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Rechtsprechung
   EuGH, 22.03.2022 - C-117/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,5678
EuGH, 22.03.2022 - C-117/20 (https://dejure.org/2022,5678)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2022 - C-117/20 (https://dejure.org/2022,5678)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2022 - C-117/20 (https://dejure.org/2022,5678)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bpost

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Postdienste - Von einem Anbieter von Universaldienstleistungen eingeführtes Tarifsystem - Von einer nationalen Regulierungsbehörde für den Postsektor verhängte Geldbuße - Von einer nationalen Wettbewerbsbehörde verhängte ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Wettbewerb; Postdienste; Von einem Anbieter von Universaldienstleistungen eingeführtes Tarifsystem; Von einer nationalen Regulierungsbehörde für den Postsektor verhängte Geldbuße; Von einer nationalen Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbuße; ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 50, 52 GRCh; Art. 102 AEUV
    Ne bis in idem 1: Regulierungsrecht und Kartellrecht kumulativ anwendbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; GRCh Art. 50; GRCh Art. 52 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Postdienste - Von einem Anbieter von Universaldienstleistungen eingeführtes Tarifsystem - Von einer nationalen Regulierungsbehörde für den Postsektor verhängte Geldbuße - Von einer nationalen Wettbewerbsbehörde verhängte ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: bpost/Autorité belge de la concurrence

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im Wettbewerbsrecht: Der Gerichtshof konkretisiert den Schutz, den das Unionsrecht gegen die doppelte Strafverfolgung bietet

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urteile zur doppelten Strafverfolgung im Wettbewerbsrecht: EuGH konkretisiert 'ne bis in idem'

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ne bis in idem - und das Wettbewerbsrecht

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kein uneingeschränkter Schutz gegen doppelte Strafverfolgung im Wettbewerbsrecht - Kein uneingeschränkter Schutz gegen doppelte Strafverfolgung im Wettbewerbsrecht

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im Wettbewerbsrecht

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 868
  • EuZW 2022, 976
 
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-117/20
    Rn. 19 Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, unter welchen Voraussetzungen eine etwaige Kumulierung der Verfolgungsmaßnahmen aufgrund einer Einschränkung des Grundsatzes ne bis in idem im Licht der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197), vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193), sowie vom 20. März 2018, Di Puma und Zecca (C-596/16 und C-597/16, EU:C:2018:192), möglich ist.

    Daher ist Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK unbeschadet der Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Auslegung von Art. 50 der Charta zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 23 und 60).

    Der Grundsatz ne bis in idem verbietet somit eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Für die vom vorlegenden Gericht vorzunehmende Beurteilung der strafrechtlichen Natur der in Rede stehenden Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen sind drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37, und vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 26 und 27).

    Rn. 26 Zu betonen ist insoweit, dass sich die Anwendung von Art. 50 der Charta nicht allein auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen beschränkt, die im nationalen Recht als "strafrechtlich" eingestuft werden, sondern sich - unabhängig von einer solchen Einordnung im innerstaatlichen Recht - auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen erstreckt, die nach den beiden anderen in der vorstehenden Randnummer angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 30).

    Art. 50 der Charta verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35, …und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 36, …sowie vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 38).

    Rn. 40 Eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts kann auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (…Urteile vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 55 und 56, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 40).

    Rn. 48 Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in der nationalen Regelung vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Hinblick auf die nationalen Bestimmungen, die zu den von der Regulierungsbehörde für den Postsektor bzw. der Wettbewerbsbehörde eingeleiteten Verfahren geführt haben, zu beurteilen, ob die Kumulierung strafrechtlicher Sanktionen im Ausgangsrechtsstreit dadurch gerechtfertigt sein kann, dass mit den von diesen Behörden eingeleiteten Verfolgungsmaßnahmen komplementäre Zwecke verfolgt werden, die verschiedene Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 44).

    Rn. 51 Hinsichtlich der zwingenden Erforderlichkeit einer solchen Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen ist zu prüfen, ob es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden ermöglichen; weiter ist zu prüfen, ob die beiden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt wurden und ob die gegebenenfalls im Rahmen des chronologisch zuerst geführten Verfahrens verhängte Sanktion bei der Bestimmung der zweiten Sanktion berücksichtigt wurde, so dass die Belastungen, die sich aus einer solchen Kumulierung für die Betroffenen ergeben, auf das zwingend Erforderliche beschränkt bleiben und die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der begangenen Straftaten entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 49, 52, 53, 55 und 58, sowie EGMR, Urteil vom 15. November 2016, A und B/Norwegen, CE:ECHR:2016:1115JUD002413011, §§ 130 und 132).

    Wie nämlich aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils hervorgeht, setzt eine solche Rechtfertigung die Feststellung voraus, dass die Kumulierung der in Rede stehenden Verfahren zwingend erforderlich war, wobei in diesem Kontext im Wesentlichen zu berücksichtigen ist, ob ein hinreichend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden in Rede stehenden Verfahren bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 61, sowie entsprechend EGMR, Urteil vom 15. November 2016, A und B/Norwegen, CE:ECHR:2016:1115JUD002413011, § 130).

  • FG Bremen, 14.06.1968 - I 95/67
    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-117/20
    Rn. 3 Mit der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (…ABl. 1998, L 15, S. 14) in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (…ABl. 2008, L 52, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 97/67) soll der Markt für Postdienste schrittweise liberalisiert werden.

    Rn. 4 Die Erwägungsgründe 8 und 41 der Richtlinie 97/67 lauten:.

    Rn. 6 Mit den Art. 144bis und 144ter der Loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques (Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen) (…Moniteur belge vom 27. März 1991, S. 6155, deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 9. Januar 2013, S. 600) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung wird Art. 12 der Richtlinie 97/67 in die belgische Rechtsordnung umgesetzt.

    Rn. 45 Mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sektorspezifischen Regelung, mit der die Richtlinie 97/67 umgesetzt wurde, soll der Binnenmarkt für Postdienste liberalisiert werden.

    Rn. 47 Es ist daher legitim, dass ein Mitgliedstaat, um zu gewährleisten, dass der Prozess der Liberalisierung des Binnenmarkts für Postdienste bei gleichzeitiger Sicherstellung seines reibungslosen Funktionierens fortschreitet, Verstöße gegen die sektorspezifische Regelung zur Liberalisierung des betreffenden Marktes und gegen die im Wettbewerbsrecht anwendbaren Vorschriften ahndet, wie es im 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/67 vorgesehen ist.

  • EGMR, 15.11.2016 - 24130/11

    FRISVOLD AND FLOM-JACOBSEN v. NORWAY

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-117/20
    Rn. 49 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden berechtigt sind, auf bestimmte für die Gesellschaft schädliche Verhaltensweisen einander ergänzende rechtliche Antworten zu geben, indem in verschiedenen Verfahren in zusammenhängender Weise unterschiedliche Aspekte des betreffenden sozialen Problems behandelt werden, sofern diese kombinierten rechtlichen Antworten keine übermäßige Belastung für die betreffende Person darstellen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 15. November 2016, A und B/Norwegen, CE:ECHR:2016:1115JUD002413011, §§ 121 und 132).

    Rn. 51 Hinsichtlich der zwingenden Erforderlichkeit einer solchen Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen ist zu prüfen, ob es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden ermöglichen; weiter ist zu prüfen, ob die beiden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt wurden und ob die gegebenenfalls im Rahmen des chronologisch zuerst geführten Verfahrens verhängte Sanktion bei der Bestimmung der zweiten Sanktion berücksichtigt wurde, so dass die Belastungen, die sich aus einer solchen Kumulierung für die Betroffenen ergeben, auf das zwingend Erforderliche beschränkt bleiben und die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der begangenen Straftaten entspricht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 49, 52, 53, 55 und 58, sowie EGMR, Urteil vom 15. November 2016, A und B/Norwegen, CE:ECHR:2016:1115JUD002413011, §§ 130 und 132).

