Rechtsprechung
| EuGH, 21.12.2023 - C-333/21 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
European Superleague Company
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Binnenmarkt - Von internationalen Sportverbänden eingeführte Regelungen - Profifußball - Privatrechtliche Einrichtungen, die mit Regelungs-, Überwachungs-, Entscheidungs- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet sind - Regeln für ...
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Superleague: UEFA missbraucht marktbeherrschende Stellung
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
FIFA und UEFA missbrauchen mit Verbot der Super League ihre Monopolstellung
- abbe-institut.de (Leitsatz)
Kartellrechtliche Beurteilung der Tätigkeit von Sportverbänden
Besprechungen u.ä.
- lawmeetssports.at (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Sonstiges (3)
- lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 29.05.2024)
Prüfverfahren läuft weiter: Kartellamt hält 50+1 auch nach EuGH-Urteilen für möglich
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
European Superleague Company
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
European Superleague Company
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Papierfundstellen
- EuZW 2024, 122
- SpuRt 2024, 38
Wird zitiert von ... (51) Zitiert selbst (81)
- EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Rn. 124 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll dieser Artikel verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, Letzteren einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 22 und 24, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 41 und 44).Rn. 125 Um solche Verhaltensweisen handelt es sich bei denjenigen, die auf einem Markt, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 174 und 177, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 68).
Rn. 126 Dagegen soll Art. 102 AEUV weder verhindern, dass die Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten durch eigene Leistung eine beherrschende Stellung erlangen, noch gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als die Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21…, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 73).
Rn. 127 Im Gegenteil kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22…, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 45).
Rn. 128 Erst recht wird mit Art. 102 AEUV, auch wenn er den Unternehmen in beherrschender Stellung die besondere Verantwortung dafür auferlegt, durch ihr Verhalten nicht einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23, …und vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 188).
Rn. 129 Damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass ein Verhalten als "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" einzustufen ist, bedarf es in der Regel des Nachweises, dass dieses Verhalten durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25) oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25 bis 27…, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 84 bis 86, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 76).
Außerdem sind, damit diese erste Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann, nicht nur das tatsächliche Bestehen und der Umfang dieser Effizienzvorteile zu beweisen, sondern es ist auch darzutun, dass sie geeignet sind, die mit den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 396 f., …und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 232, 234 und 236, sowie, entsprechend, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 43).
Rn. 201 Im logischen Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 3 AEUV ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 102 AEUV, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung Verhaltensweisen, die möglicherweise unter das in diesem Artikel niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen kann (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 46).
Rn. 202 Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch den Verbrauchern zugutekommen (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 46 und 86).
Rn. 204 Was den zweiten Teil dieser Alternative betrifft, hat das Unternehmen in beherrschender Stellung erstens nachzuweisen, dass durch sein Verhalten Effizienzvorteile erzielt werden können, indem es deren Vorhandensein und Umfang nachweist, zweitens, dass solche Effizienzvorteile die wahrscheinlichen negativen Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf dem oder den betroffenen Märkten ausgleichen, drittens, dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist, und viertens, dass es nicht einen wirksamen Wettbewerb ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42).
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Rn. 33 Zur Stützung seines Vorabentscheidungsersuchens weist das vorlegende Gericht im Wesentlichen erstens darauf hin, dass die sportliche Betätigung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts nicht vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497) und über die Wettbewerbsregeln (Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, und vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, EU:T:2005:22) ausgenommen sei.Rn. 75 Erst recht geht es vorliegend weder um etwaige von der FIFA und der UEFA in Bezug auf andere Aktivitäten aufgestellte Regeln noch um die Bestimmungen ihrer Statuten, die die Arbeitsweise, die Organisation, die Ziele oder auch das Bestehen selbst dieser beiden Vereinigungen betreffen, wobei in dieser Hinsicht anzumerken ist, dass solche Vereinigungen, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, zwar über rechtliche Autonomie verfügen, die es ihnen gestattet, Regeln insbesondere zur Organisation von Wettbewerben in ihrer Sportart, zu deren geordnetem Ablauf und zur Teilnahme von Sportlern an ihnen zu treffen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 67 und 68, …sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60), dabei aber nicht die Ausübung der dem Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte und Freiheiten einschränken dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 81 und 83, …sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 52).
Dies ist insbesondere bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften der Fall, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 8, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 76 und 127, …sowie vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 43, 44, 63, 64 und 69).
Rn. 85 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln können Regeln, die von Sportverbänden in Bezug auf die unselbständige Arbeit oder die Erbringung von Dienstleistungen der Berufsspieler oder Halbprofis aufgestellt werden, und allgemeiner Regeln, die sich, auch wenn sie nicht förmlich für diese Arbeit oder diese Dienstleistungen gelten, unmittelbar auf sie auswirken, unter die Art. 45 und 56 AEUV fallen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 5, 17 bis 19 und 25, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 75, 82 bis 84 und 87…, vom 12. April 2005, Simutenkov, C-265/03, EU:C:2005:213, Rn. 32, …und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 28 und 30).
Rn. 102 Gleichwohl kommt drittens, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, der sportlichen Tätigkeit eine sich nunmehr in Art. 165 AEUV widerspiegelnde beträchtliche soziale und erzieherische Bedeutung für die Union und ihre Bürger zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, …und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 33 und 34).
Rn. 105 Insbesondere muss sich, wenn vorgetragen wird, dass eine von einem Sportverband aufgestellte Regel ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder ein wettbewerbswidriges Kartell darstelle, die Einstufung dieser Regel als Hindernis oder als wettbewerbswidriges Kartell jedenfalls auf eine konkrete Prüfung ihres Inhalts in dem tatsächlichen Zusammenhang stützen, in dem sie anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 98 bis 103…, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 61 bis 64, …und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 48 bis 50).
Rn. 106 Steht das Vorliegen einer Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer fest, hat außerdem der Verband, der die fragliche Regel aufgestellt hat, die Möglichkeit, nachzuweisen, dass sie im Hinblick auf bestimmte Zwecke, die als legitim angesehen werden können, gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 104), wobei diese Zwecke ihrerseits von den Besonderheiten des betreffenden Sports abhängen.
Rn. 143 Dieser Sport, dem in der Union beträchtliche Bedeutung nicht nur in sozialer und kultureller Hinsicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, …und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 40), sondern auch in medialer Hinsicht zukommt, ist nämlich neben anderen Besonderheiten dadurch gekennzeichnet, dass er Anlass zur Organisation zahlreicher Wettbewerbe sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene gibt, an denen sehr viele Klubs und sehr viele Spieler teilnehmen.
Außerdem zeichnet er sich wie eine Reihe anderer Sportarten dadurch aus, dass die Teilnahme an diesen Wettbewerben Mannschaften vorbehalten ist, die bestimmte sportliche Ergebnisse erzielt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 132), wobei der Ablauf der Wettbewerbe durch das Aufeinandertreffen und schrittweise Ausscheiden dieser Mannschaften bestimmt wird.
Rn. 251 Maßnahmen nichtstaatlichen Ursprungs können auch dann zulässig sein, wenn sie eine im AEU-Vertrag verankerte Verkehrsfreiheit beeinträchtigen, sofern erstens feststeht, dass ihr Erlass durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt ist, das nicht rein wirtschaftlicher Natur ist, und zweitens, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 104, …und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 48).
- EuGH, 01.07.2008 - C-49/07
MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Rn. 33 Zur Stützung seines Vorabentscheidungsersuchens weist das vorlegende Gericht im Wesentlichen erstens darauf hin, dass die sportliche Betätigung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts nicht vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497) und über die Wettbewerbsregeln (Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, und vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, EU:T:2005:22) ausgenommen sei.Rn. 38 Hierzu ergebe sich zum einen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts (Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 51 und 52, …und vom 16. Dezember 2020, 1nternational Skating Union/Kommission, T-93/18, EU:T:2020:610, Rn. 70), dass der Umstand, dass einem Sportverband, der eine wirtschaftliche Tätigkeit in Form der Veranstaltung und Vermarktung von Sportwettbewerben ausübe, durch Gesetz oder Verordnung die Befugnis übertragen werde, parallel de iure oder de facto zu bestimmen, welchen anderen Unternehmen die Ausrichtung solcher Wettbewerbe gestattet sei, ohne dass diese Befugnis angemessenen Beschränkungen, Bindungen und Kontrollen unterliege, diesem Sportverband einen offensichtlichen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffe, indem es ihm ermöglicht werde, sie am Zugang zum Markt zu hindern und zugleich seine eigene wirtschaftliche Tätigkeit zu fördern.
Rn. 90 Vielmehr fallen erstens die Regeln über die Ausübung von Befugnissen im Bereich der vorherigen Genehmigung von Sportwettbewerben - deren Organisation und Vermarktung, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, für die Unternehmen, die diese betreiben oder betreiben wollen, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen - durch einen Sportverband als solche in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 28).
Rn. 93 Diese verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten der Organisation von Sportwettbewerben, der Vermarktung des Sportevents, der Ausstrahlung des Events und der Platzierung von Werbung ergänzen sich im Übrigen oder greifen ineinander, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 56 und 57, sowie vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 33).
Rn. 112 Angesichts der Tragweite dieser verschiedenen Fragen ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Art. 101 und 102 AEUV auf jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit Anwendung finden, die als solche als Unternehmen einzustufen ist, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, EU:C:1991:161, Rn. 21…, vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C-280/06, EU:C:2007:775, Rn. 38, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 20 und 21).
Rn. 113 Folglich sind diese Artikel u. a. auf Einrichtungen anwendbar, die in Form von Vereinen gegründet werden, deren Zweck nach ihren Statuten darin besteht, einen bestimmten Sport zu organisieren und zu kontrollieren, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Sport ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen anbieten, und soweit sie als "Unternehmen" einzustufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 22, 23 und 26).
Dieses Erfordernis gilt erst recht, wenn solche Rechte dem Unternehmen die Befugnis verleihen, zu bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen andere Unternehmen ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 38 und 51).
