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Weitere Entscheidung unten: EuG, 29.03.2012

Rechtsprechung
   EuG, 29.03.2012 - T-336/07, T-398/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,5476
EuG, 29.03.2012 - T-336/07, T-398/07 (https://dejure.org/2012,5476)
EuG, Entscheidung vom 29.03.2012 - T-336/07, T-398/07 (https://dejure.org/2012,5476)
EuG, Entscheidung vom 29. März 2012 - T-336/07, T-398/07 (https://dejure.org/2012,5476)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Spanische Märkte für Breitband-Internetzugang - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung - Kosten-Preis-Schere - Bestimmung der Märkte - Beherrschende Stellung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Telefónica und Telefónica de España / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Spanische Märkte für Breitband-Internetzugang - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung - Kosten-Preis-Schere - Bestimmung der Märkte - Beherrschende Stellung - ...

  • EU-Kommission

    Telefónica und Telefónica de España / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Spanische Märkte für Breitband-Internetzugang - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung - Kosten-Preis-Schere - Bestimmung der Märkte - Beherrschende Stellung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrige Tarifgestaltung für den Breitband-Internetzugang in Spanien; unbegründete Nichtigkeitsklage gegen Bußgeldentscheidung der Kommission bei Missverhältnis zwischen Groß- und Endkundenpreisen; Umfang gerichtlicher Überprüfung einer wettbewerbsrechtlichen ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs ihrer beherrschenden Stellung auf dem Markt für den Breitband-Internetzugang in Spanien verhängte Geldbuße von mehr als 151 Mio. Euro

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wettbewerbswidrige Tarifgestaltung für den Breitband-Internetzugang in Spanien; unbegründete Nichtigkeitsklage gegen Bußgeldentscheidung der Kommission bei Missverhältnis zwischen Groß- und Endkundenpreisen; Umfang gerichtlicher Überprüfung einer wettbewerbsrechtlichen ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Geldbuße für Telefónica wegen Margin-Squeeze bestätigt - zum Verhältnis Regulierungs-/Wettbewerbsrecht

  • hu-berlin.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Kosten-Preis-Schere im europäischen und deutschen Kartellrecht (Ilias Triantafyllakis; HFR 2014, 75)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 3196 final der Kommission vom 4. Juli 2007 in einem Verfahren nach Art. 82 EG (Sache COMP/38.784 - Wanadoo España/Telefónica) über von den Klägerinnen auf dem spanischen Breitbandmarkt verlangte überhöhte Großkundenpreise, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2012, 407
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (78)

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen …

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-336/07
    Rn. 170 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 82 EG dadurch, dass er die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verbietet, soweit dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, die Verhaltensweisen erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die bewirken, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (Urteile des Gerichtshofs Hoffman-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 91; Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 70, vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 104, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnr. 174).

    Daher musste die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht nachweisen, dass Telefónica zu hohe Preise für ihre Produkte für den indirekten Großkundenzugang oder Dumpingpreise für ihre Endkundenprodukte verlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnrn.

    169, und Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 167).

    Rn. 190 Zur Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik ist grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 198, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn.

    Rn. 191 Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 201, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 42).

    Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, aber grundsätzlich nicht die seiner Wettbewerber (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 202, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 44).

    Dies wäre nicht der Fall, wenn die von den alternativen Betreibern an Telefónica für die nationalen und regionalen Großkundenprodukte gezahlten Preise nicht auf die Endkundenentgelte umgelegt werden könnten und wenn die alternativen Betreiber die Endkundenprodukte nur mit Verlust anbieten könnten, den sie durch Einnahmen aus anderen Märkten auszugleichen versuchen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 230, und Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn.

    Rn. 269 Ebenfalls nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Feststellung, ob das Unternehmen in beherrschender Stellung diese Stellung durch die Anwendung seiner Preispolitik missbräuchlich ausgenutzt hat, sämtliche Umstände zu berücksichtigen und muss untersucht werden, ob diese Verhaltensweise darauf abzielt, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen und ihnen damit einen Wettbewerbsnachteil zuzufügen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 175, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 270 Da Art. 82 EG somit nicht nur Verhaltensweisen erfasst, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen, trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Sicht kann nicht jeder Preiswettbewerb als zulässig angesehen werden (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN …

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-336/07
    Rn. 147 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine beherrschende Stellung als eine wirtschaftliche Machtposition eines Unternehmens definiert werden, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Referenzmarkt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteile des Gerichtshofs United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 65, und vom 15. Dezember 1994, DLG, C-250/92, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 47; Urteile des Gerichts vom 22. November 2001, AAMS/Kommission, T-139/98, Slg. 2001, II-3413, Randnr. 51, vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, Slg. 2003, II-4653, Randnr. 154, und France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 99).

