Rechtsprechung
| EuGH, 11.09.2014 - C-382/12 P |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
MasterCard u.a. / Kommission
Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Zulässigkeit - Art. 81 EG - Offenes Zahlungssystem mit Debit-, Charge- und Kreditkarten - Multilaterale Standard-Interbankenentgelte - Unternehmensvereinigung - Bewirkung von Wettbewerbsbeschränkungen - Kriterium der gerichtlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die Entscheidung der Kommission, die von MasterCard praktizierten multilateralen Interbankenentgelte zu verbieten
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Interbankenentgelte durch MasterCard
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
MasterCard-Verbot gegen Interbanken-Entgelte rechtmäßig
- bista.de (Kurzinformation)
Multilateralen Interbankenentgelte bleiben weiterhin verboten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Multilaterale Interbankenentgelte des Kartenzahlungssystems MasterCard wettbewerbswidrig - Zusatzentgelte führen zur Beschränkung des Preiswettbewerbs
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
MasterCard u.a. / Kommission
- sueddeutsche.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 09.09.2016)
Zahlungsverkehr: Mastercard auf fast 17 Milliarden Euro Schadenersatz verklagt
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission (T"111/08), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2007) 6474 endg. vom 19. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag ...
Verfahrensgang
- EuG, 09.12.2008 - T-111/08
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12
- EuGH, 11.09.2014 - C-382/12 P
Papierfundstellen
- WM 2015, 1510
Wird zitiert von ... (81) Zitiert selbst (60)
- EuGH, 23.11.2006 - C-238/05
ASNEF-EQUIFAX - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System zum Informationsaustausch …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
Rn. 62 Unbeschadet des Rechts der Wirtschaftsteilnehmer, sich dem festgestellten oder zu erwartenden Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente, aber autonome Weise anzupassen (vgl. Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 174, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 71, sowie Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, EU:C:2006:734, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), erfasst Art. 81 EG alle Formen der Zusammenarbeit und der Kollusion zwischen Unternehmen einschließlich derjenigen mit Hilfe einer kollektiven Struktur oder eines gemeinsamen Organs wie z. B. einer Vereinigung, die auf die Folgen abzielen, die diese Vorschrift unterbinden will (…vgl. in diesem Sinne Urteile Nederlandse Vereniging voor de fruit en groentenimporthandel und Frubo/Kommission, 71/74, EU:C:1975:61, Rn. 30, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, EU:C:1980:248, Rn. 88, sowie Eurofer/Kommission, C-179/99 P, EU:C:2003:525, Rn. 23).Rn. 63 Nach einer gefestigten Rechtsprechung soll die Tatsache, dass Art. 81 EG den Begriff "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" neben den Begriffen "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" und "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen" aufführt, bewirken, dass verschiedene Formen koordinierten Marktverhaltens zwischen Unternehmen unter die Verbote dieser Bestimmung fallen (vgl. u. a. Urteile Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, EU:C:1972:70, Rn. 64, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 112, sowie Asnef-Equifax und Administración del Estado, EU:C:2006:734, Rn. 32), und so verhindern, dass Unternehmen sich allein durch die Form, in der sie dieses Verhalten abstimmen, den Wettbewerbsregeln entziehen können.
Rn. 165 Dazu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass die Beurteilung der Wirkungen einer Koordinierung zwischen Unternehmen im Hinblick auf Art. 81 EG eine Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Rahmens erfordert, in den sich die Koordinierungsmaßnahme einfügt, nämlich des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, der Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, der auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und der Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte (vgl. in diesem Sinne Urteile Delimitis, C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 19 bis 22, 0ude Luttikhuis u. a., EU:C:1995:434, Rn. 10, Asnef-Equifax und Administración del Estado, EU:C:2006:734, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 54).
Für Art. 81 Abs. 3 EG kommt es im Übrigen darauf an, dass die günstigen Auswirkungen für die Gesamtheit der Verbraucher auf den relevanten Märkten eintreten (vgl. in diesem Sinne Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, EU:C:2006:734, Rn. 70).
