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   EuG, 30.09.2003 - T-213/98   

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EuG, 30.09.2003 - T-213/98 (https://dejure.org/2003,29594)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2003 - T-213/98 (https://dejure.org/2003,29594)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2003 - T-213/98 (https://dejure.org/2003,29594)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (128)

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-213/98
    In den verbundenen Rechtssachen T-191/98, T-212/98 bis T-214/98.

    Die Klage ist unter dem Aktenzeichen T-212/98 (Neptune Orient Lines/Kommission) in das Register der Kanzlei eingetragen worden.

    Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-214/98 (Transportación Marítima Mexicana und Tecomar/Kommission) in das Register der Kanzlei eingetragen worden.

    Mit Beschluss vom 22. Februar 1999 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Verbindung der Rechtssachen T-191/98, T-212/98 bis T-214/98 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung angeordnet.

    Am 21. Juni 1999 hat The European Council of Transport Users ASBL (im Folgenden: ECTU), der "The European Shippers Council" (im Folgenden: ESC) angehört, ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98 beantragt.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht schließlich geltend, die Feststellung der Kommission, dass die wirtschaftlichen Bande zwischen ihr und den übrigen TACA-Mitgliedern so stark seien, dass von einer kollektiven beherrschenden Stellung ausgegangen werden könne, beruhe auf einer fehlerhaften Beurteilung der wirtschaftlichen Bande zwischen ihnen.

    Dieses Ergebnis wird bezüglich der Klägerin in der Rechtssache T-212/98 nicht durch deren geringen Marktanteil oder durch deren geringen Umsatz im genannten Fahrtgebiet in Frage gestellt.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht zudem geltend, dass selbst dann, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass sie mit den übrigen TACA-Mitgliedern eine kollektive beherrschende Stellung allein aufgrund des Beitritts zum TACA einnehme, hieraus nicht geschlossen werden könne, dass jede Handlung von zwei oder mehr TACA-Parteien bezüglich des Transatlantikverkehrs zwangsläufig jederzeit allen anderen TACA-Parteien zugerechnet werden müsse.

    Auf das Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T-212/98, dass selbst dann, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass sie mit den übrigen TACA-Mitgliedern eine kollektive beherrschende Stellung allein aufgrund des Beitritts zum TACA einnehme, hieraus nicht geschlossen werden könne, dass jede Handlung von zwei oder mehr TACA-Parteien bezüglich des Transatlantikverkehrs zwangsläufig jederzeit allen anderen TACA-Parteien zugerechnet werden müsse, ist schon oben in den Randnummern 630 bis 634 im Rahmen der vorhergehenden Klagegründe eingegangen worden.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht ebenfalls geltend, obwohl die durchschnittliche Unternehmensgröße der Gruppe "Kleine bis mittelgroße Transportunternehmen", in die sie eingeordnet worden sei, weniger als ein Viertel der durchschnittlichen Größe der größten TACA-Transportunternehmen ausmache, sei ihr eine Geldbuße auferlegt worden, die halb so hoch sei wie die, die gegen die großen TACA-Transportunternehmen verhängt worden sei.

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 schließlich tragen vor, die Kommission habe dadurch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, dass sie nicht die individuelle Lage der einzelnen Klägerinnen auf dem relevanten Markt geprüft habe.

    Siebtens sind die Klägerinnen in den Rechtssachen T-213/98 und T-214/98 der Ansicht, dass die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe.

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 werfen der Kommission außerdem vor, sie habe die Leitlinien nicht befolgt.

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 sind der Ansicht, die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie die in den Leitlinien genannten Kriterien nicht angewandt habe.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 bringt ferner vor, die Kommission erläutere in der angefochtenen Entscheidung nicht, weshalb sie entgegen ihrer einschlägigen Praxis einerseits eine Geldbuße gegen sie verhänge, die doppelt so hoch sei, wie es ihrer Größe entspräche, und sich andererseits nur auf ihren weltweiten Umsatz beziehe (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 129, und Urteil Deutsche Bahn/Kommission, zitiert oben in Randnr. 1493, Randnr. 127).

