Rechtsprechung
| EuGH, 17.11.2009 - C-169/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Staatliche Beihilfen - Art. 87 EG - Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten ...
- Europäischer Gerichtshof
Presidente del Consiglio dei Ministri
Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Staatliche Beihilfen - Art. 87 EG - Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten ...
- EU-Kommission
Presidente del Consiglio dei Ministri
Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Staatliche Beihilfen - Art. 87 EG - Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten ...
- EU-Kommission
Presidente del Consiglio dei Ministri
Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Staatliche Beihilfen - Art. 87 EG - Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten ...
- Wolters Kluwer
Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung zur regionalen Besteuerung von zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten; Presidente del Consiglio dei Ministri gegen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 49; EG Art. 87
Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung zur regionalen Besteuerung von zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten; Presidente del Consiglio dei Ministri gegen ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Freier Dienstleistungsverkehr - DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN VON FLUGZEUGEN UND BOOTEN, DIE VON PERSONEN MIT STEUERLICHEM WOHNSITZ AUSSERHALB DER REGION ERHOBEN WIRD, VERSTÖSST GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Presidente del Consiglio dei Ministri
Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Staatliche Beihilfen - Art. 87 EG - Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten ...
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Sondersteuer für Landungsboote auf Sardinien
- spiegel.de (Pressemeldung)
Berlusconi erstreitet günstigere Luxusreisen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
EuGH erklärt sardische Regionalsteuer auf Landungen von Privatflugzeugen und Freizeitbooten für gemeinschaftsrechtswidrig - Steuer behandelt Gebietsansässige und Gebietsfremde unterschiedlich
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Costituzionale (Italien), eingereicht am 21. April 2008 - Präsident des Ministerrats / Region Sardinien
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EG Art 49, EG Art 87
Beihilfe; Boot; Luftfahrzeug; Regionale Steuer; Sardinien; Tourismus - IWW (Verfahrensmitteilung)
EG Art 49, EG Art 87
Regionale Steuer, Landungen von Luftfahrzeugen, Landungen von Freizeitbooten, Steuerwohnsitz, staatliche Beihilfe - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Italien) - Auslegung der Art. 49 EG und 87 EG - Rechtsvorschriften einer Region, die eine Steuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Luftfahrzeugen nur Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb von ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08
- EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
Papierfundstellen
- HFR 2010, 196
Wird zitiert von ... (49) Zitiert selbst (23)
- EuGH, 19.09.2000 - C-156/98
Deutschland / Kommission - "Beihilfe für Unternehmen der neuen deutschen Länder - …
Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
Rn. 56 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen erfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. insbesondere Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 57 Wie die Kommission ausgeführt hat, stellen Steuervorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach denen bestimmte Unternehmen nicht zur Zahlung der fraglichen Steuer verpflichtet sind, auch wenn sie keine Übertragung öffentlicher Mittel vorsehen, eine staatliche Beihilfe dar, sofern sie einen Verzicht der betroffenen Körperschaften auf die Steuereinnahmen darstellen, die sie normalerweise hätten erzielen können (Urteil Deutschland/Kommission, oben angeführt, Randnrn.
- EuGH, 06.09.2006 - C-88/03
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION …
Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
Die im Ausgangsverfahren fraglichen Steuervorschriften seien nämlich nicht in geografischer Hinsicht selektiv, denn nach der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, Slg. 2006, I-7115), sei der Referenzrahmen für die Beurteilung der "Allgemeinheit" der Maßnahme derjenige der unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelten Körperschaft, wenn diese über hinreichende Autonomie verfüge.Rn. 60 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der von der Beklagten des Ausgangsverfahrens angeführten Rechtsprechung zwar ergibt, dass eine Maßnahme, die nicht vom nationalen Gesetzgeber, sondern von einer unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelten Körperschaft erlassen wurde, nicht schon deshalb selektiv im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG ist, weil sie nur in dem Teil des Staatsgebiets Vergünstigungen gewährt, in dem sie Anwendung findet (vgl. Urteile Portugal/Kommission, oben angeführt, Randnrn.
