Rechtsprechung
| EuGH, 11.09.2007 - C-76/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 8a Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 48; ; EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag Art. 59
- Europäischer Gerichtshof
Schwarz und Gootjes - Schwarz
Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen
- EU-Kommission
Schwarz und Gootjes-Schwarz
Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen
- EU-Kommission
Schwarz und Gootjes-Schwarz
Unionsbürgerschaft , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr
- IWW
- Wolters Kluwer
Gewährung steuerlicher Vergünstigungen in Deutschland wegen Zahlung von Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder in anderen Mitgliedstaaten; Einkommensteuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an bestimmte Privatschulen im Inland als Sonderausgaben; Aus ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Freier Dienstleistungsverkehr: Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an ...
- datenbank.nwb.de
Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen ist gemeinschaftswidrig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Schwarz und Gootjes - Schwarz
Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Schulgeldzahlungen vor dem EuGH
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Schulgeld innerhalb EU steuerlich abzugsfähig?
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeldzahlungen gemeinschaftsrechtswidrig
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
JStG 2009: BMF erläutert stufenweise Abschaffung der Absetzbarkeit von Privatschulkosten
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Deutsche Regelung über den steuerlichen Abzug von Schulgeldzahlungen verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schulgeld für ausländische Schule in deutscher Steuererklärung abzugsfähig - Unterschiedliche Behandlung verstößt gegen Gemeinschaftsrecht und Recht auf Freizügigkeit
Besprechungen u.ä. (2)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Schulgeld
- Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 27. Januar 2005 in Sachen Herbert Schwarz und Marga Gootjes-Schwarz gegen Finanzamt Bergisch Gladbach.
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 10 Abs 1 Nr 9, EGV Art 8a, EGV Art 48, EGV Art 52, EGV Art 59
Dienstleistungsfreiheit; Einkommensteuer; Ertragsteuern; Freizügigkeit; Inland; Niederlassungsfreiheit; Schulgeld; Sonderausgabe - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln - Vereinbarkeit einer nationalen Einkommensteuerregelung, nach der eine einkommensteuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldern für Kinder davon abhängt, dass die Kinder an bestimmten innerstaatlichen Einrichtungen ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2008, 351
- EuZW 2007, 601
- HFR 2007, 1253
Wird zitiert von ... (102) Zitiert selbst (26)
- EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN …
Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Rn. 60 Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 56), entschieden, dass es jedem Mitgliedstaat freistehe, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung werde, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren könne.Rn. 74 Zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit durch die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung macht die deutsche Regierung unter Berufung auf das Urteil Bidar außerdem geltend, es sei legitim, dass ein Mitgliedstaat für die Gewährung einer Beihilfe oder einer steuerlichen Vergünstigung Kriterien festlege, mit denen sich verhindern lasse, dass diese Beihilfen oder Vergünstigungen unter ein Niveau abgesenkt werden müssten, das der Mitgliedstaat für erforderlich erachte.
Rn. 75 Nach Ansicht der deutschen Regierung sind die Ausführungen im Urteil Bidar zur Gewährung von Beihilfen zur Deckung der Unterhaltskosten von Studenten und zur Freizügigkeit der Unionsbürger vor dem allgemeinen Hintergrund zu sehen, dass bei beschränkten staatlichen Finanzmitteln die Ausweitung einer Steuerermäßigung notwendigerweise bedeute, dass die Höhe der individuell für den Einzelnen gewährten Steuerbegünstigung gesenkt werden müsste, um eine Aufkommensneutralität zu erreichen.
Rn. 79 Selbst wenn in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits, also in Bezug auf eine steuerliche Begünstigung von Schulgeld, die gleichen Überlegungen zuträfen, wie sie das Urteil Bidar enthält, wäre doch mit der Kommission festzustellen, dass das Ziel, das mit der Versagung der im Ausgangsverfahren fraglichen steuerlichen Vergünstigung für Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten verfolgt wird, nämlich - entsprechend dem Gedankengang im Urteil Bidar - die Gewährleistung der Deckung der Kosten für den Betrieb von Privatschulen, ohne dass dadurch der Staat unangemessen belastet wird, durch mildere Mittel erreicht werden könnte.
58 bis 60 des vorliegenden Urteils dargestellt sind und sich auf die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Bidar zur Auslegung von Art. 18 EG beziehen.
- EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
D'Hoop - "Unionsbürgerschaft - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Nationale …
Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Rn. 86 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.Rn. 87 Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, Garcia Avello, Randnr. 24, und Pusa, Randnr. 17).
Rn. 88 Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der EG-Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).
Rn. 89 Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23, D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, und vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39).
Rn. 94 Eine solche Beschränkung wäre nach Gemeinschaftsrecht allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stünde (Urteile D'Hoop, Randnr. 36, De Cuyper, Randnr. 40, sowie Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33).
- EuGH, 07.12.1993 - C-109/92
Wirth / Landeshauptstadt Hannover
Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Rn. 24 Zwar werde der Unterricht an Hochschulen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert würden, zur Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG (Urteil vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 17), doch könne allein daraus, dass die Cademuir School eine Privatschule sei, nicht geschlossen werden, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.Die Zahlung von Gebühren oder Schulgeld, um in gewissem Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des nationalen Bildungssystems beizutragen, sei nämlich für die Qualifizierung der ausgeübten Tätigkeit als Dienstleistung unbeachtlich (vgl. in diesem Sinne Urteile Humbel und Edel, Randnr. 19, sowie Wirth, Randnr. 15).
