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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 20.02.2024 - C-715/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,2539
EuGH, 20.02.2024 - C-715/20 (https://dejure.org/2024,2539)
EuGH, Entscheidung vom 20.02.2024 - C-715/20 (https://dejure.org/2024,2539)
EuGH, Entscheidung vom 20. Februar 2024 - C-715/20 (https://dejure.org/2024,2539)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    X (Absence de motifs de résiliation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Unterschiedliche Behandlung im Fall einer Kündigung - Kündigung eines befristeten ...

  • IWW
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Gleichbehandlung von Kündigungsgründen in befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Unterschiedliche Behandlung im Fall einer Kündigung - Kündigung eines ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist über die Gründe der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsvertrags zu informieren, wenn vorgesehen ist, dass Dauerbeschäftigten diese Information mitgeteilt wird

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Muss der Arbeitgeber Kündigungsgründe bei befristet Beschäftigten angeben?

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Kündigungsgründe: Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse sind gleich zu behandeln

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Angabe von Kündigungsgründen - Keine Ungleichbehandlung zwischen Festbeschäftigten und befristet Beschäftigten

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 949
  • EuZW 2024, 415
  • NZA 2024, 459
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 19.10.2023 - C-660/20

    Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn …

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Rn. 43 Außerdem ist das in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung aufgestellte Diskriminierungsverbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts gehört (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 58 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nicht so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten innerstaatlichen Norm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Umstände können sich insbesondere aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Arbeitsverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss dieses Ziel im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Rn. 69 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte innerstaatliche Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dieses innerstaatlichen Rechts dienen (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher gestattet eine Bestimmung einer Richtlinie, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht, eine dieser Bestimmung entgegenstehende Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (…Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 65 bis 67, sowie vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Davon unbeschadet kann dieses Gericht sowie jede zuständige nationale Verwaltungsbehörde die Anwendung jeder Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ohne unmittelbare Wirkung verstößt, aufgrund des innerstaatlichen Rechts ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 33).

  • EuGH, 17.03.2021 - C-652/19

    Consulmarketing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Rn. 38 Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass insbesondere der einem Arbeitnehmer im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung gewährte Schutz unter diesen Begriff fällt (Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), ebenso wie die Regeln für die Bestimmung der Frist für die Kündigung befristeter Arbeitsverträge sowie Regeln über die Entschädigung, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Auflösung des Arbeitsvertrags zwischen ihm und seinem Arbeitgeber zusteht, da eine solche Entschädigung aufgrund des zwischen ihnen entstandenen Arbeitsverhältnisses geleistet wird (…Urteil vom 25. Juli 2018, Vernaza Ayovi, C-96/17, EU:C:2018:603, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts festzustellen, ob sich der Kläger des Ausgangsverfahrens in einer vergleichbaren Situation wie die Arbeitnehmer befand, die im gleichen Zeitraum von X unbefristet eingestellt wurden (…vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 54).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer …

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Rn. 80 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 47 der Charta aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, С-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78).

    Rn. 81 Folglich wäre das nationale Gericht in dem oben in Rn. 76 genannten Fall verpflichtet, im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das den Zugang zur Justiz umfasst, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus Art. 47 der Charta in Verbindung mit Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und daher Art. 30 § 4 des Arbeitsgesetzbuchs so weit unangewendet zu lassen, als es erforderlich ist, um für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen der Charta zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 79, …und vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 57).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-677/16

    Montero Mateos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Rn. 45 Im Einklang mit dem Ziel, die Ungleichbehandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten zu beseitigen, dürfen nach Nr. 1 dieses Paragrafen, der unmittelbare Wirkung entfaltet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus "sachlichen Gründen" gerechtfertigt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 56 und 64, sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 42).

    Rn. 47 Was erstens die Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen betrifft, ist zur Beurteilung der Frage, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (…Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Rn. 47 Was erstens die Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen betrifft, ist zur Beurteilung der Frage, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sein Ende begrenzt die Dauer des Arbeitsverhältnisses, ohne dass die Parteien ihrem dahin gehenden Willen nach Abschluss des Arbeitsvertrags noch Ausdruck verleihen müssten (Urteil vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 57).

