Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 17.12.2015 - C-419/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38615
EuGH, 17.12.2015 - C-419/14 (https://dejure.org/2015,38615)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2015 - C-419/14 (https://dejure.org/2015,38615)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - C-419/14 (https://dejure.org/2015,38615)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,38615) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    WebMindLicenses

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 24, 43, 250 und 273 - Ort der Dienstleistung bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen - Künstliche Festlegung dieses Ortes mittels einer jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    WebMindLicenses

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 24, 43, 250 und 273 - Ort der Dienstleistung bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen - Künstliche Festlegung dieses Ortes mittels einer jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltung ...

  • Betriebs-Berater

    Präzisierung des Begriffs "missbräuchliche Praxis" i. S. d. MwSt-RL

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    VO Nr. 904/2010, MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; VO Nr. 904/2010, MwStSystRL Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2; VO Nr. 904/2010, MwStSystRL Art. 59
    Rechtsmissbrauch oder zulässige Gestaltung zur Erlangung eines Steuervorteils durch Ausnutzung unterschiedlicher Steuersätze?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht bei rechtsmissbräuchlicher Nutzung eines Lizenzvertrages zum Betrieb einer Internetseite im Erotikbereich; Grundsätze zum Nachweis rechtsmissbräuchlicher Geschäftsmodelle zur Umgehung der Steuerpflicht; Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website livejasmin.com ermöglicht wurde, von Ungarn nach Madeira, wo der Mehrwertsteuersatz niedriger ist, stellt für sich genommen keine missbräuchliche Praxis dar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umgehung des Mehrwertsteuersatzes in Ungarn

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Übertragung des Know-Hows zum Betrieb einer Erotik-Website in Mitgliedstaat mit niedrigerem Mehrwertsteuersatz allein noch nicht missbräuchlich

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuerrechtlicher Missbrauch

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    WebMindLicenses

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art ... 43, AEUV Art 49, AEUV Art 56, EUGrdRCh Art 47, EUGrdRCh Art 7, EUGrdRCh Art 8, EUGrdRCh Art 41, EUGrdRCh Art 48, EUGrdRCh Art 51 Abs 1, EUGrdRCh Art 52 Abs 2, MRK Art 8 Abs 2, EG Art 4 Abs 3, AEUV Art 325, EGRL 112/2006 Art 273
    Mehrwertsteuer, Mitgliedstaat, Lizenz, Steuerhinterziehung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 24, 43, 250 und 273 - Ort der Dienstleistung bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen - Künstliche Festlegung dieses Ortes mittels einer jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 342
  • K&R 2016, 103
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (122)Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Der Gerichtshof kann im Vorabentscheidungsverfahren jedoch Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 76 und 77, sowie Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 54 bis 56).

    Rn. 35 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird, und dass nach dem Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, das im Bereich der Mehrwertsteuer Anwendung findet, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 70, sowie Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 In den Rn. 74 und 75 des Urteils Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum einen voraussetzt, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird.

    Rn. 37 Was als Erstes die Frage anbelangt, ob ein Vorgang wie der Abschluss des im Ausgangsverfahren fraglichen Lizenzvertrags zum Ergebnis hat, dass ein den Zielen der Mehrwertsteuerrichtlinie widersprechender Steuervorteil erlangt wird, ist zum einen anzumerken, dass der Begriff "Ort der Dienstleistung", durch den der Ort der Besteuerung der entsprechenden Dienstleistung bestimmt wird, ebenso wie die Begriffe "Steuerpflichtiger", "Dienstleistung" und "wirtschaftliche Tätigkeit" objektiven Charakter hat und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar ist, ohne dass die Steuerverwaltung verpflichtet wäre, die Absicht des Steuerpflichtigen zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 56 und 57, sowie Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 41).

    Rn. 42 Was als Zweites die Frage anbelangt, ob das wesentliche Ziel eines Vorgangs nur in der Erlangung des Steuervorteils besteht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Bereich der Mehrwertsteuer bereits entschieden hat, dass der Steuerpflichtige bei einer Wahlmöglichkeit zwischen zwei Umsätzen nicht verpflichtet ist, den Umsatz zu wählen, der die höhere Mehrwertsteuerzahlung nach sich zieht, sondern vielmehr das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 73, Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 47, sowie Weald Leasing, C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 27).

