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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 13.07.2016 - C-187/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,19562
EuGH, 13.07.2016 - C-187/15 (https://dejure.org/2016,19562)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2016 - C-187/15 (https://dejure.org/2016,19562)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (https://dejure.org/2016,19562)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pöpperl

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamter eines Mitgliedstaats, der aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben - Nationale Regelung, die für diesen Fall den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pöpperl

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamter eines Mitgliedstaats, der aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben - Nationale Regelung, die für diesen Fall den ...

  • doev.de PDF

    Pöpperl - Verlust von Versorgungsansprüchen eines Beamten bei Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamter eines Mitgliedstaats, der aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben - Nationale Regelung, die für diesen Fall den ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 45 ; AEUV Art. 267
    Ruhegehalts- und Altersrentenansprüche eines Beamten bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ruhestand - Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst und Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zwei Wochen nach neuem NRW-Dienstrecht: Zu niedrige Rente für Ex-Beamte gekippt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Pöpperl

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamter eines Mitgliedstaats, der aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben - Nationale Regelung, die für diesen Fall den ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1465
  • FamRZ 2016, 1737
 
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Wird zitiert von ... (80)Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 21.01.2016 - C-515/14

    Die zyprischen Rechtsvorschriften über Ansprüche auf Altersruhegeld, die …

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    Rn. 22 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, doch müssen sie dabei das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit beachten (…vgl. Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 43, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (…vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 94 und 95…, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39).

    Rn. 24 Zwar kann das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und Altersrenten, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u. a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (…vgl. Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 46, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 41).

    Rn. 26 Ferner soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (…vgl. Urteile vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, EU:C:2011:439, Rn. 76, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 42).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 98 bis 100 und 103, sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 47).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM …

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    Rn. 22 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, doch müssen sie dabei das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit beachten (vgl. Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 43, …sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (…vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 94 und 95, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, …sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39).

    Rn. 25 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (vgl. Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 46, …sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 41).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches …

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    Rn. 34 Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Rinner-Kühn, 171/88, EU:C:1989:328, Rn. 15, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 82, …sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 48).

    Rn. 35 Hingegen ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem nationalen Gericht eine Entscheidung ermöglichen (…Urteile vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, EU:C:2003:168, Rn. 52, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 83, …sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 49).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-539/11

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung …

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    Rn. 34 Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1989, Rinner-Kühn, 171/88, EU:C:1989:328, Rn. 15…, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 82, sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 48).

    Rn. 35 Hingegen ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die dem nationalen Gericht eine Entscheidung ermöglichen (…Urteile vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, EU:C:2003:168, Rn. 52…, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 83, sowie vom 26. September 2013, 0ttica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 49).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 94 und 95…, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, …sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 98 bis 100 und 103, …sowie vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 47).

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf …

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 100, und vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39).
  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung …

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    Rn. 43 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C-505/14, EU:C:2015:742, Rn. 34).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG …

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    Die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, EU:C:1999:22, Rn. 57…, vom 22. Juni 2011, Landtová, C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 51, und vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 95).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung …

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 100, …und vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39).
  • EuGH, 11.11.2015 - C-505/14

    Klausner Holz Niedersachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und …

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-187/15
    Rn. 43 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C-505/14, EU:C:2015:742, Rn. 34).
  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung …

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Kombinierte Veranlagung der …

  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Zwischen …

  • EuGH, 18.12.2007 - C-357/06

    Frigerio Luigi & C. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge …

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - …

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST …

  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung …

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der …

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem …

    Rn. 34 Das Primärrecht der Union kann einem Arbeitnehmer jedoch nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in diesem Bereich haben kann (…vgl. entsprechend Urteile vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 24).
  • BVerwG, 18.07.2023 - 4 CN 3.22

    § 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar

    Bei einem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (…EuGH, Urteile vom 18. März 2004 - C-8/02 [ECLI:EU:C:2004:161], Leichtle - Rn. 58, vom 13. Juli 2016 - C-187/15 [ECLI:EU:C:2016:550], Pöpperl - Rn. 43 ff. und zuletzt vom 24. Juli 2023 - C-107/23 [ECLI:EU:C:2023:606], PPU - Rn. 95).
  • VG Düsseldorf, 26.02.2018 - 23 K 6871/13

    Nachversicherung für beamteten Lehrer, der in einen anderen Mitgliedstaat der EU …

    Rn. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird - insbesondere im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren und das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (C-187/15) - auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesamtes Bezug genommen.

    Rn. 34 EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (…Rn. 23),.

    Rn. 43 EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (…Rn. 28).

    vom 17. März 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (…Rn. 47) -.

    Rn. 50 EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (…Rn. 38).

    Rn. 56 EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (…Rn. 43).

    Rn. 58 EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (…Rn. 45).

    Rn. 60 EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (…Rn. 46).

