Rechtsprechung
| EuGH, 26.11.1998 - C-7/97 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Artikel 86 EG-Vertrag - Mißbrauch einer beherrschenden Stellung - Weigerung eines Presseunternehmens in beherrschender Stellung in einem Mitgliedstaat, den Vertrieb einer Konkurrenztageszeitung eines anderen Unternehmens desselben Mitgliedstaats in sein eigenes System ...
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 86; ; EG-Vertrag Art. 177
- Europäischer Gerichtshof
Bronner
"Artikel 86 EG-Vertrag Mißbrauch einer beherrschenden Stellung Weigerung eines Presseunternehmens in beherrschender Stellung in einem Mitgliedstaat, den Vertrieb einer Konkurrenztageszeitung eines anderen Unternehmens desselben Mitgliedstaats in sein eigenes System zur ...
- EU-Kommission
Bronner
EG-Vertrag, Artikel 177
1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und Erheblichkeit der gestellten Fragen - Beurteilung durch das nationale Gericht - Ersuchen um Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschrift in einem ... - EU-Kommission
Bronner
- Wolters Kluwer
Weigerung eines Presseunternehmens in beherrschender Stellung in einem Mitgliedstaat, den Vertrieb einer Konkurrenztageszeitung eines anderen Unternehmens desselben Mitgliedstaats in sein eigenes System zur Hauszustellung von Zeitungen aufzunehmen; Österreichische ...
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Art. 86, 177 EGV
Hanno Wollmann über Oscar Bronner: Zugang zu Zeitungsvertriebssystemen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG-Vertrag Art. 86; EG-Vertrag Art. 177
1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und Erheblichkeit der gestellten Fragen - Beurteilung durch das nationale Gericht - Ersuchen um Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschrift in einem ... - datenbank.nwb.de
Mißbrauch einer beherrschenden Marktstellung im Zeitungsvertrieb mit Hauszustellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR HAUSZUSTELLUNGSSYSTEM AUFZUNEHMEN, STELLT KEINEN MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG DAR
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien - Auslegung des Artikels 86 EG-Vertrag - Mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung - Verhalten eines Verlagsunternehmens mit marktbeherrschender Stellung, das über ein tatsächliches Monopol beim ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97
- EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
Papierfundstellen
- Slg. 1998, I-7791
- NJW 1999, 2259
- GRUR Int. 1999, 262
- EuZW 1999, 86
- MMR 1999, 348
- K&R 1999, 81
- afp 1999, 111
Wird zitiert von ... (139) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 06.03.1974 - 6/73
Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission
Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
Weiter ergebe sich aus dem Urteil vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 25), daß die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, unmittelbar nachgelagerte Unternehmen zu beliefern, nur dann rechtmäßig sei, wenn diese Weigerung sachlich gerechtfertigt sei.Nach den Urteilen Commercial Solvents/Kommission und CBEM lägen solche außergewöhnlichen Umstände nur dann vor, wenn die Lieferverweigerung des Unternehmens in beherrschender Stellung geeignet sei, jeglichen Wettbewerb auf einem nachgeordneten Markt auszuschließen, was im Ausgangsverfahren nicht der Fall sei, bei dem neben der Hauszustellung noch andere Vertriebssysteme bestünden, die der Antragstellerin einen Absatz ihrer Tageszeitungen in Österreich ermöglichten.
Zum einen hat es der Gerichtshof in seinen Urteilen Commercial Solvents/Kommission und CBEM nur dann als mißbräuchlich angesehen, daß sich ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, weigert, einem Unternehmen, mit dem es auf einem benachbarten Markt in Wettbewerb steht, die für die Ausübung von dessen Tätigkeit unerläßlichen Rohstoffe (Urteil Commercial Solvents/Kommission, Randnr. 25) oder Dienstleistungen (Urteil CBEM, Randnr. 26) zu liefern bzw. zu erbringen, wenn das betreffende Verhalten geeignet war, jeglichen Wettbewerb durch dieses Unternehmen auszuschalten.
- EuGH, 03.10.1985 - 311/84
CBEM / CLT und IPB
Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
Die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84 (CBEM, Slg. 1985, 3261), daß es einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 darstelle, wenn ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehabe, sich oder einem zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen ohne objektives Bedürfnis eine Hilfstätigkeit vorbehalte, die von einem dritten Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit auf einem benachbarten, aber getrennten Markt ausgeübt werden könnte, so daß jeglicher Wettbewerb seitens dieses Unternehmens ausgeschaltet zu werden drohe, lasse sich auch auf den Fall eines Unternehmens übertragen, das eine beherrschende Stellung auf dem Markt einer bestimmten Dienstleistung innehabe, die für die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auf einem anderen Markt unerläßlich sei.Zum einen hat es der Gerichtshof in seinen Urteilen Commercial Solvents/Kommission und CBEM nur dann als mißbräuchlich angesehen, daß sich ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, weigert, einem Unternehmen, mit dem es auf einem benachbarten Markt in Wettbewerb steht, die für die Ausübung von dessen Tätigkeit unerläßlichen Rohstoffe (Urteil Commercial Solvents/Kommission, Randnr. 25) oder Dienstleistungen (Urteil CBEM, Randnr. 26) zu liefern bzw. zu erbringen, wenn das betreffende Verhalten geeignet war, jeglichen Wettbewerb durch dieses Unternehmen auszuschalten.
- EuGH, 09.11.1983 - 322/81
Michelin / Kommission
Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
Außerdem stünde dann auch fest, daß die Antragsgegnerinnen auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung innehaben, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das sich eine beherrschende Stellung erstreckt, einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-323/93, Centre d'insémination de la Crespelle, Slg. 1994, I-5077, Randnr. 17).
- EuGH, 03.07.1991 - 62/86
AKZO / Kommission
Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
Nach gefestigter Rechtsprechung umfaßt der relevante Erzeugnis- oder Dienstleistungsmarkt im Rahmen der Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Maße austauschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 25, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 51). - EuGH, 11.12.1980 - 31/80
L'Oréal / De Nieuwe AMCK
Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
Nach gefestigter Rechtsprechung umfaßt der relevante Erzeugnis- oder Dienstleistungsmarkt im Rahmen der Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Maße austauschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 25, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 51). - EuGH, 05.10.1994 - C-323/93
Centre d'insémination de la Crespelle / Coopérative de la Mayenne
Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
Außerdem stünde dann auch fest, daß die Antragsgegnerinnen auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung innehaben, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das sich eine beherrschende Stellung erstreckt, einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-323/93, Centre d'insémination de la Crespelle, Slg. 1994, I-5077, Randnr. 17). - EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
RTE und ITP / Kommission
Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
Außerdem handele es sich bei der in der Gestellung einer Einrichtung liegenden Dienstleistung und der unter Nutzung dieser Einrichtung erbrachten Dienstleistung nach der "essential facilities"-Lehre, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 6. April 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, im folgenden: Urteil Magill) entwickelt worden sei, grundsätzlich um getrennte Märkte. - EuGH, 13.02.1969 - 14/68
Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt
Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
Grundsätzlich sei das nationale Wettbewerbsrecht unabhängig vom Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft neben diesem anwendbar; nach dem Urteil Walt Wilhelm (vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Slg. 1969, 1) sei nur dann auf die Regel des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts abzustellen, wenn die Gefahr bestehe, daß die Durchführung des nationalen Wettbewerbsrechts die einheitliche Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln im gesamten Gemeinsamen Markt und die uneingeschränkte Wirkung der auf der Grundlage dieser Regeln vorgenommenen Handlungen beeinträchtige. - EuGH, 18.10.1990 - 297/88
Dzodzi / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
Wenn die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist derGerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnrn. - EuGH, 17.07.1997 - C-242/95
GT-Link
Auszug aus EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag einnimmt, ist, wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, der Bestimmung des betroffenen Marktes und der Abgrenzung des wesentlichen Teils des Gemeinsamen Marktes, auf dem dieses Unternehmen gegebenenfalls mißbräuchliche Praktiken anwenden kann, die einen wirksamen Wettbewerb verhindern, wesentliche Bedeutung beizumessen (vgl. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-242/95, GT-Link, Slg. 1997, I-4449, Randnr. 36). - EuGH, 08.11.1990 - C-231/89
Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln
- EuGH, 16.07.1992 - C-67/91
Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca …
- EuGH, 10.07.1980 - 253/78
Procureur de la République / Giry und Guerlain
- EuGH, 18.01.1996 - C-446/93
SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas
- EuG, 10.11.2021 - T-612/17
Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …
Rn. 122 Das Gericht wird in Abschnitt B des vorliegenden Teils, der den gestellten Hauptantrag betrifft, unter Punkt 1 zunächst das Vorbringen von Google prüfen, dass es sich bei den von der Kommission beanstandeten Praktiken in Wirklichkeit um Qualitätsverbesserungen ihres Online-Suchdienstes handele (fünfter Klagegrund), woraus zum einen folge, dass Google keinen Missbrauch begangen haben könne, weil die Kommission keine vom Leistungswettbewerb abweichenden Merkmale dieser Verbesserungen nachgewiesen habe, und zum anderen, dass die Kommission, weil sie solche Merkmale nicht habe aufzeigen können, Google in Wirklichkeit eine Pflicht zur Zugangsgewährung auferlegt habe, ohne die strengen Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), zu beachten.Um festzustellen zu können, dass ein solches Verhalten gegen Art. 102 AEUV verstieß, hätte die Kommission jedoch nachweisen müssen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, was sie nicht getan habe.
Dasselbe Argument, das die Kommission im angefochtenen Beschluss angeführt habe, um das Vorliegen einer Begünstigung festzustellen, hätte auch in der Rechtssache vorgebracht werden können, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, weil der betroffene Presseverlag, Mediaprint, seine eigenen Zeitungen in sein Vertriebssystem aufgenommen habe, nicht aber die seines Wettbewerbers.
