Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) 1Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. 2Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
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Rechtsprechung zu § 164 BGB
5.049 Entscheidungen zu § 164 BGB in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 06.10.2026 - 7 O 6/26
Werklohn bei Einschaltung eines Projektsteuerers - Vertragsschluss, ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2026 - 13 S 2096/25
Rechtmäßigkeit eines straßenverkehrsrechtlichen Durchfahrtsverbots; ...
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 4/23
Zurückweisung der Revision der beklagten Mieterin mangels Ansprüche auf ...
- ArbG Düsseldorf, 23.07.2026 - 9 Ca 599/26
Schwerbehinderung: Bewerber erhält 11.250 EUR Entschädigung
- LAG Köln, 07.05.2020 - 6 Sa 306/19
Arbeitsvertrag, Vertreter, Vollmacht, Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht, ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 14.07.2026 - 6 K 7860/25
Anforderungen an die wirksame Versagung der Zustimmung nach § 36a Abs. 1 Satz 4 ...
- OLG Düsseldorf, 04.08.2026 - 6 Kart 2/26
- VG Stuttgart, 14.07.2026 - 6 K7860/25
Anforderungen an die wirksame Versagung der Zustimmung nach § 36a Abs. 1 Satz 4 ...
- OLG Saarbrücken, 04.04.2025 - 5 W 14/25
Ausnahme vom Grundsatz der Voreintragung bei Eintragung einer Grundschuld
§ 164 BGB in Nachschlagewerken
- § 164 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vertretung (Deutschland) - § 164 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Arbeitsvertrag
Bestattung
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Gesetzlicher Vertreter
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 164 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 119 I (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) (zu § 164 II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
- § 714 (Beschlussfassung)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1357 (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs)
- Verwandtschaft
- Abstammung
- Elterliche Sorge
- Beistandschaft
- § 1713 I 4 (Antragsberechtigte)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 1793 (Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten)
- § 1902
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 37 S. 1 Nr. 3 (weggefallen) (zu §§ 164 ff)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 27 (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 78 (Vertretung)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 24 (Vorstand)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 81 (Umfang der Prozessvollmacht)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Grundlagen der Strafbarkeit
- § 14 I (Handeln für einen anderen)