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Weitere Entscheidungen unten: EuG, 15.09.1998 | Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,662
EuGH, 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97 (https://dejure.org/1998,662)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97 (https://dejure.org/1998,662)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96, C-74/97 (https://dejure.org/1998,662)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hernández Vidal

    Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Hernández Vidal

    Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

  • EU-Kommission PDF

    Hernández Vidal

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Kündigung eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Reinigungsvertrags durch ein Unternehmen, das selbst für die ...

  • EU-Kommission

    Hernández Vidal

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; Begriff der wirtschaftlichen Einheit; Beendigung eines ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/187/EWG
    Richtlinie 77/187 Art. 1 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Betriebsübergang; Begriff der wirtschaftlichen Einheit

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia Murcia - Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 185
  • NZA 1999, 253
 
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Wird zitiert von ... (68)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN …

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Im Anschluß an die Verkündung des Urteils vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259) ist das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen jeweils durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. März 1997 ausgesetzt worden; der Gerichtshof hat die vorlegenden Gerichte aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sie ihre Fragen im Licht dieses Urteils und des Urteils vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311) aufrechterhalten wollen.

    11 f., und zuletzt Urteil Süzen, Randnr. 10).

    Nach Ansicht des Gerichtshofes können daher ein Fall, in dem ein Unternehmen durch Vertrag einem anderen Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung der Reinigungsarbeiten überträgt, die es vorher unmittelbar ausgeführt hatte (Urteil Schmidt, Randnr. 14), und ein Fall, in dem ein Auftraggeber, der die Reinigung seiner Räumlichkeiten einem ersten Unternehmer anvertraut hatte, den Vertrag mit diesem Unternehmer kündigt und zur Durchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer schließt (Urteil Süzen, Randnrn.

    Der Begriff "Einheit" bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (Urteil Süzen, Randnr. 13).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

    Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteil Süzen, Randnr. 15).

    Da eine wirtschaftliche Einheit insoweit in bestimmten Branchen ohne relevante materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, kann die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über ihren Übergang hinaus nicht von der Übertragung von Betriebsmitteln abhängen (Urteil Süzen, Randnr. 18).

    Denn in diesem Fall erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteil Süzen, Randnr. 21).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-229/96

    Francisco Hernández Vidal - Sozialpolitik

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    In den verbundenen Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal Superior de Justicia Murcia (Spanien) (C-127/96), vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) (C-229/96) und vom Juzgado de lo Social Nr. 1 Pontevedra (Spanien) (C-74/97) in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten Francisco Hernández Vidal SA.

    Hoechst AG (C-229/96).

    unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen - der Francisco Hernández Vidal SA, vertreten durch Rechtsanwalt Ángel Hernández Martín, Murcia, - von Herrn Santner, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Baier, Frankfurt am Main, - der Hoechst AG, vertreten durch Assessor Mathias Becker, Arbeitgeberverband Chemie und verwandte Industrien für das Land Hessen e. V., als Bevollmächtigten, - der Claro Sol SA, vertreten durch Rechtsanwalt José Antonio Otero Martín, Madrid, - der Red Nacional de Ferrocarriles Españoles (Renfe), vertreten durch Rechtsanwalt Luis Fernando Díaz-Guerra Alvarez, Madrid, - der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado Rosario Silva de Lapuerta, als Bevollmächtigte (C-74/97), - der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsrätin zur Anstellung Sabine Maass (C-127/96 und C-229/96) und Ministerialrat Ernst Röder (C-229/96 und C-74/97), beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte, - der belgischen Regierung, vertreten durch Jann Devadder, Verwaltungsdirektor im Juristischen Dienst des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten (C-127/96), - der französischen Regierung, vertreten durch Jean-François Dobelle, stellvertretender Direktor in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Anne de Bourgoing, Chargé de mission in dieser Direktion, als Bevollmächtigte (C-127/96), - der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, Barrister Clive Lewis (C-127/96) und Lindsey Nicoll, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, sowie Barrister Sarah Moore (C-74/97), - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia (C-127/96, C-229/96 und C-74/97), Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Isabel Martínez Del Peral (C-127/96 und C-74/97), Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, und Rechtsberater Peter Hillenkamp (C-229/96) als Bevollmächtigten, aufgrund des Sitzungsberichts,.