Wenn die angeblichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf einen fehlenden Zugang zum Datenverkehr von Google zurückzuführen seien, wäre es Sache der Kommission gewesen, im Einklang mit dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nachzuweisen, dass dieser Zugang für den Wettbewerb "unerlässlich" sei und der fehlende Zugang den Wettbewerb auszuschalten drohe.
Rn. 208 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, trägt vor, die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Rn. 210 Die Bundesrepublik Deutschland macht zur Unterstützung der Kommission geltend, dass es im vorliegenden Fall im Gegensatz zu dem im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), behandelten Fall nicht um den Zugang zu einer "wesentlichen Einrichtung" gehe.
Rn. 212 Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen auf den vorliegenden Sachverhalt insbesondere aus drei Gründen nicht anwendbar seien.
Die Kommission hat die Unanwendbarkeit des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), unter Hinweis auf das Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (…T-65/98, EU:T:2003:281, Rn. 161), mit dem letztgenannten Gesichtspunkt begründet (651. Erwägungsgrund).
Rn. 213 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), festgestellt hat, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen kann, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, wenn sie nicht objektiv zu rechtfertigen ist und wenn die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers in dem Sinne unentbehrlich ist, dass es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für sie gibt (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41;… vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 214 Im Rahmen des zweiten Teils des fünften Klagegrundes wirft Google der Kommission im Wesentlichen vor, die in Rede stehenden Praktiken als "Lieferverweigerung" behandelt zu haben, ohne insbesondere geprüft zu haben, ob der Zugang zu den betreffenden Elementen, nämlich zu den allgemeinen Ergebnisseiten und ihren eigenen spezialisierten Ergebnissen (Product Universals und Shopping Units), "unerlässlich" gewesen sei und ob die Gefahr bestanden habe, dass jeglicher Wettbewerb ausgeschaltet werde, wie sie dies im Licht des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:59), hätte tun müssen.
Rn. 215 Die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), dargelegten Voraussetzungen gelten grundsätzlich für Infrastrukturen oder Dienstleistungen, die häufig als "wesentliche Einrichtung" in dem Sinne eingestuft werden, dass sie für die Ausübung einer Tätigkeit auf einem Markt unerlässlich sind, weil es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für sie gibt (…vgl. Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198, Rn. 208 und 212 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die Verweigerung des Zugangs zur Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs führen kann.
Rn. 216 In zahlreichen Fällen, in denen es um die Frage ging, ob sich ein beherrschendes Unternehmen eine Tätigkeit auf einem benachbarten Markt vorbehalten darf (…Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 25…, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26…, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 56, vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41…, vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 52…, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-504/93, EU:T:1997:84, Rn. 132, …und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 332), haben die Unionsgerichte in Anlehnung an die Lehre von den wesentlichen Einrichtungen die Kriterien der Unerlässlichkeit und der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs herangezogen, um das Vorliegen eines Missbrauchs festzustellen oder auszuschließen.
Rn. 217 Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nrn. 56, 57 und 62) im Wesentlichen ausgeführt hat, spiegelt die Wahl des Kriteriums der Unerlässlichkeit und des Kriteriums der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs aus rechtlicher Sicht den Willen wider, das Recht eines Unternehmens zu schützen, seine Vertragspartner auszuwählen und frei über sein Eigentum zu verfügen - Grundsätze, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein verankert sind und in einigen Fällen Verfassungsrang haben -, und aus wirtschaftlicher Sicht das Bestreben, den Wettbewerb im Interesse der Verbraucher langfristig zu fördern, indem einem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, von ihm entwickelte Einrichtungen der eigenen Nutzung vorzubehalten.
Die drei im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten und oben in Rn. 213 wiedergegebenen Voraussetzungen sollen somit dafür sorgen, dass die einem Unternehmen in beherrschender Stellung auferlegte Verpflichtung, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewähren, nicht letztlich den Wettbewerb dadurch beeinträchtigt, dass der ursprüngliche Anreiz für dieses Unternehmen, eine solche Infrastruktur zu errichten, verringert wird.
Rn. 218 Im Licht dieser Vorbemerkungen sind die Argumente zu prüfen, mit denen Google der Kommission vorwirft, gegen Art. 102 AEUV verstoßen zu haben, indem sie die in Rede stehenden Praktiken geahndet habe, ohne nachzuweisen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere die der Unerlässlichkeit, erfüllt gewesen seien.
Rn. 223 Zweitens ist festzustellen, dass sich die Kommission in Anbetracht dieser Zugangsproblematik, wie aus den Erwägungsgründen 649 bis 652 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, nicht oder zumindest nicht ausdrücklich auf die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) aufgestellten Voraussetzungen bezogen hat, um den Missbrauch als erwiesen anzusehen.
Rn. 229 Drittens ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Praktiken zwar, wie Google vorträgt, gewisse Parallelen zu einer Zugangsproblematik aufweisen, sich aber in ihren grundlegenden Merkmalen von der Lieferverweigerung unterscheiden, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen ist, was die Entscheidung der Kommission rechtfertigt, diese Praktiken unter dem Gesichtspunkt anderer als der für die Zugangsverweigerung geltenden Kriterien zu erfassen.
Rn. 230 Nicht jede Problematik, die wie im vorliegenden Fall allein oder teilweise Fragen des Zugangs betrifft, bedeutet nämlich zwangsläufig, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), dargelegten Voraussetzungen für Lieferverweigerungen angewendet werden müssen.
Rn. 232 Eine "Verweigerung" des Zugangs, die die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998: 569), genannten Voraussetzungen rechtfertigt, setzt nämlich zum einen voraus, dass sie ausdrücklich erfolgt, d. h. dass es einen "Antrag" oder jedenfalls einen Wunsch nach Zugang und eine darauf bezogene "Verweigerung" gibt, und zum anderen, dass der die Verdrängungswirkung auslösende Umstand - das beanstandete Verhalten - hauptsächlich in der Verweigerung als solcher besteht und nicht in einer außerhalb dieses Rahmens liegenden Verhaltensweise wie insbesondere einer anderen Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 24 und 25…, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26 und 27…, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 9, 11, 54 und 55, vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 8, 11 und 47…, vom 12. Juni 1997, Tiercé Ladbroke/Kommission, T-504/93, EU:T:1997:84, Rn. 5, 7, 110, 131 und 132, …und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 2 und 7).
Gleichwohl kann das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht auf alle diese Praktiken angewandt werden, denn damit würde gegen den Wortlaut und den Geist von Art. 102 AEUV verstoßen, dessen Anwendungsbereich nicht auf missbräuchliche Praktiken in Bezug auf Waren und Dienstleistungen beschränkt werden kann, die im Sinne dieses Urteils "unerlässlich" sind.
Rn. 236 Insoweit kann, wie der Gerichtshof festgestellt hat, aus den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht abgeleitet werden, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung erforderlichen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Käufer nachteilig sind oder an denen er möglicherweise nicht interessiert ist, weil derartige Verhaltensweisen als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein können, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (…Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 und 56;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und 96).
Rn. 239 Die Generalanwälte des Gerichtshofs haben die Fälle der Ungleichbehandlung stets von den Fällen der Zugangsverweigerung abgegrenzt, indem sie die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen ausgeschlossen haben.
Ein solcher Ausschluss wurde von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nr. 54) sowie von Generalanwalt Mazák angeführt, der die Anwendung der Voraussetzung der Unerlässlichkeit ausdrücklich in Fällen ausschloss, in denen "das marktbeherrschende Unternehmen … nach Art. 102 Buchst. c AEUV unterschiedliche Bedingungen gegenüber seinen Wettbewerbern und im Hinblick auf seine eigenen Geschäfte auf dem nachgelagerten Markt an[wendet]" (Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2010:483, Nr. 32), und wurde vom Gericht im Urteil vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission (…T-228/97, EU:T:1999:246, Rn. 166 und 167), bestätigt.
Rn. 240 Daraus ist zu schließen, dass die Kommission nicht nachzuweisen brauchte, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen erfüllt waren, um auf der Grundlage der festgestellten Praktiken eine Zuwiderhandlung festzustellen, weil es sich bei diesen Praktiken, wie die Kommission im 649. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, um eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung handelt, die, wie die Kommission im 650. Erwägungsgrund dieses Beschlusses ebenfalls dargelegt hat, ein "aktives" Verhalten umfasst, das sich in Form einer positiven Diskriminierung bei der Behandlung der Ergebnisse des Preisvergleichsdienstes von Google, die auf ihren allgemeinen Ergebnisseiten des Dienstes hervorgehoben werden, und der Ergebnisse konkurrierender Preisvergleichsdienste, die tendenziell zurückgestuft werden, manifestiert.
Somit unterscheiden sich diese Praktiken von dem Verhalten, um das es im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ging, denn es bestand, wie der Gerichtshof im Übrigen in seinem nach der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (…C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45), hervorgehoben hat, in einer bloßen Lieferverweigerung.
Rn. 242 Darüber hinaus trägt Google vor, auch wenn das Gericht, wie die Kommission im 651. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführe, die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998: 569), genannten Voraussetzungen bereits ausgeschlossen habe, insbesondere mit der Begründung, dass das betreffende Unternehmen zur Durchführung der streitigen Entscheidung keinen Vermögenswert übertragen oder Verträge mit Personen schließen müsse, die es nicht ausgewählt habe (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, EU:T:2003:281, Rn. 161), könne der Eigentümer eines unerlässlichen Vermögenswerts die Lieferverweigerung stets durch Aufgabe des betreffenden Vermögenswerts beenden, so dass dieses Kriterium dann nicht mehr greife, zumal Google im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen verpflichtet worden sei, ein wertvolles Wirtschaftsgut, nämlich den für Suchergebnisse vorgesehenen Platz, zu überlassen.
Folglich habe sich die Kommission zu Unrecht auf das Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, EU:T:2003:281), gestützt, um die Anwendbarkeit der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen auszuschließen.