    Rn. 62 EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (…Rn. 48).

    vom 17. März 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (…Rn. 67).

    Rn. 68 EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (…Rn. 47).

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

    Zur Begründung führte er an, dass der Abschlag von 15 v.H. im Widerspruch zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15 - Pöpperl) stehe.

    Auch in dem vom Bundesministerium des Innern in Auftrag gegebenen Schlussbericht zu den Auswirkungen des neuen Altersgeldgesetzes würden ausdrücklich Zweifel geäußert, ob der streitgegenständliche Abschlag mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15 - Pöpperl) zu vereinbaren sei.

    Es geht vielmehr um die Versorgungsansprüche ausgeschiedener Berufssoldaten und die Frage, ob diese derart sind, dass sie in die öffentliche Verwaltung aufgenommene Personen davon abhalten können, von der unionsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. zum Ganzen auch: GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 45, 47 und 51).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (…vgl. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - Rn. 94 f.;… U.v. 1.4.2008 - Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - Rn. 44;… U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 39; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 23).

    Rn. 40 Zwar kann das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und Altersrenten, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (…vgl. EuGH, U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 40 m.w.N.; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 24).

    Rn. 41 Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (…vgl. EuGH, U.v.1.4.2008, Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - Rn. 46;… U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 41; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 25).

    Rn. 42 Ferner soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (…vgl. EuGH, U.v. 30.6.2011 - Rs. C-388/09 - Da Silva Martins - Rn. 76;… U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 42; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 26).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Bundes zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (…vgl. in diesem Sinne EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - Rn. 98-100/103;… U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 47; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 27 f.).

    Rn. 44 (3) Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u.a. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 29;… U.v. 12.9.2013 - Rs. C-475/11 - Konstantinides - Rn. 50).

    Diese gesetzgeberische Zielsetzung kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen (vgl. GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - Rn. 48 unter Bezugnahme auf EuGH, B.v. 10.3.2005 - Rs. C-178/04 - Marhold - Rn. 32 ff. und U.v. 30.9.2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - Rn. 80 ff.; so auch Tietze, LKV 2016, 498/502; vgl. auch EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 30 f. - dort offen gelassen).

    Auch der Europäische Gerichtshof hat eingedenk der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland mit Dienstherrn auf verschiedenen staatlichen Ebenen in der klägerseitig zitierten Entscheidung diesem Gedanken Rechnung getragen; er hat bei den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ausdrücklich zwischen der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf Ebene eines Bundeslandes - im konkreten Fall: Nordrhein-Westfalen - und "in Deutschland ganz allgemein" differenziert (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 38 f.).

    Rn. 55 Der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist grundsätzlich geeignet, die Erreichung des Ziels der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten, da er einen Beamten vom Ausscheiden aus der Verwaltung abhalten und so die personelle Kontinuität sicherstellen kann, die eine Beständigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Verwaltung gewährleistet (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 32).

    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (…vgl. EuGH, U.v. 13.7.1989 - Rs. 171/88 - Rinner-Kühn - Rn. 15;… U.v. 23.10.2003 - Rs. C-4/02 und C-5/02 - Schönheit und Becker - Rn. 82;… U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11 - Ottica New Line di Accardi Vincenzo - Rn. 48; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 33 f.).

    Daher kann sie nicht durch dieses Ziel gerechtfertigt werden (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 37 f.).

    Auf dieser Ebene ist auch kein widersprüchliches Verhalten des Normgebers erkennbar, da die Norm ausnahmslos für alle Fälle eines Wechsels von Bediensteten in die Privatwirtschaft im In- oder Ausland gilt (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 39 - Geeignetheit offen gelassen).

    Rn. 61 Hierbei ist zu bedenken, dass der Europäische Gerichtshof in der klägerseitig zitierten Entscheidung eine nationale Regelung als nicht erforderlich angesehen hat, die es vorsah, dass ein Bediensteter bei Verlassen des öffentlichen Dienstes aufgrund der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ganz erhebliche Einbußen bei seinen Versorgungsansprüchen hinnehmen musste (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40).

    Rn. 62 In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass letztlich in der klägerseitig zitierten Entscheidung der Europäische Gerichtshof selbst die Einführung des Altersgeldes in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen als ein im Vergleich zur erheblich ungünstigeren Nachversicherung milderes Mittel angesehen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40 a.E.; GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - Rn. 56; in diese Richtung auch Bokeloh, DÖV 2017, 378/381).

    In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung im Fall der mit Art. 45 AEUV unvereinbaren Regelungen zur Nachversicherung lediglich gefordert, dass den in die Privatwirtschaft gewechselten Beamten Versorgungsansprüche zustehen müssten, die jenen vergleichbar sind, die sie bei ihrem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatten; der Gerichtshof nahm insoweit auf die für einen Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands geltenden Regelungen Bezug (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 47 f.).

