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Rechtsprechung
   EuG, 16.03.2016 - T-103/14   

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https://dejure.org/2016,4002
EuG, 16.03.2016 - T-103/14 (https://dejure.org/2016,4002)
EuG, Entscheidung vom 16.03.2016 - T-103/14 (https://dejure.org/2016,4002)
EuG, Entscheidung vom 16. März 2016 - T-103/14 (https://dejure.org/2016,4002)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frucona Košice / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Verbrauchsteuer - Teilweiser Steuererlass im Rahmen eines Vergleichs - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Verteidigungsrechte - Verfahrensrechte der Beteiligten - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Frucona Košice / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Verbrauchsteuer - Teilweiser Steuererlass im Rahmen eines Vergleichs - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Verteidigungsrechte - Verfahrensrechte der Beteiligten - ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2013) 6261 endg. der Kommission vom 16. Oktober 2013 über eine Beihilfe der Slowakischen Republik an Frucona Kosice in Form des Erlasses einer Steuerschuld im Rahmen eines kollektiven Insolvenzverfahrens (staatliche Beihilfe Nr. C ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (51)

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Košice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass …

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-103/14
    Rn. 21 Im Rahmen eines von der Klägerin nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens hob der Gerichtshof mit Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission (C-73/11 P, Slg, EU:C:2013:32), das Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), auf.

    Rn. 22 In der Folge des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), erließ die Kommission zur Behebung der vom Gerichtshof festgestellten Mängel am 16. Oktober 2013 den Beschluss 2014/342/EU über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/05) (ex NN 21/05), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s. gewährt hat (…ABl. L 176, S. 38, im Folgenden: angefochtener Beschluss), laut dessen Art. 1 die ursprüngliche Entscheidung "aufgehoben [wird]".

    Rn. 23 Anschließend stellte das Gericht, bei dem die Sache nach Art. 117 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 durch das zurückverweisende Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), anhängig geworden war, durch mit Gründen versehenen Beschluss vom 21. März 2014, Frucona Košice/Kommission (T-11/07 RENV, EU:T:2014:173), fest, dass der Rechtsstreit über die gegenüber der ursprünglichen Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage in der Hauptsache erledigt ist.

    Rn. 24 Wie oben in Rn. 22 dargelegt, erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, der die ursprüngliche Entscheidung ersetzte, um die vom Gerichtshof im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), festgestellten Mängel dieser Entscheidung zu beseitigen (zehnter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

    Insbesondere hätte die Kommission die Klägerin in der Folge des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), zu bestimmten Bestandteilen der Akte sowie zu bestimmten Teilen dieses Urteils anhören müssen, und die Kommission hätte die Beteiligten und die Slowakische Republik zur rechtlichen Würdigung und zu den Erwägungen im angefochtenen Beschluss anhören müssen.

    Rn. 62 Im vorliegenden Fall steht jedoch zum einen fest, dass der Gerichtshof im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32, Rn. 101 bis 103), entschieden hat, dass die Kommission dadurch, dass sie die Dauer des Insolvenzverfahrens im Rahmen ihrer Beurteilung des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht berücksichtigt hatte, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen oder, soweit dieser Gesichtspunkt von der Kommission berücksichtigt worden war, sie ihre Entscheidung nicht in rechtlich hinreichender Weise begründet hatte.

    Rn. 67 Erstens beanstandet die Klägerin, die Kommission habe ihr nicht die Möglichkeit gegeben, zu den neuen Aspekten im angefochtenen Beschluss, zu den Auswirkungen des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), zum Insolvenzverfahren von L., einer in derselben Branche tätigen Gesellschaft, und zu bestimmten Punkten des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), Stellung zu nehmen.

    Rn. 71 Aus denselben Erwägungen ist schließlich das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Kommission es versäumt habe, sie zu den Auswirkungen des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), auf die Analyse der Kommission anzuhören.

    Rn. 73 Zwar hat der Gerichtshof, wie die Klägerin geltend macht, u. a. entschieden, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen kontrollieren muss, ob die angeführten Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 76).

    Rn. 79 Nach alledem ist das gesamte Vorbringen der Klägerin, mit dem im Wesentlichen nachgewiesen werden soll, dass die Kommission sie in der Folge des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), hätte anhören müssen, zurückzuweisen.

    Rn. 80 Als Zweites hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt, dass sie sich auch auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Slowakischen Republik berufen wolle, die von der Kommission in der Folge des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), und zu den im angefochtenen Beschluss aufgeworfenen neuen Fragen nicht angehört worden sei.

    Somit stelle sich nur die Frage, ob die Klägerin, insbesondere nach den in den Rn. 70 bis 73 des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), genannten Kriterien, den fraglichen Vorteil offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger hätte erhalten können.

    Rn. 92 Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg, EU:C:1998:579, Rn. 34, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 69, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 30).

    Rn. 93 Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, sind jedoch nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 70, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 31;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Kriterium gehört nämlich, wenn es anwendbar ist, zu den Merkmalen, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer solchen Beihilfe festzustellen (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 71, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 32;… vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, Slg, EU:C:1999:210, Rn. 46, …und vom 29. Juni 1999, DM Transport, C-256/97, Slg, EU:C:1999:332, Rn. 24).

