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Weitere Entscheidung unten: EuG, 12.09.2007

Rechtsprechung
   EuG, 30.01.2007 - T-340/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2170
EuG, 30.01.2007 - T-340/03 (https://dejure.org/2007,2170)
EuG, Entscheidung vom 30.01.2007 - T-340/03 (https://dejure.org/2007,2170)
EuG, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - T-340/03 (https://dejure.org/2007,2170)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise

  • Judicialis

    EG Art. 81; ; EG Art. 82

  • Europäischer Gerichtshof

    France Télécom / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise

  • EU-Kommission PDF

    France Télécom / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise

  • EU-Kommission

    France Télécom / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung

  • online-und-recht.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    EG Art. 82
    Verdrängungswettbewerb auf dem französischen Telekommunikationsmarkt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung der Tarifgestaltung der Wanadoo Interactive SA für die Bereitstellung des Breitband-Internetzugangs für Privatkunden in Frankreich durch die Kommission; Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Breitband-Internetzugänge; Anforderungen an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM FRANZÖSISCHEN INTERNETZUGANGSMARKT VERHÄNGTE SANKTION

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    France Télécom / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise

  • heise.de (Pressemeldung, 30.01.2007)

    EuGH bestätigt Millionenbußgeld für Tochter von France Telecom

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Eine nicht kostendeckende Verdrängungspreispolitik des Marktführers ist unzulässig

  • beck.de (Kurzinformation)

    Millionengeldbuße gegen France Télécom bestätigt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.1.2007)

    Wettbewerbsstrafe gegen France Télécom // Missbräuchliche Dumpingpreise für Internetanschlüsse

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Kurzanmerkung)

    Breitband und Dialektik

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Wanadoo Interactive S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Oktober 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren gemäß Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/38.233-Wanadoo Interactive) oder hilfsweise Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, II-107
 
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Rechtsfrage - Tatfrage - …

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Rn. 129 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kommission ein weites Ermessen zuzugestehen ist, da sie bei der Wahl der Methode zur Berechnung des Kostendeckungsgrads eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 163 Die Anwendung der Methode zur Ermittlung des Kostendeckungsgrads ist im Unterschied zu den Berechnungen selbst mit einer komplexen wirtschaftlichen Beurteilung durch die Kommission verbunden, der ein weites Ermessen zuzugestehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Deere/Kommission, oben in Randnr. 129 angeführt, Randnr. 34).

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof keinen Nachweis der konkreten Wirkungen der beanstandeten Praktiken gefordert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnrn. 241 und 242).

    Dass die Intensität bestimmter missbräuchlicher Elemente während des streitigen Zeitraums geschwankt haben mag, kann an dieser Einstufung nichts ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, oben in Randnr. 195 angeführt, Randnr. 278).

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Rn. 101 Selbst ein lebhafter Wettbewerb auf einem bestimmten Markt schließt eine beherrschende Stellung auf diesem Markt nicht aus, da eine solche Stellung wesentlich durch die Fähigkeit gekennzeichnet ist, sich bei seiner Marktstrategie ungeachtet des Wettbewerbs zu verhalten, ohne dadurch Nachteile hinnehmen zu müssen (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 70; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnrn. 108 bis 129).
  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Nach der Rechtsprechung stellt Art. 82 EG auf die Stellung des betroffenen Unternehmens auf dem Gemeinsamen Markt zum Zeitpunkt der Begehung der angeblich missbräuchlichen Zuwiderhandlung ab (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 450).
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission (C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 60), entschieden, dass dies bei einem Marktanteil von 50 % der Fall ist.
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Rn. 242 Nach ständiger Rechtsprechung enthält Art. 82 EG keine erschöpfende Aufzählung der Arten der nach dem Vertrag verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 26, und vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 112).
  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Rn. 130 Aus der Rechtsprechung zu Verdrängungspreisen ergibt sich, dass zum einen bei Preisen, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, vermutet werden kann, dass es sich um Verdrängungspreise handelt, und dass zum anderen Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, als missbräuchlich anzusehen sind, wenn sie im Rahmen eines Plans festgelegt wurden, der die Ausschaltung eines Mitbewerbers bezweckt (Urteil AKZO/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnrn. 71 und 72; Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnrn. 148 und 149, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951, Randnr. 41).
  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Rn. 130 Aus der Rechtsprechung zu Verdrängungspreisen ergibt sich, dass zum einen bei Preisen, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, vermutet werden kann, dass es sich um Verdrängungspreise handelt, und dass zum anderen Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, als missbräuchlich anzusehen sind, wenn sie im Rahmen eines Plans festgelegt wurden, der die Ausschaltung eines Mitbewerbers bezweckt (Urteil AKZO/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnrn. 71 und 72; Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnrn. 148 und 149, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951, Randnr. 41).
  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Rn. 99 Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine beherrschende Stellung vorliegt, wenn ein Unternehmen eine wirtschaftliche Machtposition innehat, die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 30, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T-65/98, Slg. 2003, II-4653, Randnr. 154).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie Maritime Belge Transports u.a. / Kommission - Wettbewerb - …