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der …

    Zur Begründung führte er an, dass der Abschlag von 15 v.H. im Widerspruch zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15 - Pöpperl) stehe.

    Auch in dem vom Bundesministerium des Innern in Auftrag gegebenen Schlussbericht zu den Auswirkungen des neuen Altersgeldgesetzes würden ausdrücklich Zweifel geäußert, ob der streitgegenständliche Abschlag mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15 - Pöpperl) zu vereinbaren sei.

    Es geht vielmehr um die Versorgungsansprüche ausgeschiedener Berufssoldaten und die Frage, ob diese derart sind, dass sie in die öffentliche Verwaltung aufgenommene Personen davon abhalten können, von der unionsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. zum Ganzen auch: GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 45, 47 und 51).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (…vgl. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - Rn. 94 f.;… U.v. 1.4.2008 - Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - Rn. 44;… U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 39; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 23).

    Rn. 40 Zwar kann das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und Altersrenten, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (…vgl. EuGH, U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 40 m.w.N.; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 24).

    Rn. 41 Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (…vgl. EuGH, U.v.1.4.2008, Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - Rn. 46;… U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 41; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 25).

    Rn. 42 Ferner soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (…vgl. EuGH, U.v. 30.6.2011 - Rs. C-388/09 - Da Silva Martins - Rn. 76;… U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 42; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 26).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Bundes zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (…vgl. in diesem Sinne EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - Rn. 98-100/103;… U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - Rn. 47; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 27 f.).

    Rn. 44 (3) Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u.a. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 29;… U.v. 12.9.2013 - Rs. C-475/11 - Konstantinides - Rn. 50).

    Diese gesetzgeberische Zielsetzung kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen (vgl. GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - Rn. 48 unter Bezugnahme auf EuGH, B.v. 10.3.2005 - Rs. C-178/04 - Marhold - Rn. 32 ff. und U.v. 30.9.2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - Rn. 80 ff.; so auch Tietze, LKV 2016, 498/502; vgl. auch EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 30 f. - dort offen gelassen).

    Auch der Europäische Gerichtshof hat eingedenk der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland mit Dienstherrn auf verschiedenen staatlichen Ebenen in der klägerseitig zitierten Entscheidung diesem Gedanken Rechnung getragen; er hat bei den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ausdrücklich zwischen der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf Ebene eines Bundeslandes - im konkreten Fall: Nordrhein-Westfalen - und "in Deutschland ganz allgemein" differenziert (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 38 f.).

    Rn. 55 Der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist grundsätzlich geeignet, die Erreichung des Ziels der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten, da er einen Beamten vom Ausscheiden aus der Verwaltung abhalten und so die personelle Kontinuität sicherstellen kann, die eine Beständigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Verwaltung gewährleistet (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 32).

    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (…vgl. EuGH, U.v. 13.7.1989 - Rs. 171/88 - Rinner-Kühn - Rn. 15;… U.v. 23.10.2003 - Rs. C-4/02 und C-5/02 - Schönheit und Becker - Rn. 82;… U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11 - Ottica New Line di Accardi Vincenzo - Rn. 48; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 33 f.).

    Daher kann sie nicht durch dieses Ziel gerechtfertigt werden (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 37 f.).

    Auf dieser Ebene ist auch kein widersprüchliches Verhalten des Normgebers erkennbar, da die Norm ausnahmslos für alle Fälle eines Wechsels von Bediensteten in die Privatwirtschaft im In- oder Ausland gilt (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 39 - Geeignetheit offen gelassen).

    Rn. 61 Hierbei ist zu bedenken, dass der Europäische Gerichtshof in der klägerseitig zitierten Entscheidung eine nationale Regelung als nicht erforderlich angesehen hat, die es vorsah, dass ein Bediensteter bei Verlassen des öffentlichen Dienstes aufgrund der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ganz erhebliche Einbußen bei seinen Versorgungsansprüchen hinnehmen musste (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40).

    Rn. 62 In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass letztlich in der klägerseitig zitierten Entscheidung der Europäische Gerichtshof selbst die Einführung des Altersgeldes in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen als ein im Vergleich zur erheblich ungünstigeren Nachversicherung milderes Mittel angesehen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40 a.E.; GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - Rn. 56; in diese Richtung auch Bokeloh, DÖV 2017, 378/381).

    In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung im Fall der mit Art. 45 AEUV unvereinbaren Regelungen zur Nachversicherung lediglich gefordert, dass den in die Privatwirtschaft gewechselten Beamten Versorgungsansprüche zustehen müssten, die jenen vergleichbar sind, die sie bei ihrem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatten; der Gerichtshof nahm insoweit auf die für einen Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands geltenden Regelungen Bezug (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 47 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2020 - 3 A 1194/18

    Streit um einen Anspruch auf Entschädigung von Vermögensnachteile wegen …

    Rn. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird - insbesondere im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren und das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (C-187/15) - auf die Gerichtsakten, den Verwaltungsvorgang des LBV NRW und die ebenfalls beigezogenen Personalakten Bezug genommen.

