Rechtsprechung
| EuGH, 24.06.2019 - C-619/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit - Herabsetzung des ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit - Herabsetzung des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit - Herabsetzung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Obersten Gerichts stehen im Widerspruch zum Unionsrecht
- lto.de (Pressebericht, 24.06.2019)
Gesenktes Ruhestandsalter für Richter: Polnisches Justizgesetz rechtswidrig
- lto.de (Pressebericht, 30.07.2021)
Streit mit EU über Justiz: Polen vor dem "Verfassungsduell"
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit von Richtern in der Europäischen Union
- archive.is (Pressebericht, 24.06.2019)
Polens Justizreform verletzt EU-Recht
- datev.de (Kurzinformation)
Polnische Rechtsvorschriften über Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Obersten Gerichts im Widerspruch zum Unionsrecht
- sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.09.2018)
Justizreform: EU-Kommission verklagt Polen wegen Zwangspensionierung von Richtern
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême)
[fremdsprachig]
- wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter in Polen - Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 24.06.2019" von Matthias K. Klatt, NVwZ 2019, 1109 - 1118
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NVwZ 2019, 1109
- EuZW 2020, 166
Wird zitiert von ... (93) Zitiert selbst (19)
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Rn. 34 Unter Berufung insbesondere auf die Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), macht die Kommission geltend, die Mitgliedstaaten müssten, um der ihnen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV obliegenden Verpflichtung nachzukommen, ein System von Rechtsbehelfen vorzusehen, das einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleiste, u. a. garantieren, dass die nationalen Einrichtungen, die über Fragen zu entscheiden hätten, die die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts beträfen, die Anforderung der richterlichen Unabhängigkeit erfüllten, die zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehöre, wie es u. a. durch Art. 47 Abs. 2 der Charta garantiert werde.Rn. 40 Die nationalen Vorschriften, die die Kommission in der vorliegenden Rechtssache beanstande, wiesen keinen Bezug zum Unionsrecht auf und unterschieden sich insoweit von der nationalen Regelung, zu der das Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), ergangen sei; diese Regelung sei mit der Gewährung einer Finanzhilfe der Union an einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Bekämpfung übermäßiger Haushaltsdefizite verknüpft gewesen und damit in Anwendung des Unionsrechts erlassen worden.
Rn. 43 Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere ihren Gerichten bei der Anerkennung dieser Werte, auf die sich die Union gründet und zu denen die Rechtsstaatlichkeit gehört, und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem diese umgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 30, …sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35).
Rn. 46 Schließlich ist die Union, wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, eine Rechtsunion, in der den Einzelnen das Recht zusteht, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 49).
Rn. 47 In diesem Kontext überträgt Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, die den Einzelnen aus diesem Recht erwachsen, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32, …sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung in "den vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117' Rn. 29).
Rn. 51 Entgegen der von der Republik Polen und Ungarn hierzu vertretenen Auffassung hat der Umstand, dass die nationalen Maßnahmen zur Kürzung von Bezügen, die in der Rechtssache in Rede standen, in der das Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), ergangen ist, erlassen worden waren, weil sich der betreffende Mitgliedstaat gezwungen sah, ein übermäßiges Haushaltsdefizit abzubauen, und mit einem Finanzhilfeprogramm der Union für diesen Mitgliedstaat zusammenhingen, wie sich aus den Rn. 29 bis 40 jenes Urteils ergibt, keine Rolle bei der Auslegung gespielt, die den Gerichtshof zu der Feststellung veranlasst hat, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in der betreffenden Rechtssache anwendbar war.
Diese Feststellung stützte sich nämlich auf den Umstand, dass die nationale Einrichtung, um die es in dieser Rechtssache ging, nämlich das Tribunal de Contas (Rechnungshof, Portugal), - vorbehaltlich einer Überprüfung durch das jene Rechtssache vorlegende Gericht - als "Gericht" über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117' Rn. 40).
Rn. 52 Im Übrigen fällt zwar - worauf die Republik Polen und Ungarn hinweisen - die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit; unbeschadet dessen müssen die Mitgliedstaaten aber bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (…vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 45, …sowie vom 26. Februar 2019, Rimševičs und EZB/Lettland, C-202/18 und C-238/18, EU:C:2019:139, Rn. 57), insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117' Rn. 40).
Rn. 55 Insbesondere hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 37, …und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586' Rn. 52).
Rn. 57 Um zu gewährleisten, dass eine Einrichtung wie der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in der Lage ist, einen solchen Schutz zu bieten, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtung gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 41, …sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53).
Rn. 67 Ferner ergebe sich aus den Urteilen vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler (C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508), und vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), dass die Mitgliedstaaten befugt blieben, die für Richter geltenden Arbeitsbedingungen und damit deren Ruhestandsalter anzupassen, insbesondere um, wie im vorliegenden Fall, deren Ruhestandsalter dem Ruhestandsalter anzugleichen, das im allgemeinen Altersversorgungssystem vorgesehen sei, und gleichzeitig die Altersstruktur der Richterschaft des betreffenden Gerichts zu optimieren.
Rn. 72 Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 Was das Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117) betrifft, auf das sich die Republik Polen ebenfalls berufen hat, um die Rechtmäßigkeit der von der Kommission im Rahmen ihrer ersten Rüge beanstandeten nationalen Maßnahme zu rechtfertigen, ist darauf hinzuweisen, dass es in diesem Urteil um eine Kürzung der Bezüge von Richtern ging.
- EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …
Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Rn. 34 Unter Berufung insbesondere auf die Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), macht die Kommission geltend, die Mitgliedstaaten müssten, um der ihnen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV obliegenden Verpflichtung nachzukommen, ein System von Rechtsbehelfen vorzusehen, das einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleiste, u. a. garantieren, dass die nationalen Einrichtungen, die über Fragen zu entscheiden hätten, die die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts beträfen, die Anforderung der richterlichen Unabhängigkeit erfüllten, die zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehöre, wie es u. a. durch Art. 47 Abs. 2 der Charta garantiert werde.Rn. 43 Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere ihren Gerichten bei der Anerkennung dieser Werte, auf die sich die Union gründet und zu denen die Rechtsstaatlichkeit gehört, und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem diese umgesetzt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 30, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35).
Rn. 46 Schließlich ist die Union, wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, eine Rechtsunion, in der den Einzelnen das Recht zusteht, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten (…Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 49).
Rn. 47 In diesem Kontext überträgt Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, die den Einzelnen aus diesem Recht erwachsen, zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 55 Insbesondere hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (…Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 37, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586' Rn. 52).
Rn. 57 Um zu gewährleisten, dass eine Einrichtung wie der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in der Lage ist, einen solchen Schutz zu bieten, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtung gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 41, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53).
Rn. 58 Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 63).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 74 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (…Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 75 Speziell erfordert diese unerlässliche Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen - wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat - bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67).
- EuGH, 06.11.2012 - C-286/12
Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht …
Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Rn. 30 Insoweit genügt der Hinweis, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt worden war, und später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687' Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).Folglich muss der Gerichtshof über die vorliegende Klage entscheiden, und zwar ungeachtet des Umstands, dass das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht vom 21. November 2018 möglicherweise zur Folge hat, dass alle Wirkungen der von der Kommission beanstandeten nationalen Vorschriften rückwirkend beseitigt worden sind; denn ein solches Ereignis kann keine Berücksichtigung finden, da es nach dem Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist eingetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687' Rn. 45).
Rn. 81 Hierzu ist als Erstes zu bemerken, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass Ziele aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, wie z. B. die Vereinheitlichung der Altersgrenzen für das zwingende Ausscheiden aus dem Dienst im Rahmen der zum öffentlichen Dienst gehörenden Berufe oder das Bemühen um die Herstellung einer ausgewogeneren Altersstruktur, um jungen Menschen den Zugang u. a. zum Richterberuf zu erleichtern, legitim sein können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508' Rn. 50, und vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687' Rn. 61 und 62).
Rn. 91 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf das Ziel einer Vereinheitlichung des Ruhestandsalters bereits entschieden hat, dass nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Altersgrenze für das zwingende Ausscheiden aus dem Richterdienst plötzlich und erheblich gesenkt wird, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen, die geeignet sind, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen, die bei Inkrafttreten dieser Vorschriften im Amt waren, zu schützen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687, Rn. 68 und 80).
- EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei …
Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Rn. 44 Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Verträge, um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale und die Autonomie der Rechtsordnung der Union erhalten bleiben, ein Gerichtssystem geschaffen haben, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts dient (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 45 Insbesondere besteht das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die Kohärenz und die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 37).
- EuGH, 21.07.2011 - C-159/10
Fuchs und Köhler - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der …
Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Rn. 67 Ferner ergebe sich aus den Urteilen vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler (C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508), und vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), dass die Mitgliedstaaten befugt blieben, die für Richter geltenden Arbeitsbedingungen und damit deren Ruhestandsalter anzupassen, insbesondere um, wie im vorliegenden Fall, deren Ruhestandsalter dem Ruhestandsalter anzugleichen, das im allgemeinen Altersversorgungssystem vorgesehen sei, und gleichzeitig die Altersstruktur der Richterschaft des betreffenden Gerichts zu optimieren.Rn. 81 Hierzu ist als Erstes zu bemerken, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass Ziele aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, wie z. B. die Vereinheitlichung der Altersgrenzen für das zwingende Ausscheiden aus dem Dienst im Rahmen der zum öffentlichen Dienst gehörenden Berufe oder das Bemühen um die Herstellung einer ausgewogeneren Altersstruktur, um jungen Menschen den Zugang u. a. zum Richterberuf zu erleichtern, legitim sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508' Rn. 50, …und vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687' Rn. 61 und 62).
