Rechtsprechung
| EuGH, 06.09.2017 - C-413/14 P |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Intel/ Kommission
Rechtsmittel - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Treuerabatte - Zuständigkeit der Kommission - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 19
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Art. 102 AEUV; Art. 19 VO 1/2003; Art. 3 VO 773/2004
Intel-Rabatte: EuG muss ökonomische Einwände genauer prüfen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VO (EG) 1/2003 Art. 19; VO (EG) 773/2004 Art. 3
Schutz des Wettbewerbs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission gegen Intel wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung verhängte Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro bestätigt worden war
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Über Mrd-Geldbuße gegen Intel wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit x86-Prozessoren muss neu entschieden werden
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Intel/ Kommission
Rechtsmittel - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Treuerabatte - Zuständigkeit der Kommission - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 19
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Geldbuße gegen Intel wegen Missbrauchs marktbeherrschender Stellung wird erneut überprüft
- archive.is (Pressebericht, 06.09.2017)
Milliardenstrafe gegen Intel gekippt
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EuG muss im Rechtsstreit um Milliardenbußgeld gegen Intel neu entscheiden
- juve.de (Kurzinformation)
Auch Google freut sich über den Erfolg von Ashurst-Mandantin Intel
- haufe.de (Kurzinformation)
Rekord-Bußgeld gegen Intel wegen Marktmacht-Missbrauch aufgehoben
Besprechungen u.ä. (3)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Intel / Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 12.06.2014 - T-286/09
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
- EuGH, 06.09.2017 - C-413/14 P
- EuGH, 19.09.2017 - C-413/14
- EuGH, 24.10.2017 - C-413/14
- EuG, 26.01.2022 - T-286/09
- EuG, 10.03.2022 - T-286/09
- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22
- EuGH, 24.10.2024 - C-240/22
- EuGH, 20.11.2024 - C-240/22
Papierfundstellen
- GRUR Int. 2018, 69
- EuZW 2017, 850
Wird zitiert von ... (102) Zitiert selbst (18)
- EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …
Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (vgl. u. a. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger leistungsfähig und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. u. a. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 135 Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (…vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57, sowie vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter diesem Blickwinkel kann nicht jeder Preiswettbewerb als zulässig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25).
Rn. 139 In diesem Fall ist die Kommission nicht nur verpflichtet, das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt und den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis sowie die Bedingungen und Modalitäten der in Rede stehenden Rabattgewährung, die Dauer und die Höhe dieser Rabatte zu prüfen, sondern sie ist außerdem verpflichtet, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 29).
- EuGH, 19.04.2012 - C-549/10
Tomra u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - …
Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Intel stützt sich u. a. auf die Rn. 70 und 71 des Urteils vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221), aus denen sie ableitet, dass eine Analyse sämtlicher Umstände gleichermaßen auf Ausschließlichkeitsrabatte wie auf andere Nachlässe mit Kundenbindungswirkung Anwendung finde.Der Erfassungsgrad im vorliegenden Fall, der durchschnittlich 14 % betrage, sei nicht vergleichbar mit der Abschottung von 39 % des Marktes, um den es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221), ergangen sei, oder der Abschottung von 40 % des Marktes, um den es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, EU:T:2003:281), ergangen sei.
Rn. 123 Außerdem habe Intel die Rn. 70 und 71 des Urteils vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221), mit dem Vorbringen, diese Randnummern beträfen Ausschließlichkeitsrabatte, falsch aufgefasst.
Der Gerichtshof hätte das rechtliche Kriterium für die Bewertung der Missbräuchlichkeit von Preisgestaltungspraktiken im Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221), auf Rabattsysteme übertragen können, habe aber bei dieser Gelegenheit ausdrücklich erneut entschieden, dass ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehabe, diese Stellung missbrauche, wenn es ein solches Rabattsystem anwende.
- EuGH, 25.10.2011 - C-109/10
Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen …
Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Rn. 72 Drittens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht das im Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:686), aufgestellte Kriterium angewandt habe.Rn. 76 Drittens macht die Kommission geltend, dass die Umstände des vorliegenden Falles ganz andere seien als die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:686), ergangen sei, wo die Verletzung der Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der Feststellung gerügt worden sei, dass die Solvay SA eine beherrschende Stellung auf dem betreffenden Markt gehabt habe, und diese Feststellung auf einer widerlegbaren Vermutung beruht habe.
Rn. 77 Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht auch keinen Rechtsfehler begangen, als es die Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:686), ergebe, auf die Umstände des vorliegenden Falles übertragen habe, um daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass keine Verletzung der Verteidigungsrechte vorgelegen habe.
Rn. 104 Soweit es im dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes darum geht, das Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:686), auf den vorliegenden Fall zu übertragen, ist festzustellen, dass sich das Gericht dazu im Rahmen nicht tragender Urteilsgründe im Zusammenhang mit der Frage, welche Folgen ein hypothetischer Verfahrensfehler für die streitige Entscheidung hätte, geäußert hat.
- EuGH, 01.07.2010 - C-407/08
Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres …
Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Rn. 96 Soweit aber Intel geltend macht, dass Herr D1 der Kommission entlastende Umstände mitgeteilt habe, die diese in einem angemessenen, Intel zugänglichen Protokoll hätte festhalten müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es im Fall der Nichtübermittlung eines angeblich entlastenden Schriftstücks dem betroffenen Unternehmen obliegt, nachzuweisen, dass die Vorenthaltung dieses Schriftstücks den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu seinen Ungunsten beeinflussen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 97 Das Unternehmen muss somit dartun, dass es das fragliche entlastende Schriftstück zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können, und zwar in dem Sinne, dass das Unternehmen, wenn es sich im Verwaltungsverfahren darauf hätte berufen können, Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit den in diesem Stadium von der Kommission gezogenen Schlüssen übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die von der Kommission in ihrer Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen hätten beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 98 Das betroffene Unternehmen muss folglich zum einen dartun, dass es zu bestimmten entlastenden Beweismitteln keinen Zugang hatte, und zum anderen, dass es diese zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 24).
