Rechtsprechung
| EuGH, 19.02.2002 - C-309/99, C-35/99 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Berufsständische Vertretung - Nationale Rechtsanwaltskammer - Regelung der Kammer über die Berufsausübung - Verbot von Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Unternehmensvereinigung - ...
- Judicialis
EGV Art. 86
- Europäischer Gerichtshof
Wouters u.a.
"Berufsständische Vertretung - Nationale Rechtsanwaltskammer - Regelung der Kammer über die Berufsausübung - Verbot von Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Unternehmensvereinigung - ...
- EU-Kommission
J. C. J. Wouters, J. W. Savelbergh und Price Waterhouse Belastingadviseurs BV gegen Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten, Beteiligter: Raad van de Balies van de Europese Gemeenschap.
EG-Vertrag, Artikel 85, 86 und 90 [jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG]
1. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Unternehmen - Begriff - Rechtsanwälte - Einbeziehung - EU-Kommission
Wouters u.a.
- Wolters Kluwer
Berufsständische Vertretung von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern; Nationale Rechtsanwaltskammer; Regelung der Kammer über die Berufsausübung; Verbot von Sozietäten; Verstoß gegen Art. 85 EG-Vertrag
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Berufsständisches Verbot gemischter Sozietäten von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern kann gerechtfertigt sein, um ordnungsgemäße Ausübung des Anwaltsberufs sicherzustellen
- Techniker Krankenkasse
- BRAK-Mitteilungen
Berufsordnung unterliegt nicht europäischem Wettbewerbsrecht
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Art. 52 EG-V; Art. 59 EG-V; Art. 85 EG-V; Art. 86 EG-V (jetzt Art. 43 EG; Art. 49 EG; Art. 81 EG; Art. 82 EG)
EG-Kartellrechtliche Unbedenklichkeit des niederländischen Verbots von Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern - Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berufsständische Vertretung - Nationale Rechtsanwaltskammer - Regelung der Kammer über die Berufsausübung - Verbot von Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Unternehmensvereinigung - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Wettbewerb - DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN RECHTSANWÄLTEN UND WIRTSCHAFTSPRÜFERN IST MIT DEM EG-VERTRAG VEREINBAR
- Institut für Kammerrecht (Leitsatz)
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Wouters u.a.
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Berufsrecht; wettbewerbsrechtliche Kontrolle von Standesregeln von Freiberuflern
Besprechungen u.ä. (2)
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV ("Wouters")
- brak-mitteilungen.de
, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)
Der Rechtsanwalt - ein Unternehmer besonderer Art (RA/Avocat Heinz Weil; BRAK-Mitteilungen 2/2002, S. 50-52)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Nederlandse Raad van State - Auslegung der Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt 81 EG), 86 EG-Vertrag (jetzt 82 EG) und 90 EG-Vertrag (jetzt 86 EG) - Begriffe der "Unternehmensvereinigung" und des "Unternehmens" [die eine beherrschende Stellung ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-309/99
- EuGH, 19.02.2002 - C-309/99, C-35/99
Papierfundstellen
- NJW 2002, 877
- MDR 2002, 849
- GRUR Int. 2002, 581
- EuZW 2002, 172
- DVBl 2002, 464
- DVBl 2002, 685
- BB 2002, 469
- BB 2002, 638
- AnwBl 2002, 234
- DStR 2002, 519 (Ls.)
Wird zitiert von ... (179) Zitiert selbst (27)
- EuGH, 16.06.1987 - 118/85
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36).Zweitens ist zu prüfen, inwiefern ein Berufsverband wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer als Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist, wenn er eine Verordnung wie die Samenwerkingsverordening 1993 erlässt (vgl. zu einem Berufsverband von Zollspediteuren Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 39).
Die staatlichen Behörden können die Bestimmung der Mitglieder der Vorstände, der Delegiertenversammlung und des Allgemeinen Rates nicht beeinflussen (vgl. zu einem Berufsverband von Zollspediteuren Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 42, zu einem Berufsverband von Ärzten Urteil Pavlov u. a., Randnr. 88).
In Artikel 28 der Advocatenwet, der ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen verleiht, ist lediglich vorgesehen, dass die Verordnungen im Interesse der "ordnungsgemäßen Berufsausübung" sein müssen (vgl. zu einem Berufsverband von Zollspediteuren Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 43).
