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   OLG Düsseldorf, 03.05.2002 - 23 U 152/01   

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https://dejure.org/2002,2473
OLG Düsseldorf, 03.05.2002 - 23 U 152/01 (https://dejure.org/2002,2473)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2002 - 23 U 152/01 (https://dejure.org/2002,2473)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Mai 2002 - 23 U 152/01 (https://dejure.org/2002,2473)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anhörungsbegehren ; Missverständnisse des Sachverständigen bezüglich der ihm vorgegebenen Anknüpfungstatsachen ; Besorgung von Hotelzimmern; Laufende Buchführung ; Voraussetzungen für die Abgeltung der Umsatzsteuervoranmeldungen ; Nebenleistung zur Erstellung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § ... 97 Abs. 1; ; ZPO § 100 Abs. 4; ; ZPO § 108 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 138; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO §§ 263 ff.; ; ZPO § 264 Nr. 1; ; ZPO § 270 Abs. 3; ; ZPO § 286; ; ZPO § 287; ; ZPO § 296 Abs. 1; ; ZPO § 397; ; ZPO § 523; ; ZPO § 528 Abs. 3; ; ZPO § 536; ; ZPO § 537; ; ZPO § 539; ; ZPO § 402; ; ZPO § 411 Abs. 4; ; ZPO § 411 Abs. 3; ; ZPO § 693 Abs. 2; ; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 697 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 709 Satz 2; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 187 Abs. 1; ; BGB § 188 Abs. 1; ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15; ; BGB § 198; ; BGB § 201; ; BGB § 209 Abs. 1; ; BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 217; ; BGB § 211 Abs. 2; ; BGB § 211 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 211 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 244; ; BGB § 249; ; BGB § 254; ; BGB § 284 Abs. 1; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 2; ; BGB § 611; ; BGB § 615; ; BGB § 626; ; BGB § 628 Abs. 1; ; BGB § 628 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 628 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 628 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 628 Abs. 2; ; BGB §§ 631 ff.; ; BGB § 633; ; BGB § 634; ; BGB § 635; ; BGB § 649; ; BGB § 675; ; BGB § 765; ; BGB § 767; ; BGB § 421; ; BGB § 826 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 828 Abs. 1 Satz 1; ; StBGebV § 4; ; StBGebV § 7; ; StBGebV § 8; ; StBGebV § 9 Abs. 2 Satz 1; ; StBGebV § 11; ; StBGebV § 12 Abs. 1; ; StBGebV § 12 Abs. 2; ; StBGebV § 12 Abs. 4; ; StBGebV § 12 Abs. 5; ; StBGebV § 13; ; StBGebV § 14; ; StBGebV § 24 Abs. 1 Nr. 7; ; StBGebV § 33; ; StBGebV § 33 Abs. 1; ; StBGebV § 33 Abs. 8; ; StBGebV § 33 Abs. 7; ; StBGebV § 33 Abs. 10; ; StBGebV § 34; ; StBGebV §§ 34 Abs. 2 ff.; ; StBGebV § 34 Abs. 5; ; StBGebV § 35 Abs. 3; ; BRAGO § 12; ; BRAGO § 13 Abs. 3; ; GKG § 19 Abs. 3; ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerberaterhonorar und Steuerberaterhaftung- Pauschalvereinbarung - Gebührenrahmen - Kündigung des Steuerberatungsvertrages - Schaden, Säumniszuschläge, Korrekturkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (79)

  • BGH, 17.10.1991 - IX ZR 255/90

    Haftung des steuerlichen Beraters für verspätete Abgabe von Steuererklärungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.2002 - 23 U 152/01
    In einem stellen Fall handelt es sich um einen einheitlichen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter, auf den gemäß § 675 BGB nicht die §§ 631 ff., BGB, sondern die der § 611 ff. BGB Anwendung finden (BGHZ 54, 106, 107 f. = NJW 1970, 1596; BGHZ 78, 335, 338 = NJW 1981, 401; BGHZ 115, 382, 386 = NJW 1992, 307, 308 mwN.; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000,1, 4).

