Rechtsprechung
| EuG, 09.07.2003 - T-220/00, T-223/00, T-224/00, T-230/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Wettbewerb - Kartell - Lysin - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Umsatz - Mildernde Umstände
- Judicialis
Entscheidung 2001/418/EG der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag Art. 2; ; EGV Art. 81 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 ... Art. 15 Abs. 2; ; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen; ; Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen
- Europäischer Gerichtshof
Cheil Jedang / Kommission
- EU-Kommission
Cheil Jedang Corp. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verordnung Nr. 17 des Rates
1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Voraussetzungen - Kein Schutz davor, dass die Kommission von ihrer Befugnis Gebrauch macht, das Niveau der Geldbußen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln anzuheben - EU-Kommission
Cheil Jedang Corp. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/418/EG der Kommission vom 7. Juni 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag; Höhe einer verhängten Geldbuße wegen Beteiligung an einem Kartell auf dem Lysinmarkt; Teilnahme an Vereinbarungen über Preise, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE KRITERIEN FÜR DIE BEMESSUNG VON GELDBUSSEN
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Cheil Jedang / Kommission
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung, hilfsweise Herabsetzung der gegen die Klägerin durch die Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2000 über ein Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.545/F3 - Aminosäuren) verhängten Geldbuße
Papierfundstellen
- Slg. 2003, II-2473
Wird zitiert von ... (69) Zitiert selbst (53)
- EuGH, 07.06.1983 - 100/80
Musique Diffusion française / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
Im Bereich der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt aber nach der Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109) die wirksame Anwendung dieser Regeln, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen der Wettbewerbspolitik anpassen kann.Nach derselben Rechtsprechung braucht die Kommission außerdem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer etwaigen Änderung ihrer Politik bezüglich des allgemeinen Niveaus der Geldbußen hinzuweisen, da diese Möglichkeit von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen abhängt, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Besonderheiten der fraglichen Fälle stehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22).
Außerdem ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 309, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/94, Europa Carton/Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnr. 89).
Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, und LR AF 1998/Kommission, Randnrn. 236 und 237).
Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung unter Umsatz der Gesamtumsatz zu verstehen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119; Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 160, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-144/89, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1995, II-947, Randnr. 98).
Dabei darf weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (siehe insbesondere Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn.
Zwar stelle die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannte 10%-Schwelle auf den Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens ab, die Kommission dürfe aber nach der Rechtsprechung diesem Umsatz insbesondere dann keine übermäßige Bedeutung zumessen, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachten (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121).
Die Klägerin macht insoweit geltend, nach der Rechtsprechung (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 120) seien die Größe und die Wirtschaftskraft des betroffenen Unternehmens ein bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes zu berücksichtigendes Kriterium, und sie weist darauf hin, dass nach den oben genannten Bestimmungen der Leitlinien dem jeweiligen Gewicht und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb Rechnung zu tragen sei.
Die wirksame Anwendung dieser Regeln verlangt, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen - gegebenenfalls durch dessen Anhebung - jederzeit den Erfordernissen der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik anpassen kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109).
Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121, Parker Pen/Kommission, Randnr. 94, und SCA Holding/Kommission, Randnr. 176).
Nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 369) kann der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern.
Nach der Rechtsprechung ist es nämlich der Gesamtumsatz, der einen Anhaltspunkt für die Größe eines Unternehmens (siehe in diesem Sinne Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121) und seine Wirtschaftskraft liefert, die ausschlaggebend für die Beurteilung der Abschreckungskraft einer Geldbuße gegen das Unternehmen ist.
- EuG, 14.05.1998 - T-327/94
SCA Holding Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
120 und 121; Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 176).Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf, so dass die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121, Parker Pen/Kommission, Randnr. 94, und SCA Holding/Kommission, Randnr. 176).
Diese Beurteilung kann aber die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnrn.