Der rechtliche Rahmen, in dem solche Vereinbarungen geschlossen und solche Beschlüsse gefasst werden, ist für die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 85 EG-Vertrag, ebenso unerheblich wie die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationalen Rechtsordnungen (Urteile vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, Clair, Slg. 1985, 391, Randnr. 17, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 40).
Was die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels angeht, so hat ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 48).
- EuGH, 12.12.1996 - C-3/95
Reisebüro Broede / Sandker
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind nämlich der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere dessen Zielsetzung zu würdigen, die hier mit der Notwendigkeit der Schaffung von Vorschriften über Organisation, Befähigung, Standespflichten, Kontrolle und Verantwortlichkeit zusammenhängt, die den Empfängern juristischer Dienstleistungen und der Rechtspflege die erforderliche Gewähr für Integrität und Erfahrung bieten (in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 38).Was die Rechtsanwälte angeht, so steht es nach ständiger Rechtsprechung jedem Mitgliedstaat in Ermangelung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich grundsätzlich frei, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für seinHoheitsgebiet zu regeln (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 17, und Reisebüro Broede, Randnr. 37).
Auch wenn gemischte Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern in einigen Mitgliedstaaten zulässig sind, kann die Niederländische Rechtsanwaltskammer zu Recht den Standpunkt vertreten, dass die mit der Samenwerkingsverordening 1993 verfolgten Ziele insbesondere in Anbetracht des in den Niederlanden für die Rechtsanwälte und die Wirtschaftsprüfer jeweils geltenden Berufsrechts nicht mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden können (in diesem Sinne für ein Gesetz, nach dem die gerichtliche Einziehung von Forderungen den Rechtsanwälten vorbehalten war, Urteil Reisebüro Broede, Randnr. 41).
- EuGH, 12.09.2000 - C-180/98
Pavlov u.a. - "Pflichtmitgliedschaft in einem Berufsrentenfonds - Vereinbarkeit …
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
Die in den Niederlanden eingetragenen Rechtsanwälte üben somit eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind daher Unternehmen im Sinne der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag; auch dass ihre Dienstleistungen komplex und fachspezifisch sind und dass ihre Berufsausübung Regeln unterliegt, kann an diesem Ergebnis nichts ändern (in diesem Sinne in Bezug auf Ärzte Urteil vom 12. September 2000 in den Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Slg. 2000, I-6451, Randnr. 77).Dass der Allgemeine Rat nach Artikel 26 der Advocatenwet auch die Aufgabe hat, sich für die Rechte und Interessen der Rechtsanwälte einzusetzen, bedeutet nicht, dass dieser Berufsverband von vornherein auch dann vom Anwendungsbereich des Artikels 85 EG-Vertrag ausgenommen ist, wenn er seine Aufgabe der Regelung der Ausübung des Anwaltsberufs wahrnimmt (in diesem Sinne in Bezug auf Ärzte Urteil Pavlov u. a., Randnr. 86).
Die staatlichen Behörden können die Bestimmung der Mitglieder der Vorstände, der Delegiertenversammlung und des Allgemeinen Rates nicht beeinflussen (vgl. zu einem Berufsverband von Zollspediteuren Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 42, zu einem Berufsverband von Ärzten Urteil Pavlov u. a., Randnr. 88).
- EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN …
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
Mangels hinreichender struktureller Bindungen können die Rechtsanwälte nicht als Inhaber einer kollektiven beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag angesehen werden (in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 227, und vom 16. März 2000 in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 2000, I-1365, Randnrn.Im Übrigen entfallen auf die Rechtsanwälte in den Niederlanden, wie aus den Akten hervorgeht, nur 60 % der Umsätze im Bereich der juristischen Dienstleistungen; sie haben damit einen Marktanteil, der angesichts der großen Zahl von Anwaltskanzleien für sich genommen keinen maßgeblichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung darstellt (in diesem Sinne Urteile Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 226, und Compagnie maritime belge transports, Randnr. 42).
- EuGH, 19.01.1994 - C-364/92
SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
18 und 19 in Bezug auf die Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit) oder wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-364/92, SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43, Randnr. 30, zur Kontrolle und Überwachung des Luftraums, und vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-343/95, Diego Calì & Figli, Slg. 1997, I-1547, Randnrn.Zunächst ist festzustellen, dass ein Berufsverband wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer beim Erlass einer Verordnung wie der Samenwerkingsverordening 1993 anders als bestimmte Einrichtungen der Sozialversicherung keine auf dem Solidaritätsgrundsatz beruhende Aufgabe erfüllt (vgl. Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 18) und auch keine typischerweise hoheitlichen Befugnisse ausübt (vgl. Urteil SAT Fluggesellschaft, Randnr. 30).