- EuG, 12.06.2014 - T-286/09
Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der …
Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Intel Corporation Inc. (im Folgenden: Intel) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission (T-286/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:547), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2009) 3726 final vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C-3/37.990 - Intel) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission (T-286/09, EU:T:2014:547), wird aufgehoben.
- EuGH, 21.12.2011 - C-27/09
und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen …
Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Rn. 63 Rügen gegen nicht tragende Gründe des angefochtenen Urteils können jedoch nicht zu dessen Aufhebung führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 105 Rügen gegen nicht tragende Gründe eines Urteils des Gerichts können aber nicht zu dessen Aufhebung führen und gehen deshalb ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.09.1988 - 89/85
Ahlström / Kommission
Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Sie trägt insbesondere vor, dass nach dem Wortlaut von Art. 102 AEUV und der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447), ergebe, nachgewiesen werden müsse, dass das fragliche Verhalten den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes beschränke.Rn. 44 Außerdem ist zu beachten, dass der Gerichtshof zur Rechtfertigung der Anwendung des Kriteriums der Durchführung hervorgehoben hat, dass, wenn die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Verbote vom Ort der Bildung des Kartells abhängig gemacht würde, dies offensichtlich darauf hinausliefe, dass den Unternehmen ein einfaches Mittel an die Hand gegeben würde, sich diesen Verboten zu entziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 16).
- EuGH, 27.09.1988 - 129/85
Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Sie trägt insbesondere vor, dass nach dem Wortlaut von Art. 102 AEUV und der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447), ergebe, nachgewiesen werden müsse, dass das fragliche Verhalten den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes beschränke.Rn. 44 Außerdem ist zu beachten, dass der Gerichtshof zur Rechtfertigung der Anwendung des Kriteriums der Durchführung hervorgehoben hat, dass, wenn die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Verbote vom Ort der Bildung des Kartells abhängig gemacht würde, dies offensichtlich darauf hinausliefe, dass den Unternehmen ein einfaches Mittel an die Hand gegeben würde, sich diesen Verboten zu entziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 16).
- EuGH, 27.09.1988 - 125/85
Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Sie trägt insbesondere vor, dass nach dem Wortlaut von Art. 102 AEUV und der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447), ergebe, nachgewiesen werden müsse, dass das fragliche Verhalten den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes beschränke.Rn. 44 Außerdem ist zu beachten, dass der Gerichtshof zur Rechtfertigung der Anwendung des Kriteriums der Durchführung hervorgehoben hat, dass, wenn die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Verbote vom Ort der Bildung des Kartells abhängig gemacht würde, dies offensichtlich darauf hinausliefe, dass den Unternehmen ein einfaches Mittel an die Hand gegeben würde, sich diesen Verboten zu entziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 16).
- EuGH, 13.02.1979 - 85/76
Hoffmann-La Roche / Kommission
Auszug aus EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Das Gleiche gilt, wenn ein solches Unternehmen, ohne die Abnehmer durch eine förmliche Verpflichtung zu binden, kraft Vereinbarung mit ihnen oder aber einseitig ein System von Treuerabatten anwendet, also Nachlässe, die daran gebunden sind, dass der Abnehmer, unabhängig im Übrigen vom Umfang seiner Käufe, seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt (vgl. Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89). - EuGH, 09.11.1983 - 322/81
Michelin / Kommission
- EuGH, 15.03.2007 - C-95/04
DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK
- EuGH, 18.07.2013 - C-584/10
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …
- EuG, 23.10.2003 - T-65/98
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS
- EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen …
- EuGH, 12.02.2015 - C-336/13
Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit …
- EuGH, 25.11.1971 - 22/71
Béguelin Import / G.L. Import Export
- EuG, 27.02.2014 - T-91/11
Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen …
- EuG, 10.11.2021 - T-612/17
Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …
Wenn die Kommission einer wirtschaftlichen Analyse bei der Einstufung einer Praxis im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 102 AEUV tatsächliche Bedeutung beimisst, hat der Unionsrichter alle Argumente zu prüfen, die das mit einer Sanktion belegte Unternehmen zu dieser Analyse vorbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 141 bis 144).Google bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark (…C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22), und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).
Rn. 150 Nach ständiger Rechtsprechung trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 152 So verbietet Art. 102 AEUV einem Unternehmen in beherrschender Stellung insbesondere die Anwendung von Praktiken, die eine Verdrängungswirkung entfalten, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136).
Rn. 156 Art. 102 AEUV hat aber keineswegs zum Ziel, zu verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14, EU:C:2017:632, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 162 In dieser Hinsicht kann die bloße Ausdehnung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf einen benachbarten Markt als solche kein Beweis für ein vom normalen Wettbewerb abweichendes Verhalten sein, selbst wenn eine solche Ausdehnung dazu führt, dass Wettbewerber vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).
Außerdem ergebe sich ein zweiter Grund für diese Verpflichtung aus dem Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass sich die Kommission selbst im Fall eines grundsätzlich missbräuchlichen Verhaltens eines Unternehmens in beherrschender Stellung nicht mit dem Nachweis des Umfangs der Markterfassung durch dieses Verhalten begnügen dürfe, um daraus zu schließen, dass es tatsächlich missbräuchlich gewesen sei, sondern dass sie sämtliche Umstände berücksichtigen müsse.
In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, habe der Generalanwalt darauf hingewiesen, dass eine Analyse sämtlicher Auswirkungen erforderlich sei (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 120).
Google verweist auf Ziff. 114 der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 in einem Verfahren nach den Artikeln [101] und [102 AEUV] (Sache IV/30.979 und 31.394, Decca Navigator System) (…ABl. 1989, L 43, S. 27) sowie auf die Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (…T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 868, 869 und 1010).