    Rn. 42 - vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.2016, C-187/15, Celex-Nr. 62015CC0187, juris Rn. 29-37 -,.

    Rn. 44 Vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 38 ff.

    Rn. 46 Vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 20.

    Rn. 74 Vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 33.

    Rn. 76 Vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 34 f.

    Rn. 78 Vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 36.

    Rn. 101 Vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 43.

    Rn. 103 Vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 44.

    Rn. 115 Vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 48.

    Rn. 117 EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 46f. -.

    Rn. 129 Vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 46 f.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.2016, C-187/15, Celex-Nr. 62015CC0187, juris Rn. 68ff.

    Rn. 144 Vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.2016, C-187/15, Celex-Nr. 62015CC0187, juris Rn. 67.

    Rn. 217 vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 -, juris Rn. 34,.

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

    Zudem stehe der vom Altersgeldsatz vorgenommene Abschlag von 15 v.H. in Widerspruch zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15 - Pöpperl).

    Es geht vielmehr um die Versorgungsansprüche ausgeschiedener Berufssoldaten und die Frage, ob diese derart sind, dass sie in die öffentliche Verwaltung aufgenommene Personen davon abhalten können, von der unionsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. zum Ganzen auch GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 45, 47 und 51).

    In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (…vgl. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - juris Rn. 94 f.;… U.v. 1.4.2008 - Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - juris Rn. 44;… U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 39; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 23).

    Jedoch ist eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (…vgl. EuGH, U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 40 m.w.N.; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 24).

    Rn. 34 Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (…vgl. EuGH, U.v. 1.4.2008, Rs. C-212/06 - Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon - juris Rn. 46;… U.v. 21.1.2016 - C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 41; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 25).

    Rn. 35 Ferner soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (…vgl. EuGH, U.v. 30.6.2011 - Rs. C-388/09 - Da Silva Martins - juris Rn. 76;… U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 42; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 26).

    Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Bundes zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (…vgl. in diesem Sinne z.B. EuGH, U.v. 15.12.1995 - Rs. C-415/93 - Bosman - juris Rn. 98 ff.;… U.v. 21.1.2016 - Rs. C-515/14 - Kommission/Zypern - juris Rn. 47; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 27 f.).

    Rn. 37 Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u.a. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 29;… U.v. 12.9.2013 - Rs. C-475/11 - Konstantinides - juris Rn. 50).

    Diese gesetzgeberische Zielsetzung kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen (vgl. GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 48 unter Bezugnahme auf EuGH, B.v. 10.3.2005 - Rs. C-178/04 - Marhold - juris Rn. 32 ff. und U.v. 30.9.2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - juris Rn. 80 ff.; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 30 f. - dort offen gelassen; so auch Tietze, LKV 2016, 498/502).

    Auch der Europäische Gerichtshof hat eingedenk der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland mit Dienstherrn auf verschiedenen staatlichen Ebenen in der klägerseitig zitierten Entscheidung diesem Gedanken Rechnung getragen; er hat bei den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ausdrücklich zwischen der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf Ebene eines Bundeslandes - im konkreten Fall: Nordrhein-Westfalen - und "in Deutschland ganz allgemein" differenziert (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 38 f.).

    Der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist grundsätzlich geeignet, die Erreichung des Ziels der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten, da er einen Beamten vom Ausscheiden aus der Verwaltung abhalten und so die personelle Kontinuität sicherstellen kann, die eine Beständigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Verwaltung gewährleistet (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 32).

    Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (…vgl. EuGH, U.v. 13.7.1989 - Rs. 171/88 - Rinner-Kühn - juris Rn. 15;… U.v. 23.10.2003 - Rs. C-4/02 und C-5/02 - Schönheit und Becker - juris Rn. 82;… U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11 - Ottica New Line di Accardi Vincenzo - juris Rn. 48; U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 33 f.).

    Daher kann sie nicht durch dieses Ziel gerechtfertigt werden (vgl. hierzu EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 37 f.).

    Auf dieser Ebene ist auch kein widersprüchliches Verhalten des Normgebers erkennbar, da die Norm ausnahmslos für alle Fälle eines Wechsels von Bediensteten in die Privatwirtschaft im In- oder Ausland gilt (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 39 - Geeignetheit offen gelassen).

    Hierbei ist zu bedenken, dass der Europäische Gerichtshof in der vom Kläger zitierten Entscheidung eine nationale Regelung als nicht erforderlich angesehen hat, die es vorsah, dass ein Bediensteter bei Verlassen des öffentlichen Dienstes aufgrund der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ganz erhebliche Einbußen bei seinen Versorgungsansprüchen hinnehmen musste (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40).

