Rechtsprechung
| EuGH, 08.03.2022 - C-213/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 310 Abs. 6 und Art. 325 AEUV - Eigenmittel - Zölle - Mehrwertsteuer - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Betrugsbekämpfung - Effektivitätsgrundsatz - Pflicht der Mitgliedstaaten, der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 310 Abs. 6 und Art. 325 AEUV - Eigenmittel - Zölle - Mehrwertsteuer - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Betrugsbekämpfung - Effektivitätsgrundsatz - Pflicht der Mitgliedstaaten, der ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Eigenmittel der Gemeinschaften - Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf die Zollkontrolle und die Bereitstellung von Eigenmitteln der Union verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Betrug durch ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Vereinigtes Königreich verletzte Zollverpflichtungen bei Einfuhren aus China - Vereinigtes Königreich verletzte Zollverpflichtungen bei Einfuhren aus China
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EUV 609/2014 Art 2 ; EUV 609/2014 Art 6 ; EUV 609/2014 Art 9 ; EUV 609/2014 Art 10 ; EUV 609/2014 Art 12 ; EUV 609/2014 Art 13 ; EGV 1150/2000 Art 2 ; EGV 1150/2000 Art 6 ; EGV 115... 0/2000 Art 9 ; EGV 1150/2000 Art 10 ; EGV 1150/2000 Art 11 ; EGV 1150/2000 Art 17 ; EGV 1553/89 Art 2 ; EUV 952/2013 Art 105 Abs 3 ; EWGV 2913/92 Art 220 Abs 1 ; EG Art 4 Abs 3 ; AEUV Art 325 ; AEUV Art 310 Abs 6 ; EUV 952/2013 Art 3 ; EUV 952/2013 Art 46 ; EWGV 2913/92 Art 13 ; EWGV 2454/93 Art 248 Abs 1 ; EUV 2015/2447 Art 244 ; EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst b ; EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst d ; EGRL 112/2006 Art 83 ; EGRL 112/2006 Art 85 ; EGRL 112/2006 Art 86 ; EGRL 112/2006 Art 87 ; EGRL 112/2006 Art 143 Abs 1 Buchst d ; EGRL 112/2006 Art 143 Abs 2 ; EUV 608/2014 Art 2 Abs 2 ; EUV 608/2014 Art 2 Abs 3 Buchst d
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission/ Vereinigtes Königreich
Verfahrensgang
- EuGH, 26.09.2019 - C-213/19
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
- EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (30)
- EuGH, 09.07.2020 - C-575/18
Tschechische Republik/ Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen …
Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
Rn. 188 Grundlegender ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Befugnis der Kommission, dem Gerichtshof im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage einen Streit zwischen ihr und einem Mitgliedstaat über dessen Verpflichtung, ihr einen bestimmten Betrag an Eigenmitteln der Union zur Verfügung zu stellen, zur Beurteilung vorzulegen, dem System der Eigenmittel nach seiner gegenwärtigen Ausgestaltung im Unionsrecht immanent ist (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 68).Rn. 340 Aus Art. 8 Abs. 1 der Beschlüsse 2007/436 und 2014/335 ergibt sich, dass die Eigenmittel der Union im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436 bzw. Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/335 von den Mitgliedstaaten erhoben werden und der Kommission zur Verfügung gestellt werden müssen (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1150/2000 und Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 609/2014 ein festgestellter Anspruch, der noch nicht eingezogen wurde und für den keine Sicherheit geleistet wurde, in der B-Buchführung ausgewiesen wird (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 609/2014 hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf diesem Konto Verzugszinsen zu entrichten (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 58).
Somit obliegen die Verpflichtungen zur Erhebung, Feststellung und Gutschrift dieser Eigenmittel zwecks Bereitstellung für die Kommission nach den Rechtsvorschriften der Union über Eigenmittel, hier den Beschlüssen 2007/436 und 2014/335 sowie den Verordnungen Nrn. 1150/2000 und 609/2014, unmittelbar den Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 394 Daraus ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu schließen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und insbesondere aus den Art. 2 und 8 der Beschlüsse 2007/436 und 2014/335 verstoßen hat, dass es der Kommission im Anschluss an die Feststellung eines Anspruchs der Union auf die Eigenmittel nicht den entsprechenden Betrag zur Verfügung gestellt hat, ohne dass eine der in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 609/2014 vorgesehenen Voraussetzungen vorlag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 398 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, der der Kommission bestimmte Eigenmittel der Union nicht zur Verfügung stellt, weil er ihren Standpunkt hinsichtlich seiner Verpflichtung, ihr diesen Betrag zur Verfügung zu stellen, nicht teilt, sich der Gefahr aussetzt, Verzugszinsen zahlen zu müssen, wenn der Gerichtshof einen Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus der Regelung über die Eigenmittel feststellt (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 69).
Rn. 399 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht nämlich ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Union, der Verpflichtung, sie fristgerecht dem Konto gutzuschreiben, das zu diesem Zweck für die Kommission eingerichtet wurde, und der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen, die unabhängig davon verlangt werden können, aus welchem Grund die Mittel verspätet dem Konto gutgeschrieben wurden (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 400 Dabei ist die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 akzessorisch zu der Verpflichtung, der Kommission die Eigenmittel der Union unter Beachtung der in den Art. 9 bis 11 dieser Verordnung aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere der dort festgelegten Fristen, zur Verfügung zu stellen (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 70).
Rn. 401 In diesem Kontext ist hinzuzufügen, dass ein Mitgliedstaat die nachteiligen finanziellen Folgen der unter Umständen hohen Verzugszinsen vermeiden kann, indem er der Kommission den von ihr geforderten Betrag zur Verfügung stellt und zugleich Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Auffassung äußert (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit obliegen die Verpflichtungen zur Erhebung, Feststellung und Gutschrift dieser Eigenmittel zwecks Bereitstellung für die Kommission nach den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Eigenmittel, hier den Beschlüssen 2007/436 und 2014/335 sowie den Verordnungen Nrn. 1150/2000 und 609/2014, unmittelbar den Mitgliedstaaten, ohne dass der Kommission eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt wäre, die es ihr ermöglichen würde, den Mitgliedstaaten aufzugeben, Eigenmittel der Union festzustellen und ihr zur Verfügung zu stellen (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 420 Unter diesen Umständen kann die Kommission bei der Ausübung des Ermessens, über das sie bei der Entscheidung darüber verfügt, ob es zweckmäßig ist, das in Art. 258 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten, und allgemeiner bei der Erfüllung der ihr durch Art. 17 Abs. 1 EUV übertragenen Aufgabe als Hüterin der Verträge, wonach sie dafür Sorge tragen muss, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Bereich der Eigenmittel der Union ordnungsgemäß erfüllen, nicht kritisiert werden, weil sie von der dem System der Eigenmittel, wie es gegenwärtig im Unionsrecht ausgestaltet ist, immanenten Befugnis Gebrauch gemacht hat, dem Gerichtshof im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage den vorliegenden Rechtsstreit zwischen ihr und dem Vereinigten Königreich über dessen Verpflichtung, ihr einen bestimmten Betrag an Eigenmitteln zur Verfügung zu stellen, zur Beurteilung vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 65, 66 und 68).
Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten, da die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Eigenmittel der Union zu überwachen, weitgehend auf deren Angaben angewiesen ist, ihr Belege und andere nützliche Unterlagen unter angemessenen Bedingungen vorlegen, damit sie prüfen kann, ob und, wenn ja, inwieweit bestimmte Beträge als Eigenmittel zum Haushalt der Union gehören (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, Kommission/Italien, C-10/00, EU:C:2002:146, Rn. 88 und 91, und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 65).
Rn. 585 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission im Einklang mit der ihr durch Art. 17 Abs. 1 EUV zugewiesenen Rolle als Hüterin der Verträge dafür zu sorgen hat, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Bereich der Eigenmittel der Union ordnungsgemäß erfüllen (Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 65), und dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, der Kommission die Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe zu erleichtern (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2002, Kommission/Italien, C-10/00, EU:C:2002:146, Rn. 88),.
- EuGH, 05.06.2018 - C-612/15
Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder …
Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
Rn. 209 Nach Art. 325 Abs. 1 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).Jedes Versäumnis bei der Erhebung der Zölle führt potenziell zu einer Verringerung der Haushaltsmittel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 211 Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Einklang mit Art. 325 Abs. 1 AEUV zu gewährleisten, obliegt es daher den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die wirksame und vollständige Erhebung der Zölle zu gewährleisten; dies gebietet, dass die Zollkontrollen ordnungsgemäß durchgeführt werden können (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 52).
Rn. 212 Aus den Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten durch Art. 325 Abs. 1 AEUV auferlegt werden, ergibt sich somit, dass sie zu diesem Zweck nicht nur die Anwendung geeigneter Sanktionen vorsehen müssen, sondern auch wirksame und abschreckende Zollkontrollen zur angemessenen Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht der Union, sofern diese die effektive und vollständige Erhebung der traditionellen Eigenmittel in Form der Zölle behindern und damit die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 53).
Rn. 214 Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den Mitgliedstaaten Verpflichtungen zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die hinsichtlich der Anwendung der dort aufgestellten Regeln an keine Bedingung geknüpft sind (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass schwere Betrügereien oder sonstige schwerwiegende rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Bereich der Zölle mit wirksamen und abschreckenden Strafen geahndet werden (Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von …
Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
So kann die Kommission den Gerichtshof im Rahmen einer solchen Klage z. B. nicht ersuchen, einem Mitgliedstaat aufzugeben, sich in bestimmter Weise zu verhalten, um dem Unionsrecht nachzukommen (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 203 Wie oben in Rn. 164 ausgeführt, liegt es nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Ermessen der Kommission, zu beurteilen, ob ein Einschreiten gegen einen Mitgliedstaat zweckmäßig ist, die ihrer Ansicht nach verletzten Bestimmungen zu benennen und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu wählen, wobei die für diese Wahl maßgebenden Erwägungen keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage haben können (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 221 Vor der Prüfung des Verstoßes gegen Art. 325 AEUV, den die Kommission dem Vereinigten Königreich speziell vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV der Kommission, die die Beweislast für das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung trägt, obliegt, dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen dieser Vertragsverletzung zu prüfen, ohne sich hierfür auf irgendeine Vermutung stützen zu können (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 514 Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Kommission, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 258 Abs. 2 AEUV ergibt, beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage nach diesem Artikel erheben kann, wenn ein Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der darin gesetzten Frist nicht nachgekommen ist; daher ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat am Ende dieser Frist befand (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17
Kommission/ Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für …
Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
So kann die Kommission den Gerichtshof im Rahmen einer solchen Klage z. B. nicht ersuchen, einem Mitgliedstaat aufzugeben, sich in bestimmter Weise zu verhalten, um dem Unionsrecht nachzukommen (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 203 Wie oben in Rn. 164 ausgeführt, liegt es nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Ermessen der Kommission, zu beurteilen, ob ein Einschreiten gegen einen Mitgliedstaat zweckmäßig ist, die ihrer Ansicht nach verletzten Bestimmungen zu benennen und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu wählen, wobei die für diese Wahl maßgebenden Erwägungen keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage haben können (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 221 Vor der Prüfung des Verstoßes gegen Art. 325 AEUV, den die Kommission dem Vereinigten Königreich speziell vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV der Kommission, die die Beweislast für das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung trägt, obliegt, dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen dieser Vertragsverletzung zu prüfen, ohne sich hierfür auf irgendeine Vermutung stützen zu können (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 514 Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Kommission, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 258 Abs. 2 AEUV ergibt, beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage nach diesem Artikel erheben kann, wenn ein Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der darin gesetzten Frist nicht nachgekommen ist; daher ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat am Ende dieser Frist befand (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
Kommission/ Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
Rn. 176 In diesem Kontext sei auch das Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919), relevant, denn aus dessen Rn. 118 und 119 könne geschlossen werden, dass die Kommission, wenn sie einen Antrag auf Feststellung eines genau quantifizierten Verlusts an Eigenmitteln stelle, jeden Bestandteil ihres Antrags für jede Einfuhr, die zu einem solchen Verlust geführt habe, sowie den Kausalzusammenhang zwischen jedem Bestandteil und dem Verlust nachweisen müsse.Rn. 191 Es steht der Kommission zwar frei, keine solche finanzielle Forderung zu stellen und sich darauf zu beschränken, den Gerichtshof allgemein um die Feststellung der Vertragsverletzung zu ersuchen, die darin besteht, dass keine Eigenmittel erhoben wurden, ohne deren Höhe zu bestimmen; dies hat sie u. a. in der Rechtssache getan, zu der das Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919), ergangen ist.
Rn. 355 Entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs lässt sich dem Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919), auch nicht entnehmen, dass die Kommission einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen einem Verstoß gegen das Unionsrecht und den Verlusten an Eigenmitteln dartun muss, für die ein Mitgliedstaat verantwortlich zu machen ist.