- EuGH, 14.02.1995 - C-279/93
Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht
Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
Rn. 33 Die Regione Sardegna macht jedoch geltend, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde angesichts des Charakters und des Zwecks der regionalen Landungssteuer, die der Gewährleistung des Umweltschutzes diene, nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation befänden und dass ihre unterschiedliche Behandlung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225), somit keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstelle.Rn. 34 Der Gerichtshof hat insofern zwar zur direkten Besteuerung entschieden, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer gleichartigen Situation befinden, da zwischen ihnen sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der Berücksichtigung ihrer persönlichen Lage und ihres Familienstands objektive Unterschiede bestehen (vgl. insbesondere Urteil Schumacker, Randnrn.
- EuGH, 16.10.2008 - C-527/06
BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM …
Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
31 bis 33, und Urteil vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 59).Eine unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden stellt somit eine gemäß Art. 49 EG verbotene Beschränkung der Freizügigkeit dar, wenn in Bezug auf die fragliche Steuer kein objektiver Unterschied besteht, der die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Renneberg, Randnr. 60).
- EuGH, 08.11.2001 - C-143/99
Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke - "Energieabgabe - …
Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
Rn. 61 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass zur Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme, die von einer unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelten Körperschaft, die über eine gegenüber der Zentralregierung autonome Stellung wie diejenige der Regione Sardegna verfügt, erlassen wurde, zu prüfen ist, ob diese Maßnahme im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich innerhalb der Rechtsordnung, in der die Körperschaft ihre Befugnisse ausübt, in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt (vgl. Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41, und Portugal/Kommission, oben angeführt, Randnrn. - EuGH, 01.07.2008 - C-341/06
Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …
Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
Rn. 56 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen erfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. insbesondere Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 18.06.2009 - C-303/07
Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
Rn. 47 Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz des Steuersystems eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann, er hat jedoch darauf hingewiesen, dass ein solcher Rechtfertigungsgrund erfordert, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. - EuGH, 11.09.2008 - C-428/06
DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER …
Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
53 und 57, und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a., C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnrn. - EuGH, 23.03.2006 - C-237/04
Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der …
Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. insbesondere Urteil vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg. 2006, I-2843, Randnrn. - EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Schwarz und Gootjes - Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 …
Auszug aus EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
Rn. 25 Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass Art. 50 Abs. 3 EG zwar nur die aktive Dienstleistungsfreiheit erwähnt - in deren Rahmen sich der Leistende zum Empfänger der Dienstleistungen begibt -, diese aber auch die Freiheit der Leistungsempfänger, insbesondere der Touristen, einschließt, sich zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sich der Leistende aufhält, zu begeben (vgl. insbesondere Urteil vom 31. Januar 1984, Luisi und Carbone, 286/82 und 26/83, Slg. 1984, 377, Randnrn. 10 und 16, sowie Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 36, und Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-6957, Randnr. 65). - EuGH, 31.01.1984 - 286/82
Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro
- EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST …
- EuGH, 27.09.1988 - 263/86
Belgischer Staat / Humbel
- EuGH, 01.04.2008 - C-212/06
BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM …
- EuGH, 07.12.1993 - C-109/92
Wirth / Landeshauptstadt Hannover
- EuGH, 05.03.2009 - C-222/07
EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER …
- EuGH, 13.12.2007 - C-250/06
DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH …
- EuGH, 08.09.2005 - C-544/03
Mobistar und Belgacom Mobile - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel …
- EuGH, 25.07.1991 - C-353/89
Kommission / Niederlande
- EuGH, 09.09.2004 - C-72/03
Carbonati Apuani
- EuGH, 30.01.2007 - C-150/04
Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit …
- EuGH, 22.05.2003 - C-355/00
Freskot - "Gemeinsame Agrarpolitik - Freier Warenverkehr - Freier …
- EuGH, 09.09.2004 - C-454/03
Kommission / Belgien
- EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen, …