- EuGH, 11.07.1985 - 42/84
Remia / Kommission
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
Rn. 89 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt dann, wenn eine bestimmte Maßnahme oder Tätigkeit wegen ihrer Neutralität oder ihrer positiven Wirkung auf den Wettbewerb nicht von dem grundsätzlichen Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG erfasst wird, auch eine Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit eines oder mehrerer an dieser Maßnahme oder Tätigkeit Beteiligten nicht unter dieses grundsätzliche Verbot, wenn sie für die Durchführung dieser Maßnahme oder Tätigkeit objektiv notwendig ist und zu den Zielen der einen oder der anderen in einem angemessenen Verhältnis steht (vgl. in diesem Sinne Urteile Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 19 und 20, Pronuptia de Paris, 161/84, EU:C:1986:41, Rn. 15 bis 17, DLG, C-250/92, EU:C:1994:413, Rn. 35, sowie Oude Luttikhuis u. a., C-399/93, EU:C:1995:434, Rn. 12 bis 15).Rn. 155 Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle ist auf die Rechtsprechung des Unionsrichters zu verweisen, wonach das Gericht, wenn bei ihm gemäß Art. 263 AEUV eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung gemäß Art. 81 Abs. 1 EG erhoben wird, grundsätzlich aufgrund der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen hat, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Remia u. a./Kommission, EU:C:1985:327, Rn. 34, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 54 und 62, sowie Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 59).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für einen gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßenden Beschluss einer Unternehmensvereinigung nur dann eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 gewährt werden kann, wenn er die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und namentlich zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Remia u. a./Kommission, EU:C:1985:327, Rn. 38).
Rn. 231 Wird dagegen festgestellt, dass dieser Beschluss für die Durchführung einer bestimmten Maßnahme oder Tätigkeit nicht objektiv notwendig ist, können im Rahmen des Art. 81 Abs. 3 EG nur diejenigen objektiven Vorteile berücksichtigt werden, die sich gerade aus diesem Beschluss ergeben (vgl. entsprechend Urteil Remia u. a./Kommission, EU:C:1985:327, Rn. 47).
- EuGH, 14.03.2013 - C-32/11
Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
Rn. 179 Unter diesen Umständen umfasst der wirtschaftliche und rechtliche Kontext, in den sich die in Rede stehende Koordinierung einfügt, wie die Rechtsmittelführerinnen sowie RBS und LBG vorgetragen haben, die duale Natur des offenen Zahlungssystems von MasterCard, wobei es unstreitig Wechselwirkungen zwischen den beiden Bereichen dieses Systems gibt (vgl. entsprechend Urteile Delimitis, EU:C:1991:91, Rn. 17 bis 23, sowie Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 42).Rn. 184 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bestimmte Arten von Koordinierungen zwischen Unternehmen den Wettbewerb so stark beeinträchtigen, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden brauchen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile LTM, EU:C:1966:38, 303 und 304, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 15, sowie Allianz Hungária Biztosító u. a., EU:C:2013:160, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 185 Diese Rechtsprechung liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a., EU:C:2013:160, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.11.2012 - C-199/11
Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
Rn. 155 Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle ist auf die Rechtsprechung des Unionsrichters zu verweisen, wonach das Gericht, wenn bei ihm gemäß Art. 263 AEUV eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung gemäß Art. 81 Abs. 1 EG erhoben wird, grundsätzlich aufgrund der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen hat, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Remia u. a./Kommission, EU:C:1985:327, Rn. 34, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 54 und 62, sowie Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 59).Außerdem muss das Gericht von Amts wegen prüfen, ob die Kommission ihre Entscheidung begründet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 60).
