Rechtsprechung
| EuGH, 13.03.2007 - C-29/05 P |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel zur Begründung einer Beschwerde bei einer Beschwerdekammer des HABM
- markenmagazin:recht
Art. 42 GMV; Art. 59 GMV; Art. 74 GMV
ARCOL ./. CAPOL - Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel zur Begründung einer Beschwerde bei einer Beschwerdekammer des HABM - Judicialis
Satzung des Gerichtshofs Art. 56; ; Verordnung Nr. 40/94
- Europäischer Gerichtshof
HABM / Kaul
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel zur Begründung einer Beschwerde bei einer Beschwerdekammer des HABM
- EU-Kommission
HABM / Kaul
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel zur Begründung einer Beschwerde bei einer Beschwerdekammer des HABM
- EU-Kommission
HABM / Kaul
Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit der Eintragung einer Marke aufgrund der Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke; Vorliegen einer Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum; Bestehen einer Verwechselungsgefahr ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Geistiges Eigentum: Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel zur Begründung einer Beschwerde bei einer Beschwerdekammer des HABM
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ARCOL / CAPOL
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
HABM / Kaul
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel zur Begründung einer Beschwerde bei einer Beschwerdekammer des HABM
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-164/02, Kaul GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (andere Beteiligte im ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-164/02 (Kaul GmbH/HABM), mit dem das Gericht die Entscheidung R 782/2000-3 der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 4. März 2002 in Bezug auf ein ...
Verfahrensgang
- EuG, 10.11.2004 - T-164/02
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-29/05
- EuGH, 13.03.2007 - C-29/05 P
Papierfundstellen
- GRUR 2007, 504
- GRUR Int. 2007, 516
- EuZW 2007, 352 (Ls.)
Wird zitiert von ... (123) Zitiert selbst (8)
- EuG, 08.07.1999 - T-163/98
Procter & Gamble / OHMI (BABY-DRY)
Auszug aus EuGH, 13.03.2007 - C-29/05
28 Diese Ansicht ist jedoch nicht mit der funktionalen Kontinuität zwischen den Dienststellen des HABM vereinbar, die das Gericht sowohl für Ex-Parte-Verfahren (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY], Slg. 1999, II-2383, Randnrn.38 bis 44, das insoweit durch das Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 P, Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY], Slg. 2001, I-6251, nicht aufgehoben worden ist, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-63/01, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], Slg. 2002, II-5255, Randnr. 21) als auch für Inter-partes-Verfahren bejaht hat (Urteil des Gerichts vom 23. September 2003 in der Rechtssache T-308/01, Henkel/HABM LHS [UK] [KLEENCARE], Slg. 2003, I-0000, Randnrn.
- EuG, 10.11.2004 - T-164/02
Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …
Auszug aus EuGH, 13.03.2007 - C-29/05
Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. November 2004, Kaul/HABM - Bayer (ARCOL) (T-164/02, Slg. 2004, II-3807, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 4. März 2002 (Sache R 782/2000-3, im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Zurückweisung des Widerspruchs der Kaul GmbH (im Folgenden: Kaul) gegen die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARCOL aufgehoben worden ist.Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. November 2004, Kaul/HABM - Bayer (ARCOL) (T-164/02), wird aufgehoben..
- EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
Libertel - "Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Markenfähige …
Auszug aus EuGH, 13.03.2007 - C-29/05
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sprechen hierfür Gründe der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. u. a. Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793, Randnr. 59).
- EuGH, 20.09.2001 - C-383/99
Procter & Gamble / HABM - "Rechtsmittel - Zulässigkeit - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus EuGH, 13.03.2007 - C-29/05
38 bis 44, das insoweit durch das Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 P, Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY], Slg. 2001, I-6251, nicht aufgehoben worden ist, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-63/01, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], Slg. 2002, II-5255, Randnr. 21) als auch für Inter-partes-Verfahren bejaht hat (Urteil des Gerichts vom 23. September 2003 in der Rechtssache T-308/01, Henkel/HABM LHS [UK] [KLEENCARE], Slg. 2003, I-0000, Randnrn. - EuGH, 11.05.2006 - C-416/04
Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 …
Auszug aus EuGH, 13.03.2007 - C-29/05
Dagegen kann das Gericht die Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern, die erst nach ihrem Erlass eingetreten sind (Urteil vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg. 2006, I-4237, Randnrn. - EuGH, 18.07.2006 - C-214/05
Rossi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b …
Auszug aus EuGH, 13.03.2007 - C-29/05
Dem Gericht obliegt es nämlich, die Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdekammer erlassenen Entscheidung dadurch zu überprüfen, dass es die von der Beschwerdekammer vorgenommene Anwendung des Gemeinschaftsrechts insbesondere auf den ihr vorliegenden Sachverhalt einer Kontrolle unterzieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C-214/05 P, Slg. 2006, I-7057, Randnr. 50). - EuG, 23.09.2003 - T-308/01
Henkel / OHMI - LHS (UK)
Auszug aus EuGH, 13.03.2007 - C-29/05
38 bis 44, das insoweit durch das Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 P, Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY], Slg. 2001, I-6251, nicht aufgehoben worden ist, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-63/01, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], Slg. 2002, II-5255, Randnr. 21) als auch für Inter-partes-Verfahren bejaht hat (Urteil des Gerichts vom 23. September 2003 in der Rechtssache T-308/01, Henkel/HABM LHS [UK] [KLEENCARE], Slg. 2003, I-0000, Randnrn. - EuG, 12.12.2002 - T-63/01
'Procter & Gamble / OHMI (Forme d''un savon)'
Auszug aus EuGH, 13.03.2007 - C-29/05
38 bis 44, das insoweit durch das Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 P, Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY], Slg. 2001, I-6251, nicht aufgehoben worden ist, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-63/01, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], Slg. 2002, II-5255, Randnr. 21) als auch für Inter-partes-Verfahren bejaht hat (Urteil des Gerichts vom 23. September 2003 in der Rechtssache T-308/01, Henkel/HABM LHS [UK] [KLEENCARE], Slg. 2003, I-0000, Randnrn.