Diese Beurteilung kann aber die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, wie z. B. hier des Umsatzes, den die betreffenden Unternehmen auf dem Lysinmarkt im EWR erzielt haben (siehe in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, Randnrn. 53 bis 55).
- EuG, 30.04.1998 - T-214/95
Vlaamse Gewest / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranziehen möchte, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie selbst für sich festgelegt hat, halten muss (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 57, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89).Insbesondere kommt es, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss (Urteile AIUFFASS und AKT/Kommission, Randnr. 57, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 89).
Insoweit enthalten die Leitlinien und die Mitteilung über Zusammenarbeit in Kartellsachen Regeln über die Beurteilungskriterien, die von der Kommission herangezogen werden, um die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (siehe entsprechend für staatliche Beihilfen Urteile AIUFFASS und AKT/Kommission, Randnr. 57, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 79).
- EuG, 14.05.1998 - T-311/94
BPB de Eendracht NV, vormals Kartonfabriek de Eendracht NV, gegen Kommission der …
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
Bei der Festsetzung des Betrages von Geldbußen darf die Kommission nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz missachten, einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der nach ständiger Rechtsprechung nur dann verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (siehe Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309, und die dort zitierte Rechtsprechung).Eine solche Herangehensweise, die ihre untergeordnete Rolle nicht berücksichtige und dazu führe, dass sie einem großen Hersteller wie Kyowa gleichgestellt werde, sei bereits in der Vergangenheit, im Urteil BPB de Eendracht/Kommission, beanstandet worden.
Nach der Rechtsprechung kann als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells berücksichtigt werden, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat (siehe in diesem Sinne Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 343), dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat (siehe in diesem Sinne Urteil Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Randnr. 100), oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235, Randnr. 264).
- EuGH, 10.12.1985 - 240/82
Stichting Sigarettenindustrie / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch weder die mengenmäßig ausgedrückten Anteile der fraglichen Unternehmen an dem betroffenen Markt (dem Lysinmarkt im EWR) noch auch nur ihren Umsatz auf diesem Markt berücksichtigt, was es angesichts des Fehlens von Drittherstellern erlaubt hätte, die relative Bedeutung jedes Unternehmens auf dem betreffenden Markt dadurch zu ermitteln, dass die jeweiligen, wertmäßig ausgedrückten Marktanteile mittelbar sichtbar gemacht werden (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnr. 99).Nach der Rechtsprechung kann als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells berücksichtigt werden, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat (siehe in diesem Sinne Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 343), dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat (siehe in diesem Sinne Urteil Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Randnr. 100), oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235, Randnr. 264).
- EuG, 14.05.1998 - T-308/94
Cascades / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
Diese Auslegung werde durch die Rechtsprechung bestätigt, insbesondere durch das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 230), in dem entschieden worden sei, dass die Tatsache, dass sich ein Unternehmen auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten habe, nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen sei, da ein solches Unternehmen möglicherweise nur versuche, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen.Im Übrigen hat die Kommission in ihrer Klagebeantwortung auf das Urteil Cascades/Kommission verwiesen, in dem das Gericht festgestellt hat, dass es bei der Bestimmung der Höhe der zu verhängenden Geldbuße nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist, dass sich ein Unternehmen, dessen Beteiligung an einer Preisabsprache erwiesen ist, auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten hat (Randnr. 230).
- EuG, 14.05.1998 - T-317/94
Weig / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
Nach der Rechtsprechung kann als Anhaltspunkt für die passive Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells berücksichtigt werden, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Besprechungen teilgenommen hat (siehe in diesem Sinne Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 343), dass es spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat (siehe in diesem Sinne Urteil Stichting Sigarettenindustrie/Kommission, Randnr. 100), oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235, Randnr. 264).Denn zwar können ausdrückliche Aussagen über die Rolle eines Unternehmens innerhalb eines Kartells berücksichtigt werden, wenn sie von Vertretern dritter Unternehmen stammen (siehe in diesem Sinne Urteil Weig/Kommission, Randnr. 264), dem Fehlen solcher Aussagen kann jedoch keinerlei Beweiskraft zukommen.