Rn. 156 Bei dieser Kontrolle kann das Gericht nicht auf den Wertungsspielraum verweisen, über den die Kommission aufgrund der ihr im Bereich der Wettbewerbspolitik durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag übertragenen Rolle verfügt, um von einer eingehenden rechtlichen wie tatsächlichen Kontrolle abzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 62, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 61).
- EuGH, 08.12.2011 - C-272/09
Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
Wie namentlich aus Rn. 169 des angefochtenen Urteils hervorgehe, habe es seine Kontrolle nämlich entgegen den Urteilen Kommission/Tetra Laval (…C-12/03 P, EU:C:2005:87, Rn. 39) und KME Germany u. a./Kommission (C-272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 94, 102 und 103) nur in sehr beschränktem Umfang ausgeübt.Auch sei das Urteil KME u. a./Kommission (EU:C:2011:810) nicht einschlägig, denn dort gehe es um ein Rechtsmittel, dessen Gegenstand lediglich eine Geldbuße sei und das nur am Rande auf den Umfang der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen eingehe.
Somit sind die geltend gemachten Rechtsmittelgründe genauer zu prüfen (vgl. entsprechend namentlich Urteil KME Germany u. a./Kommission, EU:C:2011:810, Rn. 108 und 109).
- EuGH, 08.12.2011 - C-386/10
Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
Rn. 155 Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle ist auf die Rechtsprechung des Unionsrichters zu verweisen, wonach das Gericht, wenn bei ihm gemäß Art. 263 AEUV eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung gemäß Art. 81 Abs. 1 EG erhoben wird, grundsätzlich aufgrund der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise eine umfassende Prüfung der Frage vorzunehmen hat, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsvorschriften erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Remia u. a./Kommission, EU:C:1985:327, Rn. 34, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 54 und 62, sowie Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 59).Außerdem muss das Gericht von Amts wegen prüfen, ob die Kommission ihre Entscheidung begründet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 60).
Rn. 156 Bei dieser Kontrolle kann das Gericht nicht auf den Wertungsspielraum verweisen, über den die Kommission aufgrund der ihr im Bereich der Wettbewerbspolitik durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag übertragenen Rolle verfügt, um von einer eingehenden rechtlichen wie tatsächlichen Kontrolle abzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 62, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 61).
- EuGH, 27.01.1987 - 45/85
Verband der Sachversicherer / Kommission
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
Dem in Rn. 251 des angefochtenen Urteils angeführten Urteil Verband der Sachversicherer/Kommission (45/85, EU:C:1987:34) lasse sich nicht entnehmen, dass die Interessengemeinschaft ein wesentliches Merkmal für das Bestehen einer Unternehmensvereinigung sei.Rn. 54 Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, das in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen ziele mit Ausnahme der Ausführungen zur Auslegung des Urteils Verband der Sachversicherer/Kommission (EU:C:1987:34) darauf ab, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, und sei deshalb unzulässig.
Rn. 73 Zu der Verweisung in Rn. 251 des angefochtenen Urteils auf das Urteil Verband der Sachversicherer/Kommission (EU:C:1987:34, Rn. 29) ist darauf hinzuweisen, dass damit nur auf die in Rn. 239 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Kritik geantwortet werden sollte, dass dem Kriterium des Bestehens gemeinsamer Interessen zwischen MasterCard und den Banken keine gerichtliche Präzedenzentscheidung zugrunde liege.
- EuGH, 28.02.1991 - C-234/89
Delimitis / Henninger Bräu
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
Rn. 165 Dazu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass die Beurteilung der Wirkungen einer Koordinierung zwischen Unternehmen im Hinblick auf Art. 81 EG eine Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Rahmens erfordert, in den sich die Koordinierungsmaßnahme einfügt, nämlich des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, der Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, der auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und der Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte (vgl. in diesem Sinne Urteile Delimitis, C-234/89, EU:C:1991:91, Rn. 19 bis 22, 0ude Luttikhuis u. a., EU:C:1995:434, Rn. 10, Asnef-Equifax und Administración del Estado, EU:C:2006:734, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 54).Rn. 179 Unter diesen Umständen umfasst der wirtschaftliche und rechtliche Kontext, in den sich die in Rede stehende Koordinierung einfügt, wie die Rechtsmittelführerinnen sowie RBS und LBG vorgetragen haben, die duale Natur des offenen Zahlungssystems von MasterCard, wobei es unstreitig Wechselwirkungen zwischen den beiden Bereichen dieses Systems gibt (vgl. entsprechend Urteile Delimitis, EU:C:1991:91, Rn. 17 bis 23, sowie Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 42).