Rn. 584 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zu treffen haben, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-391/17, EU:C:2019:919, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.03.2011 - C-23/10
Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik. - Vertragsverletzung eines …
Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
Sie verweist ferner auf das Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, EU:C:2011:160), dem sie den Grundsatz entnimmt, dass die Zollbehörden, wenn sie über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit von Zollanmeldungen verfügten, was zur Erhebung geringerer als der tatsächlich geschuldeten Zölle führen könnte, verpflichtet seien, diese Anmeldungen zu überprüfen und die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.Rn. 363 Da diese Beträge schon bei den Einfuhren und ihrer anschließenden Zollabfertigung hätten ordnungsgemäß festgestellt werden können, wenn die Behörden des Vereinigten Königreichs die erforderlichen Nachprüfungen vorgenommen hätten, muss dieser Staat nämlich für den Zeitraum der Zuwiderhandlung so behandelt werden, wie wenn er die entsprechenden Zölle ordnungsgemäß festgestellt und buchmäßig als Eigenmittel der Union erfasst hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 446 Zu einer Situation, in der mangels Verfügbarkeit der betreffenden Waren die Unmöglichkeit, Überprüfungen vorzunehmen, die unvermeidliche Folge des Versäumnisses der Zollbehörden war, Kontrollen zur Überprüfung des tatsächlichen Wertes dieser Waren durchzuführen, was dazu führte, dass die Zollbehörden die angemeldeten Werte systematisch akzeptierten, obwohl sie wussten, dass diese im Durchschnitt zu niedrig waren, hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt, dass es in einem solchen Fall nicht unangemessen war, die Höhe der Verluste an Eigenmitteln, die aus einer solchen Praxis resultierten, auf der Grundlage von Daten zur Differenz zwischen dem angemeldeten Standarddurchschnittsgewicht gleichartiger, in einem späteren Zeitraum eingeführter Waren und ihrem bei Kontrollen festgestellten Durchschnittsgewicht, die aufgrund ihres Umfangs als relevant angesehen werden konnten, zu quantifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 54, 63, 65 und 66).
Rn. 497 Das Vereinigte Königreich muss sich nämlich für den Zeitraum der Zuwiderhandlung so behandeln lassen, als ob seine Zollbehörden nach Vornahme der geeigneten Zollkontrollen die Zollwerte korrekt ermittelt und somit die Eigenmittel in Form der Zölle korrekt festgestellt und in die Buchführung der Eigenmittel der Union aufgenommen hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17
Kommission/ Ungarn (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen …
Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
So kann die Kommission den Gerichtshof im Rahmen einer solchen Klage z. B. nicht ersuchen, einem Mitgliedstaat aufzugeben, sich in bestimmter Weise zu verhalten, um dem Unionsrecht nachzukommen (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 203 Wie oben in Rn. 164 ausgeführt, liegt es nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Ermessen der Kommission, zu beurteilen, ob ein Einschreiten gegen einen Mitgliedstaat zweckmäßig ist, die ihrer Ansicht nach verletzten Bestimmungen zu benennen und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu wählen, wobei die für diese Wahl maßgebenden Erwägungen keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage haben können (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 221 Vor der Prüfung des Verstoßes gegen Art. 325 AEUV, den die Kommission dem Vereinigten Königreich speziell vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV der Kommission, die die Beweislast für das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung trägt, obliegt, dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen dieser Vertragsverletzung zu prüfen, ohne sich hierfür auf irgendeine Vermutung stützen zu können (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 514 Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Kommission, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 258 Abs. 2 AEUV ergibt, beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage nach diesem Artikel erheben kann, wenn ein Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der darin gesetzten Frist nicht nachgekommen ist; daher ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat am Ende dieser Frist befand (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der …
Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
Dieser Spielraum und diese Entscheidungsfreiheit werden jedoch, abgesehen von den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Äquivalenz, durch den Grundsatz der Effektivität begrenzt, der vorschreibt, dass die getroffenen Maßnahmen wirksam und abschreckend sind, vorbehaltlich der Beachtung der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Grundrechte und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. April 2016, Degano Trasporti, C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 20 und 21, vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33 bis 36, …und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 27, 30 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 217 Entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs ergibt sich aus der Rechtsprechung zudem nicht, dass einem Mitgliedstaat nur dann eine Verletzung seiner Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV angelastet werden kann, wenn die Kommission dartut, dass die fragliche nationale Maßnahme auf eine "offensichtliche und erhebliche Gefahr der Straffreiheit" oder auf das "Ausbleiben einer Sanktion" hinausläuft (Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:564, Nr. 83), oder wenn "Fahrlässigkeit" oder ein "willkürliches" Verhalten des betreffenden Mitgliedstaats vorliegt (…Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, EU:C:1991:213, Rn. 37…, vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland, C-348/97, EU:C:2000:317, Rn. 64, …und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark, C-19/05, EU:C:2007:606, Rn. 18 und 35).
Rn. 570 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, eine effektive und vollständige Erhebung der Eigenmittel der Union, auch soweit sie aus der Mehrwertsteuer herrühren, zu gewährleisten, und dass sie daher zur Einziehung der Beträge verpflichtet sind, die den dem Haushalt der Union durch Betrug entzogenen Eigenmitteln entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 32).
- EuGH, 15.11.2005 - C-392/02
Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der …
Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
Rn. 175 Die vorliegende Rechtssache unterscheide sich im Übrigen von der, zu der das Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C-392/02, EU:C:2005:683), ergangen sei.Rn. 185 Die Zulässigkeit eines solchen Antrags steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Bereich der Eigenmittel, in deren Rahmen es auch um derartige Anträge ging, außer Frage (vgl. u. a. Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 30 bis 34…, vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219, Rn. 37 bis 62, …und vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien [Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld] , C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601, Rn. 48 bis 77).
Rn. 193 Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Klage, mit der die Kommission einem Mitgliedstaat vorwirft, ihr unter Verstoß gegen das Unionsrecht einen bestimmten Betrag an Eigenmitteln zuzüglich entsprechender Verzugszinsen nicht zur Verfügung gestellt zu haben, keine - in den Verträgen nicht vorgesehene - Schadensersatzklage darstellt, da die Kommission mit einer solchen Klage die Feststellung begehrt, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, und nicht die Verurteilung dieses Mitgliedstaats zur Zahlung von Schadensersatz (Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 31 bis 34).
- EuGH, 15.11.2011 - C-539/09
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Vom …
Auszug aus EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
Rn. 567 Art. 3 der Verordnung Nr. 1553/89 sieht vor, dass unbeschadet verschiedener in ihren Bestimmungen vorgesehener Anpassungen die Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel berechnet wird, indem die gesamten vom Mitgliedstaat in einem Jahr getätigten Mehrwertsteuernettoeinnahmen durch den Satz geteilt werden, zu dem die Mehrwertsteuer in dem betreffenden Jahr erhoben wird, wobei, wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Mehrwertsteuersätze angewandt werden, bei diesem Rechenvorgang ein gewogener mittlerer Mehrwertsteuersatz herangezogen wird (Urteil vom 15. November 2011, Kommission/Deutschland, C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 67).Rn. 568 Mit dem System der Eigenmittel der Union soll hinsichtlich der Mehrwertsteuermittel eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, einen Teil der von ihnen als Mehrwertsteuer erhobenen Beträge der Kommission als Eigenmittel zur Verfügung zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011, Kommission/Deutschland, C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 71).
Rn. 569 Somit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des anwendbaren Unionsrechts einerseits und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel an die Kommission andererseits, da jedes Versäumnis bei der Erhebung der Einnahmen zu einer Verringerung dieser Mittel führen kann (Urteil vom 15. November 2011, Kommission/Deutschland, C-539/09, EU:C:2011:733, Rn. 72).