    Rn. 48 In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass letztlich in der klägerseitig zitierten Entscheidung der Europäische Gerichtshof selbst die Einführung des Altersgeldes in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen als ein im Vergleich zur erheblich ungünstigeren Nachversicherung milderes Mittel angesehen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 40 a.E.; in diese Richtung auch Bokeloh, DÖV 2017, 378/381).

    In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung im Fall der mit Art. 45 AEUV unvereinbaren Regelungen zur Nachversicherung lediglich gefordert, dass den in die Privatwirtschaft gewechselten Beamten Versorgungsansprüche zustehen müssten, die jenen vergleichbar sind, die sie bei ihrem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatten; der Gerichtshof nahm insoweit auf die für einen Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands geltenden Regelungen Bezug (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Rs. C-187/15 - Pöpperl - juris Rn. 47 f.).

  • BVerwG, 04.05.2022 - 2 C 3.21

    Anspruch auf Ergänzung der Nachversicherung in der Rentenversicherung beim …

    Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465) hat es den Beklagten verpflichtet, dem Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ab dem 1. Februar 2016 einen Ausgleichsbetrag für den Verlust der Altersversorgung aufgrund seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zuzuerkennen.

    Denn gültiges Bezugssystem, an dem sich der Anspruch des Klägers zum Ausgleich der Nachteile in der Altersversorgung zu orientieren hat, ist nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465 Rn. 47) die Rechtsstellung eines Beamten, der innerstaatlich den Dienstherrn gewechselt hat - und damit Beamter geblieben ist - und nicht die eines angestellten Lehrers.

    Maßgeblich ist die unterschiedliche Höhe der ursprünglich bestehenden Anwartschaft gegenüber dem aus der Nachversicherung resultierenden Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465 Rn. 20).

    Für die Bewertung im Hinblick auf Art. 45 AEUV ist dabei unerheblich, dass diese Rechtsfolge auch bei solchen Beamten des Landes eintritt, die aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, um in der Bundesrepublik Deutschland im Privatsektor als Angestellte zu arbeiten (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465 Rn. 26 und 28).

    Rn. 20 2. Nach den Maßstäben des Urteils des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465 Rn. 29 ff.) ist diese Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Klägers aus Art. 45 AEUV nicht gerechtfertigt.

    Dem Kläger muss danach unter Berücksichtigung der Nachversicherung eine Altersversorgung zustehen, die jener vergleichbar ist, die er bei seinem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatte (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465 Rn. 48).

    Rn. 32 6. Dem Kläger müssen in der Gesamtheit solche Ruhegehalts- und Altersrentenansprüche zustehen, die jenen vergleichbar sind, die er beim beklagten Land als seinem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatte (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465 Rn. 48).

    Auch die speziellen gesetzlichen Bestimmungen anderer Länder zur Bestimmung des Ausgleichs des Beamten in den Fällen mit Unionsrechtsbezug im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (C-187/15, Pöpperl - NVwZ 2016, 1465) sehen im Grundsatz diesen Rechenweg vor (Art. 99a Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG; § 88k Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 8. September 2020, GVOBl. Schl.-H. S. 516 und § 22a Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2018, GVBl. LSA S. 72).

    Rn. 47 Zwar sind die Angaben des Verwaltungsgerichts im Vorlagebeschluss zum Wert des vom Kläger bis zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis "erworbenen Versorgungsanspruchs" - und damit auch die tatsächlichen Annahmen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 13. Juli 2016 (C-187/15, Pöpperl - juris Rn. 9 ff.) - unrichtig.

  • VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2352

    Gewährung von Altersgeld einem freiwillig ausgeschiedenen Berufssoldaten

    Einen Widerspruch des Klägers, der in dem - mit der Anwendung des Multiplikators von 0, 85 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG) verbundenen - Pauschalabschlag von 15 v.H. eine unzulässige Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sah und insoweit eine Parallele zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) zog, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2017 zurück.

    Dabei sei die mit diesem Abschlag verbundene Eingriffsintensität nicht vergleichbar mit der Intensität des Eingriffs, mit dem sich der EuGH im Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550), betreffend die Nachversicherung im Gegensatz zur Beamtenversorgung bei Versetzung, befasst habe.

    Hierin unterscheidet sich der Fall auch deutlich von der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550), auf das die Klageseite maßgeblich Bezug nimmt, zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation.

    Auch soweit der EuGH seinerzeit auf eine "Vergleichbarkeit" der Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche mit den beim ursprünglichen Dienstherrn erworbenen Ansprüchen abgestellt hat, hat er dies nur auf solche Beamte bezogen, die auf ihren Status verzichtet haben, "um eine ähnliche Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat" auszuüben (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 48).

    Wird zugunsten des Klägers die Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV unterstellt, so wäre schon die Wirkung des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags mit den Wirkungen der im EuGH-Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) streitgegenständlichen Nachversicherungsregelungen nicht vergleichbar und im Ergebnis ein Eingriff in Art. 45 AEUV zu verneinen, weil die - nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierende - Abschlagsregelung nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft.

