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Rechtsprechung
   EuG, 13.07.2011 - T-59/07   

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EuG, 13.07.2011 - T-59/07 (https://dejure.org/2011,5380)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2011 - T-59/07 (https://dejure.org/2011,5380)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - T-59/07 (https://dejure.org/2011,5380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Polimeri Europa / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Einheitliche Zuwiderhandlung - Nachweis des Vorliegens des ...

  • EU-Kommission PDF

    Polimeri Europa / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Einheitliche Zuwiderhandlung - Nachweis des Bestehens des ...

  • EU-Kommission

    Polimeri Europa / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Einheitliche Zuwiderhandlung - Nachweis des Bestehens des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Polimeri Europa / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Einheitliche Zuwiderhandlung - Nachweis des Vorliegens des ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Polimeri Europa / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.638 - Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) betreffend ein Kartell zur Festlegung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (82)

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-59/07
    Der Richter darf daher nicht zu dem Schluss kommen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 215).

    Ferner gehören horizontale Preisabsprachen nach ständiger Rechtsprechung zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und können daher für sich genommen als besonders schwere Verstöße eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 103, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 147).

    Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, abschreckende Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 231 angeführt, Randnrn. 105 und 106; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 166, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 169).

    Der Begriff des Wiederholungsfalls beziehe sich nicht notwendig auf die Feststellung der früheren Verhängung einer Geldbuße, sondern nur auf die Feststellung einer früheren Zuwiderhandlung (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt).

    Die Kommission verfüge in Bezug auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls über ein Ermessen und sei für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden (Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt).

    Im Übrigen sei es ohne Bedeutung, dass die vorausgegangenen Zuwiderhandlungen die getrennten Geschäftsbereiche PVC und Polypropylen betroffen hätten (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt) oder dass diese Geschäftsbereiche später an Dritte veräußert worden seien (vgl. u. a. Urteil Cascades/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt).

    Ein etwaiger Wiederholungsfall zählt zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 91, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt, Randnr. 26).

    Überdies wäre ein etwa erbrachter Nachweis mangelnder Auswirkungen auf den Markt unerheblich, da er keineswegs die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen belegen würde (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 389).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-59/07
    Dieser Ansatz gehe fehl; insoweit sei namentlich auf das Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn. 223, 243 bis 254), zu verweisen.

    Schließlich verweist Polimeri auf das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt), in dem das Gericht die Geldbuße um 15 % herabgesetzt habe, weil "nach den von der Kommission selbst getroffenen Feststellungen der Marktanteil der Kartellteilnehmer nach dem Markteintritt von Monsanto allmählich zurückging und gegen Ende der Zuwiderhandlung bei 60 % lag".

    Das Ermessen der Kommission bei der Festlegung des Erhöhungssatzes zu Abschreckungszwecken (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 317) sei nicht unbeschränkt.

    Polimeri verweist insbesondere auf das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) und fügt hinzu, das Bestehen einer Obergrenze (nämlich ein Multiplikator von 3), die im Übrigen in der Regelung nicht vorgesehen sei, dürfe jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil gereichen.

    Zu dem von Polimeri erwähnten Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) genügt der Hinweis, dass der von der Kommission in dieser Rechtssache angewandte Multiplikator zu Abschreckungszwecken dem von Unternehmen mit erheblich abweichendem Umsatz entsprach.

    Der dem Urteil Degussa/Kommission zugrunde liegende Sachverhalt ist daher mit dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar.

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-59/07
    So habe das Gericht entschieden, dass eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einer Absprache beschuldigtes Unternehmen abgebe und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten werde, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden könne, wenn sie nicht durch andere Beweismittel untermauert werde (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die gegen die Art. 81 EG und 82 EG verstoßen, nicht tragbar und mit der durch den EG-Vertrag der Kommission übertragenen Aufgabe der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Bestimmungen unvereinbar (Urteile des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, "PVC II", T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 512, sowie JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 192).

    Zudem haben im Namen von Unternehmen abgegebene Erklärungen einen nicht unwesentlichen Beweiswert, da sie mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 205 und 211, sowie Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 103).

    Allerdings kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen der Beteiligung an demselben Kartell beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 219).