- EuG, 25.03.2009 - T-402/07
Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …
Mit Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213), gab der Gerichtshof dem Rechtsmittel statt und hob das oben in Randnr. 12 angeführte Urteil ARCOL auf.Da die Dritte Beschwerdekammer, anstatt dieses ihr zustehende Ermessen auszuüben, sich für nicht berechtigt gehalten hatte, über eine etwaige Berücksichtigung der in Frage stehenden Tatsachen und Beweismittel nach Ermessen zu entscheiden, kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von 2002 aufzuheben war (Urteil HABM/Kaul, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnrn.
Rn. 21 Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Aufhebungsurteil wie das oben in Randnr. 13 angeführte Urteil HABM/Kaul ex tunc und nimmt damit der aufgehobenen Handlung rückwirkend ihren rechtlichen Bestand (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg. 1999, 2181, Randnr. 30; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 46, und vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T-171/99, Slg. 2001, II-2967, Randnr. 50).
Nachdem die Dritte Beschwerdekammer sich in der Entscheidung von 2002 für die Vornahme einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken entschieden hatte, musste sie nach dem oben in Randnr. 13 angeführten Urteil HABM/Kaul, Randnrn.
Rn. 32 Den Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Entscheidung von 2002 durch das oben in Randnr. 13 angeführte Urteil HABM/Kaul führte, beging die Dritte Beschwerdekammer gerade bei dieser Vorabprüfung.
Rn. 41 Die Klägerin trägt vor, die Zweite Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie diese Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt habe, Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 in seiner Auslegung durch das oben in Randnr. 13 angeführte Urteil HABM/Kaul verletzt.
Rn. 42 Die Erheblichkeit der Tatsachen und Beweismittel, die die Beteiligten an einem Widerspruchsverfahren außerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen vor dem HABM vorbringen, stellt jedoch eines der Kriterien dar, die das HABM berücksichtigen muss, wenn es in Ausübung seines Ermessens gemäß Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 darüber entscheidet, ob diese Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Kaul, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 44).
Rn. 43 Folglich kann der Zweiten Beschwerdekammer nicht vorgeworfen werden, dass sie die letztgenannte Vorschrift verletzt und das oben in Randnr. 13 angeführte Urteil HABM/Kaul falsch angewandt habe, als sie bei der Zurückweisung der Tatsachen und Beweismittel, die die Klägerin erstmals im Stadium ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vorgetragen hatte, die fehlende Erheblichkeit dieser Tatsachen und Beweismittel für den Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigte.
Rn. 61 Die Klägerin trägt jedoch im Wesentlichen vor, dass das oben in Randnr. 13 angeführte Urteil HABM/Kaul einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt darstelle, zu dem sie vor Erlass der angefochtenen Entscheidung hätte gehört werden müssen.
Rn. 64 Was die Frage anbelangt, ob die Zweite Beschwerdekammer die Klägerin vor Erlass der angefochtenen Entscheidung im Anschluss an die im oben in Randnr. 13 angeführten Urteil HABM/Kaul erfolgten Hinweise des Gerichtshofs zur Auslegung und Anwendung des Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 erneut zur Anwendung dieser Vorschrift hätte anhören müssen, genügt es, daran zu erinnern, dass, selbst wenn die Weigerung der Zweiten Beschwerdekammer, die Tatsachen und Beweismittel zur geltend gemachten Bekanntheit der älteren Marke bei der Ausübung ihres Ermessens gemäß Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zu berücksichtigen, mit einem Rechtsfehler behaftet wäre, dieser keine Auswirkung auf das Ergebnis in der angefochtenen Entscheidung hätte.
Die Beschwerdekammer habe auch die Erklärung des Vertreters des HABM in den mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht und dem Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens, das zu dem oben in Randnr. 13 angeführten Urteil HABM/Kaul geführt habe, nicht berücksichtigt, der zufolge im Fall des Nachweises der geltend gemachten Bekanntheit der älteren Marke die einander gegenüberstehenden Marken hinreichend ähnlich wären, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu bejahen.
Rn. 93 Was die Rüge der Klägerin anbelangt, die Beschwerdekammer sei nicht auf ihre Argumente einschließlich derjenigen eingegangen, die sie im Rahmen des Verfahrens, das zum oben in Randnr. 13 angeführten Urteil HABM/Kaul geführt habe, den Gemeinschaftsgerichten vorgetragen habe, so ist festzustellen, dass die Klägerin nicht angegeben hat, welche Argumente die Zweite Beschwerdekammer außer Acht gelassen haben soll.
