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Rechtsprechung
   EuGH, 31.03.1998 - C-68/94, C-30/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,73
EuGH, 31.03.1998 - C-68/94, C-30/95 (https://dejure.org/1998,73)
EuGH, Entscheidung vom 31.03.1998 - C-68/94, C-30/95 (https://dejure.org/1998,73)
EuGH, Entscheidung vom 31. März 1998 - C-68/94, C-30/95 (https://dejure.org/1998,73)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftliche Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Kollektive beherrschende Stellung

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 4064/89/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich und Société commerciale des potasses und de l'azote und Entreprise minière und chimique / Kommission

    Gemeinschaftliche Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Kollektive beherrschende Stellung

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich und Société commerciale des potasses und de l'azote und Entreprise minière und chimique

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4; Verordnung Nr. 4064/98 des Rates, Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b
    1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt von der Einhaltung bestimmter Bedingungen ...

  • EU-Kommission

    Frankreich und Société commerciale des potasses und de l'azote und Entreprise minière und chimique

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftliche Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ; Kollektive beherrschende Stellung

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftliche Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ; Kollektive beherrschende Stellung

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    EGV Art. 173 Abs. 4 ; VO 4064/89 Art. 2 Abs. 2; VO 4064/89 Art. 8 Abs. 2
    Nichtigerklärung einer fusionskontrollrechtlichen Genehmigung wegen Rechtswidrigkeit einer Bedingung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung Nr. 4064/89/EWG
    1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt von der Einhaltung bestimmter Bedingungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN IST AUCH AUF KOLLEKTIVE BEHERRSCHENDE STELLUNGEN (OLIGOPOLE) ANWENDBAR

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1993, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erlassen wurde, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 299
 
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Wird zitiert von ... (153)Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
    Hierzu macht die Kommission insbesondere geltend, daß die klagenden Unternehmen entgegen den im Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391) aufgestellten Kriterien nicht von Anfang an am Verfahren beteiligt gewesen seien und nicht durch ihre Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt hätten.

    Ferner sei für die Feststellung, ob ein einzelner von einer Entscheidung individuell betroffen sei, nach der Rechtsprechung, insbesondere nach dem oben erwähnten Urteil Cofaz u. a./Kommission, zum einen der dem betreffenden Unternehmen entstandene Schaden und zum anderen die Rolle zu berücksichtigen, die dieses Unternehmen im Verfahren vor der Kommission gespielt habe.

    Was die zweite durch das Urteil Cofaz u. a./Kommission aufgestellte Voraussetzung angehe, sei erwiesen, daß die klagenden Unternehmen beide an dem Verfahren beteiligt gewesen seien, das zur streitigen Entscheidung geführt habe.

    Der Gerichtshof habe im Gegenteil mehrfach entschieden, daß von mehreren Personen erhobene Klagen alle für zulässig erklärt werden könnten (Urteile Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, und vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809).

  • EuG, 10.05.1994 - T-88/94

    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique …

    Auszug aus EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
    Im Rahmen des letztgenannten Verfahrens hat der Präsident des Gerichts durch Beschluß vom 10. Mai 1994 in der Rechtssache T-88/94 R (Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-263) den Vollzug von Artikel 1 der streitigen Entscheidung bis zum Erlaß des Beschlusses, der das Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet, ausgesetzt, soweit er zur Auflösung der Kali-Export GmbH führen könnte, und im übrigen den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

    Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache T-88/94 R (Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-401) ist der Vollzug von Artikel 1 der streitigen Entscheidung bis zum Erlaß des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt worden, soweit er K + S/MdK zum Ausscheiden aus der Kali-Export GmbH verpflichtet.

    Durch Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 7. Juli 1994 ist die Französische Republik in der Rechtssache T-88/94 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    Durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 18. Januar 1995 sind die Kali und Salz Beteiligungs-AG (ehemals K + S) sowie die Kali und Salz GmbH (ehemals MdK) in der Rechtssache T-88/94 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

    Da die Klagen, mit denen der Gerichtshof und das Gericht befaßt waren, die Gültigkeit desselben Rechtsakts betrafen, hat das Gericht die Rechtssache T-88/94 durch Beschluß der Zweiten erweiterten Kammer vom 1. Februar 1995 (Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1995, II-221) an den Gerichtshof abgegeben, damit dieser über den Antrag auf Nichtigerklärung entscheiden kann.