    Ein Unternehmen, das längere Zeit einen äußerst hohen Marktanteil besitzt, befindet sich allein durch den Umfang seiner Produktion und seines Angebots - ohne dass die Inhaber erheblich geringerer Anteile imstande wären, die Nachfrage, die sich von dem Unternehmen mit dem größten Anteil abwenden will, rasch zu befriedigen - in einer Position der Stärke, die es zu einem nicht zu übergehenden Geschäftspartner macht und ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ langer Zeit, die Unabhängigkeit des Verhaltens sichert, die für eine beherrschende Stellung kennzeichnend ist (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 41, Van den Bergh Foods/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 154, und Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 256; vgl. auch Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 100).

    Jedoch schließt selbst ein lebhafter Wettbewerb auf einem Markt eine beherrschende Stellung auf diesem Markt nicht aus, da eine solche Stellung wesentlich durch die Fähigkeit gekennzeichnet ist, dass man sein Verhalten in der Marktstrategie ohne Rücksichtnahme auf diesen Wettbewerb bestimmen kann, ohne aufgrund dieser Haltung Nachteile hinnehmen zu müssen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, Slg. 2005, II-5575, Randnr. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 101).

    Rn. 170 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 82 EG dadurch, dass er die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verbietet, soweit dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, die Verhaltensweisen erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die bewirken, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (Urteile des Gerichtshofs Hoffman-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 91; Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 70, vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 104, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnr. 174).

    Rn. 171 Da demnach Art. 82 EG nicht nur Verhaltensweisen erfasst, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung einer Struktur wirksamen Wettbewerbs schädigen, trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteile vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 105, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Sicht kann nicht jeder Preiswettbewerb für zulässig erachtet werden (vgl. Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-336/07
    Zwar kann der Text der Klageschrift zu speziellen Punkten durch Verweisung auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 Diese Auslegung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung gilt auch für die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Erwiderung, die nach Art. 47 § 1 der Verfahrensordnung die Klageschrift ergänzen soll (vgl. Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Anlagen zur Klageschrift und zur Erwiderung nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen, die die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen ausdrücklich angeführt haben, und genau bestimmt werden kann, welche darin enthaltenen Elemente die fraglichen Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 99).

    Rn. 67 Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG hat die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg. 2004, I-23, Randnr. 62; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 688).

    Rn. 70 Soweit die Entscheidung der Kommission das Ergebnis komplexer technischer Beurteilungen ist, unterliegen diese grundsätzlich ebenfalls einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle; dies bedeutet, dass der Unionsrichter die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (Urteile des Gerichts Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 88, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, Slg. 2009, II-3155, Randnr. 94).

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39; Urteile Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 89, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 95).

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER …

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-336/07
    Rn. 60 Die Anlagen können deshalb nicht der näheren Ausführung eines in der Klageschrift gedrängt dargestellten Klagegrundes unter Nennung in der Klageschrift nicht enthaltener Rügen oder Argumente dienen (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Randnr. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Entscheidung der Kommission den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 94; Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 109, und France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 18).

    Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (vgl. Urteile des Gerichts vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, Slg. 2002, II-1011, Randnr. 442, und France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da durch die Abgrenzung des relevanten Marktes ermittelt werden soll, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern und sich gegenüber seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten, kann sich zudem die Prüfung nicht auf die objektiven Merkmale der in Rede stehenden Erzeugnisse beschränken, sondern es müssen auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37, und Urteile France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 78, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichts hervor, dass ein krasses Missverhältnis zwischen den Umstiegsraten zwischen zwei Produkten gegen die These der Substituierbarkeit dieser Dienste aus Verbrauchersicht spricht (Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn. 86 bis 91).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR …

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-336/07
    Die Kommission habe jedoch nicht den rechtlichen Maßstab angewandt, der dieser Art von Verhaltensweisen entspreche und den der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, Slg. 1998, I-7791), festgelegt habe.

    Die Kommission hat zudem in den Erwägungsgründen 299 bis 309 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die im Urteil Bronner, oben in Randnr. 176 angeführt, entwickelten Kriterien im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

    Rn. 180 Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, darauf hingewiesen, dass dem Urteil Bronner, oben in Randnr. 176 angeführt, nicht zu entnehmen ist, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung notwendigen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Empfänger nachteilig sind oder nicht von Interesse sein können.