- EuG, 25.03.2009 - T-191/07
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM, DEN BEGRIFF "BUDWEISER" NICHT …
Rn. 26 Es sei zwar richtig, dass diese ständige Entscheidungspraxis und die genannten Richtlinien aus der Zeit vor dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, im Folgenden: Urteil Kaul), stammten.In dem Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) werde nur eine Rechtsvorschrift ausgelegt.
Was das Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) angehe, so könne Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Vorschrift das HABM verpflichte, die Beteiligten über die Entscheidungen zu informieren, die Einfluss auf seine Schlussfolgerungen haben könnten.
Aus Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 folgt damit, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteil Kaul, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnrn.
24 und 25, geht vielmehr hervor, dass das Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) im Rahmen der Berücksichtigung der von Budvar eingereichten und vom HABM vollständig am 27. Februar 2002 erhaltenen Unterlagen erwähnt worden ist.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) den Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zwar auslegen, aber nicht den Inhalt dieser Vorschrift ändern kann.
Rn. 55 Anheuser-Busch macht geltend, dass auch nach dem Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) die Unterlagen, die Budvar verspätet vorgelegt habe, um die Eintragung der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203) nachzuweisen, hätten ausgeschlossen werden müssen und dass der Widerspruch folglich zurückzuweisen gewesen sei.
Die Ausführungen der Beschwerdekammer zum Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) bezögen sich nicht auf die Verlängerungsurkunde der älteren internationalen Wortmarke BUDWEISER (R 238 203), sondern allein auf die dem HABM vollständig am 27. Februar 2002 zugegangenen Unterlagen.
24 und 25 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 sowie auf das Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) abgestellt.
Anheuser-Busch stellt auch fest, dass die Ausführungen zum Urteil Kaul (oben in Randnr. 26 angeführt) sich nicht auf die Berücksichtigung dieser Urkunde bezögen.
Eine solche Berücksichtigung durch das HABM kann, wenn es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (Urteil Kaul, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnrn.
- EuGH, 18.12.2008 - C-16/06
Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) …
Das Gericht kann die mit der Klage angefochtene Entscheidung nur aufheben oder abändern, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer der in Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten Gründe für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnr. 53).Diese Bestimmungen belegen ihrerseits die Möglichkeit, dass das Tatsachenmaterial in den verschiedenen Stadien des vor dem HABM geführten Verfahrens angereichert wird (Urteil HABM/Kaul, Randnr. 58).
Rn. 142 Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass ein Beteiligter, wenn er Tatsachen und Beweismittel nicht innerhalb der ihm hierfür nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 gesetzten Fristen vorgebracht und sie damit im Sinne von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung "verspätet" in das Verfahren eingeführt hat, keinen bedingungslosen Anspruch auf ihre Berücksichtigung durch die Beschwerdekammer besitzt, die für ihre Entscheidung, ob die Tatsachen oder Beweismittel für die von ihr zu erlassende Entscheidung zu berücksichtigen sind, vielmehr über ein Ermessen verfügt (vgl. Urteil HABM/Kaul, Randnr. 63).
- EuGH, 24.01.2018 - C-634/16
EUIPO/ European Food - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …
Rn. 36 Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass keine grundsätzliche Erwägung im Zusammenhang mit dem Wesen des vor der Beschwerdekammer durchgeführten Verfahrens oder im Hinblick auf die Zuständigkeit dieser Instanz es ausschließt, dass die Beschwerdekammer für ihre Entscheidung über die bei ihr anhängige Beschwerde Tatsachen oder Beweismittel berücksichtigt, die erstmals im Stadium der Beschwerde vorgebracht worden sind (Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 49).Rn. 37 Im Übrigen folgt aus Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Beschwerdekammer durch die Wirkung der bei ihr anhängig gemachten Beschwerde im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, tätig werden kann und demnach damit betraut wird, eine vollständige neue Prüfung der Begründetheit der Beschwerde sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen (Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 57).
Diese Bestimmungen belegen die Möglichkeit, dass das Tatsachenmaterial in den verschiedenen Stadien des vor dem EUIPO geführten Verfahrens angereichert wird (Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 58).
Rn. 39 Der Gerichtshof hat zwar in den Rn. 60 und 61 des Urteils vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, EU:C:2007:162), darauf hingewiesen, dass sich Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (…ABl. 1994, L 11, S. 1), der den gleichen Inhalt wie Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 hat, der die Voraussetzungen für die Einreichung einer Beschwerde bei der Beschwerdekammer regelt, nicht auf das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht, sondern nur sagt, dass die Beschwerde innerhalb von vier Monaten schriftlich zu begründen ist, und daher nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er dem Beschwerdeführer eine neue Frist für das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln zur Stützung seines Widerspruchs eröffnet.
Rn. 40 Allerdings kann aus dem Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, EU:C:2007:162), nicht gefolgert werden, dass alle vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismittel unter allen Umständen als verspätet anzusehen sind.
Rn. 41 Zum einen ist festzustellen, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, EU:C:2007:162), ergangen ist, im Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache um ein Verfahren betreffend einen Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke ging.
Rn. 55 Aus dem Wortlaut dieses Artikels folgt, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem EUIPO keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 42).
Denn mit der Klarstellung, dass das EUIPO in einem solchen Fall die fraglichen Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen "braucht", räumt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dem EUIPO ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 43).
Rn. 57 Eine Berücksichtigung der verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel durch das EUIPO kann gerechtfertigt sein, wenn das EUIPO zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 44, …und vom 3. Oktober 2013, Rintisch/HABM, C-120/12 P, EU:C:2013:638, Rn. 38).