    Auszug aus EuG, 30.01.2007 - T-340/03
    Rn. 242 Nach ständiger Rechtsprechung enthält Art. 82 EG keine erschöpfende Aufzählung der Arten der nach dem Vertrag verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 26, und vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 112).
  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen …

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA, …

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 28.04.1999 - T-221/95

    Endemol / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Weig / Kommission

  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen …

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuG, 29.11.1993 - T-56/92

    Casper Koelman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Klage - …

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140 …

  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN …

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER …

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission - "Kostenfestsetzung - Für das Verfahren notwendige …

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der …

    Ist erwiesen, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung mit seinem Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, so wird dieses Verhalten auch geeignet sein, eine solche Wirkung zu entfalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Rn. 195 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07

    Soda-Club II

    Zwar ist es auch einem marktbeherrschenden Unternehmen nicht verwehrt, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn diese bedroht sind (EuG, Urt. v. 30.1.2007 - T-340/03, WuW/E EU-R 1224 Tz. 185 - France Télécom).
  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs …

    Rn. 60 Die Anlagen können deshalb nicht der näheren Ausführung eines in der Klageschrift gedrängt dargestellten Klagegrundes unter Nennung in der Klageschrift nicht enthaltener Rügen oder Argumente dienen (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Randnr. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Entscheidung der Kommission den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 94; Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 109, und France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 18).

    Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (vgl. Urteile des Gerichts vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, Slg. 2002, II-1011, Randnr. 442, und France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da durch die Abgrenzung des relevanten Marktes ermittelt werden soll, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern und sich gegenüber seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten, kann sich zudem die Prüfung nicht auf die objektiven Merkmale der in Rede stehenden Erzeugnisse beschränken, sondern es müssen auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37, und Urteile France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 78, und Clearstream/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichts hervor, dass ein krasses Missverhältnis zwischen den Umstiegsraten zwischen zwei Produkten gegen die These der Substituierbarkeit dieser Dienste aus Verbrauchersicht spricht (Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn. 86 bis 91).

  • EuG, 14.03.2013 - T-588/08

    Dole Food und Dole Germany / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt - …

    Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Randnr. 166, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369).

    Die Anlagen können deshalb nicht der näheren Ausführung eines in der Klageschrift gedrängt dargestellten Klagegrundes unter Geltendmachung von in der Klageschrift nicht enthaltenen Rügen oder Argumenten dienen (Urteil vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 461 angeführt, Randnr. 167, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 461 angeführt).

    Rn. 464 Diese Auslegung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts gilt auch für die Klagegründe und Rügen, die in Schriftsätzen enthalten sind (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T-102/92, Slg. 1995, II-17, Randnr. 68, und vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 461 angeführt, Randnr. 166, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 461 angeführt).

    Eine derart lakonische Formulierung der Rüge ermöglicht es dem Gericht nicht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu entscheiden, und es würde der reinen Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen zuwiderlaufen, wenn sie zum eingehenden Nachweis einer in der Klageschrift in nicht hinreichend klarer und genauer Form aufgestellten Behauptung dienen könnten (Urteil vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 461 angeführt, Randnr. 204).

  • EuG, 18.09.2024 - T-671/19

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Das Gericht bestätigt weitgehend …

    Dieser Ansatz ist von der Rechtsprechung des Gerichts bestätigt worden, z. B. in den Urteilen vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission (T-340/03, EU:T:2007:22, Rn. 131 bis 137), vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (…T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 208 bis 211), und vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission (…T-851/14, EU:T:2018:929, Rn. 220 bis 235).