    Rn. 181 Die Auslegung des Urteils Bronner, oben in Randnr. 176 angeführt, im gegenteiligen Sinne liefe darauf hinaus, dass das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens in Bezug auf seine Geschäftsbedingungen nur dann als missbräuchlich anzusehen wäre, wenn die für den Nachweis der Verweigerung eines Vertragsschlusses notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären; dies würde die praktische Wirksamkeit von Art. 82 EG ungebührlich einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 58).

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE …

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-336/07
    Rn. 70 Soweit die Entscheidung der Kommission das Ergebnis komplexer technischer Beurteilungen ist, unterliegen diese grundsätzlich ebenfalls einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle; dies bedeutet, dass der Unionsrichter die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (Urteile des Gerichts Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 88, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, Slg. 2009, II-3155, Randnr. 94).

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39; Urteile Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 89, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 95).

    Da durch die Abgrenzung des relevanten Marktes ermittelt werden soll, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern und sich gegenüber seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten, kann sich zudem die Prüfung nicht auf die objektiven Merkmale der in Rede stehenden Erzeugnisse beschränken, sondern es müssen auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37, und Urteile France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 78, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 112 Der Begriff des relevanten Marktes setzt die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen voraus, so dass ein hinreichender Grad der Austauschbarkeit zwischen allen zu demselben Markt gehörenden Erzeugnissen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 28, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 49).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    Nippon Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-336/07
    Rn. 68 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nachzuprüfen hat (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 174).

    Demnach besteht die Rolle des Richters, der mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission befasst wird, mit der eine Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbsrechts festgestellt worden ist und den Adressaten der Entscheidung Geldbußen auferlegt worden sind, in der Prüfung, ob die von der Kommission in ihrer Entscheidung angeführten Beweise und sonstigen Darlegungen genügen, um das Vorliegen der festgestellten Zuwiderhandlung zu beweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 891, und JFE Engineering u. a./Kommission, Randnr. 175).

    Der Richter kann also, insbesondere im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel bleibt (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 177).

    Angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung auch in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, in denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnrn.

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-336/07
    Rn. 76 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 9, und vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, Slg. 2009, I-7191, Randnr. 34).

    Rn. 112 Der Begriff des relevanten Marktes setzt die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen voraus, so dass ein hinreichender Grad der Austauschbarkeit zwischen allen zu demselben Markt gehörenden Erzeugnissen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 28, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 49).

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-336/07
    Rn. 170 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 82 EG dadurch, dass er die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verbietet, soweit dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, die Verhaltensweisen erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die bewirken, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (Urteile des Gerichtshofs Hoffman-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 91; Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 70, vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 104, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnr. 174).

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 82 EG genügt der Nachweis, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteile des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 239, vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, Slg. 2003, II-5917, Randnr. 293, und Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 867).

  • EuGH, 15.12.1994 - C-250/92

    Gøttrup-Klim und others Grovvareforeninger / Dansk Landbrugs Grovvareselskab

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-336/07
    Rn. 147 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine beherrschende Stellung als eine wirtschaftliche Machtposition eines Unternehmens definiert werden, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Referenzmarkt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteile des Gerichtshofs United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 65, und vom 15. Dezember 1994, DLG, C-250/92, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 47; Urteile des Gerichts vom 22. November 2001, AAMS/Kommission, T-139/98, Slg. 2001, II-3413, Randnr. 51, vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, Slg. 2003, II-4653, Randnr. 154, und France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 99).

    Rn. 148 Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich im Allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen (Urteil United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 66, und DLG, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 47).

  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen …

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères - "Wettbewerbsrecht - Artikel 14 Absätze 3 und 6 der Verordnung …

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO …

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 08.03.2007 - T-339/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung …

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST …

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch …

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND …

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE …

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Group Bank u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Festlegung von …

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    DSM und DSM Kunststoffen / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission - "Rechtsmittel - Geschäftsordnung der Kommission - …

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN …

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a. - "Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - …

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER …

  • EuGH, 13.11.1975 - 26/75

    General Motors / Kommission

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER …

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen …

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 …

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag …

  • EuGH, 05.10.2004 - C-475/01

    DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • EuGH, 11.11.1997 - C-359/95

    Kommission / Ladbroke Racing

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION …

  • EuGH, 11.11.1986 - 226/84

    British Leyland / Kommission

  • EuG, 25.10.2002 - T-5/02

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN …

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der …

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS …

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 12.07.2001 - C-302/99

    Kommission und Frankreich / TF1 - "Rechtsmittel - Nicht stichhaltiger …

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer …

  • EuG, 30.11.2000 - T-5/97

    Industrie des poudres sphériques SA gegen Kommission der Europäischen …

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF …

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann und Zwicky / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …

  • EuG, 22.11.2001 - T-139/98

    AAMS / Kommission

  • EuGH, 29.10.1980 - 218/78
  • EuGH, 29.10.1980 - 215/78
  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven …

  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE …

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH …

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE …

  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuG, 22.11.2006 - T-282/04

    Italien / Kommission

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …

    Rn. 153 Art. 102 AEUV erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (…Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 171).