- EuG, 17.06.2008 - T-420/03
El Corte Inglés / OHMI - Abril Sánchez und Ricote Saugar (BoomerangTV) - …
Rn. 27 In ihrer Antwort vom 22. März 2007 auf die schriftliche Frage des Gerichts, mit der die Parteien um Stellungnahme zu den möglichen Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213), auf die vorliegende Rechtssache gebeten wurden, haben die Streithelfer erklärt, dass die von ihrer Anmeldung erfassten Dienstleistungen auf "Betrieb von Kinos und Aufnahmestudios; Vermietung von Videos; Freizeitveranstaltungen; Produktion von Filmen" beschränkt werden könnten.Im Urteil HABM/Kaul (oben in Randnr. 27 angeführt) sei bestätigt worden, dass Tatsachen und Beweise erstmals im Beschwerdeverfahren beim HABM eingereicht werden dürften.
Das Urteil HABM/Kaul (oben in Randnr. 27 angeführt) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die in Frage stehenden Beweise unterschiedlicher Art seien.
Mit der Klarstellung, dass das HABM in einem solchen Fall die fraglichen Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen "braucht", räumt Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 dem HABM ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (Urteil HABM/Kaul, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn.
Rn. 42 Eine Berücksichtigung von verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln durch das HABM kann, wenn es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer Berücksichtigung nicht entgegenstehen (Urteil HABM/Kaul, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 44).
Diese Begründung ist zwar kurz, und die Gesichtspunkte, auf die sich die Beschwerdekammer bezog, entsprechen nicht ausdrücklich den vom Gerichtshof im Urteil HABM/Kaul (oben in Randnr. 27 angeführt) genannten Gesichtspunkten.
Rn. 47 Zum einen ergibt sich aus dem Urteil HABM/Kaul (oben in Randnr. 27 angeführt, vgl. in diesem Sinne Randnrn. 42 und 43) die wesentliche Anforderung, dass die Beschwerdekammer nicht annehmen darf, es sei ihr verwehrt, die erstmals bei ihr vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
- EuGH, 19.05.2011 - C-308/10
Union Investment Privatfonds / HABM
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213), hat das Gericht in Randnr. 36 seines Urteils festgestellt, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall das ihr durch diese Bestimmung eingeräumte Ermessen ausgeübt habe, dass die streitige Entscheidung ordnungsgemäß begründet sei und dass nichts darauf hindeute, dass die Gründe dieser Entscheidung mit einem Fehler behaftet wären.Rn. 34 In ihrer Entscheidung vom 26. Mai 2004, die vor dem Urteil HABM/Kaul erlassen worden sei, habe die Widerspruchsabteilung des HABM aber, ohne dies zu begründen, festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin keine Beweise für die Benutzung der Marken mit der Vorsilbe "Uni" vorgelegt habe.
Rn. 35 Ebenso sei die Annahme des Gerichts verfehlt, dass die Beschwerdekammer das Ermessen ausgeübt habe, das ihr in der genannten Bestimmung in deren Auslegung durch das Urteil HABM/Kaul eingeräumt werde.
Zum einen werde in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass sich die Zweite Beschwerdekammer dieses Ermessens bewusst gewesen sei, obwohl die streitige Entscheidung vor dem Urteil HABM/Kaul ergangen sei.
Rn. 42 Was zweitens die Rüge anbelangt, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beschwerdekammer ihr Ermessen gemäß Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 in dessen Auslegung durch das Urteil HABM/Kaul ausgeübt habe, ist festzustellen, dass dem HABM, wie in Randnr. 43 des Urteils HABM/Kaul dargelegt worden ist, durch diese Bestimmung ein weites Ermessen eingeräumt wird, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der hierfür gemäß der Verordnung Nr. 40/94 gesetzten Fristen vorgebracht wurden, zu berücksichtigen sind oder nicht.
Rn. 43 Wie das Gericht in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, kann eine solche Berücksichtigung durch das HABM, wenn es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (Urteil HABM/Kaul, Randnr. 44).
42 und 43 des vorliegenden Urteils, dass die Beschwerdekammer, wenn Beweismittel von einem Beteiligten nicht innerhalb der ihm hierfür nach der Verordnung Nr. 40/94 gesetzten Fristen und damit "verspätet" im Sinne von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 eingereicht wurden, über ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage verfügt, ob diese Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Kaul, Randnr. 63).
- EuGH, 26.09.2013 - C-610/11
Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren - …
Rn. 71 Zwar gehe aus Randnr. 42 des Urteils vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213), hervor, dass das dem HABM nach der genannten Bestimmung hinsichtlich einer etwaigen Berücksichtigung verspätet vorgelegter Beweismittel zustehende Ermessen nur "vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift" bestehe, doch habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 eine solche gegenteilige Vorschrift sei.Rn. 77 Wie der Gerichtshof entschieden hat, folgt aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Beteiligten als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die dafür nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem HABM keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (Urteil HABM/Kaul, Randnr. 42).
Rn. 78 Mit der Klarstellung, dass das HABM solche Beweismittel nicht zu berücksichtigen "braucht", räumt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dem HABM nämlich ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (Urteil HABM/Kaul, Randnr. 43).