    Mit Beschlüssen vom 22. Februar 1996 (C-127/96), vom 11. Juni 1996 (C-229/96) und vom 28. Januar 1997 (C-74/97), beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 1996, am 1. Juli 1996 und am 20. Februar 1997, haben das Tribunal Superior de Justicia Murcia, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und das Juzgado de lo Social Nr. 1 Pontevedra gemäß Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (…ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Die Gerichte haben dies mit Schreiben an den Gerichtshof vom 6. Mai 1997 (C-127/96), vom 24. Juli 1997 (C-229/96) und vom 22. April 1997 (C-74/97) bejaht.

    Das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen ist durch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Juni 1997 (C-127/96), vom 27. August 1997 (C-229/96) und vom 5. Juni 1997 (C-74/97) wiederaufgenommen worden.

    Dieses Gericht ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 77/187 abhängt, und hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Arbeitstätigkeit, die im Reinigungsdienst für die Räumlichkeiten eines Unternehmens besteht, dessen hauptsächliche Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht die Reinigung ist, sondern die Herstellung von Kaugummi und Süßwaren, das jedoch ständig der genannten Nebentätigkeit bedarf, ein "Betriebsteil"? 2. Kann ferner der Begriff "vertragliche Übertragung" die Auflösung eines handelsrechtlichen Vertrages über die Leistung des Reinigungsdienstes nach drei Jahren mit jährlicher Verlängerung nach Ablauf des dritten Jahres durch Entscheidung des dienstberechtigten Unternehmens umfassen, und falls diese Frage bejaht wird, kann dies davon abhängen, daß das dienstberechtigte Unternehmen die Reinigung durch seine eigenen Arbeitnehmer oder aufgrund eines neuen Vertragsabschlusses durch andere durchführen läßt? Die Rechtssache C-229/96.

  • EuGH, 14.04.1994 - C-392/92

    Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Im Anschluß an die Verkündung des Urteils vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259) ist das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen jeweils durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. März 1997 ausgesetzt worden; der Gerichtshof hat die vorlegenden Gerichte aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sie ihre Fragen im Licht dieses Urteils und des Urteils vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311) aufrechterhalten wollen.

    Nach Ansicht des Gerichtshofes können daher ein Fall, in dem ein Unternehmen durch Vertrag einem anderen Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung der Reinigungsarbeiten überträgt, die es vorher unmittelbar ausgeführt hatte (Urteil Schmidt, Randnr. 14), und ein Fall, in dem ein Auftraggeber, der die Reinigung seiner Räumlichkeiten einem ersten Unternehmer anvertraut hatte, den Vertrag mit diesem Unternehmer kündigt und zur Durchführung ähnlicher Arbeiten einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer schließt (Urteil Süzen, Randnrn.

    Der Umstand schließlich, daß die Reinigungstätigkeit für das Unternehmen, das für deren Durchführung fortan selbst sorgen will, nur von untergeordneter Bedeutung ist und nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck steht, kann nicht zum Ausschluß dieses Vorgangs aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 führen (Urteil vom 12. November 1992 in den Rechtssachen C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 17, und Urteil Schmidt, Randnr. 14).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn.

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Was die Modalitäten einer solchen Übertragung angeht, ist es unstreitig, daß die Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. insbesondere Urteil vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94, Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Der Umstand schließlich, daß die Reinigungstätigkeit für das Unternehmen, das für deren Durchführung fortan selbst sorgen will, nur von untergeordneter Bedeutung ist und nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck steht, kann nicht zum Ausschluß dieses Vorgangs aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 führen (Urteil vom 12. November 1992 in den Rechtssachen C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 17, und Urteil Schmidt, Randnr. 14).
  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk …

    Auszug aus EuGH, 10.12.1998 - C-127/96
    Die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 setzt jedoch voraus, daß es um den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (Urteil vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94, Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnr. 20).
  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

    Rn. 26 a) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (…ua. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31;… 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I - 7301;… 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 32, Slg. 2005, I-11237; 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN, Slg. 1998, I-8179;… 19. September 1995 - C-48/94 - [Rygaard] Rn. 20, Slg. 1995, I-2745).
  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter …

    Rn. 143 Jedenfalls scheidet eine Bewertung als Fortführung der "bloßen" Tätigkeit (…vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41;… 11. März 1997 - C-13/95 - [Süzen] Rn. 15; 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 30;… 10. Dezember 1998 - C-173/96 und C-247/96 - [Hidalgo ua.] Rn. 30) durch einen anderen (sog. - bloße - Funktionsnachfolge bzw. Auftragsnachfolge) aus.
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei …

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnrn.