- EuGH, 30.06.1966 - 56/65
Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
Rn. 161 Zu der in Rn. 128 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rüge von RBS, die Kommission hätte bei der Prüfung der Frage, ob eine Entscheidung den Wettbewerb beschränke, untersuchen müssen, welche "kontrafaktische Annahme" ohne die MIF tatsächlich realistisch sei, ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, in der er wiederholt entschieden hat, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung wegen der durch sie bewirkten Wettbewerbsstörungen als verboten anzusehen ist, der Wettbewerb so zu betrachten ist, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde (vgl. Urteile LTM, 56/65, EU:C:1966:38, 360, Béguelin Import, 22/71, EU:C:1971:113, Rn. 16 und 17, Lancôme und Cosparfrance Nederland, 99/79, EU:C:1980:193, Rn. 26, L'Oréal, 31/80, EU:C:1980:289, Rn. 19, ETA Fabriques d'Ébauches, 31/85, EU:C:1985:494, Rn. 11, Bagnasco u. a., C-215/96 und C-216/96, EU:C:1999:12, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie General Motors/Kommission, EU:C:2006:229, Rn. 72).Rn. 184 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bestimmte Arten von Koordinierungen zwischen Unternehmen den Wettbewerb so stark beeinträchtigen, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden brauchen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile LTM, EU:C:1966:38, 303 und 304, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 15, sowie Allianz Hungária Biztosító u. a., EU:C:2013:160, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.05.1998 - C-7/95
Deere / Kommission - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Rechtsfrage - Tatfrage - …
Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-382/12
Da ein solches Rechtsmittel keine Argumente enthält, die sich gegen das angefochtene Urteil als solches richten, zielt es nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. Urteil Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 218 Ferner wiederholt LBG durch ihre Verweisung auf ihr Vorbringen in ihrem Streithilfeschriftsatz im ersten Rechtszug dieselben Argumente, die sie bereits im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht hat, und will in Wirklichkeit deren erneute Prüfung erreichen, ohne auch nur zu versuchen, spezifische rechtliche Argumente dafür anzuführen, dass das Vorgehen des Gerichts auf einem Rechtsfehler beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Deere/Kommission, EU:C:1998:256, Rn. 41).