    Wie nämlich aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils hervorgeht, setzt eine solche Rechtfertigung die Feststellung voraus, dass die Kumulierung der in Rede stehenden Verfahren zwingend erforderlich war, wobei in diesem Kontext im Wesentlichen zu berücksichtigen ist, ob ein hinreichend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden in Rede stehenden Verfahren bestand (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 61, sowie entsprechend EGMR, Urteil vom 15. November 2016, A und B/Norwegen, CE:ECHR:2016:1115JUD002413011, § 130).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/6/EG …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-117/20
    Rn. 19 Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, unter welchen Voraussetzungen eine etwaige Kumulierung der Verfolgungsmaßnahmen aufgrund einer Einschränkung des Grundsatzes ne bis in idem im Licht der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197), vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193), sowie vom 20. März 2018, Di Puma und Zecca (C-596/16 und C-597/16, EU:C:2018:192), möglich ist.

    Art. 50 der Charta verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (…Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (…Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 36, sowie vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 38).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-117/20
    Rn. 46 Zum Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs und Art. 102 AEUV, auf die die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde gestützt ist, ist darauf hinzuweisen, dass der genannte Artikel eine der öffentlichen Ordnung zuzurechnende zwingende Bestimmung ist, die den Missbrauch beherrschender Stellungen verbietet und das für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässliche Ziel verfolgt, zu garantieren, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 31, …sowie vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 20 bis 22).
  • EGMR, 10.02.2009 - 14939/03

    Sergeï Zolotoukhine ./. Russland

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-117/20
    Rn. 37 Die Identität der materiellen Tat ist nämlich als die Gesamtheit der konkreten Umstände zu verstehen, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 10. Februar 2009, Sergueï Zolotoukhine/Russland, CE:ECHR:2009:0210JUD001493903, §§ 83 und 84, sowie EGMR, Urteil vom 20. Mai 2014, Pirttimäki/Finnland, CE:ECHR:2014:0520JUD003523211, §§ 49 bis 52).
  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-117/20
    Rn. 46 Zum Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs und Art. 102 AEUV, auf die die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde gestützt ist, ist darauf hinzuweisen, dass der genannte Artikel eine der öffentlichen Ordnung zuzurechnende zwingende Bestimmung ist, die den Missbrauch beherrschender Stellungen verbietet und das für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässliche Ziel verfolgt, zu garantieren, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 31, sowie vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 20 bis 22).
  • EuGH, 27.05.2014 - C-129/14

    Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-117/20
    Rn. 40 Eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts kann auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (Urteile vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 55 und 56, …sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 40).
  • EuGH, 05.06.2012 - C-489/10

    Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-117/20
    Rn. 25 Für die vom vorlegenden Gericht vorzunehmende Beurteilung der strafrechtlichen Natur der in Rede stehenden Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen sind drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37, …und vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 26 und 27).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-398/12

    M - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-117/20
    Rn. 29 Was die Voraussetzung "bis" anbelangt, ist es für die Annahme, dass eine gerichtliche Entscheidung über den einem zweiten Verfahren unterliegenden Sachverhalt endgültig entschieden hat, nicht nur erforderlich, dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, sondern auch, dass sie nach einer Prüfung in der Sache ergangen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28 und 30).
  • EGMR, 20.05.2014 - 35232/11

    PIRTTIMAKI v. FINLAND

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    DSM und DSM Kunststoffen / Kommission

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden …

  • EuGH, 20.03.2018 - C-596/16

    Di Puma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/6/EG - …

  • EuGH, 11.02.2015 - C-340/13

    bpost - Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste - Richtlinie 97/67/EG - Art. …

  • EuGH, 14.09.2023 - C-27/22

    Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als …

    Der Grundsatz ne bis in idem verbietet somit eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem zweierlei voraussetzt, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung "bis"), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung "idem") (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 28).

    Rn. 58 Was die Voraussetzung "bis" anbelangt, ist es für die Annahme, dass eine gerichtliche Entscheidung über den einem zweiten Verfahren unterliegenden Sachverhalt endgültig entschieden hat, nicht nur erforderlich, dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, sondern auch, dass sie nach einer Prüfung in der Sache ergangen ist (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 29).

    Rn. 64 Was die Voraussetzung "idem" betrifft, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta, dass dieser es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 31).

    Art. 50 der Charta verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 67 Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt nicht, dass der Sachverhalt ähnlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 36).

    Rn. 87 Eine Einschränkung der Anwendung dieses Grundsatzes kann auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 90 Diese Möglichkeit, Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen zu kumulieren, wahrt den Wesensgehalt von Art. 50 der Charta, sofern die betreffenden nationalen Regelungen es nicht ermöglichen, denselben Sachverhalt aufgrund desselben Verstoßes oder zur Verfolgung desselben Ziels zu verfolgen und zu ahnden, sondern nur die Möglichkeit einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen aufgrund unterschiedlicher Regelungen vorsehen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 43).

    Rn. 93 Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in der nationalen Regelung vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Tatsache, dass mit zwei Verfahren unterschiedliche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen verfolgt werden, deren kumulierter Schutz legitim ist, kann daher im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen als Faktor zur Rechtfertigung dieser Kumulierung berücksichtigt werden, sofern diese Verfahren komplementär sind und die zusätzliche Belastung durch diese Kumulierung somit durch die beiden verfolgten Ziele gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 49).

    Rn. 95 Hinsichtlich der zwingenden Erforderlichkeit einer solchen Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen ist zu prüfen, ob es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden ermöglichen; weiter ist zu prüfen, ob die beiden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt wurden und ob die gegebenenfalls im Rahmen des chronologisch zuerst geführten Verfahrens verhängte Sanktion bei der Bestimmung der zweiten Sanktion berücksichtigt wurde, so dass die Belastungen, die sich aus einer solchen Kumulierung für die Betroffenen ergeben, auf das zwingend Erforderliche beschränkt bleiben und die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der begangenen Straftaten entspricht (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-205/23

    Engie Romania - Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Richtlinie 2009/73/EG - …

    Rn. 42 Wie aus dem kürzlich ergangenen Urteil bpost hervorgeht, vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass eine Kumulierung strafrechtlicher Sanktionen gerechtfertigt sein kann, wenn mit den von zwei verschiedenen Behörden eingeleiteten Verfolgungsmaßnahmen komplementäre Zwecke verfolgt werden, die verschiedene Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen{FN-VERWEIS:30}.

    {FN:8} Urteile vom 20. März 2018, Menci (…C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 25), und vom 22. März 2022, bpost (C-117/20, im Folgenden: Urteil bpost, EU:C:2022:202, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:10} Urteil bpost (…Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:11} Urteil bpost (…Rn. 26).

    {FN:20} Urteil bpost (…Rn. 28).

    {FN:21} Urteil bpost (…Rn. 29).

    {FN:24} Urteil bpost (…Rn. 33).

    {FN:25} Urteil bpost (…Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:26} Urteil bpost (…Rn. 31, 33, 36 und 37).

    {FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteil bpost (…Rn. 38).

    {FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil bpost (…Rn. 50).

    {FN:31} Urteil bpost (…Rn. 49).

    {FN:33} Vgl. entsprechend Urteil bpost (…Rn. 47).

    {FN:36} Urteil bpost (…Rn. 51).

  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an …

    Rn. 64 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem um einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts handelt, der nunmehr in Art. 50 der Charta niedergelegt ist (Urteile vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 22, und Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 28).

    Diese Bestimmung verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen findet der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung, wenn der fragliche Sachverhalt nicht identisch, sondern nur ähnlich ist (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 36).

    Rn. 130 Die Identität der materiellen Tat ist nämlich als die Gesamtheit der konkreten Umstände zu verstehen, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 37).

    Rn. 133 Insoweit ist es Sache des für die Tatsachenfeststellungen allein zuständigen vorlegenden Gerichts und nicht Sache des Gerichtshofs, zu prüfen, ob es sich bei den Taten, die Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auslieferungsersuchens sind, um die gleichen handelt wie diejenigen, die von den slowenischen Gerichten rechtskräftig abgeurteilt worden sind (…vgl. entsprechend Urteile vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C-467/04, EU:C:2006:610, Rn. 56, sowie vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 38).