Rn. 29 Handele es sich dagegen um staatlichen Unterricht, der der Erfüllung der Aufgabe des Staates auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet diene, und trage der Staat den überwiegenden Teil der Unterrichtskosten, so liege keine entgeltliche Dienstleistung vor (vgl. in diesem Sinne Urteil Wirth, Randnrn.
Rn. 39 Dementsprechend hat der Gerichtshof Unterricht in bestimmten Einrichtungen, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehörten und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, vom Begriff der Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile Humbel und Edel, Randnrn. 17 und 18, sowie Wirth, Randnrn.
Rn. 40 Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Studenten oder deren Eltern, finanziert werden, hat der Gerichtshof dagegen als Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG eingestuft, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (Urteil Wirth, Randnr. 17).
- EuGH, 29.04.2004 - C-224/02
Pusa
Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
22 und 23, sowie vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 16).Rn. 87 Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, Garcia Avello, Randnr. 24, und Pusa, Randnr. 17).
Rn. 88 Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der EG-Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).
Rn. 89 Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23, D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, und vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39).
- EuGH, 16.05.2006 - C-372/04
DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN …
Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Rn. 45 Im Urteil vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 90), das medizinische Leistungen - und damit Dienstleistungen - betrifft, hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass Art. 49 EG auf den Fall einer im Vereinigten Königreich wohnenden Patientin anwendbar ist, deren Gesundheitszustand eine Krankenhausbehandlung erforderlich machte und die, nachdem sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hatte, um dort gegen Entgelt die betreffende Behandlung zu erhalten, Kostenerstattung beim nationalen Gesundheitsdienst beantragte, obwohl im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems des Vereinigten Königreichs gleiche Sachleistungen kostenfrei erbracht wurden.Art. 49 EG schließt die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 23, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, Danner, Randnr. 29, vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 23, Watts, Randnr. 94, und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).
Rn. 70 Ebenso steht zwar fest, dass das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zum einen für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen (Art. 149 Abs. 1 EG) und zum anderen für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung (Art. 150 Abs. 1 EG) unberührt lässt; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. entsprechend Urteil Watts, Randnrn.
- EuGH, 18.07.2006 - C-406/04
DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS …
Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Rn. 89 Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23, D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, und vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39).Rn. 93 Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (Urteile De Cuyper, Randnr. 39, sowie vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 31).
Rn. 94 Eine solche Beschränkung wäre nach Gemeinschaftsrecht allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stünde (Urteile D'Hoop, Randnr. 36, De Cuyper, Randnr. 40, sowie Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33).
- EuGH, 12.07.2001 - C-157/99
Smits und Peerbooms - "Dienstleistungsfreiheit - Artikel 59 EG-Vertrag (nach …
Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Rn. 38 Nach der Rechtsprechung besteht das Wesensmerkmal des Entgelts im Sinne dieser Bestimmung darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. Urteile Humbel und Edel, Randnr. 17, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 58, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 26, vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 55, sowie vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 23).Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 50 EG nämlich nicht, dass die Dienstleistung von demjenigen bezahlt wird, dem sie zugutekommt (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 1988, Bond van Adverteerders u. a., 352/85, Slg. 1988, 2085, Randnr. 16, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 56, Smits und Peerbooms, Randnr. 57, sowie Skandia und Ramstedt, Randnr. 24).
Art. 49 EG schließt die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 23, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, Danner, Randnr. 29, vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 23, Watts, Randnr. 94, und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).
- EuGH, 03.10.2002 - C-136/00
Danner - "Freiwillige Altersversicherung - Versicherung bei einer in einem …
Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Rn. 38 Nach der Rechtsprechung besteht das Wesensmerkmal des Entgelts im Sinne dieser Bestimmung darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. Urteile Humbel und Edel, Randnr. 17, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 58, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 26, vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 55, sowie vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 23).Art. 49 EG schließt die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 23, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, Danner, Randnr. 29, vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 23, Watts, Randnr. 94, und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).
Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile Danner, Randnr. 28, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).
- EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …
Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Rn. 86 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.Rn. 87 Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, Garcia Avello, Randnr. 24, und Pusa, Randnr. 17).
- EuGH, 02.10.2003 - C-148/02
Garcia Avello - "Unionsbürgerschaft - Übertragung des Familiennamens - Kinder von …
Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
Rn. 86 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.Rn. 87 Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, Garcia Avello, Randnr. 24, und Pusa, Randnr. 17).
