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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92   

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BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 (https://dejure.org/1993,67)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 (https://dejure.org/1993,67)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 (https://dejure.org/1993,67)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Transsexuelle II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit von § 1 TSG hinsichtlich der Vornamenänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichheitssatz - Transsexuelle - Vornamensänderung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 88, 87
  • NJW 1993, 1517
  • NVwZ 1993, 663 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 657
 
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Wird zitiert von ... (690)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    a) Mit Beschluß vom 16. März 1982 erklärte das Bundesverfassungsgericht § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG insoweit für nichtig, als auch bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung über die Änderung der ursprünglichen Geschlechtszugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeschlossen war (BVerfGE 60, 123 ).

    Dieser Beurteilung stehe der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, daß die Nichtigerklärung der Altersgrenze bei der großen Lösung nicht die Verfassungswidrigkeit der Alters grenze bei der kleinen Lösung indiziere (BVerfGE 60, 123 [135]), nicht entgegen.

    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 [134]; 82, 126 [146]).

    Art. 2 Abs. 1 schützt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die engere persönliche Lebenssphäre, insbesondere auch den Intim- und Sexualbereich (vgl. BVerfGE 47, 46 [73]; 60, 123 [134]), und gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlaß und in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.]; 84, 192 [194]).

    Seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1982 (BVerfGE 60, 123 ) steht ihnen das personenstandsrechtliche Feststellungsverfahren, und damit auch die Vornamensänderung, nach § 8 TSG offen, sobald die dafür erforderlichen operativen Eingriffe durchgeführt sind.

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]).

    Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]).

    Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72 [90]).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 [134]; 82, 126 [146]).

    Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 [146]).

  • BVerfG - 1 BvL 40/92 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    b) Im Verfahren 1 BvL 40/92 hat das vorlegende Amtsgericht darüber hinaus ausgeführt, aus dem Ziel des Gesetzgebers, einen voreiligen Umstieg zum anderen Geschlecht zu verhindern, ließen sich einleuchtende Gründe für die Ungleichbehandlung jüngerer und älterer Transsexueller bei der Vornamensänderung nicht herleiten.

    Die Antragsteller der Ausgangsverfahren zu 1 BvL 40/92 und 1 BvL 43/92 haben vorgetragen:.

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 8/68

    Verfassungswidrigkeit der Versagung der Kostenerstattung nach AO im

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Ist aber mit Sicherheit anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes die nach der Nichtigerklärung verbleibende Regelung wählen würde, so darf das Bundesverfassungsgericht eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Regelung für nichtig erklären (vgl. BVerfGE 27, 391 [399]).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Art. 2 Abs. 1 schützt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die engere persönliche Lebenssphäre, insbesondere auch den Intim- und Sexualbereich (vgl. BVerfGE 47, 46 [73]; 60, 123 [134]), und gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlaß und in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.]; 84, 192 [194]).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Art. 2 Abs. 1 schützt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die engere persönliche Lebenssphäre, insbesondere auch den Intim- und Sexualbereich (vgl. BVerfGE 47, 46 [73]; 60, 123 [134]), und gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlaß und in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.]; 84, 192 [194]).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Dabei sind insbesondere die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts und die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen; außerdem hängt der Prognosespielraum auch von der Möglichkeit des Gesetzgebers ab, sich im Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. BVerfGE 50, 290 [332 f.]).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    1. Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen ( Transsexuellengesetz - TSG ) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wurde nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286 ) geschaffen, um der besonderen Situation Transsexueller Rechnung zu tragen.
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Art. 2 Abs. 1 schützt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die engere persönliche Lebenssphäre, insbesondere auch den Intim- und Sexualbereich (vgl. BVerfGE 47, 46 [73]; 60, 123 [134]), und gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlaß und in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.]; 84, 192 [194]).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvL 43/92
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    An dessen Rechtfertigung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, da die Ungleichbehandlung einerseits an ein personengebundenes Merkmal anknüpft und andererseits eine gewisse Nähe zu den besonderen Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG aufweist (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 -, BVerfGE 88, 87 [96] = juris, Rn. 35, vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 [220] = juris, Rn. 87 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240 [255] = juris, Rn. 42; a.A. Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: 03/2016, Art. 3 Rn. 132).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den rechtfertigenden Sachgrund, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 138, 136 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 131, 239 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ).
  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Zweck des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist es, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen (vgl. BVerfGE 88, 87 ; Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 236, 244).
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Rechtsprechung
   EuGH, 17.01.1984 - 43/82, 63/82   