- EuGH, 10.07.1984 - 63/83
Kirk
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe durch die Anwendung der Leitlinien im vorliegenden Fall gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafen verstoßen, das in Artikel 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert sei und zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehöre (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 63/83, Kirk, Slg. 1984, 2689, Randnr. 22).Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer, auch in Artikel 7 EMRK verankerter Grundsatz ist und zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (Urteil Kirk, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 219).
- EuGH, 16.12.1975 - 40/73
Suiker Unie u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, ist bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 150), um zu ermitteln, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen. - EuGH, 09.11.1983 - 322/81
Michelin / Kommission
Auszug aus EuG, 09.07.2003 - T-220/00
Zwar sind nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235); gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten (siehe entsprechend bezüglich der Verteidigungsrechte Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7, und Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 220). - EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
Kommission / Anic Partecipazioni - "Rechtsmittel - Geschäftsordnung der …
- EuG, 06.10.1994 - T-83/91
Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 15.03.2000 - T-25/95
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140 …
- EuGH, 08.11.1983 - 96/82
IAZ / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-347/94
Mayr-Melnhof / Kommission
- EuGH, 17.12.1998 - C-185/95
DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …
- EuG, 21.10.1997 - T-229/94
Deutsche Bahn / Kommission
- EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 17.12.1991 - T-7/89
SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 08.07.1999 - C-51/92
Hercules Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …
- EuGH, 16.11.2000 - C-297/98
SCA Holding / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 …
- EuG, 13.12.2001 - T-45/98
Krupp Thyssen Stainless / Kommission
- EuG, 20.03.2002 - T-23/99
LR AF 1998 / Kommission
- EuGH, 15.07.1970 - 45/69
Boehringer Mannheim / Kommission
- EuGH, 16.11.2000 - C-248/98
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE …
- EuG, 14.07.1994 - T-77/92
Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 07.07.1994 - T-43/92
Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 14.05.1998 - T-334/94
Sarriò / Kommission
- EuG, 12.12.1996 - T-380/94
Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et …
- EuG, 06.04.1995 - T-148/89
Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 06.04.1995 - T-150/89
G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 10.03.1992 - T-12/89
Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 14.05.1998 - T-304/94
Europa Carton / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-295/94
WETTBEWERB
- EuG, 11.03.1999 - T-151/94
British Steel / Kommission
- EuG, 11.12.1996 - T-49/95
Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 06.04.1995 - T-147/89
Société métallurgique de Normandie gegen Kommission der Europäischen …
- EuGH, 08.11.1983 - 110/82
- EuGH, 08.11.1983 - 104/82
- EuG, 06.04.1995 - T-151/89
Société des treillis et panneaux soudés gegen Kommission der Europäischen …
- EuGH, 08.11.1983 - 105/82
- EuGH, 10.12.1985 - 268/82
Wettbewerb auf dem Tabakwarensektor in den Niederlanden; Erhebung von …
- EuGH, 08.11.1983 - 108/82
- EuG, 06.04.1995 - T-144/89
Cockerill-Sambre SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 10.12.1985 - 269/82
Wettbewerb auf dem Tabakwarensektor in den Niederlanden; Erhebung von …
- EuGH, 18.06.1991 - C-260/89
ERT / DEP - Fernsehmonopol verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, …
- EuGH, 14.05.1975 - 74/74
CNTA / Kommission
- EuGH, 26.06.1990 - 152/88
Sofrimport / Kommission
- EuGH, 14.02.1990 - 350/88
Delacre u.a. / Kommission
- EuGH, 11.03.1987 - 265/85
Van den Bergh en Jurgens / Kommission
- EuGH, 07.06.1983 - 103/80
- EuG, 18.01.2000 - T-290/97
Mehibas Dordtselaan / Kommission
- EuGH, 23.11.2000 - C-1/98
Corus UK / Kommission - "Rechtsmittel - EGKS - Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der …
- EuG, 28.04.2010 - T-446/05
Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro, …
Den Umsatz kann die Kommission auch dann berücksichtigen, wenn sie das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb beurteilt, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 82).Rn. 188 In diesem Sinne kann nach ständiger Rechtsprechung der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern (Urteile Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 91, und vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 196).
