Rechtsprechung
| EuGH, 21.11.2013 - C-284/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer Billigfluggesellschaft von einem öffentlichen Unternehmen, das einen Flughafen betreibt, gewährte Vorteile - Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich dieser Maßnahme - Verpflichtung der ...
- Europäischer Gerichtshof
Deutsche Lufthansa
Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer Billigfluggesellschaft von einem öffentlichen Unternehmen, das einen Flughafen betreibt, gewährte Vorteile - Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich dieser Maßnahme - Verpflichtung der ...
- EU-Kommission
Deutsche Lufthansa
Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer Billigfluggesellschaft von einem öffentlichen Unternehmen, das einen Flughafen betreibt, gewährte Vorteile - Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich dieser Maßnahme - Verpflichtung der ...
- Wolters Kluwer
Bindung nationaler Gerichte an die Beihilfeentscheidung der Kommission bzgl. eines Rechtsstreits um Begünstigungen einer Billigfluglinie durch die Entgeltordnung einer öffentlichen Flughafenbetreiberin
- Betriebs-Berater
Mögliche Verpflichtung nationaler Gerichte zur Rückforderung staatlicher Beihilfen noch vor abschließender Entscheidung der EU-Kommission
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bindung nationaler Gerichte an Beihilfeentscheidung der Kommission im Rahmen eines Rechtsstreits um Begünstigungen einer Billigfluglinie durch die Entgeltordnung einer öffentlichen Flughafenbetreiberin; Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- lto.de (Kurzinformation)
Gerichte neben Kommission zuständig - OLG Koblenz darf über Beihilfen für Ryanair entscheiden
- lto.de (Kurzinformation)
Erfolg für Lufthansa im Streit um Ryanair-Beihilfen
- juve.de (Kurzinformation)
Beihilferecht: Förmliches EU-Prüfverfahren hat Konsequenzen für nationale Prozesse
- bbgundpartner.de
(Kurzinformation)
Bindungswirkung einer Eröffnungsentscheidung
- juraforum.de (Kurzinformation)
Wettbewerbsverfahren der EU-Kommission bindet deutsche Gerichte
Besprechungen u.ä. (2)
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Art. 107, 108 AEUV
Bindungswirkung einer Eröffnungsentscheidung der EU-Kommission im Beihilferecht - deutscheranwaltspiegel.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Effektiver Rechtsschutz - Nichtigkeitsklagen von Unternehmen gegen Eröffnung des EEG-Beihilfeverfahrens
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Deutsche Lufthansa
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz - Auslegung von Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 3 AEUV sowie Art. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den ...
Verfahrensgang
- LG Bad Kreuznach, 16.05.2007 - 2 O 441/06
- OLG Koblenz, 25.02.2009 - 4 U 759/07
- BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09
- OLG Koblenz, 30.05.2012 - 9 U 759/07
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12
- EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
- OLG Koblenz, 11.12.2015 - 9 U 759/07
- BGH, 01.06.2017 - I ZB 4/16
- OLG Koblenz, 19.12.2018 - 9 U 759/07
- BGH, 19.09.2019 - I ZB 6/19
- OLG Koblenz, 21.04.2023 - 9 U 759/07
- BGH - I ZR 72/23 (anhängig)
Papierfundstellen
- NJW 2013, 3771
- NVwZ 2014, 641
- EuZW 2014, 65
- BB 2014, 17
Wird zitiert von ... (80) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
SFEI u.a.
Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
Rn. 27 Die Durchführung dieses Kontrollsystems obliegt zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 41, vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 74, sowie vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, Slg. 2006, I-9957, Randnrn.In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (Urteile Lorenz, Randnr. 8, vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, im Folgenden: Urteil FNCE, C-354/90, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 11, und SFEI u. a., Randnr. 39).
Rn. 30 Die nationalen Gerichte müssen zugunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (Urteile FNCE, Randnr. 12, und SFEI u. a., Randnr. 40).
Rn. 32 Die Eröffnung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen formellen Prüfverfahrens kann also die nationalen Gerichte nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, die Rechte der Einzelnen gegenüber einem eventuellen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV zu schützen (Urteil SFEI u. a., Randnr. 44).
Rn. 34 Für den Fall, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren noch nicht eröffnet und sich also noch nicht zu der Frage geäußert hat, ob die geprüften Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen können, kann es für die nationalen Gerichte, wenn sie mit dem Antrag befasst sind, die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen, erforderlich werden, den Beihilfebegriff auszulegen und anzuwenden, um zu bestimmen, ob die Kommission von diesen Maßnahmen hätte unterrichtet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil SFEI u. a., Randnrn.