  • EuGH, 30.01.2025 - C-205/23

    Engie Romania - Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Erdgasbinnenmarkt - …

    Dieses Grundrecht, das Ausdruck des Grundsatzes ne bis in idem ist, verbietet eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 25, und vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Als Erstes beschränkt sich Art. 50 der Charta nicht nur auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die nach nationalem Recht als "strafrechtlich" eingestuft werden, sondern erstreckt sich - unabhängig von einer solchen Einordnung im nationalen Recht - auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die wegen der Art der Zuwiderhandlung selbst oder wegen des Schweregrads der dem Betroffenen drohenden Sanktion strafrechtlicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Als Zweites setzt die Anwendung von Art. 50 der Charta zweierlei voraus, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung "bis"), und zum anderen, dass diese Entscheidung auf denselben Sachverhalt, der Gegenstand der späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen ist, abstellt (Voraussetzung "idem") (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 28).

    Rn. 55 Was die Voraussetzung "bis" anbelangt, ist es für die Annahme, dass eine gerichtliche Entscheidung über den einem zweiten Verfahren unterliegenden Sachverhalt endgültig entschieden hat, nicht nur erforderlich, dass diese Entscheidung nach den geltenden nationalen Vorschriften rechtskräftig geworden ist, sondern auch, dass sie nach einer Prüfung in der Sache ergangen ist (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut sind für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 31, 33 und 34).

    Die Identität der materiellen Tat ist nämlich als die Gesamtheit der konkreten Umstände zu verstehen, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 36 und 37).

    Rn. 61 Was erstens die Achtung des Wesensgehalts des in Art. 50 der Charta garantierten Grundrechts betrifft, so ist dieser Gehalt grundsätzlich gewahrt, wenn sich das nationale Recht darauf beschränkt, lediglich die Möglichkeit einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen aufgrund unterschiedlicher Regelungen vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 43).

    Die Behörden sind nämlich berechtigt, auf bestimmte für die Gesellschaft schädliche Verhaltensweisen einander ergänzende rechtliche Antworten zu geben, indem in verschiedenen Verfahren in zusammenhängender Weise unterschiedliche Aspekte des betreffenden sozialen Problems behandelt werden, sofern diese kombinierten rechtlichen Antworten keine übermäßige Belastung für die betreffende Person darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 49 und 50).

    Es steht einem Mitgliedstaat somit frei, Verstöße zum einen gegen die sektorspezifische Regelung zur Liberalisierung des Erdgasmarkts und zum anderen gegen die in der Richtlinie 2005/29 genannten Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken zu ahnden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau in diesem Bereich zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 47).

    Rn. 66 Um die Erforderlichkeit einer solchen Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen zu bestimmen, ist zu prüfen, ob es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden ermöglichen; weiter ist zu prüfen, ob die beiden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt wurden und ob die gegebenenfalls im Rahmen des chronologisch zuerst geführten Verfahrens verhängte Sanktion bei der Bestimmung der zweiten Sanktion berücksichtigt wurde, so dass die Belastungen, die sich aus einer solchen Kumulierung für die betroffene Person ergeben, auf das zwingend Erforderliche beschränkt bleiben und die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der begangenen Taten entspricht (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 51).

  • EuGH, 23.03.2023 - C-412/21

    Dual Prod - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie …

    Erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37, und vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 25).

    Rn. 49 Zunächst ist festzustellen, dass der in Art. 50 der Charta verankerte Grundsatz ne bis in idem eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat verbietet (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 Vorbehaltlich dieser Klarstellung ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem zweierlei voraussetzt, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung "bis"), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung "idem") (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 28).

    Die Identität der materiellen Tat ist als die Gesamtheit der konkreten Umstände zu verstehen, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 36 und 37).

    Rn. 55 Was zweitens die Voraussetzung "bis" anbelangt, ist es für die Annahme, dass mit einer Entscheidung über den einem zweiten Verfahren unterliegenden Sachverhalt endgültig entschieden worden ist, nicht nur erforderlich, dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, sondern auch, dass sie nach einer Prüfung in der Sache ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 29).

    Rn. 59 Allerdings könnte eine solche Beschränkung noch auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 40).

    Rn. 63 Zum anderen wahrt diese Möglichkeit, Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen zu kumulieren, den Wesensgehalt von Art. 50 der Charta nur, sofern die nationale Regelung es nicht ermöglicht, denselben Sachverhalt aufgrund desselben Verstoßes oder zur Verfolgung desselben Ziels zu verfolgen und zu ahnden, sondern nur die Möglichkeit einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen aufgrund unterschiedlicher Regelungen vorsieht (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 43).

    Rn. 66 Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in der nationalen Regelung vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 48).

    Rn. 67 Hinsichtlich der zwingenden Erforderlichkeit einer solchen Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen ist konkret zu prüfen, ob es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren sich vorhersehen lässt, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden ermöglichen; weiter ist zu prüfen, ob die beiden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt wurden und ob die gegebenenfalls im Rahmen des chronologisch zuerst geführten Verfahrens verhängte Sanktion bei der Bestimmung der zweiten Sanktion berücksichtigt wurde, so dass die Belastungen, die sich aus einer solchen Kumulierung für die Betroffenen ergeben, auf das zwingend Erforderliche beschränkt bleiben und die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der begangenen Straftaten entspricht (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung …

    Außerdem wirft die Möglichkeit einer inzidenten Auslegung dieser Verordnung durch die Wettbewerbsbehörde weder Schwierigkeiten bei ihrer Anwendung, die den Aufsichtsbehörden vorbehalten ist, noch bei der Anordnung von Abhilfemaßnahmen oder der Verhängung von Sanktionen auf, weil die von einer Wettbewerbsbehörde möglicherweise angeordneten Maßnahmen oder verhängten Sanktionen auf anderen Regeln, Zielsetzungen und berechtigten Interessen beruhen als denen, die durch die DSGV geschützt werden (aus diesem Grund fällt im Übrigen in einem solchen Fall die Verhängung von Sanktionen durch die Wettbewerbsbehörde und durch die Aufsichtsbehörde im Sinne der DSGVO meines Erachtens nicht unter den Grundsatz ne bis in idem [vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 42 bis 50]).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-820/21

    Vinal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG …

    Rn. 40 Der Grundsatz ne bis in idem, der in dieser Bestimmung Ausdruck findet, verbietet eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem setzt zweierlei voraus, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung "bis"), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung "idem") (Urteile vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 28, …und vom 23. März 2023, Dual Prod, C-412/21, EU:C:2023:234, Rn. 51).

    Die Identität der materiellen Tat ist als die Gesamtheit der konkreten Umstände zu verstehen, die sich aus Ereignissen ergeben, bei denen es sich im Wesentlichen um dieselben handelt, da dieselbe Person gehandelt hat und sie zeitlich sowie räumlich unlösbar miteinander verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 36 und 37).

    Rn. 44 Was die Voraussetzung "bis" anbelangt, ist es für die Annahme, dass eine gerichtliche Entscheidung über den einem zweiten Verfahren unterliegenden Sachverhalt endgültig entschieden hat, nicht nur erforderlich, dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, sondern auch, dass sie nach einer Prüfung in der Sache ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 29).

    Rn. 61 Sollte das vorlegende Gericht nach Prüfung der oben genannten Voraussetzungen der Auffassung sein, dass die Kumulierung der beiden im Ausgangsverfahren fraglichen Maßnahmen das in Art. 50 der Charta verankerte Grundrecht einschränkt, obliegt es ihm daher, festzustellen, ob diese Einschränkung gleichwohl auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta als gerechtfertigt angesehen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 40, …und vom 23. März 2023, Dual Prod, C-412/21, EU:C:2023:234, Rn. 58 und 59).