- EuGH, 06.05.2010 - C-160/10
Köhler - Verbindung
Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Rn. 67 Ferner ergebe sich aus den Urteilen vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler (C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508), und vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), dass die Mitgliedstaaten befugt blieben, die für Richter geltenden Arbeitsbedingungen und damit deren Ruhestandsalter anzupassen, insbesondere um, wie im vorliegenden Fall, deren Ruhestandsalter dem Ruhestandsalter anzugleichen, das im allgemeinen Altersversorgungssystem vorgesehen sei, und gleichzeitig die Altersstruktur der Richterschaft des betreffenden Gerichts zu optimieren.Rn. 81 Hierzu ist als Erstes zu bemerken, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass Ziele aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, wie z. B. die Vereinheitlichung der Altersgrenzen für das zwingende Ausscheiden aus dem Dienst im Rahmen der zum öffentlichen Dienst gehörenden Berufe oder das Bemühen um die Herstellung einer ausgewogeneren Altersstruktur, um jungen Menschen den Zugang u. a. zum Richterberuf zu erleichtern, legitim sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508' Rn. 50, …und vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687' Rn. 61 und 62).
- EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des …
Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Rn. 22 Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), hat der Gerichtshof dem Antrag der Kommission auf einstweilige Anordnungen bis zur Verkündung des die vorliegende Rechtssache beendenden Urteils stattgegeben.Rn. 56 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts angerufen werden kann und dass er als "Gericht" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, so dass dieses Gericht den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden muss (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021' Rn. 43).
- EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Rn. 53 Hinsichtlich des Protokolls Nr. 30 schließlich ist zu bemerken, dass es sich nicht auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bezieht; im Übrigen stellt es auch die Geltung der Charta für Polen nicht in Frage und bezweckt nicht, die Republik Polen und das Vereinigte Königreich von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Charta freizustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 119 und 120). - EuGH, 14.06.2017 - C-685/15
Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …
Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Rn. 54 Aus alledem ergibt sich, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne von insbesondere Art. 47 der Charta in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (Urteil vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.09.2006 - C-506/04
DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE …
Auszug aus EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Rn. 74 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.11.2018 - C-247/17
Raugevicius - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 …
- EuGH, 16.10.2012 - C-614/10
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 26.02.2019 - C-202/18
Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen
- EuGH, 08.04.2014 - C-288/12
Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat …
- EuGH, 31.01.2013 - C-175/11
D. und A. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem - …
- EuGH, 06.06.1996 - C-101/94
Kommission / Italien
- EuGH, 10.12.2018 - C-621/18
Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich
- EuGH, 19.10.2018 - C-619/18
Polen hat unverzüglich die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des …
- EuGH, 15.11.2018 - C-619/18
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) - Beschleunigtes …
- EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und …
Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sie mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden sei, die u. a. - wie sich aus "Inhalt und Kontext" einiger Abschnitte dieser Schlussanträge und vergleichbarer Abschnitte in den Schlussanträgen, die der Generalanwalt am 11. April 2019 in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325) vorgetragen habe, ergebe - auf einem mutmaßlich falschen Verständnis der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), beruhten.Rn. 98 Zunächst ist zu beachten, dass Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (…Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586' Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 47).
Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (…Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 48).
Rn. 100 Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (…Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 49).
Rn. 101 Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung in "den vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (…Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117' Rn. 29, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 50).
Rn. 102 Zwar fällt, worauf die Republik Polen hinweist, die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (…Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, EU:C:2018:117' Rn. 40, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 103 Insoweit hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV u. a. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind und die somit möglicherweise in dieser Eigenschaft über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 105 Um zu gewährleisten, dass die ordentlichen Gerichte in der Lage sind, einen solchen Schutz zu bieten, ist es von grundlegender Bedeutung, dass ihre Unabhängigkeit gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 57).
Rn. 106 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (…Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 63, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 58).
Rn. 108 Das Erfordernis richterlicher Unabhängigkeit, dessen Beachtung die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Bezug auf die nationalen Gerichte sichern müssen, die - wie die polnischen ordentlichen Gerichte - über Fragen zu entscheiden haben, die mit der Auslegung und der Anwendung des Unionsrechts verknüpft sind, umfasst zwei Aspekte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 71).
Rn. 109 Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (…Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 72).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (…Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586' Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 73).
Rn. 111 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (…Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 74).
Rn. 112 Wie sich ebenfalls aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, erfordert die unerlässliche Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (…Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586' Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 75).
So ist allgemein anerkannt, dass Richter abberufen werden können, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit oder einer schweren Verfehlung nicht mehr zur Ausübung ihres Amtes geeignet sind, wobei angemessene Verfahren einzuhalten sind (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 76).
Somit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (…Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 77).
Rn. 115 In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung des Grundsatzes der Unabsetzbarkeit ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur dann statthaft, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und im Hinblick auf dieses Ziel verhältnismäßig ist und sofern sie nicht geeignet ist, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Gerichte für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 79).
Rn. 117 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich die von der Kommission insoweit beanstandete Regelung nicht auf das Verfahren zur Ernennung von Bewerbern auf ein Richteramt bezieht, sondern auf die Möglichkeit für amtierende Richter - denen somit die Garantien zugutekommen, die mit der Ausübung des Richteramts untrennbar verknüpft sind -, ihr Amt über das Regelruhestandsalter hinaus weiter auszuüben, und dass diese Regelung somit die Bedingungen für den Verlauf und die Beendigung ihrer Berufslaufbahn betrifft (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 109).
Rn. 118 Auch wenn es allein Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob sie eine solche Verlängerung der Amtszeit eines Richters über das Regelruhestandsalter hinaus zulassen, müssen sie doch, wenn sie sich für ein solches Verfahren entscheiden, dafür Sorge tragen, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung und deren Modalitäten nicht so beschaffen sind, dass sie den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 110).
Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass solcher Entscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Rechtsunterworfenen keine berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betroffenen Richter für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 111).
Die betreffenden Modalitäten müssen somit insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 112 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem kann diese Entscheidung nicht Gegenstand einer Klage sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 114).
Rn. 124 Nach alledem ist festzustellen, dass die dem Justizminister vorliegend eingeräumte Befugnis, zu entscheiden, ob er Richtern der polnischen ordentlichen Gerichte gestattet, ihr Richteramt vom 60. bis zum 70. Lebensjahr, wenn es sich um eine Frau handelt, bzw. vom 65. bis zum 70. Lebensjahr, wenn es sich um einen Mann handelt, weiter auszuüben, geeignet ist, u. a. bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der betroffenen Richter für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 118).
Rn. 125 Diese Befugnis verstößt auch gegen den Grundsatz der Unabsetzbarkeit, der untrennbar mit der Unabhängigkeit der Gerichte verknüpft ist (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 96).
Rn. 127 Erstens ist insbesondere in Anbetracht bestimmter vorbereitender Dokumente zu dieser Reform die Kombination der beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen geeignet, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Bedenken des Inhalts zu wecken, dass mit dem neuen System in Wirklichkeit beabsichtigt worden sein könnte, es dem Justizminister zu ermöglichen, bestimmte Gruppen von Richtern an den polnischen ordentlichen Gerichten bei Erreichen des Regelruhestandsalters willkürlich aus dem Dienst zu entfernen und gleichzeitig einen anderen Teil dieser Richter im Amt zu belassen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 85).
Ferner erfordert die Wiederernennung eines ausscheidenden Richters nach diesem Artikel - ebenso wie dessen erstmalige Ernennung - gegenseitiges Einvernehmen der Regierungen der Mitgliedstaaten, nachdem der in Art. 255 AEUV vorgesehene Ausschuss seine Stellungnahme abgegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 121).
Rn. 134 Die in den Verträgen festgelegten Bedingungen können den Umfang der Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einhalten müssen, nicht ändern (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 122).
- EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
Rn. 75 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt; unbeschadet dessen müssen die Mitgliedstaaten aber bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 82 Sodann ist zum Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zum einen darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in "den vom Unionsrecht erfassten Bereichen" gewährleisten soll, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Feststellung stützte sich nämlich auf den Umstand, dass die nationale Einrichtung, um die es in dieser Rechtssache ging, nämlich das Tribunal de Contas (Rechnungshof, Portugal) - vorbehaltlich einer Überprüfung durch das jene Rechtssache vorlegende Gericht -, als "Gericht" über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hatte (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 85 Schließlich ist zum Protokoll (Nr. 30) über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Republik Polen und das Vereinigte Königreich (…ABl. 2010, C 83, S. 313), auf das sich der Generalstaatsanwalt ebenfalls beruft, anzumerken, dass es sich nicht auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bezieht; im Übrigen stellt es auch die Geltung der Charta für Polen nicht in Frage und bezweckt nicht, die Republik Polen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Charta freizustellen (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 120 Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (…Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 72).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (…Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 73).
Rn. 123 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (…Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 74).
Die in Rn. 123 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 134 Es ist jedoch sicherzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass der Ernennungsentscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Rechtsunterworfenen, sind die betreffenden Richter erst einmal ernannt, keine berechtigten Zweifel an deren Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 111).
