Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 06.04.1995 - C-241/91 P und C-242/91 P   

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https://dejure.org/1995,146
EuGH, 06.04.1995 - C-241/91 P und C-242/91 P (https://dejure.org/1995,146)
EuGH, Entscheidung vom 06.04.1995 - C-241/91 P und C-242/91 P (https://dejure.org/1995,146)
EuGH, Entscheidung vom 06. April 1995 - C-241/91 P und C-242/91 P (https://dejure.org/1995,146)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    RTE und ITP / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 86
    1. Wettbewerb; Beherrschende Stellung; Begriff; Monopol der Fernsehgesellschaften für die Informationen über die wöchentlichen Programmvorschauen

  • EU-Kommission

    RTE und ITP / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Untersagung einer Veröffentlichung der wöchentlichen Programmvorschauen von Fernsehsendern; Erteilung von Lizenzen für die Veröffentlichung wöchentlicher Programmvorschauen; Fehlerhafte Auslegung des Begriffs des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Sinne des ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Magill

    82/205/EWG

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 190; ; EWG-Vertrag Art. 86 Abs. 2 b; ; EWG-Vertrag Art. 36

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Urheberrecht an Programmvorschauen und Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Begriff - Monopol der Fernsehgesellschaften für die Informationen über die wöchentlichen Programmvorschauen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Weigerung des Inhabers von Exklusivrechten, eine Veröffentlichung zu genehmigen, ist Mißbrauch einer beherrschenden Stellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1995, I-743
  • GRUR Int. 1995, 490
  • ZUM 1996, 78
  • afp 1996, 266
 
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Wird zitiert von ... (188)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    IPO vertritt, indem sie sich namentlich auf das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81 (Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461) beruft, den Standpunkt, daß die beherrschende Stellung eine wirtschaftliche Machtstellung voraussetze, und beanstandet deshalb, daß das Gericht ohne jede Prüfung der wirtschaftlichen Macht der Rechtsmittelführerinnen auf dem Markt zu dem Ergebnis gekommen sei, diese hätten allein deshalb eine beherrschende Stellung, weil sie Inhaber von Urheberrechten seien.

    Das Gericht hat somit die Beurteilung der Kommission, die zu der Auffassung gekommen war, daß die Rechtsmittelführerinnen eine beherrschende Stellung einnehmen, zu Recht bestätigt (Urteil Michelin/Kommission, a. a. O., Randnr. 30).

    Es genügt der Nachweis, daß dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten (Urteil Michelin/Kommission, a. a. O., Randnr. 104, und Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 32).

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    56 Schließlich und drittens behielten sich die Rechtsmittelführerinnen, wie auch das Gericht festgestellt hat, durch ihr Verhalten einen abgeleiteten Markt ° den der wöchentlichen Fernsehprogrammführer ° vor, indem sie jeden Wettbewerb auf diesem Markt ausschlossen (Urteil vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 25), da sie den Zugang zu den Grundinformationen ° dem unentbehrlichen Ausgangsmaterial für die Herstellung eines solchen Programmführers ° verweigerten.

    90 Dazu ist zu bemerken, daß die Anwendung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 der Natur der festgestellten Zuwiderhandlung angepasst sein muß und deshalb sowohl die Anordnung zur Vornahme bestimmter Tätigkeiten oder Leistungen, die unrechtmässig unterblieben sind, als auch das Verbot, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Zustände, die dem Vertrag widersprechen, fortzuführen oder fortdauern zu lassen, beinhalten kann (Urteil Commercial Solvents/Kommission, a. a. O., Randnr. 45).

  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    33 RTE macht, unterstützt von IPO, unter Berufung auf das Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211) geltend, die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch einen Inhaber von Urheberrechten, insbesondere seine Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, könnten als solche nicht als mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung angesehen werden.

    49 Zwar trifft es zu, daß sich die Voraussetzungen und die Modalitäten des Schutzes eines Immaterialgüterrechts mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder -angleichung innerhalb der Gemeinschaft nach nationalem Recht bestimmen und daß das ausschließliche Recht der Vervielfältigung zu den Vorrechten des Urhebers gehört, so daß die Verweigerung einer Lizenz als solche keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte (Urteil Volvo, a. a. O., Randnrn. 7 und 8).

  • EuG, 10.07.1991 - T-76/89

    Independent Television Publications Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    2 Die Independent Television Publications Ltd (ITP), der das Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-76/89 (Slg. 1991, II-575; im folgenden: ITP-Urteil) am 12. Juli 1991 zugestellt wurde, hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil mit der Begründung eingelegt, es sei unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts erlassen worden.

    1) das Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-76/89 (ITP/Kommission) aufzuheben und den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden,.