Rn. 110 Derart allgemeine und kategorische Ausführungen lassen nämlich keineswegs die Feststellung zu, dass die Beschwerdekammer das ihr durch Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 eingeräumte Ermessen tatsächlich ausgeübt hat, um unter Angabe von Gründen und unter angemessener Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände zu entscheiden, ob die ihr vorgelegten zusätzlichen Beweise bei der von ihr zu erlassenden Entscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Kaul, Randnrn.
Rn. 113 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof u. a. entschieden hat, dass die Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Tatsachen oder Beweismittel durch das HABM, wenn es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein kann, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (Urteil HABM/Kaul, Randnr. 44).
- EuG, 11.12.2014 - T-235/12
CEDC International / OHMI - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une …
Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Beteiligten als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die dafür nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem HABM keineswegs untersagt ist, Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die solchermaßen verspätet vorgebracht worden sind (Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg, EU:C:2007:162, Rn. 42…, vom 18. Juli 2013, New Yorker SHK Jeans/HABM, C-621/11 P, Slg, EU:C:2013:484, Rn. 22, …und vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, Slg, EU:C:2013:593, Rn. 77), nämlich nach Ablauf der von der Widerspruchsabteilung gesetzten Frist und gegebenenfalls erstmals vor der Beschwerdekammer.Rn. 45 Mit der Klarstellung, dass das HABM verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen "braucht", räumt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dem HABM nämlich ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (Urteile HABM/Kaul, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2007:162, Rn. 43 und 68, New Yorker SHK Jeans/HABM, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2013:484, Rn. 23, und Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2013:593, Rn. 78).
Ein solches Ermessen kann nämlich zumindest im Fall eines Widerspruchsverfahrens dazu beizutragen, die Eintragung von Marken zu verhindern, deren Benutzung anschließend mittels eines Verfahrens der Nichtigerklärung oder anlässlich eines Verletzungsverfahrens mit Erfolg entgegengetreten werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Kaul, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2007:162, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 57 Außerdem folgt nach der Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass ein verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln dem Beteiligten, von dem es stammt, keinen unbedingten Anspruch darauf verleihen kann, dass diese Tatsachen oder Beweismittel vom HABM berücksichtigt werden (Urteil HABM/Kaul, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2007:162, Rn. 43 und 63).
Rn. 59 Selbst unterstellt, das HABM habe sein Ermessen im einen oder im anderen Sinne ausgeübt, ist zu beachten, dass das HABM nach der Rechtsprechung, wenn es sein Ermessen ausübt, um darüber zu befinden, ob verspätet vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen sind oder nicht, seine Entscheidung entsprechend zu begründen hat (Urteile HABM/Kaul, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2007:162, Rn. 43, New Yorker SHK Jeans/HABM, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2013:484, Rn. 23, und Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2013:593, Rn. 78).
So kann eine solche Berücksichtigung durch das HABM insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (Urteile HABM/Kaul, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2007:162, Rn. 44;… New Yorker SHK Jeans/HABM, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2013:484, Rn. 33, und Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, EU:C:2013:593, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 113).
- EuGH, 26.04.2007 - C-412/05
Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Daher geht die vom Gemeinschaftsrichter ausgeübte Kontrolle einer solchen Entscheidung nicht über die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit hinaus und umfasst damit keine Überprüfung von Tatsachen, die die Instanzen des HABM beurteilt haben, womit auch Tatsachen zu berücksichtigen wären, die vor dem Gericht neu vorgetragen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C-214/05 P, Slg. 2006, I-7057, Randnr. 50, und vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 54). - EuG, 06.11.2007 - T-407/05
SAEME / OHMI - Racke (REVIAN's) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …
Rn. 52 Jedoch kann Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94, anders als die Klägerin vorträgt, nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Beschwerdeführer eine neue Frist für das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln zur Stützung seines Widerspruchs eröffnet (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 61).Rn. 53 Im Unterschied zu Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 bezieht sich deren Art. 59, der die Voraussetzungen für die Einreichung einer Beschwerde bei der Beschwerdekammer regelt, nämlich nicht auf das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln, sondern sagt nur, dass die Beschwerde innerhalb von vier Monaten schriftlich zu begründen ist (Urteil HABM/Kaul, Randnr. 60).
Rn. 56 Aus diesem Wortlaut folgt, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem HABM keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (Urteil HABM/Kaul, Randnr. 42).
Denn mit der Klarstellung, dass das HABM in einem solchen Fall die fraglichen Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen "braucht", räumt Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 dem HABM im Hinblick auf seine Entscheidung, ob die Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden sollen oder nicht, ein weites Ermessen ein, wobei diese Entscheidung jedoch ordnungsgemäß zu begründen ist (Urteil HABM/Kaul, Randnr. 43).
Rn. 58 Eine solche Berücksichtigung durch das HABM kann, wenn es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (Urteil HABM/Kaul, Randnr. 44).