- EuGH, 05.10.2006 - C-368/04
Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3 …
Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
Rn. 27 Die Durchführung dieses Kontrollsystems obliegt zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 41, vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 74, sowie vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, Slg. 2006, I-9957, Randnrn.Rn. 28 Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot (vgl. in diesem Sinne Urteile van Calster u. a., Randnr. 75, und Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnr. 38).
Sie müssen insbesondere prüfen, ob die fragliche Maßnahme einen Vorteil darstellt und ob sie selektiv ist, d. h., ob sie bestimmte Unternehmen oder bestimmte Erzeuger im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV begünstigt (Urteil Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnr. 39).
- EuGH, 11.03.2010 - C-384/08
Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche …
Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
Rn. 20 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 32).Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 7, sowie Attanasio Group, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.10.2003 - C-261/01
van Calster und Cleeren - "Durch parafiskalische Abgaben finanzierte Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
Rn. 27 Die Durchführung dieses Kontrollsystems obliegt zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 41, vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 74, sowie vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, Slg. 2006, I-9957, Randnrn.Rn. 28 Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot (vgl. in diesem Sinne Urteile van Calster u. a., Randnr. 75, und Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnr. 38).
- EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
Cassa di Risparmio di Firenze u.a. - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 …
Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
Rn. 44 Wenn die nationalen Gerichte hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, oder hinsichtlich der Gültigkeit oder der Auslegung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Zweifel haben, können sie zum einen die Kommission um Erläuterung bitten, und zum anderen können oder müssen sie gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl. dazu, was die Vorabentscheidungsersuchen zur Bewertung der Gültigkeit im Bereich der staatlichen Beihilfen anbelangt, Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnrn. - EuGH, 12.02.2008 - C-199/06
CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
Rn. 25 Art. 108 Abs. 3 AEUV unterwirft die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung (Urteile vom 11. Dezember 1973, Lorenz, 120/73, Slg. 1973, 1471, Randnr. 2, sowie vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, im Folgenden: Urteil CELF I, C-199/06, Slg. 2008, I-469, Randnr. 37). - EuGH, 21.11.1991 - C-354/90
Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. / …
Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (Urteile Lorenz, Randnr. 8, vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, im Folgenden: Urteil FNCE, C-354/90, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 11, und SFEI u. a., Randnr. 39). - EuGH, 11.12.1973 - 120/73
Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.
Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
Rn. 25 Art. 108 Abs. 3 AEUV unterwirft die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung (Urteile vom 11. Dezember 1973, Lorenz, 120/73, Slg. 1973, 1471, Randnr. 2, sowie vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, im Folgenden: Urteil CELF I, C-199/06, Slg. 2008, I-469, Randnr. 37). - EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der …
Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
Rn. 21 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das nationale Gericht außerdem genau angeben, aus welchen Gründen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheinen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 20. Januar 2011, Chihabi u. a., C-432/10, Randnr. 22). - EuGH, 11.03.2010 - C-1/09
Accord sur la création d'un système unifié de règlement des litiges en matière de …
Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
Rn. 31 Gegenstand der Aufgabe der nationalen Gerichte ist somit die Anordnung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen zu beseitigen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (Urteil vom 11. März 2010, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-1/09, Slg. 2010, I-2099, Randnr. 30). - EuGH, 31.01.2008 - C-380/05
DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN …
- EuGH, 26.01.1993 - C-320/90
Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.
- EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
- EuGH, 20.01.2011 - C-432/10
Strafverfahren gegen Aboulkacem Chihabi und andere. - Vorabentscheidungsersuchen …
- BGH, 24.03.2016 - I ZR 263/14
Anmeldeplicht für Zuwendungen eines Landkreises an eine als gGmbH betriebene …
Rn. 28 1. Das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gilt allein für staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. EuGH…, Urteil vom 15. Juli 2004 - C-345/02, Slg. 2004, I-7139 = EuZW 2004, 571 Rn. 31 - Pearle; Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, EuZW 2014, 65 Rn. 35 - Deutsche Lufthansa).Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot haben die Gerichte der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt (…vgl. EuGH, EuZW 2004, 571 Rn. 31 - Pearle; EuZW 2014, 65 Rn. 34 f. - Deutsche Lufthansa;… BGHZ 188, 326 Rn. 25 - Flughafen Frankfurt-Hahn).
Das gilt jedenfalls, solange die Kommission - wie vorliegend - kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnet hat (vgl. EuGH, EuZW 2014, 65 Rn. 41 f. - Deutsche Lufthansa).