Rn. 49 So gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Gruppe der durch einen Steuervorteil begünstigten Unternehmen hinreichend gekennzeichnet sei, wenn die Kommission habe nachweisen können, dass der in Rede stehende Vorteil nur Unternehmen, die nur einem Wirtschaftszweig angehörten und bestimmte Transaktionen durchführten (Urteil vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774), nur Unternehmen in einer bestimmten Rechtsform (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8), einer bestimmten Betriebsgröße (Urteil vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92) oder nur Unternehmen, deren Sitz sich außerhalb einer bestimmten Region befinde (Urteil vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri, C-169/08, EU:C:2009:709), zugutekomme. - EuGH, 10.09.2024 - C-465/20
Tax Rulings: Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts betreffend die …
Rn. 318 Was als Zweites die Voraussetzung angeht, dass der Vorteil "aus staatlichen Mitteln" gewährt worden sein muss, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine staatliche Maßnahme, nach der bestimmte Unternehmen nicht zur Zahlung einer Steuer verpflichtet sind, auch wenn sie keine Übertragung öffentlicher Mittel vorsieht, eine staatliche Beihilfe darstellt, sofern sie einen Verzicht der betroffenen Körperschaften auf die Steuereinnahmen darstellt, die diese normalerweise hätten erzielen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri, C-169/08, EU:C:2009:709, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.03.2010 - C-384/08
Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche …
Rn. 51 Jedoch setzt die Rechtfertigung einer Beschränkung der durch den Vertrag verbürgten Grundfreiheiten, abgesehen vom Bestehen eines legitimen Ziels im Hinblick auf das Unionsrecht, voraus, dass die in Frage stehende Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2002, 0teiza Olazabal, C-100/01, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 81, vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 47, und vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri, C-169/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 42).Außerdem ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. u. a. Urteile Hartlauer, Randnr. 55, und Presidente del Consiglio dei Ministri, Randnr. 42).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14
Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer - …
{FN:15} - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:420, Nrn. 119 bis 122).{FN:28} - Vgl. u. a. Urteile Verkooijen (…C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 57), Bosal (…C-168/01, EU:C:2003:479, Rn. 30), DI VI Finanziaria SAPA di Diego della Valle (…C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 47) und Grünewald (…C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 49); zu Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl. u. a. Urteile Manninen (…C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 45 und 46) und Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709, Rn. 47 bis 49); vgl. zudem meine Schlussanträge in der Rechtssache Manninen (C-319/02, EU:C:2004:164, Nrn. 50 bis 65).
{FN:30} - Siehe nur Urteile Deutsche Shell (…C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 39), Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709, Rn. 47) und Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (…C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 92); vgl. ähnlich bereits Urteil Manninen (…C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 43).
{FN:62} - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:420, Nr. 134).
{FN:64} - Urteil Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709).
- FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11
Vorlage des KernbrStG an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KernbrStG …
Beihilfe setzt eine Begünstigung gegenüber anderen Unternehmen voraus, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 17.11.2009, C-169/08 "Regione Sardegna" Rdnr. 62). - EuGH, 16.12.2010 - C-239/09
Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die …
Rn. 30 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen erfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. insbesondere Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25, vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnr. 123, und vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri, C-169/08, Slg. 2009, I-10821, Randnr. 56). - Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17
A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle …
{FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Heiser (…C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 55), und vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709, Rn. 53). - FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13
Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens bei gleichzeitigen Zweifeln an der …
Rn. 234 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann auch die Erhebung einer Steuer eine Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV sein (vgl. EuGH, Urteil vom 21.04.2008, C-169/08, Rz. 57 m. w. N.; EuGH…, Urteil vom 08.11.2001, C-143/99, Rz. 38).Für die Anwendung des Beihilfeverbots kommt es nicht darauf an, ob sich die Situation des durch die Maßnahmen angeblich Begünstigten im Vergleich zur vorigen Rechtslage verbessert oder verschlechtert hat oder ob sie im Gegenteil unverändert geblieben ist; es reicht festzustellen, dass eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne der Beihilfevorschrift gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.2008, C-169/08, Rz. 62).
