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   EuG, 14.05.1998 - T-338/94   

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https://dejure.org/1998,426
EuG, 14.05.1998 - T-338/94 (https://dejure.org/1998,426)
EuG, Entscheidung vom 14.05.1998 - T-338/94 (https://dejure.org/1998,426)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - T-338/94 (https://dejure.org/1998,426)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Informationsaustausch - Anordnung - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Begründung - Kooperation während des Verwaltungsverfahrens

  • Europäischer Gerichtshof

    Finnboard / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Finnish Board Mills Association - Finnboard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 1 des Rates; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19; Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 2
    1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Sprachenregelung - Mitteilung der Beschwerdepunkte und abschließende Entscheidung - Wahl der Sprache, deren sich ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen in seinem Schriftverkehr mit seinen eigenen Verkaufsbüros in den ...

  • EU-Kommission

    Finnish Board Mills Association - Finnboard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Informationsaustausch - Anordnung - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Begründung - Kooperation während des Verwaltungsverfahrens.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einheitliche Preiserhöhungen nach Absprachen von Kartonherstellern; Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft; Nachweis der Teilnahme an Sitzungen über Preisabsprachen; Nachweis der Beteiligung an der Durchführung der Preiserhöhungen und am ...

  • Judicialis

    EGV Art. 85 Abs. 1; ; Entscheidung 94/601/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung 94/601/EG der Kommission betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833) - Karton

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (65)

  • EuGH - 99/63 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Reynier / Kommission der EWG

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-338/94
    Zur Stützung dieser Auffassung verweist sie auf die Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268), nach deren Artikel 2 Absatz 1 die Mitteilung der Beschwerdepunkte an das Unternehmen oder an dessen Bevollmächtigten gerichtet werden könne.

    Außerdem ergibt sich weder aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/63 noch aus Artikel 6 EMRK - sofern sich ein Unternehmen, das Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung ist, überhaupt auf diese Bestimmung berufen kann - eine Verpflichtung, Schriftstücke in der Sprache des Mitgliedstaats abzufassen, in dem der Bevollmächtigte ansässig ist.

    Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, die Mitteilung der Beschwerdepunkte sei nicht von dem gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/63 zuständigen Organ - der Kommission - erlassen und den Adressaten übermittelt worden.

    Selbst wenn man unterstelle, daß das genannte Schriftstück und sein Begleitschreiben als "Mitteilung der Beschwerdepunkte" im Sinne der Verordnung Nr. 99/63 angesehen werden könnten, seien sie ihr außerdem nicht von der Kommission übermittelt worden.

    Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe dadurch, daß die Beschwerdepunkte und ihre Anlagen nicht fest miteinander verbunden worden seien, das in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 aufgestellte Erfordernis der Schriftform der Beschwerdepunkte verletzt, das die gleichen Sicherungsfunktionen wie das Erfordernis einer Feststellung der Endentscheidungen habe.

    Die in Artikel 10 der Verordnung Nr. 99/63 geregelte Art und Weise der Mitteilung der Beschwerdepunkte diene in erster Linie zur Beweissicherung beim Zustelldatum.

    Zum zweiten Teil des Klagegrundes führt die Kommission aus, die Klägerin verkenne die Tragweite von Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/63.

    In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 heißt es: "Die Kommission teilt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit." Diese Bestimmung verlangt nicht, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst eine eigenhändige Unterschrift trägt oder aus einer förmlichen einheitlichen Urkunde besteht.

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-338/94
    Sie könnten nur unter bestimmten Umständen verhindern, daß die Klagefrist zu laufen beginne; dies sei im vorliegenden Fall irrelevant (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnr. 11).

    Jedenfalls dürfe nach der Geschäftsordnung weder die Bestimmung des Inhalts der Beschwerdepunkte noch ihre Mitteilung an die Adressaten auf Dritte übertragen werden (Urteil Geigy/Kommission und Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977).

    Im übrigen habe der Generaldirektor der Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgrund einer bloßen Übertragung der Zeichnungsberechtigung unterschrieben, so daß der Vorwurf seiner mangelnden Zuständigkeit unberechtigt sei (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 14, und Geigy/Kommission, Randnr. 5).