Rn. 244 Die Verpflichtung des eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzenden Unternehmens, Vermögenswerte zu übertragen, Verträge abzuschließen oder Zugang zu seinen Diensten unter diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, setzt jedoch nicht zwangsläufig die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), festgelegten Kriterien voraus.
Hätte in einer Situation wie der, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen ist, das Unternehmen, das Betreiber eines Hauszustellungssystems für Zeitungen war, nicht nur den Zugang zu seiner Infrastruktur verweigert, sondern auch aktive Verdrängungspraktiken angewandt, die der Entwicklung eines konkurrierenden Hauszustellungssystems entgegengestanden oder die Nutzung alternativer Vertriebsmethoden verhindert hätten, wären die Kriterien für die Feststellung eines Missbrauchs andere gewesen.
Rn. 246 Abgesehen davon kann die Anwendbarkeit der Kriterien des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht von den Maßnahmen abhängen, die die Kommission zur Beendigung der Zuwiderhandlung anordnet.
Das Vorliegen der Zuwiderhandlung und die Anwendbarkeit der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen können daher nicht von den Maßnahmen abhängen, die das Unternehmen später ergreifen muss, um die Zuwiderhandlung zu beenden.
Google verweist in diesem Zusammenhang auf den Sachverhalt, der dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 43), zugrunde lag.
- EuG, 13.12.2018 - T-851/14
Slovak Telekom/ Kommission
Erstens habe die Kommission nicht geprüft, ob der Zugang zu ihrem kupferbasierten DSL-Netz im Sinne des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) für ein Tätigwerden auf dem slowakischen Endkundenmarkt für Breitbanddienste unentbehrlich gewesen sei.Viertens sei die Begründung der ausnahmsweisen Nichtanwendung der Voraussetzungen gemäß dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft.
Rn. 95 Mit der ersten und mit der fünften Rüge wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Kommission ihre Verhaltensweisen im relevanten Zeitraum, auf die sich Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses (…Rn. 355 bis 821) bezieht, als "Verweigerung des Zugangs" zu ihren Teilnehmeranschlüssen eingestuft habe, ohne zu prüfen, ob dieser im Sinne von Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), unentbehrlich gewesen sei.
Rn. 96 Mit der ersten Rüge greift die Klägerin die Feststellung der Kommission an, dass sich die Umstände des vorliegenden Falls anders als die Umstände in der Sache, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) ergangen sei, verhielten (…angefochtener Beschluss, Rn. 361 bis 371).
Die Annahme der Kommission, dass sie nach dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), bei einer konstruktiven Lieferverweigerung nicht verpflichtet sei, nachzuweisen, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen, u. a. die Voraussetzung der Unentbehrlichkeit, erfüllt seien (…angefochtener Beschluss, Rn. 359 ff.), sei unzutreffend.
Rn. 97 Aus einer Gesamtschau der Rn. 55 bis 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), ergebe sich, dass eine Margenbeschneidung eine eigenständige Form von Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV sei, für die nicht vorher das Vorliegen einer Verpflichtung zum Verkauf, die die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569) erfülle, nachgewiesen werden müsse.
Der Gerichtshof habe weder in dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), noch in irgendeinem anderen Urteil festgestellt, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellte Voraussetzung der Unentbehrlichkeit nur für die vollständige Zugangsverweigerung gälte.
Auch wenn das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), eine vollständige Lieferverweigerung betreffe, habe der Gerichtshof in diesem Urteil die allgemeinen Grundsätze einer Verpflichtung zur Unterstützung der Wettbewerber aufgestellt.
Jedenfalls sei erstens festzustellen, dass sich das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), das Urteil vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission (6/73 und 7/73, EU:C:1974:18), zu eigen gemacht habe, aus dem sich ergebe, dass die Unentbehrlichkeit ein Tatbestandsmerkmal sei.
Und das Unternehmen in der beherrschenden Stellung habe sich dafür entschieden, die Lieferung von Produkten einzustellen, die es den betreffenden Kunden zuvor geliefert habe, während im vorliegenden Fall wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, den Unternehmen, die den Zugang beantragt gehabt hätten, von dem Unternehmen in beherrschender Stellung zuvor kein Zugang gewährt worden sei.
Rn. 101 Drittens sei zu der von der Kommission angeführten Rechtsprechung, die die Verweigerung der Gewährung einer Lizenz betreffe, nämlich den Urteilen vom 5. Oktober 1998, Volvo (…238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8), vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (…C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 50), und vom 29. April 2004, 1MS Health (…C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 35), festzustellen, dass diese im Einklang mit dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), stehe, in dem auf das Urteil vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98), Bezug genommen werde, das in der nachfolgenden Rechtsprechung zitiert werde.
Die Kommission könne sich, nur weil in Sachen, die das geistige Eigentum beträfen, strengere Voraussetzungen gälten, u. a., dass die Vorleistung für die Herstellung eines ,"neuen Erzeugnisses" unentbehrlich sein müsse, in Sachen, die keinen Bezug zum geistigen Eigentum hätten, nicht einfach über die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hinwegsetzen.
Rn. 102 Viertens macht die Klägerin zu dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), geltend, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Gerichtshof die Geltung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen auf den betreffenden Fall hätte beschränken wollen.
Es bestehe ein Unterschied zwischen der vom Gerichtshof in dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), getroffenen Feststellung, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen nicht für alle Sachen gälten, die "Geschäftsbedingungen" beträfen, und der Annahme der Kommission, dass diese Voraussetzungen in solchen Sachen überhaupt nicht gälten.
Vielmehr müsse nachgewiesen werden, dass das betreffende Netz im Sinne des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), unentbehrlich sei.
In ihrer Klage stellt die Klägerin nämlich nicht in Abrede, dass ein solches Verhalten eine eigenständige, sich von der Zugangsverweigerung unterscheidende Form des Missbrauchs darstellt, für die die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien nicht gelten (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Kern rügt die Klägerin mit der ersten und der fünften Rüge also, dass die Kommission die oben in Rn. 113 dargestellten Verhaltensweisen im Hinblick auf ihre Teilnehmeranschlüsse als "Zugangsverweigerung" eingestuft habe, ohne vorher geprüft zu haben, ob der Zugang zu diesen Anschlüssen im Sinne der dritten in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Bedingung "unentbehrlich" ist.
Rn. 115 In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen ist und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers unentbehrlich ist (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41;… vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 116 Im Übrigen ist den Rn. 43 und 44 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), zu entnehmen, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung unerlässlich für ein Unternehmen ist, das auf einem bestimmten Markt tätig werden will, zu untersuchen ist, ob es Produkte oder Dienstleistungen gibt, die Alternativlösungen darstellen, auch wenn sie weniger günstig sind, und ob technische, rechtliche oder wirtschaftliche Hindernisse bestehen, die geeignet sind, jedem Unternehmen, das auf diesem Markt tätig zu werden beabsichtigt, die Entwicklung - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Wirtschaftsteilnehmern - von Alternativprodukten oder -dienstleistungen unmöglich zu machen oder zumindest unzumutbar zu erschweren.
Nach Rn. 46 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), muss für die Annahme wirtschaftlicher Hindernisse zumindest dargetan sein, dass die Entwicklung dieser Produkte oder Dienstleistungen unrentabel wäre, wenn sie in vergleichbarem Umfang hergestellt bzw. erbracht würden wie von dem Unternehmen, das die bereits existierenden Produkte oder Dienstleistungen kontrolliert (…Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 28).
Die Kommission musste deshalb nicht nachweisen, dass der Zugang zu diesen Anschlüssen im Sinne der letzten Voraussetzung gemäß Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), unentbehrlich gewesen wäre.
In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht zu entnehmen ist, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung, wie sie Gegenstand der betreffenden ersten Vorlagefrage war, notwendigen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Empfänger nachteilig sind oder nicht von Interesse sein können (…Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55).
Rn. 124 Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine abweichende Auslegung des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), darauf hinausliefe, dass das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens in Bezug auf seine Geschäftsbedingungen nur dann als missbräuchlich anzusehen wäre, wenn die für den Nachweis einer Lieferverweigerung notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären, was die praktische Wirksamkeit von Art. 102 AEUV ungebührlich einschränken würde (…Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 58).
Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die vom Gerichtshof in dem Urteil vorgenommene Auslegung der Bedingungen gemäß Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), auf diese Form des Missbrauchs beschränkt wäre und für Verhaltensweisen, die nicht lediglich die Entgelte betreffen, wie diejenigen, die von der Kommission in Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses untersucht worden sind (…siehe oben, Rn. 27 bis 41), nicht gälten.
Rn. 127 Dieses Verständnis des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), wird dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof in diesem Teil seiner Analyse auf die Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), verweist.
Rn. 130 Mit der dritten Rüge macht die Klägerin geltend, die Nichtanwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen in Fällen einer konstruktiven Zugangsverweigerung sei wettbewerbspolitisch widersprüchlich.
Obwohl die Verweigerung des Zugangs gegenüber allen Interessenten ein schwererer Fall sei als eine konstruktive Verweigerung des Zugang, sollen die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen nur für Erstere, nicht aber für Letztere gelten.
Rn. 131 Die Kommission habe weder allgemeinen dargetan, warum die konstruktive Verweigerung des Zugangs strenger zu behandeln sei als die Verweigerung des Zugangs gegenüber allen Interessenten, noch konkret, warum die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen in Fällen der Verweigerung des Zugangs gegenüber allen Interessenten nicht gelten sollten.
Rn. 136 Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Nichtanwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen im angefochtenen Beschluss sei nicht mit dem Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission (…T-301/04, EU:T:2009:317, insbesondere Rn. 146), zu vereinbaren, in dem diese Voraussetzungen angewandt worden seien, obwohl es um eine konstruktive Lieferverweigerung gegangen sei, wie sie in Rn. 360 des angefochtenen Beschlusses beschrieben sei.
Die Kommission habe einen Fehler begangen, da in der Rechtssache Clearstream die faktische Monopolstellung der betreffenden Gesellschaft gesetzlich geschützt gewesen sei, so dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien.