    Rn. 64 Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung außerdem, dass diese Möglichkeit, Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen zu kumulieren, den Wesensgehalt von Art. 50 der Charta nur wahrt, sofern die nationale Regelung es nicht ermöglicht, denselben Sachverhalt aufgrund desselben Verstoßes oder zur Verfolgung desselben Ziels zu verfolgen und zu ahnden, sondern nur die Möglichkeit einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen aufgrund unterschiedlicher Regelungen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 43, …und vom 23. März 2023, Dual Prod, C-412/21, EU:C:2023:234, Rn. 63).

    Rn. 69 Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist schließlich festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in der nationalen Regelung vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 48…, vom 23. März 2023, Dual Prod, C-412/21, EU:C:2023:234, Rn. 66, …und vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 56).

    Rn. 75 Zum anderen ist hinsichtlich der zwingenden Erforderlichkeit einer solchen Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen konkret zu prüfen, ob es klare und präzise Regeln gibt, anhand deren die Steuerpflichtigen vorhersehen können, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, und die eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden sicherstellen; weiter ist zu prüfen, ob die beiden Verfahren in hinreichend koordinierter Weise und in einem engen zeitlichen Zusammenhang geführt wurden und ob die gegebenenfalls im Rahmen des chronologisch zuerst geführten Verfahrens verhängte Sanktion bei der Bestimmung der zweiten Sanktion berücksichtigt wurde, so dass die Belastungen, die sich aus einer solchen Kumulierung für die Betroffenen ergeben, auf das zwingend Erforderliche beschränkt bleiben und die Gesamtheit der verhängten Sanktionen der Schwere der begangenen Straftaten entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 51, …und vom 23. März 2023, Dual Prod, C-412/21, EU:C:2023:234, Rn. 67).

  • EuGH, 23.03.2023 - C-365/21

    Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Exception au principe ne bis in idem) - …

    So setzt die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem zweierlei voraus, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung " bis "), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung " idem ") (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 28).

    Was im Einzelnen die Voraussetzung " idem " betrifft, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta, dass dieser es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 31).

    Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls, dass die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich sind, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Einschränkung kann allerdings auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Einschränkung des Grundsatzes ne bis in idem den Wesensgehalt von Art. 50 der Charta wahrt, wenn diese Einschränkung ausschließlich darin besteht, denselben Sachverhalt erneut zu verfolgen und zu ahnden, um ein anderes Ziel zu verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 43).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-55/22

    Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der …

    Rn. 43 Vorab ist festzustellen, dass der Grundsatz ne bis in idem eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat verbietet (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem zweierlei voraus, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung "bis"), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung "idem") (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 28).

    Rn. 54 Was die Voraussetzung "idem" betrifft, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta, dass dieser es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 31).

    Dagegen findet der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung, wenn der fragliche Sachverhalt nicht identisch, sondern nur ähnlich ist (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 36).

    Rn. 59 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte rechtliche Interesse für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich sind, da die Reichweite des durch Art. 50 der Charta gewährten Schutzes weder von einem Mitgliedstaat zum anderen (…Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 36, …sowie vom 2. September 2021, LG und MH [Selbstgeldwäsche], C-790/19, EU:C:2021:661, Rn. 80) noch, sofern im Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist, von einem Bereich des Unionsrechts zu einem anderen unterschiedlich sein kann (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 35).

    Rn. 63 Gleichwohl kann eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verankerten Grundrechts auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 66 Was zweitens die Achtung des Wesensgehalts des in Art. 50 der Charta verankerten Grundrechts betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen zu kumulieren, den Wesensgehalt von Art. 50 der Charta wahrt, sofern die nationale Regelung es nicht ermöglicht, denselben Sachverhalt aufgrund desselben Verstoßes oder zur Verfolgung desselben Ziels zu verfolgen und zu ahnden, sondern nur die Möglichkeit einer Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen aufgrund unterschiedlicher Regelungen vorsieht (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung …

    {FN:17} Vgl. u. a. Urteil vom 22. März 2022, bpost (C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 23).

    {FN:46} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache bpost (C-117/20, EU:C:2021:680, Nr. 119).

    {FN:53} Urteil vom 22, März 2022, bpost (C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 37).

    {FN:56} Vgl. Urteil vom 22. März 2022, bpost (C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 30).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache bpost (C-117/20, EU:C:2021:680, Nr. 135).

    {FN:78} Ähnlich Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den Rechtssachen Bundesrepublik Deutschland (Red Notice, Interpol) (C-505/19, EU:C:2020:939, Nr. 93) und bpost (C-117/20, EU:C:2021:680, Nr. 121).

  • EuGH, 16.07.2026 - C-258/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …

  • EuGH, 12.12.2024 - C-331/23

    Dranken Van Eetvelde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

  • VG Stuttgart, 29.09.2022 - 14 K 5332/20

    Informationszugang; Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für Datenschutz und …

  • EGMR, 09.07.2026 - 48047/15
  • EGMR, 08.10.2024 - 48047/15

    JESUS PINHAL c. PORTUGAL et 2 autres affaires

  • EuGH, 04.05.2023 - C-97/21

    MV - 98 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …

  • EuG, 30.09.2026 - T-188/25

    IG/ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • EuGH, 25.01.2024 - C-58/22

    Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova - Vorlage zur Vorabentscheidung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-258/23

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist für die Wahrung des Rechts auf Schutz …

  • EuG, 03.06.2026 - T-1097/23
  • EuG, 03.06.2026 - T-1119/23
  • EuGH, 30.04.2026 - C-544/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2024 - C-258/23

    Imagens Médicas Integradas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuwiderhandlung …

  • EuGH, 04.05.2023 - C-40/21

    Korruptionsbekämpfung: Das Unionsrecht hindert nicht daran, einer Person für die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann Volkswagen in Italien …

  • EuGH, 19.06.2025 - C-671/23

    Lietuvos bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

  • EuGH, 12.10.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • FG Saarland, 13.11.2023 - 1 K 1313/21

    Zur Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-365/21

    Generalstaatsanwaltschaft Bamberg (Exception au principe ne bis in idem) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Națională de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 17.11.2025 - C-373/25

    Roata

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Rechtsprechung
   EuGH, 22.03.2022 - C-151/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,5677
EuGH, 22.03.2022 - C-151/20 (https://dejure.org/2022,5677)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2022 - C-151/20 (https://dejure.org/2022,5677)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2022 - C-151/20 (https://dejure.org/2022,5677)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nordzucker u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Von zwei nationalen Wettbewerbsbehörden verfolgtes Kartell - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Vorliegen derselben Straftat - Art. 52 Abs. 1 - Einschränkungen des ...

  • Betriebs-Berater

    Zum Doppelbestrafungsverbot im Kartellrecht

  • Owlit

    Art. 101 AEUV; Art. 50 GRCh
    Ne bis in idem 2: Zur gleichzeitigen Anwendung von EU- und nationalem Wettbewerbsrecht

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Von zwei nationalen Wettbewerbsbehörden verfolgtes Kartell - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Vorliegen derselben Straftat - Art. 52 Abs. 1 - Einschränkungen des ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im Wettbewerbsrecht: Der Gerichtshof konkretisiert den Schutz, den das Unionsrecht gegen die doppelte Strafverfolgung bietet

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urteile zur doppelten Strafverfolgung im Wettbewerbsrecht: EuGH konkretisiert 'ne bis in idem'

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 863
 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-151/20
    So ergebe sich im Bereich des Wettbewerbsrechts insbesondere aus dem Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 97), dass dieser Grundsatz nur angewandt werden könne, wenn drei kumulative Kriterien erfüllt seien, nämlich die Identität des Sachverhalts, die Identität der Zuwiderhandelnden und die Identität des geschützten Rechtsguts.

    Rn. 22 Zweitens stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob bei der Beurteilung der "idem"-Komponente neben anderen Gesichtspunkten die territorialen Auswirkungen von Kartellen, die in den Hoheitsgebieten verschiedener Mitgliedstaaten stattgefunden haben, entsprechend der Lösung in den Urteilen vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission (C-397/03 P, EU:C:2006:328), vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission (C-289/04 P, EU:C:2006:431), und vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 99 bis 103), zu berücksichtigen sind.

