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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 25.06.2014 - C-37/13 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14221
EuGH, 25.06.2014 - C-37/13 P (https://dejure.org/2014,14221)
EuGH, Entscheidung vom 25.06.2014 - C-37/13 P (https://dejure.org/2014,14221)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - C-37/13 P (https://dejure.org/2014,14221)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Verwaltungsverfahren - Nachprüfung - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Begründungspflicht - Hinreichend ernsthafte Indizien - Räumlicher Markt"

  • Europäischer Gerichtshof

    Nexans und Nexans France / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Verwaltungsverfahren - Nachprüfung - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Begründungspflicht - Hinreichend ernsthafte Indizien - Räumlicher Markt

  • EU-Kommission

    Nexans SA und Nexans France SAS gegen Europäische Kommission.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Verwaltungsverfahren - Nachprüfung - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Begründungspflicht - Hinreichend ernsthafte Indizien - Räumlicher Markt.

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Stromkabel; Umfang der Begründungspflicht für wettbewerbsrechtliche Nachprüfungsentscheidungen der Kommission; Rechtsmittel französischer Unternehmen gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Kommissionsentscheidung über die ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 101; Grundrechtecharta Art. 41 Abs. 2 lit. c
    Zu den Anforderungen an eine Nachprüfungsentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Stromkabel; Umfang der Begründungspflicht für wettbewerbsrechtliche Nachprüfungsentscheidungen der Kommission; unbegründetes Rechtsmittel französischer Unternehmen gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zur Kommissionsentscheidung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Stromkabel

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Nexans und Nexans France / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. November 2012, Nexans und Nexans France / Kommission (T-135/09), mit dem das Gericht die Entscheidung C(2009) 92/1 der Kommission vom 9. Januar 2009, die in einem Verfahren nach Art. 81 EG betreffend den ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 777
 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères - "Wettbewerbsrecht - Artikel 14 Absätze 3 und 6 der Verordnung …

    Auszug aus EuGH, 25.06.2014 - C-37/13
    Die Art. 4 und 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verleihen der Kommission nämlich Nachprüfungsbefugnisse, damit sie ihren Auftrag erfüllen kann, den Gemeinsamen Markt vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen und etwaige Verstöße gegen die auf diesem Markt bestehenden Wettbewerbsregeln zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteil Roquette Frères, EU:C:2002:603, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Die Kommission hat zwar möglichst genau anzugeben, wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll (Urteil Roquette Frères, EU:C:2002:603, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung); doch braucht aus einer Nachprüfungsentscheidung nicht notwendigerweise eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, die exakte rechtliche Qualifizierung der vermuteten Zuwiderhandlungen oder der Zeitraum hervorzugehen, in dem diese Zuwiderhandlungen begangen sein sollen, sofern sie nur die vorstehend genannten wesentlichen Angaben enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, EU:C:1989:380, Rn. 46, sowie Roquette Frères, EU:C:2002:603, Rn. 82).

    Rn. 37 Da die Nachprüfungen zu Beginn einer Untersuchung stattfinden, verfügt die Kommission nämlich, wie die Generalanwältin in Nr. 48 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, noch nicht über die zur Abgabe einer spezifischen rechtlichen Würdigung erforderlichen genauen Informationen und muss erst noch die Richtigkeit ihres Verdachts sowie die Tragweite der Geschehnisse prüfen, da Zweck der Nachprüfung gerade ist, Beweise für die mutmaßliche Zuwiderhandlung zu sammeln (vgl. in diesem Sinne Urteil Roquette Frères, EU:C:2002:603, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.06.2014 - C-37/13
    Rn. 35 Was das Vorbringen von Nexans und Nexans France betrifft, wonach das Gericht die Verpflichtung der Kommission verkannt habe, in ihrer streitigen Entscheidung den mutmaßlich relevanten Markt zu bezeichnen, der den Rechtsmittelführerinnen zufolge sowohl eine materielle als auch eine geografische Komponente beinhalten muss, ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs weder dem Adressaten einer Nachprüfungsentscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen zu übermitteln braucht noch eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen muss, sofern sie klar angibt, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (Urteil Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45).

