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   EuGH, 10.01.2006 - C-222/04   

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https://dejure.org/2006,688
EuGH, 10.01.2006 - C-222/04 (https://dejure.org/2006,688)
EuGH, Entscheidung vom 10.01.2006 - C-222/04 (https://dejure.org/2006,688)
EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - C-222/04 (https://dejure.org/2006,688)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Banken - Bankstiftungen - Begriff des Unternehmens - Vergünstigung bei der direkten Besteuerung der den Bankstiftungen zugeflossenen Gewinne - Qualifizierung als staatliche Beihilfe - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Cassa di Risparmio di Firenze

    Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Banken - Bankstiftungen - Begriff des Unternehmens - Vergünstigung bei der direkten Besteuerung der den Bankstiftungen zugeflossenen Gewinne - Qualifizierung als staatliche Beihilfe - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - ...

  • EU-Kommission PDF

    Cassa di Risparmio di Firenze

    Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Banken - Bankstiftungen - Begriff des Unternehmens - Vergünstigung bei der direkten Besteuerung der den Bankstiftungen zugeflossenen Gewinne - Qualifizierung als staatliche Beihilfe - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - ...

  • EU-Kommission

    Cassa di Risparmio di Firenze

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Kapitalverkehr

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vergünstigung bei direkter Besteuerung von Bankstiftungen zugeflossener Gewinne; Antrag der Fondazione Cassa di Risparmio di San Miniatobei bei der italienischen Steuerverwaltung auf Befreiung vom Steuerabzug auf Gewinne; Bedeutung der nationalen Bestimmungen und die Art ...

  • Judicialis

    EG Art. 12; ; EG Art. ... 43; ; EG Art. 56; ; EG Art. 87; ; EG Art. 88; ; Entscheidung 2003/146/EG der Kommission vom 22. August 2002 über die steuerlichen Maßnahmen für Bankenstiftungen; ; G Nr. 1745/62 (Italien) Art. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Banken - Bankstiftungen - Begriff des Unternehmens - Vergünstigung bei der direkten Besteuerung der den Bankstiftungen zugeflossenen Gewinne - Qualifizierung als staatliche Beihilfe - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuervergünstigungen im Finanzsektor (Bankstiftungen) als unzulässige staatliche Beihilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Cassa di Risparmio di Firenze

    Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Banken - Bankstiftungen - Begriff des Unternehmens - Vergünstigung bei der direkten Besteuerung der den Bankstiftungen zugeflossenen Gewinne - Qualifizierung als staatliche Beihilfe - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Bankstiftung; Beihilfe; Dividende; Kapitalverkehrsfreiheit; Niederlassungsfreiheit; Steuerermäßigung; Stiftung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Corte suprema di cassazione - Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft auf italienische Bankstiftungen - Begriff der von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen - Bankstiftungen gewährte Steuererleichterungen - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2006, 306
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
    131 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-501/00, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 90 und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-66/02, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 77).

    142 Hierbei kann die Liberalisierung eines Wirtschaftssektors auf Gemeinschaftsebene dazu führen, dass die Beihilfen den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell beeinflussen oder sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken (vgl. Urteile vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 75, und 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, Randnr. 116, und Unicredito Italiano, Randnr. 57).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
    Sie kann daher nicht als allgemeine steuer- oder wirtschaftspolitische Maßnahme angesehen werden (Urteile Italien/Kommission, Randnr. 99, und vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-148/04, Unicredito Italiano, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 49).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
    140 Für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe bedarf es nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 44, und vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, Randnr. 111, und Unicredo Italiano, Randnr. 54).
  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
    142 Hierbei kann die Liberalisierung eines Wirtschaftssektors auf Gemeinschaftsebene dazu führen, dass die Beihilfen den Wettbewerb tatsächlich oder potenziell beeinflussen oder sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken (vgl. Urteile vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 75, und 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, Randnr. 116, und Unicredito Italiano, Randnr. 57).
  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
    107 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, und vom 16. März 2004 in den Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK Bundesverband u. a., Slg. 2004, I-2493, Randnr. 46).
  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
    107 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, und vom 16. März 2004 in den Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK Bundesverband u. a., Slg. 2004, I-2493, Randnr. 46).
  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
    108 Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36, und vom 12. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Slg. 2000, I-6451, Randnr. 75).
  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
    131 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-501/00, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 90 und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-66/02, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 77).
  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
    69 Nach Ansicht der Rechtsmittelbeklagten des Ausgangsverfahrens ist die vierte Vorlagefrage nach der Gültigkeit der Entscheidung 2003/146 unzulässig, da die Entscheidung gegenüber der Italienischen Republik bestandskräftig geworden sei, die gegen sie keine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG erhoben habe, obwohl sie die Möglichkeit gehabt habe (Urteil vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
    131 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der der Subvention; er umfasst nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-501/00, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 90 und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-66/02, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 77).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 19.03.1964 - 75/63

    M.K.H. Unger, Ehefrau von R. Hoekstra gegen Bestuur der Bedrijfsvereniging voor

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

  • EuGH, 21.12.1995 - C-307/95

    Max Mara / Ufficio del registro di Reggio Emilia

  • EuGH, 26.09.1996 - C-341/94

    Strafverfahren gegen Allain

  • EuGH, 07.12.1995 - C-45/94

    Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Ceuta / Ayuntamiento de Ceuta

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Was die zweite Voraussetzung betrifft, so bedarf es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 54, und vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 140).

    Der innergemeinschaftliche Handel wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt (vgl. u. a. Urteile Unicredito Italiano, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 141).

    Zudem kann die Stärkung eines Unternehmens, das bis dahin nicht am innergemeinschaftlichen Handel teilgenommen hat, dieses in die Lage versetzen, in den Markt eines anderen Mitgliedstaats einzudringen (Urteile Unicredito Italiano, Randnr. 58, und Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 143).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Vorab ist festzustellen, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. u. a. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 112, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

    Die Feststellung, dass eine Maßnahme, mit der ein Vorteil gewährt wird, a priori selektiv ist, muss nämlich nicht unbedingt auf eine mit dem Tätigkeitsbereich eines Unternehmens zusammenhängende Voraussetzung für die Gewährung gestützt werden, sondern kann auch an andere Voraussetzungen anknüpfen, etwa an die Rechtsform des Unternehmens, dem diese Vergünstigung zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8" Rn. 136).
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