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https://dejure.org/1984,116
EuGH, 17.01.1984 - 43/82, 63/82 (https://dejure.org/1984,116)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.1984 - 43/82, 63/82 (https://dejure.org/1984,116)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 1984 - 43/82, 63/82 (https://dejure.org/1984,116)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

    1 . WETTBEWERB - KARTELLE - ANMELDUNG - NICHTANWENDUNG VON AUSSCHLIESSLICHKEITSKLAUSELN - FEHLEN EINER AUSDRÜCKLICHEN ÄNDERUNG DER VEREINBARUNG - PRÜFUNG DURCH DIE KOMMISSION ENTSPRECHEND DEM ANGEMELDETEN WORTLAUT

  • EU-Kommission

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • Wolters Kluwer

    Festlegung von Festpreisen für Bücher; System der vertikalen Preisbindung auf dem Buchmarkt; Beschränkung des Buchhandels auf Mitglieder in Anerkannten Vereinigungen; Geltung des Ausschließlichkeitssystems im Buchhandel; Anspruch von Unternehmen auf Einsicht in Dokumente ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Vlaams Boekwezen

  • Judicialis
  • rechtsportal.de

    1. WETTBEWERB - KARTELLE - ANMELDUNG - NICHTANWENDUNG VON AUSSCHLIESSLICHKEITSKLAUSELN - FEHLEN EINER AUSDRÜCKLICHEN ÄNDERUNG DER VEREINBARUNG - PRÜFUNG DURCH DIE KOMMISSION ENTSPRECHEND DEM ANGEMELDETEN WORTLAUT

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    System der vertikalen Preisbindung; "Lockvogelpraktiken" als unlauterer Wettbewerb; Wettbewerbsregeln - Festpreise für Bücher

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EWGV Art. 7, 119; GG Art. 5

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 546
  • GRUR Int. 1985, 187
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.01.1984 - 43/82
    Der Gerichtshof habe in seinen Urteilen vom 25. Oktober 1977 (Rechtssache 26/76, Metro, Slg. 1977, 1875) und vom 30. Juni 1966 (Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 281) anerkannt, daß der Wettbewerb je nach der Art der Waren und der wirtschaftlichen Struktur des betroffenen Marktsektors verschieden sein könne und in seinem tatsächlichen Zusammenhang gesehen werden müsse.

    In dem Urteil Metro werde der wirksame Wettbewerb im Hinblick auf Artikel 85 insgesamt beurteilt.

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 17.01.1984 - 43/82
    c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 13.7. 1966, verbundene Rechtssachen 56 und 58/64, Grundig, Slg. 1966, 321) sei die Kommission verpflichtet, die von den Beteiligten entwickelten Rügen zurückzuweisen.

    In dem von den Klägerinnen angeführten Urteil Grundig würden statt der behaupteten genau die entgegengesetzten Grundsätze aufgestellt.

  • EuGH, 08.06.1982 - 258/78

    Nungesser / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.01.1984 - 43/82
    Ebensowenig könnten sie unter Berufung auf das Urteil vom 8. Juni 1982 (Rechtssache 258/78, Nungesser, Slg. 1982, 2015) behaupten, die Wettbewerbsbeschränkungen seien notwendig, um die Konkurrenz im Buchsektor zu beleben.
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.01.1984 - 43/82
    sowie die rechtlichen Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlaßt haben; sie braucht jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die im Verwaltungsverfahren behandelt worden sind (vgl. hierzu zuletzt das Urteil vom 9.11.1983, Rechtssache 322/81, Michelin, Slg. 1983, 3461).
  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus EuGH, 17.01.1984 - 43/82
    Der Gerichtshof habe in seinen Urteilen vom 25. Oktober 1977 (Rechtssache 26/76, Metro, Slg. 1977, 1875) und vom 30. Juni 1966 (Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 281) anerkannt, daß der Wettbewerb je nach der Art der Waren und der wirtschaftlichen Struktur des betroffenen Marktsektors verschieden sein könne und in seinem tatsächlichen Zusammenhang gesehen werden müsse.
  • EuGH, 31.05.1979 - 22/78