Weiter heißt es in den Leitlinien, dass es bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, wie bei Kartellen, angebracht sein kann, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 6) (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 81).
Damit ist befunden worden, dass die Kommission in keiner Weise den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnrn. 104 bis 115, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 187 angeführt, Randnrn. 155 bis 158).
Rn. 247 Überdies ergibt sich aus dem Urteil Cheil Jedang/Kommission (oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 133), auf das Amann sich beruft, im Gegenteil, dass die Bestimmungen aus Nr. 1 Teil B der Leitlinien keineswegs besagen, dass das erste Jahr der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt werden dürfe.
Gleiches gilt im Übrigen für Nr. 1 Teil B dritter Gedankenstrich der Leitlinien, der Verstöße von langer Dauer betrifft und nur vorsieht, dass der Betrag um 10 % pro Jahr erhöht werden kann (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnrn. 133 und 134).
Im vorgenannten Urteil Cheil Jedang/Kommission ist das Gericht lediglich aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Erhöhung um 10 % nicht anzuwenden war, weil nämlich die Kommission in ihrer Entscheidung ohne die geringste Rechtfertigung einen Satz von 40 % gegenüber bestimmten Unternehmen wegen einer fünfjährigen Zuwiderhandlung angesetzt hatte, während sie eine Erhöhung um 30 % gegenüber der Klägerin für eine Zuwiderhandlung von zwei Jahren und zehn Monaten vorgenommen hatte.
Rn. 274 In Fällen, in denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, z. B. bei Kartellen, kann es nach den Leitlinien angebracht sein, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Teil A Abs. 6) (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 81).
269 und 270 angeführten Faktoren geht (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 82, und Tokai I, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 195).
- EuG, 23.01.2014 - T-391/09
Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
Rn. 232 Die Kommission macht ferner geltend, in seinem Urteil vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission (T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Rn. 129 bis 137), habe das Gericht bestätigt, dass die Aufrundung der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung im Rahmen der Berechnung der Geldbuße grundsätzlich zulässig sei.Sie unterschieden zwischen Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei denen der anhand der Schwere ermittelte Ausgangsbetrag nicht erhöht werden sollte, Verstößen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei denen dieser Betrag um 50 % erhöht werden konnte, und Verstößen von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei denen dieser Betrag für jedes Jahr um 10 % erhöht werden konnte (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 232 angeführt, Rn. 129).
Rn. 234 In der Rechtssache, in der das Urteil Cheil Jedang/Kommission (…oben in Rn. 232 angeführt) ergangen ist, hatte die Kommission bei der gegen die betreffende Klägerin verhängten Geldbuße für eine Dauer der Beteiligung von zwei Jahren und zehn Monaten eine Erhöhung von 30 % vorgenommen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 232 angeführt, Rn. 130 und 131).
Das Gericht hat festgestellt, dass die Leitlinien von 1998 für eine solche Zuwiderhandlung keine Erhöhung um einen bestimmten Prozentsatz für jedes Jahr der Beteiligung vorsähen, sondern der Kommission insoweit einen Ermessensspielraum ließen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 232 angeführt, Rn. 134).
Dementsprechend hat das Gericht die Erhöhung des Ausgangsbetrags der gegen die betreffende Klägerin verhängten Geldbuße im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 20 % herabgesetzt (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 232 angeführt, Rn. 135 bis 139).
