Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
| 1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38) |
(1) 1Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 2Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 und 3 Satz 1 über die Befreiung entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) 1Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
2Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.
(3b) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) 1Die Gemeinde kann durch Satzung
2Die Satzungen können miteinander verbunden werden.
(5) 1Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass
| 1. | sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, | |
| 2. | die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und | |
| 3. | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. |
2In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. 3§ 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. 4Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen.
(6) 1Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.10.2025 | Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung | 27.10.2025 | |
| 23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 | |
| 13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
| 20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 | |
| 20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
beschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs-
und Grünflächen § 33Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung § 34Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile § 35Bauen im Außenbereich § 36Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde § 36aZustimmung der Gemeinde § 37Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder § 37aAußenbereichsvorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung § 38Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungs-
verfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungs-
anlagen
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Rechtsprechung zu § 34 BauGB
16.429 Entscheidungen zu § 34 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 22.09.2026 - 1 ZB 24.2086
Nachbarklage, Stellplätze, Rücksichtnahmegebot, Grundsatzentscheidung des ...
- VG Schleswig, 23.07.2026 - 2 B 21/26
- VGH Bayern, 07.09.2026 - 2 NE 26.1341
Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Verkehrsbelastung, Erdrückende Wirkung, ...
- VGH Bayern, 27.07.2026 - 1 CS 26.808
Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende, Ersetzung des gemeindlichen ...
- VG Freiburg, 18.06.2026 - 4 K 6392/25
- VG Gießen, 02.09.2026 - 2 K 3317/23
- OVG Saarland, 21.07.2026 - 2 A 29/25
Nachbarklage gegen Baugenehmigung für die Aufstockung eines Hochbunkers im ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2026 - 2 B 80.26
Abstandsfläche; Belichtung; Besonnung; Eilrechtsschutz; Garage; Grenze; ...
- VG Schleswig, 11.08.2026 - 2 B 6/26
Baugenehmigung Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
- VGH Bayern, 15.09.2026 - 1 ZB 25.1081
Nutzungsuntersagung, faktisches allgemeines Wohngebiet, nicht störender ...
§ 34 BauGB in Nachschlagewerken
- § 34 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Innenbereich
Gebot der Rücksichtnahme
Einfügungsgebot
Gebietserhaltungsanspruch
Innenbereichssatzung
Querverweise
Auf § 34 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- § 5 (Abstandsflächen)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 52 (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Strategische Umweltprüfung
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- § 35 (SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Strategische Umweltprüfung (SUP)
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- § 14b (SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall)
- Wasserhaushaltsgesetz
- Bestimmungen für oberirdische Gewässer
- Hochwasserschutz
- § 31b (Überschwemmungsgebiete)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 18 (Verhältnis zum Baurecht)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Netz "Natura 2000"
- § 36 (Pläne)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Anschluss- und Erschließungsbeiträge
- Anschlussbeiträge
- § 31 (Beitragsbemessung)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 BauGB:
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Art der baulichen Nutzung
- §§ 1 ff. (Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete) (zu § 34 II)