    Hugin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.01.1984 - 43/82
    Die Kommission mache aus dem Wettbewerb einen Selbstzweck und suche in der Veränderung der Wettbewerbsstruktur die Kriterien für die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, anstatt entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Grundig-Urteil und im Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 22/78 (Hugin, Sig. 1979, 1869) die Wirkung dieser Wettbewerbsveränderung auf die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zu untersuchen.
  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.01.1984 - 43/82
    1972, 619) und 17. Oktober 1972 (Randnummern 10 bis 14 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 8/72, Cementhandelaren, Slg. 1972, 977) festgestellt hat, im Wege der Übertragung der Zeichnungsberechtigung ausübt.
  • EuGH, 15.05.1975 - 71/74

    Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.01.1984 - 43/82
    Die Kommission vertritt ihrerseits die Auffassung, die Tragweite eines Beschlusses von Unternehmensvereinigungen könne sowohl aufgrund des Wortlauts der Artikels 85 Absatz 1 als auch aufgrund seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 15. Mai 1975 (Rechtssache 71/74, Frubo, Slg. 1975, 563) beurteilt werden.
  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.01.1984 - 43/82
    Dieser habe im Urteil vom 14. Mai 1974 (Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491) die Einhaltung der den Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundrechte und im Urteil vom 18. Mai 1982 (Rechtssache 155/79, AM & S, Slg. 1982, 1575) die Einhaltung der den Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze und Vorstellungen verlangt.
  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.01.1984 - 43/82
    Dieser habe im Urteil vom 14. Mai 1974 (Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491) die Einhaltung der den Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundrechte und im Urteil vom 18. Mai 1982 (Rechtssache 155/79, AM & S, Slg. 1982, 1575) die Einhaltung der den Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze und Vorstellungen verlangt.
  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe für die getroffene Maßnahme erfahren können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB undVBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 22, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 96).
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    16 Dazu ist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82 (VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 25) hinzuweisen, in dem dieser entschieden hat: "Zwar verlangt die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, daß das betroffene Unternehmen die Möglichkeit erhalten hat, in zweckdienlicher Weise seinen Standpunkt zu denjenigen Dokumenten geltend zu machen, die die Kommission bei den Überlegungen berücksichtigt hat, die ihre Entscheidung tragen; jedoch gibt es keine Vorschrift, die die Kommission dazu verpflichtet, den betroffenen Beteiligten den Akteninhalt bekanntzugeben.".
  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

    Erstens muss das betreffende Kartell zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der fraglichen Waren oder Erbringung der fraglichen Dienstleistungen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, zweitens muss der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden, drittens darf das Kartell den beteiligten Unternehmen keine nicht unerlässlichen Beschränkungen auferlegen und viertens darf es ihnen keine Möglichkeiten eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 61, sowie Remia u. a./Kommission, Randnr. 38).
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Rechtsprechung
   BFH, 01.10.1992 - I B 42/92, I B 43/92   

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BFH, 01.10.1992 - I B 42/92, I B 43/92 (https://dejure.org/1992,31719)
BFH, Entscheidung vom 01.10.1992 - I B 42/92, I B 43/92 (https://dejure.org/1992,31719)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 1992 - I B 42/92, I B 43/92 (https://dejure.org/1992,31719)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 5 U 41/08

    Erbbaurecht: Erbbauzinsanspruch des Grundstückseigentümers nach Geltendmachung

    wenn der erteilte Investitionsvorrangbescheid vom 15.02.1993 I b 42/92 - 80 bestandskräftig widerrufen wird.
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