Rn. 235 Der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil Cheil Jedang/Kommission (…oben in Rn. 232 angeführt) ergangen ist, und der der vorliegenden Rechtssache lassen sich also nicht unmittelbar miteinander vergleichen, da die Leitlinien, die im vorliegenden Fall angewandt worden sind, im Gegensatz zu den Leitlinien von 1998 der Kommission hinsichtlich der Berechnung des Multiplikators keinen Ermessensspielraum lassen, sondern in Nr. 24 vorsehen, dass für einen Zeitraum der Zuwiderhandlung von sechs Monaten bis zu einem Jahr ein Multiplikator von 0, 5 angewandt wird.
Dennoch spricht das Urteil Cheil Jedang/Kommission (…oben in Rn. 232 angeführt) gegen den Grundsatz einer Aufrundung der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung.
- EuG, 28.04.2010 - T-452/05
BST / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne …
Somit kann der Umsatz bei der Berücksichtigung der verschiedenen Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden, die vorstehend in Randnr. 75 aufgeführt und in Nr. 1 Abschnitt A Abs. 4 und 6 der Leitlinien enthalten sind (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 82, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 195).In diesen Fällen bedeutet der bloße Umstand, dass das betreffende Unternehmen einen hohen Gesamtumsatz erzielt, nicht unbedingt, dass es einen entscheidenden Einfluss auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt ausübt (Urteile des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 88, und vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 194).
Rn. 79 Mithin kann der Teil des Umsatzes, der mit dem Verkauf der Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 91, sowie Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 196).
Rn. 94 Der Ausgangsbetrag der Geldbuße stellt nämlich nur einen Zwischenbetrag dar, der später bei Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und der festgestellten erschwerenden oder mildernden Umstände angepasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 95).
Rn. 119 Eine ausschließlich passive Mitwirkung impliziert nämlich, dass sich das betroffene Unternehmen "nicht hervorgetan" hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 167).
Rn. 120 Nach der Rechtsprechung kann bei den Gesichtspunkten, die die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell offenbaren können, berücksichtigt werden, dass es deutlich seltener als die gewöhnlichen Mitglieder des Kartells an den Zusammenkünften teilgenommen hat, dass es außerdem spät in den Markt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 168, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 331, und Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 126).
- EuG, 25.10.2005 - T-38/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE …
38 bis 40, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 215).In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, sowie Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben zitiert in Randnr. 95, Randnr. 216).
Zum anderen enthalten die Leitlinien und die Mitteilung über Zusammenarbeit Regeln über die Beurteilungskriterien, die von der Kommission herangezogen werden, um die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben zitiert in Randnr. 95, Randnr. 217).
Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die sie in Anwendung ihrer Leitlinien und gegebenenfalls ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit herangezogen hat und die es ihr ermöglicht haben, für die Berechnung der Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben zitiert in Randnr. 95, Randnr. 218).
- EuG, 28.04.2010 - T-456/05
Gütermann und Zwicky / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …
Rn. 184 Eine passive Mitwirkung impliziert nämlich, dass sich das betroffene Unternehmen nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen hat (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 167, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 765).Rn. 185 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass unter den Faktoren, aus denen die passive Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell erkannt werden kann, berücksichtigt werden kann, dass es im Vergleich zu den gewöhnlichen Mitgliedern des Kartells deutlich seltener an den Zusammenkünften teilgenommen hat, dass es später in den Markt, der Gegenstand der Zuwiderhandlung gewesen ist, eingetreten ist, unabhängig davon, wie lange es an der Zuwiderhandlung mitgewirkt hat, oder dass es entsprechende ausdrückliche Aussagen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteile des Gerichts Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 168, vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 331, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 126).
Rn. 189 Es trifft zu, dass das Gericht in seinem oben in Randnr. 184 angeführten Urteil Cheil Jedang/Kommission (Randnr. 180) eingeräumt hat, dass die geringe Größe eines Unternehmens ein wichtiger Gesichtspunkt ist, der zu berücksichtigen ist, wenn die tatsächliche Auswirkung seines späten Eintritts in den von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt und ihr Verhalten gegenüber den anderen Herstellern bewertet werden soll.