    Der Gerichtshof habe nämlich u. a. in Rn. 94 des Urteils vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72), entschieden, dass dieser Grundsatz nur in Verfahren zu beachten sei, die auf die Verhängung von Geldbußen gerichtet seien.

    Dieser Grundsatz verbietet es im Bereich des Wettbewerbsrechts, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt wird (Urteile vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 3. April 2019, Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie, C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 28).

    Rn. 41 Was das Kriterium der Identität der Tat betrifft, so lässt sich die Frage, ob die Unternehmen ein Verhalten an den Tag gelegt haben, mit dem eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wurde, nicht abstrakt beurteilen; vielmehr ist die Prüfung daran auszurichten, in welchem Gebiet, auf welchem Produktmarkt und in welchem Zeitraum mit dem entsprechenden Verhalten ein solcher Zweck verfolgt oder eine solche Wirkung entfaltet wurde (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 99, …und vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 45).

    Zu prüfen ist darüber hinaus, ob die besagte Behörde auf diesen tatsächlichen Umstand in der Tat eingegangen ist, um den Verstoß sowie die Verantwortlichkeit des Beschuldigten dafür festzustellen und gegebenenfalls eine Sanktion gegen ihn zu verhängen, damit davon auszugehen ist, dass der Verstoß das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats umfasst (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 101 und 102).

    Ebenfalls erheblich ist, ob die deutsche Behörde der Berechnung der Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes, der auf dem von dem Verstoß betroffenen Markt erzielt wurde, nur den in Deutschland erzielten Umsatz zugrunde gelegt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 101).

    Rn. 47 Sollte das vorlegende Gericht nach Würdigung aller relevanten Umstände der Auffassung sein, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kartell durch die endgültige Entscheidung der deutschen Behörde nicht wegen seines wettbewerbswidrigen Zwecks oder seiner wettbewerbswidrigen Wirkung im österreichischen Hoheitsgebiet festgestellt und geahndet wurde, müsste es feststellen, dass das bei ihm anhängige Verfahren nicht dieselbe Tat betrifft, die der endgültigen Entscheidung der deutschen Behörde zugrunde liegt, so dass der Grundsatz ne bis in idem im Sinne des Art. 50 der Charta weiteren Verfolgungsmaßnahmen und gegebenenfalls weiteren Sanktionen nicht entgegenstünde (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 103).

    Wenn die nationale Wettbewerbsbehörde die Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, mit denen Kartelle verboten werden, auf eine Vereinbarung zwischen Unternehmen anwendet, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 101 AEUV beeinträchtigen kann, ist sie nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet, parallel dazu auch Art. 101 AEUV anzuwenden (Urteile vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 77, …und vom 13. Dezember 2012, Expedia, C-226/11, EU:C:2012:795, Rn. 18).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-151/20
    Dagegen habe der Gerichtshof in anderen Bereichen des Unionsrechts, insbesondere in den Urteilen vom 9. März 2006, Van Esbroeck (…C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 36), und vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35), das Kriterium der Identität des geschützten Rechtsguts außer Betracht gelassen.

    Der Grundsatz ne bis in idem verbietet somit eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Für die vom vorlegenden Gericht vorzunehmende Beurteilung der strafrechtlichen Natur der in Rede stehenden Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen sind drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 37, und vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 26 und 27).

    Rn. 31 Zu betonen ist insoweit, dass sich die Anwendung von Art. 50 der Charta nicht allein auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen beschränkt, die im nationalen Recht als "strafrechtlich" eingestuft werden, sondern sich - unabhängig von einer solchen Einordnung im innerstaatlichen Recht - auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen erstreckt, die nach den beiden anderen in der vorstehenden Randnummer angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 30).

    Art. 50 der Charta verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35, …und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 36, …und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 38).

    Rn. 49 Um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, ist hinzuzufügen, dass eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts, wie sie in dem vorstehend in Rn. 48 angesprochenen Fall gegeben wäre, auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden kann (…Urteile vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 55 und 56, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197' Rn. 40).

    Rn. 52 In Anbetracht der Bedeutung, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs dieser dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung beimisst, kann eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur gerechtfertigt sein, wenn zur Erreichung des betreffenden Ziels mit diesen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden, die gegebenenfalls verschiedene Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 44).

  • EuGH, 18.06.2013 - C-681/11

    Ein Rechtsrat einer Anwaltskanzlei oder eine Entscheidung einer nationalen …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-151/20
    Da sich eine nationale Wettbewerbsbehörde nach dem Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a. (C-681/11, EU:C:2013:404), ausnahmsweise darauf beschränken könne, eine Zuwiderhandlung festzustellen, ohne eine Geldbuße zu verhängen, stelle sich die Frage, ob der Grundsatz ne bis in idem auf ein solches Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung anzuwenden sei.

    Rn. 64 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 101 AEUV sowie die Art. 5 und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen sind, dass sich die nationalen Wettbewerbsbehörden, falls das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV erwiesen ist, in Ausnahmefällen darauf beschränken können, diesen Verstoß festzustellen, ohne eine Geldbuße zu verhängen, wenn das betreffende Unternehmen an einem nationalen Kronzeugenprogramm teilgenommen hat (Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 50).

    Um sicherzustellen, dass die Nichtfestsetzung einer Geldbuße im Rahmen eines nationalen Kronzeugenprogramms nicht das Erfordernis der wirksamen und einheitlichen Anwendung von Art. 101 AEUV beeinträchtigt, kann eine solche Behandlung nur unter ganz besonderen Umständen gewährt werden, z. B., wenn die Zusammenarbeit eines Unternehmens für die Aufdeckung und wirksame Ahndung des Kartells von entscheidender Bedeutung war (Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 47 und 49).

  • EuGH, 13.12.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-151/20
    Wenn die nationale Wettbewerbsbehörde die Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, mit denen Kartelle verboten werden, auf eine Vereinbarung zwischen Unternehmen anwendet, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 101 AEUV beeinträchtigen kann, ist sie nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet, parallel dazu auch Art. 101 AEUV anzuwenden (…Urteile vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 77, und vom 13. Dezember 2012, Expedia, C-226/11, EU:C:2012:795, Rn. 18).

    Rn. 54 Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 darf die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts nicht zum Verbot von Kartellen führen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, wenn sie den Wettbewerb im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht einschränken (Urteil vom 13. Dezember 2012, Expedia, C-226/11, EU:C:2012:795, Rn. 19).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/6/EG …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-151/20
    Art. 50 der Charta verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (…Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliegt, nicht erheblich, da die Reichweite des in Art. 50 der Charta gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann (…Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 36, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 38).

  • EuGH, 03.04.2019 - C-617/17

    Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-151/20
    Dieser Grundsatz verbietet es im Bereich des Wettbewerbsrechts, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt wird (…Urteile vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. April 2019, Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie, C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 28).