    Das Gericht darf somit auf keinen Fall die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 28. Februar 2013, Portugal/Kommission, C-246/11 P, EU:C:2013:118, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 119 Nur ergänzend ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt (…EU:C:2012:318, Rn. 81 bis 85), das die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers klargestellt hat und auf das die Kommission ihr Vorbringen stützt, wonach das Kriterium des privaten Gläubigers im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, am 5. Juni 2012 erlassen wurde, d. h. einen Monat vor der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2012 in der Rechtssache, in der das Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), ergangen ist.

    Rn. 120 Zwar hat sich der Gerichtshof im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), nicht ausdrücklich zur Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers geäußert, wie die Kommission im Wesentlichen geltend gemacht hat.

    Rn. 121 Es steht jedoch fest, dass der Gerichtshof in den Rn. 68 bis 91 und 100 bis 104 des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), über die Richtigkeit der Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers entschieden hat, die das Gericht und die Kommission jeweils im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), und in der ursprünglichen Entscheidung vorgenommen haben.

    Rn. 122 Die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers ist eine notwendige Voraussetzung für seine Anwendung, wie sich überdies aus Rn. 71 des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), ergibt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass dieses Kriterium, sofern anwendbar, zu den Merkmalen gehört, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen.

    Rn. 124 Zum einen ist diese Schlussfolgerung umso mehr geboten, als die Kommission in der ursprünglichen Entscheidung festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht erfüllt seien und das Gericht die gegen einen Teil der dieser Feststellung zugrunde liegenden Erwägungen gerichteten Klagegründe und Argumente in der Sache zurückgewiesen hatte, während der Gerichtshof - der nach der Aufhebung des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), nach Art. 61 Unterabs. 1 der Satzung des Gerichtshofs den erstinstanzlichen Rechtsstreit entschieden hat - im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Beurteilung dieses Kriteriums in der ursprünglichen Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufwies oder zumindest unzureichend begründet war (Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 101 bis 103).

    Rn. 125 Zum anderen ist die oben in Rn. 123 gezogene Schlussfolgerung unabhängig davon geboten, dass nach den Angaben der Kommission die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers in der Rechtssache, in der das Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), ergangen ist, nicht gerügt wurde.

    Rn. 126 Daher würde, wenn nunmehr, wie die Kommission geltend macht, die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers in der vorliegenden Rechtssache zu verneinen wäre, die Rechtskraft des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), missachtet.

    Rn. 132 Solche Zahlungserleichterungen stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn das begünstigte Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (vgl. Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 133 Die Kommission hat deshalb eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Gläubiger erhalten hätte (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 73, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 47;… vgl. auch entsprechend Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 86).

    Rn. 134 Insoweit ist jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Gläubigers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht, nicht unwesentlich beeinflussen kann (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 78, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 54).

    Rn. 135 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wenn wie im vorliegenden Fall ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger privater Gläubiger, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie die slowakischen Behörden, zwischen mehreren Verfahren zu wählen hatte, um die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen, dieser Gläubiger die Vor- und Nachteile jedes dieser Verfahren beurteilen musste, um die günstigste Alternative zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 79 und 80, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 56).

    Der Entscheidungsprozess des privaten Gläubigers kann auch durch die Dauer der Verfahren nicht unwesentlich beeinflusst werden, da dadurch die Erlangung der geschuldeten Beträge hinausgeschoben wird und so bei langen Verfahren insbesondere ihr Wert beeinträchtigt werden kann (Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 81).

    Rn. 144 Als Drittes ist zu beachten, dass die Prüfung der Kommission, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind, weil die Behörden nicht wie ein privater Gläubiger gehandelt haben, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg, EU:C:2007:698, Rn. 59, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 74, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 48).

    Rn. 145 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 75, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 49;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 147 Der Unionsrichter muss jedoch nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteile Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 50).

    Rn. 215 Als Erstes bringt sie vor, die Erwägung, dass die Länge des Insolvenzverfahrens aufgrund der Stellung der örtlichen Steuerbehörde als bevorrechtigte Gläubigerin unerheblich sei, weise denselben Fehler auf, wie er im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), festgestellt worden sei.

    Drittens habe die Kommission den vom Gerichtshof im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), festgestellten Fehler nicht wiederholt, sondern vielmehr der unzureichenden Begründung, mit der die ursprüngliche Entscheidung behaftet gewesen sei, abgeholfen.

    Rn. 260 Als Drittes wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Hinweise des Gerichtshofs im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), missachtet zu haben, da sie versäumt habe, alle verfügbaren Informationen zu prüfen, die den Entscheidungsprozess eines privaten Gläubigers wesentlich beeinflussen könnten, was sowohl den Betrag, der im Rahmen einer Steuereinziehung erlangt werden könnte, als auch die Kosten dieses Verfahrens betreffe.

    Rn. 280 Es ist jedoch zu beachten, dass die Dauer der Verfahren einen Gesichtspunkt darstellt, der den Entscheidungsprozess eines privaten Gläubigers nicht unwesentlich beeinflussen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 81).

  • EuG, 07.12.2010 - T-11/07

    Frucona Košice/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Teilerlass einer …

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-103/14
    Rn. 20 Mit Urteil vom 7. Dezember 2010, Frucona Košice/Kommission (T-11/07, Slg, EU:T:2010:498), wies das Gericht diese Klage als unbegründet ab.

    Rn. 21 Im Rahmen eines von der Klägerin nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens hob der Gerichtshof mit Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission (C-73/11 P, Slg, EU:C:2013:32), das Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), auf.