    Dabei blieben die im Zuge dieser Nachversicherung erzielten Anwartschaften i.H.v. 1.677,51 EUR hinter den bei einer Versetzung im Bundesgebiet möglichen Versorgungsbezügen zurück (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016.550 Rn. 9 ff.), was darauf beruhte, dass in den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder und des Bundes (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 BeamtVG) die bei jeweils anderen deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn absolvierten Dienstzeiten regelmäßig als ebenso ruhegehaltfähig anerkannt werden, wofür im Innenverhältnis zwischen den Ländern sowie dem Bund und den Ländern im Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) ein pauschales Abgeltungssystem vereinbart ist - vgl. für den Bund: Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 5. September 2010 (BGBl I S. 1288).

    Der EuGH stellte in dem von ihm entschiedenen Nachversicherungsfall explizit klar, dass nicht der Verlust der Ruhegehaltsansprüche als solcher, sondern die "Differenz" zwischen den Versorgungsansprüchen einerseits und den Nachversicherungsansprüchen andererseits beanstandet worden sei (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 20).

    Hierzu hält der EuGH fest, dass der besagte Verlust der Ruhegehaltsansprüche unabhängig von der Dauer der Beschäftigung sei, dass die daraus folgenden Altersrentenansprüche "erheblich niedriger" ausfallen würden als die verlorenen Ansprüche (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 27) und dass eine "solche" Regelung geeignet sei, die betroffenen Beamten davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, "unmittelbar den Zugang" der betroffenen Beamten zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland zu beeinflussen und so die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund ist der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehene Abschlag vom Altersgeld schon von seiner grundlegenden Systematik her nicht mit der Eingriffsproblematik im Nachversicherungsfall vergleichbar, wie er dem EuGH-Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) zugrunde lag.

    Unabhängig davon läge selbst dann, wenn zugunsten des Klägers nicht nur der grenzüberschreitende Bezug, sondern zusätzlich auch unterstellt würde, dass Betroffene durch den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehenen Abschlag von 15 v.H. davon abgehalten werden könnten, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, darin eine nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierende Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 29 m.w.N.) gerechtfertigt wäre.

    § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG gewährleistet, auch diesem Anliegen in kohärenter und systematischer Weise gerecht zu werden (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 33 m.w.N.).

    Dabei ist auch zu sehen, dass der EuGH in dem von ihm entschiedenen Nachversicherungsfall nur angesichts des seinerzeit bejahten - vorliegend aber gerade nicht vorliegenden (s.o.) - Verstoßes gegen Art. 45 AEUV (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 42 ff.) eine Zuerkennung "vergleichbarer" Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche verlangt hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 48 und Tenorierung zu 2), wobei er insoweit die nationale Regelung als Bezugssystem herangezogen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 47) und dabei von einer Benachteiligung der Gruppe der anlässlich eines Wechsels in einen anderen Mitgliedstaat ihre Entlassung beantragenden Beschäftigten ausgegangen ist (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 46).

    Vielmehr wird gerade in der klägerseits in den Mittelpunkt gestellten Entscheidung die Bedeutung (auch) des quantitativen Aspekts deutlich betont (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187715 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 27, 40 ["erheblich niedriger"]; siehe 2.2.1. und 2.2.2.).

    Dabei ist auch zu sehen, dass der EuGH nur angesichts der seinerzeitigen Bejahung einer Verletzung des Art. 45 AEUV eine "vergleichbare" Behandlung verlangt hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 48 und Tenorierung zu 2; siehe 2.2.2.), während im Kontext des Altersgelds zu sehen ist, dass - wie gezeigt (siehe 2.2.2.) - gerade die Unterschiede zwischen freiwillig ausscheidenden und bis zur Altersgrenze diensttuenden Beschäftigten - anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall - gegen eine Verletzung des Art. 45 AEUV sprechen.

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist …

    Hemmnisse und Ungleichbehandlungen - dazu gehört auch der Verlust von Leistungen der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 28) - sind nur dann geeignet, die dadurch verfolgten Ziele zu erreichen, wenn diese tatsächlich "in kohärenter und systematischer Weise" verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl/Land Nordrhein-Westfalen, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 33 ff. mit Verweis auf Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55 …und Urteil vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u.a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 42).
  • VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2353

    Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes (AltGG) vorgesehene pauschale …

  • VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354

    Ruhegehaltsansprüche für auf eigenen Wunsch aus dem Dienst entlassenen …

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • VGH Bayern, 11.10.2024 - 3 BV 21.334

    Hochschulprofessor, Wechsel aus dem Bayerischen, Beamtenverhältnis in den …

  • VG Berlin, 26.02.2025 - 28 K 54.20
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche …

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der …

  • VGH Bayern, 11.10.2024 - 3 BV 22.769

    Ergänzende Versorgungsabfindung, Abschlag von 15%, Vordienstzeiten

  • VG Düsseldorf, 31.10.2022 - 23 K 4081/21
  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