    Die Mitteilung der Beschwerdepunkte sei ordnungsgemäß erfolgt, wenn der Adressat in der Lage sei, den Inhalt der geltend gemachten Beschwerdepunkte voll und ganz zur Kenntnis zu nehmen (Urteile Geigy/Kommission, Randnr. 11, und Bayer/Kommission, Randnrn. 7 und 20).

    Bei der Unterzeichnung dieses Schreibens hat der Generaldirektor aber nicht aufgrund einer Übertragung von Befugnissen, sondern im Rahmen einer bloßen Übertragung der Zeichnungsberechtigung durch das zuständige Mitglied der Kommission gehandelt (vgl. Urteil Geigy/Kommission, Randnr. 5).

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-338/94
    Sie sei daher in der Wahl der Verfahrenssprache frei gewesen, habe allerdings etwaige Beziehungen zwischen der Klägerin und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beachten müssen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, Randnr. 12).

    Bei der Wahl der Sprache der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung war folglich darauf abzustellen, welche Beziehungen innerhalb der Gemeinschaft zwischen der Klägerin und einem Mitgliedstaat bestanden (in diesem Sinne Urteil Europemballage und Continental Can/Kommission, Randnr. 12).

    Für die Art und Weise der Zustellung gilt nach ständiger Rechtsprechung, daß eine Entscheidung im Sinne des Vertrages ordnungsgemäß bekanntgegeben ist, wenn sie ihrem Adressaten mitgeteilt wird und er von ihr Kenntnis nehmen kann (Urteil Europemballage und Continental Can/Kommission, Randnr. 10).

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Anhänge der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die nicht von der Kommission stammen, keine "Schriftstücke" im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1, sondern sind als Beweisstücke anzusehen, auf die sich die Kommission stützt und die daher dem Empfänger der Entscheidung so, wie sie sind, zu übermitteln sind, damit dieser ihre Auslegung durch die Kommission, auf die sie sowohl ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch ihre Entscheidung gestützt hat, in Erfahrung bringen kann (Urteil Tréfilunion/Kommission, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 53).

    Da Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 keine abschließende Aufzählung der Kriterien enthält, die die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße heranziehen kann, kann das Verhalten des Unternehmens im Verwaltungsverfahren zu den Gesichtspunkten gehören, die bei dieser Festsetzung zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45, abgekürzteVeröffentlichung, und vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, Randnr. 56).

    Glaubt die Kommission, eine diesem Unternehmen zuzurechnende Zuwiderhandlung nachgewiesen zu haben, so belegt sie es anhand der Kriterien, zu deren Heranziehung sie berechtigt ist und die der Nachprüfung durch das Gericht oder den Gerichtshof unterliegen, mit einer Sanktion (Urteil Finnboard/Kommission, Randnr. 58).

    Zudem kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie Leitlinien für die Ausübung ihres Ermessens bei der Festsetzung von Geldbußen aufstellt, um die Gleichbehandlung der betroffenen Unternehmen besser zu gewährleisten (Urteil Finnboard/Kommission, Randnr. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-101/07

    Coop de France bétail und viande / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art.

    Die FNSEA, die FNB, die FNPL, die JA (dritter Rechtsmittelgrund) sowie die französische Regierung und die FNCBV (erster Teil des fünften Rechtsmittelgrundes) machen im Wesentlichen geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichts(18), die vom Gerichtshof im Urteil Finnboard/Kommission (C-298/98 P)(19) bestätigt worden sei, dürften die Umsätze der Mitglieder von Vereinigungen zur Berechnung der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Obergrenze nur berücksichtigt werden, wenn die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten könne.

    In ihrer Erwiderung tragen die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA vor, dass einige der früheren Urteile(20) vielleicht etwas mehrdeutig gewesen sein mögen, da es darin geheißen habe, die Höchstgrenze von 10 % könne anhand des Umsatzes der Mitglieder einer Vereinigung berechnet werden, "jedenfalls soweit" die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten könne; diese Mehrdeutigkeit habe der Gerichtshof in seinem Urteil Finnboard/Kommission jedoch beseitigt.

    In ihrer Gegenerwiderung argumentiert die Kommission, der Gerichtshof habe im Urteil Finnboard/Kommission (C-298/98 P)(23) entschieden, dass keine Teilnahme der Mitglieder einer Vereinigung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsse, um ihren Umsatz heranziehen zu können, vorausgesetzt, die Vereinigung sei zur Verpflichtung ihrer Mitglieder befugt.

    Meines Erachtens ergibt sich daher aus der Begründung des Gerichtshofs im Urteil Finnboard/Kommission (C-298/98 P), dass in Fällen, in denen Mitglieder der Vereinigung tatsächlich an der Zuwiderhandlung teilgenommen haben, es nicht ausgeschlossen ist, dass die rechtlich zulässige Höchstgrenze einer gegen eine Unternehmensvereinigung verhängten Geldbuße anhand der Umsätze der Mitglieder berechnet werden kann, auch wenn die Vereinigung ihre Mitglieder nicht zu verpflichten vermag.

    11 - Vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission (T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49), vom 21. Februar 1995, SPO u. a./Kommission (T-29/92, Slg. 1995, II-289), und vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission (T-338/94, Slg. 1998, II-1617), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission (C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157).

    18 - Vgl. die in Fn. 11 angeführten Urteile des Gerichts CB und Europay/Kommission, Randnr. 136, SPO u. a./Kommission, Randnr. 385, und Finnboard/Kommission, Randnr. 270.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2008 - C-110/07

    FNSEA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Kartell

    Die FNSEA, die FNB, die FNPL, die JA (dritter Rechtsmittelgrund) sowie die französische Regierung und die FNCBV (erster Teil des fünften Rechtsmittelgrundes) machen im Wesentlichen geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichts(18), die vom Gerichtshof im Urteil Finnboard/Kommission (C-298/98 P)(19) bestätigt worden sei, dürften die Umsätze der Mitglieder von Vereinigungen zur Berechnung der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Obergrenze nur berücksichtigt werden, wenn die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten könne.

    In ihrer Erwiderung tragen die FNSEA, die FNB, die FNPL und die JA vor, dass einige der früheren Urteile(20) vielleicht etwas mehrdeutig gewesen sein mögen, da es darin geheißen habe, die Höchstgrenze von 10 % könne anhand des Umsatzes der Mitglieder einer Vereinigung berechnet werden, "jedenfalls soweit" die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten könne; diese Mehrdeutigkeit habe der Gerichtshof in seinem Urteil Finnboard/Kommission jedoch beseitigt.

    In ihrer Gegenerwiderung argumentiert die Kommission, der Gerichtshof habe im Urteil Finnboard/Kommission (C-298/98 P)(23) entschieden, dass keine Teilnahme der Mitglieder einer Vereinigung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsse, um ihren Umsatz heranziehen zu können, vorausgesetzt, die Vereinigung sei zur Verpflichtung ihrer Mitglieder befugt.

    Meines Erachtens ergibt sich daher aus der Begründung des Gerichtshofs im Urteil Finnboard/Kommission (C-298/98 P), dass in Fällen, in denen Mitglieder der Vereinigung tatsächlich an der Zuwiderhandlung teilgenommen haben, es nicht ausgeschlossen ist, dass die rechtlich zulässige Höchstgrenze einer gegen eine Unternehmensvereinigung verhängten Geldbuße anhand der Umsätze der Mitglieder berechnet werden kann, auch wenn die Vereinigung ihre Mitglieder nicht zu verpflichten vermag.

    11 - Vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission (T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49), vom 21. Februar 1995, SPO u. a./Kommission (T-29/92, Slg. 1995, II-289), und vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission (T-338/94, Slg. 1998, II-1617), sowie Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission (C-298/98 P, Slg. 2000, I-10157).

    18 - Vgl. die in Fn. 11 angeführten Urteile des Gerichts CB und Europay/Kommission, Randnr. 136, SPO u. a./Kommission, Randnr. 385, und Finnboard/Kommission, Randnr. 270.

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