    Rn. 422 Insoweit ist festzustellen, dass zwar die Berücksichtigung der Kosten des beherrschenden Unternehmens es diesem erlaubt, angesichts der besonderen Verantwortung, die ihm nach Art. 102 AEUV obliegt, die Rechtmäßigkeit seines eigenen Verhaltens zu beurteilen, und somit im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit steht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 202, …und vom 17. Februar 2011, Teliasonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 44), dies jedoch nicht dazu führt, dass die Kommission keine Anpassungen vornehmen kann, die auf den Preis- und Kostenaufstellungen des beherrschenden Unternehmens sowie allen sonstigen von ihm bereitgestellten relevanten Informationen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, EU:T:2007:22, Rn. 131 bis 137;… vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, EU:T:2008:101, Rn. 208 bis 211, …und vom 13. Dezember 2018, Slovak Telekom/Kommission, T-851/14, EU:T:2018:929, Rn. 220 bis 235).

    Rn. 557 Jedenfalls muss nach der Rechtsprechung im Fall der Anwendung von Preisen unterhalb der ATC durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung die Kommission für den Nachweis des Missbrauchs eine Reihe gewichtiger übereinstimmender Anhaltspunkte darlegen, die die Feststellung ermöglichen, dass das Unternehmen beabsichtigte, einen Wettbewerber zu verdrängen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, EU:T:1994:246, Rn. 151, und vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, EU:T:2007:22, Rn. 197).

    Rn. 598 In Bezug auf die Anpassung an die "aggressiven" Preise von Icera genügt der Hinweis, dass die Rechtsprechung kein generelles Recht eines beherrschenden Unternehmens, sich an die Preise der Konkurrenz anzupassen, anerkennt; dies gilt insbesondere dann, wenn dieses Recht dazu führen würde, den Rückgriff auf Verdrängungspreise zu rechtfertigen, die im Übrigen nach dem Vertrag verboten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, EU:T:2007:22, Rn. 182).

    In Fn. 44 der Mitteilung, die sich auf deren Rn. 66 bezieht, führt die Kommission außerdem zwei Urteile an, in denen das Gericht bestätigt hat, dass sich die Kommission auf solche schriftlichen Beweise stützen durfte, und zwar die Urteile vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission (…T-83/91, EU:T:1994:246, Rn. 151 und 171), und vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission (T-340/03, EU:T:2007:22, Rn. 198 bis 215).

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der …

    Das Gericht habe anerkannt, dass zwei Produkte mit ähnlichen Funktionen, deren Austauschbarkeit asymmetrisch sei und deren Verhältnis zueinander durch den Umstieg vom einen zum anderen gekennzeichnet sei, nicht demselben Produktmarkt angehörten, selbst wenn der Umstieg am Ende des fraglichen Zeitraums nicht vollständig erfolgt sei (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Randnrn.
  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die France Télécom SA (im Folgenden: France Télécom) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission (T-340/03, Slg. 2007, II-107, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit der das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/38.233 - Wanadoo Interactive) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - 'Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt - …

    Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Randnr. 166, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369).

    Rn. 271 Diese Auslegung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts gilt auch für die Erwiderung (Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 269 angeführt, Randnr. 95) sowie für die Klagegründe und Rügen, die in Schriftsätzen enthalten sind (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T-102/92, Slg. 1995, II-17, Randnr. 68, und vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 268 angeführt, Randnr. 166, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 268 angeführt).

    Rn. 273 Eine derart lakonische Formulierung der Rüge ermöglicht es dem Gericht nicht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu entscheiden, und es würde der reinen Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen zuwiderlaufen, wenn sie zum eingehenden Nachweis einer in der Klageschrift in nicht hinreichend klarer und genauer Form aufgestellten Behauptung dienen könnten (Urteil vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 268 angeführt, Randnr. 204).

  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …

    Rn. 67 Der Begriff des relevanten Marktes setzt die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen oder Dienstleistungen voraus, so dass ein hinreichender Grad der Austauschbarkeit zwischen allen zum gleichen Markt gehörenden Erzeugnissen oder Dienstleistungen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Randnr. 80).
  • EuG, 04.10.2023 - T-77/20

    Das Gericht weist die gegen die Nichterneuerung der Genehmigung des in …

    Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (Urteil vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, EU:T:2007:22, Rn. 166).