Rn. 137 Die Einschaltung eines solchen Gremiums im Verfahren zur Ernennung von Richtern kann zwar grundsätzlich zur Objektivierung dieses Verfahrens beitragen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 115; vgl. auch in diesem Sinne EGMR, 18. Oktober 2018, Thiam/Frankreich, CE:ECHR:2018:1018JUD008001812, § 81 und 82).
Rn. 138 Das gilt jedoch u. a. nur insoweit, als dieses Gremium selbst von der Legislative und der Exekutive sowie dem Organ, dem es einen solchen Ernennungsvorschlag übermitteln soll, hinreichend unabhängig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 116).
Rn. 149 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), jedoch insoweit entschieden, dass die Republik Polen durch den Erlass dieser Maßnahmen die Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) beeinträchtigt und gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat.
Rn. 167 Ferner ist zu den Art. 2 und 19 EUV, die ebenfalls Gegenstand der dem Gerichtshof vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen sind, anzumerken, dass Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 168 Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nun in Art. 47 der Charta verankert ist, so dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne von insbesondere Art. 47 der Charta gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 49 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18
Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene …
Im Interesse der Klarheit weise ich darauf hin, dass die beim Gerichtshof geltend gemachten Beanstandungen bezüglich der Reform des polnischen Justizsystems Folgendes betrafen: (1) die Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter am Obersten Gericht und die Ermächtigung des Präsidenten zur Verlängerung des aktiven Diensts der Richter dieses Gerichts (Vgl. Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, und Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev, EU:C:2019:325); (2) den Vorwurf der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, weil das Ruhestandsalter für gewöhnliche Richter, Richter am Obersten Gericht und Staatsanwälte für Frauen auf ein anderes Alter als für Männer herabgesetzt wird und der Justizminister ermächtigt wird, den aktiven Dienst von gewöhnlichen Richtern zu verlängern (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:529); (3) die Disziplinarordnung für Richter (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Miasto Łowicz u. a., C-558/18 und C-563/18, die am 24. September 2019 gestellt werden).{FN:5} EU:C:2019:531.
{FN:9} EU:C:2019:531.
{FN:12} EU:C:2019:531.
{FN:39} Vgl. insbesondere Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (…C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32), und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 47).
{FN:47} Dies ist offensichtlich im Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, insbesondere Rn. 43, 46, 47, 55 und 57).
{FN:48} EU:C:2019:531, insbesondere Rn. 50, 51, 55 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung.
{FN:50} Vgl. Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 53).
{FN:67} Vgl. Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 72. Beiläufig sei bemerkt, dass der Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (EU:C:2019:531, insbesondere Rn. 76 und 79), den Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterworfen hat.
{FN:70} Vgl. z. B. Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 22 und 23), und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:72} Vgl. z. B. Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:73} Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (…C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48), und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 58).
Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit stehen mit in der Rechtsprechung entwickelten, das Außen- bzw. das Innenverhältnis betreffenden Aspekten der Unabhängigkeit in Verbindung, vgl. z. B. Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 71 bis 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:98} Vgl. insbesondere Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (…C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32), und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 47).
{FN:101} EU:C:2019:531.
{FN:103} Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531).
- EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …
Das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere ihren Gerichten beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilen, auf die sich, wie es in diesem Artikel heißt, die Union gründet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 53 Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist außerdem darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u. a., Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 55 Es ist jedoch unstreitig, dass sowohl der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und insbesondere die zu ihm gehörende Disziplinarkammer als auch die polnischen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein können und dass sie als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind, so dass sie den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz gerecht werden müssen (vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 56, …und vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 104).
Rn. 56 Zwar fällt, worauf die Republik Polen hinweist, die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 102).
In seinem Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), hat der Gerichtshof insoweit entschieden, dass die Republik Polen durch den Erlass dieser nationalen Bestimmungen die Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) beeinträchtigt und gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat.
Rn. 107 Es steht daher fest, dass die vorzeitige Beendigung der Amtszeit einiger zu dem Zeitpunkt noch amtierender Mitglieder der KRS und die Umbildung der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung in einem Kontext erfolgt sind, in dem erwartet wurde, dass in Kürze zahlreiche Stellen am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), insbesondere in der Disziplinarkammer, zu besetzen sein würden, wie der Gerichtshof in den Rn. 22 bis 27 des Beschlusses vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, in Rn. 86 des Urteils vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, und in Rn. 134 des Urteils A. B. u. a. im Wesentlichen bereits entschieden hat.
- BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10
Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen …
Zudem gehört die Unabhängigkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Wesensgehalt des in Art. 47 GRCh verankerten Grundrechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und ein faires Verfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 58;… Urteil vom 19. November 2019, A. K. gegen Krajow a Rada Sądow nictwa und CP und DO gegen Sąd Najwyższy, C-585/18 u.a., EU:C:2019:982, Rn. 120;… Urteil vom 20. April 2021, Repubblika gegen Il-Prim Ministru, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 51;… Urteil vom 6. Oktober 2021, Verfahren auf Antrag von W.Ż., C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 108;… Urteil vom 16. November 2021, Strafverfahren gegen WB u.a., C-748/19 u.a., EU:C:2021:931, Rn. 66).Insoweit hat er die Unabhängigkeit eines Gerichts auch daran gemessen, ob es vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit eines Urteils seiner Mitglieder gefährden könnten (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. September 2006, Graham J. Wilson gegen Ordre des avocats du barreau de Luxembourg, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51;… Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC A/S gegen Erhvervsstyrelse, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30;… Urteil vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme gegen Corporació de Salut del Maresme i la Selva, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19;… Urteil vom 16. Februar 2017, Ramón Margarit Panicello gegen Pilar Hernández Martínez, C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 37;… Urteil vom 14. Juni 2017, 0nline Games Handels GmbH u.a. gegen Landespolizeidirektion Oberösterreich, C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 60 f.;… Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses gegen Tribunal de Contas, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 f.; Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 72;… Urteil vom 5. November 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 109).
Dieser Grundsatz beanspruche zwar nicht absolute Geltung, doch dürften Ausnahmen nur unter der Voraussetzung gemacht werden, dass diese durch legitime und zwingende Gründe gerechtfertigt seien und dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werde (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 76).
Die Anforderungen des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 3 EUV an die richterliche Unabhängigkeit würden bei Disziplinarmaßnahmen allerdings nur gewahrt, wenn das Verfahren die erforderlichen Garantien aufweise, um jegliche Gefahr zu verhindern, dass eine solche Regelung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justitieller Entscheidungen eingesetzt werden könne (vgl. EuGH…, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67; Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77;… Urteil vom 5. November 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 114).
- EuGH, 16.02.2022 - C-156/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …
Die Einhaltung dieses Erfordernisses kann vom Gerichtshof kontrolliert werden, insbesondere im Rahmen einer von der Kommission nach Art. 258 AEUV erhobenen Vertragsverletzungsklage (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 58 und 59, …sowie vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 106 und 107). - EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vorläufiger Rechtsschutz - …
Rn. 31 Folglich hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Einrichtung gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 54 Hierzu führt die Kommission nach einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere aus den Urteilen vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (…C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67), und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77), hervorgehe, eine Reihe von Gesichtspunkten an, die ihrer Ansicht nach die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer verdeutlichen.
Rn. 68 Was zunächst die Umstände betrifft, unter denen die Ernennungen der Mitglieder der Disziplinarkammer erfolgt sind, hat der Gerichtshof nach der Feststellung, dass die Richter dieser Kammer vom Präsidenten der Republik Polen auf Vorschlag der KRS ernannt werden, in den Rn. 137 und 138 des Urteils A. K. unter Berufung insbesondere auf die Rn. 115 und 116 des Urteils vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), entschieden, dass die Einschaltung der KRS in diesem Ernennungsverfahren zwar zur Objektivierung dieses Verfahrens beitragen kann, indem sie den Handlungsspielraum, über den der Präsident der Republik Polen bei der Ausübung der ihm eingeräumten Befugnis verfügt, begrenzt; dies gilt jedoch u. a. nur insoweit, als die KRS selbst von der Legislative und der Exekutive sowie dem Präsidenten der Republik Polen hinreichend unabhängig ist.
Rn. 78 Folglich ist - ohne dass damit der Entscheidung über die Begründetheit des Vorbringens der Parteien im Rahmen der Vertragsverletzungsklage, für die allein der Richter der Hauptsache zuständig ist, vorgegriffen würde - festzustellen, dass in Anbetracht der von der Kommission vorgetragenen Tatsachen und der insbesondere durch das Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen, (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), und das Urteil A. K. gegebenen Auslegungshinweise es den Argumenten, die die Kommission im Rahmen der zweiten Rüge des ersten Klagegrundes der Vertragsverletzungsklage vorgebracht hat, der der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegt, dem ersten Anschein nach nicht an einer ernsthaften Grundlage im Sinne der in Rn. 52 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung fehlt.
Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass die Unabhängigkeit des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) nicht gewährleistet werden kann, für die Unionsrechtsordnung und damit für die Rechte, die die Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht ableiten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 68, 70 und 71).
Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit andererseits die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …
Rn. 82 Insoweit genügt jedoch der Hinweis, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.02.2022 - C-430/21
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …
Rn. 38 Zu den Beziehungen zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, die Gegenstand der ersten Frage sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Errichtung, der Besetzung und der Arbeitsweise eines Verfassungsgerichts, zwar in deren Zuständigkeit fällt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht und insbesondere aus den Art. 2 und 19 EUV ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 52, …und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 216).Rn. 39 Zu den sich aus Art. 19 EUV ergebenden Verpflichtungen ist festzustellen, dass diese Bestimmung, die den in Art. 2 EUV proklamierten Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 47, …und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 217).