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für …

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Rn. 27 In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Urteile vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C-193/17, EU:C:2019:43), und vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), zu berücksichtigen.

    Die Kriterien, anhand deren keine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern getroffen werden dürfe und die Gegenstand dieser beiden Urteile gewesen seien, nämlich die Religion in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C-193/17, EU:C:2019:43), ergangen sei, und das Alter in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), ergangen sei, würden in Art. 21 der Charta ausdrücklich genannt; das Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags zähle hingegen nicht zu den in dieser Bestimmung enthaltenen Kriterien.

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der …

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Rn. 27 In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Urteile vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C-193/17, EU:C:2019:43), und vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), zu berücksichtigen.

    Die Kriterien, anhand deren keine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern getroffen werden dürfe und die Gegenstand dieser beiden Urteile gewesen seien, nämlich die Religion in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C-193/17, EU:C:2019:43), ergangen sei, und das Alter in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), ergangen sei, würden in Art. 21 der Charta ausdrücklich genannt; das Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags zähle hingegen nicht zu den in dieser Bestimmung enthaltenen Kriterien.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-96/17

    Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge steht dem nicht entgegen, …

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Rn. 38 Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass insbesondere der einem Arbeitnehmer im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung gewährte Schutz unter diesen Begriff fällt (…Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), ebenso wie die Regeln für die Bestimmung der Frist für die Kündigung befristeter Arbeitsverträge sowie Regeln über die Entschädigung, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Auflösung des Arbeitsvertrags zwischen ihm und seinem Arbeitgeber zusteht, da eine solche Entschädigung aufgrund des zwischen ihnen entstandenen Arbeitsverhältnisses geleistet wird (Urteil vom 25. Juli 2018, Vernaza Ayovi, C-96/17, EU:C:2018:603, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Eine Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, wonach die Bedingungen für die Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrags nicht unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" fielen, liefe nämlich darauf hinaus, den Geltungsbereich des den befristet beschäftigten Arbeitnehmern gewährten Schutzes vor schlechterer Behandlung entgegen dem Ziel dieser Vorschrift einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Vernaza Ayovi, C-96/17, EU:C:2018:603, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung …

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Rn. 75 Der Gerichtshof hat die unmittelbare Wirkung von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zwar anerkannt, indem er entschieden hat, dass sich diese Bestimmung als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau darstellt, um von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat im weiten Sinne in Anspruch genommen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 68, …und vom 12. Dezember 2013, Carratù, C-361/12, EU:C:2013:830, Rn. 28;… vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell, C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass …

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der …

  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) - …

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung …

  • EuGH, 14.09.2016 - C-596/14

    de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

  • EuGH - C-246/19 (anhängig)

    État du Grand-duché de Luxembourg

  • EuGH, 12.12.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über …

  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und …

  • EuGH, 30.06.2022 - C-192/21

    Comunidad de Castilla y León - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

  • EuGH, 08.10.2020 - C-644/19

    Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 03.06.2021 - C-942/19

    Servicio Aragonés de Salud - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

  • EuGH, 18.05.2022 - C-450/21

    Ministero dell'istruzione - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

  • EuGH, 28.01.2025 - C-253/23

    Ersatz des durch ein Kartell entstandenen Schadens: Eine nationale Regelung, die …

    Rn. 89 Der Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass Art. 47 der Charta aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (…Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78, sowie vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.07.2025 - C-268/24