    Unter diesen Umständen kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie 77/187 entsprechen (vgl. insbesondere in Bezug auf Reinigungsdienste Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 27, und Hidalgo u. a., Randnr. 26, vgl. ebenso betreffend die Richtlinie 2001/23, Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 39).

    Rn. 61 Wenn diese Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen (Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, Hidalgo u. a., Randnr. 31, und UGT-FSP, Randnr. 28).

    Rn. 62 In diesem Fall, der im Ausgangsrechtsstreit, wie vorstehend in Randnr. 50 dieses Urteils festgestellt worden ist, vorliegt, bewahrt die in Rede stehende Gruppe von Arbeitnehmern ihre Identität, wenn der neue Arbeitgeber die betreffende Tätigkeit weiterführt und einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Arbeitnehmer übernimmt (vgl. Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und UGT-FSP, Randnr. 29).

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Rechtsprechung
   EuG, 15.09.1998 - T-126/96 und C-127/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,608
EuG, 15.09.1998 - T-126/96 und C-127/96 (https://dejure.org/1998,608)
EuG, Entscheidung vom 15.09.1998 - T-126/96 und C-127/96 (https://dejure.org/1998,608)
EuG, Entscheidung vom 15. September 1998 - T-126/96 und C-127/96 (https://dejure.org/1998,608)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag - Mitteilung über die Einleitung eines Verfahrens - Nicht ausdrücklich erwähnte Beihilfen - Beihilfe für Unternehmen in den benachteiligten Gebieten - Umstrukturierung - Rückforderung der Beihilfe - Verjährung

  • Judicialis

    Entscheidung 96/614/EG; ; EGV Art. 92 Abs. 3 a; ; EGV Art. 93 Abs. 2

  • Europäischer Gerichtshof

    BFM / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    EFIM / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Breda Fucine Meridionali SpA (BFM) und Ente partecipazioni e finanziamento industria manifatturiera (EFIM) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zur kontradiktorischen Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und 173) 2 ...

  • EU-Kommission

    Breda Fucine Meridionali SpA (BFM) und Ente partecipazioni e finanziamento industria manifatturiera (EFIM) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag - Mitteilung über die Eröffnung eines Verfahrens - Nicht ausdrücklich erwähnte Beihilfen - Beihilfe für Unternehmen in den benachteiligten Gebieten - Umstrukturierung - Rückforderung der Beihilfe - Verjährung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über Maßnahmen Italiens zugunsten des Unternehmens Breda Fucine Meridionali SpA; Anforderungen an die Kommission hinsichtlich der Darstellung streitiger Maßnahmen als staatliche Beihilfen; Unvereinbarerklärung von ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über Maßnahmen Italiens zugunsten des Unternehmens Breda Fucine Meridionali SpA; Anforderungen an die Kommission hinsichtlich der Darstellung streitiger Maßnahmen als staatliche Beihilfen; Unvereinbarerklärung von ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1995, mit der die staatlichen Beihilfen, die Italien der Breda Fucine Meridionali SpA gewährt hat, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden [C(96) 1643 def.]

 
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Wird zitiert von ... (59)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Die Kommission legt zunächst dar, daß die Rügen bezüglich der Eröffnungsmitteilung unzulässig seien, da die Klägerinnen nicht Klage wegen dieser anfechtbaren Handlung erhoben hätten, die endgültige Beurteilungen bezüglich der Natur der Beihilfen zum Ausdruck gebracht habe (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-312/90, Spanien/Kommission, Slg. 1992, I-4117).

    Zur Zulässigkeit dieses Klagegrundes ist zunächst festzustellen, daß eine Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zwar Rechtswirkungen erzeugt und somit eine anfechtbare Handlung darstellt, soweit sie eine Qualifizierung der Beihilfe als bestehend oder neu und eine Wahl der anwendbaren Verfahrensregeln enthält (Urteil Spanien/Kommission, Randnrn.

    Wie die französische Regierung bemerkt, kann sich der Begünstigte, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, nur dann auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe berufen, wenn diese unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 93 des Vertrages gewährt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, daß, auch wenn das Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des öffentlichen Investors, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muß, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Investors sein muß, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein hat, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten läßt (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnrn.

    Wie die Kommission bemerkt, können Beihilfen für notleidende Unternehmen nur dann für mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages vereinbar erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 67).