    Insbesondere kann daraus, dass eine Person zugibt, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und damit Tatsachen einräumt, die über die den fraglichen Unterlagen unmittelbar zu entnehmenden Tatsachen hinausgehen, a priori , sofern keine bestimmten Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen, der Schluss gezogen werden, dass sich der Betreffende entschlossen hat, die Wahrheit zu sagen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 212).

    Im Übrigen müssten nach der Rechtsprechung Zweifel des Gerichts dem Unternehmen zugutekommen, an das sich die Entscheidung richte, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt werde (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 177).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-59/07
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, im Fall eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 145, und Cascades/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 78; vgl. ferner Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39).

    Eine solche Auferlegung der Sanktion ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einheiten der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 123 angeführt, Randnr. 49).

    Unter diesen Umständen hindert der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nicht daran, dass die zunächst von der EniChem SpA begangene und dann von Polimeri fortgeführte Zuwiderhandlung insgesamt durch Verhängung einer Sanktion gegen Polimeri geahndet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 123 angeführt, Randnr. 51).

    Sie machen nämlich deutlich, dass bei einer Sanktion gegen ein Unternehmen, das rechtlich fortbesteht, aber keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, die Gefahr besteht, dass sie keine Abschreckungswirkung hat, und dass ohne eine andere Möglichkeit, die Sanktion einer anderen Einheit als derjenigen, die die Zuwiderhandlung begangen hat, aufzuerlegen, Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen könnten, dass ihre Identität durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art verändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 123 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-59/07
    Somit habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung davon ausgehen dürfen, dass dasselbe Unternehmen bereits für die gleiche Art von Zuwiderhandlung mit einer Sanktion belegt worden sei (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071).

    Im Urteil Michelin/Kommission habe das Gericht die Erhöhung einer gegen eine andere Konzerngesellschaft, und zwar gegen eine Schwestergesellschaft des zuvor mit einer Sanktion belegten Unternehmens, verhängten Geldbuße wegen eines Wiederholungsfalls bestätigt.

    Der Begriff des Wiederholungsfalls wird in einigen nationalen Rechtsordnungen so verstanden, dass jemand neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem er wegen ähnlicher Zuwiderhandlungen mit einer Sanktion belegt worden war (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Randnr. 617, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 287 angeführt, Randnr. 284).

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-59/07
    Insoweit ist festzustellen, dass zu den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, aus dem die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 129).

    Im vorliegenden Fall wäre das Vorbringen von Polimeri jedoch jedenfalls als allgemeines Vorbringen anzusehen, aufgrund dessen nicht festgestellt werden kann, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, da dies anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 59, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 228).

    Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, dessen Adressat es ist, sachgerecht äußern kann (vgl. Urteile Arbed/Kommission, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 421).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-59/07
    In Bezug auf die Beweisführung für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG ist darauf hinzuweisen, dass es der Kommission obliegt, die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 86).

    Nach ständiger Rechtsprechung brauchen jedoch bei der Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass sie eine Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnrn.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, im Fall eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 145, und Cascades/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 78; vgl. ferner Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39).

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-59/07
    Für die Festlegung dieses Betrags sind u. a. verschiedene Umstände maßgeblich, die mit dem individuellen Verhalten des fraglichen Unternehmens zusammenhängen, etwa dem Vorliegen erschwerender oder mildernder Umstände (Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Randnrn. 82 und 85).

    Zudem ist hervorzuheben, dass die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße über ein Ermessen verfügt und nicht verpflichtet ist, eine genaue mathematische Formel anzuwenden (vgl. Urteil Hoek Loos/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.09.2009 - T-175/05

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-59/07
    Im vorliegenden Fall hat die Kommission somit bei der Bestimmung der von ihr herangezogenen Multiplikatoren die unterschiedliche wirtschaftliche Fähigkeit der betroffenen Unternehmen beurteilungsfehlerfrei berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 155).

    528 und 529, und vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 253 angeführt, Randnr. 90).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-59/07
    122 und 123, vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 491, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 84).