    Die Klägerin muss in ihrer Klageschrift die genauen Rügen angeben, über die das Gericht entscheiden soll, und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darlegen, auf denen diese Rügen beruhen (Urteil vom 30. Januar 2007, France Télécom/Kommission, T-340/03, EU:T:2007:22, Rn. 167).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Advocate General Rantos sets out the criteria for classifying an exclusionary …

  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    The General Court confirms the Commission's decision on the aid measure granted …

  • EuG, 09.09.2010 - T-155/06

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV …

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich …

  • EuG, 21.01.2015 - T-355/13

    Das Gericht der EU konkretisiert die Funktionsweise des Europäischen Netzes der …

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer …

  • EuG, 28.06.2016 - T-208/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtswidrigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel …

  • EuG, 03.12.2025 - T-536/23

    Öffentliche Gesundheit - Biozidprodukte - Beschluss, Cyanamid nicht als alten …

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer …

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in …

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22

    Advocate General Medina: the Court should confirm that the Commission erred in …

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich …

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und …

  • EuG, 17.05.2018 - T-760/16

    Basil/ EUIPO - Artex (Paniers spéciaux pour cycles) - …

  • EuG, 05.04.2017 - T-361/14

    HB / Kommission - Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Schutz …

  • VG Köln, 17.09.2014 - 21 K 4414/11

    Durchführung des Vergabeverfahrens über die Vergabe von Funkfrequenzen als …

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008 - C-202/07

    France Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …

  • EuG, 28.10.2015 - T-134/11

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1139/2010 der Kommission vom …

  • EuG, 27.04.2016 - T-463/14

    Österreichische Post / Kommission - Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 102 AEUV - Dänischer Markt für die Verteilung von …

  • EuG, 16.03.2016 - T-45/15

    Finanzhilfevereinbarung für ein Projekt betreffend ein Finanzierungsinstrument …

  • EuGöD, 02.07.2009 - F-49/08

    Giannini / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 12.09.2007 - T-30/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5294
EuG, 12.09.2007 - T-30/05 (https://dejure.org/2007,5294)
EuG, Entscheidung vom 12.09.2007 - T-30/05 (https://dejure.org/2007,5294)
EuG, Entscheidung vom 12. September 2007 - T-30/05 (https://dejure.org/2007,5294)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Aufteilung der Produktmärkte - Aufteilung des räumlichen Markts - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - ...

  • Judicialis

    EG Art. 81; ; EG Art. 81 Abs. 1

  • Europäischer Gerichtshof

    Prym und Prym Consumer / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Aufteilung der Produktmärkte - Aufteilung des räumlichen Markts - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission

    Prym und Prym Consumer / Kommission

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F-1/38.338 - PO/Nalden), das Vereinbarungen über die Aufteilung der Märkte für Kurzwaren und des räumlichen Marktes betraf, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2007, II-107
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (34)

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit …

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    Es ist aber bereits entschieden worden, dass ein Generaldirektor in einem Bereich, in dem sich seine Befugnis darauf beschränkt, dem Kollegium Vorschläge zu unterbreiten, die dieses annehmen oder ablehnen kann, nicht in der Lage ist, präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite zu geben, die geeignet sind, begründete Erwartungen zu wecken (Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnrn.

    167 Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 verleiht der Kommission jedoch ein Ermessen bei der Festsetzung von Geldbußen, dessen Ausübung insbesondere von ihrer allgemeinen Politik im Bereich des Wettbewerbs abhängt (vgl. in Bezug auf Art. 15 der Verordnung Nr. 17 Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 157).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass nur der Endbetrag der verhängten Geldbuße auf die Obergrenze von 10 % herabzusetzen ist und dass Art. 15 der Verordnung Nr. 17 (jetzt Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003) der Kommission nicht verbietet, bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzuziehen, der diese Grenze übersteigt, sofern die letztlich verhängte Geldbuße nicht darüber liegt (Randnrn. 277 und 278 des genannten Urteils; vgl. auch Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 367).

    177 Der in dieser Bestimmung erwähnte Umsatz bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung (zu Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17) auf den Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 119; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 533, und Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 367).

    205 Außerdem bedeutet der Umstand, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen bestimmte Maßnahmen als mildernde Umstände berücksichtigt hat, nicht, dass sie verpflichtet wäre, in jedem Einzelfall ebenso vorzugehen (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 343).

    Aus diesem Grund ist die Kommission nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage im fraglichen Sektor als mildernden Umstand zu behandeln (Urteile Lögstör Rör/Kommission, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnrn. 319 und 320, und Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 345).

    208 Die Kommission muss jedoch nicht deshalb, weil sie in früheren Rechtssachen die wirtschaftliche Situation in der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, dies zwangsläufig auch weiterhin tun (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 345).

    230 Außerdem ist die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die defizitäre finanzielle Lage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 370, Tokai II, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 333, CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 351, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnr. 327).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    86 Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in einer Entscheidung nach Art. 81 EG nur dann den relevanten Markt abgrenzen muss, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt oder bewirkt (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, im Folgenden: Urteil CMA CGM, Randnr. 206; vgl. in diesem Sinn auch Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnrn.

