Rechtsprechung
| EuGH, 29.09.2011 - C-521/09 P |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt für Monochloressigsäure - Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines ...
- Europäischer Gerichtshof
Elf Aquitaine / Kommission
Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt für Monochloressigsäure - Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines ...
- EU-Kommission
Elf Aquitaine SA gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt für Monochloressigsäure - Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines ...
- EU-Kommission
Elf Aquitaine / Kommission
- Betriebs-Berater
Zurechnung eines Kartells bei Beteiligung der Tochtergesellschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt für Monochloressigsäure - Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- handelsblatt.com (Rechtsprechungsübersicht)
Neues zur Konzernhaftung für Kartellverstöße
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Zurechnung eines Kartells bei Beteiligung der Tochtergesellschaft
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2009 von der Elf Aquitaine SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 30. September 2009 in der Rechtssache T-174/05, Elf Aquitaine/Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 30.09.2009 - T-174/05
- EuG, 26.10.2009 - T-174/05
- Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-521/09
- EuGH, 29.09.2011 - C-521/09 P
- EuGH, 01.10.2013 - C-521/09
Wird zitiert von ... (121) Zitiert selbst (33)
- EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …
Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
Rn. 46 Das Gericht habe die der Verfolgungsbehörde obliegende Beweislast in unzulässiger Weise umgekehrt, insbesondere indem es die Indizien aus dem Bündel, das die Rechtsmittelführerin der Kommission in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 65), vorgelegt habe, eines nach dem anderen zurückgewiesen habe.Entsprechend den Vorgaben, die sich aus dem oben genannten Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission ergäben, beziehe sich dieses Bündel auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen ihrer Tochtergesellschaft und ihr selbst, die geeignet seien, nachzuweisen, dass sie und ihre Tochtergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit darstellten.
Rn. 54 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 58, und General Química u. a./Kommission, Randnr. 37).
Rn. 55 Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 59, und General Química u. a./Kommission, Randnr. 38).
Rn. 56 Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (im Folgenden: Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses) (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 60, General Química u. a./Kommission, Randnr. 39, und ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., Randnr. 97).
Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Commission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr 61; General Química u. a./Kommission, Randnr. 40, und ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., Randnr. 98).
Rn. 58 Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn.
56 und 57 des vorliegenden Urteils, dass die Kommission, um in einem konkreten Fall die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu vermuten, neben den Indizien für die Anwendbarkeit und das Eingreifen dieser Vermutung keine zusätzlichen Indizien beibringen muss (vgl. auch in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 62).
56, 57 und 80 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass das Eingreifen der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängt (vgl. auch in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 62).
- EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
DSM und DSM Kunststoffen / Kommission
Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
Der kontradiktorische Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung erstreckt, soll es ihr ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.Rn. 114 Zum Abschnitt der Voruntersuchung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass diese dann beginnt, wenn die Kommission in Ausübung der Befugnisse, die ihr der Unionsgesetzgeber verliehen hat, Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Einheiten haben (vgl. Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 182, und vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Randnr. 38).
Folglich kann sie die Verteidigungsrechte erst nach Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte umfassend geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn.
- EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
Rn. 146 Hinsichtlich der Begründetheit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 253 EG vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63, vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnrn.
Rn. 154 Doch ist die Kommission in einem solchen Kontext nicht verpflichtet, zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64, vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnr. 89, und Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 167).
- EuGH, 25.01.2007 - C-407/04
Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose …
Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
315 und 316, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Randnr. 47, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 59).Rn. 120 Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission eine Einheit in jedem Fall bereits ab der ersten gegenüber dieser ergriffenen Maßnahme sogar auf die Möglichkeit von auf das Wettbewerbsrecht der Union gestützten Ermittlungs- oder Verfolgungsmaßnahmen hinweisen muss, vor allem, wenn dadurch die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung unangemessen beeinträchtigt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Dalmine/Kommission, Randnr. 60).
- EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Rettungs- und …
Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
Rn. 146 Hinsichtlich der Begründetheit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 253 EG vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).Rn. 147 Unter diesem Blickwinkel muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, Randnr. 35 und Deutsche Telekom/Kommission, Randnr. 130).
- EuG, 30.09.2009 - T-174/05
Elf Aquitaine / Kommission
Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Elf Aquitaine SA (im Folgenden: Elf Aquitaine oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2009, Elf Aquitaine/Kommission (T-174/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die in erster Linie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4876 endg.Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2009, Elf Aquitaine/Kommission (T-174/05), wird aufgehoben..
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
Rn. 148 Im Zusammenhang mit Einzelentscheidungen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck hat, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg. 2003, I-1177, Randnr. 145, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 462). - EuGH, 23.12.2009 - C-45/08
Der Gerichtshof legt die Richtlinie über Insider-Geschäfte aus
Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
Rn. 62 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich eine Vermutung - selbst wenn sie schwer zu widerlegen ist - innerhalb akzeptabler Grenzen hält, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel angemessen ist, wenn die Möglichkeit besteht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und wenn die Verteidigungsrechte gewahrt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C-45/08, Slg. 2009, I-12073, Randnrn. - EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
Rn. 117 Es muss daher verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens unwiederbringlich beeinträchtigt werden, da die ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung zu begründen, von entscheidender Bedeutung sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg. 1989, 2859, Randnr. 15, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 63). - EuGH, 21.09.1989 - 46/87
Hoechst / Kommission
Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-521/09
Rn. 117 Es muss daher verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens unwiederbringlich beeinträchtigt werden, da die ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung zu begründen, von entscheidender Bedeutung sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg. 1989, 2859, Randnr. 15, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 63). - EuGH, 25.10.1983 - 107/82
AEG / Kommission
- EuGH, 10.07.2008 - C-413/06
DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM …
- EuG, 30.09.2003 - T-203/01
Michelin / Kommission
- EuGH, 24.09.2009 - C-125/07
Erste Group Bank u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Festlegung von …
- EuGH, 20.01.2011 - C-90/09
General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel …
- EuGH, 01.07.2010 - C-407/08
Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres …
- EuGH, 01.07.2008 - C-341/06
Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …
- EuGH, 29.03.2011 - C-201/09
Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen …
- EuGH, 02.10.2003 - C-196/99
Aristrain / Kommission - "Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken …
- EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuGH, 26.11.1975 - 73/74
Papiers Peints / Kommission
- EuGH, 26.09.2002 - C-351/98
Spanien / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Beeinflussung des Wettbewerbs und …
- EuGH, 21.09.2006 - C-113/04
CEF City Electrical Factors und CEF Holdings / Nederlandse Federatieve Vereniging …
- EuGH, 02.10.2003 - C-199/99
Corus UK / Kommission - "Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken …
- EuGH, 29.04.2004 - C-199/01
IPK-München / Kommission
- EuGH, 11.12.2008 - C-295/07
Kommission / Département du Loiret - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 23.04.2009 - C-425/07
AEPI / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde …
- EuGH, 26.11.1981 - 195/80
Michel / Parlament
- EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen …
- EuGH, 01.06.1994 - C-136/92
Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.
- EuGH, 30.03.2000 - C-266/97
VBA / VGB u.a. - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Einstellung des …
- RG, 01.09.1937 - V 2/37
Wer ist "Beteiligter" im Sinne des § 12 GBO. a. F., wenn der Grundbuchrichter …
- EuG, 15.07.2015 - T-413/10
Socitrel/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl …
Hierzu hat der Gerichtshof zum einen klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff "Unternehmen" eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird, und zum anderen, dass eine solche wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 198 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 199 Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit ergibt sich die Befugnis der Kommission, den Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nicht erst aus einer Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und schon gar nicht aus einer Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern aus dem Umstand, dass die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 88).