- EuG, 16.11.2011 - T-308/06
Buffalo Milke Automotive Polishing Products / OHMI - Werner & Mertz (BUFFALO …
- EuGH, 28.02.2018 - C-418/16
mobile.de/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - …
- EuG, 11.07.2007 - T-192/04
Flex Equipos de Descanso / OHMI - Leggett & Platt (LURA-FLEX) - …
- EuG, 28.09.2016 - T-476/15
European Food / EUIPO - Société des produits Nestlé (FITNESS) - Unionsmarke - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-597/14
EUIPO / Grau Ferrer - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruch des …
- EuG, 02.07.2025 - T-1103/23
Unionsmarken: Das Gericht hebt die Entscheidungen auf, mit denen die Wortmarke …
- EuG, 28.03.2012 - T-214/08
Rehbein / OHMI - Dias Martinho (OUTBURST) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuGH, 18.07.2013 - C-621/11
New Yorker SHK Jeans / HABM - Rechtsmittel - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke …
- EuGH, 03.10.2013 - C-120/12
Rintisch / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
- EuGH, 03.10.2013 - C-122/12
Rintisch / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
- EuGH, 03.10.2013 - C-121/12
Rintisch / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
- EuG, 16.09.2026 - T-509/25
Société des produits Nestlé/ EUIPO - European Food (FITNESS)
- EuG, 27.04.2010 - T-392/06
Union Investment Privatfonds / OHMI - Unicre-Cartão International De Crédito …
- EuG, 16.09.2026 - T-60/25
Fissore/ EUIPO - Paraggi (Fissore)
- EuGH, 28.06.2018 - C-564/16
EUIPO/ Puma - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 …
- EuG, 22.09.2016 - T-512/15
Sun Cali / EUIPO - Abercrombie & Fitch Europe (SUN CALI) - Unionsmarke - …
- EuG, 09.09.2020 - T-144/19
Kludi/ EUIPO - Adlon Brand (ADLON)
- EuG, 28.01.2016 - T-335/14
Davó Lledó / OHMI - Administradora y Franquicias América und Inversiones Ged …
- EuG, 12.11.2008 - T-7/04
Shaker / OHMI - Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker) …
- EuG, 02.06.2021 - T-854/19
Franz Schröder/ EUIPO - RDS Design (MONTANA) - Unionsmarke - …
- EuG, 07.12.2017 - T-61/16
Coca-Cola kann der Eintragung des Zeichens "Master" widersprechen, das für die …
- EuG, 18.03.2026 - T-108/25
Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke V12X - Absoluter …
- EuG, 14.06.2011 - T-68/10
Sphere Time / OHMI - Punch (Montre attachée à une lanière) - …
- EuGH, 15.04.2010 - C-38/09
CPVO / Schräder - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen …
- EuG, 13.12.2018 - T-830/16
Monolith Frost/ EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …
- EuGH, 26.10.2016 - C-482/15
Westermann Lernspielverlag / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarkenanmeldung - …
- EuG, 24.11.2015 - T-278/10
Wesergold Getränkeindustrie / OHMI - Lidl Stiftung (WESTERN GOLD) - …
- OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 20 U 103/18
Verletzung eines Verfügungsgeschmacksmusters
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-609/11
Centrotherm Systemtechnik / centrotherm Clean Solutions - Rechtsmittel - …
- EuGH, 30.06.2010 - C-448/09
BSH / Royal Appliance International - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 16.12.2008 - T-225/06
DAS GERICHT HEBT DIE ENTSCHEIDUNGEN DES HABM ÜBER DIE EINTRAGUNG DES ZEICHENS …
- EuG, 06.09.2013 - T-599/10
Eurocool Logistik / OHMI - Lenger (EUROCOOL) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuGH, 04.03.2020 - C-155/18
Tulliallan Burlington/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. …
- EuG, 03.10.2019 - T-668/18
6Minutes Media/ EUIPO - ad pepper media International (ADPepper) - Unionsmarke - …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16
EUIPO/ Puma - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-610/11
Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Antrag auf …
- EuG, 16.09.2013 - T-437/11
Golden Balls / OHMI - Intra-Presse (GOLDEN BALLS) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuGH, 29.07.2010 - C-214/09
AnheuserBusch kann den Begriff "budweiser" für Bier nicht als Gemeinschaftsmarke …
- EuG, 12.05.2016 - T-322/14
mobile.international / EUIPO - Rezon (mobile.de) - Unionsmarke - …
- EuG, 17.03.2010 - T-63/07
Mäurer + Wirtz / OHMI - Exportaciones Aceiteras Fedeoliva (tosca de FEDEOLIVA) - …
- EuG, 02.02.2016 - T-171/13
Benelli Q. J./ EUIPO - Demharter (MOTOBI B PESARO) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 09.02.2022 - T-520/19
Heitec/ EUIPO - Hetec Datensysteme (HEITEC) - Unionsmarke - Verfallsverfahren - …
- EuG, 18.04.2013 - T-507/11
Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - …
- EuG, 14.05.2009 - T-165/06
Fiorucci / OHMI - Edwin (ELIO FIORUCCI) - Gemeinschaftsmarke - Verfahren zur …
- EuG, 01.02.2018 - T-105/16
Philip Morris Brands/ EUIPO - Explosal (Superior Quality Cigarettes FILTER …
- EuG, 18.04.2013 - T-506/11
Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - …
- EuG, 21.09.2012 - T-278/10
Wesergold Getränkeindustrie / OHMI - Lidl Stiftung (WESTERN GOLD) - …
- EuG, 29.11.2018 - T-683/17