- EuGH, 26.10.2006 - C-192/05
Tas-Hagen und Tas - Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte …
- EuGH, 26.06.2003 - C-422/01
Skandia und Ramstedt - "Kapitalbildende Zusatzrentenversicherung - Abschluss bei …
- EuGH, 11.01.2007 - C-208/05
ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale …
- EuGH, 06.02.2003 - C-92/01
Stylianakis - Artikel 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 18 EG) - …
- EuGH, 19.10.2004 - C-200/02
EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS …
- EuGH, 11.04.2000 - C-51/96
DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR …
- EuGH, 13.03.2007 - C-524/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN …
- EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of …
- EuGH, 26.04.1988 - 352/85
Bond van Adverteerders / Niederlande State
- EuGH, 12.12.2006 - C-374/04
DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI …
- EuGH, 19.04.2007 - C-444/05
DER ABSOLUTE AUSSCHLUSS DER ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER STATIONÄREN BEHANDLUNG IM …
- EuGH, 04.03.2004 - C-334/02
Kommission / Frankreich
- EuGH, 28.04.1998 - C-118/96
Safir / Skattemyndigheten i Dalarnas län - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier …
- EuGH, 31.01.1984 - 286/82
Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro
- EuGH, 27.09.1988 - 263/86
Belgischer Staat / Humbel
- EuGH, 22.05.2003 - C-355/00
Freskot - "Gemeinsame Agrarpolitik - Freier Warenverkehr - Freier …
- EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch …
Rn. 138 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Dienstleistungsfreiheit nicht nur die aktive Dienstleistungsfreiheit einschließt, in deren Rahmen sich der Leistende zum Empfänger der Dienstleistungen begibt, sondern auch die passive Dienstleistungsfreiheit, d. h. die Freiheit der Leistungsempfänger, sich zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sich der Leistende aufhält, zu begeben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47' Rn. 15, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492' Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BFH, 10.10.2017 - X R 32/15
Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. …
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die grundsätzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf Inlandsschulen als europarechtswidrig angesehen (vgl. EuGH-Urteile Kommission/ Deutschland vom 11. September 2007 C-318/05, EU:C:2007:495, Slg. 2007, I-6957, Rz 139, und Schwarz und Gootjes-Schwarz vom 11. September 2007 C-76/05, EU:C:2007:492, Slg. 2007, I-6849, Rz 99). - EuGH, 27.01.2009 - C-318/07
DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF …
Nach ständiger Rechtsprechung zählt nämlich das Erfordernis, einen Rückgang der Steuereinnahmen zu vermeiden, weder zu den in Art. 58 EG genannten Zielen noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Vertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 49, und Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 59; vgl. entsprechend für den freien Dienstleistungsverkehr Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 77).Rn. 49 Gleichwohl können, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im letztgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte, was die nationalen Stellen dieses Mitgliedstaats einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, die Stellen dieses Mitgliedstaats der Einrichtung das Recht auf Gleichbehandlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im Inland ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 40; vgl. entsprechend für den freien Dienstleistungsverkehr Urteil Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 81).
- EuGH, 16.12.2010 - C-137/09
Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu …
Rn. 53 Art. 18 EG, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, findet eine besondere Ausprägung in den Bestimmungen, die die Dienstleistungsfreiheit gewährleisten (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Februar 2003, Stylianakis, C-92/01, Slg. 2003, I-1291, Randnr. 18, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 34, und vom 20. Mai 2010, Zanotti, C-56/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 24). - BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09
Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in …
Rn. 31 Denn selbst wenn man die wiedergegebene Rechtsprechung des Gerichtshofs zugunsten des Klägers heranzieht, wäre die durch § 39 Nr. 3 AufenthV ausgelöste visumrechtliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt, da sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (…vgl. zu diesen Kriterien: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 36…, vom 26. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 33 und vom 11. September 2007 - Rs. C-76/05, Schwarz und Gootjes-Schwarz - Slg. 2007, I-6849 Rn. 94). - EuGH, 27.06.2017 - C-74/16
Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt, …
Das Wesensmerkmal des Entgelts besteht darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die fragliche Leistung darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 48 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel, die nicht vom Dienstleistungserbringer selbst stammen, finanziert werden, eine Dienstleistung darstellt, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 40, …und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 69).
Rn. 49 Diese private Finanzierung muss nicht vorwiegend von den Schülern oder deren Eltern aufgebracht werden, da der wirtschaftliche Charakter einer Tätigkeit nicht davon abhängt, dass die Dienstleistung von denjenigen bezahlt wird, denen sie zugutekommt (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 41, …und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 70).
Durch die Errichtung und Aufrechterhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, will der Staat nämlich keine entgeltlichen Tätigkeiten erbringen, sondern erfüllt seine Aufgabe auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet gegenüber seinen Bürgern (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 39, …und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 68).
- BFH, 21.01.2015 - X R 40/12
Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei …
Rn. 2 Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinen Urteilen vom 11. September 2007 C-76/05 --Schwarz/Gootjes-Schwarz-- (Slg. 2007, I-6849) und C-318/05 --Kommission/ Deutschland-- (Slg. 2007, I-6957) entschieden hatte, sowohl die in Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV-- (bis 2008 Art. 49 EG) gewährleistete Dienstleistungsfreiheit als auch die allgemeine Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV (bis 2008 Art. 18 EG) würden durch die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen beeinträchtigt, beantragten die Kläger im Oktober 2007, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1999 dahingehend zu ändern, dass die von ihnen geleisteten Schulgeldzahlungen nunmehr gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. steuerlich berücksichtigt würden.Rn. 72 Vergleicht man die Gründe, die den Senat im Jahr 1997 dazu bewogen haben, in der Versagung des Sonderausgabenabzugs für an eine britische Privatschule gezahltes Schulgeld keine unionswidrige Diskriminierung zu sehen, mit den Urteilsgründen des EuGH in der Rechtssache Schwarz/Gootjes-Schwarz in Slg. 2007, I-6849, wird erkennbar, dass der Anwendungsbereich sowohl der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV als auch der allgemeinen Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV im Hinblick auf die fehlende Berücksichtigung des Schulgelds für Privatschulen anderer Mitgliedstaaten unterschiedlich beurteilt wurde.
Rn. 74 Im Unterschied zu dem zehn Jahre später ergangenen EuGH-Urteil Schwarz/Gootjes-Schwarz in Slg. 2007, I-6849 folgerte der Senat jedoch aus den bis dahin bekannten Vorgaben des EuGH, auch die inländischen privaten Ersatz- und Ergänzungsschulen seien aufgrund ihrer Einbindung in das nationale Bildungssystem mit ihrer Unterrichtstätigkeit in der Regel nicht erwerbswirtschaftlich tätig, zumal sie überwiegend aus dem Staatshaushalt finanziert würden.
Demgegenüber spielt es nach Auffassung des EuGH in der Rechtssache Schwarz/Gootjes-Schwarz in Slg. 2007, I-6849 für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV keine Rolle, ob die Schulen im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers eine Dienstleistung i.S. des Art. 57 AEUV erbringen.