Rn. 245 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann auch die Erhebung einer Steuer Beihilfe sein, nämlich Beihilfe für einen Wettbewerber, sofern bei ihm diese Steuer nicht im gleichen Maße erhoben wird und die betroffene Körperschaften damit auf Steuereinnahmen verzichtet, die sie normalerweise hätten erzielen können (vgl. EuGH, Urteil vom 21.04.2008, C-169/08, Rz. 57 m. w. N.; EuGH…, Urteil vom 08.11.2001, C-143/99, Rz. 38).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2026 - C-430/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Personenverkehr - Freizügigkeit der …
{FN:40} Ständige Rechtsprechung; speziell zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer vgl. Urteile vom 13. Juli 2016, Pöpperl (…C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 33), vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club (…C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 141 und 150), und vom 4. Oktober 2024, FIFA (…C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 95); grundlegend darüber hinaus Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer (…C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55), vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709, Rn. 42) - Letzteres ergangen zu einer innerstaatlichen Steuerregelung -, und vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat (Mobilitätspaket) (…C-541/20 bis C-555/20, EU:C:2024:818, Rn. 367). - EuGH, 02.09.2010 - C-399/08
Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten …
38 und 39, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 56, und vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri, C-169/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52). - Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16
ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15
Kommission / Aer Lingus - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Irische …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16
ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16
ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe …
- EuGH, 17.03.2011 - C-372/09
Peñarroja Fa - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09
Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18
Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-499/08
Ingeniørforeningen i Danmark - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in …
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- Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-18/11
Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Nationale Steuergesetzgebung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-28/09
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-574/16
Grupo Norte Facility - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-539/09
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2011 - C-10/10
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10
Brachner - Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09
Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14
Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-115/12
Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - Strukturfonds - Europäischer Fonds für …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10
SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-262/12
Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen fällt der französische Mechanismus …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-221/11
Nach Ansicht von Generalanwalt P. Cruz Villalón haben türkische Staatsangehörige …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-81/10
France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen für France …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2013 - C-539/11
Ottica New Line di Accardi Vincenzo - Optikertätigkeit - Niederlassungsfreiheit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-382/08
Neukirchinger - Luftverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung (EWG) …
- OLG Düsseldorf, 03.09.2010 - 17 U 171/09
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen gegen einen im …
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Rechtsprechung
| EuGH, 19.11.2009 - C-540/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der ...
- doppelbesteuerung.eu
Verstoß gegen Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs | DBA, Doppelbesteuerung, Steuern. DBA, Dividenden, Italien
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Italien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der ...
- EU-Kommission
Kommission / Italien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der ...
- EU-Kommission
Kommission / Italien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der ...
- Wolters Kluwer
Vorliegen der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates durch unterschiedliche Besteuerung der Ausschüttung von Dividenden je nach inländischem oder ausländischem Sitz des Dividendenempfängers; Befugniss der Mitgliedstaaten zur vertraglichen od. einseitigen Festlegung der ...
- rechtsportal.de
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der ...
- datenbank.nwb.de
Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Kommission / Italien
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der ...
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Vertragsverletzungsverfahren zur italienischen Quellensteuer auf Dividenden
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 30. November 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EWRAbk Art 31, EWRAbk Art 40, EWRAbk Art 56
Ausschüttung; Dividende; Gesellschaft; Italien - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Verstoß gegen die Art. 56 EG und 40 EWR-Abkommen - Steuerliche Regelung, die für Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten oder in den EWR-Staaten ansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, belastender ist als die auf ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-540/07
- EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
Papierfundstellen
- EuZW 2010, 18
- DB 2010, 32
- HFR 2010, 196
Wird zitiert von ... (46) Zitiert selbst (22)
- EuGH, 08.11.2007 - C-379/05
Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale …
Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
Rn. 27 Jedenfalls könne die Kommission der Italienischen Republik nicht anlasten, dass sie der Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und den Urteilen vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, Slg. 2006, I-11949), sowie vom 8. November 2007, Amurta (C-379/05, Slg. 2007, I-9569), die erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist ergangen seien, nicht vorgegriffen habe.Rn. 36 Insoweit lässt sich, wie der Gerichtshof entschieden hat, zwar nicht ausschließen, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherzustellen vermag, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 71, und Amurta, Randnr. 79).
Rn. 52 Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Anteilseigner derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner an (Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, und Amurta, Randnr. 38).
In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfänger im Hinblick auf den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 56 EG grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, und Amurta, Randnr. 39).
- EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, …
Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
Rn. 28 Die direkten Steuern fallen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen jedoch ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29).Sie macht damit Gründe geltend, die vom Gerichtshof tatsächlich als Rechtfertigungsgründe für derartige Unterschiede anerkannt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 51, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 42, sowie hinsichtlich der Rechtfertigung durch die Kohärenz des Steuersystems Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 68).
Rn. 57 Was die Rechtfertigung durch die Bekämpfung von Steuerhinterziehung angeht, ist eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nur statthaft, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist (Urteile Marks & Spencer, Randnr. 35, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 47, sowie Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 64).
