 2 und vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 2).
  • BVerwG, 20.03.2013 - 7 C 3.13

    Anhörungsrüge; Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 19.01.2023 - RiZ 2/16
    Ebenso wenig kann sie auf die Verletzung einer anderen Verfassungs- oder Verfahrensgarantie als der Garantie des rechtlichen Gehörs gestützt werden (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 7 C 3.13, juris Rn. 4 und vom 7. Juni 2017, aaO).
  • BGH, 03.03.2022 - RiZ 5/20

    Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils

    Auszug aus BGH, 19.01.2023 - RiZ 2/16
    Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1).
  • BGH, 03.03.2022 - RiZ 6/20

    Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils; Heranziehung zu einer

    Auszug aus BGH, 19.01.2023 - RiZ 2/16
    Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.2022 - RiZ 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,11058
BGH, 24.03.2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,11058)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,11058)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,11058)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152 a Abs. 4 Satz 2 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Geeignetheit der Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit der Richter i.R.e. Ablehnungsgesuchs

  • rechtsportal.de

    ZPO § 42 ; DRiG § 66 Abs. 1 S. 1
    Geeignetheit der Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit der Richter i.R.e. Ablehnungsgesuchs

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.05.2001 - 2 BvR 404/01

    Zum Mitverschulden des Angeklagten bei Versäumung des Hauptverhandlungstermins

    Auszug aus BGH, 24.03.2022 - RiZ 2/16
    Vielmehr wäre ihr, wenn ihr der Beschluss des Senats vom 24. Februar 2022 am Morgen des 1. März 2022 noch nicht vorlag, vor dem auf 14.00 Uhr bestimmten Termin eine kurze telefonische Nachfrage bei Gericht auch unter Berücksichtigung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein rechtsstaatlich faires Verfahren zumutbar gewesen (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2001 - 2 BvR 404/01, juris Rn. 3).
  • BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19

    Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses beziehungsweise des Ablehnungsgrundes

    Auszug aus BGH, 24.03.2022 - RiZ 2/16
    Es enthält - wie bereits das Gesuch der Antragstellerin vom 18. Februar 2022 - lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 mit Beschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 124/22

    Nichtannahmebeschluss: Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen

    Auszug aus BGH, 24.03.2022 - RiZ 2/16
    Dass der Antragstellerin Stellungnahmen der Mitglieder des Senats zu ihren Ablehnungsgesuchen nicht vor der Entscheidung zur Stellungnahme übersandt worden sind, war dem Umstand geschuldet, dass zu den offensichtlich unzulässigen Gesuchen dienstliche Stellungnahmen nicht einzuholen waren (vgl. zuletzt nur BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 124/22, juris Rn. 2).
  • BGH, 27.03.2019 - RiZ 2/16

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit; Ausschluss eines

    Auszug aus BGH, 24.03.2022 - RiZ 2/16
    Die Antragstellerin hat in Kenntnis dieses Umstands im September 2019 durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten ein Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. N. zurück- und damit in Kauf genommen, dass er über eine von ihr zugleich ausdrücklich aufrecht erhaltene Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats vom 27. März 2019 (RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 883 ff.) durch Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2019 (RiZ 2/16, juris) mitentschieden hat.
  • BVerfG, 06.10.2020 - 2 BvC 32/19

    Ordnungsgemäße Besetzung des Zweiten Senats, Unzulässigkeit mehrerer

    Auszug aus BGH, 24.03.2022 - RiZ 2/16
    Es enthält - wie bereits das Gesuch der Antragstellerin vom 18. Februar 2022 - lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 mit Beschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BVerfG, 19.10.2021 - 1 BvR 854/21

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren

    Auszug aus BGH, 24.03.2022 - RiZ 2/16
    Wiederholt ein Ablehnungsgesuch bereits beschiedenen Vortrag, ist es schon aus diesem Grund offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 1 BvR 854/21, juris Rn. 2 und vom 20. Dezember 2021 - 1 BvR 1170/21, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 20.12.2021 - 1 BvR 1170/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen §§ 28b, 28c Infektionsschutzgesetz

    Auszug aus BGH, 24.03.2022 - RiZ 2/16
    Wiederholt ein Ablehnungsgesuch bereits beschiedenen Vortrag, ist es schon aus diesem Grund offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 1 BvR 854/21, juris Rn. 2 und vom 20. Dezember 2021 - 1 BvR 1170/21, juris Rn. 9).
  • BGH, 25.04.2023 - VIII ZR 127/17

    Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen die Richter wegen Besorgnis der

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ablehnungsgesuch bereits beschiedenen Vortrag wiederholt (BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 4).
  • BGH, 13.06.2023 - VIII ZR 127/17

    Verwerfung der Ablehnungsgesuche; Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ablehnungsgesuch bereits beschiedenen Vortrag wiederholt (BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 4).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.07.2022 - RiZ 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36070
BGH, 04.07.2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,36070)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,36070)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,36070)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.03.2011 - 9 A 8.10

    Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BGH, 04.07.2022 - RiZ 2/16
    Über diesen Antrag entscheidet entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt nur mit, wenn dem Antrag - wie hier nicht - entsprochen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 9 A 8.10, NVwZ-RR 2011, 383 Rn. 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2022 - RiZ 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36069
BGH, 24.02.2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,36069)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,36069)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2022,36069)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO, § 42 Abs. 2 ZPO, Art. 267 Abs. 3 AEUV

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig; Befassung von Mitgliedern eines obersten Bundesgerichts mit Prüfungsanträgen von Kollegen desselben obersten Bundesgerichts