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 schließlich machen geltend, die angefochtene Entscheidung erläutere entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung (Urteile des Gerichts Tréfilunion/Kommission, zitiert oben in Randnr. 498, Randnr. 142, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 278) nicht, wie die Geldbußen berechnet worden seien, so dass sie nicht überprüfen könnten, ob die Kommission die Methoden zutreffend angewandt habe.

    Zwar kann diese Methode, wie vor allem die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 ausführt, für bestimmte Klägerinnen zu einer verhältnismäßig höheren Geldbuße führen.

    Der von der Klägerin in der Rechtssache T-212/98 angestellte Vergleich mit dem Urteil vom 20. April 1999, PVC II, zitiert oben in Randnummer 191, geht fehl.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-214/98 wirft der Kommission überdies vor, sie habe die in den Leitlinien genannten Kriterien nicht angewandt.

    Was zweitens die Rüge der Klägerin in der Rechtssache T-214/98 angeht, die Kommission habe die in den Leitlinien genannten Kriterien nicht angewandt, so ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall, als sie die Höhe der Geldbußen zum einen nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlungen, wie sie sich unter Berücksichtigung der Größe der betreffenden Unternehmen aus der Art der Zuwiderhandlung ergibt, und zum anderen nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlungen festsetzte, genau an die in den Leitlinien genannten Kriterien gehalten hat, was im Übrigen Gegenstand der vorstehend untersuchten Rügen ist.

    Die Rügen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-213/98 und T-214/98, die auf den Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt werden, sind daher zurückzuweisen.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 ist der Ansicht, dass die Unsicherheiten, die in Bezug auf den Stand des Gemeinschaftsrechts bestünden, insbesondere die Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit dem Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung, erst recht für sie gälten, da sie als nicht der Gemeinschaft angehörende Verladerin eine schwache Stellung auf dem Gemeinschaftsmarkt habe.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 macht geltend, wegen ihrer schwachen Stellung auf dem relevanten Markt und wegen ihrer Eigenschaft als Marktneuling habe sie zum einen keine wesentliche Rolle bei den angeblichen Zuwiderhandlungen spielen können und zum anderen die Zuwiderhandlung nicht vorsätzlich oder fahrlässig begehen können.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-213/98
    Der Gerichtshof habe anerkannt, dass ein Unternehmen, wenn es das Risiko eingehe, die Vereinbarung oder die abgestimmte Verhaltensweise selbst anzuzeigen, Schutz vor Geldbußen erhalten müsse (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 93).

    Für die ähnlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 hat der Gerichtshof bereits entscheiden, dass die Vergünstigung des Schutzes vor Geldbußen für ein Unternehmen, das eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise angemeldet hat, den Ausgleich für das Risiko darstellt, das das Unternehmen dadurch, dass es selbst die Vereinbarung oder die abgestimmte Verhaltensweise anzeigt, eingeht, da es nicht nur damit rechnen muss, dass festgestellt wird, die Vereinbarung oder die Verhaltensweise verstoße gegen Artikel 85 Absatz 1, und dass die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 abgelehnt wird, sondern auch gewärtigen muss, dass ihm für seine vor der Anmeldung vorgenommenen Handlungen eine Geldbusse auferlegt wird (Urteile Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 93, und Asociación Española de Banca Privada u. a., zitiert oben in Randnr. 1421, Randnr. 52).

    Der vorrangige Grundsatz, der sich aus der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte ergebe, sei der, dass die Kommission bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung alle wesentlichen Umstände berücksichtigen müsse, nämlich den Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens, den Teil des Gesamtumsatzes, der auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt worden sei, den vom Unternehmen aus den rechtswidrigen Verhaltensweisen gezogenen Gewinn, die Größe des Unternehmens und den Wert der betreffenden Waren oder Dienstleistungen (vgl. z. B. Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnrn. 120 und 121).