    Rn. 52 Hierzu genügt der Hinweis, dass dann, wenn eine missbräuchliche Praxis festgestellt worden ist, die betroffenen Transaktionen in der Weise neu definiert werden müssen, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die diese Praxis darstellenden Transaktionen bestanden hätte (Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 98, sowie Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 50).

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 76).

    Rn. 76 Da entsprechend dem Hinweis in Rn. 35 des vorliegenden Urteils die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71), ist hierzu anzumerken, dass die im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen, mit denen u. a. Verstöße in diesem Bereich geahndet werden sollen, ein Ziel verfolgen, das einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht.

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Hierzu verweist das vorlegende Gericht auf das Urteil Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105) und möchte wissen, welche Grenzen die Charta der institutionellen und verfahrensrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten setzt.

    Außerdem steht diese Situation, da sie auf die Vermeidung der in einem Mitgliedstaat geschuldeten Mehrwertsteuer hinausläuft, im Widerspruch sowohl zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 325 AEUV sowie Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen, als auch zum dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dem zufolge Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, C-132/06, EU:C:2008:412, Rn. 37, 39 und 46, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 20 bis 22, sowie Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25 und 26).

    Rn. 66 Zweitens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 67 Drittens ist eine Mehrwertsteuernacherhebung infolge der Feststellung einer missbräuchlichen Praxis wie der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen als Durchführung von Art. 2, Art. 250 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie von Art. 325 AEUV und somit als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25 bis 27).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 …

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Rn. 25 Unter Bezugnahme auf die Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544) und Newey (C-653/11, EU:C:2013:409) führt das vorlegende Gericht aus, dass es angesichts der Besonderheit der fraglichen über das Internet angebotenen Dienstleistungen wissen möchte, welche Umstände es zu berücksichtigen gelte, um im Hinblick auf die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung zu beurteilen, ob die verwendete vertragliche Konstruktion auf eine missbräuchliche Praxis zurückzuführen sei.

    Rn. 35 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird, und dass nach dem Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, das im Bereich der Mehrwertsteuer Anwendung findet, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 70, sowie Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Was als Erstes die Frage anbelangt, ob ein Vorgang wie der Abschluss des im Ausgangsverfahren fraglichen Lizenzvertrags zum Ergebnis hat, dass ein den Zielen der Mehrwertsteuerrichtlinie widersprechender Steuervorteil erlangt wird, ist zum einen anzumerken, dass der Begriff "Ort der Dienstleistung", durch den der Ort der Besteuerung der entsprechenden Dienstleistung bestimmt wird, ebenso wie die Begriffe "Steuerpflichtiger", "Dienstleistung" und "wirtschaftliche Tätigkeit" objektiven Charakter hat und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar ist, ohne dass die Steuerverwaltung verpflichtet wäre, die Absicht des Steuerpflichtigen zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 56 und 57, sowie Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 41).

    Rn. 52 Hierzu genügt der Hinweis, dass dann, wenn eine missbräuchliche Praxis festgestellt worden ist, die betroffenen Transaktionen in der Weise neu definiert werden müssen, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die diese Praxis darstellenden Transaktionen bestanden hätte (Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 98, sowie Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 50).

  • EGMR, 02.08.1984 - 8691/79
    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Rn. 71 Da die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einen Eingriff in die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts darstellt (vgl. u. a. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. September 1978, Klass u. a./Deutschland, Serie A, Bd. 28, Nr. 41, vom 2. August 1984, Malone/Vereinigtes Königreich, Serie A, Bd. 82, Nr. 64, vom 24. April 1990, Kruslin/Frankreich und Huvig/Frankreich, Serie A, Bd. 176-A und 176-B, Nr. 26 und Nr. 25, sowie die Entscheidung Weber und Saravia/Deutschland, Beschwerde Nr. 54934/00, EGMR 2006-XI, Nr. 79), ist sie somit auch als Einschränkung der Ausübung des in Art. 7 der Charta verankerten Rechts anzusehen.