Es komme vielmehr allein darauf an, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Privatschule als Erbringerin entgeltlicher Leistungen angesehen werden könne (EuGH-Urteil Schwarz/Gootjes-Schwarz in Slg. 2007, I-6849, Rz 44).
Rn. 75 Diese unterschiedliche Sichtweise beruht auf einem Perspektivenwechsel in der Rechtsprechung des EuGH durch sein Urteil vom 16. Mai 2006 C-372/04 --Watts-- (Slg. 2006, I-4325, unter Rz 90), der für den Senat im Jahr 1997 weder erkennbar noch antizipierbar war (zu den Bedenken gegen diese Rechtsprechung s.a. die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 21. September 2006 C-76/05 --Schwarz/Gootjes-Schwarz--, Slg. 2007, I-6849).
Bis zu dieser Erweiterung des Geltungsbereichs des Vertrages fielen nur Regelungen, die den Zugang zur Berufsausbildung betrafen, in dessen Anwendungsbereich, nicht jedoch Regelungen in Bezug auf allgemein bildende Schulen (vgl. dazu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 21. September 2006 C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Rz 91).
- OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07
Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit; …
Dazu gehören insbesondere die Grundfreiheiten und das Recht der Unionsbürger aus Art. 18 Abs. 1 EG, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (EuGH, Urt. v. 11.09.2007 - C-76/05 - Schwarz u. Gootjes-Schwarz, Slg. 2007, I-6849 = NJW 2008, 351 , Rn 70;… Urt. v. 23.10.2007 - C-11/06 und C-12/06 - Morgan und Bucher, Slg. 2007, I-9161 = NVwZ 2008, 298 , Rn 24).Ein solcher Eingriff ist gegeben, wenn eine nationale Regelung - hier die deutschen Vorschriften der Schulpflicht - die eigenen Staatsangehörigen allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat - hier nach Frankreich - zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben (…EuGH, stRspr seit dem Urt. v. 11.07.2002 -C-224/98 - D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Rn 30ff.; zuletzt Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., Rn 93; Urt.v. 23.10.2007, Rn 25;… Urt. v. 14.10.2008 - C-353/06 - Grunkin und Paul, NJW 2009, 135 Rn 21 m.w.Nwn.).
Die Kläger zu 3. und 4. werden nicht weniger günstig behandelt, als wenn sie von der Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hätten (vgl. Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., Rn 88).
Beschränkungen der Freizügigkeit sind nämlich gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruhen, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen (vgl. für das Bildungswesen EuGH, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., Rn 94;… Urt. v. 23.10.2007, a.a.O., Rn 33; jeweils m.w.Nwn.).
- EuGH, 23.10.2007 - C-11/06
DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER …
Rn. 23 Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).31 bis 35, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 70), und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags über das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wie es durch Art. 18 Abs. 1 EG verliehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 99).
Rn. 25 Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 93).
Rn. 26 Die vom EG-Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 89).
Rn. 33 Eine solche Beschränkung lässt sich nach dem Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 94).
- EuGH, 22.12.2010 - C-208/09
Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den …
Rn. 81 Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 40, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 94, Grunkin und Paul, Randnr. 29, sowie Rüffler, Randnr. 74). - EuGH, 20.05.2010 - C-56/09
Zanotti - Freier Dienstleistungsverkehr - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG und 49 …
- BFH, 09.05.2012 - X R 3/11
Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes - …
- EuGH, 18.12.2007 - C-281/06
Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff …
- BFH, 09.05.2012 - X R 43/10
Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten …
- BFH, 27.09.2007 - III R 28/05
Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht als außergewöhnliche …
- EuGH, 06.11.2018 - C-622/16
Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der …
- EuGH, 13.04.2010 - C-73/08
Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen …
- BFH, 17.07.2008 - X R 62/04
(Begrenzter) Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats
- EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des …
- BFH, 20.06.2017 - X R 26/15
Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen
- BFH, 03.12.2008 - X R 26/08
Besuch einer Schule der britischen Streitkräfte - Ergänzungsschulen und …
- FG Sachsen, 01.10.2009 - 1 K 2304/07
Schulgeld für den Besuch einer nicht staatlich anerkannten Ergänzungsschule im …
- BFH, 21.10.2008 - X R 15/08
Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe …
- FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13
Einkommensteuer: Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf …
- BFH, 09.11.2011 - X R 24/09
Abziehbarkeit des an eine niederländische Hochschule (Hogeschool) gezahlten …
- BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09
Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Kapitalverkehrsfreiheit - …
- EuGH, 23.04.2009 - C-544/07
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH …
- BFH, 09.05.2012 - I R 73/10
Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen: Berücksichtigung ausländischer …
- BVerwG, 15.10.2009 - 6 B 27.09
Schule, Schulpflicht, Schulbesuchspflicht, Heimunterricht, häuslicher Unterricht, …
- EuGH, 18.07.2013 - C-523/11
Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung …
- EuGH, 02.02.2023 - C-372/21
Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland …
- FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 1 K 1285/08
Keine Änderung bestandskräftiger und festsetzungsverjährter …
- FG Köln, 14.02.2008 - 10 K 7404/01
Schulgeldzahlungen für Privatschulen im EU-Ausland unabhängig von ihrer Höhe als …
- BFH, 25.01.2022 - VI R 34/19
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter …
- EuGH, 17.11.2009 - C-169/08
DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN …
- BFH, 19.10.2011 - X R 48/09
Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe …
- FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 14 K 1469/10
Kein Sonderausgabenabzug für Schulgelder an Schweizer Privatschulen - …
- EuGH, 13.12.2007 - C-250/06
DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH …
- BFH, 19.10.2011 - X R 27/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 10. 2011 X R 48/09 - …
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Nerkowska - Unterstützung für Opfer des Krieges und seiner Folgen, die von einem …
- EuGH, 06.10.2009 - C-153/08
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2011 - 1 K 1040/11
Erlass wegen späterer EuGH-Rechtsprechung
- EuG, 28.02.2024 - T-364/20
Dänemark/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Finanzierung der festen …