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
    Im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung, wie sie im vorliegenden Fall beabsichtigt ist, besteht der relevante geographische Markt aus einem abgegrenzten räumlichen Bereich, in dem das relevante Erzeugnis vertrieben wird und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, um eine vernünftige Einschätzung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn.
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
    Wenn man unterstellt, daß die Feststellung der Kommission, daß der beabsichtigte Zusammenschluß eine kollektive beherrschende Stellung der beteiligten Unternehmen einerseits und eines dritten Unternehmens andererseits begründet oder verstärkt, für sich genommen letzteres beschweren kann, ist auf jeden Fall daran zu erinnern, daß die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer eine bestimmte Person beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, dem auch dann Rechnung zu tragen ist, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. dahin gehend die Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
    In diesem Zusammenhang führt sie insbesondere aus, daß die klagenden Unternehmen entgegen den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung (Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg. 1987, 941) nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert würden wie die Adressaten.
  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
    Die fragliche Zusage sei ähnlich wie die Verpflichtungserklärung der betroffenen Unternehmen in der Rechtssache "Zellstoff II" (Urteil vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307) zu betrachten; in dieser Rechtssache habe der Gerichtshof die durch diese Erklärung der betroffenen Unternehmen begründeten Verpflichtungen mit Anordnungen zur Abstellung von Zuwiderhandlungen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gleichgesetzt.
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
    Nach Ansicht der französischen Regierung beruht die Verordnung im wesentlichen auf Artikel 235 EG-Vertrag, und wenn sie auch auf Artikel 87 des Vertrages gestützt sei, der die Kommission ermächtige, alle zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 niedergelegten Grundsätze zu erlassen, so gerade deshalb, weil der Rat trotz der Anerkennung der Möglichkeit, Artikel 86 für die Kontrolle bestimmter Zusammenschlüsse heranzuziehen, durch den Gerichtshof (Urteil vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215) den Geltungsbereich der Verordnung insbesondere dadurch eingeschränkt hat, daß er in Artikel 22 Absatz 1 bestimmt habe, daß "[f]ür Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 3 ... allein diese Verordnung [gilt]".
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
    Die fragliche Zusage sei ähnlich wie die Verpflichtungserklärung der betroffenen Unternehmen in der Rechtssache "Zellstoff II" (Urteil vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307) zu betrachten; in dieser Rechtssache habe der Gerichtshof die durch diese Erklärung der betroffenen Unternehmen begründeten Verpflichtungen mit Anordnungen zur Abstellung von Zuwiderhandlungen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gleichgesetzt.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
    Im Ergebnis macht die französische Regierung geltend, die Kommission habe die für den Erlaß der streitigen Entscheidung wesentlichen Formvorschriften verletzt und diese Verletzung habe wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis führen können, als erzielt worden wäre, wenn diese Formvorschriften beachtet worden wären (vgl. Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist (Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9).
  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • EuGH, 23.10.1974 - 17/74

    Transocean Marine Paint Association / Kommission

  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

  • EuGH, 24.02.1987 - 26/86

    Deutz und Geldermann / Rat

  • EuGH, 28.10.1982 - 135/81

    Groupement des agences des voyages / Kommission

  • EuGH, 07.02.1979 - 11/76

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 05.03.1980 - 76/79

    Könecke / Kommission

  • EuGH, 01.06.1961 - 15/60

    Gabriel Simon gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 28.10.1993 - T-83/92

    Zunis Holding SA, Finan Srl und Massinvest SA gegen Kommission der Europäischen …

  • EuGH, 18.03.1975 - 72/74

    Union syndicale u.a. / Rat

  • EuGH, 28.06.1972 - 37/71

    Jamet / Kommission

  • EuGH, 24.09.1987 - 134/87

    Vlachou / Rechnungshof

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Mit Schreiben vom 17. Juli 1998 hat das Gericht die Klägerin gefragt, ob sie im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95 (Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375) auf ihr Vorbringen verzichte, daß Zusammenschlüsse, die eine kollektive beherrschende Stellung begründeten, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4064/89 fielen.

    Denn Artikel 2 der Verordnung schließt, wenn er "Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken", erfaßt, als solcher dadurch nicht die Möglichkeit der Anwendung der Verordnung auf Fälle aus, in denen die Zusammenschlüsse zur Begründung oder Verstärkung einer kollektiven beherrschenden Stellung führen, d. h. einer beherrschenden Stellung, die die Beteiligten des Zusammenschlusses gemeinsam mit einem oder mehreren an diesem Zusammenschluß nicht beteiligten Unternehmen innehaben (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 166).

    Unter diesen Umständen können die vorbereitenden Arbeiten keine sachdienlichen Anhaltspunkte für die Auslegung des streitigen Begriffes liefern (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 167, und das dort zitierte Urteil).