    Als Ausfluss des Grundsatzes res iudicata soll er Rechtssicherheit und Gerechtigkeit gewährleisten, indem er sicherstellt, dass wer einmal verfolgt und gegebenenfalls mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie, C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 29 und 33).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-151/20
    Rn. 51 Was die in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta genannten Voraussetzungen und genauer die Frage betrifft, ob die Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts durch eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen durch zwei nationale Wettbewerbsbehörden einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht, ist hervorzuheben, dass Art. 101 AEUV eine der öffentlichen Ordnung zuzurechnende zwingende Bestimmung ist, die Kartelle verbietet und das für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässliche Ziel verfolgt, zu garantieren, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 36, und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 31).
  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss - Wettbewerb - Anwendung des Artikels 81 EG (früher Artikel 85) von …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-151/20
    Rn. 51 Was die in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta genannten Voraussetzungen und genauer die Frage betrifft, ob die Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts durch eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen durch zwei nationale Wettbewerbsbehörden einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht, ist hervorzuheben, dass Art. 101 AEUV eine der öffentlichen Ordnung zuzurechnende zwingende Bestimmung ist, die Kartelle verbietet und das für das Funktionieren des Binnenmarkts unerlässliche Ziel verfolgt, zu garantieren, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 36, …und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 31).
  • EuGH, 27.05.2014 - C-129/14

    Es verstößt nicht gegen die Charta der Grundrechte, dass im Schengen-Raum das …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-151/20
    Rn. 49 Um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, ist hinzuzufügen, dass eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts, wie sie in dem vorstehend in Rn. 48 angesprochenen Fall gegeben wäre, auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden kann (Urteile vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 55 und 56, …sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197' Rn. 40).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-857/19

    Slovak Telekom, die von der Kommission wegen des Missbrauchs einer beherrschenden …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-151/20
    Rn. 41 Was das Kriterium der Identität der Tat betrifft, so lässt sich die Frage, ob die Unternehmen ein Verhalten an den Tag gelegt haben, mit dem eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wurde, nicht abstrakt beurteilen; vielmehr ist die Prüfung daran auszurichten, in welchem Gebiet, auf welchem Produktmarkt und in welchem Zeitraum mit dem entsprechenden Verhalten ein solcher Zweck verfolgt oder eine solche Wirkung entfaltet wurde (…vgl. entsprechend Urteile vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 99, und vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom, C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 45).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    DSM und DSM Kunststoffen / Kommission

  • EuGH, 05.06.2012 - C-489/10

    Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen …

  • EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

    Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - …

  • EuGH, 05.06.2014 - C-398/12

    M - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - …

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission - …

  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an …

    Rn. 64 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Grundsatz ne bis in idem um einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts handelt, der nunmehr in Art. 50 der Charta niedergelegt ist (Urteile vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 22, und Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 28).

    Rn. 77 Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Grundsatz ne bis in idem als Ausfluss des Grundsatzes res iudicata Rechtssicherheit und Gerechtigkeit gewährleisten soll, indem er sicherstellt, dass wer einmal verfolgt und gegebenenfalls mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt zu werden (Urteil vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 62).

    Gleichwohl kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts im Rahmen der Beurteilung der Identität der Taten geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 42).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-27/22

    Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als …

    Zu prüfen ist darüber hinaus, ob die besagte Behörde auf diesen tatsächlichen Umstand in der Tat eingegangen ist, um den Verstoß sowie die Verantwortlichkeit des Beschuldigten dafür festzustellen und gegebenenfalls eine Sanktion gegen ihn zu verhängen, damit davon auszugehen ist, dass der Verstoß das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 44).
  • EuGH, 16.07.2026 - C-258/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …

    Rn. 91 Wie aus dem Protokoll Nr. 27 zum AEU-Vertrag und zum EU-Vertrag über den Binnenmarkt und den Wettbewerb im Wesentlichen hervorgeht, umfasst der Binnenmarkt im Sinne von Art. 3 EUV und Art. 26 Abs. 2 AEUV ein System, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt, was für dessen Funktionieren unerlässlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 20…, vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 46, und vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung …

    {FN:52} Vgl. z. B. Urteil vom 22. März 2022, Nordzucker u. a. (C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:58} Vgl. Urteil vom 22. März 2022, Nordzucker u. a. (C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Verhältnis zwischen diesen beiden Begriffen vgl. Urteil vom 22. März 2022, Nordzucker u. a. (C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 22.01.2026 - 6 StR 245/25

    Beurteilung der Annahme einer einheitlichen Tat im konkreten Fall durch die …

    Überdies geht das Urteil aus Österreich auf die hier abgeurteilten Taten in Bezug auf in Deutschland aufhältige Tatopfer nicht ein (vgl. EuGH, Urteile vom 22. März 2022 - C-151/20 - Zuckermarkt Österreich - NZWiSt 2023, 117, 119; vom 21. September 2023 - C-164/22 - Juan -, NJW 2024, 139, 141).

    Rn. 14 (3) Diese Bewertung nimmt ferner Bedacht auf Hinweise, die der Gerichtshof der Europäischen Union in Verfahren nach Art. 267 AEUV nationalen Gerichten zur Auslegung des Unionsrechts gegeben hat (…vgl. zu diesem Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten etwa EuGH, Urteile vom 26. Januar 2010 - C-118/08 - Transportos Urbanos -, Rn. 23; vom 22. März 2022 - C-151/20 - Zuckermarkt Österreich - NZWiSt 2023, 117, 119;… vom 12. Oktober 2023 - C-726/21 - GR ua -, NJW 2024, 1165, 1170 sowie Kottmann in: Karpenstein/Kotzur/Vasel, Rechtsschutz-HdB, 4. Aufl. 2024, § 10 Rn. 60;… Gaitanides in von der Groeben/Schwarze/Charlotte, 7. Aufl., Europäisches Unionsrecht, AEUV Art. 267 Rn. 5).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rūmai u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung von Art. 101 AEUV im Allgemeininteresse ist es nämlich erforderlich, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, wenn ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Bestimmung verstoßen hat, nur in Ausnahmefällen von der Verhängung einer Geldbuße absehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 64).
  • EGMR, 09.07.2026 - 48047/15
    Moreover, it is settled case-law that both Article 54 of the CISA and Article 50 of the Charter refer only to the nature of the acts irrespective of the legal classification given to them or of the legal interest protected, in so far as the protection conferred by those provisions cannot vary from one Member State to another (see, to that effect, judgments of 16 November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, paragraph 39; of 22 March 2022, Nordzucker and Others, C-151/20, EU:C:2022:203, paragraph 39; and of 12 October 2023, 1NTER Consulting, C-726/21, EU:C:2023:764, paragraph 73 and the case-law cited).
  • EuGH, 11.09.2025 - C-802/23

    Verbot der Doppelbestrafung: Eine Person darf in einem Mitgliedstaat nicht für …

    Rn. 40 Ferner stellen nach ständiger Rechtsprechung sowohl Art. 54 SDÜ als auch Art. 50 der Charta nur auf die tatsächliche Handlung ab, unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung oder dem geschützten rechtlichen Interesse, da der durch diese Bestimmungen gewährte Schutz nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein darf (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2010, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 39, vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 39, …sowie vom 12. Oktober 2023, 1NTER CONSULTING, C-726/21, EU:C:2023:764, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-258/23

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist für die Wahrung des Rechts auf Schutz …

    {FN:35} Vgl. zu Art. 101 AEUV Urteil vom 22. März 2022, Nordzucker u. a. (C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zu Art. 102 AEUV Urteil vom 22. März 2022, bpost (…C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2025 - C-511/23

    Caronte & Tourist - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - …

    Solche Beschränkungen der Tätigkeit einer nationalen Wettbewerbsbehörde ließen sich nämlich weder mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2019/1 vereinbaren, eine Regelung über wirksame und abschreckende Sanktionen zu erlassen und deren Durchführung zu gewährleisten, noch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich eine nationale Wettbewerbsbehörde in Fällen, in denen das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV erwiesen ist, nur unter ganz besonderen Umständen - etwa, wenn das betroffene Unternehmen an einem nationalen Kronzeugenprogramm teilgenommen hat und seine Zusammenarbeit für die Aufdeckung und wirksame Ahndung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweise von entscheidender Bedeutung war - darauf beschränken kann, die Zuwiderhandlung festzustellen, ohne gegen das betroffene Unternehmen eine Geldbuße zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 2022, Nordzucker u. a., C-151/20, EU:C:2022:203, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a., C-128/21, EU:C:2024:49, Rn. 108).
  • EuG, 03.06.2026 - T-1119/23
  • EuG, 03.06.2026 - T-1097/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2024 - C-258/23

    Imagens Médicas Integradas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuwiderhandlung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann Volkswagen in Italien …

  • EuGH, 05.05.2022 - C-570/20

    Direction départementale des finances publiques de la Haute-Savoie - Vorlage zur …