    Rn. 22 In der Folge des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), erließ die Kommission zur Behebung der vom Gerichtshof festgestellten Mängel am 16. Oktober 2013 den Beschluss 2014/342/EU über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/05) (ex NN 21/05), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s. gewährt hat (…ABl. L 176, S. 38, im Folgenden: angefochtener Beschluss), laut dessen Art. 1 die ursprüngliche Entscheidung "aufgehoben [wird]".

    Rn. 23 Anschließend stellte das Gericht, bei dem die Sache nach Art. 117 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 durch das zurückverweisende Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), anhängig geworden war, durch mit Gründen versehenen Beschluss vom 21. März 2014, Frucona Košice/Kommission (T-11/07 RENV, EU:T:2014:173), fest, dass der Rechtsstreit über die gegenüber der ursprünglichen Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage in der Hauptsache erledigt ist.

    Rn. 24 Wie oben in Rn. 22 dargelegt, erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, der die ursprüngliche Entscheidung ersetzte, um die vom Gerichtshof im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), festgestellten Mängel dieser Entscheidung zu beseitigen (zehnter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

    Insbesondere hätte die Kommission die Klägerin in der Folge des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), zu bestimmten Bestandteilen der Akte sowie zu bestimmten Teilen dieses Urteils anhören müssen, und die Kommission hätte die Beteiligten und die Slowakische Republik zur rechtlichen Würdigung und zu den Erwägungen im angefochtenen Beschluss anhören müssen.

    Rn. 62 Im vorliegenden Fall steht jedoch zum einen fest, dass der Gerichtshof im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (…EU:C:2013:32, Rn. 101 bis 103), entschieden hat, dass die Kommission dadurch, dass sie die Dauer des Insolvenzverfahrens im Rahmen ihrer Beurteilung des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht berücksichtigt hatte, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen oder, soweit dieser Gesichtspunkt von der Kommission berücksichtigt worden war, sie ihre Entscheidung nicht in rechtlich hinreichender Weise begründet hatte.

    Rn. 67 Erstens beanstandet die Klägerin, die Kommission habe ihr nicht die Möglichkeit gegeben, zu den neuen Aspekten im angefochtenen Beschluss, zu den Auswirkungen des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), zum Insolvenzverfahren von L., einer in derselben Branche tätigen Gesellschaft, und zu bestimmten Punkten des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), Stellung zu nehmen.

    Rn. 68 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den von der Klägerin angeführten Rn. 141, 145, 146, 148, 177, 180, 181, 190, 191 und 198 des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), im Wesentlichen festgestellt hat, dass bestimmte von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Informationen und Argumente unzureichend gewesen seien und die Kommission nicht verpflichtet sei, zusätzliche Informationen zu verlangen.

    Rn. 69 Das Vorbringen der Klägerin läuft somit im Wesentlichen auf den Vorwurf an die Kommission hinaus, dass sie das förmliche Prüfverfahren nicht wiedereröffnet habe und die Klägerin nicht zu allen Informationen angehört habe, die diese im Lauf des zum Erlass der ursprünglichen Entscheidung führenden Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die vom Gericht im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), oder von der Kommission in der ursprünglichen Entscheidung für unzureichend erachtet worden seien.

    Rn. 71 Aus denselben Erwägungen ist schließlich das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Kommission es versäumt habe, sie zu den Auswirkungen des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), auf die Analyse der Kommission anzuhören.

    Rn. 73 Zwar hat der Gerichtshof, wie die Klägerin geltend macht, u. a. entschieden, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen kontrollieren muss, ob die angeführten Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 76).

    Rn. 79 Nach alledem ist das gesamte Vorbringen der Klägerin, mit dem im Wesentlichen nachgewiesen werden soll, dass die Kommission sie in der Folge des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), hätte anhören müssen, zurückzuweisen.

    Rn. 80 Als Zweites hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts bestätigt, dass sie sich auch auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Slowakischen Republik berufen wolle, die von der Kommission in der Folge des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), und zu den im angefochtenen Beschluss aufgeworfenen neuen Fragen nicht angehört worden sei.

    Somit stelle sich nur die Frage, ob die Klägerin, insbesondere nach den in den Rn. 70 bis 73 des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), genannten Kriterien, den fraglichen Vorteil offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger hätte erhalten können.

    Rn. 92 Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg, EU:C:1998:579, Rn. 34, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 69, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 30).

    Rn. 93 Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, sind jedoch nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 70, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 31;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Kriterium gehört nämlich, wenn es anwendbar ist, zu den Merkmalen, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer solchen Beihilfe festzustellen (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 71, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 32;… vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, Slg, EU:C:1999:210, Rn. 46, …und vom 29. Juni 1999, DM Transport, C-256/97, Slg, EU:C:1999:332, Rn. 24).

    Das Gericht darf somit auf keinen Fall die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 28. Februar 2013, Portugal/Kommission, C-246/11 P, EU:C:2013:118, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 119 Nur ergänzend ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt (…EU:C:2012:318, Rn. 81 bis 85), das die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers klargestellt hat und auf das die Kommission ihr Vorbringen stützt, wonach das Kriterium des privaten Gläubigers im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, am 5. Juni 2012 erlassen wurde, d. h. einen Monat vor der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2012 in der Rechtssache, in der das Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), ergangen ist.

    Rn. 120 Zwar hat sich der Gerichtshof im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), nicht ausdrücklich zur Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers geäußert, wie die Kommission im Wesentlichen geltend gemacht hat.