Rn. 275 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 91, und Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 196).
Weiter heißt es in den Leitlinien, dass es bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, wie bei Kartellen, angebracht sein kann, den allgemeinen Ausgangsbetrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangsbetrag dem spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 6) (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 81).
Insbesondere kann der Umsatz eine Rolle spielen, wenn es um die Berücksichtigung der verschiedenen oben in Randnr. 274 angeführten Faktoren geht (vgl. in diesem Sinne Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 82, und Tokai I, oben in Randnr. 185 angeführt, Randnr. 195).
- EuG, 27.09.2006 - T-43/02
Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 …
Das Gericht hat weiter entschieden, dass die "ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum" eines Kartellteilnehmers impliziert, dass er sich nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen hat (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 167).268 Insoweit ist zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Umstände belegen können, dass sie sich der Durchführung der rechtswidrigen Vereinbarungen in dem Zeitraum, in denen sie ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 141 zitiertes Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, Randnrn. 4872 bis 4874, und oben in Randnr. 252 zitiertes Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 192).
Denn ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (oben in Randnr. 141 zitiertes Urteil Cascades/Kommission, Randnr. 230, und oben in Randnr. 252 zitiertes Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 190).
- EuG, 25.10.2011 - T-348/08
Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen …
Rn. 277 Insoweit ist nach der Rechtsprechung, wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen worden ist, die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 150), um festzustellen, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 165).Rn. 278 Dies ist die logische Folge des Grundsatzes der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, wonach ein Unternehmen nur für Handlungen bestraft werden darf, die ihm individuell zur Last gelegt werden; dieser Grundsatz gilt für alle Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen nach den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen können (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 185, vgl. zur Verhängung einer Geldbuße Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 63).
Rn. 284 Nach der Rechtsprechung impliziert die passive Mitwirkung eines Unternehmens bei der Zuwiderhandlung, dass sich das betroffene Unternehmen "nicht hervorgetan" hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprache oder Absprachen teilgenommen hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 167).
Rn. 296 Es ist zu prüfen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Umstände belegen können, dass sie sich der Durchführung der rechtswidrigen Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem sie ihnen beigetreten war, nämlich vom 28. Januar bis 31. Dezember 1998, tatsächlich durch wettbewerbskonformes Verhalten auf dem Markt entzogen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnrn. 4872 bis 4874, und Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 192).
Denn ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, T-308/94, Slg. 1998, II-925, Randnr. 230, und Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 277 angeführt, Randnr. 190).
- EuG, 23.01.2014 - T-395/09
Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und …
Sie beruft sich insoweit auf Nr. 6 der Leitlinien und auf die Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission (…T-43/92, Slg. 1994, II-441, Rn. 178), vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission (…T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Rn. 105), und vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission (T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Rn. 137).Rn. 158 Nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 ist die Dauer der Zuwiderhandlung einer der Gesichtspunkte, die bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße gegen Unternehmen, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen haben, zu berücksichtigen sind (Urteile Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 157 angeführt, Rn. 128, und Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 237).
Rn. 163 Ebenso hat das Gericht in seinem von der Kommission angeführten Urteil Cheil Jedang/Kommission (…oben in Rn. 157 angeführt) festgestellt, dass die Kommission, ohne hierzu durch die in dieser Rechtssache anwendbaren Leitlinien verpflichtet gewesen zu sein, den Grundsatz einer Erhöhung um 10 % jährlich gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen angewandt hatte.
Jedoch wandte sie gegenüber der Klägerin in dieser Rechtssache für eine Dauer der Beteiligung von zwei Jahren und zehn Monaten eine Erhöhung um 30 % auf die gegen diese verhängte Geldbuße an (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 157 angeführt, Rn. 130 und 131).