Die Kommission habe in dieser Randnummer begründet, warum es gerechtfertigt sei, die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ausnahmsweise nicht anzuwenden.
Rn. 142 Was als Erstes die Rechts- und Tatsachenfehler angeht, die der Kommission insoweit unterlaufen sein sollen, rügt die Klägerin, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), wegen der Vorabverpflichtung, Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen zu gewähren, ausnahmsweise nicht anzuwenden seien.
Weder aus diesem Urteil noch aus dem Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung könne abgeleitet werden, dass sich die Kommission über die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hinwegsetzen könne.
Jedenfalls könne sich die Kommission nicht allein deshalb über die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hinwegsetzen, weil nach den nationalen Rechtsvorschriften eine allgemeine Verpflichtung zur Interessenabwägung bestehe.
Jedenfalls müsse sie bei einer gesetzlichen Vorabverpflichtung darlegen, warum die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), keine Anwendung fänden.
Aus diesem Urteil könne daher nicht abgeleitet werden, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen keine Anwendung fänden.
Rn. 149 Die Auffassung, dass die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen keine Anwendung fänden, wenn das betreffende Netz historisch auf ein staatliches Monopol zurückgehe, sei nicht haltbar, da Art. 102 AEUV für frühere staatliche Monopole keine Sonderbehandlung vorsehe.
Rn. 154 Die vierte Rüge ist daher, soweit mit ihr Rechts- und Tatsachenfehler beanstandet werden, die der Kommission dadurch unterlaufen seien, dass sie die Nichtanwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen damit begründet habe, dass die Klägerin aufgrund einer Vorabverpflichtung Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen habe gewähren müssen, und dass früher ein staatliches Monopol bestanden habe, als unbegründet zurückzuweisen.
Rn. 155 Als Zweites rügt die Klägerin, die Rechtfertigung der Nichtanwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen mit der Erforderlichkeit, den Erstzugang verpflichtend zu machen, leide unter einem Begründungsmangel.
Im angefochtenen Beschluss werde nicht dargelegt, warum die betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen eine ausreichende Grundlage dafür bieten sollten, sich über die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen hinwegzusetzen.
Es werde dort aber nicht auf die Frage eingegangen, ob diese Verpflichtung es erlaube, sich über die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hinwegzusetzen.
Zudem könne der Verweis auf die Abwägung, die der TUSR durchgeführt haben soll, nicht rechtfertigen, dass hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), jegliche Ausführungen fehlten.
Rn. 158 Drittens verwechsle die Kommission, wenn sie geltend mache, dass die Voraussetzungen des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), im vorliegenden Fall ohnehin nicht anzuwenden seien, Begründetheit und Begründung.
Die Ausschaltung jeglichen wirksamen Wettbewerbs sei nur eine der Voraussetzungen, die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellt worden seien.
Rn. 160 Zu dem als Grund für die Nichtanwendung der in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen angeführten Umstand, dass ihr Netz unter Monopolbedingungen entwickelt worden sei, macht die Klägerin geltend, dass die Ausführungen in Rn. 373 des angefochtenen Beschlusses nicht ausreichten, um zu begründen, warum die Kommission der Auffassung sei, dass das Bestehen eines früheren staatlichen Monopols bei der Prüfung eines Missbrauchs nach Art. 102 AEUV relevant sei.
Sie habe daher die spezifischen Merkmale des früheren staatlichen Monopols zu prüfen, das sie heranziehen möchte, um sich über die in dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen hinwegzusetzen.
Rn. 164 Erstens macht die Klägerin geltend, dass im angefochtenen Beschluss nicht geprüft werde, ob eine gesetzliche Vorabverpflichtung bestanden und welchen Inhalt sie gehabt habe, dass im angefochtenen Beschluss die Einschätzung der Kommission, dass die nationale Regelung eine Abwägung zwischen den Anreizen für die Klägerin, ihre Infrastruktur für eigene Zwecke zu behalten, und den Anreizen der Unternehmen, die potenziell Zugang zu deren Teilnehmeranschlüssen haben wollen, vorgenommen habe, nicht mit Belegen untermauert werde und dass im angefochtenen Beschluss nicht begründet werde, warum die gesetzlichen Vorabverpflichtungen es erlaubt hätten, die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), für den Zugang zu einer Vorleistung aufgestellten Voraussetzungen außer Betracht zu lassen.
Sie hat insoweit insbesondere ausgeführt, dass sich der vorliegende Fall ihrer Auffassung nach in tatsächlicher Hinsicht von der Sache unterscheide, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, und dass dieses Urteil im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.
- BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17
FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines …
Dabei kommt der Bestimmung des betroffenen Marktes wesentliche Bedeutung zu (EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - C-7/97, Slg. 1998, I-7791 = WRP 1999, 167 Rn. 32 - Oscar Bronner/Mediaprint; BGHZ 160, 67, 73 - Standard-Spundfass).Danach umfasst der relevante Erzeugnis- oder Dienstleistungsmarkt alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Maße austauschbar sind (vgl. EuGH, Slg. 1998, I-7791 Rn. 33 - Oscar Bronner/Mediaprint; BGHZ 160, 67, 73 f. - Standard-Spundfass).
Hierfür genügt die vom Berufungsgericht zutreffend festgestellte Marktbeherrschung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts (vgl. EuGH…, Urteil vom 9. November 1983 - Rs. 322/81, Slg. 1984, 3461 Rn. 103 - Michelin/Niederlande; Urteil vom 26. November 1998 - C-7/97, WRP 1999, 167 Rn. 36 - Oscar Bronner/Mediaprint).
- EuGH, 10.09.2024 - C-48/22
Geldbuße von 2,4 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Alphabet / Google
Zweitens hat es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach die Kommission von Google verlangt habe, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu ihren verbesserten Diensten zu gewähren, ohne dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen vorlägen.Rn. 68 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in den Rn. 229 bis 249 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, den in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), dargelegten Prüfungsmaßstab anzuwenden, um zu ermitteln, ob der behauptete Missbrauch vorliege.
In Rn. 229 des angefochtenen Urteils habe das Gericht jedoch ausgeführt, dass sich die streitigen Praktiken in ihren grundlegenden Merkmalen von der Lieferverweigerung unterschieden, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei.
Rn. 79 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der als Erstes zu prüfen ist, beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Rn. 229 bis 249 des angefochtenen Urteils mit der Begründung, das Gericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliege, ein falsches rechtliches Kriterium herangezogen, indem es die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen nicht auf die vorliegende Rechtssache angewandt habe.
Rn. 80 Das Gericht hat in Rn. 229 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die in Rede stehenden Praktiken zwar gewisse Parallelen zu einer Zugangsproblematik aufwiesen, sich aber in ihren grundlegenden Merkmalen von der Lieferverweigerung unterschieden, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, was die Entscheidung der Kommission rechtfertige, diese Praktiken unter dem Gesichtspunkt anderer als der für die Zugangsverweigerung geltenden Kriterien zu erfassen.
Rn. 82 In den Rn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen erläutert, dass eine Verweigerung des Zugangs, die die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen rechtfertige, zum einen voraussetze, dass sie ausdrücklich erfolge, d. h. dass es einen Antrag oder jedenfalls einen Wunsch nach Zugang und eine darauf bezogene Verweigerung gebe, und zum anderen, dass das beanstandete Verhalten hauptsächlich in der Verweigerung als solcher bestehe und nicht in einer außerhalb dieses Rahmens liegenden Verhaltensweise wie insbesondere einer anderen Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung.
Das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), könne gleichwohl nicht auf alle diese Praktiken angewandt werden, denn damit würde gegen den Wortlaut und den Geist von Art. 102 AEUV verstoßen, dessen Anwendungsbereich nicht auf missbräuchliche Praktiken in Bezug auf Waren und Dienstleistungen beschränkt werden könne, die im Sinne dieses Urteils "unerlässlich" seien.
Insoweit hat es in Rn. 236 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht abgeleitet werden könne, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung erforderlichen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gälten, das darin bestehe, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Käufer nachteilig seien oder an denen er möglicherweise nicht interessiert sei, weil derartige Verhaltensweisen als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein könnten, die sich von der Lieferverweigerung unterscheide.
Die Kommission habe daher nicht nachzuweisen brauchen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, um den Missbrauch einer beherrschenden Stellung festzustellen.
Das Gericht hat erläutert, dass die Verpflichtung des eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzenden Unternehmens, Vermögenswerte zu übertragen, Verträge abzuschließen oder Zugang zu seinen Diensten unter diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, nicht zwangsläufig die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), festgelegten Kriterien voraussetze.
Rn. 89 Zu Verhaltensweisen, die darin bestehen, den Zugang zu einer Infrastruktur zu verweigern, die ein beherrschendes Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt und in Besitz hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Verweigerung dann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn nicht nur diese Verweigerung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen ist, sondern die Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich ist, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für sie besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, …und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 90 Dass in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), diese Voraussetzungen verlangt wurden, war durch die besonderen Umstände jener Rechtssache bedingt, in der es um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens ging, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (…Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45, …und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 80).
Rn. 92 Im vorliegenden Fall machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht, obwohl es in den Rn. 220, 229 und 287 des angefochtenen Urteils den behaupteten Missbrauch mit einer Formulierung festgestellt habe, die zeige, dass es in Wirklichkeit darum gehe, ob Google verpflichtet sei, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu einer solchen Infrastruktur zu gewähren, in den Rn. 229 und 240 des angefochtenen Urteils zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die Praktiken von Google sich in ihren grundlegenden Merkmalen von einer Lieferverweigerung wie derjenigen unterschieden, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, und dass die in jenem Urteil aufgestellten Voraussetzungen daher nicht für diese Praktiken gälten.