    Rn. 81 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderung, dass jede Einschränkung der Ausübung dieses Rechts gesetzlich vorgesehen sein muss, bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage für die Verwendung der in der vorangegangenen Randnummer erwähnten Beweise durch die Steuerbehörde hinreichend klar und genau sein muss und dass sie dadurch, dass sie selbst den Umfang der Einschränkung der Ausübung des durch Art. 7 der Charta garantierten Rechts festlegt, einen gewissen Schutz gegen etwaige willkürliche Eingriffe der Steuerbehörde bietet (vgl. u. a. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 1984, Malone/Vereinigtes Königreich, Serie A, Bd. 82, Nr. 67, sowie vom 12. Januar 2010, Gillan und Quinton/Vereinigtes Königreich, Beschwerde Nr. 4158/05, EGMR 2010, Nr. 77).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Rn. 25 Unter Bezugnahme auf die Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544) und Newey (C-653/11, EU:C:2013:409) führt das vorlegende Gericht aus, dass es angesichts der Besonderheit der fraglichen über das Internet angebotenen Dienstleistungen wissen möchte, welche Umstände es zu berücksichtigen gelte, um im Hinblick auf die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung zu beurteilen, ob die verwendete vertragliche Konstruktion auf eine missbräuchliche Praxis zurückzuführen sei.

    Was die Prüfung, welcher der tatsächliche Ort der genannten Dienstleistung war, betrifft, muss eine Feststellung dieses Ortes auf objektiven, von dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten beruhen, wie etwa das greifbare Vorhandensein von Lalib in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen (vgl. entsprechend Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 67).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a …

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Der Gerichtshof kann im Vorabentscheidungsverfahren jedoch Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 76 und 77, sowie Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 54 bis 56).

    Rn. 42 Was als Zweites die Frage anbelangt, ob das wesentliche Ziel eines Vorgangs nur in der Erlangung des Steuervorteils besteht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Bereich der Mehrwertsteuer bereits entschieden hat, dass der Steuerpflichtige bei einer Wahlmöglichkeit zwischen zwei Umsätzen nicht verpflichtet ist, den Umsatz zu wählen, der die höhere Mehrwertsteuerzahlung nach sich zieht, sondern vielmehr das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 73, Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 47, sowie Weald Leasing, C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 27).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über …

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Rn. 79 Was als Zweites die Sammlung und die Verwendung der Beweise durch die Steuerbehörde betrifft, ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht zu prüfen ist, ob die Weiterleitung der Beweise durch die für die strafrechtliche Ermittlung zuständige Stelle und die zum Zweck ihrer Verwendung vorgenommene Sammlung der Beweise durch die das Verwaltungsverfahren führende Stelle einen Eingriff in das durch Art. 8 der Charta garantierte Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten darstellen, denn WML ist keine natürliche Person und kann sich daher nicht auf diesen Schutz berufen, da ihr Name keine natürliche Person bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 52 und 53).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    YS u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der …

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Zum einen ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut von Art. 41 der Charta eindeutig, dass sich dieser nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet (Urteile YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 67, sowie Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 44).
  • EGMR, 06.09.1978 - 5029/71

    Klass u.a. ./. Deutschland

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Rn. 71 Da die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einen Eingriff in die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts darstellt (vgl. u. a. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. September 1978, Klass u. a./Deutschland, Serie A, Bd. 28, Nr. 41, vom 2. August 1984, Malone/Vereinigtes Königreich, Serie A, Bd. 82, Nr. 64, vom 24. April 1990, Kruslin/Frankreich und Huvig/Frankreich, Serie A, Bd. 176-A und 176-B, Nr. 26 und Nr. 25, sowie die Entscheidung Weber und Saravia/Deutschland, Beschwerde Nr. 54934/00, EGMR 2006-XI, Nr. 79), ist sie somit auch als Einschränkung der Ausübung des in Art. 7 der Charta verankerten Rechts anzusehen.
  • EGMR, 16.12.1992 - 13710/88
    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-419/14
    Rn. 72 Gleiches gilt für eine Beschlagnahme von E-Mails, die im Zuge von Durchsuchungen von beruflich genutzten Räumen bzw. Geschäftsräumen einer natürlichen Person oder von Räumen einer Handelsgesellschaft vorgenommen wird; auch sie stellt einen Eingriff in die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts dar (vgl. u. a. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Dezember 1992, Niemietz/Deutschland, Serie A, Bd. 251-B, Nrn. 29-31, Société Colas Est u. a/Frankreich, Beschwerde Nr. 37971/97, EGMR 2002-III, Nrn. 40-41, sowie vom 2. April 2015, Vinci Construction und GTM Génie Civil et Services/Frankreich, Beschwerden Nrn. 63629/10 und 60567/10, Nr. 63).
  • EGMR, 25.02.1993 - 10828/84