Ein Unternehmen, das eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dem die Befugnis verliehen wird, von Rechts wegen oder auch de facto zu entscheiden, welche anderen Unternehmen befugt sind, diese Tätigkeit ebenfalls auszuüben, sowie die Bedingungen festzulegen, unter denen sie ausgeübt werden kann, gerät dadurch in einen Interessenkonflikt und erhält einen eindeutigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern, indem es ihm ermöglicht wird, diese am Zugang zu dem betreffenden Markt zu hindern oder seine eigene Tätigkeit zu fördern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, EU:C:1991:474, Rn. 25…, vom 12. Februar 1998, Raso u. a., C-163/96, EU:C:1998:54, Rn. 28 und 29, sowie vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 51 und 52) und damit die Entwicklung des Leistungswettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern, indem es dort die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen oder auch Innovationen beschränkt.
Rn. 134 Folglich muss die Gewährung ausschließlicher oder besonderer Rechte, die dem betreffenden Unternehmen eine solche Befugnis verleihen, oder das Bestehen einer entsprechenden Situation auf den relevanten Märkten mit Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle verbunden sein, die geeignet sind, die Gefahr auszuschließen, dass es seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt und damit gegen Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 106 AEUV verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 53).
Rn. 185 Dagegen kann die in Rn. 183 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht auf Verhaltensweisen übertragen werden, die - unabhängig davon, ob sie von einer solchen Vereinigung ausgehen oder nicht und mit welchen legitimen Zielen des Allgemeininteresses sie zu erklären sein könnten - ihrem Wesen nach gegen Art. 102 AEUV verstoßen, wie sich im Übrigen bereits implizit, aber zwangsläufig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 53).
- EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Sie können daher gleichzeitig anwendbar sein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, EU:C:1989:140, Rn. 37…, vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 33, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 146).Rn. 131 Über reine Verhaltensweisen, die tatsächlich oder potenziell eine Beschränkung des Leistungswettbewerbs bewirken, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betreffenden Märkten verdrängt werden, hinaus können als "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" auch Verhaltensweisen eingestuft werden, die nachweislich entweder tatsächlich oder potenziell bewirken oder sogar bezwecken, potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen in einem Vorstadium durch die Schaffung von Zugangsschranken oder durch Rückgriff auf andere Abschottungsmaßnahmen oder andere Mittel als die eines Leistungswettbewerbs daran zu hindern, auch nur Zugang zu diesem Markt oder diesen Märkten zu erlangen, und damit die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Märkten zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern, indem sie dort die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen oder auch Innovationen beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 154 bis 157).
Rn. 160 Die vorzunehmende Prüfung hängt davon ab, ob das in Rede stehende Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs "bezweckt" oder "bewirkt", da für jeden dieser beiden Begriffe gesonderte Rechts- und Beweisregeln gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63).
Rn. 161 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie insbesondere in den Urteilen vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (…C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67), rekapituliert wird, ist der Begriff des wettbewerbswidrigen "Zwecks", auch wenn er, wie sich aus den Rn. 158 und 159 des vorliegenden Urteils ergibt, keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen "Wirkung" darstellt, gleichwohl eng auszulegen.
Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303…, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67).
Dies gilt etwa für bestimmte Arten anderer horizontaler Vereinbarungen als Kartelle, z. B. für diejenigen, die zum Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 76, 77, 83 bis 87 und 101, …sowie vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 113 und 114), oder auch für bestimmte Arten von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 1987, Verband der Sachversicherer/Kommission, 45/85, EU:C:1987:34, Rn. 41).
Rn. 169 Unter den Begriff des Verhaltens, das eine wettbewerbswidrige "Wirkung" hat, fällt jedes Verhalten, dem kein wettbewerbswidriger "Zweck" beigemessen werden kann, sofern nachgewiesen wird, dass es tatsächlich oder potenziell eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirkt, die spürbar sein muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 77, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 117).
Rn. 170 Hierfür ist es erforderlich, den Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die betreffende abgestimmte Verhaltensweise bestehen würde (Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 304, und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118), indem der oder die Märkte bestimmt werden, auf denen dieses Verhalten seine Wirkungen entfalten soll, und sodann diese Wirkungen, seien sie real oder potenziell, ermittelt werden.
- EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Rn. 124 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll dieser Artikel verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, Letzteren einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 22 und 24…, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 41 und 44).Rn. 125 Um solche Verhaltensweisen handelt es sich bei denjenigen, die auf einem Markt, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 174 und 177…, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 68).
Rn. 126 Dagegen soll Art. 102 AEUV weder verhindern, dass die Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten durch eigene Leistung eine beherrschende Stellung erlangen, noch gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als die Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21…, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 73).
Rn. 127 Im Gegenteil kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22…, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 45).
Rn. 129 Damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass ein Verhalten als "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" einzustufen ist, bedarf es in der Regel des Nachweises, dass dieses Verhalten durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25) oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25 bis 27…, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 84 bis 86, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 76).
Rn. 201 Im logischen Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 3 AEUV ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 102 AEUV, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung Verhaltensweisen, die möglicherweise unter das in diesem Artikel niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen kann (…Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 46).
Rn. 202 Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch den Verbrauchern zugutekommen (…Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41, und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 46 und 86).
- EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Rn. 86 In gleicher Weise können die von solchen Verbänden aufgestellten Regeln unter Art. 49 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 28) oder auch unter Art. 63 AEUV fallen.Rn. 87 Schließlich fallen diese Regeln und, allgemeiner, das Verhalten der Vereinigungen, die sie aufgestellt haben, unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 30 bis 33), was bedeutet, dass diese Vereinigungen als "Unternehmen" im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV eingestuft werden können oder dass die in Rede stehenden Regeln als "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen" im Sinne von Art. 101 AEUV eingestuft werden können.
Rn. 89 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln, ob sie nun von der FIFA oder von der UEFA stammen, gehören nicht zu denen, auf die die in Rn. 84 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, EU:C:1976:115, Rn. 14 und 15, sowie vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 26).
Rn. 146 Das Gleiche gilt für ergänzend zu diesen Regeln eingeführte Sanktionen, da solche Sanktionen grundsätzlich legitim sind, um die Wirksamkeit der Regeln zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina et Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 44).
Diese Rechtsprechung kann insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln Anwendung finden, die von einer Vereinigung, etwa einem Berufs- oder Sportverband, aufgestellt werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und, allgemeiner, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu regeln, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42 bis 48, …und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 93, 96 und 97).
Rn. 184 Insbesondere im Sportbereich hat der Gerichtshof anhand der ihm vorliegenden Informationen festgestellt, dass die vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) erlassene Anti-Doping-Regelung nicht unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, obwohl sie die Handlungsfreiheit der Sportler beschränkt und inhärent eine Beschränkung des potenziellen Wettbewerbs zwischen ihnen bewirkt, indem sie, um den fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf der Sportwettkämpfe zu wahren, die Chancengleichheit der Sportler zu sichern, ihre Gesundheit zu schützen und die Einhaltung der ethischen Werte zu gewährleisten, die im Mittelpunkt des Sports stehen und zu denen die Leistungen gehören, eine Schwelle festlegt, bei deren Überschreitung das Vorhandensein von Nandrolon ein Doping darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 43 bis 55).
- EuGH, 11.04.2000 - C-51/96
DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Rn. 60 Außerdem müssen die Angaben in der Vorlageentscheidung nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, EU:C:1982:122, Rn. 7, und vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 31).Rn. 75 Erst recht geht es vorliegend weder um etwaige von der FIFA und der UEFA in Bezug auf andere Aktivitäten aufgestellte Regeln noch um die Bestimmungen ihrer Statuten, die die Arbeitsweise, die Organisation, die Ziele oder auch das Bestehen selbst dieser beiden Vereinigungen betreffen, wobei in dieser Hinsicht anzumerken ist, dass solche Vereinigungen, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, zwar über rechtliche Autonomie verfügen, die es ihnen gestattet, Regeln insbesondere zur Organisation von Wettbewerben in ihrer Sportart, zu deren geordnetem Ablauf und zur Teilnahme von Sportlern an ihnen zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 67 und 68, …sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60), dabei aber nicht die Ausübung der dem Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte und Freiheiten einschränken dürfen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 81 und 83, …sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 52).
Dies ist insbesondere bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften der Fall, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch, 36/74, EU:C:1974:140, Rn. 8…, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 76 und 127, sowie vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 43, 44, 63, 64 und 69).
Rn. 93 Diese verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten der Organisation von Sportwettbewerben, der Vermarktung des Sportevents, der Ausstrahlung des Events und der Platzierung von Werbung ergänzen sich im Übrigen oder greifen ineinander, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 56 und 57, …sowie vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 33).
Rn. 105 Insbesondere muss sich, wenn vorgetragen wird, dass eine von einem Sportverband aufgestellte Regel ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder ein wettbewerbswidriges Kartell darstelle, die Einstufung dieser Regel als Hindernis oder als wettbewerbswidriges Kartell jedenfalls auf eine konkrete Prüfung ihres Inhalts in dem tatsächlichen Zusammenhang stützen, in dem sie anzuwenden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 98 bis 103, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 61 bis 64, …und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 48 bis 50).
Rn. 145 Da solche Regeln über die vorherige Genehmigung und die Teilnahme somit im spezifischen Kontext des Profifußballs und der mit seiner Ausübung verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten legitim sind, können weder ihr Erlass noch ihre Anwendung grundsätzlich und allgemein als "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" eingestuft werden (vgl. entsprechend, zu einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, Urteil vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 64).
- EuGH, 28.02.2013 - C-1/12
Nach dem Unionsrecht darf eine berufsständische Vertretung für ihre Mitglieder …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Insbesondere kann der Beschluss einer Vereinigung, der darin besteht, eine Regelung zu erlassen oder umzusetzen, die sich unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ihr unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmen auswirkt, einen solchen "Beschluss einer Unternehmensvereinigung" im Sinne dieser Bestimmung darstellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 64, und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 42 bis 45).Rn. 135 Insbesondere muss, wenn das betreffende Unternehmen die Befugnis hat, die Bedingungen, unter denen potenziell miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen Zugang zum Markt erhalten können, zu bestimmen oder sich hierzu von Fall zu Fall durch die Erteilung oder Versagung der vorherigen Genehmigung eines solchen Zugangs zu äußern, diese Befugnis, um nicht schon durch ihre bloße Existenz gegen Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 106 AEUV zu verstoßen, durch transparente, klare und genaue materielle Kriterien begrenzt sein (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 84 bis 86, 90, 91 und 99), mit denen verhindert werden kann, dass von ihr willkürlich Gebrauch gemacht wird.