Der letztgenannte Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 72 und 73, …sowie vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 224).
- EuGH, 02.03.2021 - C-824/18
Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein
Rn. 68 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 114 Insoweit ist erstens unstreitig, dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und insbesondere dessen Zivil- und Strafkammern zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts angerufen werden können und dass sie als "Gericht" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind, so dass sie den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden müssen (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 115 Zweitens ist es, um zu gewährleisten, dass solche Einrichtungen in der Lage sind, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtungen gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 135 In seinem Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Republik Polen durch den Erlass der in Rn. 133 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen die Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) beeinträchtigt und gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19
Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19
Asociaţia "Forumul Judecătorilor Din România" und Asociaţia …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19
SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19
Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz …
- EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2 EUV - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. …
- LG Erfurt, 15.06.2020 - 8 O 1045/18
EuGH-Vorlage: Keine Vorteilsausgleichung bei Kaufvertragsrückabwicklung wegen …
- EGMR, 15.03.2022 - 43572/18
GRZĘDA v. POLAND
- EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …
- EuGH, 01.08.2025 - C-600/23
Fußball: Der Gerichtshof erkennt u. a. den Klubs und den Spielern das Recht auf …
- EuGH, 18.05.2021 - C-83/19
Wegen möglicher politischer Einflussnahme: EuGH besorgt über rumänische …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19
Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines …
- EGMR, 22.07.2021 - 43447/19
Streit um Justizreform: Polen verurteilt
- EGMR, 01.12.2020 - 26374/18
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18
Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu …
- EGMR, 03.02.2022 - 1469/20
ADVANCE PHARMA SP. Z O.O v. POLAND
- EuGH, 24.03.2022 - C-245/20
Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher …
- EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
La Pologne doit suspendre immédiatement l'application des dispositions nationales …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der …
- BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20
Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine …
- EGMR, 08.11.2021 - 49868/19
EGMR verurteilt Polen wegen umstrittener Justizreform - EGMR verurteilt Polen …
- EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-752/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist es nicht möglich, gegenüber …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20
Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines …
- EuGH, 06.10.2021 - C-487/19
Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18
Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die …
- EuGH, 17.11.2022 - C-204/20
Bayer Intellectual Property - Art. 258 AEUV - Vertragsverletzung eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19
FQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18
Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die …
- EuGH, 29.01.2020 - C-522/18
Zakład Ubezpieczeń Społecznych - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20
Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17
Kommission/ Polen (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22
Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-313/23
Inspektorat kam Visshia sadeben savet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-430/21
Generalanwalt Collins: Das Unionsrecht steht einer nationalen Bestimmung oder …
- EuGH, 13.01.2022 - C-55/20
Minister Sprawiedliwości - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19
Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung …
- EuGH, 05.11.2019 - C-663/17
EZB/ Trasta Komercbanka u. a. - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Vertretung einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19
DNA- Serviciul Teritorial Oradea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entscheidung …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19
Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen, …
- EuGH, 21.01.2020 - C-274/14
Banco de Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21
DFON
- EuGH, 11.07.2019 - C-619/18
Berichtigungsbeschluss
- EuGH, 15.11.2022 - C-260/21
Corporate Commercial Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 sowie …
- BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19
Berücksichtigung gesamtstrafenfähiger EU-ausländischer Strafen bei Verhängung …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17
Kommission/ Tschechische Republik (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21
Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2025 - C-600/23
Sportschiedsgerichtsbarkeit: Nach Ansicht der Generalanwältin Capeta müssen …
- EuGH, 29.07.2024 - C-119/23
Ernennung von Unionsrichtern: Ein Mitgliedstaat darf unter den Bewerbern, die auf …
- EuG, 09.02.2022 - T-791/19
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit der eine …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22
Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-597/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind die Unionsgerichte nicht für die …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21
Polen/ Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 151 Abs. 1 der …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20
Generalanwalt Bobek: Die vom Obersten Gericht Polens geschilderten Umstände sind …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19
Advocate General Bobek: The Court should declare the European Banking Authority …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-397/19
Statul Român - Ministerul Finanţelor Publice - Vorabentscheidungsvorlage - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-523/24
Generalanwalt Spielmann ist der Ansicht, dass verschiedene Bestimmungen des …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-487/19
Generalanwalt Tanchev: Zwei neu geschaffene Kammern des polnischen Obersten …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2021 - C-741/19
République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die …
- EuGH, 03.07.2025 - C-646/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Unabhängigkeit der Justiz - …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-741/22
Casino de Spa u. a. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17
Kommission/ Ungarn (Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20
Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18
Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-442/22
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Fraude d'un employé) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-504/19
Banco de Portugal u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Bankenaufsicht - Sanierung …
- EGMR, 29.06.2021 - 26691/18
BRODA c. POLOGNE et 1 autre affaire
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2025 - C-521/21
Generalanwalt Spielmann: Die Einbindung eines Organs ohne Unabhängigkeitsgarantie …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-73/23
Chaudfontaine Loisirs - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-171/23
UPCAFFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- EGMR, 24.10.2023 - 25226/18
PAJÄ"K c. POLOGNE et 2 autres affaires
- Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-546/18
Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18
Kommission/ Rumänien (Bekämpfung der Geldwäsche) - Vertragsverletzung eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-3/20
LR Ģenerālprokuratūra - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 343 …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21
Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-748/23
Gekus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 19 Abs. 1 EUV - Art. …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22
HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-406/18
PG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und …
- EuG, 03.02.2025 - T-1126/23
Rechtsstaatlichkeit: Die Klage einer Berufsvereinigung rumänischer Staatsanwälte …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-216/21
Generalanwalt Emiliou: Ein Verfahren für die Beförderung von Richtern, das auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-578/18
Energiavirasto - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-634/22
OT u. a. (Suppression d'un Tribunal) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Werte und …
- EGMR, 03.10.2024 - 60860/21
AGUSTI JULIA v. SPAIN
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Rechtsprechung
| EuGH, 19.10.2018 - C-619/18 R |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
(fremdsprachig)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Polen hat unverzüglich die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des Ruhestandsalters der Richter am Obersten Gerichtshof auszusetzen
- archive.is (Pressebericht, 19.10.2018)
Polen muss Richter-Pensionierung stoppen
- archive.is (Pressebericht, 19.10.2018)
EuGH zwingt Polen, Farbe zu bekennen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Polen muss Zwangspensionierungen von Richtern am Obersten Gerichtshof unverzüglich aussetzen
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Polen hat unverzüglich die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des Ruhestandsalters der Richter am Obersten Gerichtshof auszusetzen
Besprechungen u.ä.
- De-legibus-Blog (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Deutliche Ansagen und Worte von LTO
Sonstiges
- lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 16.11.2018)
Zwangspensionierung von Richtern: Polen wehrt sich gegen einstweilige Anordnung des EuGH
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (9)
- EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für …
Rn. 20 Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs dem letztgenannten Antrag vorläufig bis zum Erlass des Beschlusses stattgegeben, mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet wird. - EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
Rn. 96 Zur Begründetheit der Ausgangsrechtsstreitigkeiten sei hinzuzufügen, dass der Zweck des Gesetzes vom 21. November 2018 nicht darin bestanden habe, die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu beseitigen, sondern darin, die einstweiligen Anordnungen umzusetzen, die von der Vizepräsidentin des Gerichtshofs in ihrem Beschluss vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), bestätigt durch den Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), angeordnet worden seien. - EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
La Pologne doit suspendre immédiatement l'application des dispositions nationales …
Wenn er die Notwendigkeit prüft, einen Beschluss ohne Anhörung der Gegenpartei zu erlassen, hat dieser Richter die Umstände des Einzelfalls zu untersuchen (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852, Rn. 13 und 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des …
Rn. 4 Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs nach Art. 160 Abs. 7 der Verfahrensordnung dem Antrag auf einstweilige Anordnungen vorläufig stattgegeben bis zum Erlass des Beschlusses, mit dem das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet wird.Rn. 103 Dass die Verfahren zur Ernennung von Richtern an das Oberste Gericht infolge des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), gegenwärtig ausgesetzt sind, beseitigt nicht die von der Kommission angeführte Gefahr.
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18
Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte entscheiden, dass die Bestimmungen …
{FN:4} Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852). - EuGH, 16.01.2019 - C-1/19
JPMorgan Chase u.a./ Kommission
Rn. 4 Selon la jurisprudence, en particulier lorsqu'il est souhaitable dans l'intérêt d'une bonne administration de la justice d'éviter que la procédure en référé ne soit vidée de toute sa substance et de tout effet, l'article 160, paragraphe 7, du règlement de procédure autorise le juge connaissant d'une demande de mesures provisoires à arrêter de telles mesures, à titre conservatoire, soit jusqu'au prononcé de l'ordonnance mettant fin à l'instance en référé, soit jusqu'à la clôture de la procédure principale, si celle-ci a lieu plus tôt (ordonnance de la vice-présidente de la Cour du 19 octobre 2018, Commission/Pologne, C-619/18 R, non publiée, EU:C:2018:852, point 13 et jurisprudence citée).Rn. 5 Lorsqu'il examine la nécessité de rendre une telle ordonnance, ledit juge doit examiner les circonstances du cas d'espèce (ordonnance de la vice-présidente de la Cour du 19 octobre 2018, Commission/Pologne, C-619/18 R, non publiée, EU:C:2018:852, point 14 et jurisprudence citée).