    FUNKE v. FRANCE

  • EGMR, 29.06.2006 - 54934/00

    Menschenrechte: Verletzung der Privatsphäre und des Briefgeheimnisses durch das …

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von …

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von …

  • EGMR, 16.04.2002 - 37971/97
  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil …

  • EGMR, 24.04.1990 - 11801/85

    KRUSLIN c. FRANCE

  • EGMR, 12.01.2010 - 4158/05

    GILLAN AND QUINTON v. THE UNITED KINGDOM

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß …

  • EuGH, 22.10.2013 - C-276/12

    Sabou - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der …

  • EGMR, 02.04.2015 - 63629/10

    VINCI CONSTRUCTION c. FRANCE et une autre affaire

  • EuGH - C-372/12 (anhängig)

    M und S

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem …

  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • EuGH, 22.12.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf …

  • EuGH, 22.12.2010 - C-103/09

    Weald Leasing - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen …

  • EuGH, 17.07.2008 - C-132/06

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE ITALIENISCHE MEHRWERTSTEUERAMNESTIE

  • EuGH, 29.03.2012 - C-500/10

    Belvedere Costruzioni - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    Rn. 131 Vgl. etwa hierzu EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-419/14 - "WebMindLicenses" Rn. 81 unter Bezugnahme auf EGMR Urteile vom 2. August 1984, Malone ./. Vereinigtes Königreich, Serie A, Bd. 82, Nr. 67, sowie vom 12. Januar 2010, Gillan und Quinton ./. Vereinigtes Königreich, Beschwerde Nr. 4158/05, EGMR 2010, Nr. 77; Borowsky, in: Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Auflage 2014, Art. 52 Rn. 20; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Auflage 2013, Art. 52 Rn. 28,.
  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 36 mwN) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (…zu der hier einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 56 mwN; vgl. iÜ.

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 65 mwN).

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung …

    In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte (…ua. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40; 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 36 mwN) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (…zu der hier einschlägigen Richtlinie 2000/78/EG vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 56 mwN;… vgl. im Übrigen etwa EuGH 13. März 2014 - C-155/13 - [SICES ua.] Rn. 31 ff.;… 16. Oktober 2012 - C-364/10 - [Ungarn/Slowakei] Rn. 58;… 21. Februar 2006 - C-255/02 - [Halifax ua.] Rn. 74 ff., Slg. 2006, I-1609;… 21. Juli 2005 - C-515/03 - [Eichsfelder Schlachtbetrieb] Rn. 39, Slg. 2005, I-7355;… 14. Dezember 2000 - C-110/99 - [Emsland-Stärke] Rn. 52, 53, Slg. 2000, I-11569).

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (ua. EuGH 17. Dezember 2015 - C-419/14 - [WebMindLicenses] Rn. 65 mwN).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24800
Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14 (https://dejure.org/2015,24800)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.09.2015 - C-419/14 (https://dejure.org/2015,24800)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. September 2015 - C-419/14 (https://dejure.org/2015,24800)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,24800) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    WebMindLicenses

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Wirtschaftliche Realität eines Lizenzvertrags über ein Know-how - Vereinbarkeit nicht angekündigter Steuerprüfungen mit den Grundrechten - Pflicht der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit

  • IWW

    Verordnung (EU) Nr. 904/2010, Art. 24 der Richtlinie 2006/112/EG, Verordnung Nr. 904/2010, Art. ... 49 AEUV, 56 AEUV, Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 325 AEUV, Art. 56 AEUV, Art. 7 der Verordnung Nr. 904/2010, Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 101 AEUV, Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, Verordnung (EG) Nr. 259/2008, Verordnung Nr. 1290/2005

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuerpflicht bei rechtsmissbräuchlicher Nutzung eines Lizensvertrages zum Betrieb einer Internetseite im Erotikbereich; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Gerichts für Verwaltungs- und Arbeitssachen Budapest

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    Rn. 49 In den Rn. 74 bis 77 des Urteils Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) stellte der Gerichtshof Folgendes fest:.

    Rn. 52 Ferner hat der Gerichtshof im Rahmen grenzüberschreitender Strukturen, die in den Rechtssachen, in denen die Urteile Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) und Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108) ergangen sind, nicht vorlagen, befunden, dass "nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind"{FN-VERWEIS:14}.

