Rechtsprechung
| EuGH, 03.09.2009 - C-534/07 P |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Marktaufteilungsvereinbarungen - Verletzung der Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Geldbuße - Leitlinien - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - ...
- Europäischer Gerichtshof
Prym und Prym Consumer / Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Marktaufteilungsvereinbarungen - Verletzung der Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Geldbuße - Leitlinien - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - ...
- EU-Kommission
William Prym GmbH & Co. KG und Prym Consumer GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Marktaufteilungsvereinbarungen - Verletzung der Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Geldbuße - Leitlinien - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - ...
- EU-Kommission
William Prym GmbH & Co. KG und Prym Consumer GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Marktaufteilungsvereinbarungen - Verletzung der Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Geldbuße - Leitlinien - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - ...
- Wolters Kluwer
Wettbewerbsverstoß durch Bildung eines Kartells zur Aufteilung der Märkte [Markt für Kurzwaren Nadeln]; Verletzung der Verteidigungsrechte; Qualifizierung der Verstöße; Höhe der Geldbuße; William Prym GmbH & Co. KG u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- kanzlei.biz
Marktführerschaft als Kriterium für tatsächliche wirtschaftliche Möglichkeiten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsverstoß durch Bildung eines Kartells zur Aufteilung der Märkte [Markt für Kurzwaren - Nadeln]; Verletzung der Verteidigungsrechte; Qualifizierung der Verstöße; Höhe der Geldbuße; William Prym GmbH & Co. KG u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Wettbewerbsverstoß durch Bildung eines Kartells
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Prym und Prym Consumer / Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren (Nadeln) - Marktaufteilungsvereinbarungen - Verletzung der Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Geldbuße - Leitlinien - Schwere der Zuwiderhandlung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel der William Prym GmbH & Co. KG und der Prym Consumer GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-30/05, William Prym GmbH & Co. KG und Prym Consumer GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen ...
- spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 01.04.2011)
Geringere EU-Strafe: Deutschlands älteste Firma kann weiterleben
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-30/05 (Prym und Prym Consumer/Kommission), mit dem das Gericht die in Art. 2 der Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem ...
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (94) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
DSM und DSM Kunststoffen / Kommission
Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
Rn. 26 Die Beachtung der Verteidigungsrechte bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik stellt zwar einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.Jeder dieser aufeinanderfolgenden Abschnitte folgt einer eigenen inneren Logik, wobei der erste Abschnitt es der Kommission ermöglichen soll, zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen, während der zweite es ihr ermöglichen soll, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn.
Rn. 54 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. u. a. Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 465, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241, sowie vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 129).
Rn. 86 Hinsichtlich der Nachprüfung wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen der Kommission durch den Gemeinschaftsrichter ist daran zu erinnern, dass über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, die nach Art. 229 EG dem Gericht durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 erteilte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Gemeinschaftsrichter ermächtigt, den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und z. B. die Höhe der Geldbuße anders festzusetzen (Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 692).
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof bei der Entscheidung im Rahmen eines Rechtsmittels nicht aus Gründen der Billigkeit die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über die Höhe einer gegen ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbuße entscheidet, durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. u. a. Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 614, sowie Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 245).
- EuGH, 25.01.2007 - C-407/04
Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose …
Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
Rn. 54 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. u. a. Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 465, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241, sowie vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 129).Rn. 55 Daher ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen die Größe des betroffenen Marktes bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Festsetzung der Geldbuße grundsätzlich kein obligatorischer Gesichtspunkt, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dalmine/Kommission, Randnr. 132).
- EuGH, 09.09.2008 - C-120/06
DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN …
Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
Rn. 72 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (vgl. u. a. Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, sowie vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 187).