- EuGH, 05.10.2006 - C-105/02
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel …
- EuGH, 14.04.2005 - C-104/02
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen …
- EuGH, 07.03.2002 - C-10/00
Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der …
- EuGH, 11.07.2019 - C-304/18
Kommission/ Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) - …
- EuGH, 16.06.2016 - C-291/15
EURO 2004. Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer …
- EuGH, 15.06.2000 - C-348/97
Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Handel mit …
- EuGH, 19.09.2017 - C-552/15
Kommission/ Irland (Zulassungssteuer) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig
- EuGH, 30.05.2006 - C-459/03
INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE …
- EuGH, 17.01.2019 - C-310/16
Dzivev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der …
- EuGH, 16.07.2020 - C-584/17
ADR Center/ Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Im Rahmen des …
- EuGH, 07.04.2016 - C-546/14
Degano Trasporti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17
M.A.S. und M.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen …
- EuGH, 16.05.1991 - C-96/89
Kommission / Niederlande
- EuGH, 18.10.2007 - C-19/05
Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der …
- EuGH, 03.04.2014 - C-60/13
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Eigenmittel der Union; Beschluss …
- EuGH, 11.07.2018 - C-356/15
Kommission/ Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale …
- EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV …
- EuGH, 31.10.2019 - C-395/17
Kommission/ Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - …
- EuGH, 06.05.2010 - C-311/09
Europäische Kommission gegen Republik Polen.
- EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …
Rn. 189 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nach Art. 258 AEUV erhobene Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten muss, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist eine vom AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie, nicht nur für den Schutz der Rechte des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-494/22
Kommission/ Tschechische Republik (Briquets de poche) - Rechtsmittel - …
{FN:12} In den Urteilen vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission (…C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 62), und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 345), betonte der Gerichtshof, dass die Verwaltung des Systems der Eigenmittel der Union den Mitgliedstaaten anvertraut ist und dass die Verpflichtungen zur Erhebung, Feststellung und Bereitstellung von Eigenmitteln nach den Rechtsvorschriften der Union über Eigenmittel unmittelbar den Mitgliedstaaten obliegen.Vgl. z. B. Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland (…68/88, EU:C:1989:339, Rn. 17), und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 399).
{FN:35} Vgl. Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 347).
{FN:42} Vgl. Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 381).
{FN:45} Vgl. z. B. Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (…C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 51 und 52), und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 346 und 359).
{FN:46} Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 345).
Vgl. Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 261).
{FN:51} Vgl. Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, insbesondere Rn. 404 und 533).
{FN:52} Vgl. Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, insbesondere Rn. 374, 377, 378 und 392 bis 394).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2025 - C-72/24
Keladis I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. …
Falls die ersten beiden Fragen verneint werden: Wenn ein Importeur - wie im Nachhinein festgestellt wird - Waren zu Preisen eingeführt hat (und zwar systematisch), die unter den Preisen liegen, die als wirtschaftlich rentable Mindestpreise gelten, und wenn es den Zollbehörden nicht möglich ist, bei einer nachträglichen Prüfung den Zollwert der eingeführten Waren nach einer der in den Art. 30 und 31 ZKG und Art. 74 Abs. 1 bis 3 ZKU vorgesehenen Methoden zu ermitteln, ist es dann mit dem Unionsrecht vereinbar, die entgangene Mehrwertsteuer zulasten des genannten Importeurs nicht festzusetzen, oder ist es in diesem Fall zulässig, sie - als letzter Ausweg - auf der Grundlage niedrigster annehmbarer Preise, die mit Hilfe statistischer Methoden ermittelt wurden, festzusetzen, wie es für die von der Kommission vorgenommene Festsetzung entgangener Eigenmittel zulasten eines Mitgliedstaats, der keine geeigneten Zollkontrollen durchgeführt hat, bereits anerkannt wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-213/19, EU:C:2022:167)?.{FN:39} Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 443).
{FN:41} Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 346).
{FN:42} Es handelt sich um die Methode OLAF-JRC (Joint Research Center) (vgl. Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 53).
{FN:43} Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 444 und 447).
{FN:44} Vgl. Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 443).
{FN:45} Die Prüfung der Methode OLAF-JRC durch den Gerichtshof im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Kommission/Vereinigtes Königreich (Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung), ging im Wesentlichen dahin, ob die Heranziehung der Methode angesichts der besonderen Umstände des Falls gerechtfertigt war und ob sie insofern hinreichend genau und zuverlässig war, als sie insbesondere nicht auf willkürlichen oder fehlerhaften Kriterien beruhte, sondern auf einer objektiven und schlüssigen Analyse aller verfügbaren relevanten Daten, so dass sie nicht dazu führte, dass die genannten Verluste offensichtlich zu hoch angesetzt wurden (vgl. Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 452), während das Ziel der Ermittlung des Zollwerts darin besteht, Werte zu bestimmen, die dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren so nah wie möglich kommen.
- EuGH, 05.09.2024 - C-494/22
Kommission/ Tschechische Republik (Briquets de poche) - Rechtsmittel - …
Rn. 88 Insoweit ist beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts die Verwaltung dieses Systems den Mitgliedstaaten anvertraut und liegt in deren alleiniger Verantwortung (…Urteile vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 62, und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 345).Rn. 89 So ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 der Beschlüsse 2000/597 und 2007/436, dass die Eigenmittel der Union im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b des Beschlusses 2000/597 bzw. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436 von den Mitgliedstaaten erhoben werden und der Kommission zur Verfügung gestellt werden müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 34, und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 340 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein festgestellter Anspruch, der noch nicht eingezogen wurde und für den eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, wird nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung in einer gesonderten Buchführung, der sogenannten Buchführung B, ausgewiesen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 341).
Nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf diesem Konto Verzugszinsen zu entrichten (…Urteile vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 58, und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 342).