Unabhängig vom Ergebnis der materiellen Prüfung hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt, die allein der Kommission vorbehalten ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 21. Oktober 2003 - C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249 = EuZW 2004, 87 Rn. 75 - van Calster u.a.; EuGH, EuZW 2014, 65 Rn. 28 - Deutsche Lufthansa, mwN;… BGHZ 188, 326 Rn. 25 - Flughafen Frankfurt-Hahn), gelten für den Beklagten in diesem Fall Anmeldepflicht und Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV.
- BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15
Zur Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck
Doch bedeutet dies nicht, dass dieser Beschluss keine Rechtswirkungen hat (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, NJW 2013, 3771 Rn. 37 - Deutsche Lufthansa;… Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 20 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).Um die praktische Wirksamkeit des Beihilfekontrollsystems gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu gewährleisten, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die Durchführung einer Maßnahme auszusetzen, bis die Kommission über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entschieden hat, wenn die Kommission aufgrund einer vorläufigen Bewertung in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angenommen hat, diese Maßnahme weise Beihilfeelemente auf (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 38 bis 40 - Deutsche Lufthansa; EuGH…, Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 22 f. - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).
Insbesondere müssen es die nationalen Gerichte unterlassen, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen, auch wenn sie nur vorläufigen Charakter haben (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 41 - Deutsche Lufthansa;… Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 24 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).
Sie können auch einstweilige Maßnahmen erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 42 f. - Deutsche Lufthansa;… Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 25 f. - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).
Rn. 38 2. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union gewählten Formulierung seien die nationalen Gerichte verpflichtet, die Konsequenzen aus einem "eventuellen" und nicht aus einem "zu unterstellenden" Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen (vgl. EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 42 - Deutsche Lufthansa; EuGH…, Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 25 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).
Rn. 40 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings sinngemäß ausgeführt, die nationalen Gerichte dürften nicht die Ansicht vertreten, eine Maßnahme stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens aufgrund vorläufiger Bewertung festgestellt habe, dass die Maßnahme Beihilfeelemente aufweise (vgl. EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 38 f. - Deutsche Lufthansa;… Beschluss vom 4. April 2014 - C 27/13 Rn. 21 f. - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch klargestellt, dass nationale Gerichte bei Zweifeln am Beihilfecharakter einer Maßnahme oder an der Gültigkeit oder Auslegung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zum einen die Kommission um Erläuterung bitten können, und zum anderen gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren anrufen können oder müssen (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 44 - Deutsche Lufthansa).
Wird dem Eröffnungsbeschluss der Kommission durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine weitreichende Rechtswirkung beigemessen, so ist bereits zweifelhaft, ob die nicht vorgesehene Beteiligung von Beihilfegebern und begünstigten Unternehmen im Vorprüfungsverfahren, das dem Eröffnungsbeschluss vorhergeht, mit dem Recht auf Anhörung vor Erlass einer nachteiligen Verwaltungsentscheidung gemäß Art. 41 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta in Einklang steht (vgl. Soltész, NJW 2013, 3771, 3774; Kamann, ZWeR 2014, 60, 74 f.; Rennert, DVBl 2014, 669, 672).
Rn. 50 1. Liegt eine nicht genehmigte Beihilfe vor, können die nationalen Gerichte die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anordnen oder beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zu wahren (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 43 - Deutsche Lufthansa;… Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 26 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).
Eine solche Funktionsverschiebung bei der Durchsetzung des Beihilferechts von der Kommission zu den nationalen Gerichten durch die Kombination fehlender Anwendung des Art. 13 VO 2015/1589 mit sehr langen Prüfverfahren bei der Kommission entspricht nicht dem Kooperationsmodell des Unionsrechts (vgl. Giesberts/Kleve, NVwZ 2014, 643, 646; von Bonin/Wittenberg, EuZW 2014, 65, 69).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2026 - C-670/24
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vereinigtes Königreich - …
Wie vom Gerichtshof im Urteil Deutsche Lufthansa - auf das die Rechtsmittelführerinnen und die Regierung von Gibraltar umfänglich verweisen - festgestellt, trifft es zwar zu, dass die in der Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens vorgenommenen Bewertungen vorläufig sind, doch "bedeutet dieser Umstand nicht, dass diese Entscheidung keine Rechtswirkungen hat"{FN-VERWEIS:39}.Rn. 37 Wie vom Gerichtshof im Urteil Deutsche Lufthansa festgestellt, würde in dem Fall, dass die Kommission das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene formelle Prüfverfahren bereits eröffnet hat, dann, wenn die nationalen Gerichte von der vorläufigen Bewertung der Kommission abweichen könnten, dass die betreffende Maßnahme Beihilfeelemente aufweist, und entscheiden könnten, ihre Durchführung nicht auszusetzen, die praktische Wirksamkeit von Art. 108 Abs. 3 AEUV vereitelt{FN-VERWEIS:40}.