- EuGH, 17.02.1993 - C-159/91
Poucet und Pistre / AGF und Cancava
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt eine Tätigkeit nicht den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags, wenn sie nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben hat (in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnrn.Zunächst ist festzustellen, dass ein Berufsverband wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer beim Erlass einer Verordnung wie der Samenwerkingsverordening 1993 anders als bestimmte Einrichtungen der Sozialversicherung keine auf dem Solidaritätsgrundsatz beruhende Aufgabe erfüllt (vgl. Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 18) und auch keine typischerweise hoheitlichen Befugnisse ausübt (vgl. Urteil SAT Fluggesellschaft, Randnr. 30).
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
17 und 18, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnrn. - EuGH, 12.12.1974 - 36/74
Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
Die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten wäre nämlich gefährdet, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse wirkungslos gemacht werden könnte, die sich daraus ergeben, dass nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen von ihrer rechtlichen Autonomie Gebrauch machen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, Randnrn. - EuGH, 06.06.2000 - C-281/98
EIN PRIVATUNTERNEHMEN DARF ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG NICHT DEN BESITZ …
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
83 und 84, und vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-281/98, Angonese, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 32). - EuGH, 11.07.1985 - 42/84
Remia / Kommission
Auszug aus EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
Was die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels angeht, so hat ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 48). - EuGH, 15.12.1994 - C-250/92
Gøttrup-Klim und others Grovvareforeninger / Dansk Landbrugs Grovvareselskab
- EuGH, 14.07.1976 - 13/76
Dona ./. Mantero - Fußballprofi, Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
- EuGH, 16.03.2000 - C-395/96
Compagnie Maritime Belge Transports u.a. / Kommission - Wettbewerb - …
- EuGH, 12.07.1984 - 107/83
Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp
- EuGH, 30.01.1985 - 123/83
BNIC / Clair
- EuGH, 01.02.2001 - C-108/96
Mac Quen u.a. - "Auslegung der Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) sowie …
- EuGH, 17.10.1972 - 8/72
Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission
- EuGH, 05.10.1995 - C-96/94
Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo
- EuGH, 05.11.2002 - C-321/01
Agrana Zucker und Stärke / Kommission - "Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 24.11.1993 - C-267/91
Strafverfahren gegen Keck und Mithouard
- EuGH, 23.04.1991 - C-41/90
Höfner und Elser / Macrotron
- EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano
- EuGH, 18.06.1998 - C-35/96
Kommission / Italien - Vertragsverletzungsklage - Kartell - Festsetzung einer …
- EuGH, 16.11.1995 - C-244/94
FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche
- EuGH, 11.12.1997 - C-55/96
Job Centre - Freier Dienstleistungsverkehr - Vermittlung von Arbeitnehmern - …
- EuGH, 18.03.1997 - C-343/95
Calì & Figli / Servizi Ecologici Porto di Genova
- EuGH, 04.02.2000 - C-17/98
Emesa Sugar
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wettbewerb
Insbesondere kann der Beschluss einer Vereinigung, der darin besteht, eine Regelung zu erlassen oder umzusetzen, die sich unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ihr unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmen auswirkt, einen solchen "Beschluss einer Unternehmensvereinigung" im Sinne dieser Bestimmung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 64, …und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 42 bis 45).Diese Rechtsprechung kann insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln Anwendung finden, die von einer Vereinigung, etwa einem Berufs- oder Sportverband, aufgestellt werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und, allgemeiner, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu regeln, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97…, vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42 bis 48, …und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 93, 96 und 97).
- EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM …
Zum anderen habe sie die im Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99 (Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577) aufgestellten Kriterien fehlerhaft angewandt, als sie festgestellt habe, dass die streitige Anti-Doping-Regelung keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 81 EG sei.Drittens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass diese Regelung nicht mit einem Marktverhalten gleichgesetzt werden könne, das in den Geltungsbereich der Artikel 81 EG und 82 EG falle, und dass die vom Gerichtshof im Urteil Wouters u. a. angewandte Prüfungsmethode deshalb auf diese Regelung nicht anwendbar sei.
Die Kommission habe die vom Gerichtshof im Urteil Wouters u. a. aufgestellten Kriterien fehlerhaft angewandt, um die restriktiven Auswirkungen der streitigen Anti-Doping-Regelung auf die Handlungsfreiheit der Kläger zu rechtfertigen.