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    Es sei jedoch Sache der Kommission, zu beweisen, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt werde (Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207), was das Gericht aber nicht beachtet habe.
  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    Es genügt der Nachweis, daß dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten (Urteil Michelin/Kommission, a. a. O., Randnr. 104, und Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 32).
  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    79 RTE vertritt deshalb die Auffassung, obwohl die Gemeinschaft nicht Partei der Übereinkunft sei, müssten ihre Regeln im Rahmen des Gemeinschaftsrechts berücksichtigt werden (Urteile vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold/Kommission, Slg. 1974, 491, und vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859).
  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    79 RTE vertritt deshalb die Auffassung, obwohl die Gemeinschaft nicht Partei der Übereinkunft sei, müssten ihre Regeln im Rahmen des Gemeinschaftsrechts berücksichtigt werden (Urteile vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold/Kommission, Slg. 1974, 491, und vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859).
  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    67 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden kann, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 10).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    Diese Vorgehensweise entspreche nicht den Anforderungen, die im Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90 (Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469) aufgestellt worden seien.
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.02.1971 - 40/70

    Sirena / Eda

  • EuGH, 14.09.1982 - 144/81

    Keurkoop / Nancy Kean Gifts

  • EuGH, 22.09.1988 - 286/86

    Ministère public / Deserbais

  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

  • EuG, 10.07.1991 - T-69/89

    Radio Telefis Eireann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

  • EuGH, 11.05.1989 - C-76/89

    RTE u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.05.1989 - 76/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    [46] Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts, hier des Rechts, eine Verletzungsklage zu erheben, zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums, so dass sie als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 49, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 34).

    [47] Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 9, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 50, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 35).

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Die Kommission sei berechtigt, andere "außergewöhnliche Umstände" zu berücksichtigen als die, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, im Folgenden: Urteil Magill), herausgearbeitet und in seinem Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, Slg. 2004, I-5039), bestätigt habe.
  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Die dem Inhaber eines Immaterialgüterrechts zustehenden Ausschließlichkeitsrechte können alleine die marktbeherrschende Stellung nicht begründen (EuGH, Urteil vom 6. April 1995 - C-241/91, Slg. 1995, I-743 = EuZW 1995, 339 Rn. 46 - Magill TV Guide; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-241/91   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 1994 - C-241/91 (https://dejure.org/1994,21571)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Radio Telefis Eireann (RTE) und Independent Television Publications Ltd (ITP) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Urheberrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1995, I-743
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (66)

  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-241/91
    Vgl. hinsichtlich der Warenzeichen das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89 (HAG GF, Slg. 1990,I-3711, Randnr. 13).

    ( 22 ) Siehe namentlich Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89 (HAG GF, Slg. 1990, I-3711) und vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs in derselben Rechtssache, Nr. 11.

    ( 28 ) Siehe namentlich Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89 (HAG GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 14).

    ( 54 ) Siehe z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89 (HAG GF, Slg. 1990, I-3111, Randnr. 14), vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86 (Warner Brothers, Slg. 1988, 2605, Randnr. 15), vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 1984 (Pharmon, Slg. 1985, 2281, Randnr. 26), vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81 (Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnrn. 7, 8 und 9), vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 187/80 (Merck, Slg. 1981, 2063, Randnr. 10), vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78 (Centrafarm, Slg. 1978, 1823, Randnr. 11) und vom 13. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7).

    ( 55 ) Siehe z. B. Randnr. 15 des Urteils HAG GF, Randnr. 23 des Urteils Pharmon, Randnrn.

    ( 56 ) Siehe z. B. Randnr. 16 des Urteils HAG GF, Randnr. 18 des Urteils Warner Brothers, Randnrn.

  • EuGH, 05.10.1988 - 53/87

    CICRA u.a. / Renault

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-241/91
    Vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87 (CtCRA, Slg. 1988, 6039, Randnrn. 11 und 15).

    (Siehe z. B. Schlußanträge des Generalanwalts Mischo vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 53/87, CICRA, Slg. 1988, 6039, Nr. 20 Buchstabe c, wo dieser unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Keurkoop ausgeführt hat: "Läßt sich der Inhaber eines Geschmacksmusters eine mißbräuchliche Ausübung' seiner Befugnis, Einfuhren zu untersagen, zuschulden kommen (einer Befugnis also, die dem spezifischen Gegenstand des Geschmacksmusters entspricht), so kann er sich nicht auf die in Artikel 36 vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs berufen." Siehe auch die Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache C-317/91 (Deutsche Renault, Slg. 1993, I-6227, Nr. 8), wo es heißt: "Konkret ergibt sich aus der Rechtsprechung, daß die Artikel 30 bis 36 nur einer eindeutig mißbräuchlichen Ausübung der fraglichen Rechte entgegenstehen", und wo auf den Konsumptionsgrundsatz als wichtiges Beispiel für diese Rechtsprechung hingewiesen wird.

    ( 41 ) Rechtssache 238/87 (Slg. 1988, 6211) und Rechtssache 53/87 (Slg. 1988, 6039).

    ( 70 ) Das Gericht verweist insoweit auf die Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 (Keurkoop, Slg. 1982, 2853, Randnr. 18), vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 53/87 (CICRA, Slg. 1988, 6039, Randnr. 10) und vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Sie. 1988, 6211, Randnr. 7).