Rn. 201 Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft nehmen kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (im Folgenden: Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses) (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Mit anderen Worten muss die Kommission für die Anwendung der Vermutung, dass in einem konkreten Fall tatsächlich ein bestimmender Einfluss ausgeübt worden ist, zusätzlich zu den Nachweisen dafür, dass diese Vermutung anwendbar ist und greift, keine Hinweise vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung.
Insbesondere aus diesem Grund ist sie widerlegbar (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 59).
Rn. 206 Außerdem beruht zum einen diese Vermutung auf der Feststellung, dass - von wirklich außergewöhnlichen Umständen abgesehen - eine Gesellschaft, die die Gesamtheit des Kapitals einer Tochtergesellschaft hält, allein aufgrund dieser Beteiligung einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann, und zum anderen ist es normalerweise am zweckmäßigsten, in der Sphäre der Einheiten, denen gegenüber diese Vermutung eingreift, zu ermitteln, ob diese Befugnis zur Einflussnahme tatsächlich nicht ausgeübt wurde (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 60).
Rn. 207 Könnte daher ein Betroffener die genannte Vermutung durch bloße, nicht belegte Behauptungen widerlegen, wäre sie weitgehend nutzlos (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 61).
Insbesondere deshalb ist die Vermutung widerlegbar (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 59).
Rn. 236 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich eine Vermutung - selbst wenn sie schwer zu widerlegen ist - innerhalb akzeptabler Grenzen hält, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel angemessen ist, die Möglichkeit besteht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und die Verteidigungsrechte gewahrt sind (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 237 Zu diesem Zweck sind ausreichende Beweise dafür zu erbringen, dass die Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig aufgetreten ist (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Klägerin kann jedoch die genannte Vermutung nicht durch bloße, nicht belegte Behauptungen widerlegen (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 61).
Rn. 242 Hieraus ergibt sich auch, dass der Umstand, dass Companhia Previdente und Socitrel Gesellschaften mit unterschiedlicher Rechtspersönlichkeit waren und unterschiedlichen Aktienbesitz und verschiedene Gesellschaftssitze hatten, sich nicht auswirkt, da sie in jedem Fall ein und dasselbe Unternehmen bildeten (vgl. in diesem Sinne Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bloße Behauptungen können jedoch nicht ausreichen, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 197 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 61).
- EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …
Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen handele es sich weder um eine Regelung über die Haftung für das Verhalten eines anderen noch um eine Rückgriffshaftung der Gesellschafter juristischer Personen, sondern um eine Haftungsregelung, die daher rühre, dass die betreffenden Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellten (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09, Slg. 2011, I-8947, Randnr. 88).Rn. 98 In ihrer Erwiderung machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, wie aus dem Urteil Elf Aquitaine/Kommission hervorgehe, sei die Rechtmäßigkeit der Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübe, im Hinblick auf Art. 6 EMRK noch ungeklärt.
Insbesondere in den Erwägungsgründen 629, 630 und 631 werde diese aber nur oberflächlich begründet, was dem vom Gerichtshof im Urteil Elf Aquitaine/Kommission aufgestellten Maßstab nicht genüge.
Rn. 103 Der Begriff des Unternehmens wurde von den Unionsgerichten näher bestimmt und bezeichnet eine wirtschaftliche Einheit, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 108 Mit der Vermutung eines bestimmenden Einflusses auf die Tochtergesellschaft, die vollständig oder fast vollständig im Eigentum ihrer Muttergesellschaft steht, soll u. a. ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen der Bedeutung des Ziels, Verhaltensweisen, die gegen die Wettbewerbsregeln und insbesondere gegen Art. 81 EG verstoßen, zu unterbinden und ihre Wiederholung zu verhindern, und den Anforderungen bestimmter allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts wie etwa der Grundsätze der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen und der Rechtssicherheit sowie der Verteidigungsrechte, einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 59).