41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger zwar geltend machen, der Kommission sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie den Gesamtzusammenhang des Erlasses der fraglichen Regelung durch das IOC mit demjenigen gleichgesetzt habe, in dem die Niederländische Rechtsanwaltskammer die Regelung erlassen habe, über die der Gerichtshof im Urteil Wouters u. a. entschieden habe, erläutern diesen Klagegrund jedoch nicht derart, dass er geprüft werden könnte.
Weiter ist dann zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen (Urteil Wouters u. a., Randnr. 97) und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind.
- EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM …
Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Art. 39 EG, 43 EG und 49 EG nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern erstrecken sich auch auf Regelwerke anderer Art, die die abhängige Erwerbstätigkeit, die selbständige Arbeit und die Erbringung von Dienstleistungen kollektiv regeln sollen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave, 36/74, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17, vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, Slg. 1976, 1333, Randnr. 17, Bosman, Randnr. 82, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47, vom 6. Juni 2000, Angonese, C-281/98, Slg. 2000, I-4139, Randnr. 31, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 120).Rn. 57 Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse neutralisiert werden könnte, die nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie setzen (vgl. Urteile Walrave, Randnr. 18, Bosman, Randnr. 83, Deliège, Randnr. 47, Angonese, Randnr. 32, und Wouters u. a., Randnr. 120).
- EuGH, 18.12.2007 - C-341/05
Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit …
83 und 84, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 120). - EuGH, 19.12.2024 - C-295/23
Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft - Fremdbesitzverbot verstößt nicht gegen …
Da außerdem mit besagtem Art. 4 Nr. 8 nur die Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung des Primärrechts sowohl den Schutz der Rechtsuchenden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1996, Reisebüro Broede, C-3/95, EU:C:1996:487, Rn. 38…, vom 17. März 2011, Peñarroja Fa, C-372/09 und C-373/09, EU:C:2011:156, Rn. 55, …und vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 34 und 35) als auch die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als zwingende Gründe des Allgemeininteresses beurteilt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 107).Die für den Rechtsanwaltsberuf geltenden Regeln können daher in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 99…, vom 2. Dezember 2010, Jakubowska, C-225/09, EU:C:2010:729, Rn. 57, …und vom 7. Mai 2019, Monachos Eirinaios, C-431/17, EU:C:2019:368, Rn. 31).
- EuGH, 09.07.2026 - C-428/23
Das DFB-Reglement für Spielervermittlung könnte unter eine Ausnahme vom …
Rn. 14 Es stelle sich aber die Frage, ob die Regelungen gemäß der Auslegung von Art. 101 AEUV durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), die Voraussetzungen erfüllten, um von der Anwendung dieser Bestimmung freigestellt zu sein, und ob die Regelungen daher unter eine Ausnahme fielen.Rn. 18 Ob in Fallgestaltungen wie diesen eine Regelung, die die wirtschaftliche Handlungsfreiheit nicht vereinsgebundener Marktteilnehmer spürbar beschränke, unter Anwendung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), von dem Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen werden könne, lasse sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eindeutig entnehmen.
Finden auf das Regelwerk eines Sportverbands, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen auf einem der Verbandstätigkeit vorgelagerten Markt regelt, die vom Unionsgerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelten Grundsätze Anwendung, wonach bei der Anwendung des Kartellverbots.
Rn. 20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme von der Anwendung dieser Bestimmung auf Wettbewerbsbeschränkungen, mit denen ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt.
Rn. 45 Zur zweiten in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung, wonach die Vereinbarung zwischen Unternehmen, der Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder die fragliche Verhaltensweise geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ist festzustellen, dass ein Regelwerk privaten Ursprungs, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats erstreckt, diese Voraussetzung erfüllen kann, wenn es die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom AEU-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 95, …und vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 50).
Rn. 64 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme von der Anwendung dieser Bestimmung auf Wettbewerbsbeschränkungen, mit denen ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt, sofern dieses Regelwerk.
Rn. 65 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass bei der Feststellung, ob die in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme Anwendung findet, die damit verbundenen Voraussetzungen im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen sind oder ob dabei Kriterien zu berücksichtigen sind, die sich auf den Grad der Verbindung der einzelnen Regelung mit der Organisation und Ausübung der sportlichen Tätigkeit des Verbands beziehen.