    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe bei der Bemessung der Geldbußen nicht individuell die Lage jeder einzelnen Klägerin geprüft (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 129 bis 134).

    Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Kommission hätte nach der Rechtsprechung (Urteile Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnrn. 120 und 121, vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 37, Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94, und vom 8. Oktober 1996, CEWAL, zitiert oben in Randnr. 568, Randnr. 233, und Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn in der Rechtssache Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1914, 1950) den Umsatz der Klägerinnen aus den Dienstleistungen, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erbracht worden seien, d. h. den Umsatz aus den transatlantischen Transportleistungen, sowie den auf diesen Umsatz entfallenden Anteil am weltweiten Umsatz aus der containerisierten Frachtbeförderung berücksichtigen müssen.

    Hieraus folge, dass die Kommission die Schwere des Verstoßes nicht zutreffend beurteilt habe (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 120) und dass die Geldbuße "das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs" sei (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 121).

    Viertens werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe bei der Festsetzung der Geldbußen nicht alle für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes relevanten Faktoren berücksichtigt (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 129, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127).

    Die Klägerin in der Rechtssache T-212/98 bringt ferner vor, die Kommission erläutere in der angefochtenen Entscheidung nicht, weshalb sie entgegen ihrer einschlägigen Praxis einerseits eine Geldbuße gegen sie verhänge, die doppelt so hoch sei, wie es ihrer Größe entspräche, und sich andererseits nur auf ihren weltweiten Umsatz beziehe (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 129, und Urteil Deutsche Bahn/Kommission, zitiert oben in Randnr. 1493, Randnr. 127).

    Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch zu den Faktoren, anhand deren die Schwere der Zuwiderhandlung zu beurteilen ist, je nach den Umständen auch die Menge und der Wert der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, sowie die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens gehören (Urteile Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 120, und vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 52).

    Nach der Rechtsprechung stellt nämlich der Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens, sei es auch nur annähernd und unvollständig, einen Anhaltspunkt für seine Größe und seine Wirtschaftskraft dar (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 1422, Randnr. 121).

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-213/98
    Nach der Rechtsprechung ist nämlich anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, da dies im Wesentlichen von den Rügen abhängt, die die Kommission bei der Feststellung einer den betroffenen Unternehmen zur Last gelegten Zuwiderhandlung geltend gemacht hat (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 70).

    Insbesondere kann angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit nicht akzeptiert werden, dass die Kommission allein darüber entscheiden kann, ob sie Schriftstücke gegen die Kläger verwendet, während die Kläger keinen Zugang zu den Schriftstücken erhalten und somit die entsprechende Entscheidung, ob sie von ihnen für ihre Verteidigung Gebrauch machen sollen, nicht treffen können (Urteile Solvay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnr. 83, und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, Randnr. 111).

    Da die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, nach der Rechtsprechung anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen ist (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, Randnr. 70), kann unter diesen Umständen insoweit keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnr. 93).

    Die Kommission sei verpflichtet, dem betroffenen Unternehmen Kopien von allen Schriftstücken, die der Verteidigung des Unternehmens dienlich seien oder dienlich sein könnten, unabhängig davon zugänglich zu machen, ob sie sich auf sie als belastendes Material stütze oder ob es sich um offensichtlich entlastendes Material handele (Urteile Solvay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, und in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 188).

    Aus der Rechtsprechung (Urteile Solvay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192) gehe hervor, dass die beschuldigten Unternehmen ein Recht auf Zugang zu allen im Besitz der Kommission befindlichen relevanten Schriftstücken hätten; eine Einschränkung ergebe sich insoweit nur aus dem Schutz der zu Recht für vertraulich erklärten Informationen.

    Da nach der Rechtsprechung anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen ist, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, Randnr. 70), kann unter diesen Umständen insoweit keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnr. 93).

  • EuG, 29.06.1995 - T-37/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-213/98
    Aus der Rechtsprechung geht indessen hervor, dass dies keineswegs die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung zur Folge hat, sondern nur insoweit von Belang ist, als der entsprechende von der Kommission erhobene Vorwurf nur anhand dieser Schriftstücke bewiesen werden könnte (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901, Randnr. 71, und Urteil vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 172, Randnr. 364).