- EuGH, 06.10.2009 - C-501/06
DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON …
- EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
DSM und DSM Kunststoffen / Kommission
- EuGH, 11.07.2013 - C-439/11
Ziegler / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …
- EuGH, 06.04.2006 - C-551/03
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE …
- EuGH, 19.09.2013 - C-56/12
EFIM / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden …
- EuGH, 12.12.1995 - C-399/93
Oude Luttikhuis u.a. / Verenigde Coöperatieve Melkindustrie Coberco
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
- EuGH, 13.06.2013 - C-511/11
Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und …
- EuGH, 05.03.1991 - 330/88
Grifoni / EAEC
- EuGH, 16.12.1975 - 40/73
Suiker Unie u.a. / Kommission
- EuGH, 13.07.1966 - 56/64
Consten und Grundig / Kommission EWG
- EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
- EuGH, 14.07.1972 - 48/69
ICI / Kommission
- EuGH, 14.10.2010 - C-280/08
Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen …
- EuGH, 27.09.1988 - 89/85
Ahlström / Kommission
- EuGH, 29.10.1980 - 209/78
Van Landewyck / Kommission
- EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
Kommission / Anic Partecipazioni - "Rechtsmittel - Geschäftsordnung der …
- EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
- EuGH, 31.03.1993 - 89/85
Ahlström / Kommission
- EuGH, 28.01.1986 - 161/84
Pronuptia
- EuGH, 12.09.2000 - C-180/98
Pavlov u.a. - "Pflichtmitgliedschaft in einem Berufsrentenfonds - Vereinbarkeit …
- EuGH, 18.07.2013 - C-501/11
Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung …
- EuGH, 15.12.1994 - C-250/92
Gøttrup-Klim und others Grovvareforeninger / Dansk Landbrugs Grovvareselskab
- EuGH, 11.12.1980 - 31/80
L'Oréal / De Nieuwe AMCK
- EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE …
- EuGH, 28.03.1984 - 29/83
CRAM / Kommission
- EuGH, 09.09.2008 - C-120/06
DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN …
- EuG, 18.09.2001 - T-112/99
M6 u.a. / Kommission
- EuGH, 20.11.2008 - C-209/07
Beef Industry Development und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - …
- EuGH, 24.09.2009 - C-125/07
Erste Group Bank u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Festlegung von …
- EuGH, 02.10.2003 - C-194/99
Thyssen Stahl / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete …
- EuG, 23.10.2003 - T-65/98
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS
- EuGH, 23.02.2006 - C-171/05
Piau - Spielervermittler-Reglement der FIFA
- EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN …
- EuGH, 25.11.1971 - 22/71
Béguelin Import / G.L. Import Export
- EuGH, 21.01.1999 - C-215/96
Bagnasco u.a. - "Wettbewerb Artikel 85 und 86 EG-Vertrag Einheitliche …
- EuGH, 22.05.2008 - C-266/06
Evonik Degussa / Kommission und Rat - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt …
- EuGH, 15.05.1975 - 71/74
Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo / Kommission
- EuGH, 10.07.1980 - 99/79
Lancôme / Etos
- EuGH, 10.12.1985 - 31/85
ETA / DK Investment
- EuGH, 09.06.1992 - C-30/91
Lestelle / Kommission
- EuGH, 12.11.1996 - C-294/95
Ojha / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-309/99
NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS KANN EIN VERBOT BESTIMMTER FORMEN DER …
- EuGH, 27.09.1988 - 129/85
- EuGH, 27.09.1988 - 114/85
- EuGH, 27.09.1988 - 116/85
- EuGH, 27.09.1988 - 125/85
- EuGH, 02.10.2003 - C-179/99
Eurofer / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken - …
- EuG, 09.12.2008 - T-111/08
MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer …
- EuGH, 15.12.1961 - 19/60
Société Fives Lille Cail und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen …
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wettbewerb
Rn. 189 Schon aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 AEUV ergibt sich, dass für Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die, sei es wegen ihres wettbewerbswidrigen Zwecks oder ihrer wettbewerbswidrigen Wirkung, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, eine Freistellung gewährt werden kann, wenn sämtliche dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 38, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 230), wobei diese Voraussetzungen strenger sind als die in Rn. 183 des vorliegenden Urteils genannten.Außerdem sind, damit diese erste Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann, nicht nur das tatsächliche Bestehen und der Umfang dieser Effizienzvorteile zu beweisen, sondern es ist auch darzutun, dass sie geeignet sind, die mit den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 396 f., und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 232, 234 und 236, sowie, entsprechend…, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 43).
Rn. 193 Die zweite in Rn. 190 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung setzt den Nachweis voraus, dass die Effizienzvorteile, die durch die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen erzielt werden sollen, günstige Auswirkungen auf alle Verbraucher, seien es Gewerbetreibende, Zwischenverbraucher oder Endverbraucher, in den betreffenden Bereichen oder auf den betreffenden Märkten haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, EU:C:2006:734, Rn. 70, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 236 und 242).