Rn. 434 Ein fairer Wettbewerb, auch seitens eines Unternehmens, das eine beherrschende Stellung innehat oder sich anschickt, eine solche zu erlangen, kann zwar dazu führen, dass Wettbewerber durch das Spiel des Marktes verschwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 439 In diesem Zusammenhang muss die mit dem Fall befasste Wettbewerbsbehörde selbst dann, wenn es sich um grundsätzlich wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beherrschender Unternehmen handelt, wie z. B. solchen, die darauf abzielen, eine ausschließliche oder stark bevorrechtigte Verkaufsbeziehung zu den Kunden, gegebenenfalls durch Treuerabatte, zu erlangen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89), das betreffende marktbeherrschende Unternehmen aber unter Vorlage von Belegen bestreitet, dass sein Verhalten geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken, alle relevanten Umstände prüfen, um zu entscheiden, wie dieses Verhalten zu beurteilen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 68…, vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 68, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139).
Da die in Rede stehenden Praktiken ein Wettbewerbssegment betrafen, das immerhin diese Marktanteile repräsentierte, können ihre Auswirkungen, soweit sie nachgewiesen wurden, nicht als so unbedeutend angesehen werden, dass nicht einmal die geringsten Auswirkungen auf die Lage der Wettbewerber im Sinne der vorstehenden Rn. 438 festgestellt werden könnten (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 73), oder als so geringfügig, dass ihre Fähigkeit, den Wettbewerb im Sinne der vorstehenden Rn. 439 zu beschränken, ausgeschlossen werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 41 bis 45, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139).
Die CCIA führt hierzu unter Berufung auf das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), und auf die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788) aus, dass die Kommission gleichwohl verpflichtet gewesen sei, eine eingehende Analyse durchzuführen, um Verdrängungswirkungen feststellen zu können.
Das Verschwinden weniger leistungsfähiger oder kaum konkurrenzfähiger Wettbewerber entspreche einer normalen Marktsituation, wie u. a. im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134), festgestellt worden sei.
Dieser Faktor kann nämlich nicht nur erforderlich sein, um die Praxis als rechtswidrig einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), sondern er kann auch für die Beurteilung ihrer Schwere relevant sein.
- EuGH, 02.09.2021 - C-718/18
Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats …
Zwar ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 40 ff.), dass sich mit dem Kriterium der qualifizierten Auswirkungen die Anwendung des Unionsrechts rechtfertigen lasse, wenn das fragliche Verhalten in der Union unmittelbare und wesentliche Auswirkungen habe. - EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wettbewerb
Rn. 126 Dagegen soll Art. 102 AEUV weder verhindern, dass die Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten durch eigene Leistung eine beherrschende Stellung erlangen, noch gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als die Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 73).Rn. 127 Im Gegenteil kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 45).
- EuG, 14.09.2022 - T-604/18
Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den …
Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 279 Ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter diesem Blickwinkel kann daher weder jeder Preiswettbewerb noch jeder Wettbewerb über andere Parameter als zulässig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Praxis führt zu einem Ergebnis, das im Wesentlichen mit dem der "Treuerabatte" identisch ist, die im Mittelpunkt der Rechtssache standen, in der das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), ergangen ist.
Rn. 639 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass es in einer Situation, in der - wie im vorliegenden Fall - das Unternehmen, das von einem Verfahren nach Art. 102 AEUV betroffen ist, das zu seiner Verurteilung wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung führen kann, im Rahmen dieses Verfahrens geltend macht, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, Sache der Kommission ist, zur Feststellung des Verschuldens dieses Unternehmens die verschiedenen Umstände zu analysieren, die es ermöglichen, die sich aus der beanstandeten Praxis ergebende Wettbewerbsbeschränkung nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 137 und 138).
Desgleichen kann die Abwägung der für den Wettbewerb vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen der beanstandeten Praxis nur im Anschluss an eine Analyse der ihr innewohnenden Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber vorgenommen werden (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139 und 140).
Das Gleiche gilt, wenn ein solches Unternehmen, ohne die Abnehmer durch eine förmliche Verpflichtung zu binden, kraft Vereinbarung mit ihnen oder aber einseitig ein System von Treuerabatten anwendet, also Nachlässe, die daran gebunden sind, dass der Abnehmer, unabhängig im Übrigen vom Umfang seiner Käufe, seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt (…Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 137).
Rn. 679 Macht das betroffene Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, im Verwaltungsverfahren unter Vorlage von Beweisen geltend, dass eine von ihm eingeführte Ausschließlichkeitspraxis nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die ihm von der Kommission vorgeworfenen Verdrängungswirkungen zu erzeugen, ist die Kommission u. a. verpflichtet, den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139).
Rn. 748 Die Beweislast dafür, dass eine Praxis missbräuchlich ist, liegt nämlich bei der Kommission, die dabei gegebenenfalls die vom betreffenden Unternehmen vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 bis 140).
Vielmehr geht aus der Rechtsprechung eindeutig hervor, dass die Kommission, wenn die wettbewerbsbeschränkende Natur einer Preisbildungspraxis bestritten wird, verpflichtet ist, alle relevanten Umstände zu würdigen, in die sich die in Rede stehende Praxis einfügt, um die ihr innewohnende Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Mitbewerber zu analysieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139 und 140).
Die übrigen 32 seien im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegten Anforderungen an eine Befragung Dritter zu kurz und zu summarisch, insbesondere im Licht des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632).
Rn. 904 Aus dem angefochtenen Beschluss geht in der Tat hervor, dass Google am 15. September 2017 im Anschluss an das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), alle einschlägigen Unterlagen zu den Besprechungen der Kommission mit Dritten angefordert hatte (vgl. 30. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).
Rn. 910 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, auf den sich Google beruft, eine Rechtsgrundlage darstellt, die die Kommission ermächtigt, im Rahmen einer Untersuchung Gespräche mit einer natürlichen oder juristischen Person zu führen (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 86).
Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch das mit ihr verfolgte Ziel bietet einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber einzelne dieser Gespräche von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen wollte (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 84 und 87).
Sie muss Angaben zum Inhalt der Erörterungen im Rahmen dieser Befragung machen können, insbesondere was die Art der Auskünfte betrifft, die bei der Befragung zu den angesprochenen Themen erteilt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 91 und 92).
Rn. 922 Zur verspäteten Anfertigung ist festzustellen, dass nur drei der 35 Vermerke, die dem Gericht in einer Anlage zur Klageschrift vorgelegt wurden, Befragungen betreffen, die nach der Verkündung des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), durchgeführt wurden.