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Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen territoriale …
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- BFH, 14.11.2008 - III B 17/08
Kein Kindergeld nach Wegzug in das EU-Ausland
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10
SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung - …
- EuGH, 16.06.2011 - C-10/10
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
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Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an eine Schweizer Schule als …
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Berücksichtigung von Aufwendungen aus einer Hochschullehrertätigkeit als …
- FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06
Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an ein Schweizer Lyceum nach § 10 Abs. 1 …
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Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter …
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Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat …
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Schulgeldzahlungen an die deutsch-französische Schule Jean Renoir bis 2007 nur …
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Schulgeldzahlungen für eine nach Landesrecht angezeigte Ergänzungsschule keine …
- FG Niedersachsen, 23.04.2008 - 4 K 10828/03
Steuerliche Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule …
- BFH, 14.04.2009 - II B 92/08
Rüge eines Verfahrensmangels - Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht - …
- BFH, 25.01.2022 - VI R 36/19
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16
Scuola Elementare Maria Montessori/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4 …
- FG Düsseldorf, 29.11.2019 - 3 K 1318/15
Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen
- BFH, 26.05.2009 - X B 38/09
Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten wegen fehlender Befugnis zur …
- BFH, 13.11.2008 - X B 105/08
Zurückweisung eines nicht im Inland ansässigen Prozessbevollmächtigten ohne …
- FG München, 29.05.2008 - 15 K 3058/05
Kosten für den Besuch eines ausländischen Internats
- BFH, 12.11.2008 - X B 8/08
Zurückweisung eines nicht im Inland ansässigen Prozessbevollmächtigten ohne …
- OVG Sachsen, 28.01.2026 - 2 B 331/25
Schulbesuchspflicht
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10
X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen …
- BFH, 13.11.2008 - X B 82/08
Zurückweisung eines nicht im Inland ansässigen Prozessbevollmächtigten ohne …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2025 - C-417/23
Generalanwältin Capeta: Die dänischen Rechtsvorschriften über das öffentliche …
- BFH, 12.06.2008 - VII B 50/08
Zurückweisung einer in einem anderen EG-Mitgliedstaat registrierten …
- BFH, 21.02.2008 - III B 56/07
Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Auslandsstudium - Vereinbarkeit der …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08
Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-158/07
Förster - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG und 18 EG - …
- FG Düsseldorf, 11.04.2008 - 18 K 375/06
Abzugsfähigkeit von Studiengebühren für eine wissenschaftliche Hochschule in …
- VG Köln, 05.12.2025 - 16 K 5014/23
- VG Saarlouis, 29.10.2010 - 1 K 831/09
Schulgeldfreiheit Saarland; Vertrag über Abgeltung von Schulsachkosten; Wohnsitz …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-228/07
Petersen - Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Invalidität - …
- FG Köln, 27.01.2022 - 3 K 1835/20
Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2012 - 12 A 1565/11
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den fachpraktischen …
- FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 4599/06
Hilfeleistung in Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht
- Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-265/07
Caffaro - Richtlinie 2000/35 - Art. 5 Abs. 1 - Bekämpfung von Zahlungsverzug im …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2011 - C-10/10
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV …
- FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07
Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als …
- FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 3303/07
Hilfeleistung in Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht
- FG München, 28.04.2010 - 1 K 1758/07
Schulgeldzahlungen für den Besuch der im Inland belegenen deutsch-französischen …
- FG Köln, 02.12.2013 - 9 K 2644/10
Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2024 - C-277/23
Ministarstvo financija (Bourse Erasmus+) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-164/07
Wood - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Art. 12 Abs. 1 EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2011 - C-578/10
van Putten u.a. - Abgabe auf nicht im Inland registrierte, aber Gebietsansässigen …
- FG Münster, 14.11.2024 - 8 K 2742/22
Abzugsfähigkeit von Schulgeld für den Besuch einer Privatschule in der Schweiz …
- FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4481/08
Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts
- FG Köln, 29.11.2007 - 15 K 2532/06
Schulgeldzahlung an eine englische Schule im Jahr 2003 als Sonderausgabe oder als …
- FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4478/08
Zurückweisung einer englischen Ltd. als Bevollmächtigte
- FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4479/08
Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts
- FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4480/08
Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts
- FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 7/08
Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als …
- FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 1853/08
Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als …
- VG Sigmaringen, 12.12.2012 - 1 K 347/12
Ausbildungsförderung; Ausland; Liechtenstein; EWR-Abkommen; Freizügigkeit; …
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Rechtsprechung
| EuGH, 18.01.2007 - C-313/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuer - Akzise - Gebrauchtwagen - Einfuhr
- Judicialis
EG Art. 234; ; EG Art. 25; ; EG Art. 28; ; EG Art. 90; ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 3
- Europäischer Gerichtshof
Brzeziński
Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuer - Akzise - Gebrauchtwagen - Einfuhr
- EU-Kommission
Brzezinski
Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuer - Akzise - Gebrauchtwagen - Einfuhr
- EU-Kommission
Brzezi?ski
Freier Warenverkehr , Zollunion , Zollgleiche Abgaben , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Abgaben
- Wolters Kluwer
Erhebung einer Abgabe (Akzise) bei Anmeldung eines PKW neben den entstandenen Zollabgaben; Verbot der Erhebung einer zusätzlichen Abgabe wegen Überschreitens der Grenze; Voraussetzungen für die Gleichartigkeit von erhobenen Zöllen und Abgaben wegen der Einfuhr eines ...