    Rn. 36 Die Kommission hat zwar möglichst genau anzugeben, wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll (…Urteil Roquette Frères, EU:C:2002:603, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung); doch braucht aus einer Nachprüfungsentscheidung nicht notwendigerweise eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, die exakte rechtliche Qualifizierung der vermuteten Zuwiderhandlungen oder der Zeitraum hervorzugehen, in dem diese Zuwiderhandlungen begangen sein sollen, sofern sie nur die vorstehend genannten wesentlichen Angaben enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, EU:C:1989:380, Rn. 46, sowie Roquette Frères, EU:C:2002:603, Rn. 82).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Rechtsmittel; Kartelle; Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und …

    Auszug aus EuGH, 25.06.2014 - C-37/13
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung von Rechtsakten der Unionsorgane der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchführen kann (Urteil Solvay/Kommission, C-455/11 P, EU:C:2013:796, Rn. 90).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Solvay/Kommission, EU:C:2013:796, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission und …

    Auszug aus EuGH, 25.06.2014 - C-37/13
    Rn. 45 Nach ständiger Rechtsprechung würde aber einer Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, letztlich gestattet, den Gerichtshof, dessen Zuständigkeit bei Rechtsmitteln begrenzt ist, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteile Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 111, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 35).
  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der …

    Auszug aus EuGH, 25.06.2014 - C-37/13
    Rn. 45 Nach ständiger Rechtsprechung würde aber einer Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, letztlich gestattet, den Gerichtshof, dessen Zuständigkeit bei Rechtsmitteln begrenzt ist, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteile Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 111, sowie Groupe Gascogne/Kommission, C-58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 35).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-485/08

    Gualtieri / Kommission - Rechtsmittel - Abgeordneter nationaler Sachverständiger …

    Auszug aus EuGH, 25.06.2014 - C-37/13
    Nach ständiger Rechtsprechung sind zudem Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (Urteil Gualtieri/Kommission, C-485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.06.2014 - C-37/13
    Diese spezielle Begründungspflicht stellt, wie der Gerichtshof klargestellt hat, insofern ein grundlegendes Erfordernis dar, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 29).
  • EuG, 14.11.2012 - T-135/09

    Nexans France und Nexans / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - …

    Auszug aus EuGH, 25.06.2014 - C-37/13
    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Nexans SA (im Folgenden: Nexans) und die Nexans France SAS (im Folgenden: Nexans France) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Nexans France und Nexans/Kommission (T-135/09, EU:T:2012:596, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage teilweise abgewiesen hat, mit der die Rechtsmittelführerinnen beantragt hatten, die Entscheidung K(2009) 92/1 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der gegenüber Nexans und ihrer Tochtergesellschaft Nexans France angeordnet worden war, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (…ABl. 2003, L 1, S. 1) zu dulden (im Folgenden: streitige Entscheidung), sowie mehrere im Verlauf dieser Nachprüfung erlassene Entscheidungen für nichtig zu erklären.
  • EuGH, 18.07.2013 - C-499/11

    Dow Chemical u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für …

    Auszug aus EuGH, 25.06.2014 - C-37/13
    Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Anhaltspunkte liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile Frankreich/Kommission, C-601/11 P, EU:C:2013:465, Rn. 83, sowie Dow Chemical u. a./Kommission, C-499/11 P, EU:C:2013:482, Rn. 56).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-601/11

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Schutz gegen …

    Auszug aus EuGH, 25.06.2014 - C-37/13
    Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Anhaltspunkte liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile Frankreich/Kommission, C-601/11 P, EU:C:2013:465, Rn. 83, sowie Dow Chemical u. a./Kommission, C-499/11 P, EU:C:2013:482, Rn. 56).
  • EuG, 09.07.2025 - T-188/24