    Dies gilt auch dann, wenn zu den vom Steuerberater geschuldeten Tätigkeiten auch die Durchführung der Buchhaltung, die Anfertigung von Bilanzen oder die Abgabe von Steuererklärungen gehört; schon wegen der Abhängigkeit dieser Leistungen von den erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers kann jener das Leistungsversprechen des Steuerberaters nicht dahin auslegen, dass dieser trotz jener außerhalb seiner Einflusssphäre liegenden Fehlerquellen die (Erfolgs-)Haftung für eine mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmende Richtigkeit seiner Arbeiten oder gar deren Anerkennung durch die Finanzbehörden übernehmen will (BGHZ 115, 382, 387 f. = NJW 1992, 307, 308).

    Auch Schadensersatzansprüche aus Verzug stehen der Beklagten zu 1. mangels Mahnung nicht zu, weil die Versäumung gesetzlicher Fristen für steuerlichen Erklärungen im Verhältnis der Vertragsparteien nicht nach § 284 Abs. 1 BGB verzugsbegründend wirkt (BGHZ 115, 382, 387 ff. = NJW 1992, 307, 308; BGH NJW 2002, 825; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 11 und 16).

    Weist die Buchhaltung des Mandanten formelle Mängel auf, hat der steuerliche Berater ihn rechtzeitig aufzufordern, diese abzustellen (BGHZ 115, 382, 390 f. = NJW 1992, 307, 309 mwN.; BGH NJW-RR 1991, 794, 795.; Senat OLGR 2002, 78, 81 = NZG 2002, 284, 286 = Gl 2002, 65, 89 mwN.).

    Auch insoweit trifft den Steuerberater keine Erfolgs- oder Verzugshaftung (oben I.1.); er hat seinem Auftraggeber vielmehr nur dann Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung zu leisten, wenn er die ihm obliegende Pflicht, die rechtzeitige Abgabe ordnungsgemäßer Steuererklärungen mit Rat und Tat zu fördern, schuldhaft nicht erfüllt hat, und gegen seinen Auftraggeber gerade deshalb Säumniszuschläge verhängt worden sind (BGHZ 115, 382, 391 = NJW 92, 307, 309; BGH NJW-RR 91, 794, 795).

  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 20/95

    Gebühren des Steuerberaters für die Überwachung der Buchführung und die Behebung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.2002 - 23 U 152/01
    Ein Vertrag kann jedoch durch eine - auch aufwendige - Tätigkeit des Steuerberaters nicht einseitig erweitert oder ergänzt werden; hierzu bedarf es vielmehr selbst dann einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber, wenn der Mehraufwand erst durch diesen verschuldet worden ist (BGH NJW-RR 1996, 375, 376 f. und unten b.bb mwN.).

    Eine solche Hilfeleistung setzt voraus, dass der Steuerberater bereits mit Buchführungsarbeiten im Sinne der vorstehenden Absätze des § 33 StBGebV betraut ist; sie bezieht sich deshalb im Wesentlichen auf damit zusammenhängende Vor-, Neben- und Nacharbeiten, die nicht bereits unter die übrigen Gebührenregelungen dieser Vorschrift fallen (BGH NJW-RR 1996, 375, 376; NJW-RR 2001, 494, 495 mwN.).

    Ein Steuerberater kann sich in der Regel keine Sonder- oder Zusatzgebühr verschaffen, indem er von sich aus den vereinbarungsgemäß vom Auftraggeber übernommenen Buchführungsteil überwacht, berichtigt oder ergänzt, weil dies auf eine einseitige Ausweitung des Inhalts und Umfangs des Mandats und der damit verbundenen Vergütungspflicht hinausliefe; das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Mehrarbeit seines Steuerberaters verschuldet hat (BGH NJW-RR 1996, 375, 376; OLG Celle OLGR 1994, 307/308; Zugehör aaO.).

    Deswegen muss der Steuerberater vor einseitiger Ausführung nicht vereinbarte Leistungen den Mandanten zur Ermöglichung seiner eigenverantwortlichen Entscheidung auf die Mängel oder Unvollständigkeiten des ihm obliegenden Buchführungsteils sowie auf die ihn treffende zusätzlich entstehende Vergütungspflicht für die Mehrleistungen hinweisen; bei Verletzung dieser Vertragspflicht kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung erwachsen, der gemäß § 249 BGB einem Verlangen des Steuerberaters nach einer Vergütung für die unvereinbarte Sonderleistung entgegensteht (BGH NJW-RR 1996, 375, 377 mwN.; OLG Düsseldorf [13. ZS] GI 01, 227, 228; Zugehör aaO.).