- EuGH, 02.10.2003 - C-194/99
Thyssen Stahl / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete …
Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich wie hier dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie eine Marktaufteilung handelt (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118). - EuGH, 17.12.1998 - C-185/95
DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …
Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
Rn. 62 Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass bei der Festsetzung der Geldbuße die Marktanteile eines Unternehmens relevant sind für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte (Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139). - EuGH, 09.06.1992 - C-30/91
Lestelle / Kommission
Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
Rn. 72 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (vgl. u. a. Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, sowie vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 187). - EuGH, 09.07.2009 - C-511/06
DER GERICHTSHOF SETZT DIE GEGEN ARCHER DANIELS MIDLAND FESTGESETZTE GELDBUSSE VON …
Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
Zudem sind diese Auswirkungen nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie messbar sind (Urteil vom 9. Juli 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-511/06 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 125). - EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
Rn. 54 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. u. a. Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 465, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241, sowie vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 129). - EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Darstellung in gedrängter Form erfolgen, da es sich bei dieser Mitteilung um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 14, sowie vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 67). - EuGH, 07.06.1983 - 100/80
Musique Diffusion française / Kommission
Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Darstellung in gedrängter Form erfolgen, da es sich bei dieser Mitteilung um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 14, sowie vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 67). - EuGH, 17.11.1987 - 142/84
BAT und Reynolds / Kommission
- EuGH, 14.07.2005 - C-65/02
ThyssenKrupp / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - …
- EuG, 12.09.2007 - T-30/05
Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …
- EuG, 10.11.2021 - T-612/17
Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …
Über die reine Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, ermächtigt diese Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung das Gericht, den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern, um z. B. den Betrag der Geldbuße zu ändern und ihn herabzusetzen oder auch zu erhöhen (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 3. Dezember 1957, ALMA/Hohe Behörde, 8/56, EU:C:1957:12, S. 202, …und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 60 bis 63). - EuG, 12.06.2014 - T-286/09
Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der …
Daher sind die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt entgegen dem Vorbringen der Klägerin nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Festsetzung der Geldbuße grundsätzlich kein obligatorischer Gesichtspunkt, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, im Folgenden: Urteil Prym, Rn. 54 und 55).Insofern ging aus der Rechtsprechung hervor, dass zumindest bei Kartellen, die allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden konnten, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nur ein fakultatives Kriterium waren, das der Kommission erlauben konnte, den Ausgangsbetrag der Geldbuße über den voraussichtlichen Mindestbetrag von 20 Mio. Euro zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym, oben in Rn. 1622 angeführt, Rn. 75).
In der Tat ergab sich aus der Rechtsprechung ferner, dass sich die Kommission, wenn sie es für angebracht hielt, für die Bemessung der Geldbuße die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung als fakultatives Element zu berücksichtigen, nicht auf eine bloße Vermutung beschränken konnte, sondern konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien vorlegen musste, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen, die die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt haben konnte, zu beurteilen (Urteil Prym, oben in Rn. 1622 angeführt, Rn. 82).
- EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen …
Rn. 273 Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung in Bezug auf die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union, dass diese anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241, Dalmine/Kommission, Randnr. 129, sowie vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2005, I 5425, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 54).
- EuG, 13.07.2011 - T-138/07
Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der …
Rn. 198 Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs, Archer Daniels Midland/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 54).Rn. 214 Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission somit bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 143, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 216).
Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, und Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 251).
Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der besonders schweren Verstöße in den Leitlinien von 1998, dass die Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die insbesondere wie hier auf die Marktaufteilung abzielen, allein schon aufgrund ihrer Natur als "besonders schwerwiegend" eingestuft werden können, ohne dass diese Verhaltensweisen durch eine besondere Auswirkung oder einen besonderen räumlichen Umfang gekennzeichnet zu sein brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 75).
Rn. 226 Schließlich ist, selbst angenommen, dass die Kommission dieses fakultative Element, das in den Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt besteht, berücksichtigen wollte und dass sie konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte vorlegen müssen, die ihr erlauben, die tatsächlichen Auswirkungen, die die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt haben konnte, zu beurteilen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 82), davon auszugehen, dass sie dieser Verpflichtung jedenfalls nachgekommen wäre.