    Speziell in Bezug auf wettbewerbswidrige Vereinbarungen, die wie im vorliegenden Fall bei Zusammenkünften konkurrierender Unternehmen zustande kommen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG vorliegt, wenn diese Zusammenkünfte die Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen (Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuGH, 16.02.2006 - C-111/04

    Adriatica di Navigazione / Kommission

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-176/99

    DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER

  • EuG, 28.01.1999 - T-14/96

    BAI / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuGH, 18.06.1986 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuGH, 14.07.2005 - C-57/02

    Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle -

  • EuG, 13.12.2001 - T-48/98

    Acerinox / Kommission

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    WETTBEWERB

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-330/01

    Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuG, 16.03.1993 - T-33/89

    David Blackman gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Kosten für ärztliche

  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02

    Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien

  • EuG, 14.02.2001 - T-62/99

    Sodima / Kommission

  • EuG, 19.05.2008 - T-144/04

    TF1 / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, bestimmte

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Versalis SpA, vormals Polimeri Europa SpA (im Folgenden: Versalis oder Rechtsmittelführerin), die vollständige oder teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2011, Polimeri Europa/Kommission (T-59/07, Slg. 2011, II-4687, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 5700 endg.

    - das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit ihre Klage in der Rechtssache T-59/07 abgewiesen wurde, und dementsprechend.

    - hilfsweise, das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit das Gericht mit ihm ihre Klage in der Rechtssache T-59/07 abgewiesen hat, und die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;.

    - der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-59/07 aufzuerlegen und.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    43 - Vgl. Urteile des Gerichts Eni/Kommission (EU:T:2011:356, Rn. 161 bis 171) und Polimeri Europa/Kommission (T-59/07, EU:T:2011:361, Rn. 293 bis 303).

    48 - EU:T:2011:361.

    50 - Es ist festzustellen, dass das Gericht seinerseits entschieden hatte, dass die angefochtene Entscheidung keine hinreichend substantiierten und genauen Anhaltspunkte für die berechtigte Annahme enthalten habe, dass dasselbe Unternehmen erneut eine Zuwiderhandlung begangen habe, was nicht genau dasselbe ist; vgl. Urteile Eni/Kommission (EU:T:2011:356, Rn. 171) und Polimeri Europa/Kommission (EU:T:2011:361, Rn. 303).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Vgl. insoweit Urteile Lögstör Rör/Kommission (T-16/99, EU:T:2002:72, Rn. 45 bis 47), Bolloré u. a./Kommission (T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, EU:T:2007:115, Rn. 168) und Polimeri Europa/Kommission (T-59/07, EU:T:2011:361, Rn. 55).

    Vgl. auch Urteile Lögstör Rör/Kommission (T-16/99, EU:T:2002:72, Rn. 45 bis 47), Bolloré u. a./Kommission (T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, EU:T:2007:115, Rn. 168) sowie Polimeri Europa/Kommission (T-59/07, EU:T:2011:361, Rn. 55).

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Rechtsprechung
   EuG, 12.07.2011 - T-59/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4532
EuG, 12.07.2011 - T-59/07 (https://dejure.org/2011,4532)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2011 - T-59/07 (https://dejure.org/2011,4532)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - T-59/07 (https://dejure.org/2011,4532)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Einheitliche Zuwiderhandlung - Nachweis des Bestehens des ...

  • Wolters Kluwer

    Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG; Zurechnung eines rechtswidrigen Verhaltens; Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk; Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung (Wiederholungsfall); Bemessung von Geldbußen; Polimeri Europa SpA gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53 Abs. 1
    Wettbewerb - Kartelle; Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG; Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens; Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung [Wiederholungsfall]; Bemessung von Geldbußen; Polimeri ...

  • rechtsportal.de

    EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53 Abs. 1
    Wettbewerb - Kartelle; Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG; Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens; Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung [Wiederholungsfall]; Bemessung von Geldbußen; Polimeri ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (83)

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-59/07
    Der Richter kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 215).

    Ferner gehören horizontale Preisabsprachen nach ständiger Rechtsprechung zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und können daher als solche als besonders schwere Verstöße eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 103 sowie Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 260 angeführt, Randnr. 147).

    Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 231 angeführt, Randnrn. 105 und 106; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 166, sowie Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 169).

    288 Der Begriff des Wiederholungsfalls beziehe sich nicht notwendig auf die Feststellung einer früheren Verhängung einer Geldbuße, sondern nur auf die Feststellung einer früheren Zuwiderhandlung (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt).

    289 Die Kommission verfüge in Bezug auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls über ein Ermessen und sei für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden (Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt).