Folglich hat das Gericht die Erhöhung des Ausgangsbetrags der in dieser Rechtssache gegen die Klägerin verhängten Geldbuße im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 20 % herabgesetzt (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Rn. 157 angeführt, Rn. 135 bis 139).
- EuG, 13.12.2006 - T-217/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN …
56 bis 65; Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr 218).In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 216, und Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-38/02, Groupe Danone/Kommission, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 96).
Rn. 253 Zu dem nach Ansicht der Klägerinnen willkürlich festgesetzten Betrag von 20 Mio. Euro für besonders schwere Verstöße ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen verfügt, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln zu beachten (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 76).
- EuG, 08.07.2008 - T-53/03
BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit …
Insoweit enthalten die Leitlinien und die Mitteilung über Zusammenarbeit Regeln über die Beurteilungskriterien, die von der Kommission herangezogen werden, um die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 217).Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die sie in Anwendung ihrer Leitlinien und gegebenenfalls ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit herangezogen hat und die es ihr ermöglicht haben, für die Berechnung der Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen (Urteil Cheil Jedang/Kommission, Randnr. 218).
Rn. 362 Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Kommission automatisch den Höchstsatz von 10 % pro Jahr angewandt habe, ist daran zu erinnern, dass Abschnitt 1 B Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Leitlinien zwar für Verstöße von langer Dauer keine automatische Erhöhung von 10 % pro Jahr vorsieht, dass er aber der Kommission insoweit einen Ermessensspielraum lässt (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 331 angeführt, Randnr. 134).
- EuG, 18.06.2008 - T-410/03
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …
- EuG, 06.12.2005 - T-48/02
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- EuG, 14.12.2006 - T-259/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER …
- EuG, 14.03.2013 - T-587/08
Fresh Del Monte Produce / Kommission - 'Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt - …
- EuG, 03.03.2011 - T-117/07
Areva u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich …
- EuG, 08.10.2008 - T-73/04
Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 13.12.2006 - T-245/03
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- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09
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- EuG, 16.11.2011 - T-55/06
RKW und JM Gesellschaft für industrielle Beteiligungen / Kommission - Wettbewerb …
- EuG, 19.05.2010 - T-21/05
Chalkor / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche - …
- EuG, 30.04.2009 - T-12/03
DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN …
- EuG, 24.03.2011 - T-375/06
Das Gericht erklärt die Geldbußen einiger Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an …
- EuG, 05.10.2011 - T-11/06
Romana Tabacchi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für …
- EuG, 14.05.2014 - T-406/09
Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und …
- EuG, 30.04.2009 - T-18/03
CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-3/06
Groupe Danone / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Geldbuße - Artikel 15 …
- EuG, 30.11.2011 - T-208/06
Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des …
- EuG, 05.12.2006 - T-303/02
Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 16.09.2013 - T-375/10
Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …
- EuG, 12.12.2012 - T-400/09
Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 12.12.2012 - T-352/09
Novácke chemické závody / Kommission
- EuG, 29.11.2005 - T-64/02
Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - …
- EuG, 07.06.2011 - T-217/06
Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate …
- EuG, 15.07.2015 - T-413/10
Socitrel/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl …
- EuG, 12.12.2014 - T-558/08
Eni / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …
- EuG, 11.07.2014 - T-540/08
Esso u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - Markt …
- EuG, 30.04.2009 - T-13/03
Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 05.06.2012 - T-214/06
Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 09.09.2020 - T-626/17
Das Gericht weist die Klage Sloweniens auf Nichtigerklärung der Delegierten …
- EuG, 17.05.2013 - T-154/09
MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche …
- EuG, 09.12.2014 - T-91/10
Lucchini / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in …
- EuG, 16.06.2011 - T-191/06
FMC Foret / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Perborat …
- EuG, 15.03.2006 - T-26/02
Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der …
- EuG, 27.09.2012 - T-370/06
Kuwait Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer …
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