Sie ist indessen widerlegbar, und die Einrichtungen, die die fragliche Vermutung widerlegen wollen, können alle Gesichtspunkte in Bezug auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft anführen, die sie als geeignet für den Nachweis ansehen, dass die Tochtergesellschaft und die Muttergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit darstellen, sondern die Tochtergesellschaft sich auf dem Markt autonom verhält (vgl. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnrn.
73 und 74, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 58).
- EuG, 02.02.2022 - T-799/17
Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission …
Somit muss die Begründung eines Rechtsakts folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 15.07.2015 - T-389/10
Das Gericht setzt die von der Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen …
Hierzu hat der Gerichtshof zum einen klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff "Unternehmen" eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird, und zum anderen, dass eine solche wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortung für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (…vgl. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C-440/11 P, Slg, EU:C:2013:514, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 373 Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich weiter aus ständiger Rechtsprechung, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 58, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 54, sowie Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2013:514, Rn. 38.).
Rn. 374 Da in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 59, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 55, sowie Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2013:514, Rn. 39).
Rn. 375 Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, in dem eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (im Folgenden: Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses) (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 60, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 56, sowie Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2013:514, Rn. 40).
Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße heranziehen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 61, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57, sowie Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2013:514, Rn. 41).
Insbesondere aus diesem Grund ist die Vermutung widerlegbar (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 59).
Rn. 378 Im Übrigen beruht diese Vermutung auf der Feststellung, dass - von wirklich außergewöhnlichen Umständen abgesehen - eine Gesellschaft, die die Gesamtheit des Kapitals einer Tochtergesellschaft hält, allein aufgrund dieser Beteiligung einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und dass es zum anderen normalerweise am zweckmäßigsten ist, in der Sphäre der Einheiten, denen gegenüber diese Vermutung eingreift, zu ermitteln, ob diese Befugnis zur Einflussnahme tatsächlich nicht ausgeübt wurde (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 60).
Rn. 379 Könnte daher ein Betroffener die genannte Vermutung durch bloße, nicht belegte Behauptungen widerlegen, wäre sie weitgehend nutzlos (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 61).
Rn. 380 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich eine Vermutung - selbst wenn sie schwer zu widerlegen ist - innerhalb akzeptabler Grenzen hält, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel angemessen ist, wenn die Möglichkeit besteht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und wenn die Verteidigungsrechte gewahrt sind (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 381 Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 74, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 58, sowie Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2013:514, Rn. 60).
Rn. 383 Wenn eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft zu einem einzigen Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV gehören, ergibt sich daher - entgegen dem Vorbringen von Ori Martin (…siehe oben, Rn. 360) - die Befugnis der Kommission, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nicht erst aus einer Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und schon gar nicht aus einer Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern aus dem Umstand, dass die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 88, siehe ebenfalls oben, Rn. 374).
Rn. 384 Auch muss die Kommission, um in einem konkreten Fall die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu vermuten, neben den Indizien für die Anwendbarkeit und das Eingreifen dieser Vermutung keine zusätzlichen Indizien beibringen (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 27.11.2014 - T-517/09
Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Leistungstransformatoren …
Rn. 28 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 253 EG vorgesehene Begründungspflicht eine wesentliche Formvorschrift darstellt, die von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (…Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 67…, vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 146).Rn. 29 Unter diesem Blickwinkel muss die nach Art. 253 EG erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile Frankreich/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2001:178, Rn. 35, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 147).
Rn. 30 Im Zusammenhang mit Einzelentscheidungen ergibt sich so aus ständiger Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck hat, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (…Urteile vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C-199/99 P, Slg, EU:C:2003:531, Rn. 145, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 462, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 148).
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (…Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg, EU:C:2008:392, Rn. 166 und 178, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 150).
Rn. 52 Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn diese Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 58, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 54).
Der Umstand, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens bilden, erlaubt es der Kommission demnach, eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen an die Muttergesellschaft zu richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 59, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 38, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 55).
Rn. 54 In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben, und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 60, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 39, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 56).
Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 61, General Química u. a./Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, EU:C:2011:21, Rn. 40, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57).
