Weitere Entscheidung unten: EuGH, 28.06.2005

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   Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-205/02   

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   EuGH, 28.06.2005 - C-205/02 P   

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Wird zitiert von ... (189)  

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Fernwärmerohre (vorisolierte Rohre) - Artikel 85

    In den verbundenen Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P.

    KE KELIT Kunststoffwerk GmbH mit Sitz in Linz (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Löbl, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-205/02 P),.

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls, P. Oliver und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P und C-208/02 P) sowie von R. Thompson, QC (C-206/02 P und C-213/02 P), Zustellungsanschrift in Luxemburg,.

    Die vorliegenden Rechtsmittel sind von den Unternehmen Dansk Rørindustri A/S (im Folgenden: Dansk Rørindustri) (C-189/02 P), Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH, Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH und Isoplus Fernwärmetechnik GmbH (im Folgenden zusammen: Gruppe Henss/Isoplus) (C-202/02 P), KE KELIT Kunststoffwerk GmbH (im Folgenden: KE KELIT) (C-205/02 P), LR af 1998 A/S, vormals Løgstør Rør A/S (im Folgenden: LR A/S) (C-206/02 P), Brugg Rohrsysteme GmbH (im Folgenden: Brugg) (C-207/02 P), LR af 1998 (Deutschland) GmbH, vormals Lögstör Rör (Deutschland) GmbH (im Folgenden: LR GmbH) (C-208/02 P) und ABB Asea Brown Boveri Ltd (im Folgenden: ABB) (C-213/02 P) eingelegt worden.

    Die Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05  

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen

    Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu anderen Bereichen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn. 462 und 463) ist in den vorliegenden Rechtssachen ferner festzustellen, dass die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle - die sich insbesondere auf die Rechtmäßigkeit der Begründung erstrecken können muss, auf denen hier die Aufnahme des Namens einer Person oder einer Organisation in die Liste beruht, die den Anhang I der streitigen Verordnung bildet und die Verhängung einer Reihe von Restriktionen gegen die betreffenden Adressaten zur Folge hat - voraussetzt, dass die fragliche Gemeinschaftsbehörde diese Begründung der betroffenen Person oder Organisation soweit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Aufnahme in die Liste beschlossen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um den betreffenden Adressaten die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen.
  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05  

    Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Art. 6 Abs. 2

    Es ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegen, und außerdem durch verschiedene völkerrechtliche Verträge, vor allem durch Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Dezember 1996, X, C-74/95 und C-129/95, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 25, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn. 215 bis 219).
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