    Rn. 121 Es steht jedoch fest, dass der Gerichtshof in den Rn. 68 bis 91 und 100 bis 104 des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), über die Richtigkeit der Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers entschieden hat, die das Gericht und die Kommission jeweils im Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), und in der ursprünglichen Entscheidung vorgenommen haben.

    Rn. 122 Die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers ist eine notwendige Voraussetzung für seine Anwendung, wie sich überdies aus Rn. 71 des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), ergibt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass dieses Kriterium, sofern anwendbar, zu den Merkmalen gehört, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen.

    Rn. 124 Zum einen ist diese Schlussfolgerung umso mehr geboten, als die Kommission in der ursprünglichen Entscheidung festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht erfüllt seien und das Gericht die gegen einen Teil der dieser Feststellung zugrunde liegenden Erwägungen gerichteten Klagegründe und Argumente in der Sache zurückgewiesen hatte, während der Gerichtshof - der nach der Aufhebung des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt (EU:T:2010:498), nach Art. 61 Unterabs. 1 der Satzung des Gerichtshofs den erstinstanzlichen Rechtsstreit entschieden hat - im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Beurteilung dieses Kriteriums in der ursprünglichen Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufwies oder zumindest unzureichend begründet war (Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 101 bis 103).

    Rn. 125 Zum anderen ist die oben in Rn. 123 gezogene Schlussfolgerung unabhängig davon geboten, dass nach den Angaben der Kommission die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers in der Rechtssache, in der das Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), ergangen ist, nicht gerügt wurde.

    Rn. 126 Daher würde, wenn nunmehr, wie die Kommission geltend macht, die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers in der vorliegenden Rechtssache zu verneinen wäre, die Rechtskraft des Urteils Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), missachtet.

    Rn. 132 Solche Zahlungserleichterungen stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn das begünstigte Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (vgl. Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 133 Die Kommission hat deshalb eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Gläubiger erhalten hätte (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 73, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 47;… vgl. auch entsprechend Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 86).

    Rn. 134 Insoweit ist jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Gläubigers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht, nicht unwesentlich beeinflussen kann (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 78, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 54).

    Rn. 135 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wenn wie im vorliegenden Fall ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger privater Gläubiger, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie die slowakischen Behörden, zwischen mehreren Verfahren zu wählen hatte, um die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen, dieser Gläubiger die Vor- und Nachteile jedes dieser Verfahren beurteilen musste, um die günstigste Alternative zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 79 und 80, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 56).

    Der Entscheidungsprozess des privaten Gläubigers kann auch durch die Dauer der Verfahren nicht unwesentlich beeinflusst werden, da dadurch die Erlangung der geschuldeten Beträge hinausgeschoben wird und so bei langen Verfahren insbesondere ihr Wert beeinträchtigt werden kann (Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 81).

    Rn. 144 Als Drittes ist zu beachten, dass die Prüfung der Kommission, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind, weil die Behörden nicht wie ein privater Gläubiger gehandelt haben, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg, EU:C:2007:698, Rn. 59, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 74, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 48).

    Rn. 145 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 75, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 49;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 147 Der Unionsrichter muss jedoch nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteile Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 50).

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission …

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-103/14
    Hierfür bezog sie sich auf das Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P, Slg, EU:C:2012:318, Rn. 81 bis 85) (82. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

    Rn. 89 Im Rahmen des zweiten Nichtigkeitsgrundes macht die Klägerin geltend, der 83. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses sei im Wesentlichen deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Kommission zu Unrecht aus dem Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt (EU:C:2012:318, Rn. 81 bis 85), geschlossen habe, dass der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat zu der Beihilfe nicht zur Zeit des Sachverhalts Stellung nehme oder beantrage, die fragliche Maßnahme als Rettungsbeihilfe zu betrachten, bedeute, dass es sich zwangsläufig um eine staatliche Beihilfe handele.

    Rn. 93 Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, sind jedoch nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (…Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 70, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 95 Insoweit hat der Gerichtshof im Kontext des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entschieden, dass dessen Anwendbarkeit letztlich davon abhängt, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährte (Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 81).

    Rn. 97 Im Kontext des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass ein Mitgliedstaat, wenn er sich im Verwaltungsverfahren auf dieses Kriterium beruft, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen muss, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat (Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 82).

    Aus diesen Nachweisen muss klar hervorgehen, dass der betroffene Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des fraglichen wirtschaftlichen Vorteils die Entscheidung getroffen hat, mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme Kapital in das von ihm kontrollierte öffentliche Unternehmen zu investieren (vgl. Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit können insbesondere Nachweise erforderlich sein, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um deren künftige Rentabilität zu bestimmen (Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 84).

    Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen demgegenüber nicht für den Nachweis aus, dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat (vgl. Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 98 Wenn der betroffene Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen Nachweise vorgelegt hat, hat diese nach dieser Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei neben den vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob dieser Mitgliedstaat die in Rede stehende Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder in der als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 86).

    Es ergibt sich nämlich aus der vorstehenden Rn. 94, dass dieses Kriterium, sofern anwendbar, zu den Merkmalen gehört, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festzustellen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 103).

    Rn. 114 Schließlich ist die oben in den Rn. 97 und 108 dargelegte Rechtsprechung im Kontext der Umstände der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt (EU:C:2012:318, Rn. 82), ergangen ist, zu betrachten, nämlich der Berufung des Mitgliedstaats selbst auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers.