    12 und 17; Urteil CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 207).

    133 Das Gericht hat jedoch bereits in dem oben in Randnr. 86 angeführten Urteil CMA CGM (Randnr. 280) festgestellt, dass für die Berechnung der Dauer einer Zuwiderhandlung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, nur bestimmt zu werden braucht, wie lange die Vereinbarung bestanden hat, d. h. der Zeitraum von ihrem Abschluss bis zu ihrer Beendigung; dies gilt selbst dann, wenn die fragliche Vereinbarung nicht in Kraft gesetzt worden ist.

    Das Gericht hat zwar in dem oben in Randnr. 86 angeführten Urteil CMA CGM (Randnr. 340) ausgeführt, dass zu den Faktoren, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen können, der Vorteil gehört, den das Unternehmen aus seinem Verhalten ziehen konnte; zudem erwähnt die Kommission diesen Faktor in Nr. 5 Buchst. b der Leitlinien.

    Wie ebenfalls bereits entschieden wurde, bedeuten diese Hinweise aber nicht, dass die Kommission sich für die Zukunft verpflichtet hat, unter allen Umständen bei der Festsetzung der Geldbuße den mit der festgestellten Zuwiderhandlung verbundenen finanziellen Vorteil zu ermitteln (Urteil CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 343).

    230 Außerdem ist die Kommission grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die defizitäre finanzielle Lage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 370, Tokai II, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 333, CMA CGM, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 351, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnr. 327).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    Nippon Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    177 Der in dieser Bestimmung erwähnte Umsatz bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung (zu Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17) auf den Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 119; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 533, und Urteil Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 367).

    224 Folglich dürfen die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 177 angeführt, Randnr. 532).

    Im Übrigen greifen das Ermessen der Kommission und die ihm von ihr selbst gezogenen Grenzen jedenfalls nicht der Ausübung der dem Gemeinschaftsrichter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 177 angeführt, Randnr. 538).

    255 Die Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 251 angeführt, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 177 angeführt, auf die die Kommission Bezug nimmt, um die Folgen des Nichtbestreitens des Sachverhalts in Frage zu stellen, sind im vorliegenden Fall irrelevant.

    In der dem Urteil JFE Engineering u. a./Kommission zugrunde liegenden Rechtssache hatte die Klägerin JFE NKK der Kommission im Verwaltungsverfahren nie mitgeteilt, dass sie die Richtigkeit des Sachverhalts einräume, und diesen vor dem Gericht weiterhin bestritten (Randnr. 505 des Urteils).

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    251 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Herabsetzung einer Geldbuße, die gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängt wird, aufgrund einer Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des fraglichen Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnrn. 309 und 330 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    255 Die Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 251 angeführt, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 177 angeführt, auf die die Kommission Bezug nimmt, um die Folgen des Nichtbestreitens des Sachverhalts in Frage zu stellen, sind im vorliegenden Fall irrelevant.

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für …

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    108 Insoweit hat der Gerichtshof in Randnr. 143 des Urteils ADM (oben in Randnr. 90 angeführt) darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nach Nr. 1 A Abs. 1 der Leitlinien die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt prüfen muss, wenn diese Auswirkungen messbar erscheinen (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 216).

    Auch wenn diese Obergrenze keinen rechtlichen Rahmen der Geldbuße in dem von den Klägerinnen verstandenen Sinn darstellt, handelt es sich doch um einen bezifferbaren und absoluten Höchstbetrag, so dass der maximale Betrag der möglichen Geldbuße eines Unternehmens im Voraus bestimmbar ist (vgl. in diesem Sinn Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 75).

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    Außerdem verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T-229/94, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht, das insoweit eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hat, hat jedoch zu prüfen, ob der Betrag der festgesetzten Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zu Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung steht (Urteil Deutsche Bahn/Kommission, Randnr. 127), und es hat die Schwere der Zuwiderhandlung und die von der Klägerin geltend gemachten Umstände gegeneinander abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951, Randnrn.

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 …

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    So erwähnt die Kommission in Randnr. 181 der Entscheidung selbst eine Rechtssache, in der sie keine Auswirkung auf den Markt der Gemeinschaft feststellte (…diese Sache ist Gegenstand der Entscheidung 2000/627/EG der Kommission vom 16. Mai 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG], Sache IV/34.018 - Far East Trade Tariff Charges and Surcharges Agreement [FETTCSA], ABl. L 268, S. 1, und des oben in Randnr. 86 angeführten Urteils CMA CGM; vgl. in diesem Sinn auch Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 157).