    Vgl. ferner die Schlußanträge des Generalanwalts Mischo vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 53/87 (CICRA, Slg. 1988, 6039, Nrn. 21 bis 32), in denen er den Gerichtshof aufgefordert hat, zu untersuchen, ob ein auf ein nationales Recht gestützter Schutz bestimmter Erzeugnisse "als mit der vom Gerichtshof dem gewerblichen und kommerziellen Eigentum zugewiesenen Funktion des "Ausgleichs für eine schöpferische Erfindertätigkeit" in Einklang stehend anzusehen" war (Nr. 32).

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1994 - C-241/91
    ( 38 ) Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81 (Michelin, Slg. 1983, 3461), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat: "Die Feststellung, daß eine marktbeherrschende Stellung gegeben ist, beinhaltet für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen, sondern bedeutet nur, daß dieses unabhängig von den Ursachen dieser Stellung eine besondere Verantwortung dafür trägt, daß es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt" (Randnr. 57).

    ( 94 ) Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81 (Michelin, Slg. 1983, 3461, Randnr. 30).

    Vgl. auch Urteile des Gerichtshofes vom 7. November 1983 Ín der Rechtssache 322/81 (Michelin, Slg. 1983, 3461, Randnr. 104) und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90 (Höfner und Eiser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 32), die beide Artikel 86 betrafen und in denen der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Voraussetzung der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels nicht erst dann erfüllt ist, wenn das betreffende mißbräuchliche Verhalten den Handel tatsächlich beeinträchtigt hat; es genügt der Nachweis, daß dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten.

    ( 104 ) Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81 (Michelin, Sig. 1983, 3461, Randnrn. 102 bis 105), in dem der Gerichtshof eine Beanstandung der Entscheidung der Kommission zurückgewiesen hat, mit der geltend gemacht wurde, die Argumentation sei darauf gestützt gewesen, daß eine Vermutung für eine Beeinträchtigung des inner-gemeinschaftlichen Handels bestehe, und sie sei das Ergebnis einer rein abstrakten und theoretischen Analyse.

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Dem Gerichtshof zufolge betrifft die Ausübung von Befugnissen, die zum spezifischen Gegenstand eines Immaterialgüterrechts gehören, dessen Existenz (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Gulmann in der Rechtssache RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P, EU:C:1994:210, Nrn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Selon la Cour, l'exercice de prérogatives qui font partie de l'objet spécifique d'un droit de propriété intellectuelle concerne ainsi l'existence de ce droit (voir, en ce sens, conclusions de l'avocat général Gulmann dans l'affaire RTE et ITP/Commission, C-241/91 P, EU:C:1994:210, points 31 et 32 et jurisprudence citée).
  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Selon la Cour, l'exercice de prérogatives qui font partie de l'objet spécifique d'un droit de propriété intellectuelle concerne ainsi l'existence de ce droit (voir, en ce sens, conclusions de l'avocat général Gulmann dans l'affaire RTE et ITP/Commission, C-241/91 P, EU:C:1994:210, points 31 et 32 et jurisprudence citée).
  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Selon la Cour, l'exercice de prérogatives qui font partie de l'objet spécifique d'un droit de propriété intellectuelle concerne ainsi l'existence de ce droit (voir, en ce sens, conclusions de l'avocat général Gulmann dans l'affaire RTE et ITP/Commission, C-241/91 P, EU:C:1994:210, points 31 et 32 et jurisprudence citée).
  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Selon la Cour, l'exercice de prérogatives qui font partie de l'objet spécifique d'un droit de propriété intellectuelle concerne ainsi l'existence de ce droit (voir, en ce sens, conclusions de l'avocat général Gulmann dans l'affaire RTE et ITP/Commission, C-241/91 P, EU:C:1994:210, points 31 et 32 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-334/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel - Weigerung,

    18 - So auch Generalanwalt Slynn in seinen Schlussanträgen vom 18. September 1986, GAEC de la Ségaude/Rat und Kommission (253/84, Slg. 1987, 123) sowie Generalanwalt Gulmann in seinen Schlussanträgen vom 1. Juni 1994, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, Nr. 23), wobei in der deutschen Fassung der Schlussanträge nur vom Vorbringen "neuer Argumente" die Rede ist, in der französischen Fassung und der dänischen Originalfassung wird aber der Begriff der "Angriffs- und Verteidigungsmittel" verwendet.
  • EuG, 12.12.2018 - T-680/14

    Lupin / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Selon la Cour, l'exercice de prérogatives qui font partie de l'objet spécifique d'un droit de propriété intellectuelle concerne ainsi l'existence de ce droit (voir, en ce sens, conclusions de l'avocat général Gulmann dans l'affaire RTE et ITP/Commission, C-241/91 P, EU:C:1994:210, points 31 et 32 et jurisprudence citée).
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