- EuGH, 14.12.2006 - C-170/05
NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT …
Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
Rn. 27 Jedenfalls könne die Kommission der Italienischen Republik nicht anlasten, dass sie der Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und den Urteilen vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, Slg. 2006, I-11949), sowie vom 8. November 2007, Amurta (C-379/05, Slg. 2007, I-9569), die erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist ergangen seien, nicht vorgegriffen habe.Rn. 51 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich Dividenden beziehende gebietsansässige Anteilseigner in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation befinden, die der von begünstigten Anteilseignern vergleichbar wäre, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (Urteil Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 34).
Rn. 52 Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Anteilseigner derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner an (Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, und Amurta, Randnr. 38).
- EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …
Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
Rn. 57 Was die Rechtfertigung durch die Bekämpfung von Steuerhinterziehung angeht, ist eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nur statthaft, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist (Urteile Marks & Spencer, Randnr. 35, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 47, sowie Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 64). - EuGH, 15.05.2008 - C-414/06
Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung …
Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
Sie macht damit Gründe geltend, die vom Gerichtshof tatsächlich als Rechtfertigungsgründe für derartige Unterschiede anerkannt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 51, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 42, sowie hinsichtlich der Rechtfertigung durch die Kohärenz des Steuersystems Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 68). - EuGH, 28.01.1992 - C-204/90
Bachmann / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
Sie macht damit Gründe geltend, die vom Gerichtshof tatsächlich als Rechtfertigungsgründe für derartige Unterschiede anerkannt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 51, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 42, sowie hinsichtlich der Rechtfertigung durch die Kohärenz des Steuersystems Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 68). - EuGH, 13.03.2007 - C-524/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN …
Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
Sie macht damit Gründe geltend, die vom Gerichtshof tatsächlich als Rechtfertigungsgründe für derartige Unterschiede anerkannt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 51, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 42, sowie hinsichtlich der Rechtfertigung durch die Kohärenz des Steuersystems Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 28, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 68). - EuGH, 23.09.2003 - C-452/01
DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER …
Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (Urteil vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 29). - EuGH, 18.12.2007 - C-101/05
DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS …
Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
Rn. 69 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann die Rechtsprechung, die sich auf Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Gemeinschaft bezieht, nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten übertragen werden, da dieser sich in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 60). - EuGH, 27.03.1980 - 61/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana
Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-540/07
Rn. 63 Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, wird nämlich erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16), es sei denn, der Gerichtshof hat für die Vergangenheit die Möglichkeit eingeschränkt, sich auf die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Denkavit italiana, Randnr. 17). - EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92
Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der …
- EuGH, 26.09.2000 - C-478/98
Kommission / Belgien - "Auslandsanleihe - Verbot der Zeichnung für in Belgien …
- EuGH, 11.06.2009 - C-521/07
Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Abkommen über den Europäischen …
- EuGH, 07.09.2004 - C-319/02
Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften …
- EuGH, 07.09.2006 - C-470/04
N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - …
- EuGH, 12.12.2006 - C-446/04
Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …
- EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …
- EuGH, 12.05.1998 - C-336/96
Gilly / Directeur des services fiscaux du Bas-Rhin - Artikel 6, 48 und 220 …
- EuGH, 12.12.2006 - C-374/04
DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI …
- EuGH, 08.09.2005 - C-512/03
Blanckaert - Direkte Besteuerung - Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen - …
- EuGH, 13.12.1990 - 347/88
Kommission / Griechenland
- EuGH, 04.05.2006 - C-98/04
Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 20.10.2011 - C-284/09
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 28, und vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).24 und 30, und vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, sowie Amurta, Randnr. 17, Kommission/Italien, Randnr. 29, und Kommission/Spanien, Randnr. 38).
Dies allein erlaubt es ihnen aber nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom EG-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 24, Kommission/Italien, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 40).
Rn. 55 Zwar befinden sich nach der Rechtsprechung Dividenden beziehende gebietsansässige Gesellschaften in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation, die der von Dividenden beziehenden Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, vergleichbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 34, sowie Amurta, Randnr. 37, Kommission/Italien, Randnr. 51, und Kommission/Spanien, Randnr. 50).
Rn. 56 Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Gesellschaften derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften an (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, Amurta, Randnr. 38, Kommission/Italien, Randnr. 52, und Kommission/Spanien, Randnr. 51).