Rn. 139 Außerdem obliegt es wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Erhebung der Einnahmen aus den Zöllen und der Bereitstellung der entsprechenden Mittel für die Kommission den Mitgliedstaaten - im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV, die finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien und sonstigen gegen diese Interessen gerichteten rechtswidrigen Handlungen zu schützen -, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die effektive und vollständige Erhebung der Zölle und damit dieser Mittel sicherzustellen (Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 346 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 150 Im Übrigen haben die Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dem sie selbst unterliegen, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 584 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2025 - 6 V 1037/25
Zur Auslegung des Art. 244 UZK-DVO; Anforderung einer Sicherheitsleitung bei der …
Rn. 145 Mit Urteil vom 08.03.2022, C-213/19 (ABl EU 2022, Nr C 171, 3-4, juris) hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einer Klage der Kommission teilweise stattgegeben und entschieden, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 ZK, Art. 46 UZK, Art. 248 Abs. 1 der ZK-DVO und Art. 244 UZK-DVO verstoßen hat, indem es seine Vorkehrungen für Zollkontrollen zur Bekämpfung des fraglichen Betrugs durch unterbewertete Einfuhren von Textilien und Schuhen aus Chinawährend des Zeitraums der Zuwiderhandlung im Wesentlichen auf Maßnahmen nach der Zollabfertigung der betreffenden Waren beschränkt und es unterlassen hat, systematisch Maßnahmen vor der Zollabfertigung - insbesondere Zollkontrollen bei den Einfuhren, bei denen mittels eines automatisierten Risikoprofils eine erhebliche Gefahr der Unterbewertung ausgemacht wurde, sowie die systematische Stellung von Sicherheiten - in diese Vorkehrungen einzubeziehen.Rn. 147 In einem solchen Betrugskontext erfordere ein effektiver Schutz der finanziellen Interessen der Union vor erheblichen Verlusten an traditionellen Eigenmitteln aufgrund der Nichterhebung großer Zollbeträge bei diesen umfangreichen und offensichtlich in betrügerischer Weise unterbewerteten Einfuhren, dass systematisch Sicherheiten verlangt werden (EuGH-Urteil vom 08.03.2022, C-213/19, juris, Rn. 300, 303).
Der Wesensgehalt des Eigentumsrechts sei somit geachtet und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (EuGH-Urteil vom 08.03.2022, C-213/19, a.a.O., Rn. 313 ff).
Rn. 151 Der Gerichtshof kommt zusammenfassend zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich dadurch, dass es seine Vorkehrungen für Zollkontrollen zur Bekämpfung des fraglichen Betrugs durch Unterbewertung während des Zeitraums der Zuwiderhandlung im Wesentlichen auf Maßnahmen nach der Zollabfertigung der betreffenden Waren, wie z. B. Nacherhebungsanordnungen, beschränkt und es unterlassen hat, systematisch Maßnahmen vor der Zollabfertigung - insbesondere Zollkontrollen bei den Einfuhren, bei denen mittels eines automatisierten Risikoprofils eine erhebliche Gefahr der Unterbewertung ausgemacht wurde, sowie die systematische Stellung von Sicherheiten - in diese Vorkehrungen einzubeziehen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 des Gemeinschaftszollkodex, Art. 46 des Unionszollkodex, Art. 248 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 2454/93 und Art. 244 der Durchführungsverordnung 2015/2447 verstoßen hat (EuGH-Urteil vom 8.03.2022, C-213/19, a.a.O., Rn. 319).
Insoweit wird auf die Ausführungen des EuGHs in seinem Urteil vom 08.03.2022, C-213/19, (…a.a.O.) zur Verhältnismäßigkeit des Verlangens einer Sicherheitsleistung Bezug genommen.
Denn - wie der Europäische Gerichtshof in seiner o.g. Entscheidung C-213/19 ausgeführt hat, ist es Sache der Zollbehörden der Mitgliedstaaten, für die Anwendung des Zollrechts der Union zu sorgen und insbesondere geeignete Zollkontrollen, bei denen es sich auch um nachträgliche Überprüfungen handeln kann, und geeignete Maßnahmen durchzuführen, um die finanziellen Interessen der Union in effektiver Weise zu schützen.
- FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2025 - 6 K 1037/25 Mit Urteil vom 08.03.2022, C-213/19 (ABl EU 2022, Nr C 171, 3-4 , juris) hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einer Klage der Kommission teilweise stattgegeben und entschieden, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 ZK, Art. 46 UZK, Art. 248 Abs. 1 der ZK-DVO und Art. 244 UZK-DVO verstoßen hat, indem es seine Vorkehrungen für Zollkontrollen zur Bekämpfung des fraglichen Betrugs durch unterbewertete Einfuhren von Textilien und Schuhen aus Chinawährend des Zeitraums der Zuwiderhandlung im Wesentlichen auf Maßnahmen nach der Zollabfertigung der betreffenden Waren beschränkt und es unterlassen hat, systematisch Maßnahmen vor der Zollabfertigung - insbesondere Zollkontrollen bei den Einfuhren, bei denen mittels eines automatisierten Risikoprofils eine erhebliche Gefahr der Unterbewertung ausgemacht wurde, sowie die systematische Stellung von Sicherheiten - in diese Vorkehrungen einzubeziehen.
In einem solchen Betrugskontext erfordere ein effektiver Schutz der finanziellen Interessen der Union vor erheblichen Verlusten an traditionellen Eigenmitteln aufgrund der Nichterhebung großer Zollbeträge bei diesen umfangreichen und offensichtlich in betrügerischer Weise unterbewerteten Einfuhren, dass systematisch Sicherheiten verlangt werden (EuGH-Urteil vom 08.03.2022, C-213/19, juris, Rn. 300, 303).
Der Wesensgehalt des Eigentumsrechts sei somit geachtet und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (EuGH-Urteil vom 08.03.2022, C-213/19, a.a.O., Rn. 313 ff).
Der Gerichtshof kommt zusammenfassend zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich dadurch, dass es seine Vorkehrungen für Zollkontrollen zur Bekämpfung des fraglichen Betrugs durch Unterbewertung während des Zeitraums der Zuwiderhandlung im Wesentlichen auf Maßnahmen nach der Zollabfertigung der betreffenden Waren, wie z. B. Nacherhebungsanordnungen, beschränkt und es unterlassen hat, systematisch Maßnahmen vor der Zollabfertigung - insbesondere Zollkontrollen bei den Einfuhren, bei denen mittels eines automatisierten Risikoprofils eine erhebliche Gefahr der Unterbewertung ausgemacht wurde, sowie die systematische Stellung von Sicherheiten - in diese Vorkehrungen einzubeziehen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 des Gemeinschaftszollkodex, Art. 46 des Unionszollkodex, Art. 248 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 2454/93 und Art. 244 der Durchführungsverordnung 2015/2447 verstoßen hat (EuGH-Urteil vom 8.03.2022, C-213/19, a.a.O., Rn. 319).
Insoweit wird auf die Ausführungen des EuGHs in seinem Urteil vom 08.03.2022, C-213/19, (…a.a.O.) zur Verhältnismäßigkeit des Verlangens einer Sicherheitsleistung Bezug genommen.
Denn - wie der Europäische Gerichtshof in seiner o.g. Entscheidung C-213/19 ausgeführt hat, ist es Sache der Zollbehörden der Mitgliedstaaten, für die Anwendung des Zollrechts der Union zu sorgen und insbesondere geeignete Zollkontrollen, bei denen es sich auch um nachträgliche Überprüfungen handeln kann, und geeignete Maßnahmen durchzuführen, um die finanziellen Interessen der Union in effektiver Weise zu schützen.