    Er kann darüber hinaus bei der Bemessung der Zeitgebühr für die - hier allein in Rede stehenden - Nebenarbeiten zur Finanz- und Lohnbuchhaltung keine Rolle spielen, weil Satz 1 der "Ergänzungen" nur die damals nach Art und Umfang unabsehbaren ("verschuldeten") Abstimmungs- und sonstige Nebenarbeiten erfasste (oben a), während die - bei Vertragsabschluss bekannte - "Geschäftsstruktur" der Beklagten zu 1. und die hiermit verbundenen Anforderungen an das Belegsystem der Buchführung nicht im Rahmen der §§ 33 Abs. 7, 34 Abs. 5 StBGebV, sondern bereits bei der Bemessung des Gebührenssatzes der Rahmengebühr (§ 11 StBGebV) oder der angemessenen Pauschalvergütung (§ 14 Abs. 4 StBGebV) für die Grundleistungen nach §§ 33 Abs. 1 ff., 34 Abs. 2 ff. StBGebV zu berücksichtigen waren (BGH NJW-RR 1996, 375, 376 und oben I.2.b.aa) und tatsächlich berücksichtigt worden sind.

  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 210/99

    Steuerberatergebühren bei nachträglicher Jahresbuchführung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.2002 - 23 U 152/01
    des Steuerberatungsvertrages (Bl. 24 GA) schuldete der Kläger die komplette laufende Buchführung "einschließlich Aufbereitung und Bearbeitung der vom Auftraggeber... zur Verfügung zu stellenden Belege"; es handelte sich somit im eine sogenannte "Vollbuchführung" im Sinne des § 33 Abs. 1 StBGebV (vergl. BGH NJW-RR 2001, 494, 495 mwN.).

    Eine solche Hilfeleistung setzt voraus, dass der Steuerberater bereits mit Buchführungsarbeiten im Sinne der vorstehenden Absätze des § 33 StBGebV betraut ist; sie bezieht sich deshalb im Wesentlichen auf damit zusammenhängende Vor-, Neben- und Nacharbeiten, die nicht bereits unter die übrigen Gebührenregelungen dieser Vorschrift fallen (BGH NJW-RR 1996, 375, 376; NJW-RR 2001, 494, 495 mwN.).

    Wird sein Vorbringen diesen Anforderungen nicht gerecht, so kann er allenfalls die Mittelgebühr verlangen, weil diese in Durchschnittsfällen im Rahmen des § 11 StBGebV die angemessene Gebühr darstellt (BGH NJW-RR 01, 494; Senat, GI 2002, 72, 74; OLG Düsseldorf [18. ZS] StB 1986, 160; GI 1990, 115; OLG Düsseldorf [13. ZS] GI 1994, 133; OLGR 1999, 106; GI 2001, 197, 199; OLG Hamm GI 1990, 101; NJW-RR 1999, 510).

    Die - allein maßgebliche (BGH NJW 1997, 516; NJW-RR 2001, 494, 495) - zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB ist mit den Wirkungen des § 217 BGB rechtzeitig unterbrochen worden.

  • BGH, 27.09.2001 - IX ZR 281/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines rechtlichen Beraters;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.2002 - 23 U 152/01
    Auch Schadensersatzansprüche aus Verzug stehen der Beklagten zu 1. mangels Mahnung nicht zu, weil die Versäumung gesetzlicher Fristen für steuerlichen Erklärungen im Verhältnis der Vertragsparteien nicht nach § 284 Abs. 1 BGB verzugsbegründend wirkt (BGHZ 115, 382, 387 ff. = NJW 1992, 307, 308; BGH NJW 2002, 825; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 11 und 16).

    An das Erfordernis einer substantiierten Darlegung des haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden sind auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung keine geringeren Anforderungen zu stellen, wenn - wie hier - der Auftraggeber oder der von ihm nach Vertragsbeendigung hinzugezogene Steuerberater über alle erforderlichen Unterlagen verfügt (vergl. BGH NJW 2002, 825, 827 mwN.).