In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 56 EG grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, Kommission/Italien, Randnr. 53, und Kommission/Spanien, Randnr. 52).
Rn. 60 Abgesehen davon, dass nicht auszuschließen ist, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft in Deutschland ansässige Anteilseigner hat, liefe ein Vergleich der Steuerbelastung von Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften gezahlt werden, mit der Gesamtsteuerbelastung, der die Dividenden unterliegen, wenn eine gebietsansässige Empfängergesellschaft sie an ihre gebietsansässigen Anteilseigner weiterverteilt, auf einen Vergleich nicht vergleichbarer Regelungen und Situationen hinaus, nämlich inländische Dividenden vereinnahmender natürlicher Personen und der für sie geltenden Einkommensteuerregelung einerseits und abfließende Dividenden empfangender Kapitalgesellschaften und der von der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Quellensteuer andererseits (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 43).
Rn. 62 Was die Auswirkung der Doppelbesteuerungsabkommen angeht, hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass nicht auszuschließen ist, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherzustellen vermag, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 71, Amurta, Randnr. 79, Kommission/Italien, Randnr. 36, und Kommission/Spanien, Randnr. 58).
Rn. 63 Dafür ist jedoch erforderlich, dass die Anwendung eines solchen Abkommens es erlaubt, die Wirkungen der sich aus dem nationalen Recht ergebenden unterschiedlichen Behandlung auszugleichen (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 37, und Kommission/Spanien, Randnr. 59).
Werden diese Dividenden jedoch nicht oder nicht hinreichend besteuert, kann der Betrag der in Deutschland erhobenen Steuer oder ein Teil davon nicht angerechnet werden (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 38, und Kommission/Spanien, Randnr. 62).
Rn. 70 Die Bundesrepublik Deutschland kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Anrechnung der in Deutschland entrichteten Steuer auf die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen es in allen Fällen erlaube, die unterschiedliche Behandlung zu neutralisieren, die sich aus der Anwendung der nationalen Steuervorschriften und der Bestimmungen der betreffenden Abkommen ergebe, die eine Herabsetzung des Quellensteuersatzes bewirkten (vgl. auch Urteile Kommission/Italien, Randnr. 39, und Kommission/Spanien, Randnr. 64).
In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (Urteile vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, Slg. 2003, I-9743, Randnr. 29, und Kommission/Italien, Randnr. 65).
Rn. 96 Sind Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens anhand von Art. 40 und Anhang XII des EWR-Abkommens zu beurteilen, haben dessen Vorschriften folglich dieselbe rechtliche Tragweite wie die im Wesentlichen identischen Bestimmungen des Art. 56 EG (vgl. Urteile vom 11. Juni 2009, Kommission/Niederlande, C-521/07, Slg. 2009, I-4873, Randnr. 33, und Kommission/Italien, Randnr. 66).
- EuGH, 29.11.2011 - C-371/10
Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten …
Zum anderen geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass in Ermangelung von unionsrechtlichen Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.06.2010 - C-487/08
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 36, Amurta, Randnr. 16, und vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).24 und 30, vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, Amurta, Randnr. 17, und Kommission/Italien, Randnr. 29).
Dieser Umstand allein erlaubt es ihnen aber nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom EG-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 24, und Kommission/Italien, Randnr. 31).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung wie die hier fragliche nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, Amurta, Randnr. 32, und Kommission/Italien, Randnr. 49).
Rn. 50 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, befinden sich Dividenden beziehende gebietsansässige Anteilseigner in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation, die der von Dividenden beziehenden Anteilseignern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, vergleichbar wäre (Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 34, Amurta, Randnr. 37, und Kommission/Italien, Randnr. 51).
Rn. 51 Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Anteilseigner derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner an (Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 68, Denkavit Internationaal und Denkavit France, Randnr. 35, Amurta, Randnr. 38, sowie Kommission/Italien, Randnr. 52).
In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfänger im Hinblick auf den in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfänger gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 56 EG grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, und Kommission/Italien, Randnr. 53).
Rn. 58 Zum zweiten Punkt hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass nicht auszuschließen ist, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherzustellen vermag, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 71, Amurta, Randnr. 79, und Kommission/Italien, Randnr. 36).
Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden einerseits und an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden andererseits nur dann beseitigt ist, wenn die nach den nationalen Rechtsvorschriften erhobene Quellensteuer auf die in dem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer in dem Umfang angerechnet werden kann, in dem aufgrund des nationalen Rechts eine unterschiedliche Behandlung besteht (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 37).
In diesem Fall kann die aus der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften resultierende unterschiedliche Behandlung durch die Anwendung der Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht ausgeglichen werden (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 38).
Das Königreich Spanien kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Abzug der in Spanien erhobenen Steuer von der in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Steuer gemäß den Vorschriften der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung es in allen Fällen erlaubte, die aus der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften resultierende unterschiedliche Behandlung zu neutralisieren (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 39).
- EuGH, 23.01.2014 - C-164/12
DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer …
Rn. 47 Zum anderen geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie National Grid Indus, Rn. 45). - EuGH, 10.02.2011 - C-436/08
Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - …
Nach der Rechtsprechung kann eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die von ihr vorgesehene Ungleichbehandlung von Portfoliodividenden gebietsansässiger Gesellschaften und Portfoliodividenden von Gesellschaften mit Sitz in einem dem EWR angehörenden Drittstaat Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, Slg. 2005, I-7685, Randnr. 42, und vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 49).Rn. 65 Es ist darauf hinzuweisen, dass die die Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union betreffende Rechtsprechung nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten übertragen werden kann, da sich dieser in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (vgl. Urteile A, Randnr. 60, und Kommission/Italien, Randnr. 69).
Rn. 66 Der durch die Richtlinie 77/799 zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geschaffene Rahmen der Zusammenarbeit besteht zwischen ihnen und den zuständigen Behörden eines Drittstaats nicht, wenn Letzterer keine Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe eingegangen ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 70, und Établissements Rimbaud, Randnr. 41).
Rn. 130 Hierzu ist darauf hinzuweisen dass der durch die Richtlinie 77/799 zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geschaffene Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und den zuständigen Behörden eines Drittstaats nicht besteht, wenn Letzterer keine Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe eingegangen ist (vgl. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 70, und Établissements Rimbaud, Randnr. 41).
- EuGH, 10.04.2014 - C-190/12
Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an …
Rn. 82 Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten übertragen werden, da sich dieser in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (…Urteile A, Rn. 60, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983 Rn. 69…, vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, Slg. 2010, I-10659, Rn. 40, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 65).Rn. 83 Der durch die Richtlinie 77/799 zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geschaffene Rahmen der Zusammenarbeit besteht nämlich nicht zwischen ihnen und den zuständigen Behörden eines Drittstaats, wenn Letzterer keine Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe eingegangen ist (Urteile Kommission/Italien, Rn. 70, Établissements Rimbaud, Rn. 41, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn. 66).
- EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für …
51 bis 54, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 43, und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Randnr. 60). - EuGH, 06.03.2018 - C-52/16
Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen …
Rn. 116 Dies schließt insbesondere jede Aufstellung einer allgemeinen Vermutung missbräuchlicher Praktiken als ausreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, EU:C:2009:717, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BFH, 22.12.2010 - I R 84/09
Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung - Keine …
Die Beschränkung der EWR-Freiheiten wird aber gerechtfertigt, wenn es an einem steuerlichen Auskunftsaustausch mit einem anderen EWR-Staat fehlt und deshalb das Interesse der Allgemeinheit, Steuerhinterziehung zu bekämpfen, und die Notwendigkeit, die Wirksamkeit von Steuerprüfungen zu wahren, durch eine hierfür geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Regelung in anderer Weise sichergestellt wird (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 28. Oktober 2010 C-72/09 "Établissements Rimbaud", IStR 2010, 842; so auch EuGH-Urteil vom 19. November 2009 C-540/07 "Kommission ./. Italien", IStR 2009, 853). - EuGH, 28.10.2010 - C-72/09
Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - …
Rn. 40 Die Rechtsprechung, die sich auf Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union bezieht, kann aber nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten übertragen werden, da sich dieser in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (vgl. Urteile A, Randnr. 60, und vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 69).Rn. 41 Dazu ist festzustellen, dass der durch die Richtlinie 77/799 geschaffene Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zwischen diesen und den zuständigen Behörden eines Drittstaats nicht besteht, wenn dieser keine Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe eingegangen ist (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 70).
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