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   EuG, 14.10.2003 - T-292/01   

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https://dejure.org/2003,466
EuG, 14.10.2003 - T-292/01 (https://dejure.org/2003,466)
EuG, Entscheidung vom 14.10.2003 - T-292/01 (https://dejure.org/2003,466)
EuG, Entscheidung vom 14. Oktober 2003 - T-292/01 (https://dejure.org/2003,466)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Verordnungen (EG) Nr. 40/94 und Nr. 2868/95 - Widerspruch - Verwechslungsgefahr - Abänderung einer Entscheidung der Beschwerdekammer - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BASS - Ältere Wortmarke PASH

  • Europäischer Gerichtshof

    Phillips-Van Heusen / OHMI - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel (BASS)

  • EU-Kommission PDF

    Phillips-Van Heusen Corp. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    Gemeinschaftsmarke - Verordnungen (EG) Nr. 40/94 und Nr. 2868/95 - Widerspruch - Verwechslungsgefahr - Abänderung einer Entscheidung der Beschwerdekammer - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BASS - Ältere Wortmarke PASH

  • EU-Kommission

    Phillips-Van Heusen Corp. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Mode

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung des Wortzeichens BASS als Gemeinschaftsmarke; Verwechslungsgefahr wegen optischer Ähnlichkeit mit der älteren Marke PASH; Umfang der Entscheidung der Widerspruchsabteilung nur in den Grenzen der Forderungen, die der Widersprechende in dem gegen die Eintragung ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 8 Abs. 1 Buchst. b; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die ... Gemeinschaftsmarke Art. 43; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 62; ; Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 74; ; Regel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Phillips-Van Heusen / OHMI - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel (BASS)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Anmelderin der Wortmarke "BASS" für Waren der Klasse 25 auf Aufhebung der Entscheidung R 0740/2000-3 der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnemarkt (HABM) vom 12. September 2001, mit der die Entscheidung der ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2003, 1017
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 14.10.2003 - T-292/01
    Eine Verwechslungsgefahr liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), dessen Regelungsgehalt mit dem des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 im Wesentlichen übereinstimmt, dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofes Canon, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes Sabèl, Randnr. 22, Canon, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19, und Marca Mode, Randnr. 40).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 14.10.2003 - T-292/01
    In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin zum einen auf die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) und zum anderen auf die Randnummern 22 und 23 des Urteils des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (Sabèl, Slg. 1997, I-6191) sowie auf die Randnummern 17, 26 und 28 des Urteils des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97 (Canon, Slg. 1998, I-5507).

    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes Sabèl, Randnr. 22, Canon, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

    Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 14.10.2003 - T-292/01
    In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin zum einen auf die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) und zum anderen auf die Randnummern 22 und 23 des Urteils des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (Sabèl, Slg. 1997, I-6191) sowie auf die Randnummern 17, 26 und 28 des Urteils des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97 (Canon, Slg. 1998, I-5507).

    Eine Verwechslungsgefahr liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), dessen Regelungsgehalt mit dem des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 im Wesentlichen übereinstimmt, dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile des Gerichtshofes Canon, Randnr. 29, und vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 17).

    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes Sabèl, Randnr. 22, Canon, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19, und Marca Mode, Randnr. 40).

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus EuG, 14.10.2003 - T-292/01
    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes Sabèl, Randnr. 22, Canon, Randnr. 16, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 40).

    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile Canon, Randnr. 17, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 19, und Marca Mode, Randnr. 40).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Für eine solche Neutralisierung ist erforderlich, dass zumindest eines der fraglichen Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne weiteres erfassen können (Urteil [des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T-292/01, Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel] BASS [Slg. 2003, II-4335], Randnr. 54).
  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Außerdem habe das Gericht in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils seine eigene Rechtsprechung außer Betracht gelassen, die aus dem Urteil vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM - Pash Textilvertrieb und Einzelhandel (BASS) (T-292/01, Slg. 2003, II-4335, Randnr. 50), hervorgehe und der zufolge sich die Aufmerksamkeit des Publikums mindestens ebenso stark auf die Anfangsbuchstaben einer Wortmarke richte wie auf deren mittleren Buchstaben.
  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

    Für eine solche Neutralisierung ist erforderlich, dass zumindest eine der fraglichen Marken in der Wahrnehmung der maßgebenden Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne weiteres erfassen können (Urteil [des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T-292/01, Pash Textilvertrieb und Einzelhandel] [BASS], [Slg. 2003, II-4335,] Randnr. 54).
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