    Außerdem ist diese Schwelle lediglich als Indiz genannt, wie die fünfzehnte Begründungserwägung selbst erkennen läßt, und ist im verfügenden Teil der Verordnung selbst keineswegs aufgenommen worden (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 176).

    Selbst wenn die Feststellung der Kommission, daß der beabsichtigte Zusammenschluß eine kollektive beherrschende Stellung der beteiligten Unternehmen einerseits und eines dritten Unternehmens andererseits begründet oder verstärkt, für sich allein das letztgenannte Unternehmen beschweren könnte,so ist doch daran zu erinnern, daß die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer eine bestimmte Person belastenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, dem auch dann Rechnung zu tragen ist, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, und Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 174).

    Angesichts dieses Grundsatzes kann es nicht als entscheidender Beleg für die Unanwendbarkeit der Verordnung auf kollektive beherrschende Stellungen betrachtet werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Verordnung nicht ausdrücklich ein Verfahren vorgesehen hat, das die Verteidigungsrechte dritter Unternehmen, die zusammen mit den am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen als mutmaßliche Inhaber einer kollektiven beherrschenden Stellung angesehen werden, gewährleistet (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 175).

    19 bis 25, und Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 168).

    So betont die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4064/89 am Ende, daß "das Gemeinschaftsrecht deshalb Vorschriften für Zusammenschlüsse enthalten [muß], die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich zu beeinträchtigen" (in diesem Sinne Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 169).

    Im übrigen geht aus der sechsten, siebten, zehnten und elften Begründungserwägung hervor, daß die Verordnung im Unterschied zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung angewandt werden soll, sofern sich diese wegen ihrer Auswirkungen aufdie Wettbewerbsstruktur in der Gemeinschaft als unvereinbar mit dem vom Vertrag geforderten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen könnten (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 170).

    Der Verordnung würde auf diese Weise ein nicht unerheblicher Teil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen, ohne daß dies in Anbetracht der allgemeinen Systematik der Gemeinschaftsregelung über die Fusionskontrolle geboten wäre (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 171).

    Nach alledem sind die kollektiven beherrschenden Stellungen nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4064/89 ausgeschlossen, wie es übrigens der Gerichtshof nach der Sitzung vom 18. Februar 1998 im erwähnten Urteil Frankreich u. a./Kommission (Randnr. 178) selbst entschieden hat.

    In bezug auf eine angebliche kollektive beherrschende Stellung muß die Kommission daher anhand einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung des Referenzmarktes prüfen, ob der Zusammenschluß, mit dem sie befaßt ist, zu einer Situation führt, in der ein wirksamer Wettbewerb auf dem relevanten Marktvon den zusammengeschlossenen Unternehmen und einem oder mehreren dritten Unternehmen, die insbesondere aufgrund der zwischen ihnen bestehenden verbindenden Faktoren zusammen die Macht zu einem einheitlichen Vorgehen auf dem Markt und in beträchtlichem Umfang zu einem Handeln unabhängig von den anderen Wettbewerbern, ihrer Kundschaft und letztlich den Verbrauchern besitzen, erheblich behindert wird (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 221).

    In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Grundregeln der Verordnung, insbesondere Artikel 2, der Kommission ein bestimmtes Ermessen namentlich bei wirtschaftlichen Beurteilungen einräumen (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 223).

    Daher muß die Kontrolle der Ausübung eines solchen Ermessens, die bei der Festlegung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlich ist, durch den Gemeinschaftsrichter unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den Bestimmungen wirtschaftlichen Chrakters, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 224).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …

    Mangels hinreichender struktureller Bindungen können die Rechtsanwälte nicht als Inhaber einer kollektiven beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag angesehen werden (in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 227, und vom 16. März 2000 in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 2000, I-1365, Randnrn.

    Im Übrigen entfallen auf die Rechtsanwälte in den Niederlanden, wie aus den Akten hervorgeht, nur 60 % der Umsätze im Bereich der juristischen Dienstleistungen; sie haben damit einen Marktanteil, der angesichts der großen Zahl von Anwaltskanzleien für sich genommen keinen maßgeblichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung darstellt (in diesem Sinne Urteile Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 226, und Compagnie maritime belge transports, Randnr. 42).

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON …

    28 Der Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 257, sowie Urteile Kommission/Rat, Randnr. 46, Deutschland/Kommission, Randnr. 34, Frankreich/Parlament und Rat, Randnr. 13, und Spanien/Rat, Randnr. 13).
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