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin muss daher keine Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft und erst recht keine Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 88).
Daher muss eine solche Entscheidung in Bezug auf eine Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht wird, grundsätzlich eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die die Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft rechtfertigen (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 152).
Die Verpflichtung der Kommission, ihre Entscheidungen insoweit zu begründen, ergibt sich vor allem aus der Widerlegbarkeit dieser Vermutung, zu deren Widerlegung die Betroffenen einen Beweis zu den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften erbringen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 153).
Rn. 76 Doch ist die Kommission in einem solchen Kontext nicht verpflichtet, zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 154).
Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (…Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg, EU:C:1981:284, Rn. 22…, vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C-351/98, Slg, EU:C:2002:530, Rn. 84, vom 29. April 2004, 1PK-München und Kommission, C-199/01 P und C-200/01 P, Slg, EU:C:2004:249, Rn. 66, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 149).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-597/13
Total / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
Rn. 113 Erstens entspreche die streitige Entscheidung nicht der ständigen Entscheidungspraxis, sondern stelle eine Änderung der Beurteilungsweise dar, nach der sich die Anwendung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaften auf ihre Tochtergesellschaften bestimme und die in der Rechtssache, in der das Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620) ergangen sei, hervorgehoben worden sei.Rn. 114 Unter Berufung auf das Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620) (…insbesondere auf seine Rn. 160 und 167) vertritt Total die Auffassung, dass die Kommission entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 123 des angefochtenen Urteils nicht alle von ihr vorgelegten Beweise geprüft habe.
Rn. 125 Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von dem des Urteils Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620), in welchem die Frage der Begründung der Zurückweisung der Argumente der Klägerin zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses im ersten Rechtszug gerade aufgeworfen worden war{FN-VERWEIS:42}.
ii) Tragweite der Begründungspflicht nach dem Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620).
Wenn man nämlich von den Erkenntnissen des Urteils Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620) ausgehe, habe der Gerichtshof insbesondere festgestellt, dass mit der Verpflichtung der Kommission, die streitige Entscheidung mit "einer ausführlichen Darlegung" der Gründe zu versehen, aus denen die Kommission die von der klagenden Muttergesellschaft vorgebrachten Gesichtspunkte nicht als ausreichend angesehen habe, um die in dieser Entscheidung herangezogene Vermutung zu widerlegen, einhergehe, dass das Gericht besonderes Augenmerk auf die Frage zu legen habe, ob die Kommission dieser Verpflichtung nachgekommen sei (…Rn. 167 des Urteils).
Rn. 131 Ich weise darauf hin, dass laut dem Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620) im Fall einer Kommissionsentscheidung die im Hinblick auf bestimmte Adressaten ausschließlich auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses gestützt ist, die Kommission - da diese Vermutung andernfalls praktisch nicht zu widerlegen wäre - auf jeden Fall verpflichtet ist, diesen Adressaten angemessen die Gründe darzulegen, aus denen die geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht ausgereicht haben, um die Vermutung zu widerlegen.
Rn. 139 Erstens scheint mir, wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, dass sowohl der Wortlaut der Entscheidung der Kommission als auch die besonderen Umstände, die zu ihrem Erlass geführt haben, von denen zu unterscheiden sind, die dem Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620) zugrunde lagen.
{FN:38} - C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150 bis 165.
{FN:40} - Vgl. u. a. Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:43} - Vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 144 bis 155).
der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 - MCAA) (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, EU:C:2011:620, Rn. 163 bis 167).
{FN:47} - Vgl. Rn. 170 des Urteils Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620).
- EuG, 16.12.2020 - T-93/18
Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU), …
Rn. 53 Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115, …und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 44), so dass es für das Gericht nicht in Frage kommt, im Rahmen der Überprüfung der Beachtung der Begründungspflicht die materielle Rechtmäßigkeit der von der Kommission zur Rechtfertigung ihres Beschlusses angeführten Gründe zu prüfen.Rn. 56 Nach der Rechtsprechung muss die Begründung eines Rechtsakts folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die dem angefochtenen Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 151).