    Wettbewerb - Kartelle - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem eine …

    Rn. 24 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen desjenigen, der den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann (vgl. Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 4 und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verleihen der Kommission nämlich Nachprüfungsbefugnisse, damit sie ihren Auftrag erfüllen kann, den Binnenmarkt vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen und etwaige Verstöße gegen die auf diesem Markt bestehenden Wettbewerbsregeln zu ahnden (vgl. Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese spezielle Begründungspflicht stellt, wie der Gerichtshof klargestellt hat, insofern ein grundlegendes Erfordernis dar, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und ihre Verteidigungsrechte zu wahren (vgl. Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Die Kommission braucht insoweit weder dem Adressaten eines Nachprüfungsbeschlusses alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen zu übermitteln noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, sofern sie klar angibt, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Die Kommission hat zwar möglichst genau anzugeben, wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll, doch braucht aus einem Nachprüfungsbeschluss nicht notwendigerweise eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, die exakte rechtliche Qualifizierung der vermuteten Zuwiderhandlungen oder der Zeitraum hervorzugehen, in dem diese Zuwiderhandlungen begangen worden sein sollen, sofern er nur die oben in den Rn. 24 bis 28 genannten wesentlichen Angaben enthält (vgl. Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Da die Nachprüfungen zu Beginn einer Untersuchung stattfinden, verfügt die Kommission im Allgemeinen nämlich noch nicht über die zur Abgabe einer spezifischen rechtlichen Würdigung erforderlichen genauen Informationen und muss erst noch die Richtigkeit ihres Verdachts sowie die Tragweite der Geschehnisse prüfen, da der Zweck der Nachprüfung gerade darin besteht, Beweise für eine vermutete Zuwiderhandlung zu sammeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn im vorliegenden Fall hängt die exakte rechtliche Qualifizierung der vermuteten Koordinierung als Vereinbarung zwischen Unternehmen oder als abgestimmte Verhaltensweise von einer Bewertung ab, die zum Zeitpunkt der Abfassung des Nachprüfungsbeschlusses nicht verlangt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 36 und 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene …

    {FN:68} Vgl. Urteile vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 33), vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères (…C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 42), und vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 25).

    {FN:69} Vgl. Urteile vom 30. Januar 2020, České dráhy/Kommission (…C-538/18 P und C-539/18 P, EU:C:2020:53, Rn. 40), vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 34), vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères (…C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 47), und vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 29).

    {FN:70} Siehe dazu meine Schlussanträge in den Rechtssachen Nexans France und Nexans/Kommission (C-606/18 P, EU:C:2020:207, Nr. 55), Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 43 und 52) und Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 138).

    {FN:71} Meine Schlussanträge in den Rechtssachen Nexans France und Nexans/Kommission (C-606/18 P, EU:C:2020:207, Nrn. 55 und 56) und Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nr. 52).

    {FN:73} Urteile vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 35), vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (…97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45) und Dow Benelux/Kommission (…85/87, EU:C:1989:379, Rn. 9), sowie vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 41).

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des …

    Außerdem steht eine Mitteilung der Indizien im gerichtlichen Stadium im Einklang mit dem Grundsatz der Waffengleichheit vor dem Gericht, da das überprüfte Unternehmen in diesem Stadium über Informationen verfügt, die es ihm ermöglichen, zu bestreiten, dass die Kommission über hinreichend ernsthafte Anhaltspunkte verfügt, um die Nachprüfung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 85 und 86), und rechtfertigt darüber hinaus nicht, dass der Zugang bereits beim Erlass des Nachprüfungsbeschlusses gewährt wird.