Rn. 247 Die Größe des betroffenen Marktes ist ferner bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnrn.
Insoweit hat der Gerichtshof kürzlich bestätigt, dass ein mildernder Umstand nach Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1998 nicht anerkannt werden kann, wenn die Zuwiderhandlung bereits vor dem ersten Eingreifen der Kommission beendet worden war (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 105).
- EuG, 14.09.2022 - T-604/18
Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den …
Rn. 1033 Die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ermächtigt das Gericht, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern, um z. B. den Betrag der Geldbuße zu ändern und ihn herabzusetzen oder auch zu erhöhen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 61 und 62, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86). - EuG, 13.07.2011 - T-144/07
ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
Rn. 193 Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müsste (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 54).Rn. 209 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Größe des betroffenen Marktes bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen ist, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnrn.
Rn. 215 Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission somit bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar erscheinen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 74; Urteile Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 143, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 216).
Rn. 223 Selbst wenn im Übrigen die Kommission dieses fakultative Element der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt hätte berücksichtigen wollen und wenn sie infolgedessen in der angefochtenen Entscheidung konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte anführen müssen, um eine Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen, die die Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem Markt hätte haben können, zu ermöglichen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 82), wäre davon auszugehen, dass sie diese Verpflichtung auf jeden Fall erfüllt hätte.
So ist die Kommission bei der Ermittlung des Einflusses eines Unternehmens auf den Markt oder seiner - wie es in den Leitlinien heißt - tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber in erheblichem Umfang zu schädigen, nicht verpflichtet, zunächst den Markt abzugrenzen und dann dessen Größe zu bestimmen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 63).
Rn. 266 Da zum anderen die Klägerinnen nicht beanstanden, dass die Kommission die Unternehmen nach Maßgabe des von ihnen auf dem jeweiligen Inlandsmarkt für die betroffenen Erzeugnisse erzielten Umsatzes in Gruppen eingeteilt hat (673. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), und da die Kommission bei der Ermittlung des Einflusses eines Unternehmens auf den Markt oder seiner - wie es in den Leitlinien von 1998 heißt - tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber in erheblichem Umfang zu schädigen, nicht verpflichtet ist, zunächst den Markt abzugrenzen und dann dessen Größe zu bestimmen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 193 angeführt, Randnr. 63), geht das Vorbringen der Klägerinnen, das sie auf die Anteile der beteiligten Unternehmen an den Märkten für Fahrtreppen sowie für Aufzuggroßprojekte stützen, auf jeden Fall fehl.
- EuG, 05.10.2011 - T-11/06
Romana Tabacchi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für …
Rn. 69 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gibt, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 54, und vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 91).Diese beiden Gesichtspunkte sind zwar bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, es handelt sich dabei aber um einzelne Kriterien neben anderen, die bei der Gesamtbeurteilung der Schwere zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn.
Rn. 78 Nach nunmehr ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ergibt sich aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die wie hier insbesondere auf die Festsetzung der Preise abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwere" Verstöße angesehen werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150).
306 und 311, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 81, sowie Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 187, und vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T-13/03, Slg. 2009, II-947, Randnr. 44).
Wie nämlich in der Rechtsprechung erläutert worden ist, stellt der in Nr. 1 Teil A dritter Gedankenstrich Abs. 2 der Leitlinien für besonders schwere Zuwiderhandlungen vorgesehene Betrag von 20 Mio. Euro keinen Mindestbetrag dar, der nicht unterschritten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 97; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T-52/02, Slg. 2005, II-5005, Randnr. 42).
Insbesondere können Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, größere Bedeutung haben als jene, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die im vorliegenden Fall gegebene Marktaufteilung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 96, und Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, C-554/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).
Daher sind nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung der Geldbuße die Marktanteile eines Unternehmens für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, relevant (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139, und Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 62).