Diese Kriterien müssen geeignet sein, die diskriminierungsfreie Ausübung einer solchen Befugnis zu gewährleisten, und eine wirksame Kontrolle ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 99).
Die festgelegten Fristen dürfen sich nicht zum Nachteil der potenziellen Wettbewerber auswirken, indem sie diese wirksam am Marktzugang hindern (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 86 und 92) und damit letztlich die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen und Innovationen beschränken.
Diese Rechtsprechung kann insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln Anwendung finden, die von einer Vereinigung, etwa einem Berufs- oder Sportverband, aufgestellt werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und, allgemeiner, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu regeln, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97…, vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42 bis 48, und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 93, 96 und 97).
Daher ist nur dann, wenn sich am Ende der Prüfung des in einem bestimmten Fall in Rede stehenden Verhaltens herausstellt, dass dieses Verhalten keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, anschließend zu klären, ob es unter diese Rechtsprechung fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 69…, vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 49, …und vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 51, 53, 56 und 57).
- EuGH, 13.06.2019 - C-22/18
Der teilweise Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten von …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Rn. 33 Zur Stützung seines Vorabentscheidungsersuchens weist das vorlegende Gericht im Wesentlichen erstens darauf hin, dass die sportliche Betätigung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts nicht vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit (Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497) und über die Wettbewerbsregeln (Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, und vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, EU:T:2005:22) ausgenommen sei.Rn. 75 Erst recht geht es vorliegend weder um etwaige von der FIFA und der UEFA in Bezug auf andere Aktivitäten aufgestellte Regeln noch um die Bestimmungen ihrer Statuten, die die Arbeitsweise, die Organisation, die Ziele oder auch das Bestehen selbst dieser beiden Vereinigungen betreffen, wobei in dieser Hinsicht anzumerken ist, dass solche Vereinigungen, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, zwar über rechtliche Autonomie verfügen, die es ihnen gestattet, Regeln insbesondere zur Organisation von Wettbewerben in ihrer Sportart, zu deren geordnetem Ablauf und zur Teilnahme von Sportlern an ihnen zu treffen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 67 und 68, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60), dabei aber nicht die Ausübung der dem Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte und Freiheiten einschränken dürfen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 81 und 83, sowie vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 52).
Rn. 88 Allgemeiner müssen solche Regeln, da sie somit unter die genannten Vorschriften des AEU-Vertrags fallen, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, abgefasst und angewandt werden, soweit sie Bestimmungen enthalten, die für den Einzelnen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60, 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 102 Gleichwohl kommt drittens, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, der sportlichen Tätigkeit eine sich nunmehr in Art. 165 AEUV widerspiegelnde beträchtliche soziale und erzieherische Bedeutung für die Union und ihre Bürger zu (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106, und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 33 und 34).
Rn. 251 Maßnahmen nichtstaatlichen Ursprungs können auch dann zulässig sein, wenn sie eine im AEU-Vertrag verankerte Verkehrsfreiheit beeinträchtigen, sofern erstens feststeht, dass ihr Erlass durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt ist, das nicht rein wirtschaftlicher Natur ist, und zweitens, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 104, und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 48).
Rn. 255 Damit ein System der vorherigen Genehmigung wie das mit diesen Regeln geschaffene als gerechtfertigt angesehen werden kann, muss es nämlich jedenfalls auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ausübung des Ermessens der zur Erteilung oder Verweigerung dieser vorherigen Genehmigung befugten Stelle Grenzen gesetzt werden und verhindert wird, dass sie ihr Ermessen willkürlich ausübt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, EU:C:2002:34, Rn. 35, und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 65).
- EuGH, 30.06.1966 - 56/65
Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Rn. 158 Zweitens kann in einem konkreten Fall bei einer Vereinbarung, einem Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder einer abgestimmten Verhaltensweise schon nach dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV nur dann davon ausgegangen werden, dass sie unter das darin aufgestellte Verbot fallen, wenn nachgewiesen wird, dass das Verhalten entweder eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, …und vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C-211/22, EU:C:2023:529, Rn. 31).Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, …und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16 und 17).
Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303…, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78, …und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67).
Rn. 170 Hierfür ist es erforderlich, den Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die betreffende abgestimmte Verhaltensweise bestehen würde (Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 304, …und vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118), indem der oder die Märkte bestimmt werden, auf denen dieses Verhalten seine Wirkungen entfalten soll, und sodann diese Wirkungen, seien sie real oder potenziell, ermittelt werden.
- EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
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DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
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- EuGH, 12.02.1998 - C-163/96
Strafverfahren gegen Raso u.a.
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Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
- EuG, 16.12.2020 - T-93/18
Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU), …
- EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der …
- EuGH, 14.01.1982 - 65/81
Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg
- EuGH, 20.12.2017 - C-661/17
M.A. u.a.
- EuGH, 27.02.2019 - C-760/18
M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur …
- EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
FIFA - Tansferregeln verstoßen gegen EU-Recht
Diese Erfordernisse gelten ganz besonders in Bereichen, die wie der Bereich des Wettbewerbs durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 64 Außerdem müssen die Angaben in der Vorlageentscheidung nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daraus folgt, dass für die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt und dass der Gerichtshof ihre Beantwortung nur ablehnen kann, wenn die Auslegung, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 75 Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Ausübung eines Sports, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, unter die für eine solche Tätigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 77 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln können Regeln, die von Sportverbänden in Bezug auf die unselbständige Arbeit, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Niederlassung der Berufsspieler oder Halbprofis aufgestellt werden, und allgemeiner Regeln, die sich, auch wenn sie nicht förmlich für diese Arbeit oder diese Dienstleistungen oder Niederlassung gelten, unmittelbar auf diese Arbeit, Dienstleistung oder Niederlassung auswirken, unter die Art. 45, 49 und 56 AEUV fallen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 85 und 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 78 In gleicher Weise fallen die von solchen Verbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten dieser Verbände unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln gehören nicht zu denen, auf die die in Rn. 76 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 84 Drittens und letztens können die nicht zu leugnenden Besonderheiten der sportlichen Tätigkeit, die sich, auch wenn sie im Speziellen den Amateursport betreffen, auch bei der Ausübung des Sports als wirtschaftliche Tätigkeit wiederfinden können, möglicherweise je nach ihrer Relevanz neben anderen Gesichtspunkten bei der Anwendung der Art. 45 und 101 AEUV berücksichtigt werden, wobei ihre Berücksichtigung jedoch nur im Rahmen und unter Beachtung der in diesen Artikeln jeweils vorgesehenen Anwendungsvoraussetzungen erfolgen kann (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 103 und 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 85 Insbesondere muss sich, wenn vorgetragen wird, dass eine von einem Sportverband aufgestellte Regel ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder ein wettbewerbswidriges Kartell darstelle, die Einstufung dieser Regel als Hindernis oder als wettbewerbswidriges Kartell jedenfalls auf eine konkrete Prüfung ihres Inhalts in dem tatsächlichen Zusammenhang stützen, in dem sie anzuwenden ist (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Speziell zum Erfordernis der Geeignetheit solcher Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass sie nur dann als geeignet angesehen werden können, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251, …sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 96 In gleicher Weise wie bei Maßnahmen staatlichen Ursprungs obliegt dem Urheber von Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs der Nachweis, dass diese beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 252, …sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese wesentliche Rolle kann nur gewährleistet werden, wenn die vielen beteiligten Mannschaften unter einheitlichen rechtlichen und technischen Bedingungen aufeinandertreffen und wenn zwischen den Vereinen eine Balance aufrechterhalten und dadurch eine gewisse Chancengleichheit gewährleistet wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 111 Im Übrigen ist es zwar möglich, dass ein Verband wie die FIFA vorsieht, dass Sanktionen verhängt werden, wenn gegen die von ihr erlassenen Regeln verstoßen wird, sofern diese Regeln und die Sanktionen, die dazu bestimmt sind, die Einhaltung dieser Regeln zu gewährleisten, durch die Verfolgung eines legitimen Ziels gerechtfertigt sind, das dem Gemeinwohl dient, doch können solche Sanktionen nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass ihre Festlegung durch transparente, objektive, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Kriterien begrenzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 257), wobei die letztgenannte Anforderung insbesondere bedeutet, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls bei der Bestimmung ihrer Höhe und ihrer Dauer zu berücksichtigen sind, wie sich aus der in Rn. 108 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt.
Rn. 118 Im vorliegenden Fall ist angesichts des Gegenstands des Ausgangsverfahrens und der Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu beachten, dass Art. 101 AEUV auf die FIFA als Verband Anwendung findet, dem nationale Fußballverbände angehören, die ihrerseits als "Unternehmen" eingestuft werden können, da sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit der Organisation und der Vermarktung von Interklub-Fußballwettbewerben auf nationaler Ebene sowie mit der Verwertung von Rechten an diesen verbunden ist, oder die selbst Mitglieder oder angeschlossene Einrichtungen haben, die als solche eingestuft werden können, wie die Fußballklubs (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 115, …und vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 79).
Insbesondere kann der Beschluss einer Vereinigung, der darin besteht, eine Regelung zu erlassen oder umzusetzen, die sich unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ihr unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmen auswirkt, einen solchen "Beschluss einer Unternehmensvereinigung" im Sinne dieser Bestimmung darstellen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 124 Damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, muss schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 126 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff des wettbewerbswidrigen "Zwecks", auch wenn er keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen "Wirkung" darstellt, gleichwohl eng auszulegen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 128 Dies gilt etwa für bestimmte Arten anderer horizontaler Vereinbarungen als Kartelle, z. B. für diejenigen, die zum Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt führen, oder auch für bestimmte Arten von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 130 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweist, um davon ausgehen zu können, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dagegen ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C-176/19 P, EU:C:2024:549, Rn. 288 und 453).
Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 133 Schließlich muss die Berücksichtigung aller in den drei vorstehenden Randnummern genannten Umstände jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen das fragliche Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es seine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 142 Was zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext betrifft, in den sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln des RSTS einfügen, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht der spezifischen Natur der "Produkte", die Sportwettbewerbe aus wirtschaftlicher Sicht darstellen, den für eine Sportart zuständigen Verbänden im Allgemeinen freisteht, Regeln u. a. zur Organisation der Wettbewerbe in dieser Sportart, zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung und zur Teilnahme der Sportler an ihnen aufzustellen, anzuwenden und durchzusetzen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 142, …sowie vom 21.Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Schließlich ist es legitim, die tatsächliche Einhaltung dieser gemeinsamen Regeln durch Regeln sicherzustellen, die die Verhängung von Sanktionen ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 144 bis 146, …sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 104).
Rn. 144 Da in diesem Rahmen der jährliche oder saisonale Ablauf von Klubwettbewerben im Profifußball in der Union durch das Aufeinandertreffen und schrittweise Ausscheiden der teilnehmenden Mannschaften bestimmt wird und daher im Wesentlichen auf der sportlichen Leistung beruht, die nur gewährleistet werden kann, wenn alle Mannschaften unter einheitlichen rechtlichen und technischen Bedingungen aufeinandertreffen, die eine gewisse Chancengleichheit gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 143, …sowie vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 105), kann es für einen Verband wie die FIFA legitim sein, zu versuchen, in einem gewissen Maß die Stabilität der Zusammensetzung der Spielerkader zu gewährleisten, die als Pool für die Mannschaften dienen, die von den Vereinen innerhalb einer bestimmten Spielzeit zusammengestellt werden, beispielsweise durch das Verbot der einseitigen Vertragsauflösung während einer Spielzeit oder eines bestimmten Jahres, wie dies in Art. 16 RSTS vorgesehen ist.
Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen und einige dieser Beschlüsse stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent - zumindest potenziell - eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG, C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 30).
Rn. 150 Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs allein in einer inhärenten "Wirkung" in Form einer zumindest potenziellen Einschränkung des Wettbewerbs durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen bestehen, sondern diesen Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade "bezwecken" (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186, …und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG, C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 32).
Rn. 151 Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, können daher nur in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV und nur dann, wenn alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Genuss einer Freistellung vom Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV kommen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 187, …und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG, C-438/22, EU:C:2024:71, Rn. 33).
Rn. 153 Schon aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 AEUV ergibt sich, dass für Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die, sei es wegen ihres wettbewerbswidrigen Zwecks oder ihrer wettbewerbswidrigen Wirkung, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, eine Freistellung gewährt werden kann, wenn sämtliche dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, wobei diese Voraussetzungen strenger sind als die in Rn. 149 des vorliegenden Urteils genannten (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Viertens darf den beteiligten Unternehmen mit diesen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen nicht die Möglichkeit eröffnet werden, jeglichen wirksamen Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auszuschalten (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 155 Die Nichterfüllung einer dieser vier kumulativen Voraussetzungen genügt, um auszuschließen, dass für das in Rede stehende Verhalten eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gewährt werden kann (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 208).
Dagegen darf sie nicht dazu führen, dass zwischen diesem Verhalten und solchen alternativen Maßnahmen in dem Fall, dass sich Letztere nicht als für den Wettbewerb weniger beschränkend erweisen sollten, eine Wahl anhand von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten getroffen wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 197).
- EuGH, 16.07.2026 - C-209/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - …
Rn. 54 Nach ständiger Rechtsprechung, die nunmehr in Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Ausdruck gefunden hat, macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 67 Dagegen kann in Art. 165 AEUV keine Sonderregel gesehen werden, die den Sport von allen anderen Bestimmungen des Primärrechts der Union, die auf ihn angewandt werden könnten, oder von einem Teil von ihnen ausnehmen würde oder die dazu verpflichten würde, ihn im Rahmen dieser Anwendung besonders zu behandeln (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 101, …und vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 75).
Rn. 76 Dabei können zum einen die Art. 101 und 102 AEUV, auch wenn sie jeweils unterschiedliche Ziele verfolgen und einen unterschiedlichen Anwendungsbereich haben, gleichzeitig anwendbar sein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 119).
Er beruht daher im Wesentlichen auf der sportlichen Leistung, die nur gewährleistet werden kann, wenn alle beteiligten Mannschaften unter einheitlichen rechtlichen und technischen Bedingungen aufeinandertreffen, die eine gewisse Chancengleichheit gewährleisten (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 143).
Rn. 80 Diese verschiedenen Besonderheiten erlauben die Annahme, dass es legitim ist, die Organisation und den Ablauf internationaler, europäischer und nationaler Wettbewerbe gemeinsamen Regeln zu unterwerfen, die dazu dienen, die Homogenität und die Koordinierung dieser Wettbewerbe innerhalb eines Gesamtspielplans zu gewährleisten sowie, allgemeiner, die Abhaltung von auf Chancengleichheit und sportlicher Leistung beruhenden Sportwettbewerben angemessen und wirksam zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 144, …und vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 62 bis 64).
Rn. 91 Insbesondere kann ein Beschluss, mit dem eine Unternehmensvereinigung eine Regelung erlässt oder umsetzt, die sich unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ihr unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmen auswirkt, einen solchen "Beschluss einer Unternehmensvereinigung" im Sinne dieser Bestimmung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 118).
Rn. 96 Damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, muss schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 9. Juli 2026, ROGON u. a., C-428/23, EU:C:2026:563, Rn. 47).
Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 37).
Rn. 98 Die vorzunehmende Prüfung hängt davon ab, ob die Regelungen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs "bezwecken" oder "bewirken", da für jeden dieser beiden Begriffe gesonderte Rechts- und Beweisregeln gelten (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 160).
Rn. 100 Der Begriff des wettbewerbswidrigen "Zwecks" ist, auch wenn er keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen "Wirkung" darstellt, gleichwohl eng auszulegen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 38).
Bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 39).
Rn. 102 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall mit einer Vereinbarung zwischen Unternehmen, mit einem Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder mit einer abgestimmten Verhaltensweise eingeführte Regelungen eine Form der Koordinierung darstellen, die schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, sind erstens der Inhalt dieser Regelungen, zweitens der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165, …und vom 26. Februar 2026, Cargolux Airlines/Kommission, C-401/22 P, EU:C:2026:132, Rn. 172).
Rn. 104 Was sodann den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang betrifft, in dem die in Rede stehenden Regelungen stehen, so ist es, da der Begriff der bezweckten Einschränkung des Wettbewerbs nur Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezeichnet, die eine Form der Koordinierung darstellen, die schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, nicht erforderlich, die Auswirkungen dieser Regelungen auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell, negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 131).
Rn. 105 Dagegen sind die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen zu berücksichtigen, die die Struktur und das Funktionieren des oder der fraglichen Bereiche oder Märkte kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 131).
Rn. 107 Was schließlich die mit der in Rede stehenden Koordinierung verfolgten Ziele angeht, deren Prüfung sich auf das beschränkt, was notwendig ist, um auf das Bestehen einer "bezweckten" Einschränkung des Wettbewerbs schließen zu können, so sind nach ständiger Rechtsprechung die "objektiven" Ziele zu bestimmen, die mit der Koordinierung in Bezug auf den Wettbewerb erreicht werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 132).
Rn. 109 Dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, bzw. dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, ist indessen für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (vgl. Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 50).
Rn. 110 Die zu diesem Zweck durchgeführte Prüfung muss jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinbarung zwischen Unternehmen, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise ganz oder teilweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 108, vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168, …und vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 51).
Rn. 150 Dies gilt umso mehr, als die Anforderungen in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii FFAR vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung auf transparente, objektive und nicht diskriminierende Weise angewandt werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 177).
Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen und einige dieser Beschlüsse stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens ganz oder teilweise durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent - zumindest potenziell - eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das für die Erreichung der Ziele Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 9. Juli 2026, ROGON u. a., C-428/23, EU:C:2026:563, Rn. 36).
Rn. 177 Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs allein in einer inhärenten "Wirkung" in Form einer zumindest potenziellen Einschränkung des Wettbewerbs durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen bestehen, sondern diesen Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade "bezwecken" (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186, …und vom 9. Juli 2026, ROGON u. a., C-428/23, EU:C:2026:563, Rn. 37).
Rn. 183 Ebenso wie rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251 und die dort angeführte Rechtsprechung), dürfen die Ziele, die eine Unternehmensvereinigung auf der Grundlage der in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geltend machen kann, keinen rein wirtschaftlichen Charakter haben.
Rn. 188 Die ersten drei in der vorstehenden Randnummer genannten Ziele stellen dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele im Sinne der in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung dar, die in Anbetracht der Ausführungen in Rn. 81 des vorliegenden Urteils von einem Sportverband verfolgt werden dürfen (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 12. Dezember 1996, Reisebüro Broede, C-3/95, EU:C:1996:487, Rn. 31, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183).
Außerdem sind, damit diese erste Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann, nicht nur das tatsächliche Bestehen und der Umfang dieser Effizienzvorteile zu beweisen, sondern es ist auch darzutun, dass sie geeignet sind, die mit den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 223 Solche Effizienzvorteile müssen quantifizierbar sein (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 196), so dass es möglich sein muss, sie anhand eines Bewertungsschemas gegen die Schädlichkeit, die sich im Kontext des Einzelfalls aus der Form der Koordinierung zwischen Unternehmen ergibt, der die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen aufgrund ihrer Merkmale zugeordnet werden können, oder auch gegen die tatsächlichen oder potenziellen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen abzuwägen.
Rn. 225 Die zweite in Rn. 220 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung setzt den Nachweis voraus, dass die Effizienzvorteile, die durch die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen erzielt werden sollen, günstige Auswirkungen auf alle Verbraucher, seien es Gewerbetreibende, Zwischenverbraucher oder Endverbraucher, in den betreffenden Bereichen oder auf den betreffenden Märkten haben (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 193).