In ihrer Antwort vom 22. September 2016 erklärte die Kommission, dass sie dieses Ersuchen ablehne, und berief sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichts, die dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), vorausgegangen war, insbesondere auf das Urteil vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission (…T-286/09, EU:T:2014:547, Rn. 619 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 925 Ferner geht aus den Akten hervor, dass Google ihren Antrag am 15. September 2017 wiederholte, und zwar nunmehr unter Berufung auf das soeben verkündete Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), und auf die in diesem Urteil vorgenommene Klarstellung des Begriffs der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen, die sich auf den Gegenstand einer Untersuchung beziehen.
Die 32 Vermerke zu den Befragungen, die vor der Verkündung des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), stattgefunden hatten, wurden somit tatsächlich erst auf den Antrag von Google vom 15. September 2017 hin fertiggestellt.
Das betroffene Unternehmen muss folglich zum einen dartun, dass es zu bestimmten entlastenden Beweisen keinen Zugang hatte, und zum anderen, dass es diese zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 97 und 98).
Rn. 982 Dies gilt insbesondere für den AEC-Test, der im vorliegenden Fall eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Frage, ob sich die sortimentbezogenen VAE dergestalt auswirken konnten, dass ebenso leistungsfähige Wettbewerber verdrängt werden, durch die Kommission spielte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 143).
Rn. 1106 Im vorliegenden Fall ist das Gericht außerdem der Auffassung, dass die verschiedenen in Rede stehenden Verhaltensweisen jeweils schon Gegenstand einer früheren Entscheidungspraxis der Kommission waren, die auch bereits vom Unionsrichter überprüft wurde, sei es im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), oder im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), die jeweils Klarstellungen zu den bei der Beurteilung dieser verschiedenen Verhaltensweisen heranzuziehenden Analysekriterien enthielten.
- EuG, 15.06.2022 - T-235/18
Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das …
Sie hat darin aber ausdrücklich gerügt, dass die Kommission gegen die Pflicht verstoßen habe, Aufzeichnungen von dem genannten Treffen und den genannten Telefonkonferenzen aufzubewahren bzw. geeignete Notizen davon zu machen, und sich dabei auf Rn. 91 des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), gestützt, die sich speziell auf die Pflichten aus Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 bezieht.Rn. 182 Was die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin angeht, so ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Rechtsgrundlage darstellt, die die Kommission ermächtigt, im Rahmen einer Ermittlung Gespräche mit einer natürlichen oder juristischen Person zu führen (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 86).
Denn weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch das mit ihr verfolgte Ziel bietet einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber einzelne dieser Gespräche vom Anwendungsbereich der Bestimmung ausnehmen wollte (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 84 und 87).
Sie muss in der Lage sein, Angaben zum Inhalt der Erörterungen im Rahmen dieser Befragung, insbesondere zur Art der Auskünfte über die dabei behandelten Themen, zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 91 und 92).
Im Übrigen verfügt die Klägerin - ebenso wie das Gericht - über kein Dokument, anhand dessen die von dem betreffenden Dritten erteilten Informationen rekonstruiert werden könnten, was den vorliegenden Fall von der Situation unterscheidet, die in den Rn. 99 bis 101 des von der Kommission angeführten Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), behandelt wurde und die dadurch gekennzeichnet war, dass in jener Rechtssache das klägerische Unternehmen im Verwaltungsverfahren die nicht vertrauliche Fassung eines von der Kommission im Zusammenhang mit der streitigen Befragung erstellten internen Aktenvermerks und einen Nachtrag mit schriftlichen Antworten auf bei dieser Befragung gestellte mündliche Fragen erhalten hatte.
Rn. 272 Nach Einreichung dieser Unterlagen machte die Klägerin mittels ihrer zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertreter im Wesentlichen geltend, die Kommission hätte im Einklang mit dem Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), Notizen von der fraglichen Sitzung anfertigen und ihr zur Verfügung stellen müssen, um die Verteidigungsrechte des Unternehmens, gegen das ermittelt werde, nicht zu verletzen.
Es sei ihr verwehrt gewesen, zur Analyse der kritischen Marge im angefochtenen Beschluss mit Blick auf den unterschiedlichen umstrittenen Teil von Apples Nachfrage Stellung zu nehmen, obwohl der engere Anwendungsbereich des angefochtenen Beschlusses für sie insoweit nicht günstig sei und diese Faktoren laut Rn. 140 des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), für die Beurteilung der Eignung zur Verdrängung maßgeblich seien.
Rn. 318 Vor allem kann das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend machen, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138).
Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber weiterhin auf dem Markt halten, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind (…Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133).
Rn. 350 Art. 102 AEUV verbietet einem Unternehmen in beherrschender Stellung insbesondere die Anwendung von Praktiken, die für seine als ebenso effizient geltenden Wettbewerber eine Verdrängungswirkung entfalten und damit seine Stellung stärken, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger leistungsfähig und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (…Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).
Rn. 352 Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt in diesem Kontext jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135).
Das Gleiche gilt, wenn ein solches Unternehmen, ohne die Abnehmer durch eine förmliche Verpflichtung zu binden, kraft Vereinbarung mit ihnen oder aber einseitig ein System von Treuerabatten anwendet, also Nachlässe, die daran gebunden sind, dass der Abnehmer, unabhängig im Übrigen vom Umfang seiner Käufe, seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 354 Macht das betroffene Unternehmen jedoch im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, so hat die Kommission eine Analyse der Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 bis 140).
Rn. 356 Nimmt die Kommission in einem Beschluss eine solche Analyse vor, hat das Gericht das gesamte Vorbringen der Klagepartei zu prüfen, mit dem die Richtigkeit der Feststellungen der Kommission zu der der fraglichen Praxis innewohnenden Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber in Frage gestellt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 141).
- EuGH, 10.09.2024 - C-48/22
Geldbuße von 2,4 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Alphabet / Google
Damit habe das Gericht das formale Preis-Kosten-Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers, dessen Anwendung nicht immer erforderlich sei, mit dem allgemeinen Grundsatz vermengt, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus Rn. 21 des Urteils vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172), und aus den Rn. 133 und 134 des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), ergebe und besage, dass das Ziel von Art. 102 AEUV nicht darin bestehe, weniger leistungsfähige Unternehmen zu schützen.In diesem Fall ist die Kommission nicht nur verpflichtet, das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt zu prüfen, sondern sie ist außerdem verpflichtet, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139).