    Rn. 119 Nur ergänzend ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt (EU:C:2012:318, Rn. 81 bis 85), das die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers klargestellt hat und auf das die Kommission ihr Vorbringen stützt, wonach das Kriterium des privaten Gläubigers im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, am 5. Juni 2012 erlassen wurde, d. h. einen Monat vor der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2012 in der Rechtssache, in der das Urteil Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt (EU:C:2013:32), ergangen ist.

    Es steht außerdem fest, dass der Gerichtshof in dem letztgenannten Urteil bestimmte Vorgaben aus dem Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt (EU:C:2012:318), berücksichtigt hat.

    Rn. 133 Die Kommission hat deshalb eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Gläubiger erhalten hätte (…Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 73, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 47; vgl. auch entsprechend Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 86).

    Rn. 251 Es ist bereits entschieden worden, dass die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht von der Form abhängt, in der der Vorteil gewährt wurde, sondern von der Einstufung der getroffenen Maßnahme als Entscheidung, die ein privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat (…vgl. entsprechend Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, Slg, EU:C:2014:213, Rn. 31; vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 93).

    Rn. 254 In diesem Zusammenhang ist noch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung als unerheblich zurückzuweisen, wonach zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Kapitalgeber, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, getroffen worden wäre, nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, die mit der Eigenschaft des Staates als Anteilseigner zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger von öffentlicher Gewalt knüpfen (vgl. Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 255 Abgesehen davon, dass sich diese Rechtsprechung nicht auf die Frage bezieht, ob das Kriterium des privaten Gläubigers im Hinblick auf eine Gegenüberstellung der jeweiligen Vorteile und Nachteile der beiden Verfahren zur Beitreibung von Forderungen anwendbar ist, von denen nur eines dem privaten Gläubiger offensteht, während der öffentliche Gläubiger auf beide Verfahren zurückgreifen kann, ist nämlich festzustellen, dass sich aus den Urteilen, auf die diese Feststellung im Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt (EU:C:2012:318, Rn. 79), gestützt ist, nämlich den Urteilen Belgien/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt (…EU:C:1986:302, Rn. 14), vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission (…40/85, Slg, EU:C:1986:305, Rn. 13), vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (…C-278/92 bis C-280/92, Slg, EU:C:1994:325, Rn. 22), und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission (…C-334/99, Slg, EU:C:2003:55, Rn. 134), ergibt, dass bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers alle sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik unberücksichtigt bleiben müssen und dass andere auf dem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt lastende Kosten oder Verantwortlichkeiten nicht berücksichtigt werden dürfen.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-405/11

    Kommission / Buczek Automotive

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-103/14
    Es trifft auch zu, dass nach der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung, wenn sich erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen hat, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, EU:C:2013:186, Rn. 33).

    Rn. 92 Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg, EU:C:1998:579, Rn. 34, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 69, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 30).

    Rn. 93 Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, sind jedoch nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 70, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 31;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Kriterium gehört nämlich, wenn es anwendbar ist, zu den Merkmalen, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer solchen Beihilfe festzustellen (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 71, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 32;… vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, Slg, EU:C:1999:210, Rn. 46, …und vom 29. Juni 1999, DM Transport, C-256/97, Slg, EU:C:1999:332, Rn. 24).

    Rn. 132 Solche Zahlungserleichterungen stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn das begünstigte Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (vgl. Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 133 Die Kommission hat deshalb eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Gläubiger erhalten hätte (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 73, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 47;… vgl. auch entsprechend Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 86).

    Rn. 134 Insoweit ist jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Gläubigers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht, nicht unwesentlich beeinflussen kann (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 78, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 54).

    Rn. 135 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wenn wie im vorliegenden Fall ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger privater Gläubiger, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie die slowakischen Behörden, zwischen mehreren Verfahren zu wählen hatte, um die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen, dieser Gläubiger die Vor- und Nachteile jedes dieser Verfahren beurteilen musste, um die günstigste Alternative zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 79 und 80, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 56).

    Dazu musste sie die Vor- und Nachteile jedes dieser Verfahren nach Maßgabe der Interessen eines privaten Gläubigers vergleichen, um die günstigste Alternative zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 57).

    Wenn sich daher erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, hat die Kommission diesen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 33).

    Rn. 139 Daraus folgt, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers bei der Kommission liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 34).

    Dies gilt umso mehr, wenn sich der angefochtene Beschluss nicht auf die Nichtvorlage von Beweismitteln, die die Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat angefordert hatte, stützt, sondern auf die Feststellung, dass ein privater Gläubiger nicht wie die Behörden dieses Mitgliedstaats gehandelt hätte, was voraussetzt, dass die Kommission über alle relevanten Beweismittel verfügte, die für die Ausarbeitung ihrer Entscheidung erforderlich waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 35).

    Rn. 144 Als Drittes ist zu beachten, dass die Prüfung der Kommission, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind, weil die Behörden nicht wie ein privater Gläubiger gehandelt haben, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg, EU:C:2007:698, Rn. 59, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 74, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 48).

    Rn. 145 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 75, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 49;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 147 Der Unionsrichter muss jedoch nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (…vgl. Urteile Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 50).

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der …

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-103/14
    Nach diesem Grundsatz ist dem Betreffenden bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Beanstandungen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen (…Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg, EU:C:1986:302, Rn. 27…, vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg, EU:T:2008:262, Rn. 169, vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, Slg, EU:T:2009:505, Rn. 101, …und vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'Agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, Slg, EU:T:2011:209, Rn. 70).