    Rn. 60 Wie der Gerichtshof in den Rn. 76 und 77 des Urteils Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) befunden hat, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen eines Missbrauchs festzustellen, wobei der Gerichtshof Klarstellungen vornehmen kann, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben.

    Rn. 71 Das vorlegende Gericht hat auch auf der Grundlage des in Rn. 75 des Urteils Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) genannten Kriteriums zu prüfen, ob "mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird".

    Dieser Unterschied ist meines Erachtens sehr gering, um das Hauptziel des in Rede stehenden Umsatzes darzustellen, vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) erging, die von den Mehrwertsteuerpflichtigen verwendete Konstruktion zu einem vollständigen Mehrwertsteuerabzug führt, während ohne diese Konstruktion ein Abzug nicht möglich gewesen wäre.

    Rn. 92 Vielmehr ergibt sich aus dem Urteil Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) klar, "dass, wenn eine missbräuchliche Praxis festgestellt worden ist, die diese Praxis bildenden Umsätze in der Weise neu zu definieren sind, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die diese missbräuchliche Praxis darstellenden Umsätze bestanden hätte"{FN-VERWEIS:30}.

    {FN:12} - Urteil Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 80).

    {FN:17} - Urteil Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 73), Part Service (…C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 47) sowie Weald Leasing (C-103/09, EU:C:2010:804, Rn 27).

    {FN:23} - Urteil Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 69).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteil Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 98).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    Rn. 33 Im Hinblick auf die Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409) möchte das vorlegende Gericht auch wissen, wie eine Vertragskonstruktion wie diejenige, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, sowohl unter dem Aspekt der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch dem der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf den Rechtsmissbrauch zu würdigen ist.

    Rn. 53 Wie der Gerichtshof nämlich in Rn. 65 seines Urteils Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544) ausgeführt hat, "[ist die von den] Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften … vorgesehene Besteuerung ausgeschlossen …, wenn die Gründung einer beherrschten ausländischen Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art mit einer wirtschaftlichen Realität zusammenhängt".

    Rn. 65 Meines Erachtens müsste das vorlegende Gericht, um zu dem Schluss zu kommen, dass der Lizenzvertrag mit Lalib, der dazu führte, dass die Mehrwertsteuer in Portugal entrichtet wird, den von der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten Zielen zuwiderläuft, feststellen, dass der Lizenzvertrag ein fiktiver Vertrag ist, der allein mit dem Ziel geschlossen wurde, den Eindruck zu erwecken, dass die in Rede stehenden Leistungen von Lalib erbracht wurden, während dies in Wirklichkeit durch WebMindLicences erfolgte, oder dass die Niederlassung in Portugal gegenstandslos im Sinne der Rn. 52 bis 54 und 68 des Urteils Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544) war.

    Rn. 73 Unter Bezugnahme auf das Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544) ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass "die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Frage, wie in einer Situation, in der eine natürliche Person die Idee für eine Dienstleistung hatte, deren Durchführung aber von weiteren Angaben abhängig ist und in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden kann, das Verhältnis zwischen der Idee gebenden, als Urheber des Know-hows geltenden natürlichen Person und dem die umgesetzte Dienstleistung tatsächlich erbringenden Unternehmen als juristische Person im Hinblick auf das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis zu würdigen ist".

    Rn. 83 Was schließlich das Bestehen einer rein künstlichen Gestaltung im Sinne des Urteils Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544){FN-VERWEIS:25} betrifft, ein Fall, in dem die vertraglichen Anforderungen in der Weise neu zu definieren wären, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die diese missbräuchliche Praxis darstellenden Transaktionen bestanden hätte{FN-VERWEIS:26}, ist zu bemerken, dass die Überprüfung, dass tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird "… auf objektiven, von dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten beruhen [muss], die sich u. a. auf das Ausmaß des greifbaren Vorhandenseins der [in Rede stehenden Gesellschaft] in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen beziehen"{FN-VERWEIS:27}.

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55) (für direkte Steuern), Ampliscientifica und Amplifin (…C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 28) sowie Tanoarch (…C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 51) (für die Mehrwertsteuer).

    {FN:15} - Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 66).