Rn. 200 Allgemeiner kann die in Rn. 190 des vorliegenden Urteils erwähnte Prüfung eine Berücksichtigung der Merkmale und Besonderheiten des oder der von den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betroffenen Bereiche erfordern, wenn diese Merkmale und Besonderheiten für das Ergebnis der Prüfung entscheidend sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 103, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 236).
- OLG Düsseldorf, 04.06.2019 - Kart 2/16
Hotelbuchungen im Internet: "Enge" Bestpreisklauseln sind zulässig
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. vom 11.9.2014, Rs. C - 382/12 P, MasterCard Tz. 109 f.) kann die Kartellbehörde den Charakter einer wettbewerbsbeschränkenden Nebenabrede dadurch widerlegen, dass sie realistische Alternativen darlegt, die den Wettbewerb weniger einschränken als die in Rede stehende Beschränkung der engen Bestpreisklausel. - BGH, 18.05.2021 - KVR 54/20
Booking.com - Zulässigkeit "enger" Bestpreisklauseln für Hotelbuchungsportale
Es reicht nicht aus, dass die Haupttätigkeit ohne die Nebenabrede nur schwerer durchführbar oder weniger rentabel wäre (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-382/12 P, NZKart 2015, 44 Rn. 89-91 - MasterCard/Kommission;… Urteil vom 23. Januar 2018 - C-179/16, NZKart 2018, 84 Rn. 69-71 - Hoffmann-La Roche/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato; EuG…, Urteil vom 18. September 2001 - T-112/99, WuW/E EU-R 469 Rn. 103-114 - Métropole télévision/Kommission; Kommission, Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag, ABl.Dies gilt namentlich für den unionsrechtlichen Begriff der Wettbewerbsbeschränkung, dem das Selbständigkeitspostulat zugrundeliegt, wonach jeder Unternehmer insbesondere selbst zu bestimmen hat, welche Preispolitik er auf dem Markt verfolgen will (vgl. nur EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - C-8/08, WuW/E EU-R 1589 Rn. 32 f. - T-Mobile Netherlands), und die Anforderungen an eine notwendige Nebenabrede zu einem kartellrechtlich unbedenklichen Vertrag (vgl. nur EuGH, NZKart 2015, 44 Rn. 89-91 - MasterCard/Kommission;… NZKart 2018, 84 Rn. 69-71 - Hoffmann-La Roche/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato).
- EuGH, 19.09.2024 - C-264/23
Online-Plattformen für die Buchung von Unterkünften: Bestpreisklauseln können …
Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung fällt dann, wenn eine bestimmte Maßnahme oder Tätigkeit wegen ihrer Neutralität oder ihrer positiven Wirkung auf den Wettbewerb nicht von dem grundsätzlichen Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst wird, auch eine Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit eines oder mehrerer an dieser Maßnahme oder Tätigkeit Beteiligten nicht unter dieses grundsätzliche Verbot, wenn sie für die Durchführung dieser Maßnahme oder Tätigkeit objektiv notwendig ist und zu den mit der einen oder der anderen verfolgten Zielen in einem angemessenen Verhältnis steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 89…, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 69, …sowie vom 26. Oktober 2023, EDP - Energias de Portugal u. a., C-331/21, EU:C:2023:812, Rn. 88).Rn. 52 Wenn also eine solche Beschränkung nicht von der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit unterschieden werden kann, ohne das Bestehen oder die Ziele dieser Maßnahme oder Tätigkeit zu gefährden, muss die Vereinbarkeit dieser Beschränkung mit Art. 101 AEUV zusammen mit der Vereinbarkeit der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit, zu der sie eine Nebenabrede bildet, untersucht werden, und dies auch dann, wenn die Beschränkung als solche auf den ersten Blick unter das grundsätzliche Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV zu fallen scheint (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 90…, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 70, …sowie vom 26. Oktober 2023, EDP - Energias de Portugal u. a., C-331/21, EU:C:2023:812, Rn. 89).