Rn. 46 Auch das Urteil Deutsche Lufthansa stellt diese Unterscheidung nicht in Frage.
Rn. 51 Unter Verweis insbesondere auf das Urteil Deutsche Lufthansa und den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. April 2014, Flughafen Lübeck{FN-VERWEIS:54}, stellte der Gerichtshof fest, dass "die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme nicht die einzige Rechtswirkung eines Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ist".
Daher betraf das Urteil Kommission/Hansestadt Lübeck{FN-VERWEIS:56} ebenso wie das Urteil Deutsche Lufthansa, eine Handlung, die im Licht der in den Nrn. 37 bis 40 der vorliegenden Schlussanträge erörterten Rechtsprechung des Gerichtshofs anfechtbar war.
{FN:15} C-284/12, im Folgenden: Urteil Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755.
Vgl. auch Urteil vom 21. November 1991, Féderation nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon (…C-354/90, EU:C:1991:440, Rn. 11), sowie Urteil Deutsche Lufthansa (…Rn. 29).
{FN:31} Vgl. in diesem Sinne Urteil CELF II (…Rn. 30); vgl. auch Urteil Deutsche Lufthansa (…Rn. 31).
{FN:33} Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (…C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 26), und Urteil Deutsche Lufthansa (…Rn. 29).
{FN:34} Urteil Deutsche Lufthansa (…Rn. 32).
{FN:39} Urteil Deutsche Lufthansa (…Rn. 33).
{FN:40} Vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Lufthansa (…Rn. 38).
{FN:41} Urteil Deutsche Lufthansa (…Rn. 38 bis 40).
{FN:47} Urteil Deutsche Lufthansa (…Rn. 41 bis 43 und Tenor).
{FN:48} Vgl. Urteil Deutsche Lufthansa (…Rn. 42).
{FN:49} Urteil Deutsche Lufthansa (…Rn. 44).
- EuGH, 11.11.2015 - C-505/14
Klausner Holz Niedersachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und …
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung unterwirft (Urteil Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Einführung eines Beihilfevorhabens ausgesetzt, bis die Zweifel an seiner Vereinbarkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (Urteil Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Durchführung dieses Kontrollsystems obliegt zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (Urteil Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Stellen gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot (Urteil Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfe betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt wurde (Urteil Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die nationalen Gerichte müssen folglich zugunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Beitreibung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (Urteil Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gegenstand der Aufgabe der nationalen Gerichte ist somit der Erlass von Maßnahmen, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen zu beseitigen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (Urteil Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu diesem Zweck können die nationalen Gerichte, wenn sie feststellen, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellt, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durchgeführt wurde, entweder beschließen, die Durchführung dieser Maßnahme auszusetzen und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anzuordnen, oder einstweilige Maßnahmen erlassen, um zum einen die Interessen der Betroffenen und zum anderen die praktische Wirksamkeit der späteren Entscheidung der Kommission zu wahren (vgl. entsprechend Urteil Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 43, …und Beschluss Flughafen Lübeck, C-27/13, EU:C:2014:240, Rn. 26).
- EuGH, 27.06.2017 - C-74/16
Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt, …
Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 20).Rn. 27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das nationale Gericht außerdem genau angeben, aus welchen Gründen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheinen (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 21).
- BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15
Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen …
Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, schützen die nationalen Gerichte die Rechte der Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Durchführungsverbots durch die mitgliedstaatlichen Stellen bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission (…EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - C-199/06, CELF I - Rn. 38…, vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 [ECLI:EU:C:2006:644], Transalpine Ölleitung - Rn. 36 ff. und vom 21. November 2013 - C-284/12 [ECLI:EU:C:2013:755], Deutsche Lufthansa - Rn. 27 f.).Sie müssen die in Rede stehenden Zuwendungen aussetzen, die Rückforderung bereits gezahlter Beträge anordnen oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen ergreifen (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa - Rn. 41 bis 43;… Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 [ECLI:EU:C:2014:240], Air Berlin - Rn. 24 bis 26).