- EuGH, 16.01.2019 - C-4/19
Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank
Rn. 4 Selon la jurisprudence, en particulier lorsqu'il est souhaitable dans l'intérêt d'une bonne administration de la justice d'éviter que la procédure en référé ne soit vidée de toute sa substance et de tout effet, l'article 160, paragraphe 7, du règlement de procédure autorise le juge connaissant d'une demande de mesures provisoires à arrêter de telles mesures, à titre conservatoire, soit jusqu'au prononcé de l'ordonnance mettant fin à l'instance en référé, soit jusqu'à la clôture de la procédure principale, si celle-ci a lieu plus tôt (ordonnance de la vice-présidente de la Cour du 19 octobre 2018, Commission/Pologne, C-619/18 R, non publiée, EU:C:2018:852, point 13 et jurisprudence citée).Rn. 5 Lorsqu'il examine la nécessité de rendre une telle ordonnance, ledit juge doit examiner les circonstances du cas d'espèce (ordonnance de la vice-présidente de la Cour du 19 octobre 2018, Commission/Pologne, C-619/18 R, non publiée, EU:C:2018:852, point 14 et jurisprudence citée).
- EuGH, 29.01.2020 - C-522/18
Zakład Ubezpieczeń Społecznych - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 29 Hier ist darauf hinzuweisen, dass, nachdem das Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in der vorliegenden Rechtssache gestellt worden ist, zunächst der Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), und sodann der Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), erlassen wurde, mit denen der Republik Polen insbesondere aufgegeben wurde, zum einen die Anwendung von Art. 37 §§ 1 bis 4 und Art. 111 §§ 1 und 1a des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht sowie aller aufgrund dieser Bestimmungen getroffenen Maßnahmen auszusetzen und zum anderen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die von diesen Bestimmungen betroffenen Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ihr Amt auf der Stelle, die sie am 3. April 2018, dem Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht, innehatten, in derselben Rechtsstellung mit denselben Rechten und zu denselben Beschäftigungsbedingungen, wie sie ihnen bis zum 3. April 2018 zuteilgeworden sind, weiter ausüben können. - VG Berlin, 08.02.2019 - 3 L 938.18
Vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen Abschiebung nach Polen zur Durchführung …
Zwar liegen Berichte zu kontroversen Debatten über Migrations- und Flüchtlingsfragen in Polen vor und könnten sich aus der Justizreform in Polen in der jüngeren Zeit, die auch zum Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen Polen (vgl. EuGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - C-619/18 R -, juris, der allerdings zu einer teilweisen Rücknahme der Reformen führte) sowie eines Rechtstaatlichkeitsverfahrens nach Art. 7 des EU-Vertrages - EUV - gemacht wurde (vgl. dazu "Nächster Schritt im Vertragsverletzungsverfahren zum Schutz der Unabhängigkeit des Obersten Gerichts in Polen eingeleitet", EU-Aktuell vom 14. August 2018-, juris), Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gerichte im Einzelfall ergeben (vgl. zum Europäischen Haftbefehl EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-216/18 -, juris).
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Rechtsprechung
| EuGH, 17.12.2018 - C-619/18 R |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Richterliche Unabhängigkeit
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Richterliche Unabhängigkeit
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Richterliche Unabhängigkeit
- rechtsportal.de
Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Richterliche Unabhängigkeit
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des Ruhestandsalters der Richter am Obersten Gericht unverzüglich auszusetzen
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Richterliche Unabhängigkeit
- lto.de (Kurzinformation)
Streit um Zwangspensionierung von Richtern: EuGH bestätigt einstweilige Anordnung gegen Polen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Polen muss Zwangspensionierung von Richtern am Obersten Gericht unverzüglich aussetzen
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …
Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
Rn. 38 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur richterlichen Unabhängigkeit, insbesondere den Urteilen vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), ergebe sich, dass die Wahrung der Unabhängigkeit der Richter für die Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen von wesentlicher Bedeutung sei.Rn. 40 Zweitens ist - ohne dass damit der Entscheidung über die Begründetheit des Vorbringens der Parteien im Rahmen der Vertragsverletzungsklage, für die allein der Richter der Hauptsache zuständig ist, vorgegriffen würde - festzustellen, dass in Anbetracht der von der Kommission vorgetragenen Tatsachen sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), es den Argumenten, die die Kommission im Rahmen ihrer beiden Gründe vorgebracht hat, dem ersten Anschein nach nicht an einer ernsthaften Grundlage fehlt.
Rn. 41 Nach dieser Rechtsprechung hat nämlich jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gericht" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems sind, in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Zur Gewährleistung dieses Schutzes ist die Wahrung der Unabhängigkeit dieser Einrichtungen von grundlegender Bedeutung, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte ist insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit, das durch den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens verkörpert wird, von grundlegender Bedeutung, da nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dieser Mechanismus nur von einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Einrichtung in Gang gesetzt werden kann, die u. a. dieses Unabhängigkeitskriterium erfüllt (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Maßnahmen beruhen nämlich auf dem gegenseitigen besonderen Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Justizsysteme und gründen sich somit auf die Prämisse, dass die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügen, zu denen u. a. gehört, dass sie unabhängig sind (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 58).
Rn. 74 Daher besteht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten, die durch die Prämisse gerechtfertigt sind, dass die Mitgliedstaaten miteinander eine Reihe von Werten teilen, auf die sich die Union gründet, wie den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies wird durch das Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), ergangen ist, belegt.
- EuGH, 10.01.2018 - C-442/17
Kommission/ RW - Rechtsmittel - Einstweilige Verfügung - Öffentlicher Dienst - …
Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
Dieser Partei obliegt der Nachweis, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr derartiger Schaden entstünde (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW, C-442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit andererseits die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (vgl. entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. Januar 2018, Kommission/RW, C-442/17 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:6, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.10.2018 - C-619/18
Polen hat unverzüglich die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des …
Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
Rn. 4 Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs nach Art. 160 Abs. 7 der Verfahrensordnung dem Antrag auf einstweilige Anordnungen vorläufig stattgegeben bis zum Erlass des Beschlusses, mit dem das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendet wird.Rn. 103 Dass die Verfahren zur Ernennung von Richtern an das Oberste Gericht infolge des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), gegenwärtig ausgesetzt sind, beseitigt nicht die von der Kommission angeführte Gefahr.
- EuGH, 20.07.2018 - C-238/18
EZB/ Lettland - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen - …
Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland, C-238/18 R, EU:C:2018:581, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2018, EZB/Lettland, C-238/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:581, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
Rn. 38 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur richterlichen Unabhängigkeit, insbesondere den Urteilen vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), ergebe sich, dass die Wahrung der Unabhängigkeit der Richter für die Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen von wesentlicher Bedeutung sei.Rn. 40 Zweitens ist - ohne dass damit der Entscheidung über die Begründetheit des Vorbringens der Parteien im Rahmen der Vertragsverletzungsklage, für die allein der Richter der Hauptsache zuständig ist, vorgegriffen würde - festzustellen, dass in Anbetracht der von der Kommission vorgetragenen Tatsachen sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), es den Argumenten, die die Kommission im Rahmen ihrer beiden Gründe vorgebracht hat, dem ersten Anschein nach nicht an einer ernsthaften Grundlage fehlt.
- EuGH, 04.07.2018 - C-626/16
Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über …
Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
Rn. 108 Insoweit ist zu beachten, dass sich ein Mitgliedstaat nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil vom 4. Juli 2018, Kommission/Slowakei, C-626/16, EU:C:2018:525, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.04.2014 - C-78/14
Kommission / ANKO - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - Antrag auf …
Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 8. April 2014, Kommission/ANKO, C-78/14 P-R, EU:C:2014:239, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 25.06.1998 - C-159/98
Gouvernement des Antilles néerlandaises / Rat - "Rechtsmittel - Beschluß des …
Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
Rn. 91 Bei den meisten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können sowohl der Erlass als auch die Ablehnung der beantragten Aussetzung des Vollzugs in gewissem Maße bestimmte endgültige Wirkungen zeitigen, und es ist Sache des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters, der mit einem Aussetzungsantrag befasst ist, die mit beiden Entscheidungsmöglichkeiten verbundenen Risiken gegeneinander abzuwägen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juni 1998, Niederländische Antillen/Rat, C-159/98 P[R], EU:C:1998:329, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 20.11.2017 - C-441/17
Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es …
Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.11.2018 - C-619/18
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) - Beschleunigtes …
Auszug aus EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
Rn. 7 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. November 2018, Kommission/Polen (C-619/18, EU:C:2018:910), ist die Rechtssache C-619/18 dem beschleunigten Verfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 133 der Verfahrensordnung unterworfen worden.
- EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
Rn. 59 In ihrem Antrag vom 3. Juli 2019 und in den ergänzenden Erläuterungen, die sie am 29. Juli und 16. September 2019 an den Gerichtshof gerichtet hat, weist die polnische Regierung darauf hin, dass auch sie nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden sei, die gewisse Widersprüche enthielten, und, wie sich aus einigen Nummern dieser Schlussanträge und ähnlichen Nummern in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 11. April 2019 in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325) ergebe, auf einem falschen Verständnis der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere des Urteils vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), beruhten.Rn. 75 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt; unbeschadet dessen müssen die Mitgliedstaaten aber bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531' Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 82 Sodann ist zum Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zum einen darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in "den vom Unionsrecht erfassten Bereichen" gewährleisten soll, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Feststellung stützte sich nämlich auf den Umstand, dass die nationale Einrichtung, um die es in dieser Rechtssache ging, nämlich das Tribunal de Contas (Rechnungshof, Portugal) - vorbehaltlich einer Überprüfung durch das jene Rechtssache vorlegende Gericht -, als "Gericht" über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hatte (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 85 Schließlich ist zum Protokoll (Nr. 30) über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die Republik Polen und das Vereinigte Königreich (…ABl. 2010, C 83, S. 313), auf das sich der Generalstaatsanwalt ebenfalls beruft, anzumerken, dass es sich nicht auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bezieht; im Übrigen stellt es auch die Geltung der Charta für Polen nicht in Frage und bezweckt nicht, die Republik Polen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Charta freizustellen (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 96 Zur Begründetheit der Ausgangsrechtsstreitigkeiten sei hinzuzufügen, dass der Zweck des Gesetzes vom 21. November 2018 nicht darin bestanden habe, die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu beseitigen, sondern darin, die einstweiligen Anordnungen umzusetzen, die von der Vizepräsidentin des Gerichtshofs in ihrem Beschluss vom 19. Oktober 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:852), bestätigt durch den Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), angeordnet worden seien.
Rn. 120 Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (…Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 72).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (…Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 73).
Rn. 123 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (…Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 74).
Die in Rn. 123 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 134 Es ist jedoch sicherzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass der Ernennungsentscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Rechtsunterworfenen, sind die betreffenden Richter erst einmal ernannt, keine berechtigten Zweifel an deren Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 111).
Rn. 137 Die Einschaltung eines solchen Gremiums im Verfahren zur Ernennung von Richtern kann zwar grundsätzlich zur Objektivierung dieses Verfahrens beitragen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 115; vgl. auch in diesem Sinne EGMR, 18. Oktober 2018, Thiam/Frankreich, CE:ECHR:2018:1018JUD008001812, § 81 und 82).
Rn. 138 Das gilt jedoch u. a. nur insoweit, als dieses Gremium selbst von der Legislative und der Exekutive sowie dem Organ, dem es einen solchen Ernennungsvorschlag übermitteln soll, hinreichend unabhängig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 116).
Rn. 149 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), jedoch insoweit entschieden, dass die Republik Polen durch den Erlass dieser Maßnahmen die Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) beeinträchtigt und gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat.
Rn. 167 Ferner ist zu den Art. 2 und 19 EUV, die ebenfalls Gegenstand der dem Gerichtshof vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen sind, anzumerken, dass Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 168 Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nun in Art. 47 der Charta verankert ist, so dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne von insbesondere Art. 47 der Charta gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 49 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für …
Rn. 22 Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), hat der Gerichtshof dem Antrag der Kommission auf einstweilige Anordnungen bis zur Verkündung des die vorliegende Rechtssache beendenden Urteils stattgegeben.Rn. 56 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts angerufen werden kann und dass er als "Gericht" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, so dass dieses Gericht den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden muss (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021' Rn. 43).
- EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …
Rn. 107 Es steht daher fest, dass die vorzeitige Beendigung der Amtszeit einiger zu dem Zeitpunkt noch amtierender Mitglieder der KRS und die Umbildung der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung in einem Kontext erfolgt sind, in dem erwartet wurde, dass in Kürze zahlreiche Stellen am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), insbesondere in der Disziplinarkammer, zu besetzen sein würden, wie der Gerichtshof in den Rn. 22 bis 27 des Beschlusses vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, in Rn. 86 des Urteils vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, und in Rn. 134 des Urteils A. B. u. a. im Wesentlichen bereits entschieden hat.
- EuGH, 02.03.2021 - C-824/18
Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein
Rn. 32 Nach dem Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), wurde dieser Genehmigungsmechanismus durch die Ustawa o zmianie ustawy o Sądzie Nawyższym (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht) vom 21. November 2018 (Dz. U. 2018, Pos. 2507) abgeschafft, die Anwendung des neuen Ruhestandsalters von 65 Jahren auf Richter beschränkt, die ihr Amt am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) nach dem 1. Januar 2019 angetreten hatten, und die Wiedereinstellung von Richtern bei diesem Gericht erlaubt, die ihr Amt vor diesem Datum angetreten hatten und gemäß den in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen in den Ruhestand versetzt worden waren.Rn. 68 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 114 Insoweit ist erstens unstreitig, dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und insbesondere dessen Zivil- und Strafkammern zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts angerufen werden können und dass sie als "Gericht" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind, so dass sie den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden müssen (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 115 Zweitens ist es, um zu gewährleisten, dass solche Einrichtungen in der Lage sind, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtungen gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 135 In seinem Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Republik Polen durch den Erlass der in Rn. 133 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen die Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) beeinträchtigt und gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat.
- EuGH, 08.04.2020 - C-791/19
Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vorläufiger Rechtsschutz - …
Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass die Unabhängigkeit des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) nicht gewährleistet werden kann, für die Unionsrechtsordnung und damit für die Rechte, die die Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht ableiten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden hervorrufen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 68, 70 und 71).
Dabei ist zu bestimmen, ob eine Aufhebung dieser Vorschriften, nachdem der Gerichtshof der Klage in der Hauptsache stattgegeben hat, die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch ihren sofortigen Vollzug entstünde, und inwieweit andererseits die Aussetzung des Vollzugs die Erreichung der mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele behindern würde, falls die Klage abgewiesen würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.12.2025 - C-448/23
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2 EUV - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. …
Rn. 132 Insoweit ergibt sich aus Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht worden ist (fumus boni iuris) und wenn sie in dem Sinne dringend ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers oder zur Sicherstellung der Beachtung anderer zuvor erlassener einstweiliger Anordnungen bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss, wobei der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter gegebenenfalls eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vornimmt (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 99 und 104, und vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 29). - EuGH, 14.07.2021 - C-204/21
La Pologne doit suspendre immédiatement l'application des dispositions nationales …
Rn. 56 Was sodann das Vorbringen der Republik Polen betrifft, die Kommission habe die in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen über die Immunität der Richter nicht in Frage gestellt, bei denen das Niveau des Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit geringer sei als das durch die polnische Regelung gewährleistete, genügt die Feststellung, dass sowohl die mutmaßliche Existenz von Vorschriften, die den streitigen nationalen Bestimmungen entsprechen oder gar weniger Schutz für die richterliche Unabhängigkeit bieten als diese Bestimmungen, als auch die fehlende Infragestellung dieser Vorschriften durch die Kommission keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz haben (vgl. entsprechend Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 58).Die Erforderlichkeit einer solchen Anordnung ist daher nur im Hinblick auf den wahrscheinlichen Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu beurteilen, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage stattgegeben würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 60, 61 und 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 111 Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens genügt insoweit allerdings die Feststellung, dass sich die Republik Polen nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass es Vorschriften gebe, die den nationalen Bestimmungen ähnlich seien, auf die sich die vierte Rüge der Klage beziehe, um darzutun, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris in Bezug auf diese Rüge nicht erfüllt sei (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 58).
Rn. 216 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Anwendung einer nationalen Bestimmung für den betreffenden Mitgliedstaat die Verpflichtung mit sich bringt, sicherzustellen, dass der vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestehende Rechtszustand wiederhergestellt wird, so dass er bis zum Erlass des Endurteils die durch die Bestimmung, deren Anwendung auszusetzen ist, aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Bestimmungen anzuwenden hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 95 und 107).
- EGMR, 15.03.2022 - 43572/18
GRZĘDA v. POLAND
The Court of Justice of the European Union ("the CJEU") issued an interim order on 17 December 2018 suspending the application of the relevant provisions of the law (C-619/18 R, EU:C:2018:1021).It is, accordingly, common ground that the premature termination of the terms of office of certain then-serving members of the [NCJ] and the reorganisation of the [NCJ] in its new composition took place in a context in which it was expected that numerous posts would be soon be vacant within the Supreme Court, and in particular within the Disciplinary Chamber, as the Court of Justice has already emphasised, in essence, in paragraphs 22 to 27 of the order of 17 December 2018, Commission v Poland (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), in paragraph 86 of the judgment of 24 June 2019, Commission v Poland (Independence of the Supreme Court) (C-619/18, EU:C:2019:531), and in paragraph 134 of the judgment in A.B. and Others.
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18
Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte entscheiden, dass die Bestimmungen …
{FN:5} Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen (C-619/18 R, EU:C:2018:1021). - EuGH, 04.02.2025 - C-632/24
Institutionelles Recht
Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.05.2021 - C-121/21
Poland must immediately cease lignite extraction activities in the Turów mine
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-556/17
Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
- EuGH, 29.01.2020 - C-522/18
Zakład Ubezpieczeń Społecznych - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 24.05.2022 - C-629/21
Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament und Spanien - Rechtsmittel - Vorläufiger …
- EuGH, 30.11.2021 - C-466/21
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Vorläufiger Rechtsschutz - …
- EuGH, 02.07.2019 - C-619/18
Berichtigungsbeschluss
- EuGH, 23.07.2025 - C-54/25
Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - Art. 278 und 279 AEUV - Antrag auf …
- EuGH, 11.04.2024 - C-90/24
Vivendi/ Kommission - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - …
- EGMR, 29.06.2021 - 26691/18
BRODA c. POLOGNE et 1 autre affaire
- EuGH, 24.10.2023 - C-456/23
VC/ EU-OSHA
- EuGH, 03.06.2022 - C-545/20
Bulgarien/ Parlament und Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 263 AEUV - Klage …
- EuGH, 03.06.2022 - C-547/20
Rumänien/ Parlament und Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 263 AEUV - Klage …
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Rechtsprechung
| EuGH, 15.11.2018 - C-619/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
Beschleunigtes Verfahren
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
Beschleunigtes Verfahren
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
Beschleunigtes Verfahren
- Wolters Kluwer
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. November 2018. Europäische Kommission gegen Republik Polen. Beschleunigtes Verfahren. Rechtssache C-619/18.