Dieses Ergebnis würde die praktische Wirksamkeit des in Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgesprochenen Verbots beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 91…, vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-179/16, EU:C:2018:25, Rn. 71, …sowie vom 26. Oktober 2023, EDP - Energias de Portugal u. a., C-331/21, EU:C:2023:812, Rn. 90).
Diese Alternativen beschränken sich jedoch nicht auf die Situation, die ohne die fragliche Beschränkung eintreten würde, sondern umfassen auch andere kontrafaktische Annahmen, die auf realistischen Situationen beruhen, die ohne die fragliche Beschränkung eintreten könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 107 bis 111).
Eine derartige Abwägung kann nämlich nur in dem besonderen Rahmen von Art. 101 Abs. 3 AEUV stattfinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 93).
Rn. 74 Die Prüfung der objektiven Notwendigkeit einer Beschränkung im Verhältnis zur Hauptmaßnahme kann sich, auch wenn sie verhältnismäßig abstrakt ist, u. a. auf eine kontrafaktische Analyse stützen, die es ermöglicht, zu prüfen, wie die Online-Vermittlungsdienste ohne die Bestpreisklausel funktioniert hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 164).
- EuGH, 10.09.2024 - C-48/22
Geldbuße von 2,4 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Alphabet / Google
Rn. 237 Mit der zweiten Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, ein kontrafaktisches Szenario in Betracht gezogen zu haben, das nicht "realistisch", "plausibel" und "wahrscheinlich" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 166 bis 169 und 173) sei. - EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
Freizügigkeit
Rn. 118 Schon aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 AEUV ergibt sich, dass für Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die, sei es wegen ihres wettbewerbswidrigen Zwecks oder ihrer wettbewerbswidrigen Wirkung, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, eine Freistellung gewährt werden kann, wenn sämtliche dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 38, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 230), wobei diese Voraussetzungen strenger sind als die in Rn. 113 des vorliegenden Urteils genannten.Außerdem sind, damit diese erste Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann, nicht nur das tatsächliche Bestehen und der Umfang dieser Effizienzvorteile zu beweisen, sondern es ist auch darzutun, dass sie geeignet sind, die mit den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 396 f., und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 232, 234 und 236, sowie, entsprechend…, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 43).
Rn. 122 Die zweite in Rn. 119 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung setzt den Nachweis voraus, dass die Effizienzvorteile, die durch die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen erzielt werden sollen, günstige Auswirkungen für alle Verbraucher, seien es Gewerbetreibende, Zwischenverbraucher oder Endverbraucher, in oder auf den verschiedenen betroffenen Bereichen oder Märkten haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, EU:C:2006:734, Rn. 70, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 236 und 242).
Rn. 126 Allgemeiner ausgedrückt kann die in Rn.119 des vorliegenden Urteils erwähnte Prüfung eine Berücksichtigung der Merkmale und Besonderheiten des oder der von den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betroffenen Bereiche erfordern, wenn diese Merkmale und Besonderheiten für das Ergebnis der Prüfung entscheidend sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 103, und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 236).
- EuG, 12.12.2018 - T-691/14
Servier u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …
Rn. 284 Nach der Rechtsprechung fällt, wenn eine bestimmte Maßnahme oder Tätigkeit wegen ihrer Neutralität für oder ihrer positiven Wirkung auf den Wettbewerb nicht vom grundsätzlichen Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst wird, auch eine Beschränkung der kaufmännischen Selbständigkeit eines oder mehrerer an dieser Maßnahme oder Tätigkeit Beteiligten nicht unter dieses grundsätzliche Verbot, wenn sie für die Durchführung dieser Maßnahme oder Tätigkeit objektiv notwendig ist und zu den Zielen der einen oder der anderen in einem angemessenen Verhältnis steht (vgl. Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).Wenn nämlich eine solche Beschränkung nicht von der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit unterschieden werden kann, ohne deren Bestehen oder Ziele zu gefährden, muss die Vereinbarkeit dieser Beschränkung mit Art. 101 AEUV zusammen mit der Vereinbarkeit der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit, zu der sie eine Nebenabrede bildet, untersucht werden, und dies auch dann, wenn die Beschränkung als solche auf den ersten Blick unter das grundsätzliche Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV zu fallen scheint (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 90).