    Somit weisen staatliche Unternehmensbeihilfen, die zur Kompensierung der Verluste des Unternehmens verwendet werden, ohne daß sie Teil eines zufriedenstellenden Umstrukturierungsprogramms sind, Merkmale auf, die sie von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme vom Beihilfeverbot ausschließen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnrn.

    Ferner hat der Gerichtshof betont, daß aus dem Unterschied in der Formulierung zwischen Buchstabe a und Buchstabe c des Artikels 92 Absatz 3 nicht abgeleitet werden kann, daß die Kommission bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a das gemeinsame Interesse außer acht lassen darf und sich darauf zu beschränken hat, die regionale Spezifizität der fraglichen Maßnahmen zu prüfen, ohne ihre Auswirkungen auf den oder die relevanten Märkte in der gesamten Gemeinschaft zu untersuchen (Urteil Spanien/Kommission vom 14. Januar 1997, Randnr. 17).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    ... Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag anzusehen" (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnrn.

    Schließlich war die Kommission unter diesen Umständen bei der Ausübung des ihr auf diesem Gebiet zustehenden weitgehenden Ermessens nicht gehalten, die negative Beurteilung aller beanstandeten Maßnahmen, zu der sie gelangt war, durch Berücksichtigung einiger Anzeichen und Perspektiven der Verbesserung, auf die sich die Klägerinnen berufen, abzuschwächen, da diese angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Lage von BFM zum Zeitpunkt der Interventionen als unwesentlich, in Anbetracht einer getrennt erstellten Bilanz für die "gewöhnliche Geschäftsführung" sogar als künstlich betrachtet werden konnten (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 14, und Urteil Air France/Kommission, Randnr. 98).

    Die Kommission weist vor allem darauf hin, daß der Vorbehalt des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrages einen wirklichen Umstrukturierungsplan voraussetze, damit die positiven Wirkungen der Beihilfe für die regionale Entwicklung dauerhaft sein könnten und somit die Auswirkungen einer Wettbewerbsverzerrung ausgeglichen würden (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 36).

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Diese Meldepflicht soll der Kommission jedoch Gelegenheit geben, ihre Kontrolle über jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen rechtzeitig und im allgemeinen Interesse der Gemeinschaften auszuüben (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 17).

    Außerdem dürfen einem Mitgliedstaat keinesfalls die Folgen seines Verstoßes gegen die in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehene Meldepflicht zugute kommen (Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 11).

    Die Klägerinnen können sich vor dem Gericht nicht auf ein derartiges Dokument berufen, das der Kommission nicht im vorprozessualen Stadium vorgelegt wurde, da die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission bei Erlaß der Entscheidung verfügte (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33).

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Der Gerichtshof hat festgestellt, daß die Eröffnungsmitteilung lediglich dem Zweck dient, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19).

    Wie die französische Regierung bemerkt, kann sich der Begünstigte, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, nur dann auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe berufen, wenn diese unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 93 des Vertrages gewährt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48).

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    19 und 20, und vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn.
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Eine Verjährungsfrist muß jedoch, um ihre Aufgabe, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erfüllen zu können, vom Gemeinschaftsgesetzgeber grundsätzlich im voraus festgelegt werden (z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Die Rückforderung sei im übrigen die logische Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit der betreffenden Beihilfe (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Wie die französische Regierung bemerkt, kann sich der Begünstigte, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, nur dann auf ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe berufen, wenn diese unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 93 des Vertrages gewährt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48).
  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Die Kommission weist vor allem darauf hin, daß der Vorbehalt des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrages einen wirklichen Umstrukturierungsplan voraussetze, damit die positiven Wirkungen der Beihilfe für die regionale Entwicklung dauerhaft sein könnten und somit die Auswirkungen einer Wettbewerbsverzerrung ausgeglichen würden (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 36).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-126/96
    Die Klägerinnen weisen darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 39) ausgeführt habe, daß "die Begleichung alter Schulden zu dem Zweck, den Bestand eines Unternehmens zu sichern, die Handelsbedingungen nicht notwendigerweise im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert, z. B. wenn eine Aktion mit einem Umstrukturierungsplan einhergeht".
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. …

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et …

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ; …

  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

  • EuG, 17.10.1991 - T-26/89

    Henri de Compte gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Disziplinarordnung - …