    Etwaigen verbleibenden Darlegungsobliegenheiten (vergl. BGH NJW 2002, 825) ist der Kläger jedenfalls durch seine eingehenden Ausführungen in beiden Rechtsstreitigkeiten nachgekommen; dass sie den somit ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen und vollständigen Vorlage des für die Erstellung der UStVA-Entwürfe erforderlichen Belegguts nicht erbringen können, haben die Beklagten beider Verfahren ausdrücklich eingeräumt (Berufungsbegründungen vom 16.8.2001, Seite 8, Bl. 335 GA, sowie Seite 5, Bl. 576 BA; Schriftsatz vom 19.12.2001, Seite 2, Bl. 608 GA).

  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Steuerberaters wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.2002 - 23 U 152/01
    Hat der Berater - wie hier (oben bb) - die ihm obliegenden Belehrungspflichten erfüllt, so hat er seinen Vertragspflichten genüge getan; zeigt sich der Auftraggeber dennoch uneinsichtig, so braucht der Berater nicht zu versuchen, den Widerstand mit aller Macht zu überwinden (BGHZ 97, 372, 376 = NJW 1986, 2043, 2044; BGHZ 126, 217, 220 = NJW 1994, 3295, 2397; BGH NJW 1988, 706, 707; NJW 1996, 2571, 2572; G. Fischer, NJW 99, 2993, 2995; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/00, 1,9).

    Ein rechtlicher oder steuerlicher Berater wird seinen Vertragspflichten bereits dadurch gerecht, dass er - wie der Kläger - seinen Mandanten zur Mitwirkung auffordert und (sofern nicht offensichtlich) auf die andernfalls drohenden Nachteile hinweist; eine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit seiner Belehrungen, deren fortlaufende Wiederholung oder gar ein intensives "Treten" seines Auftraggebers schuldet er nicht (BGHZ 126, 217, 220 = NJW 1994, 3295, 2397; BGH NJW 1987, 1322, 1323; NJW 1995, 2842, 2843; NJW 1996, 2571, 2572; NJW-RR 2002, 1351, 1352 f.; G. Fischer und Zugehör aaO.).

    Hierfür trägt der Kläger keine Verantwortung, weil er ohne ausreichender Belege auf Schätzungen angewiesen war (oben AA.III.2.b.bb); die Annahme der Beklagten, der Kläger müsse unter Gesichtspunkten wie "Mitverschulden" oder "hypothetischem Kausalverlauf" das Fehlen von Belegen beweisen, liegt neben der Sache, weil es vorliegend bereits um die Frage einer Pflichtverletzung geht und den Auftraggeber insoweit die volle, nicht einmal durch § 287 ZPO herabgesetzte Beweislast trifft (BGH NJW 1996, 2571 f.; NJW 1999, 2437; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000,1,16 f.; Ganter, WM-Sonderbeilage 6/2001, 1, 17; jeweils mwN.).

  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 182/94

    Gebührenanspruch des Prozeßbevollmächtigten nach Notwendigkeit der Mandatierung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.2002 - 23 U 152/01
    Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass dem Berater trotz vorzeitiger Beendigung seines Auftrags die bereits verdienten Gebühren in voller Höhe verbleiben, sofern er auch nur eine (erste) Tätigkeit zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes vorgenommen hat (BGH NJW 1987, 315, 316; NJW 1995, 1954; LG Duisburg GI 2001, 265, 256).

    Er hat deshalb darzulegen und zu beweisen, das ein vertragswidriges Verhalten des Beraters zur Kündigung geführt habe und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen infolgedessen entfallen sei (BGH NJW 1982, 437, 438; NJW 1995, 1954; BGH NJW 1997, 188, 189 mwN.; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 15).

    Ein vertragswidriges Verhalten in diesem Sinne setzt die schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus; dem Auftraggeber obliegt daher der Nachweis, dass der Berater durch eine schwerwiegende Unzuverlässigkeit oder in sonstiger Weise die vertraglich geschützten Interessen des Vertragspartners so beeinträchtigt hat, dass ihm - dem Auftraggeber - infolge der darin liegenden positiven Vertragsverletzung eine weitere Bindung an den Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (BGH NJW 95, 1954, 1955 mwN.).

  • BGH, 31.01.1991 - IX ZR 124/90

    Haftung des Steuerberaters für Festsetzung von Verspätungszuschlägen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.2002 - 23 U 152/01
    Weist die Buchhaltung des Mandanten formelle Mängel auf, hat der steuerliche Berater ihn rechtzeitig aufzufordern, diese abzustellen (BGHZ 115, 382, 390 f. = NJW 1992, 307, 309 mwN.; BGH NJW-RR 1991, 794, 795.; Senat OLGR 2002, 78, 81 = NZG 2002, 284, 286 = Gl 2002, 65, 89 mwN.).