    Die Kommission sei verpflichtet, dem betroffenen Unternehmen Kopien von allen Schriftstücken, die der Verteidigung des Unternehmens dienlich seien oder dienlich sein könnten, unabhängig davon zugänglich zu machen, ob sie sich auf sie als belastendes Material stütze oder ob es sich um offensichtlich entlastendes Material handele (Urteile Solvay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, und in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 188).

    Selbst wenn die von den Klägerinnen behauptete Voreingenommenheit in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gekommen wäre, so würde es sich bei dieser Voreingenommenheit jedenfalls nicht um eine Verletzung der Verteidigungsrechte handeln, die zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen könnte; sie wäre vielmehr im Zusammenhang mit der Prüfung der Beurteilung der Beweismittel oder der Begründung der Entscheidung zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 188, Randnr. 72).

    Bei dem Mangel an Objektivität, den die Kommission in diesen einzelnen Punkten angeblich gezeigt hat, handelt es sich, selbst wenn er bewiesen wäre, nicht um eine Verletzung der Verteidigungsrechte, die zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann; er ist vielmehr im Zusammenhang mit der Prüfung der Beurteilung der Beweismittel oder der Begründung der Entscheidung zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 188, Randnr. 72).

    Bei dem Mangel an Objektivität schließlich, den die Kommission oder die GD Wettbewerb angeblich bei der Bemessung der Geldbußen gezeigt haben, handelt es sich jedenfalls, selbst wenn er bewiesen wäre, nicht um eine Verletzung der Verteidigungsrechte, die zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann; er ist vielmehr im Zusammenhang mit der Prüfung der Beurteilung der Höhe der Geldbußen und damit im Rahmen der Prüfung der Klagegründe zu behandeln, die diese Frage betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 188, Randnr. 72).

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-213/98
    So darf die Kommission, sofern sie nicht die Art der Vorwürfe verändert, ihre Beurteilung verändern und gegebenenfalls bestimmte Vorwürfe fallen lassen, vor allem unter Berücksichtigung der Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnrn. 34 und 36, und Urteil CB und Europay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 138, Randnrn. 49 bis 52).

    Die Kommission ist nämlich zwar durchaus berechtigt, ihre Argumente, auf die sie die Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen (Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 152, Randnr. 34); sie durfte jedoch ein Beweismittel, das sie fallen lässt, nicht durch drei andere ersetzen, ohne dabei den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, falls der Vorwurf ohne diese neuen Beweismittel nicht nachgewiesen werden kann.

    Um eine Verletzung der Verteidigungsrechte bezüglich der in der angefochtenen Entscheidung übernommenen Beschwerdepunkte geltend zu machen, dürfen sich die betreffenden Unternehmen nicht darauf beschränken, nur das Bestehen von Unterschieden zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen, ohne deutlich und konkret darzulegen, warum jeder einzelne dieser Unterschiede im vorliegenden Fall einen neuen Beschwerdepunkt darstellt, zu dem sie nicht haben Stellung nehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 152, Randnr. 33).

    Zeigt dagegen die Prüfung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass das angeblich neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen in Wirklichkeit nur die Umformulierung, Neuordnung oder Ergänzung eines bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Vorbringens ist, mit dem gegebenenfalls auf die Stellungnahmen der betroffenen Unternehmen in den Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingegangen werden soll, so ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gegeben (Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, zitiert oben in Randnr. 113, Randnr. 92, und Suiker Unie u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 191, Randnrn. 437 und 438, Urteil Irish Sugar/Kommission, zitiert oben in Randnr. 152, Randnrn. 34 und 36).

  • EuG, 10.03.1995 - T-395/94

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-213/98
    Mit Beschluss vom 10. März 1995 gab der Präsident des Gerichts dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Artikel 1 bis 4 der TAA-Entscheidung für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts zur Hauptsache aus, soweit diese Artikel es den TAA-Parteien untersagen, im Rahmen der kombinierten Transportdienste gemeinsam die Befugnis zur Festlegung der Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft auszuüben (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595).