    Rn. 154 Die Liste der missbräuchlichen Verhaltensweisen in Art. 102 AEUV ist nicht abschließend; es handelt sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken also nicht um eine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (…Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26…, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 174).

    Dieser Begriff kann eine Reihe verschiedener Praktiken bezeichnen, die missbräuchlich sein können, z. B. Kopplungsgeschäfte wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen ist, Praktiken der Margenbeschneidung wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T-336/07, EU:T:2012:172), ergangen ist, oder Treuerabatte wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250), ergangen ist.

    Eine solche Verpflichtung der Kommission würde dem von den Unionsgerichten bestätigten Grundsatz zuwiderlaufen, dass der Umstand, dass die in Rede stehende Praxis das angestrebte Ziel letztlich nicht erreicht hat, ihrer Einstufung als missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV nicht entgegensteht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 64 und 65, und, speziell in Bezug auf die Dauer des Verhaltens, Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 272).

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen …

    Rn. 89 Art. 102 AEUV erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwächst, sondern auch solche, die die Verbraucher durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 171).

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV ist nachzuweisen, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (…Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68;… vgl. auch Urteile vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 91 Zur Missbräuchlichkeit einer Margenbeschneidung ist festzustellen, dass nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Preisen durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung ausdrücklich verboten ist (…Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 25, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 173).

    Da die Liste der missbräuchlichen Verhaltensweisen in Art. 102 AEUV aber nicht abschließend ist, handelt es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken nicht um eine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (…Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26…, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 174).

    Mit der Berufung auf die Verpflichtung der Kommission, die Unentbehrlichkeit des ungebündelten Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom nachzuweisen, wollte die Klägerin im vorliegenden Fall aber lediglich ihre Behauptung untermauern, die Kommission habe bei der Beurteilung der in Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses geprüften Verhaltensweisen nicht das angemessene rechtliche Kriterium angewandt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 182).

    Rn. 162 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik nach Art. 102 AEUV grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen (…vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 190;… vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 163 Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen nach dem Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers (…siehe oben, Rn. 87) effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen (…Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 42, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 191;… vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 201).

    Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, die seiner Wettbewerber aber in der Regel nicht (…Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 202…, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 44, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 192).

    Die Preise und Kosten der Wettbewerber auf demselben Markt sind nach diesem Urteil aber nur dann zu prüfen, wenn in Anbetracht der Umstände eine Bezugnahme auf die Preise und Kosten des beherrschenden Unternehmens nicht möglich ist, was die Klägerin im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 193).

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom/ Kommission

    Rn. 110 Art. 102 AEUV erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwächst, sondern auch solche, die die Verbraucher durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 171).

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV ist nachzuweisen, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (…Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68;… vgl. auch Urteile vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 112 Zur Missbräuchlichkeit einer Margenbeschneidung ist festzustellen, dass nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Preisen durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung ausdrücklich verboten ist (…Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 25, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 173).

    Da die Liste der missbräuchlichen Verhaltensweisen in Art. 102 AEUV aber nicht abschließend ist, handelt es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken nicht um eine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (…Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26…, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 173).

    Mit der Berufung auf die Verpflichtung der Kommission, die Unentbehrlichkeit des ungebündelten Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen der Klägerin nachzuweisen, wollte die Klägerin im vorliegenden Fall aber lediglich ihre Behauptung untermauern, die Kommission habe bei der Beurteilung der in Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses geprüften Verhaltensweisen nicht das angemessene rechtliche Kriterium angewandt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 182).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin im vorliegenden Fall mit der Berufung auf die Unentbehrlichkeit des ungebündelten Zugangs zu ihren Teilnehmeranschlüssen lediglich ihre Behauptung untermauern wollte, die Kommission habe bei der Beurteilung der in Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses geprüften Verhaltensweisen nicht das richtige rechtliche Kriterium angewandt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 182).