  • EuGH, 14.09.2023 - C-820/21

    Vinal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG …

  • EuGH, 23.03.2023 - C-412/21

    Dual Prod - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie …

  • EuGH, 21.09.2023 - C-164/22

    Das Verbot der Doppelbestrafung scheint der Vollstreckung eines Europäischen …

  • EuGH, 04.10.2024 - C-31/23

    Ferriere Nord/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuGH, 14.09.2023 - C-55/22

    Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-435/22

    Generalstaatsanwaltschaft München - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20, C-151/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,35572
Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20, C-151/20 (https://dejure.org/2021,35572)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.09.2021 - C-117/20, C-151/20 (https://dejure.org/2021,35572)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. September 2021 - C-117/20, C-151/20 (https://dejure.org/2021,35572)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bpost

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz ne bis in idem - Von einer nationalen Regulierungsbehörde für den Postsektor verhängte Geldbuße - Von einer nationalen Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbuße

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz ne bis in idem - Von einer nationalen Regulierungsbehörde für den Postsektor verhängte Geldbuße - Von einer nationalen Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbuße

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DFON - Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen Doppelbestrafung (ne bis in idem) nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (66)

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20
    {FN:4} Urteile vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197), Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193) sowie Di Puma und Zecca (C-596/16 und C-597/16, EU:C:2018:192).

    {FN:64} Urteile vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197); Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193); sowie Di Puma und Zecca (C-596/16 und C-597/16, EU:C:2018:192).

    {FN:68} Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 63).

    {FN:73} Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 45).

    Vgl. Urteile vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 43), sowie Garlsson Real Estate u. a. (…C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 45).

    {FN:107} Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 44).

    {FN:115} Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 35).

  • EGMR, 15.11.2016 - 24130/11

    FRISVOLD AND FLOM-JACOBSEN v. NORWAY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20
    {FN:47} EGMR, Urteil vom 15. November 2016, A und B / Norwegen (CE:ECHR:2016:1115JUD002413011).

    {FN:55} EGMR, Urteil vom 15. November 2016, A und B / Norwegen (CE:ECHR:2016:1115JUD002413011, § 130).

    {FN:58} EGMR, Urteil vom 15. November 2016, A und B / Norwegen (CE:ECHR:2016:1115JUD002413011, § 132).

    {FN:83} EGMR, Urteil vom 15. November 2016, A und B / Norwegen (CE:ECHR:2016:1115JUD002413011, §§ 105 bis 107).

    {FN:93} In welchem Kontext solche Vorschläge ursprünglich im Rahmen der EMRK unterbreitet wurden - siehe EGMR, Urteil vom 30. Juli 1998, 01iveira / Schweiz (CE:ECHR:1998:0730JUD002571194, § 27), und in jüngerer Zeit EGMR, Urteil vom 15. November 2016, A und B / Norwegen (CE:ECHR:2016:1115JUD002413011, § 130).

    {FN:105} EGMR, Urteil vom 15. November 2016, A und B / Norwegen (CE:ECHR:2016:1115JUD002413011, §§ 131 und 132).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/6/EG …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20
    {FN:4} Urteile vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197), Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193) sowie Di Puma und Zecca (C-596/16 und C-597/16, EU:C:2018:192).

    {FN:64} Urteile vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197); Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193); sowie Di Puma und Zecca (C-596/16 und C-597/16, EU:C:2018:192).

    {FN:72} Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 46).

    Vgl. Urteile vom 20. März 2018, Menci (…C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 43), sowie Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 45).

    {FN:109} Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a. (C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 46 und 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung …

    {FN:46} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache bpost (C-117/20, EU:C:2021:680, Nr. 119).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache bpost (C-117/20, EU:C:2021:680, Nr. 135).

    {FN:78} Ähnlich Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den Rechtssachen Bundesrepublik Deutschland (Red Notice, Interpol) (C-505/19, EU:C:2020:939, Nr. 93) und bpost (C-117/20, EU:C:2021:680, Nr. 121).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann Volkswagen in Italien …

    Für eine ausführliche Kritik des Urteils Menci vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den Rechtssachen bpost (EU:C:2021:680) und Nordzucker (EU:C:2021:681); insbesondere Nrn. 101 bis 117 der zuerst genannten Schlussanträge.

    {FN:60} Auf diese Schwierigkeit hat auch Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache bpost (EU:C:2021:680, Nr. 115) hingewiesen: "Sobald … die Kombination der betreffenden Verfahren mehrere parallele Verwaltungssysteme und, wichtiger noch, mehr als einen Mitgliedstaat oder aber die Behörden der Mitgliedstaaten und der Union betrifft, dürften Vorschläge, die eingleisige Systeme als wünschenswert herausstellen, nicht mehr nur als Wunschdenken, sondern als Science-Fiction anzusehen sein." Nach dem Hinweis auf bestehende Netzwerke von nationalen Behörden und von Unionsbehörden und der darauf zurückzuführenden Schwierigkeit der Koordinierung stellt der Generalanwalt fest (in Nr. 116 seiner Schlussanträge): "Wenn dies schon bei speziellen und ausdrücklich geregelten unionsweiten Netzwerken der Fall ist, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie man vernünftigerweise erwarten könnte, dass das erforderliche Maß an Koordinierung in verschiedenen Rechtsbereichen, zwischen verschiedenen Einrichtungen und über mehrere Mitgliedstaaten hinweg erreichbar wäre.".

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der …

    {FN:28} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache bpost (C-117/20, EU:C:2021:680, Nr. 119).

    {FN:45} Ähnlich Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den Rechtssachen Bundesrepublik Deutschland (Red Notice, Interpol) (C-505/19, EU:C:2020:939, Nr. 93) und bpost (C-117/20, EU:C:2021:680, Nr. 121).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Letzten Endes geht es jedoch darum, dass[,] soweit sich die beiden Sachverhalte tatsächlich überschneiden, Identität gegeben sein muss." Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache bpost (C-117/20, EU:C:2021:680, Nr. 135).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-570/20

    Direction départementale des finances publiques de la Haute-Savoie - Vorlage zur …

    Für eine ausführliche Kritik dieses Urteils vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 2. September 2021 in den Rechtssachen C-117/20, bpost (EU:C:2021:680), und C-151/20, Nordzucker (EU:C:2021:681), insbesondere die Nrn. 101 bis 117 der Schlussanträge in der Rechtssache C-117/20.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nordzucker u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von zwei nationalen Wettbewerbsbehörden untersuchte Verhaltensweise - Grundsatz ne bis in idem - Gleichzeitige Anwendung europäischen und nationalen Wettbewerbsrechts - Identität des geschützten Rechtsguts - Räumliche ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von zwei nationalen Wettbewerbsbehörden untersuchte Verhaltensweise - Grundsatz ne bis in idem - Gleichzeitige Anwendung europäischen und nationalen Wettbewerbsrechts - Identität des geschützten Rechtsguts - Räumliche ...

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussichtlich keine Doppelbestrafung für das Zuckerkartell

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20
    {FN:3} Was der Gerichtshof möglicherweise in der Vergangenheit im Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72), bereits in eingehendster Weise getan hat.

    {FN:6} Vgl. insbesondere Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (…C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 338), vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 97), sowie vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom (…C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 43).

    {FN:9} Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (…C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 338), und vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 97).

    {FN:10} Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:43} Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 99).

    {FN:48} Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 101).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20
    {FN:11} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2011:552, Nrn. 114 bis 122), des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie (C-617/17, EU:C:2018:976, Nr. 45), und des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Marine Harvest (C-10/18 P, EU:C:2019:795, Nr. 95, Fn. 34).

    {FN:34} Dies mag als Grund dafür anzusehen sein, dass Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. im Wesentlichen zu dem Schluss kam, dass die Ausgangsfeststellung im Urteil Walt Wilhem weiter Geltung habe (C-17/10, EU:C:2011:552, Nr. 81).

    {FN:41} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2011:552, Nr. 128).

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2011:552, Nr. 130).