Rn. 70 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass bei der Feststellung, ob die in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme Anwendung findet, die damit verbundenen Voraussetzungen nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen sind, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten.
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme von der Anwendung dieser Bestimmung auf Wettbewerbsbeschränkungen, mit denen ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt, sofern dieses Regelwerk.
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob die in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme Anwendung findet, die damit verbundenen Voraussetzungen nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen sind, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten..
- OLG Düsseldorf, 05.04.2017 - Kart 13/15
Kartellrechtswidrigkeit des Verbots an Vertragshändler, vertragsgebundene Ware …
Rn. 93 Das Merkmal der Zwischenstaatlichkeit ist im Streitfall unproblematisch erfüllt, zum einen weil B… seine Produkte europaweit vertreibt und der Onlinehandel einen grenzüberschreitenden Warenabsatz gerade ermöglicht und fördert, und zum anderen weil nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Kartell, das sich - wie im Streitfall das von B… Deutschland eingeführte Vertriebssystem "1.0" - auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom EU-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (vgl. EuGH, Urteil v. 24. September 2009 - C-125/07 u.a., Slg. 2009, I-8681 = WuW/E EU-R 1633, Rzn. 37-39 - Erste Group Bank AG/Kommission;… Urteil v. 23. November 2006 - C-238/05, Slg. 2006, I-11125 = WuW/E EU-R 1235, Rz. 37 m.w.N. - Asnef-Equifax und Administración del Estado; Urteil v. 19. Februar 2002 - C-309/99, Slg. 2002, I-01577, Rz. 95 m.w.N. - Wouters). - OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15
Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches …
Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom EU-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (vgl. EuGH, Urteil v. 24. September 2009 - C-125/07 u.a., Slg. 2009, I-8681 = WuW/E EU-R 1633, Rzn. 37-39 - Erste Group Bank AG/Kommission;… Urteil v. 23. November 2006 - C-238/05, Slg. 2006, I-11125 = WuW/E EU-R 1235, Rz. 37 m.w.N. - Asnef-Equifax und Administración del Estado; Urteil v. 19. Februar 2002 - C-309/99, Slg. 2002, I-01577, Rz. 95 m.w.N. - Wouters). - Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2019 - C-384/18
Kommission/ Belgien (Buchhalter) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Rn. 65 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, seine Argumentation im Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), nicht zu übertragen, um zu bestimmen, ob das Königreich Belgien durch das Verbot der gemeinschaftlichen Ausübung von Buchhaltertätigkeiten auf der einen und von Maklertätigkeiten, Tätigkeiten des Versicherungsagenten, des Immobilienmaklers oder jeglicher Tätigkeit im Bank- oder Finanzdienstleistungsbereich auf der anderen Seite gegen seine Verpflichtungen aus Art. 25 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen hat.{FN:3} Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).
{FN:5} Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).
{FN:6} Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 104).
{FN:7} C-309/99, EU:C:2001:390.
{FN:8} Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).
{FN:17} Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).
{FN:18} Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).
{FN:21} Vgl. Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 102).
{FN:22} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2001:390, Nrn. 185 und 186).
{FN:23} Vgl. Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 104).
{FN:24} Vgl. Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 109).
{FN:25} Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).
{FN:26} Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).
{FN:28} Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2001:390, Nr. 175).
{FN:29} Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98).
- EuG, 10.12.2014 - T-90/11
Das Gericht bestätigt, dass der französische Ordre national des pharmaciens den …
Rn. 21 Mit dem ersten Klagegrund wird eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV in Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, Slg. 2002, I-1577, im Folgenden: Urteil Wouters), gerügt.Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 101 AEUV im Hinblick auf das Urteil Wouters .
Rn. 31 In Bezug auf die Satzungsänderungen einer SEL und den Wechsel der Geschäftsführer während des Bestehens der Gesellschaft sei die Befugnis des CCG gebunden, da die endgültige Entscheidung über diese Änderungen dem Präfekten zustehe, und der Verband daher wie eine Behörde handele, wie dies im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, festgestellt worden sei.
Rn. 33 Schließlich macht der Verband geltend, die Kommission äußere sich in dem angefochtenen Beschluss nicht zur Anwendung des Urteils Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, auf seine Maßnahme im Bereich des Verbots übermäßiger Preisnachlässe.