- EuG, 18.09.2024 - T-334/19
Wettbewerb
Rn. 104 Daher tragen Unternehmen, die eine beherrschende Stellung innehaben, unabhängig von den Ursachen einer solchen Stellung eine besondere Verantwortung dafür, dass sie durch ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135, …und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.Der Wettbewerb wird nämlich nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt, denn Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung
; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und 134).Rn. 112 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren unter Vorlage von Beweisen geltend machen kann, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138).
Es ist dann Sache des Gerichts, das gesamte Vorbringen der Klagepartei zu prüfen, mit dem die Richtigkeit der Feststellungen der Kommission zu der der fraglichen Praxis innewohnenden Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber in Frage gestellt werden soll (Urteil vom 15. Juni 2022, Qualcomm/Kommission [Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen], T-235/18, EU:T:2022:358, Rn. 356; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 141).
Darüber hinaus macht sie geltend, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), aufgestellten Grundsätze die Kommission dazu verpflichteten, die Auswirkungen dieser Klausel zu prüfen, um festzustellen, ob sie eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung darstelle.
Rn. 378 Darüber hinaus macht die Kommission geltend, dass das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), die sich aus dem Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36), ergebende Rechtsprechung nur in Bezug auf Alleinbezugsverpflichtungen klarstelle, die ein marktbeherrschendes Unternehmen als Gegenleistung für einen Rabatt oder eine Zahlung auferlege, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe.
Rn. 380 Allerdings hat der Gerichtshof die oben genannte Rechtsprechung im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138) erstens für den Fall konkretisiert, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung im Verwaltungsverfahren unter Vorlage von Beweisen für seine Behauptungen geltend macht, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen (…Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 47).
Rn. 381 Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Kommission in dieser Situation nicht nur verpflichtet ist, das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt und den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis sowie die Bedingungen und Modalitäten der in Rede stehenden Rabattgewährung, die Dauer und die Höhe dieser Rabatte zu prüfen, sondern außerdem verpflichtet ist, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu prüfen (Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139, und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.
Ebenso kann die Abwägung der für den Wettbewerb vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen der beanstandeten Praxis nur im Anschluss an eine Analyse der dieser Praxis innewohnenden Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber vorgenommen werden (Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140, und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.
Rn. 384 Abgesehen davon, dass eine solche Auslegung im Einklang mit der ersten Konkretisierung steht, die der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), vorgenommen hat, ist im Übrigen festzustellen, dass Ausschließlichkeitsklauseln, auch wenn sie aufgrund ihrer Natur berechtigte Wettbewerbsbedenken hervorrufen, nicht automatisch geeignet sind, Wettbewerber zu verdrängen, wie im Übrigen Nr. 36 der Mitteilung der Kommission "Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel [102 AEUV] auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen" (…ABl. 2009, C 45, S. 7) veranschaulicht (…Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations, C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 51).
Rn. 400 Der von der Kommission gewählte Ansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach die Kommission in Fällen, in denen ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren unter Vorlage von Beweisen geltend macht, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb einzuschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu entfalten, verpflichtet ist, insbesondere das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem relevanten Markt, den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis sowie die Bedingungen und Modalitäten der in Rede stehenden Klausel und ihre Geltungsdauer zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139).
Rn. 595 Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission, wie sich oben aus den Rn. 107 und 390 ergibt, bei ihrer Beurteilung der Auswirkungen der Ausschließlichkeitsklausel alle Umstände des vorliegenden Falls und insbesondere den Umfang der Markterfassung durch diese Klausel berücksichtigen musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139).
Rn. 678 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Kommission bei der Prüfung, ob ein Verhalten geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten, insbesondere verpflichtet ist, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139).
- EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …
Rn. 45 Dagegen verbietet es, wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, diese Bestimmung nicht, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, aufgrund eines Leistungswettbewerbs vom relevanten Markt verschwinden oder auf diesem Markt bedeutungslos werden (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).Aus diesem Grund kann ein Unternehmen in beherrschender Stellung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, dartun, dass ein Verdrängungsverhalten nicht unter das Verbot nach Art. 102 AEUV fällt, insbesondere, indem es nachweist, dass die durch dieses Verhalten möglicherweise hervorgerufenen Wirkungen durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden, die im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation auch dem Verbraucher zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134 und 140, …sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Macht ein beherrschendes Unternehmen im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken, hat die betreffende Wettbewerbsbehörde folglich zu prüfen, ob das fragliche Verhalten unter den Umständen des konkreten Falles tatsächlich geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 140).
Der Wettbewerb wird nämlich nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt, denn Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133 und 134).
Rn. 74 Unternehmen, die eine beherrschende Stellung innehaben, tragen jedoch unabhängig von den Ursachen einer solchen Stellung eine besondere Verantwortung dafür, dass sie durch ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigen (…vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135).
Rn. 86 In einem solchen Fall kann das beherrschende Unternehmen Handlungen, die unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen können, dadurch rechtfertigen, dass es nachweist, dass die durch sein Verhalten möglicherweise hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 86, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140, …sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 165).
- EuGH, 21.12.2023 - C-124/21
Wettbewerb
Es muss daher aus den in den Rn. 91 bis 96 des vorliegenden Urteils genannten Gründen von den Schiedsgerichtsvorschriften beachtet werden, soweit sie in dem Gebiet, für das der EU-Vertrag und der AEU-Vertrag gelten, Anwendung finden, unabhängig davon, wo die Einrichtungen, die sie erlassen haben, ihren Sitz haben (…Urteile vom 25. November 1971, Béguelin Import, 22/71, EU:C:1971:113, Rn. 11…, vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 16, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 43 bis 45). - EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur …
Rn. 153 Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt nämlich eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 154 In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass ein Verhalten nur dann als missbräuchlich eingestuft werden kann, wenn es geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 64 und 66, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138), was unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände dieses Verhaltens zu beurteilen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 68).