Denn der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass die nationalen Gerichte bei Zweifeln über das Vorliegen einer Beihilfe die Kommission um Erläuterung bitten oder die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen können (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa - Rn. 44).
Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen, dass der Beihilfebegriff in gewisser Hinsicht anders auszulegen sei als von der Kommission angenommen, so wird es den Europäischen Gerichtshof um eine Klärung im Wege der Vorabentscheidung ersuchen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa - Rn. 44).
Andernfalls liegt nahe, die Kommission zur Stellungnahme zu einer abweichenden Würdigung aufzufordern und, wenn das nationale Gericht sich der Kommission auch dann nicht anschließen möchte, wiederum den Gerichtshof um Klärung zu bitten (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa).
- EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
Eesti Pagar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung …
Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Durchführung eines Beihilfevorhabens ausgesetzt, bis die Zweifel an seiner Vereinbarkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 88 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV angeordnete Verbot der Durchführung von Beihilfevorhaben unmittelbare Wirkung hat und dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 89 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die nationalen Gerichte nach ihrem nationalen Recht sicherstellen müssen, dass sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Wiedereinziehung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen gezogen werden, und dass Gegenstand ihrer Aufgabe somit die Anordnung von Maßnahmen ist, die geeignet sind, der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen abzuhelfen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 30.05.2017 - II R 62/14
EuGH-Vorlage: Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG
Rn. 38 Bestehen Zweifel, ob eine neu eingeführte Steuerbegünstigung eine Beihilfe darstellt, muss der BFH den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV um Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen ersuchen (EuGH-Urteil Deutsche Lufthansa vom 21. November 2013 C-284/12, EU:C:2013:755, Rz 44). - EuGH, 04.04.2014 - C-27/13
Flughafen Lübeck - Art. 99 der Verfahrensordnung - Staatliche Beihilfen - Art. …
Rn. 20 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen hat, dass zwar die in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgenommenen Bewertungen vorläufig sind, doch dieser Umstand, wie im Übrigen aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 hervorgeht, nicht bedeutet, dass diese Entscheidung keine Rechtswirkungen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 37).Rn. 21 Der Gerichtshof hat weiter betont, dass, falls es den nationalen Gerichten möglich wäre, die Ansicht zu vertreten, dass eine Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, und daher ihre Durchführung nicht auszusetzen, obwohl die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens soeben festgestellt hat, dass diese Maßnahme Beihilfeelemente aufweist, die praktische Wirksamkeit von Art. 108 Abs. 3 AEUV vereitelt würde (Urteil Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn. 38).
Rn. 22 Wenn nämlich die in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene vorläufige Bewertung des Beihilfecharakters der fraglichen Maßnahme anschließend in der endgültigen Entscheidung der Kommission bestätigt wird, hätten die nationalen Gerichte zum einen ihre Verpflichtung aus Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 missachtet, die Durchführung jeglichen Beihilfevorhabens bis zum Erlass der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Binnenmarkt auszusetzen (Urteil Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn. 39).
Rn. 23 Selbst wenn die Kommission in ihrer endgültigen Entscheidung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass keine Beihilfeelemente vorliegen, verlangt zum anderen das Ziel der Verhütung, das dem vom AEU-Vertrag geschaffenen Kontrollsystem der staatlichen Beihilfen zugrunde liegt, dass die Durchführung der betreffenden Maßnahme infolge des in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens aufgeworfenen Zweifels hinsichtlich ihres Beihilfecharakters und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufgeschoben wird, bis dieser Zweifel durch die endgültige Entscheidung der Kommission beseitigt wird (Urteil Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn. 40).
Daher müssen es die nationalen Gerichte insbesondere unterlassen, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen, selbst wenn sie nur vorläufigen Charakter hat (Urteil Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn. 41).
Rn. 25 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die nationalen Gerichte, wenn die Kommission das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich einer in der Durchführung begriffenen Maßnahme eröffnet hat, verpflichtet sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen (Urteil Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn. 42).
Sie können auch beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren (Urteil Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn. 43).