    Lalfi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

    Rn. 39 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar ist, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (…Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell'istruzione [Elektronische Karte], C-450/21, EU:C:2022:411, Rn. 30, und Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung besteht das entscheidende Kriterium dafür, ob eine Maßnahme unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt, gerade im Kriterium der Beschäftigung, d. h. in dem zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnis (…Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell'istruzione [Elektronische Karte], C-450/21, EU:C:2022:411, Rn. 33, und Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Als Drittes dürfen nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Einklang mit seinem Ziel, die Ungleichbehandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten zu beseitigen, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell'istruzione [Elektronische Karte], C-450/21, EU:C:2022:411, Rn. 39, und Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 42 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Insoweit ist zur Beurteilung der Frage, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (…Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell'istruzione [Elektronische Karte], C-450/21, EU:C:2022:411, Rn. 41, und Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (…Beschluss vom 18. Mai 2022, Ministero dell'istruzione [Elektronische Karte], C-450/21, EU:C:2022:411, Rn. 45, und Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 67 Jedoch müsste zum einen, selbst wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung tatsächlich zum Ziel hätte, insbesondere und ausschließlich den auf einer Jahresbasis organisierten Schulunterricht zu unterstützen, die Ungleichbehandlung zwischen fest angestellten Lehrkräften mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und nicht fest angestellten Lehrkräften, die im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses Kurzzeitvertretungen übernehmen, einem echten Bedarf entsprechen und nicht in Wirklichkeit einer Wahl, die eher einem Kriterium gleichkommt, dass allgemein und abstrakt ausschließlich auf die Dauer der Beschäftigung selbst abstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 63), was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.

    Außerdem muss dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-543/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

    {FN:12} Urteile vom 20. Februar 2024, X (Keine Angabe von Kündigungsgründen) (C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 30. November 2023, Ministero dell'Istruzione und INPS (…C-270/22, EU:C:2023:933, Rn. 52), vom 8. September 2011, Rosado Santana (…C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 56), und vom 15. April 2008, Impact (…C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 59 ff.).

    {FN:14} Siehe insbesondere Urteil vom 20. Februar 2024, X (Keine Angabe von Kündigungsgründen) (C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 35 bis 40).

    Vgl. auch Urteil vom 20. Februar 2024, X (Keine Angabe von Kündigungsgründen) (C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 75 ff. in Bezug auf Art. 47 der Charta).

    Vgl. auch Urteil vom 20. Februar 2024, X (Keine Angabe von Kündigungsgründen) (C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 43, wonach "das in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung aufgestellte Diskriminierungsverbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes [ist]").

    {FN:35} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2024, X (Keine Angabe von Kündigungsgründen) (C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 77), und vom 30. November 2023, Ministero dell'Istruzione und INPS (…C-270/22, EU:C:2023:933, Rn. 55).

    {FN:37} Vgl. Urteil vom 20. Februar 2024, X (Keine Angabe von Kündigungsgründen) (C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 77 ff.).

    In Bezug auf die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 47 der Charta in Verbindung mit Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung siehe Urteil vom 20. Februar 2024, X (Keine Angabe von Kündigungsgründen) (C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.10.2026 - C-706/23

    Urlaubsentgelt und Verpflegungszulage bei Kumulierung von Arbeitsverträgen

    Rn. 67 Zweitens hat der Gerichtshof auch bereits entschieden, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge bezweckt, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (…Urteile vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Februar 2024, X (Keine Angabe von Kündigungsgründen), C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 42, …und vom 4. September 2025, Gnattai, C-543/23, EU:C:2025:653, Rn. 42).

    Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Arbeitsverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (…Urteile vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 53 und 54, sowie vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 31.07.2025 - 6 AZR 18/25

    Diskriminierungsschutz - Befristung auf Regelaltersgrenze

    Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben soll das auf § 4 der Rahmenvereinbarung beruhende Benachteiligungsverbot verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (st. Rspr., vgl. zuletzt EuGH 20. Februar 2024 - C-715/20 - Rn. 42 mwN).
  • BVerwG, 30.04.2025 - 10 C 2.24

    Einsicht in Unterlagen des Bundeskartellamts zu Entgelten für electronic …

    Rn. 25 cc) Soweit die Klägerin sich für einen wirksamen Rechtsschutz auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Februar 2024 - C-715/20 [ECLI:EU:C:2024:139] - (…Rn. 9) beruft, lässt sich diesem nichts zu ihren Gunsten entnehmen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2026 - C-172/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Leiharbeit - Richtlinie …

    {FN:46} Vgl. u. a. Urteil vom 20. Februar 2024, X (Keine Angabe von Kündigungsgründen) (C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:47} Vgl. u. a. Urteil vom 20. Februar 2024, X (Keine Angabe von Kündigungsgründen) (C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:48} Vgl. u. a. Urteil vom 20. Februar 2024, X (Keine Angabe von Kündigungsgründen) (C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:49} Vgl. Urteil vom 20. Februar 2024, X (Keine Angabe von Kündigungsgründen) (C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 40).