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Art. 4 und 20 der Verordnung Nr. 1/2003 verleihen der Kommission nämlich Nachprüfungsbefugnisse, damit sie ihren Auftrag erfüllen kann, den Binnenmarkt vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen und etwaige Verstöße gegen die auf diesem Markt bestehenden Wettbewerbsregeln zu ahnden (Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 33;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 112 Die Nachprüfungen erfolgen jedoch per definitionem in einem Vorstadium, in dem die Kommission nicht über genaue Informationen verfügt, die es ihr erlauben würden, die fraglichen Verhaltensweisen als Zuwiderhandlung einzustufen, und die die Möglichkeit einschließt, nach anderen Informationen zu suchen, die noch nicht bekannt oder vollständig bezeichnet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 37, …und vom 26. Oktober 2010, CNOP und CCG/Kommission, T-23/09, EU:T:2010:452, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist, um die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen zu wahren und aus Gründen im Zusammenhang mit ihrer Natur, anerkannt worden, dass die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln brauchte, noch eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, noch eine exakte rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen musste, noch den Zeitraum bezeichnen, in dem diese Zuwiderhandlungen angeblich begangen worden sind (…vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 48 und 49).

  • EuGH, 10.03.2016 - C-247/14

    Der Gerichtshof erklärt die von der Kommission an Zementhersteller gerichteten …

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, sowie Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 19 Diese spezielle Begründungspflicht stellt nicht nur deshalb ein grundlegendes Erfordernis dar, weil die Berechtigung des Auskunftsverlangens aufgezeigt werden soll, sondern auch deshalb, weil die betroffenen Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (vgl. entsprechend, zu Nachprüfungsbeschlüssen, Urteile Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 26, Roquette Frères, C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 47, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 34, sowie Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 56).

    Rn. 21 Die Kommission braucht insoweit weder dem Adressaten eines Beschlusses mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen, alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, sofern sie klar angibt, welchem Verdacht sie nachzugehen beabsichtigt (vgl. entsprechend Urteil Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägung hat er damit begründet, dass die Nachprüfungen zu Beginn der Untersuchung stattfinden, also zu einer Zeit, zu der die Kommission noch nicht über genaue Informationen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 36 und 37).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit …

    Rn. 57 Nach ständiger Rechtsprechung würde einer Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, letztlich gestattet, den Gerichtshof, dessen Zuständigkeit bei Rechtsmitteln begrenzt ist, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit als dem zu befassen, über den das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2015 - C-583/13

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …

    Rn. 56 In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 die Kommission dazu verpflichtet, Nachprüfungsentscheidungen unter Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung zu begründen, was, wie der Gerichtshof klargestellt hat, insofern ein grundlegendes Erfordernis darstellt, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (Urteile Roquette Frères, C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 47, sowie Nexans und Nexans Frankreich/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

    {FN:11} Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030).

    {FN:27} Vgl. Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 25), vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères (…C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 42), und vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 33).

    {FN:30} Vgl. hierzu eingehend Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 35 bis 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:32} Vgl. Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 29), vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères (…C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 47), vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 34), und vom 30. Januar 2020, České dráhy/Kommission (…C-538/18 P und C-539/18 P, EU:C:2020:53, Rn. 40 bis 43), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 44 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.10.2025 - T-306/23

    Red Bull u.a./ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Nachprüfungen implizieren somit die Befugnis, nach anderen Informationsquellen zu suchen, die noch nicht bekannt oder vollständig bezeichnet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 37, …und vom 26. Oktober 2010, CNOP und CCG/Kommission, T-23/09, EU:T:2010:452, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist, um die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen zu wahren und aus Gründen im Zusammenhang mit ihrer Natur, anerkannt worden, dass die Kommission weder dem Adressaten eines solchen Beschlusses alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln brauchte, noch eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes oder eine exakte rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen musste oder den Zeitraum bezeichnen musste, in dem diese Zuwiderhandlungen begangen worden sein sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 35 und 36, …sowie vom 30. Januar 2020, České dráhy/Kommission, C-538/18 P und C-539/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:53, Rn. 41 und 42).