- EuGH, 12.05.2022 - C-377/20
Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …
Rn. 117 Wenn in einer Entscheidung festgestellt wird, dass eine Gesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt mit einer oder mehreren ihrer Tochtergesellschaften ein und dasselbe Unternehmen zur Durchführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bildete, muss diese Entscheidung daher, um als hinreichend begründet angesehen werden zu können, eine Darlegung der Gründe enthalten, die diese Feststellung rechtfertigen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C-196/99 P, EU:C:2003:529, Rn. 100, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 152).Rn. 118 Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 160 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass eine Wettbewerbsbehörde, wenn sie sich bei der Verhängung einer Geldbuße gegen eine Muttergesellschaft wegen des Verhaltens des Unternehmens, das die Muttergesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt mit einer anderen Gesellschaft, die damals ihre Tochtergesellschaft war, bildete, auf die Vermutung eines bestimmenden Einflusses - die sich daraus ergab, dass diese Muttergesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der anderen Gesellschaft hielt - stützte, obwohl die Muttergesellschaft im Verwaltungsverfahren konkrete Anhaltspunkte zur Widerlegung dieser Vermutung vorgebracht hatte, ihrer Begründungspflicht nur dann gerecht wird, wenn sie in angemessener Weise die Gründe darlegt, aus denen diese Anhaltspunkte die Vermutung nicht widerlegen konnten (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 153).
- EuG, 11.07.2019 - T-582/15
Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/ Kommission
Rn. 257 Außerdem kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 258 Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Mit anderen Worten ergibt sich die Befugnis der Kommission, den Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nicht erst aus einer Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und schon gar nicht aus einer Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern aus dem Umstand, dass die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 88).
Rn. 259 Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere aus diesem Grund ist die Vermutung widerlegbar (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 59).
Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Könnte daher ein Betroffener die genannte Vermutung durch bloße, nicht belegte Behauptungen widerlegen, wäre sie weitgehend nutzlos (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 60 und 61).
- EuG, 15.07.2015 - T-436/10
HIT Groep / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
Hierzu hat der Gerichtshof zum einen klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff "Unternehmen" eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird, und zum anderen, dass eine solche wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortung für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 118 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 119 Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Mit anderen Worten ergibt sich die Befugnis der Kommission, den Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nicht erst aus einer Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und schon gar nicht aus einer Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern aus dem Umstand, dass die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 88).
Rn. 120 Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (im Folgenden: Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses) (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere aus diesem Grund ist die Vermutung widerlegbar (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 59).
Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Kommission muss mit anderen Worten, um in einem konkreten Fall die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu vermuten, neben den Indizien für die Anwendbarkeit und das Eingreifen dieser Vermutung keine zusätzlichen Indizien beibringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Könnte daher ein Betroffener die genannte Vermutung durch bloße, nicht belegte Behauptungen widerlegen, wäre sie weitgehend nutzlos (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 60 und 61).