Rn. 167 Daraus folgt, dass die Beurteilung der Rechtfertigung eines Verhaltens, das unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen könnte, insbesondere eine Abwägung der für den Wettbewerb vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen der beanstandeten Praxis voraussetzt (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 140), die wiederum eine objektive Analyse der Auswirkungen des Verhaltens auf den Markt erfordert.
- EuG, 16.12.2020 - T-93/18
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- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22
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- EuGH, 19.09.2017 - C-413/14
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- EuGH, 26.02.2026 - C-381/22
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- LG Dortmund, 09.08.2023 - 8 O 1/23
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-265/17
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu bestätigen, dass der …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18
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- EuGH, 04.07.2019 - C-99/18
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- Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-39/18
Kommission/ Icap u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-14/24
" Pourvoi - Concurrence - Abus de position dominante - Marché intérieur du gaz …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22
Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20
Unilever Italia Mkt. Operations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20
Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
- EuGH, 26.02.2026 - C-382/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-367/22
Air Canada/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-511/21
Kommission/ Calhau Correia de Paiva - Rechtsmittel - EPSO-Auswahlverfahren - …
- EuGH, 26.02.2026 - C-375/22
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-1/24
Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Luftverkehr - Luftverkehrsabkommen …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-403/22
SAS Cargo Group u.a./ Kommission
- EuG, 29.02.2024 - T-235/18
Qualcomm/ Kommission (Qualcomm - paiements d'exclusivité) - Verfahren - …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-370/22
Air France-KLM/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-381/22
Japan Airlines / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-379/22
Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-382/22
Cathay Pacific Airways / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-385/22
Koninklijke Luchtvaart Maatschappij / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-375/22
LATAM Airlines Group und Lan Cargo/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-378/22
British Airways/ Kommission
- EuG, 20.09.2018 - T-123/17
Exaa Abwicklungsstelle für Energieprodukte/ ACER - Energie - Entscheidung des …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-380/22
Deutsche Lufthansa u.a. / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-401/22
Cargolux Airlines/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-369/22
Air France / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-386/22
Martinair Holland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-632/20
Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Außenbeziehungen - Stabilisierungs- und …
- EuG, 20.03.2019 - T-310/16
Foshan Lihua Ceramic/ Kommission - Dumping - Einfuhren von Keramikfliesen mit …
- EuG, 20.09.2018 - T-146/17
Mondi/ ACER - Energie - Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER - …
- EuG, 19.07.2023 - T-709/22
Illumina/ Kommission
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14 P |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Intel/ Kommission
Rechtsmittel - Art. 102 AEUV - Missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung - Treuerabatte - Qualifizierung als Missbrauch - Anwendbare rechtliche Prüfkriterien - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Art. 19 der Verordnung Nr. ...
- rechtsportal.de
AEUV Art. 102
Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV - rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. EUR wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung für begründet
- lto.de (Kurzinformation)
Generalanwalt hält Rechtsmittel für begründet: Doch keine Rekordbuße für Intel?
Verfahrensgang
- EuG, 12.06.2014 - T-286/09
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14 P
- EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
- EuGH, 19.09.2017 - C-413/14
- EuGH, 24.10.2017 - C-413/14
- EuG, 26.01.2022 - T-286/09
- EuG, 10.03.2022 - T-286/09
- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22
- EuGH, 24.10.2024 - C-240/22
- EuGH, 20.11.2024 - C-240/22
Wird zitiert von ... (23) Zitiert selbst (57)
- EuGH, 25.10.2011 - C-109/10
Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
{FN:136} Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:686 [im Folgenden: Rechtssache oder Urteil Solvay]).{FN:149} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 191).
{FN:153} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 193).
- EuGH, 09.07.2015 - C-231/14
Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 288 Mio. Euro, die gegen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
{FN:180} In dieser Frage bin ich anderer Meinung als Generalanwalt Wathelet - vgl. Nr. 46 seiner Schlussanträge in der Rechtssache InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:292).Ähnlich Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:292, Nrn. 49 ff.).
{FN:183} Die Parteien haben ausführlich erörtert, ob das unlängst ergangene Urteil vom 9. Juli 2015, 1nnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:451), einen solchen Ansatz, und wenn auch nur konkludent, stützt.
- EuGH, 13.05.2014 - C-131/12
Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
{FN:172} Vgl. u. a. Urteile Poulsen (…Rn. 28), vom 29. Juni 1994, Aldewereld (…C-60/93, EU:C:1994:271, Rn. 14), vom 9. November 2000, Ingmar (…C-381/98, EU:C:2000:605, Rn. 25), vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer (…C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 60 bis 63), vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (…C-366/10, EU:C:2011:864 [im Folgenden: Rechtssache oder Urteil ATAA], Rn. 125), und vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 54 und 55).{FN:178} Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof nach diesem Lösungsansatz in einer Reihe von Rechtssachen verfahren ist, in denen die Anwendbarkeit der einschlägigen Unionsregeln von einigen privaten Beteiligten unter Hinweis auf eine angeblich extraterritoriale Wirkung bestritten wurde - vgl. Urteile Poulsen, ATAA sowie Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317).
- EuGH, 27.09.1988 - 89/85
Ahlström / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
{FN:167} Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447 [im Folgenden: Zellstoff-Rechtssache oder -Urteil]).{FN:182} Einen auf die Auswirkungen abstellenden Ansatz bei Entscheidungen über die Zuständigkeit befürworten insbesondere Generalanwalt Mayras in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Imperial Chemical Industries/Kommission (48/69, EU:C:1972:32, Nrn. 693 ff.) und Generalanwalt Darmon in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:258 [im Folgenden: Schlussanträge in der Zellstoff-Rechtssache], Nrn. 19 ff.).
- EuGH, 21.12.2011 - C-366/10
Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
{FN:172} Vgl. u. a. Urteile Poulsen (…Rn. 28), vom 29. Juni 1994, Aldewereld (…C-60/93, EU:C:1994:271, Rn. 14), vom 9. November 2000, Ingmar (…C-381/98, EU:C:2000:605, Rn. 25), vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer (…C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 60 bis 63), vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, EU:C:2011:864 [im Folgenden: Rechtssache oder Urteil ATAA], Rn. 125), und vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (…C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 54 und 55).{FN:173} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, EU:C:2011:637, Nrn. 148 und 149).