- BFH, 17.01.2022 - II B 49/21
Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip …
Rn. 18 aa) Unabhängig davon, ob der Kläger --als Erbe ausschließlich von Privatvermögen kein "Wettbewerber" gegenüber Erben von begünstigten Betriebsvermögen-- klagebefugter Dritter in einem Verfahren zur Feststellung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe sein könnte (vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die nationalen Gerichte, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2021, Nr. C 305, 1, Rz 25), bestünde die Rechtsfolge eines solchen Verfahrens vor nationalen Gerichten darin, die Durchführung der Maßnahme auszusetzen oder zu beenden, die Rückforderung der bereits ausgezahlten Beträge anzuordnen oder verschiedene einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, um die Interessen der beteiligten Parteien zu schützen (vgl. EuGH-Urteil Deutsche Lufthansa vom 21.11.2013 - C-284/12, EU:C:2013:755, Rz 30). - EuGH, 03.03.2020 - C-75/18
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- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17
Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
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- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-456/18
Ungarn/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschluss, das …
- EuG, 11.07.2018 - T-185/15
Buonotourist/ Kommission
- EuG, 11.07.2018 - T-186/15
CSTP Azienda della Mobilita/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21
EDP España/ Naturgy Energy Group und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …
- EuG, 10.11.2021 - T-678/20
Solar Electric u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Markt für aus …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-547/16
Gasorba u.a. - Wettbewerb - Art. 101 AEUV (ehemals Art. 81 EG) - Vereinbarungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15
Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische …
- EuGH, 15.10.2015 - C-352/14
Iglesias Gutiérrez - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - …
- EuGH, 11.01.2024 - C-220/23
Prezes Urzędu Regulacji Energetyki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Deutsche Lufthansa
Staatliche Beihilfen - Einer Billigfluggesellschaft von einem öffentlichen Unternehmen, das einen Flughafen betreibt, gewährte Vorteile - Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Eventuelle Verpflichtung der Gerichte der Mitgliedstaaten, sich nach ...
- EU-Kommission
Deutsche Lufthansa
Staatliche Beihilfen - Einer Billigfluggesellschaft von einem öffentlichen Unternehmen, das einen Flughafen betreibt, gewährte Vorteile - Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Eventuelle Verpflichtung der Gerichte der Mitgliedstaaten, sich nach ...
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bad Kreuznach, 16.05.2007 - 2 O 441/06
- OLG Koblenz, 25.02.2009 - 4 U 759/07
- BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09
- OLG Koblenz, 30.05.2012 - 9 U 759/07
- Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12
- EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
- OLG Koblenz, 11.12.2015 - 9 U 759/07
- BGH, 01.06.2017 - I ZB 4/16
- OLG Koblenz, 19.12.2018 - 9 U 759/07
- BGH, 19.09.2019 - I ZB 6/19
- OLG Koblenz, 21.04.2023 - 9 U 759/07
- BGH - I ZR 72/23 (anhängig)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (48)
- EuGH, 22.06.2000 - C-332/98
Frankreich / Kommission - Beihilfe für die Coopérative d'exportation du livre …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12
{FN:35} - Vgl. Urteil vom 22. Juni 2000, Frankreich/Kommission (C-332/98, Slg. 2000, I-4833, Randnr. 31).{FN:36} - Vgl. Urteil Frankreich/Kommission (C-332/98, Randnr. 32).
{FN:39} - Vgl. Urteil Frankreich/Kommission (C-332/98, Randnr. 32).
- EuGH, 11.12.1973 - 120/73
Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12
{FN:13} - Urteil vom 15. Juli 1964 (6/64, Slg. 1964, 1253), vgl. auch u. a. Urteile vom 11. Dezember 1973, Lorenz (120/73, Slg. 1973, 1471, Randnr. 8), vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig (78/76, Slg. 1977, 595, Randnr. 14), vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u. a. ("FNCE") (C-354/90, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 11), und SFEI u. a. (Randnr. 39).{FN:14} - Urteil Lorenz (Randnr. 8).
{FN:62} - Urteil SFEI u. a. (Randnr. 44); vgl. in diesem Sinne schon zuvor Urteile Lorenz (Randnr. 8) und FNCE (Randnrn. 10 und 11).
- EuGH, 15.12.2005 - C-148/04
Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12
{FN:71} - Soweit sie nicht für alle Wirtschaftsteilnehmer des betroffenen Mitgliedstaats gelten, stellen solche Eingriffe keine allgemeinen Maßnahmen dar (vgl. Urteile vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 33, und vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnrn.{FN:73} - Der Bezug der im Rahmen einer bestimmten Beihilferegelung vorgesehenen Vorteile hängt oft von einer Entscheidung (z. B. Investitionen vorzunehmen) des Empfängers ab: vgl. z. B. Urteil Unicredito Italiano (Randnr. 8), in dem die fragliche, innerhalb des Bankensektors anwendbare Steuererleichterung nur den Banken gewährt wurde, die Zusammenschlüsse oder ähnliche Umstrukturierungen in fünf aufeinanderfolgenden Steuerjahren vornahmen.