  • EuGH, 14.09.1994 - C-42/93

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum …

    Der Senat verkennt nicht, dass das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat, wegen der Verjährung im Gemeinschaftsrecht wurzelnder Ansprüche auf Rückzahlung rechtswidrig gewährter Beihilfen oder Zuschüsse im Wege der Analogie Vorschriften des nationalen Rechts oder für andere Sachverhalte einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften heranzuziehen, weil eine Verjährungsfrist vom Gemeinschaftsgesetzgeber grundsätzlich im voraus festgelegt werden müsse, um ihre Aufgabe, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erfüllen zu können (vgl. EuG, Urteile vom 15. September 1998 - Rs. T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3442, 3462 f Rn. 67, 68;… vom 17. September 2003 - Rs. T-137/01, Slg. 2003, II-3106, 3140 f Rn. 122, 123).
  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    Diputación Foral de Vizcaya / Kommission

    Weiter trägt die Kommission vor, dass Artikel 88 Absatz 3 EG den Mitgliedstaaten eine förmliche Anmeldung vorschreibe (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 47) und dass eine Mitteilung durch die Anwälte der Klägerin in der Rechtssache T-116/01 nicht als Anmeldung angesehen werden könne.

    1993, C 75, S. 2] sowie Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 47).

    Ist die Kommission aufgrund einer ersten Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Vertrag unvereinbar ist, oder hat sie hierbei nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie nämlich nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39, sowie Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 44).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Eröffnungsmitteilung lediglich dem Zweck dient, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, sowie Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 45).

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, und Alitalia/Kommission, Randnr. 105 und die dort zitierte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,18180
Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96 (https://dejure.org/1998,18180)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.09.1998 - C-127/96 (https://dejure.org/1998,18180)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. September 1998 - C-127/96 (https://dejure.org/1998,18180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Francisco Hernández Vidal SA gegen Prudencia Gómez Pérez, María Gómez Pérez und Contratas y Limpiezas SL (C-127/96), Friedrich Santner gegen Hoechst AG (C-229/96), und Mercedes Gómez Montaña gegen Claro Sol SA und Red Nacional de Ferrocarriles Españoles (

    Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Francisco Hernández Vidal

    Sozialpolitik

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a. - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    In der Rechtssache C-247/96 (Ziemann) wird jedoch zu klären sein, was unter dem Begriff der übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit zu verstehen ist.

    B - Verbundene Rechtssachen C-173/96 und C-247/96.

    Rechtssache C-173/96 (Sánchez Hidalgo).

    Rechtssache C-247/96 (Ziemann).

    Rn. 55 Die meisten der in den anhängigen Rechtsstreitigkeiten vorgelegten Fragen mit Ausnahme des in der Rechtssache C-247/96 (Ziemann) aufgeworfenen Problems der übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit könnten anhand der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere seines Urteils vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen)(18) beantwortet werden.

    D - Verbundene Rechtssachen C-173/96 und C-247/96.

    Rechtssache C-173/96 (Sánchez Hidalgo).

    Rechtssache C-247/96 (Ziemann).

    B - Verbundene Rechtssachen C-173/96 und C-247/96.

    Antwort auf die Frage in der Rechtssache C-173/96 (Sánchez Hidalgo).

    Rechtssache C-247/96 (Ziemann).

    (74) - Diese Frage wird ausführlicher unten im Zusammenhang mit der Rechtssache C-247/96 (Ziemann) erörtert.

  • EuGH, 14.04.1994 - C-392/92

    Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    Rn. 48 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus dem Urteil Schmidt vom 14. April 1994, ergebe sich, daß die Richtlinie immer dann anwendbar sei, wenn ein Unternehmen wie hier eine von verschiedenen Unternehmen bis dahin ausgeuebte Tätigkeit fortsetze oder wiederaufnehme.

    (14) - Es verweist u. a. auf die Urteile vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86 (Daddy's Dance Hall, Slg. 1988, 739), vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91 (Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189) und vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311).

    (36) - Im Urteil Schmidt (Randnr. 17) verwies der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung (siehe die Urteile Spijkers, Randnr. 11, und Redmond Stichting, Randnr. 23) darauf, daß "sich die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ... u. a. daraus [ergibt], daß dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird" (Hervorhebung von mir).

    Zu der scharfen Kritik, die das Urteil Schmidt hervorrief (siehe z. B. die Untersuchung von Jean Déprez, "Transfert d'entreprise.

    (38) - Randnr. 17. Siehe auch die in den Fußnoten 14 und 23 bereits angeführten Urteile Schmidt (Randnr. 16) sowie Merckx und Neuhuys (Randnr. 21).