    290 Im Übrigen sei es ohne Bedeutung, dass die vorausgegangenen Zuwiderhandlungen die getrennten Geschäftsbereiche PVC und Polypropylen betroffen hätten (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt) oder dass diese Geschäftsbereiche später an Dritte veräußert worden seien (vgl. u. a. Urteil Cascades/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt).

    295 Ein etwaiger Wiederholungsfall zählt zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 91, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt, Randnr. 26).

    309 Überdies wäre ein Nachweis mangelnder Auswirkungen auf den Markt, auch wenn er erbracht wäre, als unerheblich anzusehen, da er keineswegs die tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen bezeugen würde (Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 389).

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-59/07
    Polimeri wendet sich gegen diesen Ansatz und verweist insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn. 223, 243 bis 254).

    Schließlich verweist Polimeri auf das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt), in dem das Gericht die Geldbuße um 15 % herabgesetzt habe, weil "nach den von der Kommission selbst getroffenen Feststellungen der Marktanteil der Kartellteilnehmer nach dem Markteintritt von Monsanto allmählich zurückging und gegen Ende der Zuwiderhandlung bei 60 % lag".

    Das Ermessen der Kommission bei der Festlegung des Erhöhungssatzes zu Abschreckungszwecken (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 317) sei nicht unbeschränkt.

    Polimeri verweist insbesondere auf das Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) und fügt hinzu, das Bestehen einer Obergrenze (nämlich ein Multiplikator von 3), die im Übrigen nicht in der Regelung vorgesehen sei, dürfe jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil gehen.

    Zu dem von Polimeri angeführten Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) genügt der Hinweis, dass der von der Kommission in dieser Rechtssache angewandte Multiplikator zu Abschreckungszwecken dem von Unternehmen mit erheblich anderem Umsatz entsprach.

    Der dem Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 214 angeführt) zugrunde liegende Sachverhalt ist daher mit dem in der vorliegenden Rechtssache nicht vergleichbar.

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-59/07
    So habe das Gericht entschieden, dass eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einer Absprache beschuldigtes Unternehmen abgebe und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten werde, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden könne, wenn sie nicht durch andere Beweismittel untermauert werde (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die gegen die Art. 81 EG und 82 EG verstoßen, nicht tragbar und mit der durch den EG-Vertrag der Kommission übertragenen Aufgabe der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Bestimmungen unvereinbar (Urteile des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, "PVC II", T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 512, sowie JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 192).

    53 Zudem haben im Namen von Unternehmen abgegebene Erklärungen einen nicht unwesentlichen Beweiswert, da sie mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 205 und 211, sowie Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 103).

    54 Allerdings kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen der Beteiligung an demselben Kartell beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 219).

    Insbesondere kann daraus, dass eine Person zugibt, dass sie eine Zuwiderhandlung verwirklichte, und damit Tatsachen einräumt, die über die den fraglichen Unterlagen unmittelbar zu entnehmenden Tatsachen hinausgehen, a priori, sofern keine bestimmten Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen, der Schluss gezogen werden, dass sich der Betreffende dazu entschlossen hat, die Wahrheit zu sagen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 212).

    Im Übrigen müssten nach der Rechtsprechung Zweifel des Gerichts dem Unternehmen zugutekommen, an das sich die Entscheidung richte, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt werde (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 177).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-59/07
    123 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit eine wirtschaftliche Einheit im Falle eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 145, und Cascades/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 78; vgl. ferner Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39).

    125 Eine solche Ahndung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 123 angeführt, Randnr. 49).

    Somit hindert der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nicht daran, dass die zunächst von EniChem SpA begangene und dann von Polimeri fortgeführte Zuwiderhandlung durch Verhängung einer Sanktion gegen Polimeri einheitlich geahndet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 123 angeführt, Randnr. 51).

    Sie machen nämlich deutlich, dass eine Sanktion gegen ein Unternehmen, das rechtlich fortbesteht, aber keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung kaum wirksam wäre und dass ohne eine andere Möglichkeit, die Sanktion einer anderen Einrichtung als derjenigen, die die Zuwiderhandlung begangen hat, aufzuerlegen, Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen könnten, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art ihre Identität geändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a., oben in Randnr. 123 angeführt, Randnrn. 40 und 41).