- EuGH, 21.07.2005 - C-71/04
Xunta de Galicia
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12
{FN:20} - Urteile FNCE (Randnr. 12), SFEI u. a. (Randnr. 40), van Calster u. a. (Randnr. 64), vom 21. Juli 2005, Xunta de Galicia (C-71/04, Slg. 2005, I-7419, Randnr. 49), Transalpine Ölleitung in Österreich u. a. (Randnr. 47), vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication ("CELF I") (C-199/06, Slg. 2008, I-469, Randnr. 45), und Residex Capital IV (Randnr. 29).{FN:22} - Vgl. insbesondere Urteile Xunta de Galicia (Randnr. 49), SFEI u. a. (Randnrn. 40 und 68) und FNCE (Randnr. 12) sowie Bekanntmachung, Abschnitt 2.2.2.
- EuGH, 30.06.1992 - C-47/91
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12
{FN:37} - Vgl. Urteile vom 30. Juni 1992, 1talien/Kommission (C-47/91, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 24), SFEI u. a. (Randnr. 38), Lorenz (Randnr. 8), und FNCE (Randnr. 11).{FN:43} - Urteil vom 30. Juni 1992 (C-47/91, Slg. 1992, I-4145).
- EuG, 23.10.2002 - T-269/99
Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12
{FN:55} - Vgl. Urteile vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission (T-269/99, T-271/99 und T-272/99, Slg. 2002, II-4217, Randnrn.{FN:59} - Vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission (C-194/09 P, Slg. 2011, I-6311, Randnr. 61), und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission (T-269/99, T-271/99 und T-272/99, Slg. 2002, II-4217, Randnr. 49), in denen sich die Kontrolle des Gerichtshofs ausdrücklich auf offenkundige Beurteilungsfehler beschränkt.
- EuGH, 13.02.2003 - C-409/00
Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Auswirkung auf den Wettbewerb und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12
Im Urteil vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission{FN-VERWEIS:41}, bestätigte der Gerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung über die von der Kommission erhobene Einrede gegen die Klage, die Italien gegen die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bezüglich einiger Maßnahmen zugunsten der Tirrenia-Gruppe, die in dieser Entscheidung als "neue Beihilfe" qualifiziert worden waren, erhoben hatte, unter Bezugnahme auf die Urteile Spanien/Kommission (Cenemesa){FN-VERWEIS:42} und Italien/Kommission (Italgrani){FN-VERWEIS:43}: "Wenn es sich um eine in der Durchführung begriffene Beihilfe handelt, deren Zahlung andauert und die nach Ansicht des Mitgliedstaats eine bestehende Beihilfe darstellt, so entfaltet die gegenteilige Einstufung als neue Beihilfe, die die Kommission - und sei es vorläufig - in ihrer Entscheidung, das Verfahren nach [Art. 108 Abs. 2 AEUV] über diese Beihilfe einzuleiten, vornimmt, eigenständige Rechtswirkung."{FN-VERWEIS:44} Er führte weiter aus: "Zwar entspricht die Einstufung als Beihilfe einer objektiven Situation, die unabhängig von der Beurteilung ist, die im Stadium der Einleitung des Verfahrens … vorgenommen wird.{FN:74} - Bekanntlich geht diese Rechtsprechung zurück auf das Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, Slg. 2001, I-8365), bezüglich der Reduzierung der Energieabgabe, die in Österreich Unternehmen gewährt wurde, die hauptsächlich im Fertigungsbereich tätig waren; für weitere Präzedenzfälle vgl. insbesondere Urteile vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission (C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 47), vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, Slg. 2006, I-7115, Randnr. 54), vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a. (C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747, Randnr. 46), und British Aggregates (Randnr. 82).
- EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
Cassa di Risparmio di Firenze u.a. - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12
{FN:67} - Unabhängig von jeder Erwägung hinsichtlich der eingeschränkten Möglichkeiten für den nationalen Richter, von Amts wegen eine Vorlagefrage nach der Gültigkeit in dem Fall zu stellen, dass gegen die Entscheidung nicht rechtzeitig ein Rechtsbehelf von denjenigen eingelegt worden ist, gegen die sie geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2004, I-289, Randnrn. - EuGH, 28.02.1991 - C-234/89
Delimitis / Henninger Bräu
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12
{FN:65} - Vgl. in diesem Sinne, was die Anwendung der Art. 85 EG und 86 EG betrifft, Randnr. 47 des Urteils vom 28. Februar 1991, Delimitis (C-234/89, Slg. 1991, I-935). - EuGH, 12.02.2008 - C-199/06
CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-284/12
{FN:20} - Urteile FNCE (Randnr. 12), SFEI u. a. (Randnr. 40), van Calster u. a. (Randnr. 64), vom 21. Juli 2005, Xunta de Galicia (C-71/04, Slg. 2005, I-7419, Randnr. 49), Transalpine Ölleitung in Österreich u. a. (Randnr. 47), vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication ("CELF I") (C-199/06, Slg. 2008, I-469, Randnr. 45), und Residex Capital IV (Randnr. 29). - EuGH, 18.07.2007 - C-119/05
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT …
- EuGH, 08.11.2001 - C-143/99
Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke - "Energieabgabe - …
- EuGH, 14.12.2000 - C-344/98
Masterfoods und HB - "Wettbewerb - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 …
- EuGH, 06.09.2006 - C-88/03
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION …
- EuGH, 14.02.1990 - 301/87
Frankreich / Kommission
- EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …
- EuGH, 17.06.1999 - C-75/97
Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermäßigung der …
- EuGH, 02.02.1988 - 67/85
Van der Kooy / Kommission
- EuGH, 08.12.2011 - C-275/10
Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die …
- EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
Matra / Kommission
- EuGH, 21.10.2003 - C-261/01
van Calster und Cleeren - "Durch parafiskalische Abgaben finanzierte Beihilfen - …
- EuGH, 11.03.2010 - C-1/09
Accord sur la création d'un système unifié de règlement des litiges en matière de …
- EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 11.09.2008 - C-428/06
DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER …
- EuGH, 20.11.2003 - C-126/01
GEMO SA - "Staatliche Beihilfen - System der Finanzierung eines öffentlichen …
- EuGH, 22.12.2008 - C-333/07
Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen …
- EuGH, 11.09.2008 - C-75/05
Kronofrance / Deutschland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 13.12.2005 - C-78/03
Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen, …
- EuGH, 02.04.2009 - C-431/07
DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN …
- EuGH, 19.05.1993 - C-198/91
Cook / Kommission
- EuG, 30.04.2002 - T-195/01
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN …
- BFH, 17.02.2000 - I R 108/98
Förderung des Skatspiels gemeinnützig?
- EuGH, 10.05.2005 - C-400/99
Italien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen in …
- EuGH, 11.12.2008 - C-334/07
Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben …
- EuG, 04.07.2007 - T-475/04
Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Staatliche Beihilfen - Mobilfunk - …
- EuGH, 15.07.2004 - C-501/00
Spanien / Kommission
- EuGH, 21.07.2011 - C-194/09
Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 30.06.1992 - C-312/90
Spanien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-428/06
Unión General de Trabajadores de la Rioja - Staatliche Beihilfen - Von einer …
- EuG, 25.03.2009 - T-332/06
Alcoa Trasformazioni / Kommission
- EuGH, 15.07.1964 - 6/64
Costa / E.N.E.L.
- EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
SFEI u.a.
- EuGH, 22.03.1977 - 78/76
Steinike & Weinlig
- EuGH, 21.11.1991 - C-354/90
Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. / …
- EuGH, 05.10.2006 - C-368/04
Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3 …
- EuGH, 04.04.2014 - C-27/13
Flughafen Lübeck - Art. 99 der Verfahrensordnung - Staatliche Beihilfen - Art. …
- EuGH, 31.01.2008 - C-380/05
DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN …
- EuGH, 30.11.1993 - C-189/91
Kirsammer-Hack / Sidal
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-456/18
Ungarn/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschluss, das …
{FN:18} Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa (C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 41 und 42).{FN:21} Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission (…C-301/87, EU:C:1990:67, Rn. 23), und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Deutsche Lufthansa (C-284/12, EU:C:2013:442, Fn. 56 in Nr. 33) sowie der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Italien/Kommission (C-400/99, EU:C:2001:191, Nr. 65).
{FN:25} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Deutsche Lufthansa (C-284/12, EU:C:2013:442, Nr. 27).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-524/14
Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-562/19
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen die polnische …
{FN:48} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Deutsche Lufthansa (C-284/12, EU:C:2013:442, Nr. 27) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Ungarn/Kommission (C-456/18 P, EU:C:2020:8, Nrn. 36 und 69). - Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) - …
Vgl. hierzu allgemein Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Deutsche Lufthansa (C-284/12, EU:C:2013:442, Nrn. 27 bis 29).
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