- EuGH, 24.07.2023 - C-107/23
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Rn. 84 Die Mitgliedstaaten können zwar die anwendbaren Sanktionen, bei denen es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination aus beiden handeln kann, frei wählen, müssen jedoch nach Art. 325 Abs. 1 AEUV dafür sorgen, dass schwere Fälle von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen durch wirksame und abschreckende Strafen geahndet werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 191, und vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 219). - EuGH, 29.01.2026 - C-72/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - …
Gemäß dem Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C-213/19, EU:C:2022:167), könnten die statistischen Werte auch verwendet werden, um die Eigenmittelverluste der Union zu ermitteln, die dadurch entstünden, dass Mitgliedstaaten keine wirksamen Kontrollen zur Aufdeckung von Betrugsfällen vornähmen.Falls die ersten beiden Fragen verneint werden: Wenn ein Importeur - wie im Nachhinein festgestellt wird - Waren zu Preisen eingeführt hat (und zwar systematisch), die unter den Preisen liegen, die als wirtschaftlich rentable Mindestpreise gelten, und wenn es den Zollbehörden nicht möglich ist, bei einer nachträglichen Prüfung den Zollwert der eingeführten Waren nach einer der in den Art. 30 und 31 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 1 bis 3 des Zollkodex der Union vorgesehenen Methoden zu ermitteln, ist es dann mit dem Unionsrecht vereinbar, die entgangene Mehrwertsteuer zulasten des genannten Importeurs nicht festzusetzen, oder ist es in diesem Fall zulässig, sie - als letzter Ausweg - auf der Grundlage von LAP, die mit Hilfe statistischer Methoden ermittelt wurden, festzusetzen, wie es für die von der Europäischen Kommission vorgenommene Festsetzung entgangener Eigenmittel zulasten eines Mitgliedstaats, der keine geeigneten Zollkontrollen durchgeführt hat, bereits anerkannt wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167)?.
So obliegt es wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Erhebung der Einnahmen u. a. aus der Mehrwertsteuer und der Bereitstellung der entsprechenden Mittel für die Kommission den Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV die finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien und sonstigen gegen diese Interessen gerichteten rechtswidrigen Handlungen zu schützen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die effektive und vollständige Erhebung der Mehrwertsteuer und damit dieser Mittel sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 346).
Daher erscheinen sie nicht willkürlich, sondern beruhen auf objektiven und neutralen Kriterien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 294).
- EuGH, 19.11.2024 - C-808/21
Unionsbürgerschaft: Es verstößt gegen das Unionsrecht, Unionsbürgern mit Wohnsitz …
Daraus folgt, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine solche Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben müssen und dass die Klageanträge eindeutig formuliert sein müssen, um zu verhindern, dass der Gerichtshof ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 43 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nach Art. 258 AEUV erhobene Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten muss, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.03.2024 - C-516/22
Das Vereinigte Königreich hat durch ein Urteil seines Obersten Gerichtshofs gegen …
Rn. 94 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus dem in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dass die Mitgliedstaaten und insbesondere die nationalen Gerichte alle geeigneten Maßnahmen zu treffen haben, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C-213/19, EU:C:2022:167, Rn. 584). - EuG, 09.04.2025 - T-329/23
Tschechische Republik / Kommission - Eigenmittel der Union - Finanzielle …
- EuGH, 16.07.2026 - C-523/24
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- EuGH, 16.07.2026 - C-280/25
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- EuGH, 28.09.2023 - C-692/20
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- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21
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- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) - …
- EuGH, 08.05.2024 - C-75/22
Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-75/22
Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles) - …
- FG Hamburg, 03.08.2022 - 4 K 85/16
Zollrecht: Zum Beweiswert von OLAF-Berichten
- EuGH, 04.10.2022 - C-478/22
Telefónica de España/ Kommission
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Rechtsprechung
| EuGH, 26.09.2019 - C-213/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)
(fremdsprachig)
Verfahrensgang
- EuGH, 26.09.2019 - C-213/19
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
- EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- EuGH, 08.02.2006 - C-255/05
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 26.09.2019 - C-213/19
Rn. 5 Conformément à l'article 131, paragraphes 3 et 4, du règlement de procédure, le président de la Cour peut, à la demande d'une partie et à tout stade de la procédure, exclure certaines pièces ou documents secrets ou confidentiels de la communication, aux intervenants, des actes de procédure signifiés aux autres parties (voir, en ce sens, ordonnance du président de la Cour du 8 février 2006, Commission/Italie, C-255/05, EU:C:2006:87, point 5).
- EuGH, 04.10.2022 - C-478/22
Telefónica de España/ Kommission
Rn. 5 Conformément à l'article 131, paragraphe 3, du règlement de procédure de la Cour, le président de la Cour peut, à la demande d'une partie et à tout stade de la procédure, exclure certaines pièces ou documents secrets ou confidentiels de la communication, aux intervenants, des actes de procédure signifiés aux autres parties (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 6 octobre 2015, Commission/Allemagne, C-482/14, non publiée, EU:C:2015:672, point 8, et du 26 septembre 2019, Commission/Royaume-Uni, C-213/19, non publiée, EU:C:2019:798, point 5).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)
Vertragsverletzung - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 310 Abs. 6 und Art. 325 AEUV - Betrugsbekämpfung - Erfordernis der Effektivität - Verpflichtung zur Bereitstellung der Eigenmittel für den Haushalt der Union - Finanzielle Haftung der Mitgliedstaaten - Zollunion - Verordnung (EWG) ...
- rechtsportal.de
Vertragsverletzung - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 310 Abs. 6 und Art. 325 AEUV - Betrugsbekämpfung - Erfordernis der Effektivität - Verpflichtung zur Bereitstellung der Eigenmittel für den Haushalt der Union - Finanzielle Haftung der Mitgliedstaaten - Zollunion - Verordnung (EWG) ...
Verfahrensgang
- EuGH, 26.09.2019 - C-213/19
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
- EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (125)
- EuGH, 17.03.2011 - C-23/10
Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik. - Vertragsverletzung eines …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
{FN:104} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 54), aus dem sich mutatis mutandis ergibt, dass einem Mitgliedstaat nur dann vorgeworfen werden kann, die Risiken von Zollbetrug nicht beseitigt und die entsprechenden Maßnahmen nicht erlassen zu haben, wenn dessen Behörden diese Risiken während des Zeitraums der Zuwiderhandlung kannten.{FN:125} Urteil vom 17. März 2011 (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 50 und 54).
{FN:128} Urteil vom 17. März 2011 (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 50 und 54).
{FN:177} Urteil vom 17. März 2011, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 50.
{FN:179} Urteil vom 17. März 2011, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160.
{FN:204} Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nämlich die Mitgliedstaaten zwar zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet, sobald ihre Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenpflichtigen zu bestimmen (…Urteile vom 23. Februar 2006, Kommission/Spanien, C-546/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:132, Rn. 29…, vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 59 und 61…, vom 17. Juni 2010, Kommission/Italien, C-423/08, EU:C:2010:347, Rn. 40, und vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 59), doch ist es nicht erforderlich, dass die buchmäßige Erfassung tatsächlich erfolgt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 58), was bedeutet, dass es sich um zwei verschiedene rechtliche Regelungen handelt.