Rn. 227 Die dritte Voraussetzung der Unerlässlichkeit oder Erforderlichkeit des fraglichen Verhaltens verlangt eine Beurteilung und einen Vergleich der jeweiligen Auswirkung der fraglichen Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen einerseits und der tatsächlich in Betracht kommenden alternativen Maßnahmen andererseits, um festzustellen, ob die von diesem Verhalten erwarteten Effizienzvorteile durch Maßnahmen erzielt werden können, die den Wettbewerb weniger beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 197, …und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 156).
Rn. 228 Bei der vierten Voraussetzung sind zur Prüfung ihres Vorliegens in einem konkreten Fall die das Funktionieren des Wettbewerbs in den betroffenen Bereichen oder auf den betroffenen Märkten kennzeichnenden quantitativen und qualitativen Gesichtspunkte zu untersuchen, um festzustellen, ob die fraglichen Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen jeglichen wirksamen Wettbewerb auszuschalten (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 198).
Rn. 229 Die Nichterfüllung einer dieser vier kumulativen Voraussetzungen genügt, um auszuschließen, dass für das in Rede stehende Verhalten eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 208, …und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 155).
Rn. 231 Falls diese Argumente und Beweise die andere Partei dazu anhalten können, sie überzeugend zu widerlegen, ist in Ermangelung einer solchen Widerlegung der Schluss zulässig, dass den Anforderungen an die von der Partei, die sich auf Art. 101 Abs. 3 AEUV beruft, zu tragende Beweislast genügt ist (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 191).
Rn. 235 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 101 und 102 AEUV kohärent auszulegen und anzuwenden sind, wobei jedoch ihre jeweiligen Besonderheiten zu beachten sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 119).
Rn. 238 Da die FIFA nämlich auch eigene Ziele verfolgt und zu diesem Zweck auf einer Reihe von Märkten tätig ist, wie z. B. denen für die Organisation von Sportwettbewerben, den Verkauf von Sporttickets, die Vergabe von Fernsehrechten, den Verkauf von Medienpartnerschaften, Sponsoring oder die Vermarktung von Lizenzen für die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, kann sie als "Unternehmen" im Sinne von Art. 102 AEUV angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 115).
Rn. 240 Eine solche wirtschaftliche Macht auf einem bestimmten Markt kann sich insbesondere daraus ergeben, dass ein Unternehmen auf einem wesentlichen Teil dieses Marktes oder dieser Märkte eine Regelungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnis ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 137).
Rn. 242 Zwar ist die FIFA im Gegensatz zu den Fällen, die den Urteilen vom 1. Juli 2008, MOTOE (C-49/07, EU:C:2008:376), und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2023:1011), zugrunde liegen, selbst kein aktiver Wirtschaftsteilnehmer auf den relevanten Märkten und insbesondere nicht auf denen, die von den FFAR hauptsächlich beeinträchtigt werden können, nämlich dem Markt für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und -trainern sowie dem Arbeitsmarkt für Spieler bzw. Trainer.
Rn. 246 Nach ständiger Rechtsprechung soll Art. 102 AEUV verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 248 Um solche Missbräuche handelt es sich bei Verhaltensweisen, die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 249 Dagegen soll Art. 102 AEUV weder verhindern, dass die Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten durch eigene Leistung eine beherrschende Stellung erlangen, noch gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als die Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 250 Vielmehr kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 251 Erst recht wird mit Art. 102 AEUV, auch wenn er den Unternehmen in beherrschender Stellung die besondere Verantwortung dafür auferlegt, durch ihr Verhalten nicht einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 252 Der Nachweis, dass ein Verhalten als "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" einzustufen ist, der je nach Art des Verhaltens, um das es in einem konkreten Fall geht, verschiedene Prüfungsschemata umfassen kann, muss stets unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände geführt werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 253 Zu den Verhaltensarten, die einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung begründen können, gehören nicht nur solche, die als "Behinderungsmissbrauch" eingestuft werden, d. h. die geeignet sind, Wettbewerber durch den Einsatz von Mitteln, die nicht zum Leistungswettbewerb gehören, von einem oder mehreren relevanten Märkten auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129), sondern auch solche, die als "Ausbeutungsmissbrauch" bezeichnet werden und darin bestehen, dass ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil seiner Kunden oder seiner Lieferanten und letztlich der Verbraucher missbräuchlich ausnutzt, indem es ihnen preisbezogene oder auch nicht preisbezogene Geschäftsbedingungen auferlegt, die bei einem normalen und somit hinreichend wirksamen Wettbewerb nicht zur Anwendung gekommen wären (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 249, …und vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35).
Rn. 257 Das Prüfungsschema für den Behinderungsmissbrauch beruht nämlich auf der Prüfung, ob das in Rede stehende Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht und ob es tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken kann, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129, …und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 165).
Rn. 258 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die erste der zu prüfenden Voraussetzungen insbesondere dadurch erfüllt sein, dass dargetan wird, dass das Verhalten von einem hypothetischen ebenso leistungsfähigen, aber nicht beherrschenden Wettbewerber nicht nachgeahmt werden könnte (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 82), während die zweite Voraussetzung verlangt, dass das betreffende Verhalten bewirkt, dass ein hypothetischer ebenso leistungsfähiger Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt oder seine Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu diesem Zweck könnte die FIFA sich entweder darauf berufen, dass ihr Verhalten unter die in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung fällt, oder darauf, dass es aufgrund spezifischer und legitimer Beschränkungen, insbesondere rechtlicher, industrieller oder kommerzieller Art, objektiv notwendig ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 60, …und vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C-233/23, EU:C:2025:110, Rn. 71 und 74), oder auch den Nachweis erbringen, dass die negativen Auswirkungen, die sich für die Verbraucher aus diesem Verhalten ergeben können, durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden, die auch den Verbrauchern zugutekommen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 202).
Rn. 277 Insbesondere kann diese Rechtsprechung nicht auf Verhaltensweisen übertragen werden, die - unabhängig davon, mit welchen dem Gemeinwohl dienenden legitimen Zielen sie zu erklären sein könnten - ihrem Wesen nach gegen Art. 102 AEUV verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 185).
Rn. 286 Art. 56 AEUV kann daher jedem Regelwerk eines internationalen Sportgremiums entgegenstehen, das geeignet ist, die Ausübung dieser Freiheit dadurch zu behindern, dass es in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringern die Ausübung ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat verbietet, sie behindert oder weniger attraktiv macht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 33, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 247 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern das Regelwerk nicht gerechtfertigt ist.
Rn. 296 Da einige der vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Regelungen, wie in Rn. 288 des vorliegenden Urteils festgestellt, den in Art. 56 AEUV verankerten freien Dienstleistungsverkehr behindern, ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs auch dann zulässig sein können, wenn sie eine im AEU-Vertrag verankerte Verkehrsfreiheit beeinträchtigen, sofern erstens feststeht, dass ihr Erlass durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt ist, das nicht rein wirtschaftlicher Natur ist, und zweitens, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 95).
Rn. 297 Zur Voraussetzung der Geeignetheit solcher Maßnahmen ist ferner darauf hinzuweisen, dass sie nur dann als geeignet angesehen werden können, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 95).
Rn. 298 In gleicher Weise wie bei Maßnahmen staatlichen Ursprungs obliegt schließlich dem Urheber von Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs der Nachweis, dass die in Rn. 296 des vorliegenden Urteils genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der oder die Kläger zuvor nachgewiesen hat bzw. haben, dass diese Maßnahmen eine Behinderung im Sinne des AEU-Vertrags darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ebenso wie die in Rn. 176 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung - wie in Rn. 188 ausgeführt - auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln, mit denen ethische oder standesrechtliche Ziele verfolgt werden, Anwendung finden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183), ist das Ziel, Interessenkonflikte zu verhindern, als ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel anzusehen, das eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann.
- EuGH, 30.04.2026 - C-133/24
Wettbewerb: Die von den portugiesischen Fußballvereinen während der …
Rn. 29 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung eines Sports, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, unter die für eine solche Tätigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 75).Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 76).
Rn. 31 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln fallen die von den Sportverbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten dieser Verbände unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 78).
Rn. 32 Im vorliegenden Fall gehören Maßnahmen wie die in den von der LPFP am 7. und 8. April 2020 veröffentlichten, in den Rn. 10 bis 12 des vorliegenden Urteils genannten Pressemitteilungen aufgeführten Maßnahmen nicht zu denen, auf die die in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 79).
Rn. 36 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass, damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden muss, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 124).
Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit ihm ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt seine Wirkung zu prüfen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 125).
Rn. 38 Der Begriff des wettbewerbswidrigen "Zwecks" ist, auch wenn er keine Ausnahme im Verhältnis zum Begriff der wettbewerbswidrigen "Wirkung" darstellt, gleichwohl eng auszulegen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 126).
Bestimmte Formen der Koordination zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 127).
Derartige Verhaltensweisen sind nämlich geeignet, eine Erhöhung der Preise oder eine Verringerung der Produktion und damit des Angebots nach sich zu ziehen, was eine Fehlallokation von Ressourcen zum Nachteil der verbrauchenden Unternehmen und der Verbraucher zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies gilt etwa für bestimmte Arten anderer horizontaler Vereinbarungen als Kartelle, z. B. für diejenigen, die zum Ausschluss von Wettbewerbern vom Markt führen, oder auch für bestimmte Arten von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 128).
Rn. 43 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Form der Koordinierung darstellt, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, die in Rede stehen, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 29. Juli 2024, Banco BPN/BIC Português u. a., C-298/22, EU:C:2024:638, Rn. 44).
Dagegen ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a., C-176/19 P, EU:C:2024:549, Rn. 288 und 453, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 131).
Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 132).
Rn. 51 Darüber hinaus muss die Berücksichtigung aller erforderlichen Umstände jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen das fragliche Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es seine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 133).