  • rewis.io
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig; Befassung von Mitgliedern eines obersten Bundesgerichts mit Prüfungsanträgen von Kollegen desselben obersten Bundesgerichts

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.03.2019 - RiZ 2/16

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit; Ausschluss eines

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - RiZ 2/16
    Auch damit hat sich der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 27. März 2019 (RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 883 Rn. 18, 21 ff.) und vom 13. April 2021 (RiZ 2/16, juris Rn. 5, 19 und 26; vgl. auch Beschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1) abschlägig befasst.
  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvR 2177/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Verwerfung offensichtlich

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - RiZ 2/16
    Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen richterliche Mitglieder des Bundesgerichtshofs richtet, die dem Dienstgericht des Bundes nicht oder nicht mehr angehören oder lediglich als Vertreter bestellt waren oder sind, ist das Ablehnungsgesuch überdies offensichtlich unzulässig, weil die abgelehnten Richter nicht zur Entscheidung in der Sache berufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2177/20, juris Rn. 1).
  • BVerfG, 19.10.2021 - 1 BvR 854/21

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - RiZ 2/16
    Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer formalen Prüfung ab, die kein erneutes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 1 BvR 854/21, juris Rn. 2 und vom 20. Dezember 2021 - 1 BvR 1170/21, juris Rn. 9).
  • BGH, 25.02.2021 - III ZB 72/20

    Unzulässiger Antrag auf Ablehnung gegen Besetzung des Gerichts wegen Befangenheit

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - RiZ 2/16
    Die Antragstellerin hat außer ihrem Verdacht, es habe im Hinblick auf ihre zeitgleiche Befassung mit der Vorbereitung einer Erwiderung auf eine gegen sie anhängig gemachte Disziplinarklage "ersichtlich der effektive Rechtsschutz unterlaufen" werden sollen, keine Gründe dargetan, die dafür sprächen, dass ein bloß behaupteter Verfahrensverstoß gerade auf einer Voreingenommenheit des Vorsitzenden oder der Berichterstatterin ihr gegenüber beruhe (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - III ZB 72/20, juris Rn. 3).
  • BVerfG, 20.12.2021 - 1 BvR 1170/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen §§ 28b, 28c Infektionsschutzgesetz

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - RiZ 2/16
    Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer formalen Prüfung ab, die kein erneutes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 1 BvR 854/21, juris Rn. 2 und vom 20. Dezember 2021 - 1 BvR 1170/21, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 910/19

    Zur Reichweite des Mitwirkungsausschlusses beziehungsweise des Ablehnungsgrundes

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - RiZ 2/16
    Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 und vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BVerfG, 06.10.2020 - 2 BvC 32/19

    Ordnungsgemäße Besetzung des Zweiten Senats, Unzulässigkeit mehrerer

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - RiZ 2/16
    Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 und vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BGH, 26.04.2023 - RiSt 1/21

    Unzulässige Ablehnungsgesuche und Anhörungsrüge

    Die Ablehnungsgesuche der Beklagten mit Schriftsätzen vom 3. Februar 2023, 10. Februar 2023, 24. Februar 2023, 24. März 2023 und 14. April 2023 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen, weil sie offensichtlich unzulässig sind (vgl. nur BVerfGE 159, 147 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1400/17, juris Rn. 4, vom 22. November 2022 - 1 BvQ 81/22, juris Rn. 5 und vom 6. Januar 2023 - 2 BvR 1899/22, juris Rn. 1 ff.; außerdem BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2022 - RiZ 2/16, juris und vom 10. Januar 2023 - RiZ 2/16, juris mit BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 2023 und 15. März 2023 - 2 BvR 909/22 sowie vom 16. März 2023 - 2 BvR 1459/22).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.10.2019 - RiZ 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44233
BGH, 31.10.2019 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2019,44233)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2019 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2019,44233)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2019 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2019,44233)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Änderung eines Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens

  • rechtsportal.de

    DRiG § 66 Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a Abs. 4 S. 2
    Änderung eines Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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   BGH, 16.06.2021 - RiZ 2/16   

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BGH, 16.06.2021 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2021,20892)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2021 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2021,20892)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2021,20892)
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   BGH, 10.01.2023 - RiZ 2/16   

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BGH, 10.01.2023 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2023,1547)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2023 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2023,1547)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2023 - RiZ 2/16 (https://dejure.org/2023,1547)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.08.2022 - 1 BvQ 54/22

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig und Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - RiZ 2/16
    Die auf den 11. November 2022 datierten und unter dem 9. Dezember 2022 und 16. Dezember 2022 ergänzten Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen, weil sie offensichtlich unzulässig sind (vgl. zuletzt nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. August 2022 - 1 BvQ 54/22, juris und vom 17. August 2022 - 2 BvQ 66/22, juris).
  • BGH, 25.09.2019 - IV AR (VZ) 2/18

    Anspruch auf Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - RiZ 2/16
    Das gilt insbesondere auch, soweit die Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit aus der Anwendung der § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG (dazu BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18, WM 2020, 567 Rn. 12) ableiten will.
  • BVerfG, 17.08.2022 - 2 BvQ 66/22

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch und erfolgloser Eilantrag

    Auszug aus BGH, 10.01.2023 - RiZ 2/16
    Die auf den 11. November 2022 datierten und unter dem 9. Dezember 2022 und 16. Dezember 2022 ergänzten Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen, weil sie offensichtlich unzulässig sind (vgl. zuletzt nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. August 2022 - 1 BvQ 54/22, juris und vom 17. August 2022 - 2 BvQ 66/22, juris).
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