{FN:217} Bereits die Vorgängerbestimmung, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000, war nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 58).
{FN:231} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (…C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219, Rn. 50), vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (…C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601, Rn. 61).
{FN:267} Zum Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160), macht das Vereinigte Königreich geltend, der Gerichtshof habe dort befunden, dass der beklagte Staat für den "folgenden Einnahmenverlust" verantwortlich sei und dass er hafte, "wenn ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats begangener Fehler dazu führt, dass der Abgabenpflichtige den Betrag der betreffenden Abgaben nicht entrichten muss" (…Rn. 57 und 60).
{FN:278} Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160).
{FN:279} Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160).
{FN:280} Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 63).
{FN:283} Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU :C:2011:160).
{FN:284} Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160).
{FN:296} Vgl. Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
{FN:85} Vgl. u. a. Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a. (…C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 50 und 51), und vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 38).{FN:86} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a. (…C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 51), vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 38), und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (…C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 51 bis 53).
{FN:94} Vgl. u. a. Urteile vom 7. April 2016, Degano Trasporti (…C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 20 und 21), vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33 bis 36), und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a. (…C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 27, 30 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:96} Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:564, Nr. 83).
{FN:97} Nach den Rn. 34 und 35 des Urteils vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936), müssen die Mitgliedstaaten unabhängig von ihrem Beurteilungsspielraum bei der Wahl ihrer repressiven Maßnahmen schweren Betrug zu einer Straftat erklären, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen.
So hat Generalanwalt Bot in den vom Vereinigten Königreich angeführten Schlussanträgen dargelegt, dass Recht nur effektiv sei, wenn seine Verletzung geahndet werde, wobei der nationale rechtliche Rahmen für die Ahndung von Mehrwertsteuerbetrug angesichts der Gefahr von Straffreiheit angemessen sein müsse (Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:564, Nr. 82 bis 87).
{FN:366} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31), vom 7. April 2016, Degano Trasporti (…C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (…C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:367} Vgl. Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 32).
{FN:371} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30), vom 20. März 2018, Menci (…C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. Mai 2018, Scialdone (…C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 27).
- EuGH, 08.07.2010 - C-334/08
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
{FN:91} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 39).{FN:98} Vgl. Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 49).
{FN:218} Vgl. Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 67).
{FN:219} Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1150/2000 die Mitgliedstaaten die nach Art. 2 der Verordnung Nr. 609/2014 festgestellten Ansprüche spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die A-Buchführung aufnehmen müssen; in der B-Buchführung können innerhalb derselben Frist festgestellte Ansprüche ausgewiesen werden, die "noch nicht eingezogen wurden" und für die "eine Sicherheit nicht geleistet worden ist", sowie festgestellte Ansprüche, "für die eine Sicherheit geleistet worden ist [und die] angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können" (Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:228} Vgl. Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (…C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601, Rn. 61).
{FN:235} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414).
Im Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:414), habe der Gerichtshof festgestellt, dass der beklagte Staat wegen des Fehlverhaltens seiner Behörden, die einem Unternehmen rechtswidrige Bewilligungen erteilt hatten, bestimmte Erzeugnisse einer Regelung der Zollbefreiung zu unterwerfen, obwohl diese normalerweise zollpflichtig gewesen wären, für einen Verlust an traditionellen Eigenmitteln hafte (…Rn. 40).
- EuGH, 16.06.2016 - C-291/15
EURO 2004. Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
{FN:124} Urteil vom 16. Juni 2016 (C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 38 und 39).{FN:127} Urteil vom 16. Juni 2016 (C-291/15, EU:C:2016:455).
Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455).
Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455).
Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 23 und 36).
Hungary (C-291/15, EU:C:2016:455, Rn. 23).
- EuGH, 11.07.2019 - C-304/18
Kommission/ Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
{FN:73} Vgl. z. B. Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland (68/88, EU:C:1989:339), vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C-392/02, EU:C:2005:683), vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219), und aus jüngerer Zeit vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601).{FN:75} Urteil vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601, Rn. 76 und Tenor).
{FN:77} Vgl. Urteil vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601).
{FN:223} Vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:228} Vgl. Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (…C-334/08, EU:C:2010:414, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601, Rn. 61).
{FN:231} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (…C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219, Rn. 50), vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (…C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601, Rn. 61).
{FN:246} Vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601).
- EuGH, 21.09.1989 - 68/88
Kommission / Griechenland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
{FN:73} Vgl. z. B. Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland (68/88, EU:C:1989:339), vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C-392/02, EU:C:2005:683), vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219), und aus jüngerer Zeit vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601).Zudem sind die Mitgliedstaaten, wenn eine Unionsregelung für den Fall ihrer Verletzung keine Sanktion vorsieht oder insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verweist, nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. z. B. Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland, 68/88, EU:C:1989:339, Rn. 23, …und vom 15. Januar 2004, Penycoed, C-230/01, EU:C:2004:20, Rn. 36).
Enthält nämlich eine unionsrechtliche Regelung keine besondere Vorschrift, die für den Fall eines Verstoßes gegen die Regelung eine Sanktion vorsieht, oder verweist sie insoweit auf die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so sind die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland, 68/88, EU:C:1989:339, Rn. 23).
{FN:222} Vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland (C-68/88, (EU:C:1989:339, Rn. 17)…, vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande (C-96/89, EU:C:1991:213, Rn. 38), und vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien (C-363/00, EU:C:2003:335, Rn. 43).
{FN:252} Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass der Gerichtshof in einigen Rechtssachen bereits Verluste an traditionellen Eigenmitteln in einer bestimmten Höhe festgestellt habe, dass aber gegen die Klageanträge seinerzeit keine Einwände erhoben worden und/oder die fraglichen Beträge nicht bestritten gewesen seien: vgl. z. B. Urteil vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland (C-68/88, EU:C:1989:339).
{FN:345} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland (68/88, EU:C:1989:339, Rn. 23), …und vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919, Rn. 93).
- EuGH, 15.11.2005 - C-392/02
Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
{FN:66} C-392/02, EU:C:2005:683.{FN:73} Vgl. z. B. Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland (68/88, EU:C:1989:339), vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C-392/02, EU:C:2005:683), vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219), und aus jüngerer Zeit vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601).
{FN:74} Urteil vom 15. November 2005 (C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 31 bis 34).
{FN:204} Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nämlich die Mitgliedstaaten zwar zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet, sobald ihre Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenpflichtigen zu bestimmen (…Urteile vom 23. Februar 2006, Kommission/Spanien, C-546/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:132, Rn. 29, vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 59 und 61…, vom 17. Juni 2010, Kommission/Italien, C-423/08, EU:C:2010:347, Rn. 40, …und vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 59), doch ist es nicht erforderlich, dass die buchmäßige Erfassung tatsächlich erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 58), was bedeutet, dass es sich um zwei verschiedene rechtliche Regelungen handelt.