Rn. 109 In Anbetracht dessen hat das Gericht in den Rn. 229 und 240 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission nicht habe nachzuweisen brauchen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten und in Rn. 89 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen erfüllt seien, um auf der Grundlage der festgestellten Praktiken eine Zuwiderhandlung festzustellen, da sich diese Praktiken in ihren grundlegenden Merkmalen von einer Lieferverweigerung wie derjenigen unterschieden, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil Bronner ergangen sei, und eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung darstellten.
Rn. 110 Wie in Rn. 90 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt sich aus der auf das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), zurückgehenden Rechtsprechung, dass die in Rn. 41 jenes Urteils aufgestellten Voraussetzungen durch die besonderen Umstände der Rechtssache, in der das Urteil ergangen ist, gerechtfertigt waren, die in der Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, bestanden und in keiner anderen Verhaltensweise.
Rn. 111 In Fällen, in denen ein beherrschendes Unternehmen Zugang zu seiner Infrastruktur gewährt, den Zugang, die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Erzeugnissen aber unangemessenen Bedingungen unterwirft, kommen die vom Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen hingegen nicht zum Tragen.
Rn. 113 Da Google, wie in den Rn. 105 bis 107 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu ihrem allgemeinen Suchdienst und den allgemeinen Ergebnisseiten gewährt, diesen Zugang aber diskriminierenden Bedingungen unterwirft, sind die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen auf das in Rede stehende Verhalten nicht anwendbar.
Rn. 118 Selbst wenn diese Erwägungen des Gerichts aber rechtsfehlerhaft wären, ist ihre Prüfung nicht erforderlich, da das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass das fragliche Verhalten keine Zugangsverweigerung darstellt, die den in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen unterliegt.
Rn. 120 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in den Rn. 224 bis 228 des angefochtenen Urteils die Beurteilung der Kommission im streitigen Beschluss in unzulässiger Weise durch seine eigene Beurteilung, dass die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien, ersetzt zu haben, obwohl der streitige Beschluss keine derartige Schlussfolgerung enthalte.
- EuG, 17.09.2007 - T-201/04
Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …
Hilfsweise sei das Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, Slg. 1998, I-7791), heranzuziehen; auch die darin vorgesehenen Kriterien seien hier nicht gegeben.- Hilfsweise seien die Kriterien anzuwenden, die der Gerichtshof in dem oben in Randnr. 112 angeführten Urteil Bronner aufgestellt habe; sie entsprächen dem ersten, zweiten und vierten der oben genannten und den oben in Randnr. 107 angeführten Urteilen Magill und IMS Health zu entnehmenden Umstände.
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19
Deutsche Telekom/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
Meines Erachtens ist das Urteil Bronner ein Sonderfall im normativen Umfeld von Art. 102 AEUV und soll dies auch bleiben.Rn. 34 Mit ihrem jeweils ersten Rechtsmittelgrund rügen DT und ST Rechtsfehler, die das Gericht in Bezug auf die im Urteil Bronner aufgestellte Voraussetzung der Unentbehrlichkeit begangen haben soll, die bei der Beurteilung des Vorliegens eines Missbrauchs im Sinne von Art. 102 AEUV eine Rolle spielt.
Rn. 41 Im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt ST zum einen vor, das Gericht habe in den Rn. 151 und 152 des Urteils ST zu Unrecht festgestellt, dass die im Urteil Bronner für die Anwendung von Art. 102 AEUV aufgestellten Voraussetzungen nicht anwendbar seien, weil eine regulatorische Ex-ante-Zugangsverpflichtung bestehe.
Nach Ansicht von ST muss eine solche Weigerung anhand der Rechtsprechung zur Kontrahierungsverweigerung beurteilt werden, zu der das Urteil Bronner gehöre.
Rn. 49 DT bringt ein ähnliches Argument in Bezug auf Rn. 111 des Urteils DT vor und rügt die Ungleichbehandlung der ausdrücklichen Zugangsverweigerung, wie sie im Urteil Bronner in Rede stehe, und der konstruktiven Zugangsverweigerung, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehe.
Zudem verlange das Urteil Bronner eine Beurteilung der Unentbehrlichkeit zum Zeitpunkt des behaupteten Missbrauchs, so dass das Vorliegen eines gesetzlichen Monopols in der Vergangenheit irrelevant sei.
Rn. 52 Mit anderen Worten ist das gesamte Vorbringen von DT und ST als unbegründet oder ins Leere gehend zurückzuweisen, wenn das Urteil Bronner für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Praktiken nicht einschlägig ist.
Rn. 53 Ich bin jedoch aus den nachstehend dargelegten Gründen tatsächlich der Überzeugung, dass das Urteil Bronner im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.
Rn. 55 Im Wesentlichen werde ich im Folgenden zeigen, dass das Urteil Bronner im normativen Umfeld von Art. 102 AEUV ein Sonderfall ist.
a) Fallkonstellation und im Urteil Bronner aufgestellte Voraussetzungen.
Rn. 56 Die Fallkonstellation, mit der es der Gerichtshof im Urteil Bronner zu tun hatte, ist in Rn. 37 dieses Urteils eindeutig bestimmt worden: Im Wesentlichen hat der Gerichtshof geprüft, ob es als "Missbrauch" im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden kann, wenn "der Betreiber des einzigen im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats bestehenden Hauszustellungssystems, der dieses System für den Vertrieb seiner eigenen Tageszeitungen benutzt, dem Verleger einer Konkurrenztageszeitung den Zugang zu diesem System verweigert".
Rn. 57 Mit anderen Worten geht es bei der Fallkonstellation, die dem Urteil Bronner zugrunde liegt, um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, eine Infrastruktur, deren Inhaber es ist - in diesem Fall ein Hauszustellungssystem -, einem oder mehreren Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
Darauf sind die zahlreichen Verweise auf das Urteil RTE und ITP/Kommission, genannt "Urteil Magill"{FN-VERWEIS:15}, im Urteil Bronner zurückzuführen.
Rn. 69 Diese Unterschiedlichkeit rechtfertigt den im Urteil Bronner aufgestellten höheren rechtlichen Standard.
Diese unterschiedliche Natur ist der Grund dafür, dass im Urteil Bronner ein höherer rechtlicher Standard für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Verweigerung der Zurverfügungstellung festgelegt wurde.
Ich weise jedoch sofort darauf hin, dass die künstliche Konzentration auf diese Auswirkung bestimmter vertraglicher Bedingungen dazu führen würde, den größeren Prüfungsrahmen außer Acht zu lassen, auf den das Urteil Bronner gestützt ist, insbesondere die doppelte Abwägung, deren Inhalt ich soeben dargelegt habe.
Dieser Begriff, der weder im Urteil Bronner noch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs in jener Rechtssache eine Stütze findet, hat nämlich eine elastische, potenziell unbegrenzte Tragweite.
Das Urteil Bronner würde zum Grundsatz und wäre nicht bloß ein Sonderfall, was dem Wortlaut von Art. 102 AEUV zuwiderliefe, dessen Tragweite nicht auf Missbrauch beschränkt ist, der Waren und Dienstleistungen betrifft, die im Sinne dieses Urteils "unentbehrlich" sind.
Rn. 97 Nachdem ich auf die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache, Sinn und Zweck der Bronner-Voraussetzungen und den irreführenden Charakter des Begriffs "konstruktive Zugangsverweigerung" eingegangen bin, bleibt noch zu prüfen, ob die in Rede stehenden Praktiken unter die im Urteil Bronner behandelte und in den Nrn. 56 und 57 der vorliegenden Schlussanträge dargestellte Fallkonstellation fallen.
Rn. 110 Nach Ansicht von DT und ST hat das Gericht die von der nationalen Regulierungsbehörde aufgrund des Regelungsrahmens ex ante vorzunehmende Prüfung der Notwendigkeit und die von der Kommission in Anwendung von Art. 102 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Bronner ex post vorzunehmende Prüfung der Unentbehrlichkeit zu Unrecht als gleichwertig angesehen.
{FN:2} Urteil vom 26. November 1998 (C-7/97, im Folgenden: Urteil Bronner, EU:C:1998:569).
{FN:19} C-7/97, EU:C:1998:264.
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-165/19
Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
Meines Erachtens ist das Urteil Bronner ein Sonderfall im normativen Umfeld von Art. 102 AEUV und soll dies auch bleiben.Rn. 34 Mit ihrem jeweils ersten Rechtsmittelgrund rügen DT und ST Rechtsfehler, die das Gericht in Bezug auf die im Urteil Bronner aufgestellte Voraussetzung der Unentbehrlichkeit begangen haben soll, die bei der Beurteilung des Vorliegens eines Missbrauchs im Sinne von Art. 102 AEUV eine Rolle spielt.
Rn. 41 Im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt ST zum einen vor, das Gericht habe in den Rn. 151 und 152 des Urteils ST zu Unrecht festgestellt, dass die im Urteil Bronner für die Anwendung von Art. 102 AEUV aufgestellten Voraussetzungen nicht anwendbar seien, weil eine regulatorische Ex-ante-Zugangsverpflichtung bestehe.
Nach Ansicht von ST muss eine solche Weigerung anhand der Rechtsprechung zur Kontrahierungsverweigerung beurteilt werden, zu der das Urteil Bronner gehöre.
Rn. 49 DT bringt ein ähnliches Argument in Bezug auf Rn. 111 des Urteils DT vor und rügt die Ungleichbehandlung der ausdrücklichen Zugangsverweigerung, wie sie im Urteil Bronner in Rede stehe, und der konstruktiven Zugangsverweigerung, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehe.
Zudem verlange das Urteil Bronner eine Beurteilung der Unentbehrlichkeit zum Zeitpunkt des behaupteten Missbrauchs, so dass das Vorliegen eines gesetzlichen Monopols in der Vergangenheit irrelevant sei.
Rn. 52 Mit anderen Worten ist das gesamte Vorbringen von DT und ST als unbegründet oder ins Leere gehend zurückzuweisen, wenn das Urteil Bronner für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Praktiken nicht einschlägig ist.