    Rn. 228 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik nach Art. 102 AEUV grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen (…vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 190;… vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 229 Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen nach dem Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers (…siehe oben, Rn. 108) effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen (…Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 201…, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 42, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 191).

    Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, die seiner Wettbewerber aber in der Regel nicht (…Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 202…, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 44, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 192).

    Die Preise und Kosten der Wettbewerber auf demselben Markt sind nach diesem Urteil aber nur dann zu prüfen, wenn in Anbetracht der Umstände eine Bezugnahme auf die Preise und Kosten des beherrschenden Unternehmens nicht möglich ist, was die Klägerin im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 193).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Telefónica SA und die Telefónica de España SAU (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T-336/07, EU:T:2012:172, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)3196 final der Kommission vom 4. Juli 2007 in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] (Sache COMP/38.784 - Wanadoo España/Telefónica) (im Folgenden: streitige Entscheidung), hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße, abgewiesen hat.
  • LG Berlin II, 13.11.2025 - 16 O 275/24

    Schadensersatz wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt …

    Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs kann nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (EuGH…, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-280/08 P - Deutsche Telekom, Rn. 230, juris; EuG, Urteil vom 29. März 2012 - T-336/07 - Telefónica, Rn. 204, juris).
  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein …

    Die aus der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 102 AEUV in Verbindung mit § 33 Abs. 3 GWB aF, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB folgenden individuellen, zivilrechtlichen Ansprüche stehen aufgrund des Vorrangs der primärrechtlichen Vorschriften vor dem Sekundärrecht (EuGH…, Urteil vom 11. April 1989 - 66/86, Slg. 1989, 803 Rn. 45 = NJW 1989, 2192 - Ahmed Saeed Flugreisen) selbständig neben den Vorschriften der sektorspezifischen Entgeltregulierung (EuGH…, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555 Rn. 80 ff. = WuW 2010, 1291 - Deutsche Telekom;… Urteil vom 10. Juli 2014 - C-295/12, juris Rn. 128, 135 - Telefónica; EuG, Urteil vom 29. März 2012 - T-336/07, Rn. 299 ff. - Telefónica;… s.a. Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., Bd. 1, Art. 102 AEUV Rn. 404).
  • LG Berlin II, 13.11.2025 - 16 O 195/19

    Schadensersatz wegen Missbrauch marktbeherrschender Stellung auf …

    Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs kann nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (EuGH…, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-280/08 P - Deutsche Telekom, Rn. 230, juris; EuG, Urteil vom 29. März 2012 - T-336/07 - Telefónica, Rn. 204, juris).
  • EuG, 18.09.2024 - T-671/19

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Das Gericht bestätigt weitgehend …

    Rn. 251 Schließlich ergibt sich insbesondere aus den Rn. 16, 20, 21 und 23 der Bekanntmachung über die Definition des Marktes, dass die für die Definition des relevanten Marktes erforderliche Substituierbarkeit kurzfristig zum Tragen kommen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 123).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Rüge einer angeblich über die Sache hinausgehenden Begründung der Entscheidung ohne Weiteres als unbeachtlich zurückzuweisen, da sie nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen kann (…Urteile vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C-122/01 P, EU:C:2003:259, Rn. 17, …und vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, EU:T:2004:220, Rn. 146), so dass diese Teile jedenfalls ins Leere gehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 283).

    Rn. 541 Sofern bestimmte Gründe einer Entscheidung für sich genommen diese rechtlich hinreichend rechtfertigen können, wirken sich etwaige Mängel der übrigen Begründung des Rechtsakts nach gefestigter Rechtsprechung keinesfalls auf dessen verfügenden Teil aus (…Urteile vom 21. September 2005, EDP/Kommission, T-87/05, EU:T:2005:333, Rn. 144, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 283).

    Außerdem führt der Umstand, dass die von der Kommission angewandte Methode für die Klägerin nicht günstiger ist als die von der Klägerin vorgeschlagene Methode oder sich die zwei Methoden nicht ähnlich sind, nicht dazu, dass die Feststellungen der Kommission fehlerhaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 225), was genügt, um diesen ersten Teil zurückzuweisen.

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer …

    Rn. 79 Art. 102 AEUV erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (…vgl. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 171).