  • EuGH, 19.11.2024 - C-808/21

    Unionsbürgerschaft: Es verstößt gegen das Unionsrecht, Unionsbürgern mit Wohnsitz …

    Rn. 97 Außerdem ist dieses Diskriminierungsverbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22

    Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das …

    {FN:132} Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache X (Keine Angabe von Kündigungsgründen) (C-715/20, EU:C:2023:281, Nr. 76).
  • EuGH, 19.11.2024 - C-814/21

    Unionsbürgerschaft: Es verstößt gegen das Unionsrecht, Unionsbürgern mit Wohnsitz …

    Rn. 96 Außerdem ist dieses Diskriminierungsverbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2024 - C-253/23

    ASG 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Schadensersatzklagen wegen …

  • EuGH, 01.08.2025 - C-544/23

    Der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes erstreckt …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-285/25

    Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Schadensersatzklagen nach nationalem …

  • SG München, 06.07.2026 - S 42 AY 55/26

    Leistungseinschränkung, Arbeitsgelegenheit, Unionsrechtswidrigkeit, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-706/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - …

  • EuGH, 29.01.2026 - C-654/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

  • EuGH, 12.02.2026 - C-634/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-653/23

    Karaman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …

  • EuGH, 17.10.2024 - C-322/23

    Lufoni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23

    protectus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-171/23

    UPCAFFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • LAG Hessen, 09.12.2025 - 8 SLa 1116/24
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-324/23

    Myszak

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2024 - C-431/23

    Wibra België - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2024 - C-80/23

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques II) - …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20   

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https://dejure.org/2023,6062
Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20 (https://dejure.org/2023,6062)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.03.2023 - C-715/20 (https://dejure.org/2023,6062)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. März 2023 - C-715/20 (https://dejure.org/2023,6062)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    X (Absence de motifs de résiliation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Unterschiedliche Behandlung im Fall einer Kündigung - Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses - Fehlen von ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Unterschiedliche Behandlung im Fall einer Kündigung - Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses - Fehlen von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (49)

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20
    {FN:23} Vgl. Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 4. Juni 2015, Faber (…C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 33).

    {FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. Dezember 2018, Hein (…C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 51).

    {FN:28} Vgl. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall (…152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48), vom 14. Juli 1994, Faccini Dori (…C-91/92, EU:C:1994:292, Rn. 20), vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (…C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 108 und 109), vom 24. Januar 2012, Dominguez (…C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 42), vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 36), und vom 7. August 2018, Smith (…C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 43).

    {FN:42} Vgl. Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 45 und 49).

    {FN:47} Vgl. Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 42).

    {FN:48} Vgl. Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 47).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20
    {FN:22} Vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 53, 54 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin (…C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 25 und 26).

    {FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:26} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:29} Vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski (C-573/17, EU:C:2019:530), und vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin (…C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 31 bis 33).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20
    {FN:7} Vgl. Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 41), und vom 25. Juli 2018, Vernaza Ayovi (…C-96/17, EU:C:2018:603, Rn. 27).

    {FN:8} Vgl. Urteil vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 42, 44 und 45).

    {FN:9} Vgl. Urteil vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:10} Vgl. Urteile vom 17. April 1997, EARL de Kerlast (…C-15/95, EU:C:1997:196, Rn. 35), vom 13. April 2000, Karlsson u. a. (…C-292/97, EU:C:2000:202, Rn. 39), vom 6. März 2003, Niemann (…C-14/01, EU:C:2003:128, Rn. 49), vom 30. März 2006, Spanien/Rat (…C-87/03 und C-100/03, EU:C:2006:207, Rn. 48), vom 11. Juli 2006, Franz Egenberger (…C-313/04, EU:C:2006:454, Rn. 33), vom 20. Dezember 2017, Vega González (C-158/16, EU:C:2017:1014), Rn. 42), vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 46), und vom 5. Juni 2018, Montero Mateos (…C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-769/22

    Werte der Union: Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Ungarn gegen das …

    {FN:132} Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache X (Keine Angabe von Kündigungsgründen) (C-715/20, EU:C:2023:281, Nr. 76).
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