    Das Recht, eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu errichten und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen zu gründen, folgt nämlich im Binnenmarkt unmittelbar aus der vom Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit." Vgl. auch für die direkten Steuern die Rn. 49 ("ein Vorteil, der aus der relativ geringen steuerlichen Belastung einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Muttergesellschaft gegründet worden ist, resultiert, [gibt] als solcher dem letztgenannten Mitgliedstaat nicht das Recht …, diesen Vorteil durch eine weniger günstige steuerliche Behandlung der Muttergesellschaft auszugleichen") und 50 ("der Umstand allein, dass eine ansässige Gesellschaft eine Zweitniederlassung, wie etwa eine Tochtergesellschaft, in einem anderen Mitgliedstaat gründet, [kann] nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigende Maßnahme rechtfertigen") des Urteils Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544).

    Für die direkten Steuern vgl. entsprechend Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 69).

    {FN:27} - Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 67).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    Rn. 66 Wie nämlich der Gerichtshof in Rn. 52 seines Urteils RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810) festgestellt hat, "kann es nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft Dienstleistungen erbringt und die Geschäfte unter Bedingungen durchgeführt werden, die auf Erwägungen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer beruhen.

    Rn. 81 Ich beziehe mich insoweit auf die Rechtssache, in der das Urteil RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810) betreffend Gebühren im Zusammenhang mit Leasing-Umsätzen ergangen ist, die so strukturiert waren, dass die Mehrwertsteuer sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Deutschland umgangen wurde.

    {FN:11} - Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Part Service (…C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 42), Weald Leasing (…C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 29 und 30), RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 49), Tanoarch (…C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 52) sowie Newey (…C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    {FN:20} - Urteil RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 53).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 51), Tanoarch (…C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 51) sowie Newey (…C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    {FN:31} - Ich weise darauf hin, dass eine doppelte Besteuerung zwar möglich ist, eine Besteuerung jedoch auch ausbleiben kann, wie in der Rechtssache, in der das Urteil RBS Deutschland Holdings (C-277/09, EU:C:2010:810) ergangen ist.

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    Wie der Gerichtshof nämlich in Rn. 47 seines Urteils Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662) entschieden hat, "steht [Art. 8 der Charta] in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 dieser Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens".

    {FN:37} - Urteil Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 52).

    Vgl. auch in diesem Sinne Rn. 51 und 52 des Urteils Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662).

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662) entschieden, dass "… sich juristische Personen gegenüber einer … Bestimmung [durch die durch Art. 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (…ABl. L 209, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (…ABl. L 76, S. 28) vorgeschriebene Veröffentlichung] auf den durch die Art. 7 und 8 der Charta verliehenen Schutz nur berufen [können], soweit der Name der juristischen Person eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt".

    {FN:44} - Vgl. Rn. 65 des Urteils Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    In diesem Rahmen möchte es unter Hinweis auf das Urteil Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105) insbesondere wissen, welche Grenzen die Charta der institutionellen und verfahrensmäßigen Autonomie der Mitgliedstaaten setzt.

    Rn. 107 Da, wie der Gerichtshof in den Rn. 27 und 28 seines Urteils Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105) festgestellt hat, steuerliche Sanktionen und ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung als Durchführung der Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere ihres Art. 273, und somit als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen sind, ist, wie die Kommission vorschlägt, zu folgern, dass die Charta im vorliegenden Fall anwendbar ist.

    {FN:32} - Urteil Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19).

    {FN:33} - Urteil Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26).

    {FN:34} - Urteil Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    Rn. 33 Im Hinblick auf die Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409) möchte das vorlegende Gericht auch wissen, wie eine Vertragskonstruktion wie diejenige, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, sowohl unter dem Aspekt der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch dem der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf den Rechtsmissbrauch zu würdigen ist.

    {FN:11} - Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Part Service (…C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 42), Weald Leasing (…C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 29 und 30), RBS Deutschland Holdings (…C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 49), Tanoarch (…C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 52) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    {FN:14} - Urteil Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile RBS Deutschland Holdings (…C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 51), Tanoarch (…C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 51) sowie Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    {FN:26} - Urteil Newey (C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 50).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    Rn. 52 Ferner hat der Gerichtshof im Rahmen grenzüberschreitender Strukturen, die in den Rechtssachen, in denen die Urteile Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121) und Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108) ergangen sind, nicht vorlagen, befunden, dass "nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind"{FN-VERWEIS:14}.