Vgl. auch Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 54 und 60), und vom 7. April 2011, Kommission/Finnland (…C-405/09, EU:C:2011:220, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:266} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 68), vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark (…C-19/05, EU:C:2007:606, Rn. 32), und vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (…C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219, Rn. 50).
- EuGH, 05.10.2006 - C-105/02
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
{FN:65} Vgl. Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (…C-104/02, EU:C:2005:219, Rn. 48 bis 51), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 43 bis 45).{FN:68} Rn. 237 der Klagebeantwortung mit Verweis auf die Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (…C-104/02, EU:C:2005:219, Rn. 48 bis 51), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 43 bis 45).
{FN:69} In diesen Rechtssachen hatte die Kommission die Feststellung beantragt, dass die Bundesrepublik Deutschland "verpflichtet ist, die aufgrund der verspäteten Gutschrift anfallenden Zinsen an den Gemeinschaftshaushalt zu entrichten" (Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-104/02, EU:C:2005:219, Rn. 1), bzw. "die aufgrund der … Verletzungen nicht überwiesenen Eigenmittel umgehend der Kommission gutzuschreiben" (Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 1).
{FN:70} Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-104/02, EU:C:2005:219, Rn. 49 und 50), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 44 und 45).
{FN:71} Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-104/02, EU:C:2005:219, Rn. 49), und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 44).
{FN:216} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland, C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 87.
- EuGH, 03.04.2014 - C-60/13
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Eigenmittel der Union; Beschluss …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
{FN:73} Vgl. z. B. Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland (68/88, EU:C:1989:339), vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C-392/02, EU:C:2005:683), vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219), und aus jüngerer Zeit vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601).{FN:208} Vgl. Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219, Rn. 40).
Vgl. als ein Beispiel aus jüngerer Zeit Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:231} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219, Rn. 50), vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (…C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (…C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601, Rn. 61).
{FN:266} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (…C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 68), vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark (…C-19/05, EU:C:2007:606, Rn. 32), und vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219, Rn. 50).
- EuGH, 18.10.2007 - C-19/05
Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
{FN:101} Vgl. Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande (…C-96/89, EU:C:1991:213, Rn. 37), vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland (…C-348/97, EU:C:2000:317, Rn. 64), und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark (C-19/05, EU:C:2007:606, Rn. 18).Mit dem Unterlassen dieser Feststellung würden die Mitgliedstaaten das finanzielle Gleichgewicht der Union, und sei es nur vorübergehend, gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark, C-19/05, EU:C:2007:606, vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, EU:C:1991:213, Rn. 38, …und vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland, C-348/97, EU:C:2000:317, Rn. 11).
{FN:266} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (…C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 68), vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark (C-19/05, EU:C:2007:606, Rn. 32), und vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (…C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219, Rn. 50).
Zum Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark (C-19/05, EU:C:2007:606), macht das Vereinigte Königreich geltend, nichts deute darauf hin, dass der erhobene und buchmäßig erfasste Betrag derselbe gewesen wäre, wenn die dänischen Behörden nicht den Fehler gegangen hätten, für die in Rede stehenden Waren Zollbefreiung zu gewähren, wenn sie also das Verfahren der besonderen Verwendung richtig ausgelegt hätten.
{FN:271} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark (C-19/05, EU:C:2007:606, Rn. 34).
- EuGH, 14.04.2005 - C-104/02
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen …
- EuGH, 07.03.2002 - C-10/00
Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der …
- EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
Kommission/ Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 22.02.1989 - 54/87
Kommission / Italien
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17
Kommission/ Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für …
- EuGH, 16.05.1991 - C-96/89
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- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15
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- EuGH, 15.06.2000 - C-348/97
Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Handel mit …
- EuGH, 02.04.2020 - C-715/17
Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von …
- EuGH, 12.09.2000 - C-408/97
Kommission / Niederlande - "Vertragsverletzung - Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten …
- EuGH, 12.06.2003 - C-363/00
Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17
Kommission/ Ungarn (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2008 - C-275/07
Kommission / Italien - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 26.02.2013 - C-617/10
Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …
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- EuGH, 03.10.2019 - C-274/18
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Kommission / Deutschland
- EuGH, 27.04.2006 - C-441/02
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- EuGH, 26.04.2005 - C-494/01
Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt …
- EuGH, 12.09.2000 - C-276/97
Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung - Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten …
- EuGH, 25.05.1982 - 96/81
Kommission / Niederlande
- EuGH, 26.06.2003 - C-233/00
Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 27.03.2019 - C-620/16
Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV …
- EuGH, 15.07.2010 - C-354/09
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Dixons Retail - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von …
- EuGH, 12.09.2000 - C-358/97
Kommission / Irland - "Vertragsverletzung - Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten …
- EuGH, 15.11.2011 - C-539/09
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Eine nationale Regelung, nach der ein für die Begehung eines schweren Schmuggels …
- EuGH, 21.01.1999 - C-54/95
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Van den Bergh en Jurgens / Kommission
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Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 13.02.2014 - C-530/11
Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 12.05.2005 - C-287/03
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 19.04.2007 - C-63/06
Profisa - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern …
- EuGH, 15.01.2004 - C-230/01
Penycoed
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2009 - C-536/07
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG …
- EuGH, 26.05.1982 - 44/81
Deutschland / Kommission
- EuGH, 31.05.2018 - C-526/16
Kommission/ Polen - Vertragsverletzung - Richtlinie 2011/92/EU - …
- EuGH, 06.12.2001 - C-373/99
Griechenland / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1995 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-11/00
Kommission / EZB
- EuGH, 18.10.2018 - C-301/17
Kommission/ Rumänien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte …
- EuGH, 19.05.2011 - C-376/09
Kommission / Malta - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) …
- EuGH, 01.10.2020 - C-603/19
Úrad špeciálnej prokuratúry - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
- EuGH, 21.02.1991 - C-28/89
Deutschland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-392/02
Kommission / Dänemark
- EuGH, 11.12.2008 - C-174/07
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Répubique italienne. - …
- EuGH, 11.10.1990 - C-34/89
Italien / Kommission
- EuGH, 23.02.2006 - C-546/03
Kommission / Spanien - Finanzvorschriften , Eigene Mittel , Freier Warenverkehr , …
- EuGH, 18.11.2010 - C-48/10
Europäische Kommission gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines …
- EuGH, 23.03.2011 - C-535/09
Rechtsmittel-Zurückweisung
- Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-542/11
Codirex Expeditie - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - …
- EuG, 16.09.2014 - T-35/11
Kyocera Mita Europe / Kommission
- EGMR, 03.07.2003 - 38746/97
BUFFALO S.r.l. EN LIQUIDATION c. ITALIE
- EuG, 01.06.2016 - T-662/14
Ungarn / Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Weitere …
- EGMR, 23.10.1997 - 21319/93
NATIONAL & PROVINCIAL BUILDING SOCIETY, LEEDS PERMANENT BUILDING SOCIETY AND …
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