    (59) - Siehe auch die Urteile Schmidt (Randnr. 17), Spijkers (Randnr. 11) und Redmond Stichting (Randnr. 23), oben angeführt in den Fußnoten 14, 23 und wiederum 14.

    (66) - Siehe Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 186/83 (Botzen, Slg. 1985, 519, Randnr. 15) und das in Fußnote 14 angeführte Urteil Schmidt (Randnr. 13).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    A - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    Rechtssache C-74/97 (Gómez Montaña).

    C - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    Rechtssache C-74/97 (Gómez Montaña).

    A - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    Antwort auf Frage 2 in der Rechtssache C-127/96 (Hernández Vidal), auf Frage 2 in der Rechtssache C-229/96 (Santner) und auf die Frage in der Rechtssache C-74/97 (Gómez Montaña).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-229/96

    Francisco Hernández Vidal - Sozialpolitik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    A - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    Rechtssache C-229/96 (Santner).

    C - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    A - Verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97.

    Antwort auf Frage 1 in der Rechtssache C-127/96 (Hernández Vidal) und Frage 1 in der Rechtssache C-229/96 (Santner).

    Antwort auf Frage 2 in der Rechtssache C-127/96 (Hernández Vidal), auf Frage 2 in der Rechtssache C-229/96 (Santner) und auf die Frage in der Rechtssache C-74/97 (Gómez Montaña).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    Ich möchte daran erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil Spijkers u. a. diesen Gesichtspunkt anführt.

    (23) - Siehe das in Fußnote 2 angeführte Urteil Süzen (Randnr. 10) und die Urteile vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85 (Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 f.) und zuletzt vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94 (Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 16).

    (36) - Im Urteil Schmidt (Randnr. 17) verwies der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung (siehe die Urteile Spijkers, Randnr. 11, und Redmond Stichting, Randnr. 23) darauf, daß "sich die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ... u. a. daraus [ergibt], daß dieselbe oder eine gleichartige Geschäftstätigkeit vom neuen Inhaber tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird" (Hervorhebung von mir).

    (40) - Randnr. 20. Siehe auch das in Fußnote 23 angeführte Urteil Spijkers (Randnr. 13).

    (62) - Siehe insbesondere die schon in den Fußnoten 23 und 14 angeführten Urteile Spijkers (Randnr. 13) und Redmond Stichting (Randnr. 24).

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    (23) - Siehe das in Fußnote 2 angeführte Urteil Süzen (Randnr. 10) und die Urteile vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85 (Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 f.) und zuletzt vom 7. März 1996 in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94 (Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 16).

    (25) - Siehe z. B. die bereits angeführten Urteile Merckx und Neuhuys (Fußnote 23) und Süzen (Fußnote 2).

    (61) - Siehe z. B. die bereits in den Fußnoten 23, 14, 22 und wiederum 14 angeführten Urteile Merckx und Neuhuys (Randnr. 30), Daddy's Dance Hall (Randnr. 10), Bork International (Randnr. 14) und Redmond Stichting (Randnr. 13).

    In dem schon in Fußnote 23 angeführten Urteil Merckx und Neuhuys vom 7. März 1996 (Randnrn. 30 und 32) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Richtlinie auf den Fall anwendbar ist, daß ein Unternehmen, das eine Berechtigung zum Vertrieb von Kraftfahrzeugen für ein bestimmtes Gebiet besitzt, seine Tätigkeit einstellt und die Vertriebsberechtigung dann auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, das - ohne Übertragung von Aktiva - einen Teil der Belegschaft übernimmt und für das bei der Kundschaft geworben wird.

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    Rn. 91 Im Urteil Watson Rask(55) hat der Gerichtshof(56) folgendes ausgeführt: "Überträgt ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für die Bewirtschaftung einer Einrichtung seines Unternehmens wie einer Kantine und übernimmt der Letztgenannte damit die Arbeitgeberpflichten gegenüber den dort beschäftigten Arbeitnehmern, so kann ein solcher Vorgang in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wie er in Artikel 1 Absatz 1 festgelegt ist.

    Rn. 97 Im Urteil Watson Rask(58) hat der Gerichtshof entschieden: "Das entscheidende Kriterium für die Antwort auf die Frage, ob es sich um einen Übergang im Sinne der Richtlinie handelt, besteht darin, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was insbesondere aus der tatsächlichen Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit folgt."(59) Ferner hat er ausgeführt(60), daß sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen sind, zu denen vor allem die Übernahme oder Nichtübernahme der Belegschaft durch den neuen Inhaber gehört.