    {FN:11} - Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 42), Weald Leasing (…C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 29 und 30), RBS Deutschland Holdings (…C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 49), Tanoarch (…C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 52) sowie Newey (…C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    {FN:13} - Urteil Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 62).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Halifax u. a. (…C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 73), Part Service (C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 47) sowie Weald Leasing (C-103/09, EU:C:2010:804, Rn 27).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    N. - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    Rn. 136 Was schließlich das auf Art. 41 ("Recht auf eine gute Verwaltung") der Charta gestützte Vorbringen von WebMindLicences betrifft, ist ein offensichtlicher Unterschied zwischen dem Urteil N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49 und 50) einerseits sowie den Urteilen Cicala (…C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 28), YS u. a. (…C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 67) und Mukarubega (…C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 43 und 44) andererseits festzustellen.

    Rn. 137 In den Rn. 49 und 50 ihres Urteils N. (C-604/12, EU:C:2014:302) akzeptiert die Vierte Kammer des Gerichtshofs offensichtlich, dass Art. 41 auch für die Mitgliedstaaten gilt, wenn sie das Unionsrecht durchführen, während die Dritte und die Fünfte Kammer diese Auffassung in den drei anderen in Nr. 136 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Urteilen zurückgewiesen haben.

    Rn. 138 Wie jedoch der Gerichtshof in Rn. 68 seines Urteils YS u. a. (C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081) entschieden hat, "[spiegelt d]as in [Art. 41 der Charta] verankerte Recht auf eine gute Verwaltung zwar einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts wider (Urteil N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49).

  • EuGH, 27.10.2011 - C-504/10

    Tanoarch - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    {FN:11} - Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Part Service (…C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 42), Weald Leasing (…C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 29 und 30), RBS Deutschland Holdings (…C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 49), Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 52) sowie Newey (…C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (…C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55) (für direkte Steuern), Ampliscientifica und Amplifin (…C-162/07, EU:C:2008:301, Rn. 28) sowie Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 51) (für die Mehrwertsteuer).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile RBS Deutschland Holdings (…C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 51), Tanoarch (C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 51) sowie Newey (…C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-103/09

    Weald Leasing - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14
    Rn. 70 Dieser Grundsatz kommt im Urteil Weald Leasing (C-103/09, EU:C:2010:804), das auch die Geltung des Missbrauchsverbots im Bereich der Mehrwertsteuer betraf, klar zum Ausdruck.

    {FN:11} - Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Part Service (…C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 42), Weald Leasing (C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 29 und 30), RBS Deutschland Holdings (…C-277/09, EU:C:2010:810, Rn. 49), Tanoarch (…C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 52) sowie Newey (…C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 46).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Halifax u. a. (…C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 73), Part Service (…C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 47) sowie Weald Leasing (C-103/09, EU:C:2010:804, Rn 27).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    YS u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der …

  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame …

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères - "Wettbewerbsrecht - Artikel 14 Absätze 3 und 6 der Verordnung …

  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …

  • EuGH - C-372/12 (anhängig)

    M und S

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für …

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros - "Niederlassungsfreiheit - Errichtung einer Zweigniederlassung durch …

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP - Fernsehmonopol verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, …

  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von …

  • EuGH, 18.12.1997 - C-309/96

    Annibaldi / Sindaco del Comune di Guidonia und Presidente Regione Lazio - …

  • EuGH, 29.05.1997 - C-299/95

    Kremzow / Republik Österreich

  • EuGH, 26.01.2012 - C-218/10

    ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 - …

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß …

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der …

  • EuGH, 28.10.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der …

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht - …

  • EuGH, 15.11.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Vom …

  • EuGH, 07.06.2012 - C-27/11

    Vinkov - Vorabentscheidungsersuchen - Im nationalen Recht fehlende Anerkennung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der …

    Zur Notwendigkeit, den Ausdruck "gesetzlich vorgesehen" in Art. 52 Abs. 1 der Charta in gleicher Weise auszulegen wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:606, Nrn. 134 bis 143).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose …

    Zur Notwendigkeit, dem Ausdruck "gesetzlich vorgesehen" in Art. 52 Abs. 1 der Charta die gleiche Auslegung zuteilwerden zu lassen, die der EGMR gewählt hat, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:606, Nrn. 134 bis 143).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Generalanwalt beim EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht