Rechtsprechung
| EuGH, 21.12.2021 - C-497/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Randstad Italia
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung der erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist - Öffentliche Aufträge - Richtlinie ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV; Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung der erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist; Öffentliche Aufträge; Richtlinie ...
- doev.de
Randstad Italia SpA - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Vergabeverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung der erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist - Öffentliche Aufträge - Richtlinie ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Europarecht ist keine Allzweckwaffe!
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
DFON - Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht eines Mitgliedstaats ein unionsrechtswidriges Urteil des obersten Verwaltungsgerichts dieses Mitgliedstaats nicht aufheben kann
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Unionsrechtswidriges Urteil eines Mitgliedstaats muss nicht kassiert werden - Unionsrechtswidriges Urteil eines Mitgliedstaats muss nicht kassiert werden
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Randstad Italia
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Randstad Italia
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20
- EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Papierfundstellen
- NJW 2022, 2098
- EuZW 2022, 127
- NZBau 2022, 293
Wird zitiert von ... (55) Zitiert selbst (28)
- EuGH, 05.09.2019 - C-333/18
Lombardi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Randstad verweist insoweit auf die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675).Rn. 33 Da im Übrigen der Consiglio di Stato (Staatsrat) es im Ausgangsverfahren unterlassen habe, den Gerichtshof nach der Relevanz der von Randstad angeführten Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), für den vorliegenden Fall zu befragen, sei es wichtig, dass das vorlegende Gericht im Rahmen des von Randstad eingelegten Rechtsmittels diese Frage dem Gerichtshof vorlegen könnte.
Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der "Sperrschwelle" liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin - auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens - legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?.
Es reicht insoweit aus, dass diese Möglichkeit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 29).
Rn. 74 Für die Befugnis der Bieter, gegen die Zuschlagsentscheidung vorzugehen, kommt es daher darauf an, dass die Ausschlussentscheidung noch nicht endgültig ist, da diese Befugnis nicht durch andere, nicht relevante Gesichtspunkte wie die Einstufung des Angebots des ausgeschlossenen Bieters oder die Zahl der Teilnehmer am Vergabeverfahren eingeschränkt werden kann (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 und 58, sowie vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 29 bis 32).
- EuGH, 05.04.2016 - C-689/13
PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Randstad verweist insoweit auf die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675).Rn. 33 Da im Übrigen der Consiglio di Stato (Staatsrat) es im Ausgangsverfahren unterlassen habe, den Gerichtshof nach der Relevanz der von Randstad angeführten Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), für den vorliegenden Fall zu befragen, sei es wichtig, dass das vorlegende Gericht im Rahmen des von Randstad eingelegten Rechtsmittels diese Frage dem Gerichtshof vorlegen könnte.
Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der "Sperrschwelle" liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin - auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens - legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?.
Wenn die Unvereinbarkeit einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts mit dem Unionsrecht insbesondere auf der Auslegung dieser Bestimmung durch ein Gericht des betreffenden Mitgliedstaats beruht, ist von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.07.2013 - C-100/12
Fastweb - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Vergaberechtliche …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Randstad verweist insoweit auf die Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675).Rn. 33 Da im Übrigen der Consiglio di Stato (Staatsrat) es im Ausgangsverfahren unterlassen habe, den Gerichtshof nach der Relevanz der von Randstad angeführten Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), für den vorliegenden Fall zu befragen, sei es wichtig, dass das vorlegende Gericht im Rahmen des von Randstad eingelegten Rechtsmittels diese Frage dem Gerichtshof vorlegen könnte.
Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der "Sperrschwelle" liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin - auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens - legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?.
- EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Rn. 37 Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 57 Der Grundsatz des wirksamen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in dieser Bestimmung die Rede ist, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.05.2021 - C-83/19
Wegen möglicher politischer Einflussnahme: EuGH besorgt über rumänische …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Rn. 53 Die Wirkungen dieses Grundsatzes sind für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen über die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 245 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 54 Folglich müssen die nationalen Gerichte im Fall eines erwiesenen Verstoßes gegen eine Bestimmung des Unionsrechts, die den Mitgliedstaaten eine klare und präzise Ergebnispflicht auferlegt, erforderlichenfalls die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zu diesem Verstoß führen, unangewendet lassen, selbst wenn diese Bestimmungen verfassungsrechtlicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 250 und 251 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-127/19 (anhängig)
Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Rn. 53 Die Wirkungen dieses Grundsatzes sind für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen über die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 245 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 54 Folglich müssen die nationalen Gerichte im Fall eines erwiesenen Verstoßes gegen eine Bestimmung des Unionsrechts, die den Mitgliedstaaten eine klare und präzise Ergebnispflicht auferlegt, erforderlichenfalls die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zu diesem Verstoß führen, unangewendet lassen, selbst wenn diese Bestimmungen verfassungsrechtlicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 250 und 251 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.11.2014 - C-439/14
Star Storage
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Dasselbe gilt für den Umstand, dass von den Vorlagefragen potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist (…vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. September 2018, Tedeschi und Consorzio Stabile Istant Service, C-402/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:762, Rn. 15), oder dass der Ausgangsrechtsstreit den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. November 2014, Star Storage, C-439/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2479, Rn. 10 bis 15).Diese Richtlinie, die die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sicherstellen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 45), ist im Licht von Art. 47 Abs. 2 der Charta auszulegen.
- EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Rn. 62 Zum Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 143 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Rn. 52 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen dürfen (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.09.2003 - C-224/01
MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …
Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Rn. 80 Im Übrigen steht es dem Einzelnen, der durch den Verstoß gegen sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts gegebenenfalls geschädigt worden ist, frei, den Mitgliedstaat haftbar zu machen, sofern der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 59…, vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 58, …sowie vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 67 bis 69). - EuGH, 15.07.2021 - C-709/20
The UK legislation on Universal Credit, which deprives of that benefit Union …
- EuGH, 15.07.2021 - C-742/19
Der Gerichtshof legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte …
- EuGH, 24.10.2018 - C-234/17
XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale …
- EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …
- EuGH, 11.05.2017 - C-131/16
Archus und Gama - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …
- EuGH, 07.09.2021 - C-927/19
Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur …
- EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der …
- EuGH, 15.09.2016 - C-439/14
Star Storage - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und …
- EuGH - C-563/18 (anhängig)
Prokuratura Okregowa w Plocku
- EuGH, 13.03.2018 - C-384/16
European Union Copper Task Force/ Kommission - Rechtsmittel - …
- EuGH, 25.02.2021 - C-689/19
VodafoneZiggo Group/ Kommission - Rechtsmittel - Elektronische …
- EuGH, 17.03.2016 - C-161/15
Bensada Benallal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - …
- EuGH, 04.03.2020 - C-34/19
Telecom Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
- EuGH, 10.03.2021 - C-949/19
Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15
Bensada Benallal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeiner Grundsatz des …
- EuGH, 10.12.2014 - C-488/14
Max Boegl România und Constructii Napoca
- EuGH, 18.09.2018 - C-402/18
Tedeschi und Consorzio Stabile Istant Service
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
- EuGH, 30.04.2024 - C-670/22
EncroChat: Der Gerichtshof präzisiert die Voraussetzungen für die Übermittlung …
Rn. 58 Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.07.2022 - C-261/21
F. Hoffmann-La Roche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 …
Die insoweit in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels aufgestellten Regeln haben nichts mit der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Frage nach den innerhalb eines Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu tun (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 45).Rn. 44 Vorbehaltlich des Bestehens einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten dieser Rechtsbehelfe festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58).
Rn. 47 Zum Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen gerichtlichen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Rechtsuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (…vgl. u. a. Urteile vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 143, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 62).
Rn. 49 In einer Situation, die durch das Bestehen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gekennzeichnet ist, mit dem die Wahrung der dem Rechtsuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden kann, steht es somit dem betreffenden Mitgliedstaat, wie sich aus der in Rn. 47 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, aus unionsrechtlicher Sicht vollkommen frei, seinem obersten Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht letztinstanzliche Entscheidung über den betreffenden Rechtsstreit zu übertragen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 64).
Was das System der Rechtsbehelfe betrifft, die erforderlich sind, um in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, kann Art. 4 Abs. 3 EUV nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten neue Rechtsbehelfe zu schaffen haben, obwohl Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gar keine entsprechende Pflicht vorsieht (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 66).
Insoweit genügt der Hinweis, dass, wenn die Rechtsuchenden im betreffenden Bereich des Unionsrechts Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht haben - was vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht in der italienischen Rechtsordnung der Fall zu sein scheint -, das in der Charta verankerte Recht auf Zugang zu einem solchen Gericht gewahrt wird, ohne dass die nationale Rechtsvorschrift, die die Möglichkeit, ein Urteil des obersten Verwaltungsgerichts mit einem Wiederaufnahmeantrag anzufechten, auf streng eingegrenzte Ausnahmesituationen beschränkt, als eine Einschränkung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta dieses in deren Art. 47 niedergelegten Rechts angesehen werden könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 69).
Rn. 58 Ungeachtet dessen steht es Einzelnen, die durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts infolge eines Verstoßes gegen ihnen durch das Unionsrecht verliehene Rechte gegebenenfalls geschädigt worden sind, frei, den Mitgliedstaat haftbar zu machen, sofern der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem Schaden, der ihnen entstanden ist, ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 59, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 80).
- EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als …
Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.04.2022 - C-559/20
Koch Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums - …
Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.07.2022 - C-274/21
EPIC Financial Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge …
Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (…Urteile vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58). - EuGH, 30.01.2025 - C-586/23
Frajese/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentliche Gesundheit - Humanarzneimittel - …
Im Übrigen kann ein Kläger unter den in der Rechtsprechung vorgesehenen Voraussetzungen den Ersatz des durch den Verstoß gegen die Vorlagepflicht entstandenen Schadens verlangen sowie anregen, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des Verstoßes des betreffenden Mitgliedstaats gegen die Vorlagepflicht einleitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.07.2023 - C-363/21
Ferrovienord - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - …
Rn. 84 Was viertens die Frage betrifft, ob eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 23-quater des Gesetzesdekrets Nr. 137/2020 dem unionsrechtlich vorgeschriebenen Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes genügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verpflichtet sind, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit den Einzelnen die Wahrung ihres Anspruchs auf einen solchen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 85 Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der Grundsatz des wirksamen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in dieser Bestimmung die Rede ist, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 89 Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsbehelfe festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 Zum Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Disziplinarsanktionen im Bereich des Sports - …
Der Grundsatz des wirksamen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in dieser Bestimmung die Rede ist, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist u. a. in Art. 47 der Charta verankert, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 16. Oktober 2025, PROFIL-COPY 2002, C-510/24, EU:C:2025:795, Rn. 38). - BayObLG, 11.01.2023 - Verg 2/21
Ausschluss von Angeboten verbundener Unternehmen im Vergabeverfahren
Es reicht insoweit aus, dass diese Möglichkeit besteht (EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2021, C-497/20 - Randstad Italia, NZBau 2022, 293 Rn. 70;… Urt. v. 5. September 2019, C-333/18 - Lombardi, NZBau 734 Rn. 29).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf (nur) die Zulässigkeit von Nachprüfungsverfahren im Sinne von Art. 1 der RL 89/665/EWG in der durch die RL 2014/23/EU geänderten Fassung nicht von dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass der öffentliche Auftraggeber im Fall eines erfolgreichen Nachprüfungsverfahrens gehalten wäre, das Vergabeverfahren zu wiederholen (vgl. EuGH - Randstadt Italia, NZBau 2022, 293 Rn. 70 f. m. w. N.).
- EuGH, 05.03.2026 - C-458/24
Die Weigerung eines Mitgliedstaats, Asylbewerber aufzunehmen, für die er …
Rn. 63 Somit besteht die Abhilfe gegen einen etwaigen Verstoß gegen die Dublin-III-Verordnung - wie ihn das vorlegende Gericht im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits festgestellt hat - durch den nach den in Kapitel III der Dublin-III-Verordnung genannten Kriterien ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat darin, dass die Europäische Kommission wie jeder andere Mitgliedstaat berechtigt ist, gegen diesen Mitgliedstaat eine Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 258 bzw. Art. 259 AEUV zu erheben (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 53, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 79). - EuGH, 08.04.2025 - C-292/23
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- EuGH, 18.04.2023 - C-699/21
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- EuGH, 18.01.2024 - C-303/22
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- BayObLG, 07.12.2022 - Verg 2/21
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- EuGH, 02.06.2022 - C-353/20
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Myszak
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-15/24
Stachev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
- EuGH, 21.12.2023 - C-431/22
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- VK Berlin, 05.05.2023 - VK-B1-19/22
Keine "vergleichbare" Referenz vorgelegt: Bieter ist ungeeignet!
- EuGH, 16.03.2023 - C-493/22
ARMAPROCURE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung - …
- EuGH, 22.12.2022 - C-491/20
Sąd Najwyższy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-36/21
Sense Visuele Communicatie en Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21
DIGI Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …
- EuG, 23.07.2025 - T-113/24
Lattanzio KIBS u. a./ Kommission - Öffentliche Aufträge - Schutz der finanziellen …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-303/22
CROSS Zlín - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren in Bezug auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-289/21
Varhoven administrativen sad (Abrogation de la disposition contestée) - Vorlage …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Randstad Italia
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen - Zugang zu ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20
- EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (47)
- EuGH, 05.09.2019 - C-333/18
Lombardi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20
Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675).Rn. 32 Wie sich aus dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergibt, ist es für die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) auch wichtig zu wissen, ob der vom Consiglio di Stato (Staatsrat) in dem angefochtenen Urteil verfolgte Ansatz mit den Urteilen vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675) vereinbar ist.
Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, und vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448 hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der "Sperrschwelle" liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin - auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens - legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?.
Rn. 51 Zwar erging das Urteil Lombardi (auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato hin) im September 2019, also etwa einen Monat nach dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat).
Selbst wenn es innerhalb der verschiedenen Kammern des Consiglio di Stato (Staatsrat) echte Zweifel an der richtigen Anwendung dieser bereits bestehenden Rechtsprechung gegeben haben sollte - was im Urteil Lombardi sachgerecht festgehalten wird{FN-VERWEIS:17} -, war dieses Gericht als letztinstanzliches Gericht jedenfalls selbst zu einer Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet.
Rn. 100 Mit ihrer dritten Frage möchte die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) wissen, ob die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU: C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675) ergibt, im Ausgangsverfahren Anwendung findet.
Die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung in den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019: 675) ist im Ausgangsverfahren anwendbar, in dem die Entscheidung über den Ausschluss des unterlegenen Bieters nicht durch eine Entscheidung bestätigt worden war, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des mit der Nachprüfung der Vergabeentscheidung befassten Gerichts rechtskräftig geworden war, und in dem dieser Bieter einen Klagegrund geltend gemacht hatte, der dazu führen konnte, dass der öffentliche Auftraggeber ein neues Verfahren hätte einleiten müssen.
{FN:6} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (…C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 25), vom 5. April 2016, PFE (…C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 23), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 22).
{FN:7} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (…C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 23).
{FN:8} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (…C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33), vom 5. April 2016, PFE (…C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 24).
{FN:9} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (…C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 29), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 30).
{FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 26).
{FN:11} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 28).
{FN:12} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 29).
{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (…C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 28), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 27).
{FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 29).
{FN:17} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 13 bis 19).
{FN:38} Vgl. zu dieser Anforderung Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 33).
{FN:62} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (…C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 28), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 27).
{FN:63} Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 29).
{FN:64} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.04.2016 - C-689/13
PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20
Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675).Rn. 32 Wie sich aus dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergibt, ist es für die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) auch wichtig zu wissen, ob der vom Consiglio di Stato (Staatsrat) in dem angefochtenen Urteil verfolgte Ansatz mit den Urteilen vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675) vereinbar ist.
Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, und vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448 hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der "Sperrschwelle" liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin - auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens - legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?.
Rn. 100 Mit ihrer dritten Frage möchte die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) wissen, ob die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU: C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675) ergibt, im Ausgangsverfahren Anwendung findet.
Die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung in den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019: 675) ist im Ausgangsverfahren anwendbar, in dem die Entscheidung über den Ausschluss des unterlegenen Bieters nicht durch eine Entscheidung bestätigt worden war, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des mit der Nachprüfung der Vergabeentscheidung befassten Gerichts rechtskräftig geworden war, und in dem dieser Bieter einen Klagegrund geltend gemacht hatte, der dazu führen konnte, dass der öffentliche Auftraggeber ein neues Verfahren hätte einleiten müssen.
{FN:6} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (…C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 25), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 23), und vom 5. September 2019, Lombardi (…C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 22).
{FN:7} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27), und vom 5. September 2019, Lombardi (…C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 23).
{FN:8} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (…C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24), und vom 5. September 2019, Lombardi (…C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 24).
{FN:9} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 29), und vom 5. September 2019, Lombardi (…C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 30).
{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 28), und vom 5. September 2019, Lombardi (…C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 27).
Vgl. auch mit anderen Formulierungen Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn.32), und vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (…C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 92).
{FN:57} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32 und 33), und vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (…C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 93).
{FN:62} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 28), und vom 5. September 2019, Lombardi (…C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 27).
- EuGH, 04.07.2013 - C-100/12
Fastweb - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Vergaberechtliche …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20
Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675).Rn. 32 Wie sich aus dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergibt, ist es für die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) auch wichtig zu wissen, ob der vom Consiglio di Stato (Staatsrat) in dem angefochtenen Urteil verfolgte Ansatz mit den Urteilen vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675) vereinbar ist.
Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, und vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448 hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der "Sperrschwelle" liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin - auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens - legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?.
Rn. 100 Mit ihrer dritten Frage möchte die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) wissen, ob die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU: C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675) ergibt, im Ausgangsverfahren Anwendung findet.
Die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung in den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019: 675) ist im Ausgangsverfahren anwendbar, in dem die Entscheidung über den Ausschluss des unterlegenen Bieters nicht durch eine Entscheidung bestätigt worden war, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des mit der Nachprüfung der Vergabeentscheidung befassten Gerichts rechtskräftig geworden war, und in dem dieser Bieter einen Klagegrund geltend gemacht hatte, der dazu führen konnte, dass der öffentliche Auftraggeber ein neues Verfahren hätte einleiten müssen.
{FN:6} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 25), vom 5. April 2016, PFE (…C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 23), und vom 5. September 2019, Lombardi (…C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 22).
{FN:8} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33), vom 5. April 2016, PFE (…C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24), und vom 5. September 2019, Lombardi (…C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 24).
- EuGH, 10.12.2014 - C-488/14
Max Boegl România und Constructii Napoca
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20
{FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 45).{FN:24} Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:307, Fn. 32).
{FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46).
{FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 49).
{FN:39} Vgl. in diesem Sinne (in Bezug auf eine Wohlverhaltenssicherheit) Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 54).
Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665 dahin auslegt hat, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die von den öffentlichen Auftraggebern in den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge getroffenen Entscheidungen wirksam und insbesondere möglichst rasch auf Verstöße gegen das Vergaberecht der Union oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Vorschriften hin überprüft werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 50), vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 39), …und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 50).
- EuGH, 30.09.2003 - C-224/01
MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20
Dies ist ein weiterer Grund, warum die Kriterien des "offenkundig und erheblich" im Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame möglicherweise einer Neubewertung bedürfen, damit das Unionsrecht von den Gerichten der Mitgliedstaaten mit dem angemessenen Maß an Nachdruck durchgesetzt wird, auch wenn die besonderen Faktoren, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513) in Bezug auf die Haftung für Justizirrtum herausgearbeitet hat, nämlich "die Besonderheit der richterlichen Funktion" sowie die berechtigten Belange der Rechtssicherheit berücksichtigt werden sollten{FN-VERWEIS:48}.Rn. 84 Ich für meinen Teil bin jedenfalls der Ansicht, dass sich das Recht seit dem Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513) in gewissem Maße weiterentwickelt hat.
{FN:45} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 56), und vom 25. November 2010, Fuß (…C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 52).
{FN:48} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 53).
{FN:60} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33), und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a. (…C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47).
- EuGH, 02.03.2021 - C-824/18
Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20
Vgl. auch Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 143).{FN:49} Vgl. in diesem Sinne neben anderen Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio (…C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 88), vom 15. Januar 2013, Križan u. a. (…C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 64), und vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:54} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 90).
Vgl. auch mit anderen Formulierungen Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn.32), und vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 92).
{FN:57} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (…C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32 und 33), und vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 93).
- EuGH, 15.09.2016 - C-439/14
Star Storage - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20
{FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 45).{FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46).
{FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 49).
{FN:39} Vgl. in diesem Sinne (in Bezug auf eine Wohlverhaltenssicherheit) Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 54).
Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665 dahin auslegt hat, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die von den öffentlichen Auftraggebern in den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge getroffenen Entscheidungen wirksam und insbesondere möglichst rasch auf Verstöße gegen das Vergaberecht der Union oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Vorschriften hin überprüft werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 50), vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 39), …und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 50).
- EuGH, 05.03.1996 - C-46/93
Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20
Aus dem Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79) (im Folgenden: Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame) ergibt sich klar, dass ein Mitgliedstaat bei einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht schadensersatzpflichtig ist, wenn er "die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat"{FN-VERWEIS:44}.Dies ist ein weiterer Grund, warum die Kriterien des "offenkundig und erheblich" im Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame möglicherweise einer Neubewertung bedürfen, damit das Unionsrecht von den Gerichten der Mitgliedstaaten mit dem angemessenen Maß an Nachdruck durchgesetzt wird, auch wenn die besonderen Faktoren, die der Gerichtshof im Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513) in Bezug auf die Haftung für Justizirrtum herausgearbeitet hat, nämlich "die Besonderheit der richterlichen Funktion" sowie die berechtigten Belange der Rechtssicherheit berücksichtigt werden sollten{FN-VERWEIS:48}.
Ohne eine derartige Prüfung besteht die reale Gefahr, dass die Anwendung der im Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame aufgestellten Kriterien in der Praxis dazu führt, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Justizirrtums übermäßig erschwert werden würde, so dass diese Haftungsvoraussetzungen nur unter ganz besonderen Umständen erfüllt sein dürften.
{FN:44} Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame (…Rn. 55).
- EuGH, 29.07.2019 - C-620/17
Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20
{FN:28} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 52).Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665 dahin auslegt hat, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die von den öffentlichen Auftraggebern in den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge getroffenen Entscheidungen wirksam und insbesondere möglichst rasch auf Verstöße gegen das Vergaberecht der Union oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Vorschriften hin überprüft werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 50)…, vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 39), und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 50).
{FN:43} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2020, Telecom Italia (C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 67 bis 69), und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 64).
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20
Rn. 87 Mit ihrer zweiten Frage möchte die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) wissen, ob Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 267 AEUV im Licht von Art. 47 der Charta den Bestimmungen über Kassationsbeschwerden aus "Gründen, welche die Zuständigkeit betreffen" in einer Auslegung und Anwendung entgegenstehen, wonach eine Kassationsbeschwerde bei den Vereinigten Kammern der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) nicht zur Anfechtung eines Urteils eingelegt werden kann, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat) ohne Begründung von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof abgesehen hat, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, die ein nationales Gericht von dieser Verpflichtung entbinden, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81 EU: C:1982:335) festgelegt hat.{FN:53} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 7), und vom 9. September 2015, X und van Dijk (…C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 54).
- EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen …
- EuGH, 12.03.2015 - C-538/13
eVigilo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Auftragswesen - …
- EuGH, 09.09.2015 - C-72/14
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - …
- EuGH, 26.09.2018 - C-175/17
Belastingdienst/ Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) - Vorlage …
- EuGH - C-197/14 (anhängig)
van Dijk
- EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
Francovich und Bonifaci / Italien
- EuGH, 16.12.2008 - C-210/06
Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem …
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
- EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09
Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines …
- EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17
Der in dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) …
- EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …
- EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren …
- EuGH, 04.11.1997 - C-337/95
Parfums Christian Dior
- EuGH, 16.05.2017 - C-682/15
Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines …
- EuGH, 14.06.2017 - C-685/15
Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …
- EuGH, 15.04.2008 - C-268/06
Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung …
- EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden …
- EuGH, 27.09.2017 - C-73/16
Puškár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der …
- EuGH, 24.10.2018 - C-234/17
XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale …
- EuGH, 15.01.2013 - C-416/10
Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den …
- EuGH, 29.07.2019 - C-654/17
Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - …
- EuGH, 18.03.2010 - C-317/08
Alassini u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven …
- EuGH, 02.04.2020 - C-897/19
Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu …
- EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
Profi Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19
Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die …
- EuGH, 11.03.2015 - C-464/13
Oberto und O'Leary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Satzung der Europäischen …
- EuGH, 18.07.2013 - C-136/12
Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del …
- EuGH, 03.10.2019 - C-70/18
A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - …
- EuGH, 19.11.2020 - C-775/19
5th AVENUE Products Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - …
- EuGH, 14.09.2016 - C-184/15
Martínez Andrés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
Sánchez Morcillo und Abril García - Vorabentscheidungsersuchen - …
- EuGH, 17.03.2016 - C-161/15
Bensada Benallal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - …
- EuGH, 04.03.2020 - C-34/19
Telecom Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
- EuGH, 10.03.2021 - C-648/20
Svishtov Regional Prosecutor's Office - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-439/14
Star Storage - Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinien 89/665/EWG und …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15
Bensada Benallal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeiner Grundsatz des …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-300/17
Hochtief - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/665/EWG - Vergabe …
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