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-59/07
    Somit habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung davon ausgehen dürfen, dass dasselbe Unternehmen bereits für die gleiche Art von Zuwiderhandlung bestraft worden sei (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071).

    In dem angeführten Urteil Michelin/Kommission habe das Gericht die Erhöhung einer gegen ein anderes Unternehmen des Konzerns verhängten Geldbuße wegen Tatwiederholung bestätigt, und zwar gegen eine Schwestergesellschaft des früher bestraften Unternehmens.

    294 Der Begriff des Wiederholungsfalls bedeutet in einigen nationalen Rechtsordnungen, dass jemand neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem er wegen ähnlicher Zuwiderhandlungen bestraft worden war (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Randnr. 617, und Michelin/Kommission, oben in Randnr. 287 angeführt, Randnr. 284).

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-59/07
    Insoweit ist festzustellen, dass zu den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, aus dem die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 129).

    72 Im vorliegenden Fall wäre der Vortrag von Polimeri jedoch jedenfalls als allgemeines Vorbringen anzusehen, aufgrund dessen nicht festgestellt werden kann, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, die vielmehr anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 59, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 228).

    Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, dessen Adressat es ist, sachgerecht äußern kann (vgl. Urteile Arbed/Kommission, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 421).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-59/07
    50 In Bezug auf die Beweisführung für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG ist darauf hinzuweisen, dass es der Kommission obliegt, die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 86).

    108 Nach ständiger Rechtsprechung brauchen jedoch bei der Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass diese eine Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnrn.

    123 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit eine wirtschaftliche Einheit im Falle eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 145, und Cascades/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 78; vgl. ferner Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 39).

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-59/07
    55 Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Entscheidung jedoch auf mehrere Erklärungen von Unternehmen gestützt, nämlich die von Bayer, Dow und Shell, die in dieselbe Richtung gehen, so dass sie sich gegenseitig untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02 und T-126/02, T-128/02 und T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II-947, Randnr. 168).

    Zweitens kann solchen Erklärungen nicht der Beweiswert abgesprochen werden, denn Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, sind grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 166).

    Polimeri verweist außerdem auf die Rechtsprechung, die den Nachweis verlange, dass das betreffende Unternehmen von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten gewusst habe oder es vernünftigerweise habe vorhersehen können und bereit gewesen sei, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt).

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-59/07
    Für die Festlegung dieses Betrags sind u. a. verschiedene Umstände maßgeblich, die mit dem individuellen Verhalten des fraglichen Unternehmens zusammenhängen, etwa dem Vorliegen von erschwerenden oder mildernden Umständen (Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Randnrn. 82 und 85).

    Zudem ist hervorzuheben, dass die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße über ein Ermessen verfügt und nicht verpflichtet ist, eine genaue mathematische Formel anzuwenden (vgl. Urteil Hoek Loos/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-59/07
    122 und 123, vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 491, sowie vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04, Slg. 2007, I-829, Randnr. 84).

    Speziell in Bezug auf wettbewerbswidrige Vereinbarungen, die wie im vorliegenden Fall bei Zusammenkünften konkurrierender Unternehmen zustande kommen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG vorliegt, wenn diese Zusammenkünfte die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen (Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn. 508 und 509, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 47, sowie Dalmine/Kommission, Randnr. 84).

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuGH, 16.02.2006 - C-111/04

    Adriatica di Navigazione / Kommission

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-176/99

    DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

  • EuG, 28.01.1999 - T-14/96

    BAI / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuGH, 18.06.1986 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 14.07.2005 - C-57/02

    Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle -

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 13.12.2001 - T-48/98

    Acerinox / Kommission

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    WETTBEWERB

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-330/01

    Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

  • EuG, 16.03.1993 - T-33/89

    David Blackman gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Kosten für ärztliche

  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02

    Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien

  • EuGH, 28.06.2005 - C-208/02

    LR af 1998 (Deutschland) / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-205/02