    Zwar können auch Säumniszuschläge einen nach § 249 BGB ersatzpflichtigen Schaden des Auftraggebers darstellen, wenn diese ohne einen Fehler des Steuerberaters nicht angefallen wären (vergl. BGH NJW-RR 91, 794).

    Auch insoweit trifft den Steuerberater keine Erfolgs- oder Verzugshaftung (oben I.1.); er hat seinem Auftraggeber vielmehr nur dann Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung zu leisten, wenn er die ihm obliegende Pflicht, die rechtzeitige Abgabe ordnungsgemäßer Steuererklärungen mit Rat und Tat zu fördern, schuldhaft nicht erfüllt hat, und gegen seinen Auftraggeber gerade deshalb Säumniszuschläge verhängt worden sind (BGHZ 115, 382, 391 = NJW 92, 307, 309; BGH NJW-RR 91, 794, 795).

  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.2002 - 23 U 152/01
    Die anspruchstellende Partei dadurch soll bei der von Amts wegen bewirkten Zustellung vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs geschützt werden, denn derartige Verzögerungen liegen außerhalb ihres Einflussbereichs (BVerfG NJW 1994, 1853; BGHZ 122, 23, 27 = NJW 1993, 1585, 1586; BGH NJW 1993, 2811 f.; NJW 2001, 885, 887) Eine Zustellung "demnächst" nach der Einreichung des Mahngesuchs im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben.

    Beruht eine Verzögerung auf einer sachlich nicht gebotenen Rückfrage des Gerichts, so hat der Gläubiger die Verzögerung nicht zu vertreten (BGH NJW 1984, 242; NJW 2001, 885, 887).

  • BGH, 08.10.1981 - III ZR 190/79

    Begründung von Nebenpflichten durch den Anwaltsvertrag - Kündigung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.2002 - 23 U 152/01
    Er hat deshalb darzulegen und zu beweisen, das ein vertragswidriges Verhalten des Beraters zur Kündigung geführt habe und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen infolgedessen entfallen sei (BGH NJW 1982, 437, 438; NJW 1995, 1954; BGH NJW 1997, 188, 189 mwN.; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 1, 15).

    Ein Interessewegfall ist gegeben, wenn der Auftraggeber die Leistungen des Beraters nicht (mehr) wirtschaftlich verwerten konnte oder kann; sie also für ihn nutzlos geworden sind (BGH NJW 1982, 437, 438; NJW 1985, 41 mwN.).

  • BGH, 07.06.1984 - III ZR 37/83

    Annehmung der Interessen eines Dritten gegen den Auftraggeber eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.05.2002 - 23 U 152/01
    Ein Interessewegfall ist gegeben, wenn der Auftraggeber die Leistungen des Beraters nicht (mehr) wirtschaftlich verwerten konnte oder kann; sie also für ihn nutzlos geworden sind (BGH NJW 1982, 437, 438; NJW 1985, 41 mwN.).

    Zwar kann eine Leistung eines Beraters für den Auftraggeber auch dann ohne Interesse sein, wenn dieser wegen ihrer Mängel einen anderen Berater bestellen musste, für den die gleichen Gebühren entstanden sind wie für den ersten (BGH NJW 1985, 41; NJW 1095, 1954, 1955; NJW 1997, 188, 189); diese Voraussetzungen sind jedoch ebenfalls nicht dargetan.