  • EuGH, 10.07.1980 - 253/78

    Procureur de la République / Giry und Guerlain

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20
    {FN:21} Der Gerichtshof hat (unmittelbar oder mittelbar) auf die im Urteil Wilhem u. a. getroffene Feststellung zum Unterschied zwischen den nationalen und den gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften verwiesen, z. B. in den Urteilen vom 10. Juli 1980, Giry und Guerlain u. a. (253/78 und 1/79 bis 3/79, EU:C:1980:188, Rn. 15), vom 16. Juli 1992, Asociación Española de Banca Privada u. a. (…C-67/91, EU:C:1992:330, Rn. 11), vom 26. November 1998, Bronner (…C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 19), vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers' Union (…C-137/00, EU:C:2003:429, Rn. 61), vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (…C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 38), oder vom 1. Oktober 2009, Compañía Española de Comercialización de Aceite (…C-505/07, EU:C:2009:591, Rn. 50).

    {FN:22} Vgl. z. B. Urteil vom 10. Juli 1980, Giry und Guerlain u. a. (253/78 und 1/79 bis 3/79, EU:C:1980:188, Rn. 15), vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers' Union (…C-137/00, EU:C:2003:429, Rn. 61), oder vom 1. Oktober 2009, Compañía Española de Comercialización de Aceite (…C-505/07, EU:C:2009:591, Rn. 50).

    {FN:31} Vgl. z. B. Urteil vom 10. Juli 1980, Giry und Guerlain u. a. (253/78 und 1/79 bis 3/79, EU:C:1980:188, Rn. 15).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20
    {FN:6} Vgl. insbesondere Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 338), vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (…C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 97), sowie vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom (…C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 43).

    {FN:9} Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 338), und vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (…C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 97).

    Beide Bereiche orientieren sich am Schutz eines freien und offenen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt: Der eine erfasst ihn in seiner Gesamtheit, der andere aus der Sicht seiner einzelnen Bestandteile, der Kerngehalt aber ist derselbe." Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den Rechtssachen Aalborg Portland u. a./Kommission (C-217/00 P, EU:C:2003:83, Nrn. 176, 173 und Fn. 121) und Aalborg Portland u. a./Kommission (C-213/00 P, EU:C:2003:84, Nrn. 94, 91 und Fn 71).

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20
    {FN:7} Urteil vom 13. Februar 1969 (14/68, EU:C:1969:4).

    {FN:26} Der Gerichtshof verwendete, genauer gesagt, den Wortlaut: "Kartellrecht der Gemeinschaft und das staatliche Kartellrecht", Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 3).

    {FN:30} Urteil vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a. (14/68, EU:C:1969:4, Rn. 3).

  • EuGH, 03.04.2019 - C-617/17

    Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20
    {FN:23} Urteil vom 3. April 2019 (C-617/17, EU:C:2019:283).

    {FN:58} Vgl. z. B. Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie (C-617/17, EU:C:2019:283, Rn. 29 und 30).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

    Milk Marque und National Farmers' Union - "Gemeinsame Agrarpolitik - Artikel 32 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20
    {FN:21} Der Gerichtshof hat (unmittelbar oder mittelbar) auf die im Urteil Wilhem u. a. getroffene Feststellung zum Unterschied zwischen den nationalen und den gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften verwiesen, z. B. in den Urteilen vom 10. Juli 1980, Giry und Guerlain u. a. (…253/78 und 1/79 bis 3/79, EU:C:1980:188, Rn. 15), vom 16. Juli 1992, Asociación Española de Banca Privada u. a. (…C-67/91, EU:C:1992:330, Rn. 11), vom 26. November 1998, Bronner (…C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 19), vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers' Union (C-137/00, EU:C:2003:429, Rn. 61), vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (…C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 38), oder vom 1. Oktober 2009, Compañía Española de Comercialización de Aceite (…C-505/07, EU:C:2009:591, Rn. 50).

    {FN:22} Vgl. z. B. Urteil vom 10. Juli 1980, Giry und Guerlain u. a. (…253/78 und 1/79 bis 3/79, EU:C:1980:188, Rn. 15), vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers' Union (C-137/00, EU:C:2003:429, Rn. 61), oder vom 1. Oktober 2009, Compañía Española de Comercialización de Aceite (…C-505/07, EU:C:2009:591, Rn. 50).

  • EuGH, 01.10.2009 - C-505/07

    Compañía Española de Comercialización de Aceite - Vorabentscheidungsersuchen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20
    {FN:21} Der Gerichtshof hat (unmittelbar oder mittelbar) auf die im Urteil Wilhem u. a. getroffene Feststellung zum Unterschied zwischen den nationalen und den gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften verwiesen, z. B. in den Urteilen vom 10. Juli 1980, Giry und Guerlain u. a. (…253/78 und 1/79 bis 3/79, EU:C:1980:188, Rn. 15), vom 16. Juli 1992, Asociación Española de Banca Privada u. a. (…C-67/91, EU:C:1992:330, Rn. 11), vom 26. November 1998, Bronner (…C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 19), vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers' Union (…C-137/00, EU:C:2003:429, Rn. 61), vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (…C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 38), oder vom 1. Oktober 2009, Compañía Española de Comercialización de Aceite (C-505/07, EU:C:2009:591, Rn. 50).

    {FN:22} Vgl. z. B. Urteil vom 10. Juli 1980, Giry und Guerlain u. a. (…253/78 und 1/79 bis 3/79, EU:C:1980:188, Rn. 15), vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers' Union (…C-137/00, EU:C:2003:429, Rn. 61), oder vom 1. Oktober 2009, Compañía Española de Comercialización de Aceite (C-505/07, EU:C:2009:591, Rn. 50).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-857/19

    Slovak Telekom, die von der Kommission wegen des Missbrauchs einer beherrschenden …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20
    {FN:6} Vgl. insbesondere Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (…C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 338), vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (…C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 97), sowie vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom (C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 43).

    {FN:12} Urteil vom 25. Februar 2021, Slovak Telekom (C-857/19, EU:C:2021:139, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20
    {FN:15} Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 34).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe …

  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die …

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR …

  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise …

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der …

  • EuGH, 28.09.2006 - C-150/05

    van Straaten - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - …

  • EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

    Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - …

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur …

  • EuGH, 28.09.2006 - C-467/04

    Gasparini u.a. - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - …

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt, …

  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/6/EG …

  • EuGH, 03.05.2011 - C-375/09

    Im Wettbewerbsbereich ist nur die Kommission für die Feststellung zuständig, dass …

  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca …

  • EuGH, 18.07.2007 - C-367/05

    Kraaijenbrink - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - …

  • EuGH, 07.12.2010 - C-439/08

    VEBIC - Wettbewerbspolitik - Nationales Verfahren - Beteiligung von nationalen …

  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-10/18

    Marine Harvest/ Kommission - Rechtsmittel - Kontrolle von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-213/00

    Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-617/17

    Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-217/00

    Buzzi Unicem / Kommission

  • EuGH, 29.04.2021 - C-383/19

    Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-27/22

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann Volkswagen in Italien …

    Für eine ausführliche Kritik des Urteils Menci vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den Rechtssachen bpost (EU:C:2021:680) und Nordzucker (EU:C:2021:681); insbesondere Nrn. 101 bis 117 der zuerst genannten Schlussanträge.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Zu den Begriffen "Tat" (so ausdrücklich in Art. 54 SDÜ) und "Sachverhalt" (insbesondere in der hier vorgelegten Frage) vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Nordzucker u. a. (C-151/20, EU:C:2021:681, Fn. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-570/20

    Direction départementale des finances publiques de la Haute-Savoie - Vorlage zur …

    Für eine ausführliche Kritik dieses Urteils vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 2. September 2021 in den Rechtssachen C-117/20, bpost (EU:C:2021:680), und C-151/20, Nordzucker (EU:C:2021:681), insbesondere die Nrn. 101 bis 117 der Schlussanträge in der Rechtssache C-117/20.
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