- EuGH, 06.10.2015 - C-23/14
Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
{FN:51} Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:651 [im Folgenden: Post Danmark II], Rn. 68).{FN:87} Vgl. jedoch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Post Danmark II (C-23/14, EU:C:2015:343, Nr. 82).
- EuGH, 02.10.2003 - C-194/99
Thyssen Stahl / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
{FN:142} Vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission (C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:164} Urteil vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission (C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.12.2012 - C-441/11
Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
{FN:112} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:113} Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10
Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
{FN:149} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 191).{FN:153} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 193).
- EuGH, 27.09.1988 - 129/85
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
{FN:167} Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447 [im Folgenden: Zellstoff-Rechtssache oder -Urteil]).{FN:182} Einen auf die Auswirkungen abstellenden Ansatz bei Entscheidungen über die Zuständigkeit befürworten insbesondere Generalanwalt Mayras in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Imperial Chemical Industries/Kommission (48/69, EU:C:1972:32, Nrn. 693 ff.) und Generalanwalt Darmon in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:258 [im Folgenden: Schlussanträge in der Zellstoff-Rechtssache], Nrn. 19 ff.).
- EuGH, 27.09.1988 - 125/85
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14
InnoLux / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für …
- EuG, 12.06.2014 - T-286/09
Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der …
- EuGH, 16.12.1975 - 40/73
Suiker Unie u.a. / Kommission
- EuGH, 09.11.1983 - 322/81
Michelin / Kommission
- EuGH, 14.07.1972 - 48/69
ICI / Kommission
- EuGH, 23.04.2015 - C-424/13
Der im Unionsrecht vorgesehene Schutz von Tieren beim Transport endet nicht an …
- EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen …
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
- EuGH, 03.07.1991 - 62/86
AKZO / Kommission
- EuGH, 15.03.2007 - C-95/04
DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK
- EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
- EuGH, 09.11.2000 - C-381/98
Ingmar GB - "Richtlinie 86/653/EWG - Selbständiger Handelsvertreter, der seine …
- EuGH, 27.04.1994 - C-393/92
Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij
- EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …
- EuG, 30.09.2003 - T-203/01
Michelin / Kommission
- EuGH, 10.07.2014 - C-295/12
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España …
- EuG, 25.03.1999 - T-102/96
Gencor / Kommission
- EuGH, 19.04.2012 - C-549/10
Tomra u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - …
- EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
DSM und DSM Kunststoffen / Kommission
- EuGH, 24.06.2008 - C-188/07
DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG …
- EuG, 23.10.2003 - T-65/98
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS
- EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN …
- EuGH, 01.07.2010 - C-407/08
Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres …
- EuGH, 29.06.2006 - C-308/04
SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden …
- EuGH, 06.04.2006 - C-551/03
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE …
- EuGH, 14.07.1972 - 52/69
Geigy AG / Kommission
- EuGH, 24.11.1992 - C-286/90
Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation
- EuGH, 19.03.2009 - C-510/06
Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle - …
- EuGH, 08.03.2016 - C-431/14
Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von …
- EuGH, 29.04.2004 - C-359/01
British Sugar / Kommission
- EuG, 19.03.2003 - T-213/00
CMA CGM u.a. / Kommission
- EuG, 09.09.2010 - T-155/06
Tomra Systems u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden …
- EuGH, 04.09.2014 - C-408/12
YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse, …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen …
- EuGH, 29.06.1994 - C-60/93
Aldewereld / Staatssecretaris van Financiën
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1988 - 89/85
A. Ahlström Osakeyhtiö und andere gegen Kommission der Europäischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-23/14
Post Danmark - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. …
- EuGH, 19.12.2013 - C-586/12
Rechtsmittel; Kartelle; Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt; Festsetzung des …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-154/14
SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.05.1972 - 48/69
Imperial Chemical Industries Ltd. gegen Kommission der Europäischen …
- EuGH, 13.02.1979 - 85/76
Hoffmann-La Roche / Kommission
- EuGH, 11.09.2014 - C-67/13
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis …
- EuGH, 17.02.2011 - C-52/09
TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch …
- EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-67/13
CB / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für die Ausgabe von …
- EuG, 10.11.2021 - T-612/17
Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …
In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, habe der Generalanwalt darauf hingewiesen, dass eine Analyse sämtlicher Auswirkungen erforderlich sei (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 120).Die CCIA führt hierzu unter Berufung auf das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (…C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139), und auf die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788) aus, dass die Kommission gleichwohl verpflichtet gewesen sei, eine eingehende Analyse durchzuführen, um Verdrängungswirkungen feststellen zu können.
- EuG, 05.10.2020 - T-249/17
Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des …
Rn. 189 Ebenso war die Kommission im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht verpflichtet, die Vorgaben von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 und von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (…ABl. 2004, L 123, S. 18) in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), zu beachten, und hatte daher nicht dieVerpflichtung, die Gespräche mit den Lieferanten, die zu den Protokollen geführt hatten, nach den Modalitäten dieser Bestimmungen aufzuzeichnen (…vgl. oben, Rn. 169, erster Gedankenstrich).Rn. 192 Aus diesen Bestimmungen und dem Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 84 bis 91), ergibt sich zwar, dass für die Kommission eine Pflicht besteht, jede Befragung, die sie nach Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 durchführt, um Informationen einzuholen, die sich auf den Gegenstand ihrer Untersuchung beziehen, in der von ihr gewählten Form aufzuzeichnen, ohne dass zwischen förmlichen Befragungen und informellen Gesprächen, die nicht unter diese Pflicht fielen, zu unterscheiden wäre.
Rn. 195 Ebenso hatte in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), ergangen ist, das Gespräch, zu dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Verpflichtung zur Aufzeichnung nach Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 anwendbar war, nach der Einleitung einer Untersuchung, die durch den Erlass von Nachprüfungsentscheidungen gekennzeichnet war, stattgefunden (…Urteil vom 12. Juni 2014, 1ntel/Kommission, T-286/09, EU:T:2014:547, Rn. 4 bis 6).