    Rn. 92 Da die Nachprüfungen zu Beginn einer Untersuchung stattfinden, verfügt die Kommission noch nicht über die zur Abgabe einer spezifischen rechtlichen Würdigung erforderlichen genauen Informationen und muss erst noch die Richtigkeit ihres Verdachts sowie die Tragweite der Geschehnisse prüfen, da Zweck der Nachprüfung gerade ist, Beweise für die mutmaßliche Zuwiderhandlung zu sammeln (vgl. Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2016 - C-248/14

    Schwenk Zement / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Markt für "Zement und …

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, sowie Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 23 Diese spezielle Begründungspflicht stellt nicht nur deshalb ein grundlegendes Erfordernis dar, weil die Berechtigung des Auskunftsverlangens aufgezeigt werden soll, sondern auch deshalb, weil die betroffenen Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (vgl. entsprechend, zu Nachprüfungsbeschlüssen, Urteile Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 26, Roquette Frères, C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 47, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 34, sowie Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 56).

    Rn. 25 Die Kommission braucht insoweit weder dem Adressaten eines Beschlusses mit der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen, alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, sofern sie klar angibt, welchem Verdacht sie nachzugehen beabsichtigt (vgl. entsprechend Urteil Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägung hat er damit begründet, dass die Nachprüfungen zu Beginn der Untersuchung stattfinden, also zu einer Zeit, zu der die Kommission noch nicht über genaue Informationen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 36 und 37).

  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem …

    Mit Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück.
  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-247/14

    HeidelbergCement / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte …

  • EuG, 14.09.2017 - T-751/15

    Contact Software/ Kommission

  • EuGH, 16.07.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 12.07.2018 - T-441/14

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 17.12.2015 - T-486/11

    Orange Polska / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden …

  • EuGH, 21.05.2015 - C-546/12

    Hansson/ Schräder - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - …

  • EuGH, 30.09.2021 - C-130/19

    Institutionelles Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) - …

  • EuG, 12.07.2018 - T-446/14

    Taihan Electric Wire/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • EuG, 12.07.2018 - T-450/14

    Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems/ Kommission - Wettbewerb - …

  • EuG, 12.07.2018 - T-448/14

    Hitachi Metals/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr. …

  • EuG, 12.07.2018 - T-449/14

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …

  • EuGH, 12.06.2018 - C-65/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-583/13

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 20 Abs. 4 und Art. 28 der …

  • EuG, 12.07.2018 - T-445/14

    ABB/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - …

  • EuG, 23.11.2017 - T-423/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-268/14

    Italmobiliare / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte …

  • EuG, 12.07.2018 - T-438/14

    Silec Cable und General Cable/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …

  • EuG, 12.07.2018 - T-422/14

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2014) 2139 final der Kommission …

  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 2139 final der Kommission vom …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-248/14

    Schwenk Zement / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte …

  • EuG, 12.07.2018 - T-444/14

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2014) 2139 final der Kommission …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-267/14

    Buzzi Unicem / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte …

  • EuG, 12.07.2018 - T-451/14

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2014) 2139 final der Kommission …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8648
Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13 P (https://dejure.org/2014,8648)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.04.2014 - C-37/13 P (https://dejure.org/2014,8648)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. April 2014 - C-37/13 P (https://dejure.org/2014,8648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nexans und Nexans France / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Verwaltungsverfahren - Unangemeldete Nachprüfung - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Begründungspflicht - Geografische Reichweite - Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes von weltweiter Geltung ...

  • EU-Kommission

    Nexans SA und Nexans France SAS gegen Europäische Kommission.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Verwaltungsverfahren - Nachprüfung - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Begründungspflicht - Hinreichend ernsthafte Indizien - Räumlicher Markt.