Dieses Ergebnis würde die praktische Wirksamkeit des in Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgesprochenen Verbots beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 91).
Rn. 1076 Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung wegen der Wettbewerbsstörungen, die sie bewirkt, als verboten anzusehen ist, der Wettbewerb zu betrachten ist, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde (Urteile vom 30. Juni 1966, LTM, 56/65, EU:C:1966:38, S. 303, …und vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 72; vgl. auch Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 1131 Dem Gerichtshof zufolge erfordert die Beurteilung der Wirkungen einer Vereinbarung zwischen Unternehmen nach Art. 101 AEUV eine Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Rahmens, nämlich des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, der Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, der auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und der Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 165).
Rn. 1132 Folglich muss das Szenario, das sich ohne die fragliche Vereinbarung ergeben würde, "realistisch sein" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 166).
Rn. 1133 Nach Ansicht des Gerichtshofs war die Berücksichtigung der Marktentwicklungen, die ohne diese Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden, im Rahmen der Prüfung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Vereinbarung geboten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 167 bis 169).
- EuGH, 30.01.2020 - C-307/18
Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur …
Rn. 116 Hierbei ist der konkrete Rahmen zu berücksichtigen, in den sich die Absprache einfügt, nämlich der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, die Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 118 Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Absprache nach Art. 101 AEUV ist der Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 161).
- EuGH, 23.01.2018 - C-179/16
Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der …
Rn. 69 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt dann, wenn eine bestimmte Maßnahme oder Tätigkeit wegen ihrer Neutralität oder ihrer positiven Wirkung auf den Wettbewerb nicht von dem grundsätzlichen Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst wird, auch eine Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit eines oder mehrerer an dieser Maßnahme oder Tätigkeit Beteiligten nicht unter dieses grundsätzliche Verbot, wenn sie für die Durchführung dieser Maßnahme oder Tätigkeit objektiv notwendig ist und zu den Zielen der einen oder der anderen in einem angemessenen Verhältnis steht (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 70 Wenn nämlich eine solche Beschränkung nicht von der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit unterschieden werden kann, ohne deren Bestehen oder Ziele zu gefährden, muss die Vereinbarkeit dieser Beschränkung mit Art. 101 AEUV zusammen mit der Vereinbarkeit der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit, zu der sie eine Nebenabrede bildet, untersucht werden, und dies auch dann, wenn die Beschränkung als solche auf den ersten Blick unter das grundsätzliche Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV zu fallen scheint (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 90).
Dieses Ergebnis würde die praktische Wirksamkeit des in Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgesprochenen Verbots beeinträchtigen (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 91).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-179/16
F. Hoffmann-La Roche u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 101 …
Der Gerichtshof hat diese Doktrin anschließend in mehreren Urteilen{FN-VERWEIS:54}, z. B. in dem Urteil Nungesser und Eisele/Kommission{FN-VERWEIS:55} sowie zuletzt in dem Urteil MasterCard u. a./Kommission{FN-VERWEIS:56}, angewandt und weiterentwickelt.{FN:56} Urteil vom 11. September 2014 (C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 89).
{FN:68} Urteil vom 11. September 2014 (C-382/12 P, EU:C:2014:2201).
{FN:69} Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 89).
{FN:70} Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 90, 91 und 93).
{FN:71} Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 91).
{FN:72} Urteil vom 11. September 2014 (C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 89).
{FN:75} Urteil vom 11. September 2014 (C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 89).
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- EuGH, 15.06.2017 - C-19/16
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