Rn. 138 Da Hit Groep 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft während des zu deren Lasten festgestellten Zeitraums der Zuwiderhandlung besaß, durfte die Kommission die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses vermuten und war nicht verpflichtet, hierzu andere Beweismittel vorzulegen (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 16.05.2017 - T-122/15
Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen …
- EuGH, 10.09.2024 - C-465/20
Tax Rulings: Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts betreffend die …
- EuG, 08.09.2016 - T-472/13
Lundbeck / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Antidepressiva mit dem …
- EuG, 10.11.2017 - T-180/15
Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19
Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine …
- EuGH, 25.03.2021 - C-152/19
Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …
- EuG, 12.07.2018 - T-419/14
Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem …
- EuG, 24.09.2019 - T-105/17
Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger …
- EuG, 10.09.2019 - T-741/17
Trasys International und Axianseu - Digital Solutions/ EASA - Öffentliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13
Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
- EuG, 12.07.2018 - T-455/14
Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 2139 final der Kommission vom …
- EuG, 13.12.2018 - T-827/14
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen …
- EuGH, 21.12.2016 - C-131/15
Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 03.06.2026 - T-1097/23
- EuG, 29.02.2016 - T-265/12
Schenker / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Internationale Speditionsdienste …
- EuG, 30.03.2022 - T-337/17
Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …
- EuG, 13.07.2018 - T-58/14
Stührk Delikatessen Import/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuGH, 12.09.2017 - C-589/15
Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten …
- EuGH, 05.03.2015 - C-93/13
Kommission u.a. / Versalis u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt …
- EuGH, 18.12.2014 - C-434/13
Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel - …
- EuGH, 30.11.2016 - C-486/15
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission in dem Fall des …
- EuGH, 17.09.2015 - C-597/13
Der Gerichtshof setzt die gesamtschuldnerisch mit Total France gegen Total …
- EuG, 30.03.2022 - T-341/17
British Airways / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - …
- EuG, 13.12.2016 - T-95/15
Printeos u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
- EuG, 06.04.2022 - T-508/19
Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 08.07.2020 - T-576/18
Das Gericht erlässt seine ersten vier Urteile zu Beschlüssen der Europäischen …
- EuG, 07.12.2022 - T-130/21
CCPL u.a./ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Verpackungen für Lebensmittel im …
- EuG, 28.06.2016 - T-208/13
Das Gericht der EU bestätigt die Rechtswidrigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel …
- EuG, 12.12.2014 - T-551/08
H&R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20
Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den …
- EuG, 03.05.2018 - T-168/16
Grizzly Tools/ Kommission - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von …
- EuGH, 16.06.2016 - C-155/14
Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG …
- EuG, 22.04.2016 - T-50/06
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung …
- OLG München, 09.02.2012 - U 3283/11
Gesamtschuldnerinnenausgleich unter mehreren Unternehmen bei einer von der …
- EuG, 30.03.2022 - T-324/17
Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20
Advocate General Rantos sets out the criteria for classifying an exclusionary …
- EuGH, 10.07.2019 - C-39/18
Kommission/ Icap u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der …
- EuGH, 11.06.2020 - C-114/19
Kommission/ Di Bernardo - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines …
- EuG, 05.10.2020 - T-249/17
Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des …
- EuG, 24.05.2023 - T-451/20
Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine …
- EuG, 25.11.2014 - T-402/13
Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im …
- EuG, 26.09.2018 - T-574/14
EAEPC/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Parallelhandel mit Arzneimitteln - …
- EuG, 22.04.2015 - T-320/09
Das Gericht der EU erklärt die Eintragung einer griechischen Gesellschaft in das …
- EuG, 15.07.2015 - T-45/10
GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-160/24
" Pourvoi - Concurrence - Article 101 TFUE - Euro Interbank Offered Rates …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2026 - C-191/24
" Pourvoi - Concurrence - Article 101 TFUE - Euro Interbank Offered Rates …
- EuGH, 08.03.2017 - C-660/15
Viasat Broadcasting UK/ TV2/Danmark - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-510/23
Trenitalia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuG, 26.09.2014 - T-630/13
DK Recycling und Roheisen / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System …
- EuG, 26.05.2016 - T-479/11
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, die implizite unbeschränkte …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-511/23
Caronte & Tourist - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 16.02.2017 - C-95/15
H & R ChemPharm / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuGH, 14.09.2016 - C-519/15
Trafilerie Meridionali / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuGH, 16.02.2017 - C-94/15
Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Rechtsmittel - …
- EuG, 28.06.2016 - T-216/13