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 37/96

    Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Darlegungs- und Beweislast

  • BGH, 29.06.1993 - X ZR 6/93

    Keine Vorschußpflicht ohne Anforderung durch Mahngericht

  • BGH, 20.02.1997 - VII ZR 227/96

    Beendigung der Unterbrechung der Verjährung durch eine Prozeßhandlung

  • BGH, 20.04.2000 - VII ZR 116/99

    Demnächst erfolgte Zustellung

  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 198/99

    Beratung über das Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit der

  • BGH, 20.11.1997 - IX ZR 286/96

    Berechnung des Vertrauensschadens aus einer unzutreffenden Auskunft

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 23 U 49/01

    Haftung eines später eintretenden Sozius einer Steuerberatungssozietät für

  • BGH, 04.12.1986 - III ZR 51/85

    Begriff des Erfolgshonorars

  • OLG Düsseldorf, 20.06.1994 - 5 W 27/94

    Verfahrensrecht; Verfahren 1. Instanz bis zum Urteil; Klagerücknahme

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Steuerberaters

  • BGH, 23.03.1999 - VI ZR 101/98

    Unterbrechung der Verjährung bei stiller Sicherungszession

  • BGH, 17.04.1986 - IX ZR 200/85

    Abrede über den Gebrauch empfängnisverhütender Mittel unter Partnern einer

  • BGH, 01.02.2000 - X ZR 198/97

    Einwendungen gegen Abrechnung auf Stundenbasis

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

  • BGH, 19.11.1997 - XII ZR 281/95

    Unterbrechung der Verjährung durch Klage auf Ersatz von Mietausfallschaden

  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

  • BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87

    Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...

  • BGH, 05.02.1998 - VII ZR 279/96

    Ende der Unterbrechung bei Stillstand des Prozesses

  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 246/94

    Anforderungen an die Kenntnis des Verletzten vom Schaden; Verjährung von

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 8/95

    Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Mahnbescheid

  • BGH, 16.12.1987 - VIII ZR 4/87

    Zustellung von Klageerweiterungsschriftsätzen im Mahnverfahren; Einhaltung der

  • BGH, 27.09.1995 - VIII ZR 257/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrags

  • BGH, 18.05.1995 - VII ZR 191/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrags;

  • BGH, 27.05.1999 - VII ZR 24/98

    Eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

  • BGH, 04.06.1970 - VII ZR 187/68

    Vergütung bei vorzeitiger Beendigung eines Steuerberatervertrags

  • BGH, 27.03.1996 - IV ZR 185/95

    Unterbrechung der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch Klage auf

  • BGH, 16.10.1986 - III ZR 67/85

    Rechtsfolgen der Kündigung eines Anwaltsvertrages; Herabsetzung eines

  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 183/98

    Verjährungsbeginn bei Haftung eines Steuerberaters

  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 236/84

    Unterbrechung der Verjährung bei Klagezustellung "demnächst"

  • BGH, 12.12.1996 - IX ZR 214/95

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Lieferung von Tierarzneimitteln

  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 293/99

    Aufhebung eines Urteils wegen Widersprüchlichkeit des Tenors; Anforderungen an

  • BGH, 04.11.1996 - II ZR 48/95

    Schadensersatzpflicht des geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG wegen

  • BGH, 11.05.1999 - IX ZR 298/97

    Belehrungspflicht des Steuerberaters über die Frist zur Anfechtung eines

  • BGH, 22.04.1999 - IX ZR 112/98

    Pflichten des Steuerberaters im Rahmen der Mitwirkung an

  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 102/93

    Formularmäßige Erstreckung einer Bürgschaft auf alle Forderungen aus bankmäßiger

  • BGH, 01.12.1993 - XII ZR 177/92

    Begriff der alsbaldigen Zustellung; Geringfügige Verzögerung

  • BGH, 18.03.1976 - VII ZR 35/75

    Unterbrechung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche durch Erhebung einer

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 138/92

    Versäumnis der Anfechtungsfrist bei verzögerter Abgabe an das für das

  • BGH, 09.10.1986 - VII ZR 249/85

    Fälligkeit der Vergütung nach vorzeitiger Beendigung eines VOB -Bauvertrags

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 130/94

    Pflichten des Steuerberaters zur Überwachung einer Maßnahme

  • BGH, 25.03.1999 - IX ZR 283/97

    Haftung des Rechtsanwalts wegen Beratung des Mandanten im Rahmen eines

  • BGH, 29.04.1993 - IX ZR 109/92

    Verjährungsbeginn für Ersatzansprüche gegen Steuerberater frühestens mit Erlaß

  • BGH, 03.12.1987 - VII ZR 363/86

    Begriff des Anerkenntnisses

  • BGH, 20.10.1983 - I ZR 86/82

    Dauer der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung

  • BGH, 20.06.1991 - IX ZR 226/90

    Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters durch Zuschätzungen; Verjährung des

  • BGH, 12.03.1986 - IVa ZR 183/84

    Haftung des steuerlichen Beraters für fehlerhafte oder verspätete

  • BGH, 23.06.1993 - XII ZR 12/92

    Verjährung des Zahlungsanspruches auf Zugewinnausgleich auch bei Klage wegen

  • BGH, 04.07.1983 - II ZR 235/82

    Rechtshängigkeit und Unterbrechung der Verjährung bei mehreren Klagegründen;