Rn. 196 Diese Beschränkung der Verpflichtung zur Aufzeichnung auf die Gespräche, die im Rahmen einer Untersuchung erfolgen, ergibt sich auch aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 232 und 233).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20
Advocate General Rantos sets out the criteria for classifying an exclusionary …
{FN:99} Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 115).{FN:107} Diese Frage wurde von Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 117 und 118) untersucht.
{FN:119} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 128).
{FN:123} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 128).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16
Orange Polska/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
Rn. 98 Dieser abstrakte Ansatz läuft den Beweisanforderungen zuwider, auf die Generalanwalt Wahl bereits in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 114 bis 121) hingewiesen hatte und denen ich mich nur anschließen kann: "[Die] Eignung [zur Beschränkung des Wettbewerbs darf] nicht bloß hypothetisch oder theoretisch möglich sein", "[m]it der Beurteilung der Eignung soll ermittelt werden, ob das gerügte Verhalten aller Wahrscheinlichkeit nach eine wettbewerbswidrige Verdrängungswirkung hat", und "die Beurteilung der Eignung im Hinblick auf das der Vermutung nach unzulässige Verhalten [muss] der Feststellung dienen, dass das in Rede stehende Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht bloß gemischte Auswirkungen auf den Markt hat, … sondern dass tatsächlich beschränkende Wirkungen vorliegen" (Hervorhebung nur hier).{FN:19} Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 118).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20
Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
{FN:86} C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 232.{FN:89} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 233).
- Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-525/16
Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen - …
{FN:14} Vgl. in diesem Sinne zu Rabattabsprachen meine Schlussanträge in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nr. 41).{FN:30} Vgl. insbesondere meine Schlussanträge in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 73 ff.).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-611/22
Illumina-Grail-Zusammenschluss: Generalanwalt Emiliou schlägt vor, das Urteil des …
{FN:160} Vgl. z. B. zum Wettbewerbsrecht Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache InnoLux/Kommission (C-231/14 P, EU:C:2015:292, Nrn. 39 bis 42) und des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 283 und 300); sowie in anderem Zusammenhang Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Nikiforidis (C-135/15, EU:C:2016:281, Nr. 88). - EuGH, 09.03.2023 - C-690/20
The Court sets aside in part the judgments of the General Court and, …
Rn. 60 Viertens würden die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788) die im angefochtenen Urteil vorgenommene Würdigung nicht stützen. - Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-535/15
Pinckernelle - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer …
Vgl. im Kontext des Wettbewerbsrechts Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation (C-413/14 P, EU:C:2016:788). - Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23
Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain u. a. - Vorlage zur …
Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2016:788, Nrn. 280 ff.). - Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-367/22
Air Canada/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-403/22
SAS Cargo Group u.a./ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-370/22
Air France-KLM/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-381/22
Japan Airlines / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-379/22
Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-385/22
Koninklijke Luchtvaart Maatschappij / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-378/22
British Airways/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-382/22
Cathay Pacific Airways / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-375/22
LATAM Airlines Group und Lan Cargo/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-380/22
Deutsche Lufthansa u.a. / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-401/22
Cargolux Airlines/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-386/22
Martinair Holland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-369/22
Air France / Kommission
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Rechtsprechung
| EuGH, 24.10.2017 - C-413/14 P |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Intel/ Kommission
(fremdsprachig)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 12.06.2014 - T-286/09
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
- EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
- EuGH, 19.09.2017 - C-413/14
- EuGH, 24.10.2017 - C-413/14 P
- EuG, 26.01.2022 - T-286/09
- EuG, 10.03.2022 - T-286/09
- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22
- EuGH, 24.10.2024 - C-240/22
- EuGH, 20.11.2024 - C-240/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …
Auszug aus EuGH, 24.10.2017 - C-413/14
Rn. 1 Le 6 septembre 2017, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'arrêt Intel/Commission (C-413/14 P, EU:C:2017:632).1) Le point 140 de l'arrêt du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), dans sa version en langue de procédure, doit être rectifié comme suit :.
- EuGH, 15.03.2007 - C-95/04
DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK
Auszug aus EuGH, 24.10.2017 - C-413/14
In addition, the exclusionary effect arising from such a system, which is disadvantageous for competition, may be counterbalanced, or outweighed, by advantages in terms of efficiency which also benefit the consumer (judgment of 15 March 2007, British Airways v Commission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, paragraph 86).
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Rechtsprechung
| EuGH, 19.09.2017 - C-413/14 P |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Intel/ Kommission
(fremdsprachig)
Verfahrensgang
- EuG, 12.06.2014 - T-286/09
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
- EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
- EuGH, 19.09.2017 - C-413/14 P
- EuGH, 24.10.2017 - C-413/14
- EuG, 26.01.2022 - T-286/09
- EuG, 10.03.2022 - T-286/09
- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22
- EuGH, 24.10.2024 - C-240/22
- EuGH, 20.11.2024 - C-240/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …
Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-413/14
Rn. 1 Le 6 septembre 2017, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'arrêt Intel/Commission (C-413/14 P, EU:C:2017:632).1) Le point 139 de l'arrêt du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), dans sa version en langue de procédure, doit être rectifié comme suit :.
- EuGH, 15.03.2007 - C-95/04
DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK
Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-413/14
In addition, it has to be determined whether the exclusionary effect arising from such a system, which is disadvantageous for competition, may be counterbalanced, or outweighed, by advantages in terms of efficiency which also benefit the consumer (judgment of 15 March 2007, British Airways v Commission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, paragraph 86). - EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …
Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-413/14
« In that case, the Commission is not only required to analyse, first, the extent of the undertaking's dominant position on the relevant market and, secondly, the share of the market covered by the challenged practice, as well as the conditions and arrangements for granting the rebates in question, their duration and their amount; it is also required to assess the possible existence of a strategy aiming to exclude competitors that are at least as efficient as the dominant undertaking from the market (see, by analogy, judgment of 27 March 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, paragraph 29).
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