Rn. 105 Im Rahmen der Verfahren, die von der Kommission eingeleitet werden, um Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln zu ahnden, setzt die Anwendung dieses Grundsatzes voraus, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. zur Beachtung dieser Regeln, stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 532, und vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnrn.
- EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …
Insbesondere können Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, größere Bedeutung haben als solche, die seine Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich wie hier dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie eine Marktaufteilung handelt (Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 96, sowie vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, C-554/08 P, Randnr. 44). - EuG, 12.12.2018 - T-691/14
Servier u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …
Rn. 1810 Müsste die Kommission auf der Stufe der Berechnung der Geldbuße die konkrete Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt berücksichtigen, würde ihr damit nämlich eine Verpflichtung auferlegt, die für sie nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 101 AEUV nicht besteht, wenn die in Rede stehende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 13.07.2011 - T-151/07
Kone u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und …
Rn. 32 Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 54).Rn. 46 Ferner ist die Größe des betroffenen Marktes bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn.
Rn. 61 Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar sind (vgl. Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 143, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 216).
Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 251).
Aus der Beschreibung der besonders schweren Verstöße in den Leitlinien von 1998 ergibt sich, dass Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die wie im vorliegenden Fall die Aufteilung von Märkten bezwecken, allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden können, ohne dass es erforderlich wäre, sie durch bestimmte Auswirkungen oder einen besonderen räumlichen Umfang zu kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 75, und vom 24. September 2009, Erste Bank der österreichischen Sparkassen u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 103).
Rn. 143 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder zu Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (vgl. Urteile des Gerichtshofs Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 34, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15
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- EuG, 09.09.2011 - T-25/06
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- EuG, 15.07.2015 - T-422/10
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- EuG, 18.06.2013 - T-406/08
ICF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Aluminiumfluorid - …
- EuG, 05.06.2012 - T-214/06
Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 15.07.2015 - T-398/10
Fapricela / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
- EuG, 12.12.2012 - T-352/09
Novácke chemické závody / Kommission
- EuG, 17.05.2011 - T-343/08
Arkema France / Kommission
- EuG, 27.09.2012 - T-362/06
Ballast Nedam Infra / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer …
- EuG, 09.11.2022 - T-657/19
Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-698/19
Sony Optiarc und Sony Optiarc America/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - …
- EuG, 18.06.2013 - T-404/08
Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-40/12
Gascogne Sack Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-588/15
LG Electronics/ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-699/19
Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-700/19
Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/ …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07 P |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Prym und Prym Consumer / Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Europäischer Markt für Kurzwaren und Nadeln - Marktaufteilungsvereinbarungen - Verletzung der Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - ...
- EU-Kommission
Prym und Prym Consumer / Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Europäischer Markt für Kurzwaren und Nadeln - Marktaufteilungsvereinbarungen - Verletzung der Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - ...
- EU-Kommission
Prym und Prym Consumer / Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Europäischer Markt für Kurzwaren und Nadeln - Marktaufteilungsvereinbarungen - Verletzung der Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - ...
Verfahrensgang
- EuG, 12.09.2007 - T-30/05
- EuG, 17.03.2009 - T-454/07
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07 P
- EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
- EuG, 07.02.2012 - T-454/07
- EuG - T-454/07 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- Generalanwalt beim EuGH - T-454/07
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (66)
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07
{FN:30} - Vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 28. Oktober 2004, van den Berg/Rat und Kommission (C-164/01 P, Slg. 2004, I-10225, Randnr. 60), und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 148).{FN:32} - Vgl. wegen der Höhe der Geldbußen Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission (Randnr. 434).
{FN:63} - Vgl. u. a. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission (Randnrn. 209 bis 213), JCB Service/Kommission (Randnr. 205) und Archer Daniels Midland/Kommission (C-510/06 P, Randnr. 82).
{FN:68} - Vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission (Randnr. 246 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.12.1998 - C-185/95
DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07
{FN:38} - Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139).{FN:59} - Vgl. u. a. Urteile Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 128), Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission (Randnr. 217) und Groupe Danone/Kommission (Randnr. 69).