Rn. 57 Was als Zweites den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang betrifft, in dem das in Rede stehende Verhalten steht, ist erstens darauf hinzuweisen, dass bei der konkreten Prüfung des tatsächlichen Zusammenhangs, in den sich die mit der Ausübung eines Sports verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten einfügen, neben anderen Gesichtspunkten und soweit diese Besonderheiten relevant sind, die Art, die Organisation oder auch die Funktionsweise des betreffenden Sports, die Form, in der er ausgeübt wird, die Art und Weise, in der die verschiedenen an ihm beteiligten Interessengruppen interagieren, sowie die Rolle zu berücksichtigen sein können, die die für ihn auf allen Ebenen verantwortlichen Strukturen oder Einrichtungen spielen, mit denen die Union gemäß Art. 165 Abs. 3 AEUV die Zusammenarbeit fördert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 104 und 105 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Diese Sportwettbewerbe zeichnen sich u. a. dadurch aus, dass, auch wenn die Teilnahme an ihnen Mannschaften vorbehalten ist, die bestimmte sportliche Ergebnisse erzielt haben, und ihr Ablauf auf dem Aufeinandertreffen sowie dem schrittweisen Ausscheiden dieser Mannschaften und somit auf sportlichen Leistungen gründet, ihr gutes Funktionieren, ihr Fortbestand und ihr Erfolg auch auf der Aufrechterhaltung eines gewissen sportlichen und finanziellen Gleichgewichts sowie einer gewissen Chancengleichheit zwischen den an ihnen teilnehmenden Profifußballvereinen unter Berücksichtigung der zwischen ihnen bestehenden wechselseitigen Abhängigkeit beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 143 und 235 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 62 Zweitens hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass es angesichts dieser verschiedenen Besonderheiten legitim ist, dass nationale und internationale Sportverbände, die für eine bestimmte Sportart verantwortlich sind, im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie gemeinsame Regeln insbesondere zur Organisation von Wettbewerben in dieser Sportart, zu deren geordnetem Ablauf und zur Teilnahme von Sportlern an ihnen aufstellen, anwenden und durchsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 75 und 142 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Bestimmung stellt nämlich keine Sonderregel dar, die den Sport von allen anderen Bestimmungen des Primärrechts der Union, die auf ihn angewandt werden könnten, oder von einem Teil von ihnen ausnehmen würde oder die dazu verpflichten würde, ihn im Rahmen dieser Anwendung besonders zu behandeln (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 101).
Rn. 87 Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Erklärungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens und der Kommission ist hinzuzufügen, dass sich eine solche Situation grundlegend von der Situation unterscheidet, in der mit einem Verhalten, das auf ein objektiv wettbewerbswidriges Ziel gerichtet ist, gleichzeitig andere Ziele verfolgt werden, die legitim sein können, aber wettbewerbsneutral sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen und einige dieser Beschlüsse stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent - zumindest potenziell - eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 149).
Rn. 92 Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs nur die inhärente "Wirkung" haben, den Wettbewerb durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen zumindest potenziell einzuschränken, sondern den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade "bezwecken" (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186, …und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 150).
Rn. 93 Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, können daher nur in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV und nur dann, wenn alle in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, in den Genuss einer Freistellung vom Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV kommen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 187, …und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 151).
Dabei ist zu beachten, dass es der Partei, die sich auf diese Rechtsprechung beruft, obliegt, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen darzutun, dass alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 130, 191 und 205 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 95 In Anbetracht der Ausführungen in der Vorlageentscheidung und der diesbezüglichen Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der anderen am vorliegenden Verfahren Beteiligten ist jedoch erstens festzustellen, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verhalten, auch wenn es sich dabei um eine Vereinbarung handelt, die von Profifußballvereinen unter Mitwirkung des betreffenden nationalen Sportverbands und damit von Unternehmen geschlossen wurde, die im Einvernehmen mit einer Unternehmensvereinigung gehandelt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 90), unter die in Rn. 91 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung fallen kann.
- EuGH, 10.09.2024 - C-48/22
Geldbuße von 2,4 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Alphabet / Google
Dieser Artikel soll verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 88 Um solche Verhaltensweisen handelt es sich bei denjenigen, die auf einem Markt, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 163 Um zu beurteilen, ob diese Erwägungen des Gerichts, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, rechtsfehlerhaft sind, ist daran zu erinnern, dass Art. 102 AEUV, auch wenn er den Unternehmen in beherrschender Stellung die besondere Verantwortung dafür auferlegt, durch ihr Verhalten nicht einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Gegenteil kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 126 und 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 165 Damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass ein Verhalten als "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, bedarf es in der Regel des Nachweises, dass dieses Verhalten durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem muss, gestützt auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente, der Nachweis dafür erbracht werden, dass das Verhalten zumindest geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu erzeugen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 167 Über reine Verhaltensweisen, die tatsächlich oder potenziell eine Beschränkung des Leistungswettbewerbs bewirken, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betreffenden Märkten verdrängt werden, hinaus können als "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" auch Verhaltensweisen eingestuft werden, die nachweislich entweder tatsächlich oder potenziell bewirken oder sogar bezwecken, potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen in einem Vorstadium durch die Schaffung von Zugangsschranken oder durch Rückgriff auf andere Abschottungsmaßnahmen oder andere Mittel als die eines Leistungswettbewerbs daran zu hindern, auch nur Zugang zu diesem Markt oder diesen Märkten zu erlangen, und damit die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Märkten zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern, indem sie dort die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen oder auch Innovationen beschränken (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.07.2026 - C-428/23
Das DFB-Reglement für Spielervermittlung könnte unter eine Ausnahme vom …
Rn. 21 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung eines Sports, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, unter die für eine solche Tätigkeit geltenden Bestimmungen des Unionsrechts fällt (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 29).Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 30).
Rn. 23 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln fallen die von Sportverbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten dieser Verbände unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn deren Tatbestand erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 31).
Rn. 24 Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelwerk gehört nicht zu den Regeln, auf die die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 32).
Im Übrigen gilt Art. 101 Abs. 1 AEUV auch für jede Einheit, die, obwohl sie nicht notwendigerweise ein Unternehmen darstellt, als "Unternehmensvereinigung" eingestuft werden kann, weil in ihr Wirtschaftsteilnehmer zusammengeschlossen sind, die auf diesem Markt tätig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 112 bis 114).
Die Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen stehen, kann nämlich zu der Feststellung führen, dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent - zumindest potenziell - eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 91).
Rn. 37 Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf Verhaltensweisen Anwendung finden, die keineswegs allein in einer inhärenten "Wirkung" in Form einer zumindest potenziellen Einschränkung des Wettbewerbs durch die Beschränkung der Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen bestehen, sondern diesen Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung gerade "bezwecken" (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 92).
Rn. 42 Insbesondere kann der Beschluss einer Unternehmensvereinigung, der darin besteht, eine Regelung zu erlassen oder umzusetzen, die sich unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ihr unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmen auswirkt, einen solchen "Beschluss einer Unternehmensvereinigung" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 119).
Rn. 47 Was die dritte der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen angeht, so muss schon nach dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV nachgewiesen werden, dass das Verhalten eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat, damit in einem konkreten Fall festgestellt werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot dieser Bestimmung fällt (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 36).
- EuGH, 27.06.2024 - C-176/19
Der Gerichtshof entscheidet über die Frage, ob auf dem Markt für Perindopril …
Rn. 93 Weiter muss - wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV ergibt - nachgewiesen werden, dass das Verhalten entweder eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder eine solche Wirkung hat (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158).Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 115, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159).
Der Begriff der bezweckten Einschränkung des Wettbewerbs ist eng auszulegen und kann nur auf bestimmte Arten von Vereinbarungen zwischen Unternehmen angewandt werden, die den Wettbewerb im Hinblick auf ihren Inhalt, die mit ihnen verfolgten Ziele und den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, selbst hinreichend beeinträchtigen, um annehmen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 20, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und 162 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 98 Bei solchen Vereinbarungen kann nur gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV - sofern die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung allesamt erfüllt sind - eine Ausnahme von dem Verbot gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV gewährt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 187).
Dabei ist zu beachten, dass der Umstand, dass die Unternehmen ohne die Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und der Umstand, dass sie bestimmte legitime Ziele verfolgt haben, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 182 Wie bereits ausgeführt (…siehe oben, Rn. 108), sind der Umstand, dass die Unternehmen, deren Verhalten möglicherweise als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs einzustufen ist, ohne die Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und der Umstand, dass sie bestimmte legitime Ziele verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Denn erfahrungsgemäß sind bestimmte Verhaltensweisen an sich geeignet, negative Wirkungen auf die Märkte zu haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, -EU:C:2014:2204, Rn. 51, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 162).
Rn. 243 Um festzustellen, ob ein Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs angesehen werden zu können, ist nämlich nicht zu prüfen - und schon gar nicht nachzuweisen -, welche realen oder potenziellen, negativen oder positiven Auswirkungen das Verhalten auf den Wettbewerb hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159, 162 und 166 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 258 Wie bereits ausgeführt (…siehe oben, Rn. 108 und 182), sind der Umstand, dass die Unternehmen, deren Verhalten möglicherweise als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs einzustufen ist, ohne die Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und der Umstand, dass sie bestimmte legitime Ziele verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 288 Um festzustellen, ob ein Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft werden zu können, ist, wie der Gerichtshof entschieden hat, nicht zu prüfen - und schon gar nicht nachzuweisen -, welche realen oder potenziellen, negativen oder positiven Wirkungen das Verhalten auf den Wettbewerb hat (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159 und 166 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, gehandelt haben, und der Umstand, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, sind für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV aber nicht entscheidend (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs vorliegt, hat die Kommission nämlich nicht zu prüfen, welche Wirkungen eine Vereinbarung oder ein Verhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159 und 166 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.10.2024 - C-548/21
Der Zugang der Polizei zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten …
Zudem ist es nach Art. 94 Buchst. c unerlässlich, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Disziplinarsanktionen im Bereich des Sports - …
Rn. 45 Die genannten Anforderungen gelten ganz besonders in Bereichen, die - wie der Bereich des Wettbewerbs - durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 63).Rn. 56 Insbesondere haben die dem Privatrecht unterfallenden nationalen oder internationalen Sportverbände die Art. 45 und 56 AEUV zu beachten, wenn sie Regeln in Bezug auf die unselbständige Arbeit oder die Erbringung von Dienstleistungen der haupt- bzw. nebenberuflichen Spieler aufstellen und - allgemeiner - Regeln, die sich, auch wenn sie nicht förmlich für diese Arbeit oder diese Dienstleistungen gelten, unmittelbar auf die Arbeit oder die Dienstleistungen auswirken (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 77).