Rn. 53 Ich bin jedoch aus den nachstehend dargelegten Gründen tatsächlich der Überzeugung, dass das Urteil Bronner im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.
Rn. 55 Im Wesentlichen werde ich im Folgenden zeigen, dass das Urteil Bronner im normativen Umfeld von Art. 102 AEUV ein Sonderfall ist.
a) Fallkonstellation und im Urteil Bronner aufgestellte Voraussetzungen.
Rn. 56 Die Fallkonstellation, mit der es der Gerichtshof im Urteil Bronner zu tun hatte, ist in Rn. 37 dieses Urteils eindeutig bestimmt worden: Im Wesentlichen hat der Gerichtshof geprüft, ob es als "Missbrauch" im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden kann, wenn "der Betreiber des einzigen im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats bestehenden Hauszustellungssystems, der dieses System für den Vertrieb seiner eigenen Tageszeitungen benutzt, dem Verleger einer Konkurrenztageszeitung den Zugang zu diesem System verweigert".
Rn. 57 Mit anderen Worten geht es bei der Fallkonstellation, die dem Urteil Bronner zugrunde liegt, um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, eine Infrastruktur, deren Inhaber es ist - in diesem Fall ein Hauszustellungssystem -, einem oder mehreren Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen.
Darauf sind die zahlreichen Verweise auf das Urteil RTE und ITP/Kommission, genannt "Urteil Magill"{FN-VERWEIS:15}, im Urteil Bronner zurückzuführen.
Rn. 69 Diese Unterschiedlichkeit rechtfertigt den im Urteil Bronner aufgestellten höheren rechtlichen Standard.
Diese unterschiedliche Natur ist der Grund dafür, dass im Urteil Bronner ein höherer rechtlicher Standard für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Verweigerung der Zurverfügungstellung festgelegt wurde.
Ich weise jedoch sofort darauf hin, dass die künstliche Konzentration auf diese Auswirkung bestimmter vertraglicher Bedingungen dazu führen würde, den größeren Prüfungsrahmen außer Acht zu lassen, auf den das Urteil Bronner gestützt ist, insbesondere die doppelte Abwägung, deren Inhalt ich soeben dargelegt habe.
Dieser Begriff, der weder im Urteil Bronner noch in den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs in jener Rechtssache eine Stütze findet, hat nämlich eine elastische, potenziell unbegrenzte Tragweite.
Das Urteil Bronner würde zum Grundsatz und wäre nicht bloß ein Sonderfall, was dem Wortlaut von Art. 102 AEUV zuwiderliefe, dessen Tragweite nicht auf Missbrauch beschränkt ist, der Waren und Dienstleistungen betrifft, die im Sinne dieses Urteils "unentbehrlich" sind.
Rn. 97 Nachdem ich auf die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache, Sinn und Zweck der Bronner-Voraussetzungen und den irreführenden Charakter des Begriffs "konstruktive Zugangsverweigerung" eingegangen bin, bleibt noch zu prüfen, ob die in Rede stehenden Praktiken unter die im Urteil Bronner behandelte und in den Nrn. 56 und 57 der vorliegenden Schlussanträge dargestellte Fallkonstellation fallen.
Rn. 110 Nach Ansicht von DT und ST hat das Gericht die von der nationalen Regulierungsbehörde aufgrund des Regelungsrahmens ex ante vorzunehmende Prüfung der Notwendigkeit und die von der Kommission in Anwendung von Art. 102 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Bronner ex post vorzunehmende Prüfung der Unentbehrlichkeit zu Unrecht als gleichwertig angesehen.
{FN:2} Urteil vom 26. November 1998 (C-7/97, im Folgenden: Urteil Bronner, EU:C:1998:569).
{FN:19} C-7/97, EU:C:1998:264.
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23
Generalanwältin Medina: Die Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform …
Die erste Frage, mit der sich der Gerichtshof zu befassen hat, ist daher, ob für den vorliegenden Fall die ständige Rechtsprechung einschlägig ist, die für die Verweigerung des Zugangs durch ein marktbeherrschendes Unternehmen gilt - nämlich das Urteil Bronner{FN-VERWEIS:5} - und die, wie der Gerichtshof selbst feststellt, darauf abzielt, einen gerechten Ausgleich zwischen wettbewerbs- und anreizbezogenen Erwägungen herzustellen.Rn. 17 Für den Erlass eines Urteils im Ausgangsverfahren hält der Consiglio di Stato (Staatsrat) es für erforderlich, Hinweise zur Auslegung von Art. 102 AEUV und insbesondere zu den im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen zu erhalten, die für die Verweigerung des Zugangs zur Infrastruktur eines beherrschenden Unternehmens gelten.
Rn. 22 Zweitens fragt der Consiglio di Stato (Staatsrat), ob die Verweigerung des Zugangs durch ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne der im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen als missbräuchlich angesehen werden kann, wenn das ersuchende Unternehmen sowie auch andere Marktteilnehmer trotz des fehlenden Zugangs weiterhin auf dem benachbarten Markt tätig sind und ihren Marktanteil vergrößern.
Rn. 26 In den folgenden Nummern der vorliegenden Schlussanträge werde ich in erster Linie prüfen, ob davon auszugehen ist, dass die vom Gerichtshof im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar sind.
Anwendbarkeit der im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen.
Rn. 28 Wie bereits erwähnt, werden Fälle, in denen sich ein marktbeherrschendes Unternehmen weigert, mit einem anderen Unternehmen Verträge zu schließen oder ihm Zugang zu gewähren, herkömmlicherweise im Licht der vom Gerichtshof im Urteil Bronner aufgestellten Doktrin{FN-VERWEIS:10} geprüft.
Nach dem Gerichtshof soll das Urteil Bronner dieses empfindliche Gleichgewicht herstellen, indem es die drei bereits erwähnten Voraussetzungen aufstellt{FN-VERWEIS:20}.
Rn. 33 Eine Untersuchung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs in Fällen, in denen er die im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen auszulegen hatte, ergibt jedoch, dass der Anwendungsbereich dieser Kriterien eher begrenzt ist.
Rn. 34 Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof klargestellt hat, dass die im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen durch die besonderen Umstände dieser Rechtssache bedingt waren, die in der Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem Wettbewerber Zugang zu der Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte.
Aus dem letztgenannten Urteil ergibt sich zweifelsfrei, dass die im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen nur in den Fällen gelten, in denen die fragliche Infrastruktur für die eigene Tätigkeit des marktbeherrschenden Unternehmens entwickelt wurde und unter Ausschluss aller anderen Wettbewerber für dessen eigene Nutzung bestimmt ist{FN-VERWEIS:25}.
Rn. 35 Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass für die Beurteilung der Frage, ob die im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen auf einen Fall der Zugangsverweigerung anwendbar sind, zu prüfen ist, ob die Infrastruktur, zu der um Zugang ersucht wird, dem eigenen Betrieb und der eigenen Nutzung des marktbeherrschenden Unternehmens vorbehalten ist und diesem ausschließlich zur Verfügung stehen soll, damit ihm die Vorteile der für die Entwicklung dieser Infrastruktur getätigten Investitionen zufließen.
Rn. 40 Meines Erachtens sollte daher der im Urteil Bronner angewandte Test, der aus den dort aufgestellten Voraussetzungen besteht, im vorliegenden Fall nicht angewandt werden, wie dies offenbar auch das vorlegende Gericht gesehen hat und wie es die italienische und die griechische Regierung und die Kommission vertreten.
Rn. 42 Das Urteil Microsoft betraf jedoch einen Fall, in dem es um die Erteilung von Zwangslizenzen für Rechte des geistigen Eigentums ging, bei der es, ähnlich wie bei körperlichen Gegenständen, zu Spannungen kommt, die im Hinblick auf die Interessen und Anreize den im Urteil Bronner beschriebenen entsprechen{FN-VERWEIS:35}.
Rn. 45 In Anbetracht des Vorstehenden lege ich dem Gerichtshof nahe, dass insoweit, als ein marktbeherrschendes Unternehmen Drittanbietern eine Plattform zur Verfügung stellt, die für die von diesen Anbietern entwickelten Anwendungen konzipiert und gestaltet ist, zur Feststellung eines missbräuchlichen Verhaltens nach Art. 102 AEUV nicht geprüft werden muss, ob die vom Gerichtshof im Urteil Bronner entwickelte Doktrin erfüllt ist.
Rn. 47 In Anbetracht dessen, dass im vorliegenden Fall mit den ersten beiden Fragen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens um Hinweise für die Auslegung der ersten beiden der im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen gebeten wird, bin ich der Ansicht, dass so, wie sie formuliert sind, keine von ihnen eine Antwort des Gerichtshofs erfordert.
Rn. 48 Was dagegen die erste Vorlagefrage betrifft, lege ich dem Gerichtshof aus den bereits in den vorhergehenden Nummern dieser Schlussanträge dargelegten Gründen nahe, festzustellen, dass die im Urteil Bronner entwickelte Doktrin für einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens nicht relevant ist.
Rn. 56 Nach alledem komme ich in Bezug auf die erste Vorlagefrage zu dem Ergebnis, dass Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass die im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen nicht gelten, wenn die Plattform, zu der um Zugang ersucht wird, von dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht zu dessen ausschließlicher Nutzung entwickelt wurde, sondern mit dem Ziel konzipiert und gestaltet wurde, durch die Anwendungen von Drittentwicklern gespeist zu werden.
ist dahin auszulegen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen nicht gelten, wenn die Plattform, zu der um Zugang ersucht wird, von dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht zu dessen ausschließlicher Nutzung entwickelt wurde, sondern mit dem Ziel konzipiert und gestaltet wurde, durch die Anwendungen von Drittentwicklern gespeist zu werden.
{FN:5} Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569, im Folgenden: Urteil Bronner bzw. die im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen).
{FN:10} Urteil Bronner (…Rn. 41).
{FN:12} Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264).
{FN:14} Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nr. 56).