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV ist nachzuweisen, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (…Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68;… vgl. auch Urteile vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, EU:T:2009:317, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Einem Unternehmen ist die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens bekannt, wenn ihm die materiellen Tatsachen bekannt waren, die es rechtfertigen, sowohl eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt anzunehmen als auch in diesem Verhalten - wie dies die Kommission getan hat - einen Missbrauch dieser Stellung zu sehen (Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 319 und 320;… vgl. auch Urteil vom 13. Juli 2018, Stührk Delikatessen Import/Kommission, T-58/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:474, Rn. 226 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Von ihnen kann daher erwartet werden, dass sie die Risiken ihrer Tätigkeit besonders sorgfältig beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 323 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein …

    {FN:174} Vgl. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (…322/81, EU:C:1983:313, Rn. 37), vom 1. Juli 2008, MOTOE (…C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 32), und vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (…C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 51), sowie Urteile des Gerichts vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (…T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 30), und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 111).

    {FN:183} Vgl. Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission (…6/72, EU:C:1973:22, Rn. 33), sowie Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1999, British Steel/Kommission (…T-89/96, EU:T:1999:136, Rn. 84), vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission (…T-446/05, EU:T:2010:165, Rn. 57), und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 113); vgl. auch Rn. 20 ff. der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (…ABl. 1997, C 372, S. 5).

    {FN:185} Urteil des Gerichts vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 123).

  • EuG, 17.12.2015 - T-486/11

    Orange Polska / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden …

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …

  • EuG, 05.07.2023 - T-272/21

    Die Klage von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó, Herrn Antoni Comín i Oliveres …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in …

  • EuG, 18.09.2024 - T-334/19

    Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Advocate General Rantos sets out the criteria for classifying an exclusionary …

  • EuG, 26.03.2025 - T-441/21

    Kartell bei europäischen Staatsanleihen: Das Gericht bestätigt im Wesentlichen …

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u. a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV …

  • EuG, 28.10.2015 - T-134/11

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1139/2010 der Kommission vom …

  • EuG, 10.03.2020 - T-251/18

    IFSUA/ Rat - Fischerei - Erhaltung der biologischen Meeresschätze - Verordnung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2018 - C-256/17

    Sandd - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungsfreiheit - Postdienste - …

  • EuG, 11.07.2018 - T-13/17

    Europa Terra Nostra/ Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament …

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Rechtsprechung
   EuG, 29.03.2012 - T-398/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,4542
EuG, 29.03.2012 - T-398/07 (https://dejure.org/2012,4542)
EuG, Entscheidung vom 29.03.2012 - T-398/07 (https://dejure.org/2012,4542)
EuG, Entscheidung vom 29. März 2012 - T-398/07 (https://dejure.org/2012,4542)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Spanische Märkte für Breitband-Internetzugang - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 festgestellt wird - Preisfestsetzung - Kosten-Preis-Schere - Loyale Zusammenarbeit - Ultra-vires-Anwendung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Spanische Märkte für Breitband-Internetzugang - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 festgestellt wird - Preisfestsetzung - Kosten-Preis-Schere - Loyale Zusammenarbeit - Ultra-vires-Anwendung von ...

  • EU-Kommission

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 - Spanien / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 3196 endg. der Kommission vom 4. Juli 2007 in einem Verfahren gemäß Art. 82 EG (Sache COMP/38.784 - Wanadoo España/Telefónica) über Tarife, die der Leistung von Großhandelsdiensten, die für den Kläger auf dem spanischen Markt des ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch …

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich zwar, dass sich die Kommission auf den rechtlichen Kontext bezogen hat, in dem Telefónica die regionalen und nationalen Großkunden-Zugangsprodukte bereitgestellt hat, dies beruht aber auf der Notwendigkeit, zur Feststellung eines etwaigen Missbrauchs durch ein Preisgebaren sämtliche Umstände zu berücksichtigen und zu untersuchen, ob diese Verhaltensweise darauf abzielt, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteil Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 175; vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 In der mündlichen Verhandlung zur Bedeutung und Tragweite ihres Vorbringens insbesondere im Hinblick auf das Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, befragt, hat das Königreich Spanien wiederholt, dass die Kommission, wenn wie hier eine rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines Großkundenprodukts bestehe, für den Nachweis einer gegen Art. 82 EG verstoßenden Margenbeschneidung dartun müsse, dass das Produkt für die Bereitstellung des Endkundenprodukts unentbehrlich gewesen sei.

    Rn. 67 Insbesondere kann eine Preispolitik eines vertikal integrierten Unternehmens, die unangemessen ist, weil sie aufgrund der Spanne zwischen den Preisen seiner Großkundenprodukte und den Preisen seiner Endkundenprodukte die Margen seiner Wettbewerber bei den Endkundenpreisen tatsächlich beschneidet, einen gegen Art. 82 EG verstoßenden Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 30).