    Sie darf daher nicht vergleichbare Sachverhalte verschieden oder verschiedene Sachverhalte gleich behandeln, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 110 angeführt, Randnr. 88).

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION …

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    Mangels verbindlicher Angaben in den Leitlinien zu den mildernden Umständen, die herangezogen werden können, ist daher davon auszugehen, dass der Kommission ein gewisses Ermessen verbleibt, um im Weg einer Gesamtwürdigung über den Umfang einer etwaigen Herabsetzung der Geldbußen wegen mildernder Umstände zu entscheiden (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 275, und Urteil Tokai II, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 289).

    240 Aus der Verwendung der Ausdrücke "in bestimmten Fällen" und "vor allem" in den Leitlinien ergibt sich jedoch, dass eine Gewichtung nach der individuellen Unternehmensgröße kein durchgehend zu vollziehender Berechnungsschritt ist, zu dem sich die Kommission verpflichtet hat, sondern eine Anpassungsmöglichkeit, die sie sich, soweit erforderlich, vorbehält (Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 246).

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    Lögstör Rör / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    166 Unabhängig von der formalen Einstufung als "Verwaltungsverfahren" und nicht als "Strafverfahren" müssen zwar in jedem Verfahren, das zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zum Schutz der Grundrechte des Einzelnen beachtet werden (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 164 angeführt, Randnr. 202; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 218, und LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 220), zu denen auch das Rückwirkungsverbot gehört.

    Aus diesem Grund ist die Kommission nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage im fraglichen Sektor als mildernden Umstand zu behandeln (Urteile Lögstör Rör/Kommission, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnrn. 319 und 320, und Tokai I, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnr. 345).

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN …

    Auszug aus EuG, 12.09.2007 - T-30/05
    86 Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in einer Entscheidung nach Art. 81 EG nur dann den relevanten Markt abgrenzen muss, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt oder bewirkt (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, im Folgenden: Urteil CMA CGM, Randnr. 206; vgl. in diesem Sinn auch Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnrn.

    128 Infolgedessen braucht bei der Beurteilung einer Vereinbarung anhand von Art. 81 Abs. 1 EG der konkrete Rahmen, in dem sie ihre Wirkungen entfaltet, nicht berücksichtigt zu werden, sofern es sich um eine Vereinbarung handelt, die offensichtliche Beschränkungen des Wettbewerbs wie die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung des Markts oder die Kontrolle des Absatzes umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil European Night Services u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 136).

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 28.04.1998 - C-306/96

    Javico / Yves Saint Laurent Parfums - Wettbewerb - Luxuskosmetika - Selektives …

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel …

  • EuGH, 09.07.1969 - 5/69

    Voelk / Vervaecke

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Landwirtschaft - …

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 29.06.2006 - C-301/04

    Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - …

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb …

  • EuGH, 21.09.2000 - C-46/98

    EFMA / Rat - "Rechtsmittel - Antidumpingverfahren - Nicht schlüssige Klage - …

  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen …

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN …

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für die …

    Rn. 135 Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 72, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 54).

    Rn. 151 Nach Nr. 1 A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission somit bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 74; Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 143, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 216).

    Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 251).

    Aus der Beschreibung der besonders schweren Verstöße in den Leitlinien von 1998 ergibt sich, dass Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die wie im vorliegenden Fall die Aufteilung von Märkten bezwecken, allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden können, ohne dass es erforderlich wäre, sie durch bestimmte Auswirkungen oder einen besonderen räumlichen Umfang zu kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 75, und Urteil vom 24. September 2009, Erste Bank der österreichischen Sparkassen u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 103).

    Rn. 161 Selbst wenn man annimmt, dass die Kommission diese fakultative Voraussetzung der Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt berücksichtigen wollte und dass sie folglich in der angefochtenen Entscheidung konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte vorlegen müssen, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt zu beurteilen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 82), ist davon auszugehen, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

    Rn. 168 Die Größe des betroffenen Marktes ist ferner bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn. 55 und 64, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 109).

    Rn. 193 Selbst wenn die Kommission dieses fakultative Element der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt hätte berücksichtigen wollen und wenn sie in der angefochtenen Entscheidung konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte anführen müssen, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu beurteilen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 82), ist davon auszugehen, dass sie diese Verpflichtung auf jeden Fall erfüllt hätte.

    Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die seine Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 118, und Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 96; Urteile Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 251).

    So ist die Kommission bei der Ermittlung des Einflusses eines Unternehmens auf den Markt oder seiner - wie es in den Leitlinien heißt - tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, nicht verpflichtet, zunächst den Markt abzugrenzen und dann dessen Größe zu bestimmen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 63).

    Da es sich um einen "besonders schweren" Verstoß handelte, war die Kommission berechtigt, für dessen gesamte Dauer denselben Erhöhungssatz anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 196).

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer …

    Rn. 203 Zur dritten Rüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach diesem Grundsatz die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Diese beiden Kriterien sind zwar bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, es handelt sich dabei aber um einzelne Kriterien neben anderen, die bei der Gesamtbeurteilung der Schwere zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 74 und 81, sowie Urteile des Gerichts Raiffeisen Zentralbank Österreich/Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnrn. 240 und 311, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).

    Rn. 224 Somit ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150), und zwar ohne dass der geringe Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 91).

    Rn. 229 Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - d. h. zur Beachtung dieser Regeln - stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnrn. 223 und 224 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 232 Was erstens die Rüge anbelangt, die Geldbuße stehe außer Verhältnis zum Gesamtwert der Ankäufe auf dem betreffenden Markt, geht weder aus der Verordnung Nr. 1/2003 noch aus den Leitlinien hervor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht obligatorisch, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 132, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 55).

    Unter diesen Umständen kann Deltafina nicht geltend machen, dass der von der Kommission festgesetzte Ausgangsbetrag außer Verhältnis zur Größe ihres Unternehmens steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 146, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnr. 229).

    Rn. 263 Daher konnte die Kommission im vorliegenden Fall das Kartell als eine "besonders schwere" Zuwiderhandlung einstufen, ohne dass sie konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 76, und Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103).

    Rn. 269 Nach ständiger Rechtsprechung können bei der Beurteilung der Höhe der Geldbuße Gesichtspunkte, die die Intention einer wettbewerbswidrigen Praxis betreffen, größere Bedeutung haben als solche, die deren Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 96, und vom 12. November 2009, Carbonne-Lorraine/Kommission, C-554/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

    Daher sind nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung der Geldbuße die Marktanteile eines Unternehmens für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, relevant (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 62).

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem in dieser Bestimmung bezeichneten Umsatz der Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens zu verstehen (vgl. Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 146, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 428 angeführt, Randnr. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 450 Die Geldbußen dürfen folglich nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 428 angeführt, Randnr. 224).

    Rn. 453 Was zweitens die Angemessenheit der Geldbußen im Verhältnis zur Größe und zur Wirtschaftskraft der betreffenden als Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG handelnden wirtschaftlichen Einheiten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Geldbußen nach den vorstehenden Ausführungen nicht die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 genannte Obergrenze übersteigen, die verhindern soll, dass die Geldbußen gemessen an der Bedeutung des Unternehmens unverhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 247 angeführt, Randnr. 129, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 428 angeführt, Randnr. 229).

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der …

    Rn. 366 Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Organe der Union nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Rn. 367 Die Geldbußen dürfen folglich nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 366 angeführt, Randnr. 224).

    Rn. 370 Drittens ist in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Geldbußen gegenüber der Größe und der Wirtschaftsmacht der betreffenden wirtschaftlichen Einheiten darauf hinzuweisen, dass nach den vorstehenden Ausführungen diese Geldbußen nicht die Obergrenze von 10 % übersteigen, die Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 aufstellt und deren Ziel es ist, zu vermeiden, dass die Geldbußen gegenüber der Bedeutung des Unternehmens unverhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 119, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 366 angeführt, Randnr. 229).

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den …

    Rn. 188 Zu beachten ist, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Rn. 189 Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - d. h. zur Beachtung dieser Regeln - stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnrn. 223 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 190 Was erstens die Rüge anbelangt, die Geldbuße stehe außer Verhältnis zum Gesamtwert der Ankäufe auf dem betreffenden Markt, geht weder aus der Verordnung Nr. 1/2003 noch aus den Leitlinien hervor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung kein obligatorischer Gesichtspunkt, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 132, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 55).

    Daher müsste, falls der Argumentation von Transcatab zu folgen wäre, die Geldbuße in nahezu sämtlichen Kartellfällen herabgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 510, vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 207, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).

    Nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung muss die Kommission jedoch nicht deshalb, weil sie in früheren Rechtssachen die wirtschaftliche Situation der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, diese Praxis unbedingt fortsetzen (Urteile vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 188 angeführt, Randnr. 208, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 227).