- rechtsportal.de
Beschleunigtes Verfahren
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
Beschleunigtes Verfahren
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 26.09.2018 - C-522/18
Zakład Ubezpieczeń Społecznych
Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-619/18
Eine Form dieser Zusammenarbeit ist der Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV, Schlüsselelement des Gerichtssystems der Europäischen Union, für das die Unabhängigkeit nationaler Gerichte, und insbesondere die der letztinstanzlichen Gerichte, von grundlegender Bedeutung ist (…vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176…, Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 43, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 2018, Zakład Ubezpieczeń Społecznych, C-522/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:786, Rn. 15).Rn. 25 Vor diesem Hintergrund ist eine rasche Antwort des Gerichtshofs aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl im Interesse der Union als auch des betreffenden Mitgliedstaats geeignet, die Unsicherheiten im Hinblick auf grundlegende Fragen des Unionsrechts zu beseitigen, die insbesondere das Vorliegen etwaiger Eingriffe in bestimmte von diesem garantierte Grundrechte und die Auswirkungen betreffen, die die Auslegung dieses Rechts auf die Zusammensetzung und die Bedingungen für das Funktionieren des obersten Gerichts dieses Mitgliedstaats haben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 2018, Zakład Ubezpieczeń Społecznych, C-522/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:786, Rn. 15).
- EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …
Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-619/18
Eine Form dieser Zusammenarbeit ist der Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV, Schlüsselelement des Gerichtssystems der Europäischen Union, für das die Unabhängigkeit nationaler Gerichte, und insbesondere die der letztinstanzlichen Gerichte, von grundlegender Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176…, Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 43, …und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 2018, Zakład Ubezpieczeń Społecznych, C-522/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:786, Rn. 15). - EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …
Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-619/18
Rn. 21 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48). - EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-619/18
Eine Form dieser Zusammenarbeit ist der Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV, Schlüsselelement des Gerichtssystems der Europäischen Union, für das die Unabhängigkeit nationaler Gerichte, und insbesondere die der letztinstanzlichen Gerichte, von grundlegender Bedeutung ist (…vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176, Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 43, …und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 2018, Zakład Ubezpieczeń Społecznych, C-522/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:786, Rn. 15). - EuGH, 11.10.2017 - C-441/17
Kommission/ Polen (Wald von Białowieża)
Auszug aus EuGH, 15.11.2018 - C-619/18
Rn. 27 Jedenfalls ist festzustellen, dass ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und ein solcher auf ein beschleunigtes Verfahren nach Art. 133 der Verfahrensordnung nach Ziel und Bedingungen, unter denen sie gestellt werden, nicht identisch sind (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Oktober 2017, Kommission/Polen, C-441/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:794, Rn. 15).
- EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für …
Rn. 23 Ferner hat der Präsident des Gerichtshofs mit Beschluss vom 15. November 2018, Kommission/Polen (C-619/18, EU:C:2018:910), auf Antrag der Kommission entschieden, die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 133 der Verfahrensordnung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. - Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18
Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte entscheiden, dass die Bestimmungen …
{FN:6} Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. November 2018, Kommission/Polen (C-619/18, EU:C:2018:910). - EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des …
Rn. 7 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. November 2018, Kommission/Polen (C-619/18, EU:C:2018:910), ist die Rechtssache C-619/18 dem beschleunigten Verfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 133 der Verfahrensordnung unterworfen worden. - Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18
Generalanwalt Tanchev schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die neuen …
Vgl. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. November 2018, Kommission/Polen (C-619/18, EU:C:2018:910)' und meine Schlussanträge in jener Rechtssache (EU:C:2019:325) (das Urteil steht noch aus). - Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-729/17
Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Während des Vorverfahrens haben die Parteien jedoch die Möglichkeit, die Argumente, die sie später vor dem Gerichtshof vortragen sollten, wenn sie bei diesem eine Vertragsverletzungsklage erheben wollen, darzulegen und zu erläutern (vgl. insbesondere Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. November 2018, Kommission/Polen, C-619/18, EU:C:2018:910, Rn. 24).
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Rechtsprechung
| EuGH, 11.07.2019 - C-619/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
(fremdsprachig)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für …
Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-619/18
Rn. 1 Le 24 juin 2019, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'arrêt Commission/Pologne (Indépendance de la Cour suprême) (C-619/18, EU:C:2019:531).1) Le point 91 de l'arrêt du 24 juin 2019, Commission/Pologne (Indépendance de la Cour suprême) (C-619/18, EU:C:2019:531), dans sa version en langue de procédure, doit être rectifié comme suit :.
- EuGH, 06.11.2012 - C-286/12
Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht …
Auszug aus EuGH, 11.07.2019 - C-619/18
« W trzeciej kolejności należy podkreślić, że co się tyczy celu ujednolicenia wieku emerytalnego, Trybunał orzekł już, iż przepisy krajowe dokonujące nagłego i znacznego obniżenia granicy wieku obligatoryjnego zaprzestania działalności sędziowskiej bez przewidzenia środków przejściowych, które mogłyby chronić uzasadnione oczekiwania zainteresowanych osób sprawujących urząd w momencie wejścia w życie tych przepisów, pozostają w sprzeczności z zasadą proporcjonalności (zob. podobnie wyrok z dnia 6 listopada 2012 r., Komisja/Węgry, C-286/12, EU:C:2012:687, pkt 68, 80) ".
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Art. 7 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 Abs. 1 EUV - Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes - Grundsätze der Unabhängigkeit und der Unabsetzbarkeit der Richter - Charta der Grundrechte der Europäischen ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Art. 7 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 Abs. 1 EUV - Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes - Grundsätze der Unabhängigkeit und der Unabsetzbarkeit der Richter - Charta der Grundrechte der Europäischen ...
- rechtsportal.de
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Art. 7 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 Abs. 1 EUV - Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes - Grundsätze der Unabhängigkeit und der Unabsetzbarkeit der Richter - Charta der Grundrechte der Europäischen ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte entscheiden, dass die Bestimmungen des polnischen Rechts zur Senkung des Ruhestandsalters der Richter am Obersten Gericht dem Unionsrecht widersprechen
- zeit.de (Pressemeldung, 11.04.2019)
Zwangspensionierungen: Polnische Justizreform verstößt gegen EU-Recht
- lto.de (Kurzinformation)
Polnisches Justizgesetz: Richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt
Verfahrensgang
- EuGH, 19.10.2018 - C-619/18
- EuGH, 15.11.2018 - C-619/18
- EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18
- EuGH, 24.06.2019 - C-619/18
- EuGH, 02.07.2019 - C-619/18
- EuGH, 11.07.2019 - C-619/18
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (35)
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18
{FN:7} Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (im Folgenden: ASJP) (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Ministerfor Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586).{FN:9} Urteil vom 27. Februar 2018 (C-64/16, EU:C:2018:117).
{FN:30} Urteil vom 27. Februar 2018 (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn.1, 18, 27 und Tenor).
{FN:31} Urteil vom 27. Februar 2018, ASJP (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29).
{FN:33} Urteil vom 27. Februar 2018, ASJP (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35, 41 und 42).
{FN:39} Urteil vom 27. Februar 2018 (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32 und 37 bis 41).
{FN:47} Urteile vom 27. Februar 2018, ASJP (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 45), und vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (…C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 66).
{FN:54} Urteile vom 27. Februar 2018, ASJP (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 46 bis 51), und vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (…C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 67).
{FN:63} Urteile vom 27. Februar 2018, ASJP (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44), und vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (…C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 66).
- EuGH, 06.11.2012 - C-286/12
Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18
Rn. 80 Insbesondere im Urteil Kommission/Ungarn{FN-VERWEIS:56} ging es um ein Vertragsverletzungsverfahren wegen eines Verstoßes Ungarns gegen die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 durch Erlass von Maßnahmen, mit denen das Ruhestandsalter von Richtern, Staatsanwälten und Notaren von 70 auf 62 Jahre gesenkt wurde.Rn. 81 Demgegenüber betraf das Urteil Kommission/Ungarn{FN-VERWEIS:58} einen Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG{FN-VERWEIS:59} auf der Grundlage, dass Ungarn die Amtszeit seines Datenschutzbeauftragten vorzeitig beendigt und damit unter Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 dieser Richtlinie dessen Unabhängigkeit beeinträchtigt habe.
Im Urteil Kommission/Ungarn{FN-VERWEIS:61}, bei dem es um die vorzeitige Ablösung eines Datenschutzbeauftragten ging, ließ er eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit nationaler Kontrollstellen nach Unionsrecht aufgrund derartiger Ziele nicht zu.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn (C-286/12, EU:C:2012:687), zwar zur Frage der Vereinbarkeit von Maßnahmen zur Absenkung des Ruhestandsalters von Richtern, Staatsanwälten und Notaren mit dem Unionsrecht geurteilt hat, jedoch auf der Grundlage eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (…ABl. 2000, L 303, S. 16).