    Rn. 68 Die Margenbeschneidung kann nämlich angesichts ihrer möglichen Verdrängungswirkung auf zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen mangels jeglicher objektiven Rechtfertigung bereits für sich allein einen Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG darstellen (Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 31).

    Rn. 69 In diesem Zusammenhang ist auch das vom Königreich Spanien in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument zurückzuweisen, dass die Erwägungen im Urteil TeliaSonera Sverige (oben in Randnr. 51 angeführt) nur anzuwenden seien, wenn die fraglichen Großkundenprodukte freiwillig ohne rechtliche Verpflichtung auf den Markt gebracht würden.

    In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschrift voraussetzt, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache (vgl. Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Art. 82 EG ist hingegen anwendbar, wenn sich wie im vorliegenden Fall herausstellt (Erwägungsgründe 665 bis 685 der angefochtenen Entscheidung) (siehe auch oben, Randnr. 27), dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 72 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass einem vertikal integrierten beherrschenden Unternehmen, selbst wenn es nur über einen Handlungsspielraum zur Änderung seiner Endkundenentgelte verfügt, unbeschadet derartiger Rechtsvorschriften die Beschneidung der Margen allein aus diesem Grund zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 85, und TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 51).

    Derartige Verhaltensweisen könnten nämlich als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnrn.

    Rn. 75 Die Auslegung des Urteils Bronner (oben in Randnr. 73 angeführt) im gegenteiligen Sinne liefe darauf hinaus, dass das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens in Bezug auf seine Geschäftsbedingungen nur dann als missbräuchlich anzusehen wäre, wenn die für den Nachweis einer Kontrahierungsverweigerung notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären; dies würde die praktische Wirksamkeit von Art. 82 EG ungebührlich einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 58).

    Demzufolge muss die wettbewerbswidrige Wirkung der betreffenden Preispolitik auf dem Markt vorliegen, wenn auch nicht unbedingt im konkreten Fall, denn es genügt der Nachweis einer potenziellen wettbewerbswidrigen Wirkung, durch die zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen verdrängt werden könnten (Urteil TeliaSonera Sverige, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 64).

    Rn. 94 Auch wenn der Gerichtshof im Urteil TeliaSonera Sverige (oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 69) festgestellt hat, dass die Unentbehrlichkeit des Großkundenprodukts bei der Beurteilung der Auswirkungen der Margenbeschneidung relevant sein kann, ist hierzu, wie die Kommission zutreffend ausgeführt und das Königreich Spanien in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, festzustellen, dass dieses zum einen mit der Berufung auf die Unentbehrlichkeit der Großkundenprodukte lediglich das Vorliegen einer gegen Art. 82 EG verstoßenden Margenbeschneidung überhaupt widerlegen wollte (siehe oben, Randnr. 65) und zum anderen die Rechtmäßigkeit der Erwägungsgründe 543 bis 563 der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage gestellt hat, denen zufolge das Verhalten von Telefónica geeignet war, den Wettbewerb auf den relevanten Märkten zu beeinträchtigen.

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 Soweit die Entscheidung der Kommission das Ergebnis komplexer technischer Beurteilungen ist, unterliegen diese grundsätzlich ebenfalls einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle; dies bedeutet, dass der Unionsrichter die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (Urteile des Gerichts Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 88, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, Slg. 2009, II-3155, Randnr. 94).

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39, Urteile Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 89, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 95).

    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 82 EG genügt der Nachweis, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteile des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 239, vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, Slg. 2003, II-5917, Randnr. 293, und Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 867).

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE …

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Rn. 61 Soweit die Entscheidung der Kommission das Ergebnis komplexer technischer Beurteilungen ist, unterliegen diese grundsätzlich ebenfalls einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle; dies bedeutet, dass der Unionsrichter die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (Urteile des Gerichts Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 88, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T-301/04, Slg. 2009, II-3155, Randnr. 94).

    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39, Urteile Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 89, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 95).

  • EuGH, 19.11.1998 - C-284/94

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Handelspolitik - Verordnungen (EG) …

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Außerdem spricht nichts dagegen, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend macht, dass ein Rechtsakt der Organe das berechtigte Vertrauen bestimmter Wirtschaftsteilnehmer verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. November 1998, Spanien/Rat, C-284/94, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 42, und vom 10. März 2005, Spanien/Rat, C-342/03, Slg. 2005, I-1975, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 119 Wenn diese Wirtschaftsteilnehmer jedoch in der Lage sind, den Erlass einer Unionsmaßnahme vorherzusehen, die ihre Interessen berührt, so ist eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht möglich (vgl. Urteil vom 10. März 2005, Spanien/Rat, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères - "Wettbewerbsrecht - Artikel 14 Absätze 3 und 6 der Verordnung …