  • EuG, 12.12.2012 - T-332/09

    Das Gericht bestätigt eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro, die gegen …

    Rn. 274 Was den Umstand betrifft, dass die Fahrlässigkeit zwar in der Entscheidung 1999/594 (oben in Randnr. 122 angeführt), jedoch nicht in der vorliegenden Rechtssache als mildernder Umstand angesehen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen bestimmte Maßnahmen als mildernde Umstände berücksichtigt hat, nicht bedeutet, dass sie verpflichtet wäre, in der vorliegenden Rechtssache ebenso vorzugehen, selbst wenn sie den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten muss, der einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, dem zufolge sie vergleichbare Sachverhalte nicht verschieden oder verschiedene Sachverhalte nicht gleich behandeln darf, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 279 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 223).

    Folglich dürfen die Geldbußenbeträge nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 224 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und …

    Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission (T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), von der Kommission für den Nachweis, dass sich ein Kartell tatsächlich auf den Markt ausgewirkt habe, mehr als nur den einfachen Nachweis der Umsetzung gefordert.

    Die Durchführung einer Vereinbarung ist aber nicht zwangsläufig mit realen Auswirkungen verbunden (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 110;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Rn. 157).

    Die Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin beruft, betrifft Fälle, in denen die Leitlinien von 1998 angewandt wurden (Urteile Degussa/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, Rn. 214, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 67 angeführt, Rn. 108).

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen …

    Rn. 286 Insoweit ist zu beachten, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Rn. 287 Demnach müssen die Geldbußen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. zur Beachtung der Wettbewerbsregeln, stehen, und die Geldbuße, die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs verhängt wird, muss in angemessenem Verhältnis zu der Zuwiderhandlung als Ganzes unter Berücksichtigung u. a. ihrer Schwere stehen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 286 angeführt, Randnr. 224).

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    81 bis 83, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 125, vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 146, vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnrn.

    Rn. 234 Die Kommission ist nämlich, wie sie im 460. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben hat und aus einer ständigen Rechtsprechung hervorgeht, nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage einer Branche als mildernden Umstand zu berücksichtigen, und muss nicht deshalb, weil sie in früheren Fällen die wirtschaftliche Situation der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, diese Praxis unbedingt fortsetzen (Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 510, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 208, und vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 227).

    Folgte man der Argumentation der Klägerin, so müsste die Geldbuße regelmäßig in fast allen Fällen herabgesetzt werden (vgl. wegen ähnlicher Erwägungen Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 234 angeführt, Randnr. 510, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 207, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 234 angeführt, Randnr. 227).

  • EuG, 28.06.2016 - T-208/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtswidrigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel …

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung in einem Fall des Art. 101 AEUV der relevante Markt festzulegen, um zu bestimmen, ob die Vereinbarung, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckt oder bewirkt (Urteile vom 21. Februar 1995, SPO u. a./Kommission, T-29/92, Slg, EU:T:1995:34, Rn. 74, und Adriatica di Navigazione/Kommission, EU:T:2003:335, Rn. 27, vgl. auch Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, EU:T:2007:267, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof nämlich in einem Fall, der unter die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 [KS] festgesetzt werden (…ABl. 1998, C 9, S. 3), fiel, entschieden, dass bei einer Zuwiderhandlung, die in einer Marktaufteilung bestand, eine Auslegung nicht in Betracht kommt, die zur Folge hätte, dass der Kommission bei der Methode für die Berechnung der Geldbuße eine Verpflichtung auferlegt würde, die für sie bei der Anwendung von Art. 101 AEUV nicht besteht, wenn die in Rede stehende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Rn. 196 angeführt, EU:C:2009:505, Rn. 64).

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …

  • EuG, 28.06.2016 - T-216/13

    Telefónica / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Portugiesischer und spanischer …

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und …

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich …

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - Markt …

  • EuG, 30.06.2016 - T-491/07

    CB / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - …

  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate …

  • EuG, 16.06.2015 - T-655/11

    FSL u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Bananen in …

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen …

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen …

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen …

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für …

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das …

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Kartell auf dem Luftfrachtmarkt: Das Gericht entscheidet über die Klagen mehrerer …

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des …

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07

    Erste Group Bank u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales …

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich …

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und …

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Parallelhandel mit Arzneimitteln - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse, …

  • EuG, 17.05.2011 - T-343/08

    Arkema France / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales …

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