    (34) - Siehe auch Urteil Redmond Stichting, angeführt in Fußnote 14 (Randnr. 24), Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-209/91 (Watson Rask, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 20) und Urteil Süzen, angeführt in Fußnote 2 (Randnr. 14).

    (55) - Diese bereits in Fußnote 34 angeführte Rechtssache (C-209/91) betraf die Firma Philips, die aufgrund eines Vertrages den Betrieb der vier Kantinen für ihre Beschäftigten dem Verpflegungsunternehmen ISS übertragen hatte.

  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    Denn in diesem Fall erwirbt - entsprechend den Ausführungen im Urteil Rygaard ..., Randnummer 21 - der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt.".

    (28) - Siehe z. B. Urteil vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94 (Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnrn.

    (64) - Siehe z. B. die in den Fußnoten 28 und 2 angeführten Urteile Rygaard (Randnr. 20) und Süzen (Randnr. 13).

    (77) - Siehe z. B. die schon in den Fußnoten 28 und 2 angeführten Urteile Rygaard (Randnr. 20) und Süzen (Randnr. 13).

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    Rn. 2 Die durch die vorliegenden Rechtssachen aufgeworfenen Fragen sind grossenteils durch das jüngst ergangene Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen)(2) entschieden worden.

    Rn. 55 Die meisten der in den anhängigen Rechtsstreitigkeiten vorgelegten Fragen mit Ausnahme des in der Rechtssache C-247/96 (Ziemann) aufgeworfenen Problems der übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit könnten anhand der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere seines Urteils vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen)(18) beantwortet werden.

    (2) - Slg. 1997, I-1259.

  • EuGH, 12.03.1998 - C-319/94

    Dethier Équipement / Dassy und Sovam - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96
    (63) - Siehe z. B. das in Fußnote 14 angeführte Urteil Daddy's Dance Hall (Randnr. 14) und Urteil vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-319/94 (Dethier Équipement, Slg. 1998, I-1061, Randnr. 40).

    (69) - Siehe das in Fußnote 63 angeführte Urteil Dethier Équipement (Randnr. 37).

  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona ./. Mantero - Fußballprofi, Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

  • EuGH, 05.10.1988 - 196/87

    Steymann / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

  • EuGH, 15.06.1988 - 101/87

    Bork International / Foreningen af Arbejdsledere i Danmark

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

  • EuGH, 17.12.1987 - 287/86

    Landsorganisationen i Danmark for Tjenerforbundet i Danmark / Ny Mølle Kro

  • EuGH, 07.02.1985 - 186/83

    Botzen Rotterdamsche Droogdok Maatschappij

  • EuGH, 20.11.1997 - C-338/95

    Wiener SI

  • EuGH, 25.07.1991 - C-362/89

    D'Urso u.a. / Marelli

  • EuGH, 05.05.1988 - 144/87

    Berg / Besselsen

  • EuGH, 14.11.1996 - C-305/94

    Rotsart de Hertaing / Benoidt und IGC Housing Service

  • EuGH, 29.10.2009 - C-274/08

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und …

    {FN:69} Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Hernández Vidal u. a. (C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:426, Nr. 80), in denen er die Situation, in der die Folge der Anwendung einer Richtlinie zu einer Voraussetzung für ihre Anwendung wird, als unlogisches Ergebnis oder Zirkelschluss charakterisiert.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-344/18

    ISS Facility Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - …

    Vgl. u. a., Davies, P., "Taken to the cleaners? Contracting Out of Services Yet Again", Industrial Law Journal, 1997, Nr. 26, S. 193; Laulom, S., "Les dialogues entre juge communautaire et juges nationaux en matière de transferts d'entreprise", Droit social, 1999, Nr. 9-10, S. 821, und Viala, Y., "Le maintien des contrats de travail en cas de transfert d'entreprise en droit allemand", Droit Social, 2005, Nr. 2, S. 203. Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Hernández Vidal u. a. (C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:426, Nrn. 78 bis 85, insbesondere Nr. 80), Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Güney-Görres und Demir (C-232/04 und C-233/04, EU:C:2005:395, Nr. 52), und Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache CLECE (C-463/09, EU:C:2010:636, Nrn. 62 bis 66).
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