Khadi and Village Industries Commission/ EUIPO - BNP Best Natural Products (khadí …
- EuG, 25.06.2025 - T-95/23
RWE Supply & Trading/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) …
- EuG, 03.07.2013 - T-236/12
Airbus / HABM (NEO) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke …
- EuG, 15.11.2011 - T-363/10
Abbott Laboratories / HABM (RESTORE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …
- EuG, 29.11.2018 - T-682/17
Khadi and Village Industries Commission/ EUIPO - BNP Best Natural Products (khadí …
- EuG, 14.12.2011 - T-504/09
Völkl / OHMI - Marker Völkl (VÖLKL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren …
- EuG, 01.07.2026 - T-654/24
Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke 4011 B552 - Absoluter …
- EuG, 11.12.2014 - T-102/13
Heli-Flight/ EASA - Zivilluftfahrt - Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen …
- EuG, 12.09.2007 - T-291/03
"GRANA" IST AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GESCHÜTZT UND STELLT KEINE GATTUNGSBEZEICHNUNG …
- EuG, 11.12.2014 - T-480/12
Coca-Cola / OHMI - Mitico (Master) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …
- EuG, 21.11.2007 - T-111/06
Wesergold Getränkeindustrie / OHMI - Lidl Stiftung (VITAL FIT) - …
- EuG, 23.01.2014 - T-551/12
Coppenrath-Verlag / OHMI - Sembella (Rebella) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 22.03.2007 - T-364/05
Saint-Gobain Pam / OHMI - Propamsa (PAM PLUVIAL) - Gemeinschaftsmarke - …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-458/19
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Entscheidung der Kommission, mit …
- EuG, 25.11.2015 - T-223/14
Ewald Dörken / OHMI - Schürmann (VENT ROLL) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuGH, 19.12.2012 - C-534/10
Brookfield New Zealand und Elaris / CPVO und Schniga - Rechtsmittel - …
- EuG, 15.12.2010 - T-132/09
Epcos / OHMI - Epco Sistemas (EPCOS) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren …
- EuG, 13.09.2010 - T-292/08
Inditex / OHMI - Marín Díaz de Cerio (OFTEN) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 29.06.2016 - T-567/14
Group / EUIPO - Iliev (GROUP Company TOURISM & TRAVEL) - Unionsmarke - …
- EuG, 13.11.2012 - T-83/11
Antrax It / OHMI - THC (Radiateurs de chauffage) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster …
- EuG, 31.01.2012 - T-378/09
Spar / OHMI - Spa Group Europe (SPA GROUP) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuGH, 28.03.2011 - C-418/10
Herhof / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2009 - C-38/09
CPVO / Schräder - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnungen …
- EuG, 25.06.2025 - T-96/23
Uniper Global Commodities/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-281/18
Repower/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Widerruf …
- EuG, 30.05.2013 - T-218/10
DHL International / OHMI - Service Point Solutions (SERVICEPOINT) - …
- EuG, 13.06.2012 - T-542/10
XXXLutz Marken / OHMI - Meyer Manufacturing (CIRCON) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 13.06.2012 - T-534/10
Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias / OHMI - Garmo (HELLIM) - …
- EuG, 24.11.2010 - T-137/09
Nike International / OHMI - Muñoz Molina (R10) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 20.09.2019 - T-125/17
BASF Grenzach/ ECHA - REACH - Stoffbewertung - Triclosan - Entscheidung der ECHA, …
- EuG, 03.10.2012 - T-584/10
Yilmaz / OHMI - Tequila Cuervo (TEQUILA MATADOR HECHO EN MEXICO) - …
- EuG, 23.09.2009 - T-20/08
Evets / HABM (DANELECTRO) - Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke …
- EuG, 20.01.2021 - T-844/19
Apologistics/ EUIPO - Peikert (discount-apotheke.de) - Unionsmarke - …
- EuG, 12.10.2017 - T-316/16
Moravia Consulting/ EUIPO - Citizen Systems Europe (SDC-554S) - Unionsmarke - …
- EuG, 17.01.2017 - T-225/15
QuaMa Quality Management / EUIPO - Microchip Technology (medialbo) - Unionsmarke …
- EuG, 15.09.2015 - T-483/12
Nestlé Unternehmungen Deutschland / OHMI - Lotte (Représentation d'un koala) - …
- EuGH, 18.10.2012 - C-402/11
Jager & Polacek / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - …
- EuG, 24.09.2019 - T-112/18
Pink Lady America/ OCVV - WAAA (Cripps Pink) - Pflanzenzüchtungen - …
- EuG, 26.02.2014 - T-331/12
Sartorius Lab Instruments / HABM (Arc de cercle jaune en bas d'un écran) - …
- EuGH, 05.03.2009 - C-90/08
K & L Ruppert Stiftung / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2017 - C-478/16
EUIPO/ Group - Rechtsmittel - Unionsmarke - Definition und Erwerb der Unionsmarke …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2016 - C-43/15
BSH / EUIPO - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …
- EuG, 12.12.2007 - T-86/05
K & L Ruppert Stiftung / OHMI - Lopes de Almeida Cunha u.a. (CORPO livre) - …
- EuG, 06.11.2024 - T-1100/23
IN tIME Express Logistik/ EUIPO (inTime AGILE LOGISTICS) - Unionsmarke - …
- EuG, 24.05.2011 - T-408/09
ancotel / OHMI - Acotel (ancotel.)