    Ke Kelit / Kommission

  • EuG, 14.02.2001 - T-62/99

    Sodima / Kommission

  • EuG, 19.05.2008 - T-144/04

    TF1 / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, bestimmte

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

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Rechtsprechung
   EuG, 13.07.2011 - T-38/07, T-39/07, T-42/07, T-44/07, T-45/07, T-53/07, T-59/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,19005
EuG, 13.07.2011 - T-38/07, T-39/07, T-42/07, T-44/07, T-45/07, T-53/07, T-59/07 (https://dejure.org/2011,19005)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2011 - T-38/07, T-39/07, T-42/07, T-44/07, T-45/07, T-53/07, T-59/07 (https://dejure.org/2011,19005)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - T-38/07, T-39/07, T-42/07, T-44/07, T-45/07, T-53/07, T-59/07 (https://dejure.org/2011,19005)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Shell Petroleum u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände

  • EU-Kommission PDF

    Shell Petroleum NV, Shell Nederland BV und Shell Nederland Chemie BV gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb (fremdsprachig)

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem Markt für synthetischen Kautschuk für nichtig, soweit sie Unipetrol, deren Tochtergesellschaft Kaucuk und Trade-Stomil betrifft

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Shell Petroleum u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Shell Petroleum u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 16. Februar 2007 - Shell Petroleum u. a./Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 - Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) betreffend ein Kartell über die Festlegung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    Unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331), und die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro zu diesem Urteil (Slg. 2007, I-1337) meint Shell jedoch, die Kommission hätte alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen müssen.

    Das außergewöhnliche Zusammentreffen der Umstände des vorliegenden Falles, die diesen insbesondere von dem Fall unterschieden, der dem Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, zugrunde liege, hätte die Kommission zu der Schlussfolgerung führen müssen, dass nicht genügend Beweise vorlägen, die die Vermutung bestätigten, dass Shell sich über die Regeln des Wettbewerbs hinwegsetze.

    Ein möglicher Wiederholungsfall gehört zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Schwere der fraglichen Zuwiderhandlung berücksichtigt werden müssen (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 91, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 26).

    Dieses Ermessen der Kommission erstreckt sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls, und die Kommission ist für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden (Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnrn.

    Denn der Wiederholungsfall ist ein Beweis dafür, dass die zuvor verhängte Sanktion nicht abschreckend genug war (Urteile des Gerichts Michelin/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 293; vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 348, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 398).

    Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 105 f.; Urteile ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 166, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 169).

    Ferner gehören horizontale Preisabsprachen nach ständiger Rechtsprechung zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und können daher bereits als solche als besonders schwere Verstöße eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 103, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 147).

    Entgegen der Behauptung von Shell ist zweitens festzustellen, dass das Kartell angesichts der Vielfalt und der Gleichzeitigkeit der mit dem Kartell verfolgten Ziele einen hohen Ausgestaltungsgrad erkennen lässt, auch wenn es durch einen geringen Förmlichkeitsgrad gekennzeichnet gewesen sein sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 149).

    Die Tatsache, dass die Kommission in der Vergangenheit Geldbußen in einer bestimmten Höhe für bestimmte Arten der Zuwiderhandlung verhängt habe, verbiete es ihr nicht, dieses Niveau innerhalb der von der Verordnung Nr. 1/2003 gezogenen Grenzen anzuheben, wie auch die Rechtsprechung betone (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 119 angeführt; Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    In der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss auch angegeben werden, in welcher Eigenschaft einer juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnrn.

    Weil eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein Unternehmen bilden, kann die Kommission demnach eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsste (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn.

    28 f. des Urteils Stora, oben in Randnr. 45 angeführt, neben der 100%igen Kapitalbeteiligen an einer Tochtergesellschaft weitere Umstände wie das fehlende Bestreiten des Einflusses der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft und die gemeinsame Vertretung beider Gesellschaften in dem Verwaltungsverfahren erwähnt, dient die Erwähnung dieser Umstände durch den Gerichtshof nur dazu, sämtliche Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Erwägungen gestützt hat, und nicht dazu, die erwähnte Vermutung von der Vorlage weiterer Nachweise über die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnrn.

    Die Zurechnung der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft erfordert nämlich nicht den Beweis, dass die Muttergesellschaft die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem konkreten Bereich beeinflusst, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    Zweitens beseitigen die von Shell ergriffenen Maßnahmen zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts nicht das Vorhandensein der begangenen Zuwiderhandlung und den vorliegend festgestellten Wiederholungsfall (vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 52).