    Sie haben selbst keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie dem Mitgliedstaat zusteht (Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg, EU:C:2002:524, Rn. 81 und 83, Alitalia/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:262, Rn. 170, sowie EDF/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2009:505, Rn. 102).

    Daraus folgt, dass die Beteiligten keinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen können, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, sondern lediglich das Recht haben, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. Urteile Alitalia/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:262, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung, EDF/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2009:505, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'Agglomération du Douaisis/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2011:209, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Schlussfolgerung gilt ungeachtet dessen, dass der Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt hat, und die Klägerin als Beihilfeempfänger im Rahmen eines solchen Verfahrens unterschiedliche Interessen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil EDF/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2009:505, Rn. 104).

    Rn. 96 Entsprechend ist festzustellen, dass die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers letztlich davon abhängt, ob der betroffene Mitgliedstaat einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in einer anderen als seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil EDF/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2009:505, Rn. 224).

    In Fällen dieser Art ist das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers und daher des privaten Gläubigers maßgebend, da sich ein privater Wirtschaftsteilnehmer mit Erwerbszweck zumindest grundsätzlich so verhalten könnte wie der Staat (vgl. in diesem Sinne Urteil EDF/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2009:505, Rn. 224).

  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE …

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-103/14
    Nach diesem Grundsatz ist dem Betreffenden bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Beanstandungen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen (…Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg, EU:C:1986:302, Rn. 27, vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg, EU:T:2008:262, Rn. 169…, vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, Slg, EU:T:2009:505, Rn. 101, …und vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'Agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, Slg, EU:T:2011:209, Rn. 70).

    Sie haben selbst keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie dem Mitgliedstaat zusteht (Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg, EU:C:2002:524, Rn. 81 und 83, Alitalia/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:262, Rn. 170, sowie EDF/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2009:505, Rn. 102).

    Daraus folgt, dass die Beteiligten keinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen können, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, sondern lediglich das Recht haben, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. Urteile Alitalia/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:262, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung, EDF/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2009:505, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'Agglomération du Douaisis/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2011:209, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Es ist jedoch zu prüfen, ob die Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls angemessen am Verwaltungsverfahren beteiligt wurde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Alitalia/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:262, Rn. 173, …und vom 30. April 2014, Tisza Erőmű/Kommission, T-468/08, EU:T:2014:235, Rn. 206).

    Zu dieser Pflicht hat der Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens darstellt; dabei hat er klargestellt, dass diese Mitteilung lediglich dem Zweck dient, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (vgl. Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, Slg, EU:T:2003:57, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Alitalia/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:262, Rn. 171).

    Rn. 61 Hinzu kommt, zweitens, dass nach der Rechtsprechung das Verfahren, mit dem eine rechtswidrige Maßnahme ersetzt werden soll, genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem es zu dem Rechtsverstoß gekommen ist, ohne dass die Kommission verpflichtet wäre, das Verfahren an einem davor liegenden Punkt wieder aufzunehmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1998, Spanien/Kommission, C-415/96, Slg, EU:C:1998:533, Rn. 31, vom 3. Oktober 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat, C-458/98 P, Slg, EU:C:2000:531, Rn. 82, und Alitalia/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:262, Rn. 99 und 142).

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den …

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-103/14
    Rn. 141 Die Kommission hat jedoch im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, Slg, EU:C:2010:480, Rn. 90;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 85 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 62).

    Rn. 142 Außerdem ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (vgl. Urteil Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 143 Aus der Rechtsprechung ergibt sich insoweit im Wesentlichen, dass die Kommission Informationen, die ihr im Verwaltungsverfahren nicht übermittelt wurden, unberücksichtigt lassen kann, wenn sie davon ausgehen kann, dass sie über verlässlichere Informationen verfügt oder diese Informationen entbehrlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 95 bis 98).

    Rn. 145 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (…Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 75, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 49; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 147 Der Unionsrichter muss jedoch nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteile Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 50).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-103/14
    Rn. 85 Ein Klagegrund, der die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betrifft und mit dem die Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne von Art. 263 AEUV gerügt wird, darf jedoch vom Unionsrichter grundsätzlich nur geprüft werden, wenn sich der Kläger darauf beruft (…Urteile vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a., C-272/12 P, Slg, EU:C:2013:812, Rn. 28, …und vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission, C-271/13 P, EU:C:2014:175, Rn. 18; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 67).

    Rn. 140 Zweitens ergibt sich aus der von der Kommission angeführten Rechtsprechung, dass ihr nicht vorgeworfen werden kann, sie habe rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (…Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg, EU:T:2004:4, Rn. 49; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 85 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 60).

    Rn. 141 Die Kommission hat jedoch im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass der endgültigen Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (…Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, Slg, EU:C:2010:480, Rn. 90; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 85 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 62).

  • EuG, 17.05.2011 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-103/14
    Nach der Rechtsprechung muss nämlich, wenn eine Behörde Zahlungserleichterungen für eine ihr von einem Unternehmen geschuldete Forderung gewährt, ihr Verhalten mit dem eines privaten Gläubigers verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (…Urteile vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg, EU:T:2002:188, Rn. 167, und vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission, T-1/08, Slg, EU:T:2011:216, Rn. 70;… vgl. in diesem Sinne auch Urteile Spanien/Kommission, oben in Rn. 94 angeführt, EU:C:1999:210, Rn. 46, und DM Transport, oben in Rn. 94 angeführt, EU:C:1999:332, Rn. 24).