- EuG, 22.06.2010 - T-255/08
Montero Padilla / OHMI - Padilla Requena (JOSE PADILLA) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 03.12.2009 - T-223/08
Iranian Tobacco / OHMI - AD Bulgartabac (Bahman) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 10.06.2008 - T-85/07
Gabel Industria Tessile / OHMI - Creaciones Garel (GABEL) - Gemeinschaftsmarke - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-301/05
Wilfer / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke ROCKBASS - …
- EuG, 28.03.2019 - T-251/17
Robert Bosch/ EUIPO (Simply. Connected.) - Unionsmarke - Anmeldungen der …
- EuG, 04.10.2018 - T-344/16
Blackmore/ EUIPO - Paice (DEEP PURPLE) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …
- EuG, 14.03.2018 - T-424/16
Gifi Diffusion/ EUIPO - Crocs (Chaussures) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - …
- EuG, 03.07.2013 - T-243/12
Warsteiner Brauerei Haus Cramer / OHMI - Stuffer (ALOHA 100% NATURAL) - …
- EuG, 27.06.2012 - T-523/10
Interkobo / OHMI - XXXLutz Marken (my baby) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 03.12.2009 - T-245/08
Iranian Tobacco / OHMI - AD Bulgartabac (TIR 20 FILTER CIGARETTES) - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-418/16
mobile.de/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2016 - C-226/15
Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion / EUIPO - Rechtsmittel - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-621/11
New Yorker SHK Jeans / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 30.11.2022 - T-611/21
ADS L. Kowalik, B. Włodarczyk/ EUIPO - ESSAtech (Accessoire pour …
- EuG, 16.03.2017 - T-473/15
Capella / EUIPO - Abus (APUS) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung …
- EuG, 29.11.2016 - T-545/15
Pi-Design / EUIPO - Nestlé (PRESSO) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …
- EuG, 30.04.2025 - T-679/20
Dr. August Wolff/ EUIPO - Combe International (Vagisan)
- EuG, 24.11.2016 - T-769/15
SeNaPro / EUIPO - Paltentaler Splitt & Marmorwerke (Dolokorn) - Unionsmarke - …
- EuG, 12.11.2015 - T-253/13
Orthogen / OHMI - Arthrex (IRAP) - Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-534/10
Brookfield New Zealand und Elaris / CPVO und Schniga - Gemeinschaftlicher …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-100/11
Helena Rubinstein und L'Oréal / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Marke, …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-29/05 P |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
HABM / Kaul
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Prüfung neuen Vorbringens durch die Beschwerdekammer
- EU-Kommission
HABM / Kaul
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Prüfung neuen Vorbringens durch die Beschwerdekammer
- EU-Kommission
HABM / Kaul
Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum
Verfahrensgang
- EuG, 10.11.2004 - T-164/02
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-29/05 P
- EuGH, 13.03.2007 - C-29/05
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (12)
- EuG, 10.11.2004 - T-164/02
Kaul / OHMI - Bayer (ARCOL) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-29/05
- das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-164/02 aufheben;.{FN:2} - Urteil des Gerichts vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-164/02 (Kaul/HABM, Slg. 2004, II-3807).
- EuGH, 11.11.1997 - C-251/95
SABEL
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-29/05
{FN:30} - Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95 (SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnrn. - EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon Kabushiki Kaisha / Metro-Goldwyn-Mayer - Markenrecht - Verwechslungsgefahr …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-29/05
22 bis 24), vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97 (Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnrn.
- EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
Lloyd Schuhfabrik Meyer - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-29/05
16 bis 18) und vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik, Slg. 1999, I-3819, Randnrn. - EuGH, 15.02.2007 - C-239/05
BVBA Management, Training en Consultancy - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-29/05
{FN:38} - Siehe auch Nrn. 53 bis 55 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C-239/05 (BVBA Management, Training en Consultancy) vom 6. Juli 2006. - EuGH, 20.09.2001 - C-383/99
Procter & Gamble / HABM - "Rechtsmittel - Zulässigkeit - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-29/05
Dieses Urteil wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 P (Procter & Gamble/HABM [BABY-DRY] Slg. 2001, I-6251) aufgehoben, aber nicht aus Gründen, die mit der Einführung neuen Vorbringens vor der Beschwerdekammer zusammenhingen. - EuG, 23.10.2002 - T-388/00
Institut für Lernsysteme / OHMI - Educational Services (ELS)
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-29/05
{FN:17} - Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-388/00 (Institut für Lernsysteme/HABM, Slg. 2002, II-4301, Randnrn. - EuG, 08.07.1999 - T-163/98
Procter & Gamble / OHMI (BABY-DRY)
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-29/05
{FN:13} - Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-163/98 (Procter & Gamble/HABM, Slg. 1999, II-2383, Randnrn. - EuG, 08.07.2004 - T-334/01
MFE Marienfelde v OHMI - Vétoquinol (HIPOVITON)
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-29/05
{FN:18} - Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-334/01 (MFE Marienfelde/HABM, Slg. 2004, II-2787, Randnrn. - EuG, 23.09.2003 - T-308/01
Henkel / OHMI - LHS (UK)
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-29/05
{FN:15} - Urteil des Gerichts vom 23. September 2003 in der Rechtssache T-308/01 (Henkel/HABM - LHS [UK] [KLEENCARE], Slg. 2003, II-3253, Randnrn. - EuG, 09.11.2005 - T-275/03
Focus Magazin Verlag / OHMI - ECI Telecom (Hi-FOCuS) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 11.07.2006 - T-252/04
Caviar Anzali / OHMI - Novomarket (Asetra) - Gemeinschaftsmarke - …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".