    266 f., sowie BASF und UCB/Kommission, Randnr. 52).

    Die Tatsache, dass die Kommission in der Vergangenheit Geldbußen in einer bestimmten Höhe für bestimmte Arten der Zuwiderhandlung verhängt habe, verbiete es ihr nicht, dieses Niveau innerhalb der von der Verordnung Nr. 1/2003 gezogenen Grenzen anzuheben, wie auch die Rechtsprechung betone (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 119 angeführt; Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897).

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    Die Wiederholung eines rechtswidrigen Verhaltens durch Shell, insbesondere kurze Zeit nach dem Erlass der PVC-II-Entscheidung, die weniger als zehn Jahre nach der Polypropylen-Entscheidung erlassen wurde, zeugt von einer Neigung von Shell, keine angemessenen Konsequenzen aus der gegen sie getroffenen Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 355, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 464).

    Die Differenzierung der Unternehmen besteht darin, nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3, 4 und 6 der Leitlinien den individuellen Beitrag jedes Unternehmens zum Erfolg des Kartells, gemessen an der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, im Hinblick auf seine Einstufung in die passende Kategorie zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 225; vgl. auch Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 360).

    Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in den Leitlinien, dass Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die insbesondere, wie hier der Fall, auf die Festlegung von Preiszielen oder die Aufteilung der Märkte gerichtet sind, allein schon aufgrund ihrer Natur als "besonders schwerwiegend" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission eine konkrete Auswirkung auf den Markt nachweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 75; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, sowie Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 345).

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission (T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 60), hätte die Kommission zwei Fragen beantworten müssen: Zunächst: Welches Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG hat die Zuwiderhandlung begangen? Sodann: Welche natürliche oder juristische Person ist Adressatin der Entscheidung, und welcher kann die Zuwiderhandlung zugerechnet werden? Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit sei für die erste Frage relevant, nicht aber für die zweite.

    Daraus folgt, dass die Kommission bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung sicherstellen muss, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 105 f.; Urteile ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 166, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 169).

    241 f.; vgl. außerdem Urteile ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 170, sowie BASF/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 235).

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    Der Begriff des Wiederholungsfalls bedeutet in einigen nationalen Rechtsordnungen, dass jemand neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem er wegen ähnlicher Zuwiderhandlungen bestraft worden war (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Randnr. 617, und vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 284).

    Denn der Wiederholungsfall ist ein Beweis dafür, dass die zuvor verhängte Sanktion nicht abschreckend genug war (Urteile des Gerichts Michelin/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 293; vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 348, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 398).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    Das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, ist dabei beachtet, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Gesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C-291/98 P, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 73, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 463).

    Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteil des Gerichtshofs Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 465, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241).

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    74 f.; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 17).

    Dieser Grundsatz gilt insbesondere dann, wenn die Kommission für die Geldbuße gegen ein Unternehmen einen "Abschreckungsmultiplikator" bestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    Ferner gehören horizontale Preisabsprachen nach ständiger Rechtsprechung zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und können daher bereits als solche als besonders schwere Verstöße eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Tate & Lyle u. a./Kommission, T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 103, sowie vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 147).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen die Geldbuße verhältnismäßig nach den Gesichtspunkten festsetzen muss, die sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt hat, und dass sie diese Gesichtspunkte dabei schlüssig und objektiv gerechtfertigt bewerten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Tate & Lyle u. a./Kommission, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnr. 106, vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnrn.

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-38/07
    So verpflichtet die Ergreifung von Maßnahmen zur Einhaltung der Kartellgesetze durch das betroffene Unternehmen die Kommission nicht, den Betrag der Geldbuße aufgrund dieses Umstands herabzusetzen (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnrn.

    241 f.; vgl. außerdem Urteile ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 170, sowie BASF/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 235).