    Rn. 136 Diese Entscheidung des privaten Gläubigers wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst wie etwa dadurch, ob seine Forderung hypothekarisch gesichert, bevorrechtigt oder ungesichert ist, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall einer Liquidation zufließenden Erlös (Urteile HAMSA/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:T:2002:188, Rn. 168, und Buczek Automotive/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:T:2011:216, Rn. 84;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Rousse Industry/Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, EU:C:2014:175, Rn. 61) sowie durch das Risiko, dass sich die eigenen Verluste noch erhöhen können (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, Slg, EU:T:2007:253, Rn. 283).

    Rn. 137 Daraus folgt, dass die Kommission im vorliegenden Fall festzustellen hatte, ob unter Berücksichtigung dieser Faktoren ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger privater Gläubiger, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befand wie die slowakischen Behörden, den Vergleichsvorschlag offensichtlich nicht akzeptiert hätte, um die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil Buczek Automotive/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, EU:T:2011:216, Rn. 85).

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2016 - T-103/14
    Nach diesem Grundsatz ist dem Betreffenden bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Beanstandungen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen (…Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg, EU:C:1986:302, Rn. 27…, vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T-301/01, Slg, EU:T:2008:262, Rn. 169…, vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, Slg, EU:T:2009:505, Rn. 101, und vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'Agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, Slg, EU:T:2011:209, Rn. 70).

    Daraus folgt, dass die Beteiligten keinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen können, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, sondern lediglich das Recht haben, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. Urteile Alitalia/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:262, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung, EDF/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2009:505, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'Agglomération du Douaisis/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2011:209, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung zur Ersetzung einer durch den Unionsrichter für nichtig erklärten Handlung ist auch auf die Rücknahme und die Ersetzung einer rechtswidrigen Maßnahme durch ihren Urheber, ohne eine Nichtigerklärung der fraglichen Handlung durch den Unionsrichter, zu übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'Agglomération du Douaisis/Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2011:209, Rn. 83).

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport - "Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 …

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von …

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Anwendung des gesetzlichen …

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

  • EuGH, 03.04.2014 - C-224/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der …

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

  • EuGH, 12.11.1998 - C-415/96

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen an Unternehmen des Textilsektors - …

  • EuGH, 20.03.2014 - C-271/13

    Rechtsmittel; Staatliche Beihilfen; Beihilfe der Republik Bulgarien in Form eines …

  • EuG, 01.07.2010 - T-64/08

    Nuova Terni Industrie Chimiche SpA gegen Europäische Kommission. - Staatliche …

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche …

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden u.a. / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu …

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    Nippon Steel / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade / Altiforni e Ferriere di Servola - "Staatliche Beihilfen Begriff Ohne …

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hotel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen …

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission - "EGKS- und EG-Vertrag - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 03.10.2000 - C-458/98

    Industrie des poudres sphériques / Rat - "Rechtsmittel - Antidumping - Verordnung …

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuGH, 10.07.1986 - 40/85

    Belgien / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen …

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN …

  • EuGH, 08.05.2008 - C-49/05

    Rechtsmittel-Zurückweisung

  • EuGH, 04.09.2014 - C-192/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses - …

  • EuGH, 22.10.2014 - C-429/13

    Spanien / Kommission - 'Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses - …

  • EuG, 13.12.2013 - T-240/10

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission über die Zulassung des …

  • EuGH, 27.09.2004 - C-470/02

    UER / M6 u.a.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-246/11

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. März 2011, …

  • EuGH, 13.06.2006 - C-172/05

    Rechtsmittel-Zurückweisung

  • EuG, 30.04.2014 - T-468/08

    Tisza Erömü kft gegen Europäische Kommission.

  • EuG, 30.06.2015 - T-186/13

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 16.03.2000 - T-72/98

    Astilleros Zamacona SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • EuG, 21.03.2014 - T-11/07
  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von …

    Rn. 72 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligten sich nach der Rechtsprechung nicht auf wirkliche Verteidigungsrechte berufen können, die mit solchen des Mitgliedstaats vergleichbar wären, auch wenn dieser Staat, der die staatlichen Beihilfen gewährt hat, und die betreffenden Beteiligten als deren Empfänger im Rahmen eines solchen Verfahrens unterschiedliche Interessen haben können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, EU:T:2009:505, Rn. 104, und vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 54).

    Rn. 73 Der Umstand, dass der betreffende Mitgliedstaat die Interessen des Beihilfeempfängers nicht verteidigt, kann dessen Rolle im Verwaltungsverfahren oder die Art seiner Beteiligung an diesem Verfahren nicht derart ändern, dass ihm hinsichtlich der Verteidigungsrechte Garantien eingeräumt würden, die mit denen dieses Mitgliedstaats vergleichbar sind (Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 77).

    Zu dieser Pflicht hat der Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens darstellt (…Urteil vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 17); dabei hat er klargestellt, dass diese Mitteilung lediglich dem Zweck dient, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (vgl. Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers das Verhalten einer als Wirtschaftsteilnehmerin handelnden Behörde mit dem Verhalten eines privaten Wirtschaftsteilnehmers zu vergleichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78, 81, 92 und 103, und vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 95, 115 und 118), was die Kommission im vorliegenden Fall getan hat.