    Mit Urteil vom 28. Februar 2002 wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der TAA-Entscheidung ab, soweit sie nicht Artikel 5 der Entscheidung betraf (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-875) (im Folgenden: TAA-Urteil).

    Auch habe die Kommission im Verfahren der einstweiligen Anordnung, das zum Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II (Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893) geführt habe, unter Hinweis auf das EIEIA erklärt, dass die Anmeldung und Anwendung von Vereinbarungen, die mit Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und dem Bericht von Juni 1994 im Einklang stünden, jedes weitere Verfahren offensichtlich gegenstandslos machen würden und dass sie daher keinerlei Schritte zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Entzug des Schutzes vor Geldbußen unternommen habe.

    Aus diesen Erklärungen gehe hervor, dass die Kommission bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekundet habe, den Klägerinnen in der Rechtssache TACA - trotz des Aussetzungsbeschlusses vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R - Geldbußen aufzuerlegen.

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-213/98
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission (Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 28) entschieden, dass "[d]er Begriff des relevanten Marktes ... nämlich die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen voraus[setzt], so dass ein hinreichender Grad von Austauschbarkeit zwischen allen zum gleichen Markt gehörenden Erzeugnissen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist".

    Der Gerichtshof habe aber die Bedeutung, die ein anhaltend hoher Marktanteil für die Feststellung einer beherrschenden Stellung habe, anerkannt (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, zitiert oben in Randnr. 765, Randnr. 41).

    Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, versetzt dieser Marktanteil die TACA-Parteien in die Lage, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem er ihnen die Möglichkeit verschafft, sich ihren Wettbewerbern und Verladern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten, wodurch er ihnen eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag verleiht (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, zitiert oben in Randnr. 765, Randnr. 38).

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-213/98
    Nach der Rechtsprechung sieht die zur Durchführung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag erforderliche Regelung, die der Rat mit den - der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden - Verordnungen Nr. 17, Nr. 1017/68 und Nr. 4056/86 erlassen hat, zwei aufeinander folgende, jedoch klar voneinander getrennte Verfahren vor, nämlich erstens ein Voruntersuchungsverfahren und zweitens ein streitiges Verfahren, das durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeleitet wird (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 20, und Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 95, Randnr. 45) .

    Selbst wenn der Kommission für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann sie es rechtmäßigerweise für erforderlich halten, zusätzliche Auskünfte einzuholen, die es ihr ermöglichen, das Ausmaß der Zuwiderhandlung, ihre Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen (Urteil Orkem/Kommission, zitiert oben in Randnr. 110, Randnr. 15).

    Nach der Rechtsprechung ermöglichen die Auskunftsverlangen der Kommission nämlich die Ermittlung der Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften (Urteil Orkem/Kommission, Randnr. 15) und zugleich die Prüfung der vermuteten Zuwiderhandlungen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-39/90, SEP/Kommission, Slg. 1991, II-1497, Randnr. 25).

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-213/98
    Demgemäß berufen sie sich darauf, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 15) entschieden habe, dass "das betroffene Unternehmen in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Abschluss der Untersuchungen das Recht haben [muss], sich zu allen Beschwerdepunkten zu äußern, die die Kommission in ihren Entscheidungen in Betracht ziehen will".

    Die Mitteilung der Beschwerdepunkte stellt somit gegenüber der zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ergehenden Entscheidung eine vorbereitende Verfahrenshandlung dar (Urteil IBM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 96, Randnr. 21).

    Bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung kann daher die Kommission in Anbetracht insbesondere der schriftlichen oder mündlichen Äußerungen der Beteiligten entweder einzelne oder auch sämtliche bis dahin gegen diese erhobenen Beschwerdepunkte fallen lassen und damit ihre Auffassung zugunsten der Beteiligten ändern (Urteile IBM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 96, Randnr. 18, und Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 95, Randnr. 47) oder umgekehrt beschließen, neue Beschwerdepunkte hinzuzufügen, sofern sie den betreffenden Unternehmen Gelegenheit gibt, hierzu Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 29, und Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Juni 2002 in der Rechtssache C-217/00 P, Buzzi Unicem/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 65, sowie Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 168).

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 30.09.2003 - T-213/98
    Nach der Rechtsprechung verlangt die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass das betroffene Unternehmen die Möglichkeit erhält, in zweckdienlicher Weise seinen Standpunkt zu denjenigen Dokumenten geltend zu machen, die die Kommission bei den Überlegungen berücksichtigt hat, die ihre Entscheidung tragen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 25).

    Es ist jedoch Sache der Klägerinnen, der Kommission Material vorzulegen, das die Erteilung einer Einzelfreistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag rechtfertigt (vgl. insbesondere Urteil VBVB und VBBB/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 52).

    Nach der Rechtsprechung ist es jedoch Sache der Klägerinnen, nachzuweisen, dass eine Vereinbarung die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt (Urteil VBVB und VBBB/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 52), und daher alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Beweismittel beizubringen.

  • EuG, 28.04.1999 - T-221/95

    Endemol / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-18/97

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-395/94

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 27.10.1994 - T-35/92

    John Deere Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 13.07.1989 - 395/87

    Strafverfahren gegen Tournier

  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.11.1997 - C-359/95

    Kommission / Ladbroke Racing

  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.05.1998 - C-401/96

    Somaco / Kommission

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 15.07.1982 - 245/81

    Edeka / Deutschland

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 11.09.2003 - C-207/01

    Altair Chimica

  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuGH, 17.01.1995 - C-360/92

    Publishers Association / Kommission

  • EuG, 10.10.2001 - T-171/99

    Corus UK / Kommission

  • EuG, 08.06.1995 - T-9/93

    Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

  • EuG, 26.10.2000 - T-154/98

    Asia Motor France u.a. / Kommission

  • EuG, 30.03.2000 - T-513/93

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ STELLT FEST, DASS DIE GEBÜHRENORDNUNG FÜR GEWERBLICHE

  • EuG, 07.07.1998 - T-65/98

    Van den Bergh Foods / Kommission

  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96

    Riviera Auto Service / Kommission

  • EuGH, 15.03.1967 - 8/66

    Cimenteries u.a. / Kommission EWG

  • EuGH, 12.11.1985 - 183/83

    Krupp / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-147/89

    Société métallurgique de Normandie gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 06.04.1995 - T-151/89

    Société des treillis et panneaux soudés gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuGH, 21.02.1984 - 86/82

    Hasselblad / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Sarriò / Kommission

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-68/89

    Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 15.06.1999 - T-277/97

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuGH, 11.09.2003 - C-197/99

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

  • EuG, 11.07.1996 - T-528/93

    Freistellung der Regeln über den Erwerb und die Nutzung von Fernsehrechten von

  • EuGH, 18.06.1986 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-14/89

    Montedipe SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 15.12.2000 - C-361/00

    Cho Yang Shipping / Kommission

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    Lögstör Rör / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

  • EuG, 12.12.1991 - T-39/90

    NV Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven gegen Kommission der

  • EuGH, 17.10.1995 - C-140/94

    DIP u.a. / Comune di Bassano del Grappa u.a.

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 19.05.1999 - T-175/95

    BASF / Kommission

  • EuG, 09.09.1999 - T-127/98

    UPS Europe / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-65/95

    Italcementi / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG - T-382/02

    PLH / Rat

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuG, 28.02.2002 - T-395/94

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Mit am 7., am 29. und am 30. September 1998 eingegangenen Klageschriften erhoben die Parteien der TACA-Vereinbarung Klagen auf Nichtigerklärung der TACA-Entscheidung, die unter den Aktenzeichen T-191/98, T-212/98, T-213/98 und T-214/98 eingetragen wurden.
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