Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
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Rechtsprechung zu § 296 ZPO
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Zurückweisung von Vorbringen - Nachweispflicht bzgl. des bei der Kündigung eines ...
- BVerfG, 20.12.2018 - 1 BvR 1155/18
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ...
- BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 400/19
Zurückweisung von Vorbringen
§ 296 ZPO in Nachschlagewerken
- § 296 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Präklusion
Querverweise
Auf § 296 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 530 (Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel)
- Weitere besondere Verfahren
- Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers
- § 612 (Organisationstermin)
- Mahnverfahren
- § 697 (Einleitung des Streitverfahrens)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 101
Redaktionelle Querverweise zu § 296 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gebührenvorschriften
- § 38 (Verzögerung des Rechtsstreits)