Telefónica / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Portugiesischer und spanischer …
- EuGH, 30.01.2025 - C-511/23
Caronte & Tourist - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - …
- EuG, 18.09.2024 - T-671/19
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Das Gericht bestätigt weitgehend …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19
Deutsche Telekom/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
- EuGH, 16.02.2017 - C-90/15
Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb / Kommission - Rechtsmittel - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13
Fresh Del Monte Produce / Kommission und Commission / Fresh Del Monte Produce - …
- EuGH, 30.01.2025 - C-510/23
Trenitalia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere …
- EuG, 12.07.2018 - T-449/14
Nexans France und Nexans/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …
- EuG, 06.10.2021 - T-827/17
Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15
FSL u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) - …
- EuG, 26.03.2020 - T-646/18
Bonnafous/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- EuG, 02.02.2022 - T-27/19
Pilatus Bank und Pilatus Holding/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13
Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr. …
- EuG, 06.12.2023 - T-48/22
Tschechische Republik/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-165/19
Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …
- EuG, 22.05.2019 - T-604/15
Ertico - ITS Europe/ Kommission - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, …
- EuG, 19.11.2025 - T-366/23
Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Richtlinie …
- EuG, 30.04.2025 - T-400/18
Landesbank Baden-Württemberg/ SRB (Contributions ex ante 2018) - Wirtschafts- und …
- EuGH, 30.04.2020 - C-560/18
Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych/ …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13
Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen …
- EuG, 20.12.2023 - T-113/17
Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/ Kommission - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-589/15
Anagnostakis/ Kommission - Rechtsmittel - Bürgerinitiative "Eine Million …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-155/14
Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für …
- EuG, 15.07.2015 - T-462/12
Pilkington Group / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer …
- EuG, 08.02.2023 - T-295/20
Energiebinnenmarkt und Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse: das …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-458/19
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Entscheidung der Kommission, mit …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-225/24
Generalanwältin Tamara Ćapeta schlägt dem Gerichtshof vor, den Beschluss …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21
Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher …
- EuG, 14.12.2018 - T-298/16
East West Consulting/ Kommission - Außervertragliche Haftung - Instrument für …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15
Akzo Nobel u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13
Simon, Evers & Co - Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - …
- EuG, 17.07.2024 - T-402/21
UniCredit Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …
- EuG, 16.12.2015 - T-67/11
Martinair Holland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …
- EuG, 26.11.2015 - T-465/13
Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 19. Juni 2013, mit dem die …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-154/14
SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission - …
- EuG, 04.02.2021 - T-352/18
Germann Avocats/ Kommission
- EuG, 03.07.2018 - T-616/15
Transtec - EEF - AKP-Staaten - Cotonou-Abkommen - Programm zur Unterstützung …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13
Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen …
- EuG, 03.05.2018 - T-653/16
Malta/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- EuG, 16.12.2015 - T-46/11
Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. …
- EuG, 06.03.2015 - T-513/13
Braun Melsungen / HABM (SafeSet) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …
- EuG, 25.06.2020 - T-737/18
Siberia Oriental/ CPVO (Siberia) - Pflanzensorten - Antrag auf Änderung des …
- EuG, 16.12.2015 - T-40/11
Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. …
- EuG, 16.12.2015 - T-63/11
Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. …
- EuG, 16.12.2015 - T-62/11
Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2026 - C-641/24
Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Verordnung Nr. 1049/2001 - ESI-Fonds - …
- EuG, 19.11.2025 - T-41/24
LGAI Technological Center und jtsec Beyond IT Security/ EUSPA
- EuG, 16.05.2019 - T-228/18
Transtec/ Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …
- EuG, 16.12.2015 - T-38/11
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. …
- EuG, 16.12.2015 - T-28/11
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2010) 7694 endg. der Kommission vom 9. …
- EuG, 08.07.2020 - T-661/18
Securitec/ Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …
- EuG, 25.11.2020 - T-166/19
Bronckers/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …
- EuG, 16.02.2017 - T-145/15
Rumänien / Kommission - EGFL und ELER - Flächenbezogene Maßnahmen - Von der …
- EuG, 08.10.2025 - T-161/24
NTT Data Belgique u. a./ EIB
- EuG, 26.09.2017 - T-564/10
Quimitécnica.com und de Mello/ Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-617/13
Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - …
- EuG, 04.04.2019 - T-5/17
Sharif/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".