- EuGH, 29.04.2004 - C-418/01
DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR …
Unter Verweis auf das Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-7/97 (Bronner, Slg. 1998, I-7791) machen sie geltend, ob die betreffende Struktur unerlässlich sei, hänge davon ab, ob ein Wettbewerber eine tragfähige Alternative schaffen könne.40 Hierzu ist auf die Vorgehensweise des Gerichtshofes im Urteil Bronner zu verweisen, in dem er sich mit der Frage befassen musste, ob ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliegt, wenn ein Presseunternehmen, das einen überwiegenden Anteil am Tageszeitungsmarkt in einem Mitgliedstaat hat und das einzige in diesem Mitgliedstaat bestehende landesweite System der Hauszustellung von Zeitungen betreibt, sich weigert, dem Verleger einer Konkurrenztageszeitung, der wegen der geringen Auflagenhöhe dieser Zeitung nicht in der Lage ist, unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Verlegern ein eigenes Hauszustellungssystem aufzubauen und zu betreiben, gegen angemessenes Entgelt Zugang zum genannten System zu gewähren.
41 Der Gerichtshof hat zunächst das vorlegende Gericht aufgefordert, zu prüfen, ob die Hauszustellungssysteme einen besonderen Markt darstellen (Urteil Bronner, Randnr. 34), auf dem das Presseunternehmen unter Berücksichtigung der Umstände des Falls ein tatsächliches Monopol und damit eine beherrschende Stellung innehat (Randnr. 35).
- EuGH, 12.01.2023 - C-42/21
Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil …
Rn. 62 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt LG, dem Gericht seien in den Rn. 90 bis 99 des angefochtenen Urteils dadurch Rechtsfehler unterlaufen, dass es für die Feststellung, ob die behauptete missbräuchliche Praxis vorliege, eine Anwendung der in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), eingeführten Prüfung zu Unrecht abgelehnt habe.Rn. 65 Erstens existiere - entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 90 des angefochtenen Urteils - weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch in den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache, in der das vom Gericht angeführte Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, keine Regel, wonach die in diesem Urteil aufgestellten Kriterien nur anwendbar seien, wenn die Notwendigkeit bestehe, für ein beherrschendes Unternehmen den Anreiz aufrechtzuerhalten, in die Errichtung grundlegender Infrastrukturen zu investieren.
Rn. 70 Viertens gebe es entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 91 und 93 des angefochtenen Urteils keine rechtliche Regel, der zufolge die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien nicht anwendbar seien, wenn sich die beherrschende Stellung aus einem staatlichen Monopol ergebe.
Die Abwägung der Interessen dieser beiden Unternehmen sei der zentrale Gedanke der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), eingeführten Prüfung.
Rn. 73 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund greift LG insbesondere die Rn. 90 bis 99 des angefochtenen Urteils mit der Begründung an, das Gericht habe, indem es eine Anwendung der in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien auf die vorliegende Rechtssache abgelehnt habe, ein fehlerhaftes rechtliches Kriterium herangezogen, um zu beurteilen, ob ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliege.
Rn. 74 In Rn. 99 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Kommission keinen Fehler begangen habe, als sie nicht geprüft habe, ob das streitige Verhalten, das - wie sich aus Rn. 84 dieses Urteils entnehmen lasse - in der Beseitigung des Gleisabschnitts als solcher bestanden habe, die Voraussetzungen erfüllt habe, die die Unentbehrlichkeit der Dienstleistung, deren Zugang verweigert worden sei, und die Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs beträfen und die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgeführt würden.
Rn. 75 In den Rn. 90 bis 98 des Urteils hat das Gericht dieses Ergebnis anhand des Zweckzusammenhangs der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten außergewöhnlichen Umstände begründet, der darin liege, sicherzustellen, dass die einem beherrschenden Unternehmen auferlegte Verpflichtung, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewährleisten, nicht letztlich dadurch den Wettbewerb beeinträchtige, dass der ursprüngliche Anreiz des Unternehmens, eine solche Infrastruktur zu errichten und in die Infrastrukturen zu investieren, verringert werde.
Das Gericht hat daraus im Wesentlichen abgeleitet, dass die aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hervorgegangene Rechtsprechung dann keine Anwendung finden könne, wenn - wie es vorliegend der Fall sei - der geltende Rechtsrahmen dem beherrschenden Unternehmen bereits eine Lieferverpflichtung auferlege oder sich die beherrschende Stellung aus einem gesetzlichen Monopol ergebe, zumal wenn die in Rede stehende Infrastruktur dem Staat gehöre und mit öffentlichen Mitteln errichtet und entwickelt worden sei.
Rn. 79 Zu Verhaltensweisen, die darin bestehen, den Zugang zu einer Infrastruktur zu verweigern, die ein beherrschendes Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt hat und die es in Besitz hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Verweigerung dann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn nicht nur diese Verweigerung geeignet gewesen wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen gewesen wäre, sondern die Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich gewesen wäre, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für die Infrastruktur bestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, …und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 43 und 44).
Rn. 80 Dass in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), diese Voraussetzungen verlangt wurden, war durch die besonderen Umstände der Rechtssache bedingt, in der dieses Urteil ergangen ist.
Rn. 81 Erstens muss, wie der Generalanwalt in den Nrn. 78 bis 82 seiner Schlussanträge ausgeführt, hat, die Fallgestaltung der Zerstörung einer Infrastruktur durch ein beherrschendes Unternehmen aber von der Fallgestaltung einer Zugangsverweigerung im Sinne der aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hervorgegangenen Rechtsprechung unterschieden werden.
Rn. 84 Die vorliegende Rechtssache wirft damit entgegen dem Vorbringen von LG kein "Problem des Zugangs" zu einer Infrastruktur im Sinne der aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hervorgegangenen Rechtsprechung auf.
Rn. 86 Zweitens lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls entnehmen, dass die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien dazu dienen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen eines unverfälschten Wettbewerbs einerseits sowie der Vertragsfreiheit und dem Eigentumsrecht des beherrschenden Unternehmens andererseits herzustellen.
In diesem Sinne finden die Kriterien bei einer Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur Anwendung, die im Eigentum des beherrschenden Unternehmens steht und von ihm durch eigene Investitionen für seine eigene Tätigkeit aufgebaut wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 37, …und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 47).
Rn. 89 Das Gericht hat also rechtsfehlerfrei in den Rn. 91 und 92 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien keine Anwendung finden, wenn das beherrschende Unternehmen einer Pflicht unterliegt, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewähren.
Rn. 91 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beseitigung des Gleisabschnitts entgegen der Argumentation von LG nicht als Verweigerung des Zugangs im Sinne der aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), hervorgegangenen Rechtsprechung, sondern gegebenenfalls als eine eigenständige Form des Missbrauchs anzusehen ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58, …und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75).
Daher sind die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien für die Beurteilung des in Rede stehenden Verhaltens nicht anwendbar.
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- Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer Mannheim, 16.06.2026 - UPC_CFI_490/25
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Rechtsprechung
| EuGH, 17.01.2002 - C-423/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- Judicialis
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Belgien
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist"
- EU-Kommission
Kommission / Belgien
Artikel 226 EG
1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist - EU-Kommission
Kommission / Belgien
- Wolters Kluwer
Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen wegen unvollständiger fristgerechter Umsetzung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens ...
- rechtsportal.de
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- datenbank.nwb.de
Nichtumsetzung von EU-Recht innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Belgien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen innerhalb der dafür vorgesehenen Frist umzusetzen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2001 - C-423/00
- EuGH, 17.01.2002 - C-423/00
Papierfundstellen
- Slg. 1998, I-7791
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 06.07.2000 - C-236/99
Kommission / Belgien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung …
Auszug aus EuGH, 17.01.2002 - C-423/00
Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher Umstände, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (in diesem Sinn Urteile vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-236/99, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-5657, Randnr. 23, und Kommission/Österreich, a. a. O., Randnr. 12). - EuGH, 12.12.2000 - C-435/99
Kommission / Portugal - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung …
Auszug aus EuGH, 17.01.2002 - C-423/00
Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass der Gerichtshof später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen kann (siehe u. a. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 13). - EuGH, 11.10.2001 - C-111/00
Kommission / Österreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 17.01.2002 - C-423/00
Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass der Gerichtshof später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen kann (siehe u. a. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 13).
- EuGH, 10.04.2008 - C-265/06
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
Rn. 25 Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Klage nach Art. 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage bei Ablauf der Frist zu beurteilen ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. Urteile vom 17. Januar 2002, Kommission/Belgien, C-423/00, Slg. 2002, I-593, Randnr. 14, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-254/05, Slg. 2007, I-4269, Randnr. 39).Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung nur durch einen der in Art. 30 EG aufgeführten Gründe des Gemeinwohls oder eines der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt sein (vgl. u. a. Urteil vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Randnr. 8), sofern die Maßnahme in beiden Fällen geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 64, vom 10. November 2005, Kommission/Portugal, C-432/03, Slg. 2005, I-9665, Randnr. 42, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien, Randnr. 33).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2011 - C-250/08
Kommission / Belgien - Eintragungsabgabe auf den Erwerb einer Wohnung als …
{FN:14} - Vgl. z. B. Urteil vom 17. Januar 2002, Kommission/Belgien (C-423/00, Slg. 2002, I-593, Randnr. 16).21 ff. Vgl. auch das ebenfalls am 28. Januar 1992 ergangene Urteil Kommission/Belgien (C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnrn.
- EuGH, 28.10.2004 - C-357/03
Kommission / Österreich
10 Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 12, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-593, Randnr. 16).13 und 14, und Kommission/Belgien, Randnr. 14, sowie Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-212/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 28).
- EuGH, 28.10.2004 - C-360/03
Kommission / Österreich
10 Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 12, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-593, Randnr. 16).13 und 14, und Kommission/Belgien, Randnr. 14, sowie Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-212/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 28).