Rn. 59 Ganz gleich, ob eine solche Anerkennung erfolgt ist oder fehlt, dürfen solche nationalen Sportverbände demnach, auch wenn sie über die rechtliche Autonomie verfügen, um bestimmte Regeln - etwa betreffend die Ausrichtung von Wettbewerben in ihren jeweiligen Sportarten, den ordnungsgemäßen Ablauf dieser Wettbewerbe und die Teilnahme der Athleten an den Wettbewerben, betreffend die verbindliche Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit oder auch betreffend die kollektive Organisation unselbständiger Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen der in ihre Zuständigkeit fallenden Personen - aufzustellen, die Ausübung der Rechte und Freiheiten, die das Unionsrecht den Einzelnen verleiht, nicht beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C-600/23, EU:C:2025:617, Rn. 95).
Rn. 61 Zum anderen steht Art. 56 AEUV, in dem der freie Dienstleistungsverkehr sowohl für Erbringer als auch für Empfänger solcher Dienstleistungen verankert ist, jeder - auch unterschiedslos anwendbaren - Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung dieser Freiheit dadurch zu beschränken, dass sie die Tätigkeit der Dienstleistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten als denen ihrer Niederlassung verbietet, behindert oder weniger attraktiv macht (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 247 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich kann die Aufstellung solcher Vorschriften für sich genommen nicht als Verstoß gegen Art. 45 und 56 AEUV angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 145 und 146 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Speziell zur Voraussetzung der Geeignetheit solcher Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass sie nur dann als geeignet angesehen werden können, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251, …und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 95).
Rn. 68 In gleicher Weise wie bei Maßnahmen staatlichen Ursprungs obliegt dem Urheber von Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs der Nachweis, dass diese beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 252, …und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 96).
Rn. 70 Was erstens das Vorliegen eines oder mehrerer legitimer im Allgemeininteresse liegender Ziele betrifft, die mit dem AEU-Vertrag vereinbar sind, so ist dieses Vorliegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sportart zu prüfen, für die der Verband, dessen Regelwerk oder Verhalten in Rede stehen, verantwortlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 105 und 106), sowie der von diesem Verband verfolgten Zwecke, wie sie sich aus seiner Satzung oder gegebenenfalls aus den ihm von der öffentlichen Hand übertragenen besonderen Aufgaben ergeben (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 99 und 100).
Rn. 78 Außerdem ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zum einen zu prüfen, ob die Festlegung dieser Sanktionen in jedem Einzelfall von transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien begrenzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 257, …und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 111).
Daher muss das Organ, das mit der Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall und der Handhabung der genannten Festlegung betraut ist, über ein gewisses Ermessen verfügen, dessen Ausübung seinerseits Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch ein nationales Gericht anhand derselben Kriterien sowie sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls sein können muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 151, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 106 und 111 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 26.03.2025 - T-441/21
Kartell bei europäischen Staatsanleihen: Das Gericht bestätigt im Wesentlichen …
Rn. 1406 Die genannte Vorschrift, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, unterscheidet folglich klar zwischen den Begriffen "bezweckte Beschränkung" und "bewirkte Beschränkung", für die jeweils verschiedene Rechts- und Beweisregeln gelten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 17 und 33…, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51…, vom 16. Juli 2015, 1NG Pensii, C-172/14, EU:C:2015:484, Rn. 32 und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 160).Rn. 1408 Steht hingegen nicht fest, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise einen wettbewerbswidrigen Zweck hatte, muss geprüft werden, welche Auswirkungen die Verhaltensweise hatte, um nachzuweisen, dass die Verhaltensweise tatsächlich oder potenziell eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirkte, die spürbar sein muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 77…, vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 66, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 169).
Rn. 1409 Desgleichen ergibt sich aus der im Wesentlichen in den Erwägungsgründen 486 bis 488 des angefochtenen Beschlusses angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff "bezweckte Beschränkung" eng auszulegen ist und ausschließlich auf bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen verweist, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass eine Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303…, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78…, vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und 162).
Rn. 1410 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise ihrem Wesen nach eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweist, um davon ausgehen zu können, dass sie dessen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt, ist es erforderlich, erstens den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53…, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 79, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165).
Rn. 1411 Bei der Beurteilung des vom Gerichtshof in erster Linie geprüften wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs sind die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (…Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53…, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 80, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166).
Rn. 1415 Ferner muss die Berücksichtigung der oben in Rn. 1410 genannten drei Umstände jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen das fragliche Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es seine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 69, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168).
Rn. 1510 Als Zweites ist festzustellen, dass auch Kundenaufteilungspraktiken, wie sie die Kommission im 535. Erwägungsgrund und in Fn. 1017 des angefochtenen Beschlusses angeführt hat, einen besonders hohen Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufweisen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 17 und 33…, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51…, vom 16. Juli 2015, 1NG Pensii, C-172/14, EU:C:2015:484, Rn. 32, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 1539 Schließlich ist der Umstand, dass Unternehmen bestimmte legitime Ziele verfolgt haben, nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 64 und 77…, vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167) und kann daher der Einstufung ihrer Verhaltensweisen als "bezweckte Beschränkung" nicht entgegenstehen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 1540 Ferner ist selbst dann, wenn Nomura mit dem genannten Vorbringen wettbewerbsfördernde Auswirkungen eines solchen Informationsaustauschs oder das Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (…C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97), geltend machen sollte, festzustellen, dass die vom Urheber eines Verhaltens behaupteten wettbewerbsfördernden Wirkungen bei der Beurteilung des etwaigen wettbewerbswidrigen Zwecks dieses Verhaltens nicht geprüft werden dürfen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 64 und 77…, vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166) und dass die auf dem Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (…C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97), beruhende Rechtsprechung bei Verhaltensweisen mit einem wettbewerbswidrigen Zweck keine Anwendung finden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 69…, vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 49…, vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 51, 53, 56 und 57, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186).
Rn. 1969 Zudem weisen horizontale Vereinbarungen, die zur Festsetzung von Preisen oder zur Aufteilung der Kunden führen, nach ständiger Rechtsprechung und nach Ziff. 23 der Leitlinien ihrer Art nach eine besondere Schädlichkeit für den Wettbewerb auf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303…, vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 17 und 33…, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51…, vom 16. Juli 2015, 1NG Pensii, C-172/14, EU:C:2015:484, Rn. 32…, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 78…, vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 162 und 163).
- EuGH, 29.07.2024 - C-298/22
Der mehr als zehn Jahre andauernde Informationsaustausch zwischen 14 …
Rn. 40 Infolgedessen muss, damit in einem konkreten Fall davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen, schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nachgewiesen werden, dass sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder eine solche Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 98, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 158, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 85).Nur wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit einer solchen Vereinbarung, einem solchen Beschluss oder einer solchen Verhaltensweise ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, ist daher in einem zweiten Schritt diese Wirkung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 99, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 159, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 86).
Bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen können nämlich an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 101 und 102, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 161 und 162, sowie Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 88 und 89).
Rn. 44 Für die Feststellung, ob in einem konkreten Fall eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Form der Koordinierung darstellt, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, ist es erforderlich, erstens den Inhalt dieser Vereinbarung, dieses Beschlusses oder dieser Verhaltensweise, zweitens den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, und drittens die Ziele, die mit ihnen erreicht werden sollen, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 105, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 165, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 92).
Rn. 46 Was sodann den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang betrifft, in dem die Vereinbarung, der Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise stehen, umfasst der Begriff der bezweckten Beschränkung nur Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Form der Koordinierung betreffen, die an sich als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, so dass es nicht erforderlich ist, die Auswirkungen dieser Vereinbarung, dieses Beschlusses oder dieser Verhaltensweise auf den Wettbewerb zu prüfen und erst recht nicht nachzuweisen, unabhängig davon, ob es sich um tatsächliche oder potenzielle, negative oder positive Auswirkungen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 106, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 93).
Rn. 47 Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sowie die tatsächlichen Bedingungen, die die Struktur und das Funktionieren des betreffenden Sektors oder dieser Märkte kennzeichnen, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 106, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 93).
Dagegen sind der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen ohne die subjektive Absicht gehandelt haben, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, und die Tatsache, dass sie bestimmte legitime Zwecke verfolgt haben, für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht entscheidend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 107, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 167, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 94).
Rn. 50 Die Prüfung all dieser Gesichtspunkte muss jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass diese Vereinbarung, dieser Beschluss oder diese abgestimmte Verhaltensweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission, C-124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 108, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168, und Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 95).
- LG Berlin II, 13.11.2025 - 16 O 275/24
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
European Superleague Company
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Geistiges Eigentum - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 2 - Art. 13 - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 Abs. 1 - Art. 7 - Recht aus der Marke - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, sind mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
EuGH-Generalanwalt: Kein Verstoß gegen Unionsrecht wenn UEFA bzw. FIFA Fußballvereine die an Super League teilnehmen wollen sanktioniert bzw. Sanktionen androht
- lto.de (Pressebericht, 15.12.2022)
"Modell Super League quasi abgesägt"
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (38)
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
{FN:10} Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106).{FN:11} Urteil vom 15. Dezember 1995 (C-415/93, EU:C:1995:463).
{FN:53} Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106).
{FN:79} Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106).
{FN:87} Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 86).
{FN:90} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106).
- EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
Rn. 89 Diese erstmals im Urteil Wouters u. a. entwickelte Rechtsprechung, die sich auf Standesregeln der Rechtsanwälte bezog{FN-VERWEIS:48}, wurde später im Wesentlichen - außerhalb des Urteils Meca-Medina und Majcen/Kommission{FN-VERWEIS:49} betreffend die Tätigkeit eines Sportverbands - im Rahmen von Rechtssachen angewandt, die Praktiken oder Handlungen von Berufsverbänden betrafen{FN-VERWEIS:50}.Rn. 110 Nach alledem könnte man meiner Ansicht nach davon ausgehen, dass die Nichtanerkennung eines im Wesentlichen geschlossenen Wettbewerbs wie der ESL durch die FIFA und die UEFA mit der Verfolgung bestimmter legitimer Ziele zusammenhängt (im Sinne der durch die Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. [C-309/99, EU:C:2002:98], und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission [C-519/04 P, EU:C:2006:492], begründeten Rechtsprechung), da sie darauf abzielt, die Grundsätze der auf den sportlichen Ergebnissen beruhenden Teilnahme, der Chancengleichheit und der Solidarität, auf die sich der pyramidale Aufbau des europäischen Fußballs gründet, aufrechtzuerhalten.
{FN:28} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2001:390), Nr. 62).
{FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 64).
{FN:44} Vgl. Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (…C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42).
{FN:48} Urteil vom 19. Februar 2002 (C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 86 bis 94 und 97 bis 110).
- EuGH, 13.06.2019 - C-22/18
Der teilweise Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
{FN:82} Vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:89} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:92} Vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:93} Urteil vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 65).
{FN:94} Urteil vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 66).
- EuGH, 26.11.1998 - C-7/97
DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
Rn. 137 Eine spezifische Problematik, die im Rahmen der Prüfung der ersten Vorlagefrage aufgeworfen wird, besteht darin, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den "Essential-Facilities", die auf das Urteil Bronner{FN-VERWEIS:68} zurückgeht, für die Prüfung der Regeln über die vorherige Genehmigung und die Teilnahme, die von der FIFA und der UEFA eingeführt wurden, im Hinblick auf Art. 102 AEUV relevant sein könnte.So hat der Gerichtshof im Urteil Bronner festgestellt, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, den Zugang zu einer Infrastruktur oder zu Dienstleistungen zu gewähren, nur dann einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen kann, wenn diese Verweigerung geeignet wäre, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen wäre, und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich wäre, dass kein tatsächlicher oder potentieller Ersatz dafür bestünde{FN-VERWEIS:69}.
{FN:68} Urteil vom 26. November 1998, (C-7/97, EU:C:1998:569).
{FN:69} Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41).
- EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
Rn. 110 Nach alledem könnte man meiner Ansicht nach davon ausgehen, dass die Nichtanerkennung eines im Wesentlichen geschlossenen Wettbewerbs wie der ESL durch die FIFA und die UEFA mit der Verfolgung bestimmter legitimer Ziele zusammenhängt (im Sinne der durch die Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. [C-309/99, EU:C:2002:98], und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission [C-519/04 P, EU:C:2006:492], begründeten Rechtsprechung), da sie darauf abzielt, die Grundsätze der auf den sportlichen Ergebnissen beruhenden Teilnahme, der Chancengleichheit und der Solidarität, auf die sich der pyramidale Aufbau des europäischen Fußballs gründet, aufrechtzuerhalten.{FN:44} Vgl. Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (…C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42).
{FN:49} Urteil vom 18. Juli 2006 (C-519/04 P, EU:C:2006:492).
{FN:59} Vgl. Urteile vom 15. Dezember 1994, DLG (…C-250/92, EU:C:1994:413, Rn. 41), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, (C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 47).
- EuGH, 15.12.1994 - C-250/92
Gøttrup-Klim und others Grovvareforeninger / Dansk Landbrugs Grovvareselskab
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
{FN:40} Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission (…42/84, EU:C:1985:327, Rn. 19); vom 28. Januar 1986, Pronuptia de Paris (…161/84, EU:C:1986:41, Rn. 16 und 17); vom 15. Dezember 1994, DLG (C-250/92, EU:C:1994:413, Rn. 40 und 41), sowie vom 26. November 2015, Maxima Latvija (…C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 21 und 24).{FN:56} Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994, DLG (C-250/92, EU:C:1994:413, Rn. 40 und 41).
{FN:59} Vgl. Urteile vom 15. Dezember 1994, DLG (C-250/92, EU:C:1994:413, Rn. 41), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, (…C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 47).
- EuGH, 11.04.2000 - C-51/96
DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
{FN:17} Urteil vom 11. April 2000, Deliège (C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 67 und 68).{FN:54} Vgl. Urteil vom 11. April 2000, Deliège (C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 67 und 68).
{FN:83} Vgl. Urteil vom 11. April 2000, Deliège (C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 43, 44, 64 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.02.2013 - C-1/12
Nach dem Unionsrecht darf eine berufsständische Vertretung für ihre Mitglieder …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
Außerdem würde im Gegensatz zu der Situation, um die es in der Rechtssache gegangen ist, in der das Urteil OTOC ergangen ist, dieses Unternehmen auch durch keine Bestimmung des öffentlichen Rechts zur Einhaltung der von diesen Einrichtungen aufgestellten Regeln verpflichtet.{FN:24} Vgl. Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas (C-1/12, im Folgenden: Urteil OTOC, EU:C:2013:127, Rn. 88 und 89).
{FN:39} Urteil OTOC (…Rn. 70 bis 100).
- EuGH, 06.09.2017 - C-413/14
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
{FN:61} Vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135).{FN:62} Vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 140).
- EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
{FN:33} Vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:34} Vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.01.1986 - 161/84
Pronuptia
- EuGH, 11.07.1985 - 42/84
Remia / Kommission
- EuGH, 02.04.2020 - C-228/18
Budapest Bank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. …
- EuGH, 26.11.2015 - C-345/14
Maxima Latvija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 …
- EuGH, 18.11.2021 - C-306/20
Visma Enterprise - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. …
- EuGH, 04.09.2014 - C-184/13
Die italienische Regelung, nach der die Preise im Güterkraftverkehr nicht unter …
- EuGH - C-208/13 (anhängig)
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
- EuGH, 14.02.1978 - 27/76
United Brands / Kommission
- EuGH, 25.10.1977 - 26/76
Metro / Kommission
- EuGH, 12.12.1974 - 36/74
Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.
- EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe …
- EuGH, 01.07.2008 - C-49/07
MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne …
- EuGH, 06.10.2009 - C-501/06
DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON …
- EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine …
- EuG, 26.01.2005 - T-193/02
DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON …
- EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …
- EuGH, 25.04.2013 - C-81/12
Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen, …
- EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …
- EuGH, 13.04.2000 - C-176/96
EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN …
- EuGH, 25.03.2021 - C-152/19
Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …
- EuGH, 22.01.2002 - C-390/99
Canal Satélite Digital - "Artikel 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt …
- EuGH, 14.01.2021 - C-450/19
Kilpailu- ja kuluttajavirasto - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. …
- EuGH, 08.05.2003 - C-438/00
DER GERICHTSHOF LEGT DAS IM ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EUROPÄISCHE …
- EuGH, 18.07.2013 - C-136/12
Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del …
- EuGH, 23.11.2017 - C-427/16
CHEZ Elektro Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association ASBL gegen Jean-Marc …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-309/99
NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS KANN EIN VERBOT BESTIMMTER FORMEN DER …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20
Advocate General Rantos sets out the criteria for classifying an exclusionary …
- BGH, 13.06.2023 - KZR 71/21
Reglement für Spielervermittler - BGH legt EuGH Fragen zur kartellrechtlichen …
Zudem könne sich eine Befugnis von Sportverbänden zur Regelsetzung in Bezug auf unternehmerische Tätigkeit zwar aus den Besonderheiten sportlicher Wettkämpfe (dazu: Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. Dezember 2022 - C-333/21, juris Rn. 91 - European Super League), der privatrechtlichen Unterwerfung der Mitglieder unter die Verbandssatzung und der rechtlich anerkannten Verbandsautonomie ergeben. - Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-428/23
ROGON u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - …
Vgl. hierzu auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2022:993, Nrn. 87 bis 92).{FN:55} Vgl. in diesem Zusammenhang Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2022:993, Nr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-680/21
Fußball: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar sind die …
{FN:26} Zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2022:993, Nr. 29).{FN:39} Insoweit kann ich mich voll und ganz den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2022:993, Nr. 42) anschließen, in denen es heißt: "[D]ie besonderen Merkmale des Sports [können] zwar nicht geltend gemacht werden, um sportliche Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des EU-Vertrags und des AEU-Vertrags auszuschließen, doch können die in Art. 165 AEUV enthaltenen Verweise auf diese Besonderheiten sowie die soziale und erzieherische Funktion des Sports insbesondere für die Analyse der etwaigen objektiven Rechtfertigung der Beschränkungen des Wettbewerbs oder der Grundfreiheiten im sportlichen Bereich relevant sein.".
- EuG, 25.10.2023 - T-136/19
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die …
Rn. 262 Insoweit ist mit Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2022:993, Nr. 138) darauf hinzuweisen, dass jedes beherrschende Unternehmen, das über eine "wesentliche Infrastruktur" verfügt oder diese kontrolliert, nach der "Essential-facilities"-Doktrin gezwungen sein kann, mit seinen Wettbewerbern zusammenzuarbeiten, indem es ihnen ohne Diskriminierung Zugang zu dieser Infrastruktur gewährt. - Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21
EDP - Energias de Portugal u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …
Zur Anwendung im regulatorischen Bereich vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2022:993, Nrn. 85 bis 124).{FN:102} Vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2022:993, Nrn. 58 bis 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22
Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta …
{FN:85} Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (…C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 73 ff.), vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (…C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 22 ff.), vom 1. Juli 2008, MOTOE (…C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 20 bis 26), vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (…C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 27 ff.), und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (…C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 27 ff.), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache International Skating Union/Kommission (C-124/21 P, EU:C:2022:988, Nrn. 36 bis 43), des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2022:993, Nrn. 39 bis 42) und des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Royal Antwerp Football Club (C-680/21, EU:C:2023:188, Nrn. 34 bis 36). - Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24
CD Tondela u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - …
{FN:61} Ähnlich Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Bosman (C-415/93, EU:C:1995:293, Nrn. 227 und 270) und des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache European Superleague Company (C-333/21, EU:C:2022:993, Nr. 166). - Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-245/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer …
{FN:34} C-333/21, EU:C:2022:993, Nr. 138 (Hervorhebung nur hier).
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