  • EuGH, 28.06.2018 - C-2/17

    Crespo Rey - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen …

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen …

  • VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645

    Anrechnung einer Versorgung aus einer Verwendung bei der Europäischen Union auf …

  • BVerwG, 13.02.2020 - 2 C 9.19

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  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2026 - C-430/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Personenverkehr - Freizügigkeit der …

  • VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2023 - 1 A 524/21

    Antrag eines aus dem Dienst ausgeschiedenen Soldaten gegen den von der …

  • VG Kassel, 27.04.2022 - 1 K 1659/19

    Zum Ruhen der Versorgung nach § 60 HBeamtVG wegen Verwendung bei der Euopäischen …

  • EuGH, 12.05.2021 - C-844/19

    INSS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2018 - 11 S 2776/17

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ermächtigungsgrundlage; Unionsrechtswidrigkeit; …

  • VG Würzburg, 15.02.2022 - W 1 K 21.705

    Beamter, ergänzende Versorgungsabfindung nach Wechsel zur Europäischen, …

  • VG Würzburg, 08.12.2020 - W 1 K 20.399

    Modifizierte Anwendung des Nachteilsausgleichs gemäß Art. 99a BayBeamtVG bei …

  • VG Würzburg, 10.12.2019 - W 1 K 19.523

    Gewährung ergänzender Versorgungsleistungen

  • VG Karlsruhe, 04.11.2025 - 8 K 2095/23

    Nachteilsausgleich für den Verlust einer Altersversorgung als Bundesbeamter wegen …

  • OVG Hamburg, 24.09.2024 - 5 Bf 169/23

    Ungleichbehandlung solcher Personen, die freiwillig aus dem Beamtenverhältnis …

  • VG Minden, 04.05.2023 - 2 L 847/22
  • BVerwG, 13.02.2020 - 2 C 10.19

    Berechnung des Altersgeldes § 7 AltGG

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17

    Festsetzung von Altersgeld nach Entlassung eines teilzeitbeschäftigten Beamten …

  • EuGH, 20.12.2017 - C-419/16

    Simma Federspiel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und …

  • VGH Bayern, 21.05.2025 - 19 B 24.1772

    Chancen-Aufenthaltsrecht, Dublin-Verfahren, Überstellungsfrist, Recht auf …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2018 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmerfreizügigkeit - …

  • VG München, 29.07.2026 - M 33 K 24.30610

    Asyl, Türkei, Kurde, Abweisend, Wehrdienst, Erwägungsgrund 38 StatusVO, EWG 38 …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2023 - 8 C 10354/22

    Erlass eines Bebauungsplans ohne Umweltprüfung und Umweltbericht; Antragsbefugnis …

  • VGH Bayern, 20.09.2021 - 16b D 19.1302

    Rechtmäßige Entfernung aus dem Dienst wegen veruntreuender Unterschlagung in 28 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Private …

  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 3 ZB 22.1163

    Versorgungsbezüge - Anrechnung eines von einer zwischen- oder überstaatlichen …

  • VK Baden-Württemberg, 27.08.2018 - 1 VK 35/18

    Vergabeverfahren: Wirksamkeit der Bekanntmachung von Eignungsanforderungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-187/16

    Kommission/ Österreich (Staatsdruckerei) - Vertragsverletzungsverfahren - …

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    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior …

  • VG Gelsenkirchen, 14.09.2018 - 3 K 4304/15

    Altersgeldgesetz; Wartezeit; Beurlaubung aus dienstlichen Interessen; …

  • VG Würzburg, 26.05.2020 - W 1 K 19.1577

    Anforderungen an das Merkmal der altersgeldfähigen Dienstzeit

  • VG Frankfurt/Main, 08.08.2018 - 5 K 4453/16

    Das EEG 2014 enthält keine positiv normierte Privilegierung von Schienenbahnen in …

  • EuGH, 23.01.2019 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem …

  • VG Düsseldorf, 31.03.2025 - 23 K 6711/22
  • EuGH, 14.03.2019 - C-134/18

    Vester - Vorlage zur Vorabentscheidung - Systeme der sozialen Sicherheit - …

  • VG Köln, 25.01.2018 - 15 K 11290/16

    Anrechnung der Bezüge eines beim Europäischen Gerichtshof tätigen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-29/16

    HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in …

  • VGH Bayern, 21.05.2025 - 19 B 24.1765

    Chancen-Aufenthaltsrecht, Dublin-Verfahren, Überstellungsfrist, Recht auf …

  • VG Köln, 23.10.2019 - 15 K 4388/18
  • VG Köln, 25.01.2018 - 15 K 10016/16

    Anrechnung der Bezüge eines beim Europäischen Gerichtshof tätigen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete …

  • BVerwG, 23.07.2025 - 2 B 52.24

    Keine Anwendung des Art. 99a BayBeamtVG auf Altfälle

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-96/17

    Vernaza Ayovi - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2017 - C-126/16

    Federatie Nederlandse Vakvereniging u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • VGH Bayern, 21.05.2025 - 19 B 24.1863

    Chancen-Aufenthaltsrecht, Dublin-Verfahren, Überstellungsfrist, Recht auf …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19

    Onofrei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-626/21

    Generalanwältin Capeta: Wirtschaftsteilnehmer haben auf der Grundlage der den …

  • VGH Bayern, 21.05.2025 - 19 B 25.199

    Chancen-Aufenthaltsrecht, Dublin-Verfahren, Überstellungsfrist, Recht auf …

  • VG Hamburg, 23.07.2019 - 8 A 635/17

    Irak: Jungen, gesunden, ledigen, erwerbsfähigen Männern sei die Rückkehr unter …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2026 - C-138/24
  • VG Düsseldorf, 20.04.2026 - 26 K 1847/25

    Rückforderung von Anwärterbezügen, Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst, …

  • VG Gelsenkirchen, 29.04.2026 - 1 K 4925/24

    Rückforderung von Anwärterbezügen; Arbeitnehmerfreizügigkeit; vorzeitiges Beenden …

  • VG Berlin, 28.05.2020 - 9 K 71.19
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-689/17

    Conti 11. Container Schiffahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Basler …

  • VG Aachen, 04.12.2023 - 7 L 980/23

    Pflanzenschutzrecht

  • VG Köln, 17.07.2024 - 23 K 1059/21
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4140
Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15 (https://dejure.org/2016,4140)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - C-187/15 (https://dejure.org/2016,4140)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - C-187/15 (https://dejure.org/2016,4140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pöpperl

    Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte, die ihren Mitgliedstaat verlassen, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen - Rechtsvorschriften, nach denen Versorgungsbezüge nicht gewährt werden und der Anspruch nach Übertragung gegen das ...

  • rechtsportal.de

    Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte, die ihren Mitgliedstaat verlassen, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen - Rechtsvorschriften, nach denen Versorgungsbezüge nicht gewährt werden und der Anspruch nach Übertragung gegen das ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 45 ; AEUV Art. 267
    Ruhegehalts- und Altersrentenansprüche eines Beamten bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15
    {FN:20} - Urteile Larcher (…C-523/13, EU:C:2014:2458, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), Erny (…C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung) und O'Flynn (…C-237/94, EU:C:1996:206, Rn. 18 bis 20).

    {FN:21} - Urteile Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 27) und Erny (…C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:23} - Z. B. Urteile Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), Las (…C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 20), Casteels (…C-379/09, EU:C:2011:131, Rn. 22), Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (…C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Bosman (…C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:27} - Urteile Léger (…C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), Kommission/Zypern (…C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 54), Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Casteels (…C-379/09, EU:C:2011:131, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-178/04

    Marhold

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15
    {FN:11} - Vgl. u. a. Beschluss Marhold (C-178/04, EU:C:2005:164, Rn. 19).

    Vgl. Beschluss Marhold (C-178/04, EU:C:2005:164, Rn. 21 bis 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:26} - Urteil Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (…C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 51), Beschluss Marhold (C-178/04, EU:C:2005:164, Rn. 27) und Urteil Graf (…C-190/98, EU:C:2000:49, Rn. 24 und 25.).

    {FN:28} - Vgl. entsprechend Beschluss Marhold (C-178/04, EU:C:2005:164, Rn. 32 ff.), Urteil Köbler (…C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 80 ff.).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-515/14

    Die zyprischen Rechtsvorschriften über Ansprüche auf Altersruhegeld, die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15
    {FN:16} - Jüngst Urteil Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:17} - Urteile Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Kommission/Belgien (…C-317/14, EU:C:2015:63, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:25} - Urteil Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 45, 47 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:27} - Urteile Léger (…C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 54), Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (…C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Casteels (…C-379/09, EU:C:2011:131, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem …

    {FN:30} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Pöpperl (C-187/15, EU:C:2016:194, Nr. 62) oder die Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache OSA (C-351/12, EU:C:2013:749, Nr. 45); vgl. auch allgemein Prechal, S., Directives in EC-Law, 2. Aufl., Oxford University Press, Oxford, 2005, S. 314 und 315.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-477/24

    Deldwyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht auf …

    "Die getroffenen Maßnahmen stehen nur dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang, wenn sie zur Erreichung der legitimen Ziele geeignet sind; sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zu deren Erreichung erforderlich ist (unter mehreren Regelungsalternativen ist die am wenigsten belastende zu wählen); und die dadurch bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (interner Ausgleich oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)." (Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:194, Nr. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2018 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmerfreizügigkeit - …

    {FN:31} Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Pöpperl (C-187/15, EU:C:2016:194, Nr. 35).
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