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 45/94

    Hemmung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit bei verzögerter

  • BGH, 18.11.1982 - IX ZR 91/81

    Unterbrechung der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

  • BGH, 06.06.1991 - IX ZR 195/90

    Ursächlichkeit eines Fehlers eines steuerlichen Beraters bei einer Außenprüfung

  • BGH, 29.09.1983 - VII ZR 31/83

    Irrtümliche Falschbezeichnung des sachlich zuständigen Gerichts in einem

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2001 - 23 U 16/01

    Wirtschaftsprüfer; Steuerberater; Kündigung eines Beratervertrages; Anfertigung

  • BGH, 14.07.1983 - VII ZR 365/82

    Zurückweisung der Ansprüche durch den Reiseveranstalter

  • BVerfG, 28.07.1993 - 1 BvR 1464/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Gebot fairer Verfahrensgestaltung

  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 237/79

    Verjährung von Schadensersatzanspruch gegen steuerberatenden Wirtschaftsprüfer

  • BGH, 06.02.1985 - IVa ZR 82/83

    Zeitpunkt der Schadensentstehung bei Überarbeitung einer fehlerhaften Buchführung

  • BGH, 29.03.1995 - XII ZR 117/94

    Auseinandersetzung von Ehegatten hinsichtlich des Eigentums an einem Eigenheim

  • VerfGH Bayern, 26.06.1987 - 10-VI-85
  • BGH, 22.09.1987 - IX ZR 126/86

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts

  • OLG Köln, 16.12.1994 - 19 U 84/94

    Bewertung einer im Zusammenhang mit der Vermietung einer Telefonanlage

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 234/90

    Aufklärungspflicht des Gerichts beim Sachverständigenbeweis trotz verspäteter

  • BGH, 27.05.1982 - III ZR 201/80

    Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 408/99

    Aufklärungspflicht des Richters bei lückenhaftem Sachverständigengutachten

  • OLG Hamm, 19.08.1998 - 25 U 42/98

    Gebührenanspruch eines Steuerberaters; Anspruch eines Steuerberaters auf Zahlung

  • BGH, 11.07.2001 - VIII ZR 215/00

    Erneute Anhörung des Sachverständigen im Berufungsverfahren

  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 122/82

    Abweichung von einem Sachverständigengutachten nach Heranziehung von

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2017 - 12 U 55/16

    Insolvenzanfechtung an den gesetzlichen Gebührenrahmen überschreitenden Zahlungen

    Diese beträgt hier 32, 50 EUR (Mittel zwischen 19 EUR und 46 EUR) je angefangene halbe Stunde, denn die Mittelgebühr ist in Durchschnittsfällen angemessen (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2000 - IX ZR 210/99, NJW-RR 2001, 494; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.2002 - 23 U 152/01, NJOZ 2002, 1681, 1689) und es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Tätigkeit der Beklagten hier eine über- oder unterdurchschnittliche Vergütung rechtfertigen würde.
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2002 - 23 U 183/01

    Voraussetzungen, Umfang und Verjährung des Schadensersatzes gegen einen

    Ist - wie hier - zu ermitteln, ob und inwieweit sich eine Vermögensdisposition, die jemand im Vertrauen auf den Rat oder die Auskunft eines anderen getroffen hat, als für ihn als günstig oder ungünstig erweist, so lässt sich ein etwaiger Schaden erst dann feststellen, wenn sich die Vermögenslage "unter dem Strich" schlechter darstellt, als sie es sein würde, wenn die Maßnahme unterblieben wäre (BGH aaO. mwN.; Senat, Urteil vom 3.5.2002 - 23 U 152/01).
  • LG Duisburg, 09.09.2022 - 10 O 204/18
    Aufgrund des Systems der Pauschgebühren in der StBVV bedeutet dies, dass Vor- und Nacharbeiten des StB in einer Angelegenheit grundsätzlich nicht gesondert berechnet werden können (OLG Düsseldorf 23 U 152/01 v. 3.5. 2002 in GI 2003, 7 (9 f.); Eckert/Lotz, 6. Aufl. 2017, StBVV § 12 Rn. 7).
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