{FN:69} - Vgl. u. a. Urteile Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 128) und Groupe Danone/Kommission (Randnr. 69).
- EuGH, 19.03.2009 - C-510/06
Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07
Rn. 174 Dieser Ansatz ist jüngst in dem Urteil Archer Daniels Midland/Kommission (C-510/06 P) bekräftigt worden, dem zwar ein etwas anderer Sachverhalt zugrunde lag, in dem der Gerichtshof aber entschieden hat, dass diesem Unternehmen zu Recht keine Ermäßigung des Grundbetrags der gegen es verhängten Geldbuße zugebilligt worden sei, da es sein rechtswidriges Verhalten nach dem ersten Eingreifen der amerikanischen Wettbewerbsbehörden beendet habe, das vor dem der Kommission erfolgt sei{FN-VERWEIS:65}.{FN:41} - Vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission (C-510/06 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:63} - Vgl. u. a. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission (Randnrn. 209 bis 213), JCB Service/Kommission (Randnr. 205) und Archer Daniels Midland/Kommission (C-510/06 P, Randnr. 82).
- EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07
{FN:21} - Vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Juni 1986, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission (142/84 und 156/84, Slg. 1986, 1899, Randnr. 13), Urteile des Gerichtshofs vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission (142/84 und 156/84, Slg. 1987, 4487, Randnr. 70), und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:22} - Vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.07.1970 - 41/69
Chemiefarma / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07
{FN:23} - Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission (41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 92), und Aalborg Portland u. a./Kommission (Randnr. 67) sowie Beschluss British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission (Randnr. 13).{FN:56} - Vgl. u. a. Urteile ACF Chemiefarma/Kommission (Randnr. 173), SGL Carbon/Kommission (Randnr. 37), und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 22).
- EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
DSM und DSM Kunststoffen / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07
{FN:26} - Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.{FN:27} - Vgl. Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (Randnr. 183).
- EuGH, 18.01.2007 - C-229/05
und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07
{FN:12} - Vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnr. 66), zur Zulässigkeit von Argumenten, die aus der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten hergeleitet werden.{FN:16} - Vgl. Urteil PKK und KNK/Rat (Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07
{FN:18} - Vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67), und vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a. (C-265/97 P, Slg. 2000, I-2061, Randnr. 114).{FN:43} - Vgl. zu dieser Unterscheidung u. a. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France (Randnrn. 67 und 72) und Randnr. 92 des angefochtenen Urteils.
- EuG, 08.07.2008 - T-52/03
Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07
Vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission (T-52/03, Slg. 2008, II-0000, Randnrn.Die Urteile Knauf Gips/Kommission und Lafarge/Kommission sind Gegenstand beim Gerichtshof anhängiger Rechtsmittelverfahren (Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Lafarge/Kommission, C-413/08 P).
- EuGH, 16.11.2000 - C-248/98
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07
{FN:44} - Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, KNP BT/Kommission (C-248/98 P, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 42), Sarrió/Kommission (C-291/98 P, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 73), und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (Randnr. 463).{FN:58} - Vgl. Urteile KNP BT/Kommission (Randnrn. 38 bis 40) und Sarrió/Kommission (Randnrn. 69 bis 71).