- EuGH, 07.06.2007 - C-254/05
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und …
Rn. 39 Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2002, Kommission/Belgien, C-423/00, Slg. 2002, I-593, Randnr. 14, und vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 32). - EuGH, 14.05.2002 - C-383/00
Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-110/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00, Kommission/Belgien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14). - Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-416/07
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG …
{FN:61} - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 2000, Kommission/Griechenland (C-384/97, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35), vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande (C-152/98, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 21), vom 17. Januar 2002, Kommission/Belgien (C-423/00, Slg. 2002, I-593, Randnr. 14), vom 24. Juni 2004, Kommission/Niederlande (C-350/02, Slg. 2004, I-6213, Randnr. 31), vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien (C-254/05, Slg. 2007, I-4269, Randnr. 39), vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnr. 15), und vom 10. April 2008, Kommission/Portugal (C-265/06, Slg. 2008, I-2245, Randnr. 25). - Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-7/06
Salvador García / Kommission - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Auslandszulage - …
{FN:28} - Vgl. für die deutschen Länder Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 2002, Kommission/Deutschland (C-383/00, Slg. 2002, I-4219, Randnr. 18), für eine belgische Region Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 2002, Kommission/Belgien (C-423/00, Slg. 2002, I-593, Randnr. 16), und für eine französische Gemeinde Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1985, Steinhauser (197/84, Slg. 1985, 1819). - EuGH, 13.06.2002 - C-286/01
Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Vorschriften, Verfahren oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (u. a. Urteil vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00, Kommission/Belgien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16). - Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-383/00
Kommission / Deutschland
9: - Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5), vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 18), vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 13) und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 16). - Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-72/02
Kommission / Portugal
- EuGH, 04.05.2005 - C-335/04
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Richtlinie 2000/43/EG - …
- EuGH, 06.10.2005 - C-429/04
Kommission / Belgien
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Bronner
- EU-Kommission
Oscar Bronner GmbH & Co. KG gegen Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG, Mediaprint Zeitungsvertriebsgesellschaft mbH & Co. KG und Mediaprint Anzeigengesellschaft mbH & Co. KG.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97
- EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
Papierfundstellen
- Slg. 1998, I-7791
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (22)
- EuGH, 30.01.1974 - 127/73
BRT / SABAM
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97
Rn. 15 Der Hinweis der Kommission auf das Urteil BRT/SABAM, mit dem sie die gegenteilige Ansicht begründen will, ist rätselhaft.Rn. 16 Es könnte jedoch eingewandt werden, daß das Urteil BRT/SABAM das Problem nicht löse, da es sich bei dem vorlegenden Gericht in jener Rechtssache in Wirklichkeit um ein mit einem gewöhnlichen zivilrechtlichen Anspruch befasstes Zivilgericht und nicht um ein spezialisiertes Wettbewerbsgericht gehandelt habe.
(8) - Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73 (BRT/SABAM, Slg. 1974, 51, Randnr. 15).
- EuGH, 14.02.1978 - 27/76
United Brands / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97
Im Urteil United Brands hat der Gerichtshof eine beherrschende Stellung definiert als "wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens ..., die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten"(19).(18) - Vgl. Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76 (United Brands, Slg. 1978, 207, Randnrn. 22 bis 35).
- EuGH, 13.02.1969 - 14/68
Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97
(13) - Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Walt Wilhelm, Slg. 1969, 1).(14) - Vgl. Urteil Walt Wilhelm und Urteil vom 10. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 253/78 und 1/79 bis 3/79 (Procureur de la République/Giry und Guerlain, Slg. 1980, 2327) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-266/93 (Bundeskartellamt/Volkswagen AG und VAG Leasing, Slg. 1995, I-3477) und die in Fußnote 11 angeführte Bekanntmachung der Kommission (Nrn. 16 bis 22).
- EuGH, 18.06.1991 - C-260/89
ERT / DEP - Fernsehmonopol verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97
(55) - Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (Slg. 1991, I-2925). - EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
RTE und ITP / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97
(28) - Urteil vom 6. April 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P (RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743). - EuGH, 06.03.1974 - 6/73
Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97
(20) - Urteil vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Slg. 1974, 223). - EuGH, 11.11.1981 - 60/81
IBM / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97
(32) - Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639). - EuGH, 05.10.1988 - 238/87
Volvo / Veng
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97
(26) - Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (Slg. 1988, 6211). - EuGH, 03.10.1985 - 311/84
CBEM / CLT und IPB
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97
(23) - Urteil vom 6. April 1985 in der Rechtssache 311/84 (CBEM/CLT und IPB, Slg. 1985, 3261). - EuGH, 24.10.1995 - C-266/93
Bundeskartellamt / Volkswagen und VAG Leasing
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97
(14) - Vgl. Urteil Walt Wilhelm und Urteil vom 10. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 253/78 und 1/79 bis 3/79 (Procureur de la République/Giry und Guerlain, Slg. 1980, 2327) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-266/93 (Bundeskartellamt/Volkswagen AG und VAG Leasing, Slg. 1995, I-3477) und die in Fußnote 11 angeführte Bekanntmachung der Kommission (Nrn. 16 bis 22). - EuGH, 05.10.1988 - 53/87
CICRA u.a. / Renault
- EuGH, 13.12.1991 - 18/88
RTT / GB-Inno-BM
- EuG, 10.07.1991 - T-69/89
Radio Telefis Eireann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 28.03.1995 - C-346/93
Kleinwort Benson / City of Glasgow District Council
- EuGH, 10.07.1980 - 253/78
Procureur de la République / Giry und Guerlain
- EuG, 12.06.1997 - T-504/93
Verbotene Absprache auf dem Gebiet der Annahme von Wetten für Pferderennen; …
- EuGH - C-300/97 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Tiercé Ladbroke / Kommission - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite …
- EuGH, 17.09.1997 - C-54/96
GESELLSCHAFTSRECHT
- EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
Leur-Bloem
- EuGH, 17.07.1997 - C-130/95
Giloy
- EuGH, 19.10.1995 - C-111/94
Job Centre
- EuGH, 15.12.1976 - 35/76
Simmenthal Spa / Ministero delle finanze
- EuG, 10.11.2021 - T-612/17
Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …
Rn. 217 Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nrn. 56, 57 und 62) im Wesentlichen ausgeführt hat, spiegelt die Wahl des Kriteriums der Unerlässlichkeit und des Kriteriums der Gefahr der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs aus rechtlicher Sicht den Willen wider, das Recht eines Unternehmens zu schützen, seine Vertragspartner auszuwählen und frei über sein Eigentum zu verfügen - Grundsätze, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten allgemein verankert sind und in einigen Fällen Verfassungsrang haben -, und aus wirtschaftlicher Sicht das Bestreben, den Wettbewerb im Interesse der Verbraucher langfristig zu fördern, indem einem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, von ihm entwickelte Einrichtungen der eigenen Nutzung vorzubehalten.Ein solcher Ausschluss wurde von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nr. 54) sowie von Generalanwalt Mazák angeführt, der die Anwendung der Voraussetzung der Unerlässlichkeit ausdrücklich in Fällen ausschloss, in denen "das marktbeherrschende Unternehmen … nach Art. 102 Buchst. c AEUV unterschiedliche Bedingungen gegenüber seinen Wettbewerbern und im Hinblick auf seine eigenen Geschäfte auf dem nachgelagerten Markt an[wendet]" (Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2010:483, Nr. 32), und wurde vom Gericht im Urteil vom 7. Oktober 1999, 1rish Sugar/Kommission (…T-228/97, EU:T:1999:246, Rn. 166 und 167), bestätigt.
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2009 - C-441/07
Kommission / Alrosa - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
{FN:129} - Generalanwalt Jacobs hat dies in seinen Schlussanträgen vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache Bronner (C-7/97, Slg. 1998, I-7791, Nr. 56) wie folgt ausgedrückt: "[D]as Recht, den Handelspartner auszuwählen und über das Eigentum frei zu verfügen, [entspricht] offenbar allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, in manchen Fällen mit verfassungsrechtlichem Status.Selbst wenn die Schaffung eines eigenen Vertriebssystems für Alrosa unrentabel wäre, bestünde nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch kein Kontrahierungszwang auf Seiten von De Beers (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, Slg. 1998, I-7791, Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21
Lietuvos geležinkeliai/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch …
{FN:3} Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner (C-7/97, im Folgenden: Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner, EU:C:1998:264).Ich weise darauf hin, dass Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nr. 66) in Erwägung ziehen konnte, die Bronner-Kriterien auf einen Fall anzuwenden, in dem die betreffende Einrichtung unter wettbewerbsfreien Voraussetzungen, teilweise mittels öffentlicher Finanzierung, geschaffen wurde.
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23
Generalanwältin Medina: Die Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform …
- EuG, 27.04.2016 - T-463/14
Österreichische Post / Kommission - Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung …
Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe auf einer bestimmten Seite der ADMN-Studie die Parameter für die Marktabgrenzung dargelegt, ist festzustellen, dass sich dort lediglich eine Beschreibung der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner (C-7/97, Slg, EU:C:1998:264) befindet.In seinem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, Slg, EU:C:1998:569, Rn. 34), hat der Gerichtshof es dem nationalen Gericht überlassen, die Frage der Abgrenzung des Marktes zu prüfen.
- EuG, 18.11.2020 - T-814/17
Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer …
Für ein marktbeherrschendes Unternehmen würde nämlich der Anreiz, Investitionen in Infrastrukturen zu tätigen, gemindert werden, wenn seine Wettbewerber auf ihr Ersuchen hin in die Lage versetzt würden, an den Gewinnen teilzuhaben (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner, C-7/97, EU:C:1998:264, Nr. 57). - Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-245/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19
Deutsche Telekom/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
{FN:19} C-7/97, EU:C:1998:264. - Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-165/19
Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
{FN:19} C-7/97, EU:C:1998:264. - Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2003 - C-363/01
Flughafen Hannover-Langenhagen
4: - Schlussanträge vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/97 (Slg. 1998, I-7791).
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