  • EuG, 24.10.2019 - T-778/17

    Autostrada Wielkopolska/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Konzession für eine …

    Rn. 51 Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die gegen eine Person eingeleitet werden und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Unionsrechts und muss auch dann sichergestellt werden, wenn eine besondere Regelung fehlt (vgl. Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich gelten die Beihilfeempfänger in diesem Verfahren lediglich als "Beteiligte" und haben selbst keinen Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie dem Mitgliedstaat zusteht (vgl. Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Schlussfolgerung gilt ungeachtet dessen, dass der betreffende Mitgliedstaat und die Beihilfeempfänger im Rahmen eines solchen Verfahrens unterschiedliche Interessen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Beteiligten keinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen können, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, sondern lediglich das Recht haben, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu dieser Pflicht hat der Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens darstellt; dabei hat er klargestellt, dass diese Mitteilung lediglich dem Zweck dient, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (vgl. Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu …

    Rn. 73 Am 20. September 2017 hat der Gerichtshof das Urteil Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P (EU:C:2017:706, im Folgenden: Urteil Frucona Košice), verkündet, mit dem er das gegen das Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission (T-103/14, EU:T:2016:152), eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen hat.

    Rn. 125 EDF ist der Ansicht, die Urteile vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission (T-103/14, EU:T:2016:152), und vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:320), stützten ihr Vorbringen, dass es im Wesentlichen Sache der Kommission sei, jeden relevanten Umstand zu berücksichtigen, auch diejenigen, die dem Urheber der Maßnahme, d. h. dem betroffenen Mitgliedstaat, nicht mitgeteilt worden seien.

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission/ Frucona Košice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission (T-103/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:152), mit dem das Gericht den Beschluss 2014/342/EU der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/05), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s. gewährt hatte (…ABl. 2014, L 176, S. 38 im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.
  • EuG, 17.11.2017 - T-263/15

    Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia-Kosakowo/ Kommission - Staatliche …

    Diese Rechtsprechung zur Ersetzung einer durch den Unionsrichter für nichtig erklärten Handlung ist auch auf die Rücknahme und die Ersetzung einer rechtswidrigen Maßnahme durch ihren Urheber, ohne eine Nichtigerklärung der fraglichen Handlung durch den Unionsrichter, zu übertragen (Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 61;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, EU:T:2011:209, Rn. 83).

    Daher ist das Gericht befugt, die Verletzung dieser wesentlichen Formvorschrift, die zwingend zu beachten ist, von Amts wegen zu prüfen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1991, 1nterhotel/Kommission, C-291/89, EU:C:1991:189, Rn. 14…, vom 4. April 2017, Europäischer Bürgerbeauftragter/Staelen, C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 85, und vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 84).

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese …

    Rn. 161 Denn aufgrund ihrer zentralen und ausschließlichen Verantwortung, für die Einhaltung von Art. 107 AEUV und die Umsetzung von Art. 108 AEUV unter der Kontrolle der Unionsgerichtsbarkeit zu sorgen, hat die Kommission - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - u. a. zu prüfen, ob eine staatliche Maßnahme einen Vorteil beinhaltet, der nicht den normalen Marktbedingungen entspricht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T-274/01, EU:T:2004:266, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 9. Dezember 2015, Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission, T-233/11 und T-262/11, EU:T:2015:948, Rn. 91, und vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 164 bis 179).
  • EuG, 25.01.2018 - T-818/14

    BSCA/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien dem BSCA gewährte Beihilfen …

    Rn. 158 Dazu ist festzustellen, dass sich weder aus der Grundverordnung - der Verordnung Nr. 659/1999 - noch aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung die Verpflichtung der Kommission herleiten lässt, unabhängige Sachverständige zu konsultieren, um festzulegen, welche Methode sie anwenden soll, oder um ihre Berechnungen kontrollieren und bestätigen zu lassen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T-371/94 und T-394/94, EU:T:1998:140, Rn. 72…, vom 16. März 2000, Astilleros Zamacona/Kommission, T-72/98, EU:T:2000:79, Rn. 55, und vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 177).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2017 - C-300/16

    Kommission/ Frucona Košice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Kriterium …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-103/14{FN-VERWEIS:2} aufzuheben.

    {FN:2} Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission (T-103/14, EU:T:2016:152; im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bodenabfertigungsdienste - …

    Im Rahmen der Kontrolle, die der Unionsrichter in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausübt, darf dieser nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen (…vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 48 und 49…, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 91, …und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 62 und 63) und muss seine Kontrolle auf die Prüfung beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (…vgl. Urteile vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 144 bis 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic …

    Wird der Fehler nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens festgestellt, wie dies nach dem Vorbringen der Kommission vorliegend der Fall war, behält der Verfasser des Rechtsakts die Möglichkeit, diesen Rechtsakt zurückzunehmen und das Verfahren wieder aufzunehmen, wobei der Fehler auf der Stufe des Verfahrens berichtigt wird, auf der er begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), unbeschadet wiederum der für die betreffende Partei bestehenden Möglichkeit, die gegen sie ergangene Entscheidung anzufechten.
  • EuG, 12.11.2025 - T-639/14

    DEI / Kommission

  • EuG, 10.04.2024 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Gebührensystem für die …

  • EuG, 13.12.2018 - T-53/16

    Ryanair und Airport Marketing Services/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von …

  • EuG, 13.07.2022 - T-150/20

    Tartu Agro/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Pachtvertag über …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-104/19

    Donex Shipping and Forwarding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - …

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