- rechtsportal.de
Steuerrecht: Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuer - Akzise - Gebrauchtwagen - Einfuhr
- datenbank.nwb.de
Akzisesteuer auf Personenkraftfahrzeuge in Polen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Freier Warenverkehr - DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER POLNISCHEN AKZISE ENTGEGEN, SOWEIT SIE GEBRAUCHTFAHRZEUGE, DIE ÄLTER ALS ZWEI JAHRE SIND UND AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IMPORTIERT WERDEN, STÄRKER BELASTET ALS BEREITS IN POLEN ZUGELASSENE FAHRZEUGE
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Brzeziński
Inländische Abgaben - Steuern auf Kraftfahrzeuge - Verbrauchsteuer - Gebrauchtwagen - Einfuhr
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Aus anderem Mitgliedstaat importierte Gebrauchtwagen dürfen nicht stärker steuerlich belastet werden
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Wojewódzki Sad Administracyjny w Warszawie vom 22. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Maciej Brzezinski gegen Direktor Izby Celnej w Warszawie
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EG Art 90 Abs 1, EG Art 90 Abs 2, Richtlinie 92/12/EWG Art 3 Abs 1, Richtlinie 92/12/EWG Art 3 Abs 3, EWGRL 12/92 Art 3 Abs 1, EWGRL 12/92 Art 3 Abs 3
Akzisesteuer; Einfuhr; Gebrauchtwagen; Gemeinschaftsrecht; Kraftfahrzeug; Polen; Zoll - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sad Administracyjny w Warszawie (Polen) - Auslegung der Artikel 25, 28 und 90 EG sowie des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-313/05
- EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
Papierfundstellen
- EuZW 2007, 416 (Ls.)
- HFR 2007, 1253
Wird zitiert von ... (39) Zitiert selbst (18)
- EuGH, 05.10.2006 - C-290/05
Nádasdi - Inländische Abgaben - Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge - …
Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
22 Zu der Frage, ob eine solche Abgabe unter den Begriff der Abgaben mit gleicher Wirkung fällt, kann der ständigen Rechtsprechung entnommen werden, dass jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Art. 23 EG und 25 EG darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 20, vom 2. April 1998, 0utokumpu, C-213/96, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 20, und vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 39).Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Abgabe folgen könnte, beseitigt wird (Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 55 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Urteil Nádasdi und Németh, Randnr. 45).
28 Im Zusammenhang mit der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof weiterhin festgestellt, dass Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Nádasdi und Németh, Randnr. 46).
- EuGH, 10.01.2006 - C-402/03
Skov und Bilka - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - …
Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 27, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 141, und vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 50).Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1994, Vroege, C-57/93, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 21, und vom 12. Oktober 2000, Cooke, C-372/98, Slg. 2000, I-8683, Randnr. 42, und Urteil Skov und Bilka, Randnr. 51).
- EuGH, 29.04.2004 - C-387/01
Weigel
Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
28 Im Zusammenhang mit der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof weiterhin festgestellt, dass Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Nádasdi und Németh, Randnr. 46).29 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 EG vor, wenn die Steuer auf das eingeführte Erzeugnis und die Steuer auf das gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (vgl. Urteil Weigel, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.07.1997 - C-90/94
Haahr Petroleum
Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
22 Zu der Frage, ob eine solche Abgabe unter den Begriff der Abgaben mit gleicher Wirkung fällt, kann der ständigen Rechtsprechung entnommen werden, dass jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Art. 23 EG und 25 EG darstellt (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 20, vom 2. April 1998, 0utokumpu, C-213/96, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 20, und vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 39).40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich eine Steuerregelung nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher besteuert werden als gleichartige inländische Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 34, und vom 23. Oktober 1997, Kommission/Griechenland, C-375/95, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 29).
- EuGH, 20.09.2001 - C-184/99
STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER …
Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
58 Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, und vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68). - EuGH, 15.03.2005 - C-209/03
DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN …
Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
58 Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, und vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68). - EuGH, 27.04.2006 - C-423/04
DIE WEIGERUNG, EINER TRANSSEXUELLEN, DIE SICH EINER GESCHLECHTSUMWANDLUNG VOM …
Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
57 Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteil vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42). - EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot, 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 27, vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 141, und vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 50). - EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
Swedish Match - Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von …
Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
44 In Analogie zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Gemeinschaftsebene erschöpfend harmonisiert worden ist, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des primären Rechts zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2001, DaimlerChrysler, C-324/99, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, und vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 81), ist die Verpflichtung zur Einreichung einer vereinfachten Anmeldung in erster Linie im Licht der Richtlinie 92/12, insbesondere des Verbots einer solchen Förmlichkeit in ihrem Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1, zu prüfen, wobei die Frage, ob die Akzise tatsächlich Gegenstand einer erschöpfenden Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene war, zunächst offengelassen werden kann. - EuGH, 13.12.2001 - C-324/99
BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN …
Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
44 In Analogie zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Gemeinschaftsebene erschöpfend harmonisiert worden ist, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des primären Rechts zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2001, DaimlerChrysler, C-324/99, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, und vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 81), ist die Verpflichtung zur Einreichung einer vereinfachten Anmeldung in erster Linie im Licht der Richtlinie 92/12, insbesondere des Verbots einer solchen Förmlichkeit in ihrem Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1, zu prüfen, wobei die Frage, ob die Akzise tatsächlich Gegenstand einer erschöpfenden Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene war, zunächst offengelassen werden kann. - EuGH, 02.04.1998 - C-213/96
Outokumpu - Verbrauchsteuer auf Elektrizität - Steuersatz, der bei Elektrizität …
- EuGH, 15.06.2006 - C-393/04
Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von …
- EuGH, 02.02.1988 - 24/86
Blaizot / Université de Liège u.a.