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Verwaltungsverfahren - Unangemeldete Nachprüfung - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Begründungspflicht - Geografische Reichweite - Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes von weltweiter Geltung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (47)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-247/14

    HeidelbergCement / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte …

    {FN:22} - Vgl. Urteil Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:26} - Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 35 bis 38).

    {FN:31} - Generalanwältin Kokott führt in ihren Schlussanträgen Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223) aus: "Dabei handelt es sich weniger um eine möglichst genaue Bezeichnung der betroffenen Märkte als vielmehr um eine für die betroffenen Unternehmen verständliche Umschreibung der von der Kommission gemutmaßten Wettbewerbsverstöße" (Nr. 52).

    {FN:62} - Vgl. entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nr. 43).

    {FN:64} - Vgl. Urteile Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission (…97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45) und Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

    {FN:11} Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030).

    {FN:27} Vgl. Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 25), vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères (…C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 42), und vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 33).

    {FN:30} Vgl. hierzu eingehend Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 35 bis 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:32} Vgl. Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 29), vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères (…C-94/00, EU:C:2002:603, Rn. 47), vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 34), und vom 30. Januar 2020, České dráhy/Kommission (…C-538/18 P und C-539/18 P, EU:C:2020:53, Rn. 40 bis 43), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 44 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:33} Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 43 und 52).

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des …

    Außerdem steht eine Mitteilung der Indizien im gerichtlichen Stadium im Einklang mit dem Grundsatz der Waffengleichheit vor dem Gericht, da das überprüfte Unternehmen in diesem Stadium über Informationen verfügt, die es ihm ermöglichen, zu bestreiten, dass die Kommission über hinreichend ernsthafte Anhaltspunkte verfügt, um die Nachprüfung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 85 und 86), und rechtfertigt darüber hinaus nicht, dass der Zugang bereits beim Erlass des Nachprüfungsbeschlusses gewährt wird.

    Daher ist, um die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen zu wahren und aus Gründen im Zusammenhang mit ihrer Natur, anerkannt worden, dass die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln brauchte, noch eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, noch eine exakte rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen musste, noch den Zeitraum bezeichnen, in dem diese Zuwiderhandlungen angeblich begangen worden sind (…vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 48 und 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene …

    {FN:70} Siehe dazu meine Schlussanträge in den Rechtssachen Nexans France und Nexans/Kommission (C-606/18 P, EU:C:2020:207, Nr. 55), Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 43 und 52) und Solvay/Kommission (C-109/10 P, EU:C:2011:256, Nr. 138).

    {FN:71} Meine Schlussanträge in den Rechtssachen Nexans France und Nexans/Kommission (C-606/18 P, EU:C:2020:207, Nrn. 55 und 56) und Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nr. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-583/13

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 20 Abs. 4 und Art. 28 der …

    {FN:7} - Vgl. u. a. Urteil Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:24} - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nr. 85).

    {FN:41} - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (EU:C:2014:223, Nr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-268/14

    Italmobiliare / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte …

    {FN:24} - Vgl. Urteil Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:27} - Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 35 bis 38).

    {FN:32} - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nr. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …

    {FN:36} - Urteile Chalkor/Kommission (…C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 64 und 66), Schindler Holding u. a./Kommission (…C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 46) und Siemens/Kommission (…C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, EU:C:2013:866, Rn. 321); vgl. überdies meine Schlussanträge in der Rechtssache Schindler Holding u. a./Kommission (…C-501/11 P, EU:C:2013:248, Rn. 47) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Rn. 87).

    {FN:40} - Vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Schindler Holding u. a./Kommission (…C-501/11 P, EU:C:2013:248, Rn. 51) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Rn. 87 und 88).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-267/14

    Buzzi Unicem / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte …

    {FN:7} - Vgl. Urteil Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:10} - Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 35 bis 38).

    {FN:15} - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nr. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-248/14

    Schwenk Zement / Kommission - Rechtsmittel - Märkte für Zement und verwandte …

    {FN:20} - Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 35 bis 38).

    {FN:25} - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nr. 52).

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