Rn. 35 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, eine Reihe von Grundsätzen angeführt hat, anhand deren festgestellt werden kann, unter welchen Umständen die Maßnahme einer berufsständischen Vereinigung als ein wettbewerbswidriger gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßender Beschluss einer Unternehmensvereinigung angesehen werden kann.
Rn. 36 Erstens unterliegt eine Tätigkeit nicht den Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags, wenn sie nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben hat oder wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (Urteile des Gerichtshofs Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 57, …und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, Rn. 40).
Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen (Urteile des Gerichtshofs Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 97, …und vom 18. Juli 2013, Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del mercato, C-136/12, Rn. 53).
Rn. 39 Im vorliegenden Fall prüft die Kommission, ob das Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, auf die Erwägungsgründe 684 bis 691 des angefochtenen Beschlusses anwendbar ist.
Da die festgestellten Beschränkungen zur Verfolgung des Allgemeininteresses nicht erforderlich seien, finde die durch das Urteil Wouters eingeführte Ausnahme im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Rn. 40 Insoweit steht fest, dass der Verband im Gegensatz zur berufsständischen Vereinigung, um die es im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, ging, über keine Regelungsbefugnis verfügt.
Rn. 44 Bezüglich der meisten der in Frage stehenden Verhaltensweisen ist die für die Entscheidung über die Anwendbarkeit der im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, entwickelten Grundsätze zentrale Frage somit, ob sich der Verband, wie er behauptet, innerhalb der Grenzen der französischen Rechtsvorschriften bewegt hat.
Rn. 45 Hinsichtlich der konkreten Anwendung der im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, entwickelten Grundsätze auf die genannten Verhaltensweisen ist das Gericht indessen der Auffassung, dass sich hierzu erst nach der Prüfung der Rügen Stellung bezogen werden sollte, die der Verband im Rahmen der sonstigen, die Auslegung der geltenden Rechtsvorschriften und seine konkreten Verhaltensweisen betreffenden Klagegründe erhoben hat, auch wenn nach den Darlegungen des Verbands der vorliegende Klagegrund den sonstigen Klageründen vorgehen soll.
Die Frage, ob die im Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, wird daher am Ende der Prüfung der Klagegründe bezüglich des Antrags auf Nichtigerklärung erörtert werden.
Rn. 50 Die Frage, ob die Kommission das Urteil Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, zutreffend anwandte, und damit die endgültige Antwort auf den ersten Klagegrund wird somit am Ende der Prüfung der Klagegründe zu erörtern sein, die auf eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet sind.
Rn. 62 Von diesen Erwägungen ausgehend ist zu prüfen, ob die Kommission, wie der Verband vorträgt, den geltenden rechtlichen Rahmen fehlerhaft ausgelegt hat, und am Ende (…nachstehend Rn. 343 bis 348) zu entscheiden, ob der Verband geltend machen kann, dass sein Verhalten im Rahmen von Art. 101 AEUV unter Berücksichtigung des Urteils Wouters, oben in Rn. 21 angeführt, nicht geahndet werden dürfe.
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Kartell bei europäischen Staatsanleihen: Das Gericht bestätigt im Wesentlichen …
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Eintragung in das Partnerschaftsregister: Zulässigkeit einer …
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CD Tondela u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - …
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in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et …
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Fra.bo - Art. 34 AEUV - Warenverkehrsfreiheit - Horizontale Drittwirkung der …
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Englische Ltd. als Rechtsanwaltsgesellschaft?
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-172/03
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- Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-437/09
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- EuGH, 06.12.2005 - C-194/04
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- EuGH, 28.06.2005 - C-208/02
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- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-438/02
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- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07
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- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2004 - C-345/02
Pearle u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-496/01
Kommission / Frankreich
- Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-421/18
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- AGH Nordrhein-Westfalen, 29.06.2018 - 1 AGH 48/17
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07
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- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07
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- EuGH, 06.12.2005 - C-11/04
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- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-451/03
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- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-577/10
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- EuG, 30.09.2003 - T-213/98
Nippon Yusen Kaisha / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-181/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-182/98
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- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-183/98
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Test Claimants in the FII Group Litigation
- EuGH, 06.12.2005 - C-12/04
- Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2002 - C-232/01
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- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-762/24
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[FRE]
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Verlagerung von Aufgaben an einen Dritten; Ausübung billigen Ermessens bei der …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-184/98
Slappendel
- EGMR, 21.05.2013 - 34118/11
ORDRE DES AVOCATS DEFENSEURS ET AVOCATS PRES LA COUR D'APPEL DE MONACO c. MONACO
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