  • EuG, 30.09.2009 - T-168/05

    Arkema / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 20.07.2004 - T-311/02

    Lissotschenko und Hentze / HABM (LIMO) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuGH, 14.07.2005 - C-57/02

    Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle -

  • EuG, 19.06.1997 - T-260/94

    Air Inter / Kommission

  • EuGH, 28.06.1990 - C-174/89

    Hoche / BALM

  • EuG, 06.05.2009 - T-122/04

    Outokumpu und Luvata / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Ferriere Nord / Kommission

    Somit soll die Berücksichtigung eines Wiederholungsfalls Unternehmen, bei denen die Neigung offensichtlich wurde, sich über die Regeln des Wettbewerbsrechts hinwegzusetzen, zu einer Verhaltensänderung bewegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-38/07, EU:T:2011:355, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls stehen im Ermessen der Kommission, die in jedem Einzelfall bei der Festlegung eines Multiplikators aufgrund der Tatwiederholung Indizien berücksichtigen kann, die die Neigung eines Unternehmens bestätigen, sich über die Regeln des Wettbewerbsrechts hinwegzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-38/07, EU:T:2011:355, Rn. 98).

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

    Il s'ensuit que l'adoption d'un programme de mise en conformité par l'entreprise concernée n'oblige pas la Commission à octroyer une réduction du montant de l'amende en raison de cette circonstance (arrêts du Tribunal BASF et UCB/Commission, point 150 supra, point 52 ; du 13 juillet 2011, Shell Petroleum e.a./Commission, T-38/07, Rec. p. II-4383, point 96, et Schindler Holding e.a./Commission, point 247 supra, point 282).
  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

    Sie hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass ihre Entscheidung vom 29. November 2006, mit der eine gegen SPNV und zwei andere Gesellschaften des Unternehmens Shell festgesetzte Geldbuße in Anbetracht der bereits gegen das Unternehmen Shell ergangenen Entscheidungen Polypropylen und PVC II wegen Rückfalls erhöht worden sei, vom Gericht am 13. Juli 2011 bestätigt worden sei (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-38/07, Slg. 2011, II-4383).
  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Daraus folgt, dass der Umstand, dass die Geschäftsleitung der Muttergesellschaft keine Kenntnis von der Zuwiderhandlung hatte und keine Weisungen in Bezug auf die Produktion oder den Verkauf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Kartells waren, erteilt hat, im Hinblick auf die Widerlegung der Vermutung unerheblich ist (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, Rn. 58 und 83, und vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-38/07, Slg. 2011, II-4383, Rn. 69 und 70).
  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

    Il ressort ainsi de la jurisprudence que la répétition d'un comportement infractionnel peu de temps après l'adoption de la décision sanctionnant un précédent comportement infractionnel de la même entreprise témoigne d'une propension de l'entreprise en cause à ne pas tirer les conséquences appropriées du constat à son égard d'une infraction aux règles du droit de la concurrence (voir, en ce sens, arrêt du Tribunal du 13 juillet 2011, Shell Petroleum e.a./Commission, T-38/07, Rec. p. II-4383, point 95).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    34 - Vgl. u. a. Urteile Thyssen Stahl/Kommission (T-141/94, EU:T:1999:48, Rn. 617), Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 284), Shell Petroleum u. a./Kommission (T-38/07, EU:T:2011:355, Rn. 91), Eni/Kommission (T-39/07, EU:T:2011:356, Rn. 162), ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission (T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, EU:T:2011:364, Rn. 308) sowie Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission (T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160, Rn. 305).
  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

    En outre, il résulte de la jurisprudence citée au point 61 ci-dessus que l'imputation du comportement infractionnel d'une filiale à sa société mère ne nécessite pas la preuve que la société mère influe sur la politique de sa filiale dans le domaine ou dans l'activité spécifique ayant fait l'objet de l'infraction (arrêts du Tribunal du 12 décembre 2007, Akzo Nobel e.a./Commission, point 29 supra, points 58 et 83 ; du 13 juillet 2011, Shell Petroleum e.a./Commission, T-38/07, Rec. p. II-4383, point 70, et du 16 novembre 2011, Groupe Gascogne/Commission, T-72/06, non publié au Recueil, point 81).
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   EuG, 30.06.2008 - T-59/07   

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  • EU-Kommission

    Pierre-Alexis Feral gegen Ausschuß der Regionen der Europäischen Union.

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  • EuGöD, 30.06.2008 - F-59/07

    Feral / Ausschuss der Regionen

    Auszug aus EuG, 30.06.2008 - T-59/07
    Rechtssache F-59/07.

    Entscheidung: Die Rechtssache F-59/07, Feral/Ausschuss der Regionen, wird im Register des Gerichts gestrichen.

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