- EuGH, 17.06.2003 - C-383/01
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT EINE SEHR HOHE NATIONALE STEUER AUF DIE ZULASSUNG NEUER …
- EuGH, 03.02.2000 - C-228/98
Dounias - "Steuern auf eingeführte Erzeugnisse - Steuerlicher Wert - Artikel 30 …
- EuGH, 28.09.1994 - C-57/93
Vroege / NCIV
- EuGH, 23.10.1997 - C-375/95
Kommission / Griechenland
- EuGH, 12.10.2000 - C-372/98
Cooke - "Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 - Verordnung (EG) …
- EuGH, 17.11.2015 - C-115/14
Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann durch Gesetz davon abhängig gemacht …
Rn. 57 Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Maßnahme, wenn sie in einen Bereich fällt, der auf Unionsebene erschöpfend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts der Union zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile DaimlerChrysler, C-324/99, EU:C:2001:682, Rn. 32, Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 44, und Kommission/Ungarn, C-115/13, EU:C:2014:253, Rn. 38). - EuGH, 21.03.2013 - C-92/11
Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer …
Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot u. a., 24/86, Slg. 1988, 379, Randnr. 27, vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 50, vom 18. Januar 2007, Brzeziński, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 55, und vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, Randnr. 32).Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile Skov und Bilka, Randnr. 51, Brzeziński, Randnr. 56, vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Randnr. 50, und vom 19. Juli 2012, Redlihs, C-263/11, Randnr. 59).
- EuGH, 03.06.2010 - C-2/09
Kalinchev - Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen - …
Rn. 25 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12 vorliegend nur einschlägig sein könnte, wenn die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung als "mit dem Grenzübertritt verbundene Formalität" zu betrachten wäre, die zur Erhebung der Verbrauchsteuer führt (Urteil vom 18. Januar 2007, Brzeziński, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 45).In diesem Fall würde nämlich mit dieser Erklärung bezweckt, die Begleichung der sich aus der Verbrauchsteuer ergebenden Abgabenschuld zu gewährleisten, so dass die Formalität an den Entstehungstatbestand der Abgabe gebunden wäre (Urteil Brzeziński, Randnrn.
Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (Urteile Brzeziński, Randnr. 27, und Krawczyński, Randnr. 30).
Rn. 38 Außerdem ist eine Steuerregelung nur dann mit Art. 110 AEUV vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass die eingeführten Waren höher besteuert werden als die inländischen Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteil Brzeziński, Randnr. 40, Beschluss vom 10. Dezember 2007, Kawala, C-134/07, Slg. 2007, I-10703, Randnr. 29, …und Urteil Krawczyński, Randnr. 32).
Rn. 39 Nach gefestigter Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 110 Abs. 1 AEUV vor, wenn die Abgabe auf die eingeführte Ware und die Abgabe auf die gleichartige inländische Ware in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass die eingeführte Ware - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteile vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 21
, vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 67, Brzeziński, Randnr. 29, und vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnr. 25).Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51, und Brzeziński, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Brzeziński, Randnr. 57).
Rn. 52 Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und Brzeziński, Randnr. 58).
Überdies wären nur die Beträge der Verbrauchsteuer zurückzuzahlen, die den restlichen Abgabenbetrag übersteigen, der im Wert eines gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs aus dem betroffenen Mitgliedstaat enthalten ist (Urteil Brzeziński, Randnr. 59).
- EuGH, 21.10.2010 - C-242/09
Albron Catering - Sozialpolitik - Übergang von Unternehmen - Richtlinie …
Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich, guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. Urteile vom 18. Januar 2007, Brzeziński, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 56, und vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 91).Rn. 37 Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. insbesondere Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Brzeziński, Randnr. 57).
- EuGH, 17.07.2008 - C-426/07
Krawczyński - Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuern - Verbrauchsteuer - …
Rn. 29 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Akzise wie die mit den im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Vorschriften eingeführte unter die allgemeine Regelung für inländische Abgaben auf Waren fällt und somit am Maßstab des Art. 90 EG zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, Brzeziński, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 24).Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (Urteil Brzeziński, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Außerdem ist eine Steuerregelung nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass die eingeführten Waren höher besteuert werden als die inländischen Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteil Brzeziński, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Im Rahmen dieses Vergleichs ist zwischen zwei Kategorien von Fahrzeugen zu unterscheiden, nämlich zwischen denen, die in den ersten beiden Kalenderjahren nach ihrem Bau - unter Anrechnung des Baujahrs als das erste Kalenderjahr - gebraucht verkauft werden, und denen, die nach dieser Zweijahresspanne gebraucht verkauft werden (Urteil Brzeziński, Randnr. 34).
Rn. 35 Die Personenkraftwagen, die neu oder in den ersten beiden Kalenderjahren gebraucht verkauft werden, unterliegen nach der Verordnung von 2004 einer nach dem gleichen Satz berechneten Akzise (vgl. in diesem Sinne Urteil Brzeziński, Randnr. 35).