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Rn. 40 Es ist festzustellen, dass die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 10 EG für alle Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie auch für die Organe der Union gilt, die mit den Mitgliedstaaten in einem Verhältnis der Gegenseitigkeit loyal zusammenzuarbeiten haben (Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnr. 17; vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem Fall, in dem wie hier die Unionsbehörden und die nationalen Behörden durch koordinierte Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags beizutragen haben, kommt einer solchen Zusammenarbeit besondere Bedeutung zu (Urteil Roquette Frères, Randnr. 32).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR …

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Rn. 73 Ferner kann auch das Vorbringen des Königreichs Spanien, wenn die Marge zwischen den nationalen und regionalen Großkundenprodukten einerseits und den Endkundenprodukten andererseits so gering sei, dass sie sich umkehren könne, so dass kein anderer Marktteilnehmer diese Großkundenprodukte verwenden könne, das untersuchte Verhalten als Zugangsverweigerung bewertet werden, die nur nach den im Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, Slg. 1998, I-7791), aufgestellten Kriterien als missbräuchlich anzusehen sei, keinen Erfolg haben.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Rn. 60 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vornimmt, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften erfüllt sind, seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission aber notwendigerweise darauf beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 279; Urteil des Gerichts vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2008, II-477, Randnr. 185).
  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Rn. 60 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vornimmt, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften erfüllt sind, seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission aber notwendigerweise darauf beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 279; Urteil des Gerichts vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg. 2008, II-477, Randnr. 185).
  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 82 EG genügt der Nachweis, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteile des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 239, vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, Slg. 2003, II-5917, Randnr. 293, und Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 867).
  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE …

    Auszug aus EuG, 29.03.2012 - T-398/07
    Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 39, Urteile Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 89, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 95).
  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND …

  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist …

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete …

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN …

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH …

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS …

  • EuGH, 12.07.2001 - C-302/99

    Kommission und Frankreich / TF1 - "Rechtsmittel - Nicht stichhaltiger …

  • EuGH, 10.03.2005 - C-342/03

    Spanien / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Thunfisch in Dosen mit Ursprung in …

  • EuG, 17.12.2010 - T-369/08

    EWRIA u.a. / Kommission - Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen …

  • EuG, 12.12.2007 - T-308/05

    Italien / Kommission - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn. …

  • EuG, 13.11.2008 - T-128/05

    SPM / Rat und Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG - …

  • EuGH, 11.11.1997 - C-359/95

    Kommission / Ladbroke Racing

  • EuG, 10.07.1990 - T-51/89

    Tetra Pak Rausing SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …

  • EuG, 09.07.2007 - T-282/06

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …

  • EuG, 18.12.2008 - T-455/05

    Componenta Oyj gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche …

  • EuG, 02.02.2022 - T-616/18

    Das Gericht weist die Klage gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die …

    Was das Argument betrifft, die Kommission habe die Mitgliedstaaten irregeführt, sind nämlich die behaupteten Verstöße gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 1/2003 zusammen zu prüfen, da, was die Beziehungen anbelangt, zu denen es im Rahmen der von der Kommission nach den Art. 101 und 102 AEUV geführten Verfahren kommt, die Modalitäten für die Durchführung der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit u. a. in den Art. 11 bis 16 dieser Verordnung in Kapitel IV ("Zusammenarbeit") präzisiert wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Spanien/Kommission, T-398/07, EU:T:2012:173, Rn. 47).
  • EuG, 18.09.2024 - T-671/19

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Das Gericht bestätigt weitgehend …

    Rn. 417 Es ist nämlich daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar verlangt, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen und die unter das Unionsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen voraussehbar sein müssen (…vgl. Urteil vom 15. September 2005, 1rland/Kommission, C-199/03, EU:C:2005:548, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 29. März 2012, Spanien/Kommission, T-398/07, EU:T:2012:173, Rn. 107), doch ergibt sich aus der vorläufigen Natur der Methode, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Bestimmung des für die Preis-Kosten-Analyse am besten geeigneten Kostenmaßstabs verwendet wurde, dass der endgültige Beschluss der Kommission nicht allein deshalb für nichtig erklärt werden kann, weil die Ergebnisse im Zusammenhang mit der Anwendung einer anderen Methode in der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte und im angefochtenen Beschluss nicht mit den Ergebnissen identisch sind, die bei der ursprünglich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgesehenen Methode erzielt worden wären (…vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C-448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 43).
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