- EuG, 27.09.2006 - T-329/01
Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - …
- EuGH, 02.10.2003 - C-194/99
Thyssen Stahl / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete …
- EuG, 18.06.2008 - T-410/03
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …
- EuGH, 29.10.1980 - 209/78
Van Landewyck / Kommission
- EuGH, 07.06.1983 - 100/80
Musique Diffusion française / Kommission
- EuGH, 09.09.2008 - C-120/06
DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN …
- EuGH, 14.02.1990 - 301/87
Frankreich / Kommission
- EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
Volkswagen / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Vertrieb von …
- EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN …
- EuGH, 17.11.1987 - 142/84
BAT und Reynolds / Kommission
- EuGH, 01.07.2010 - C-407/08
Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres …
- EuGH, 01.07.2008 - C-341/06
Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …
- EuG, 14.12.2006 - T-259/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER …
- EuG, 06.07.2000 - T-62/98
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN …
- EuGH, 29.06.2006 - C-308/04
SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden …
- EuGH, 08.02.2007 - C-3/06
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN …
- EuGH, 17.01.1984 - 43/82
VBVB und VBBB / Kommission EWG
- EuGH, 17.06.2010 - C-413/08
Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen …
- EuG, 27.09.2006 - T-43/02
Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 …
- EuGH, 01.02.2007 - C-266/05
Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung …
- EuGH, 25.01.2007 - C-407/04
Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose …
- EuGH, 21.09.2006 - C-167/04
JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG - …
- EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
Sarrió / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag …
- EuG, 08.07.2004 - T-44/00
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION …
- EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
Ferriere Nord / Kommission
- EuG, 08.07.2008 - T-53/03
BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit …
- EuG, 25.10.2005 - T-38/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE …
- EuGH, 07.06.2007 - C-76/06
Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …
- EuGH, 08.07.1999 - C-51/92
Hercules Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …
- EuG, 19.03.2003 - T-213/00
CMA CGM u.a. / Kommission
- EuG, 12.09.2007 - T-30/05
Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …
- EuGH, 13.07.2000 - C-210/98
Salzgitter / Kommission - "Rechtsmittel - Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (Fünfter …
- EuG, 08.10.2008 - T-73/04
Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 08.07.2008 - T-54/03
Lafarge / Kommission
- EuG, 27.09.2006 - T-59/02
Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - …
- EuGH, 20.02.1997 - C-166/95
Kommission / Daffix
- EuGH, 30.03.2000 - C-265/97
VBA / Florimex u.a. - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung über die …
- EuGH, 09.06.1992 - C-30/91
Lestelle / Kommission
- EuGH, 12.11.1996 - C-294/95
Ojha / Kommission
- EuGH, 18.06.1986 - 142/84
BAT und Reynolds / Kommission
- EuGH, 13.09.2007 - C-443/05
Common Market Fertilizers / Kommission - Rechtsmittel - Antidumpingzölle - Art. …
- EuG, 27.09.2006 - T-322/01
Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel …
- EuGH, 25.10.2007 - C-167/06
Ermioni Komninou und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften - …
- EuGH, 17.01.1995 - C-360/92
Publishers Association / Kommission
- EuGH, 16.02.2006 - C-111/04
Rechtsmittel-Zurückweisung
- EuGH, 07.06.1983 - 103/80
- EuGH, 05.06.2003 - C-121/01
O'Hannrachain / Parlament - "Rechtsmittel - Beamte - Dienstposten der …
- EuGH, 12.11.2009 - C-554/08
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT LETZTINSTANZLICH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER …
- EuGH, 28.10.2004 - C-164/01
van den Berg / Rat und Kommission
- EuGH, 15.12.1994 - C-320/92
Finsider / Kommission
- EuGH, 29.10.1980 - 218/78
- EuGH, 29.10.1980 - 215/78
- EuG, 09.07.2003 - T-223/00
Kyowa Hakko Kogyo und Kyowa Hakko Europe / Kommission
- EuG, 17.03.2009 - T-454/07
Prym u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Bußgeldentscheidung der …
- EuG, 15.06.2005 - T-71/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN …
- RFH, 04.04.1939 - V 1/38
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-59/23
Generalanwältin Medina schlägt vor, das Urteil des Gerichts aufzuheben, mit dem …
Zu dem von diesem Mitgliedstaat angeführten Präzedenzfall, nämlich dem Urteil vom 5. Juni 2003, 0'Hannrachain/Parlament (…C-121/01 P, EU:C:2003:323, Rn. 39), vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Prym und Prym Consumer/Kommission (C-534/07 P, EU:C:2009:277, Nrn. 34 und 35).
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