Rn. 36 Hinsichtlich der Gebrauchtfahrzeuge, die weniger als zwei Jahre alt sind, obliegt es des Näheren dem nationalen Gericht, insbesondere im Licht der Verordnung von 2004 festzustellen, ob sie infolge der Akzise tatsächlich deshalb einer identischen Belastung unterliegen, weil der restliche Abgabenbetrag, der zu einem Teil des Verkaufswerts von in Polen zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen geworden ist, ebenso hoch ist wie der Betrag derselben Abgabe, mit dem gleichartige Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen belastet werden (Urteil Brzeziński, Randnr. 36).
Die Anwendung dieser Formel hat zur Folge, dass dieser Satz mit dem Alter des Fahrzeugs steigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Brzeziński, Randnr. 37).
Rn. 38 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieser Anstieg des Abgabensatzes nur Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen trifft, während für Gebrauchtfahrzeuge, deren Erstzulassung in Polen erfolgte, der in ihren Wert eingeflossene restliche Akzisenbetrag gleich bleibt (Urteil Brzeziński, Randnr. 38).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2011 - C-402/09
Tatu - Freier Warenverkehr - Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung …
{FN:7} - Vgl. Urteil vom 18. Januar 2007, Brzeziński (C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 50).{FN:11} - Vgl. u. a. Urteil Brzeziński, oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 30.
{FN:18} - Vgl. Urteile Nádasdi und Németh, oben in Fn. 6 angeführt, und Brzeziński, oben in Fn. 7 angeführt, sowie vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland (C-74/06, Slg. 2007, I-7585), und vom 3. Juni 2010, Kalinchev (C-2/09, Slg. 2010, I-0000).
Hatte ein 1987 in Portugal in den Verkehr gebrachter Neuwagen einen Wert von 1 Million ESC einschließlich Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 200 000 ESC und betrug der Fahrzeugwert im Jahr 1990 600 000 ESC, so beläuft sich der noch in diesem Wert enthaltene Steuerbetrag auf 120 000 ESC." Die Reststeuer, betrachtet man sie als Teil des Kapitalwerts des betreffenden Fahrzeugs, bleibt somit nach Wertverlust als Wertanteil gleich (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Brzeziński, oben in Fn. 7 angeführt, Nr. 41).
{FN:29} - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Brzeziński, oben in Fn. 7 angeführt, Nr. 26.
{FN:35} - Vgl. z. B. Urteil Brzeziński, oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 30.
- EuGH, 19.07.2012 - C-263/11
Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - …
Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51, vom 18. Januar 2007, Brzeziński, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, Slg. 2010, I-4939, Randnr. 50).Rn. 60 Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der unionsrechtlichen Bestimmungen oder Grundsätze bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 42, und Urteile Brzeziński, Randnr. 57, und Kalinchev, Randnr. 51).
Rn. 61 Ferner können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 52, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 68, und Urteile Brzeziński, Randnr. 58, und Kalinchev, Randnr. 52).
- EuGH, 14.04.2015 - C-76/14
Manea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Von …
Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe - insbesondere einer solchen, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert - folgen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 9, Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 27, Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 37, und X, C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 26).Daraus folgt, dass die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, angewandt werden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteile Blaizot u. a., 24/86, EU:C:1988:43, Rn. 27, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 50, und Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 55).
Rn. 55 Hinsichtlich der Gefahr schwerwiegender Störungen ist darauf hinzuweisen, dass finanzielle Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Bidar, C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 68, und Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 58).
Es obliegt dem Mitgliedstaat, der eine solche Begrenzung beantragt, dem Gerichtshof Zahlen vorzulegen, die die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen nachweisen (Urteile Brzeziński, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 59 und 60, und Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 54 und 55).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-198/14
Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - …
{FN:8} - Vgl. Urteile Brzeziński (C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Orgacom (…C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 23).{FN:11} - Vgl. Urteile De Danske Bilimportører (…C-383/01, EU:C:2003:352, Rn. 36) und Brzeziński (C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 27).
{FN:17} - Vgl. in diesem Sinne Urteile De Danske Bilimportører (…C-383/01, EU:C:2003:352, Rn. 34) und Brzeziński (C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 23 und 24), sowie Beschluss Kawala (…C-134/07, EU:C:2007:770, Rn. 26).
{FN:26} - Vgl. Urteile Brzeziński (C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 40), Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten (…C-221/06, EU:C:2007:657, Rn. 50), sowie Oil Trading Poland (…C-349/13, EU:C:2015:84, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.11.2007 - C-221/06
Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten - …
Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass er jegliche Form von Schutz beseitigt, die sich aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Abgabe ergeben kann (vgl. u. a. Urteile Air Liquide Industries Belgium, Randnr. 55, und vom 18. Januar 2007, Brzeziński, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 27).Rn. 49 Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen Art. 90 Abs. 1 EG vor, wenn die Abgabe auf das eingeführte Erzeugnis und die Abgabe auf das gleichartige inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher belastet wird (Urteile vom 26. Juni 1991, Kommission/Luxemburg, C-152/89, Slg. 1991, I-3141, Randnr. 20, Weigel, Randnr. 67, und Brzeziński, Randnr. 29).
21 bis 25, Haahr Petroleum, Randnr. 34, vom 23. Oktober 1997, Kommission/Griechenland, C-375/95, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 29, vom 17. Juni 1998, Grundig Italiana, C-68/96, Slg. 1998, I-3775, Randnr. 12, und Brzeziński, Randnr. 40).
- EuGH, 07.04.2011 - C-402/09
Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge …
- EuGH, 12.11.2015 - C-198/14
Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie …
- EuGH, 12.02.2009 - C-138/07
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- EuGH, 10.12.2007 - C-134/07
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- EuGH, 12.02.2015 - C-349/13
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- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-131/13
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- Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-855/19
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