{FN:12} Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler (C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508), sowie vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn (C-286/12, EU:C:2012:687).
{FN:56} Urteil vom 6. November 2012 (C-286/12, EU:C:2012:687, Rn. 54 bis 81).
{FN:60} Urteil vom 6. November 2012 (C-286/12, EU:C:2012:687, Rn. 54 bis 81).
- EuGH, 07.02.2019 - C-49/18
Escribano Vindel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Haushaltssparmaßnahmen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18
{FN:47} Urteile vom 27. Februar 2018, ASJP (…C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 45), und vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 66).{FN:54} Urteile vom 27. Februar 2018, ASJP (…C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 46 bis 51), und vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 67).
{FN:63} Urteile vom 27. Februar 2018, ASJP (…C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44), und vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 66).
- EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18
{FN:42} Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 119 und 120).Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache N.S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:611, Nrn. 167 bis 171) und der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Bonda (C-489/10, EU:C:2011:845 Nrn. 21 bis 23).
- EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18
{FN:7} Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (im Folgenden: ASJP) (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Ministerfor Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586).{FN:37} Urteil vom 25. Juli 2018 (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, insbesondere Rn. 48 bis 55).
- EuGH, 21.07.2011 - C-159/10
Fuchs und Köhler - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18
{FN:12} Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler (C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508), sowie vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn (C-286/12, EU:C:2012:687).{FN:57} Urteil vom 21. Juli 2011 (C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, insbesondere Rn. 50).
- EuGH, 14.06.2017 - C-685/15
Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18
{FN:29} Vgl. Urteile vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a. (C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 54 und 55), und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission (…C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 116 und 117) und Industrias Químicas del Vallés/Kommission (…C-244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 106 und 107).{FN:44} Vgl. Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (…C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 49), und vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a. (C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 55).
- EuGH, 19.09.2006 - C-506/04
DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18
Vgl. z. B. Urteil vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 49 bis 53).{FN:64} Vgl. Urteil vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 53).
- EuGH, 08.04.2014 - C-288/12
Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18
{FN:58} Urteil vom 8. April 2014 (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 54, 59 und 60).{FN:61} Urteil vom 8. April 2014 (C-288/12, EU:C:2014:237).
- EuGH, 06.05.2010 - C-160/10
Köhler - Verbindung
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18
{FN:12} Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler (C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508), sowie vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn (C-286/12, EU:C:2012:687).{FN:57} Urteil vom 21. Juli 2011 (C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, insbesondere Rn. 50).
- EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei …
- EuGH, 08.06.2017 - C-541/15
Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - …
- EuGH, 19.10.2018 - C-619/18
Polen hat unverzüglich die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des …
- EuGH, 16.05.2017 - C-682/15
Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines …
- EGMR, 25.09.2018 - 76639/11
Denisov v. Ukraine
- EuGH, 22.02.2018 - C-336/16
Polen tut zu wenig gegen Smog
- EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des …
- EuGH, 15.11.2018 - C-619/18
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) - Beschleunigtes …
- EuGH, 06.06.2018 - C-49/17
Koppers Denmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - …
- EuGH, 14.04.2005 - C-519/03
Kommission / Luxemburg - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des …
- EuGH, 04.05.2006 - C-508/03
Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 20.12.2017 - C-277/16
Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für …
- EuGH, 13.03.2018 - C-384/16
European Union Copper Task Force/ Kommission - Rechtsmittel - …
- EuGH, 13.03.2018 - C-244/16
Industrias Químicas del Vallés/ Kommission - Rechtsmittel - Pflanzenschutzmittel …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17
Kommission/ Ungarn (Niessbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) - …
- EuGH, 26.11.2018 - C-585/18
A.K. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts)
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2001 - C-17/00
De Coster
- EuGH, 06.11.2018 - C-558/18
Polens Rechtsstaatlichkeit auf dem Prüfstand
- EuGH, 13.11.2008 - C-227/07
Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-489/10
Bonda - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 - Ausschluss und Kürzung …
- EuGH, 29.11.2001 - C-202/99
Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 03.02.2020 - C-537/18
Krajowa Rada Sadownictwa
- EuGH, 06.10.2020 - C-623/18
Prokuratura Rejonowa w Słubicach - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 …
- EuGH, 10.04.2008 - C-442/06
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-493/10
M. E. u.a. - Verordnung Nr. 343/2003 - Überstellung von Asylbewerbern an den für …
- EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
Rn. 59 In ihrem Antrag vom 3. Juli 2019 und in den ergänzenden Erläuterungen, die sie am 29. Juli und 16. September 2019 an den Gerichtshof gerichtet hat, weist die polnische Regierung darauf hin, dass auch sie nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden sei, die gewisse Widersprüche enthielten, und, wie sich aus einigen Nummern dieser Schlussanträge und ähnlichen Nummern in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 11. April 2019 in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325) ergebe, auf einem falschen Verständnis der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere des Urteils vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), beruhten. - EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und …
Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sie mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden sei, die u. a. - wie sich aus "Inhalt und Kontext" einiger Abschnitte dieser Schlussanträge und vergleichbarer Abschnitte in den Schlussanträgen, die der Generalanwalt am 11. April 2019 in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325) vorgetragen habe, ergebe - auf einem mutmaßlich falschen Verständnis der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), beruhten. - Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18
Generalanwalt Tanchev schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die neuen …
Vgl. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. November 2018, Kommission/Polen (C-619/18, EU:C:2018:910)' und meine Schlussanträge in jener Rechtssache (EU:C:2019:325) (das Urteil steht noch aus).{FN:6} EU:C:2019:325.
{FN:8} EU:C:2019:325.
Vgl. Nrn. 5 bis 7 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C-619/18 (EU:C:2019:325).
{FN:31} EU:C:2019:325.
{FN:38} EU:C:2019:325.
Vgl. ähnlich Nr. 63 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325).
{FN:85} EU:C:2019:325.
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18
Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene …
Im Interesse der Klarheit weise ich darauf hin, dass die beim Gerichtshof geltend gemachten Beanstandungen bezüglich der Reform des polnischen Justizsystems Folgendes betrafen: (1) die Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter am Obersten Gericht und die Ermächtigung des Präsidenten zur Verlängerung des aktiven Diensts der Richter dieses Gerichts (Vgl. Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, und Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev, EU:C:2019:325); (2) den Vorwurf der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, weil das Ruhestandsalter für gewöhnliche Richter, Richter am Obersten Gericht und Staatsanwälte für Frauen auf ein anderes Alter als für Männer herabgesetzt wird und der Justizminister ermächtigt wird, den aktiven Dienst von gewöhnlichen Richtern zu verlängern (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:529); (3) die Disziplinarordnung für Richter (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Miasto Łowicz u. a., C-558/18 und C-563/18, die am 24. September 2019 gestellt werden).{FN:65} Vgl. Generalanwalt Tanchev in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325, Rn. 72).
{FN:77} EU:C:2019:325, Nr. 71, und EU:C:2019:529, Nr. 111 (…mit Verweis auf Urteile des EGMR vom 25. September 2018, Denisov/Ukraine, CE:ECHR:2018:0925JUD007663911, Rn. 60 bis 64, …und vom 6. November 2018, Nunes De Carvalho/Portugal, CE:ECHR:2018:1106JUD005539113, Rn. 144 bis 150).
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325, Nr. 63, Fn. 41).
{FN:99} EU:C:2019:325.
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18
Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die …
{FN:4} Vgl. auch meine früheren Schlussanträge in den Rechtssachen Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:517), Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325), Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:529), den verbundenen Rechtssachen A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:551) und den verbundenen Rechtssachen Miasto Łowicz und Prokuratura Okręgowa w Płocku (Disziplinarordnung für Richter) (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2019:775). - Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18
Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die …
{FN:37} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325, Nr. 48 und Fn. 19).{FN:61} Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325, Nrn. 50 und 51) sowie Hillion, C., "Overseeing the Rule of Law in the EU: Legal Mandate and Means", in Closa und Kochenov, S. 66 bis 74.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19
Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz …
Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325). - Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18
Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu …
{FN:2} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325), die eine Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Obersten Gerichts und die Verleihung der Befugnis an den Präsidenten der Republik betraf, den aktiven Dienst der Richter des Obersten Gerichts zu verlängern, in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:529), die eine angebliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts infolge des Umstands, dass das Ruhestandsalter der Richter an ordentlichen Gerichten sowie der Richter und Staatsanwälte am Obersten Gericht für Frauen auf ein anderes Alter als für Männer herabgesetzt wurde, sowie die Verleihung der Befugnis an den Justizminister betraf, den aktiven Dienst der Richter der ordentlichen Gerichte zu verlängern, und in den verbundenen Rechtssachen A.K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:551) zur Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts im Hinblick auf Änderungen des Modus bei der Ernennung von Richtern als Mitglieder des Landesjustizrats.
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Rechtsprechung
| EuGH, 02.07.2019 - C-619/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts)
(fremdsprachig)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 17.12.2018 - C-619/18
Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des …
Auszug aus EuGH, 02.07.2019 - C-619/18
Rn. 1 Le 17 décembre 2018, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'ordonnance Commission/Pologne (C-619/18 R, EU:C:2018:1021).1) Le point 9 de l'ordonnance du 17 décembre 2018, Commission/Pologne (C-619/18 R, EU:C:2018:1021), doit être rectifié comme suit :.
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