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Weitere Entscheidungen unten: EuG, 12.12.2007 | EuG, 02.08.2006 | EuG, 12.12.2007

Rechtsprechung
   EuG, 22.04.2016 - T-50/06 RENV II, T-69/06 RENV II, T-56/06 RENV II, T-60/06 RENV II, T-62/06 RENV II   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,7675
EuG, 22.04.2016 - T-50/06 RENV II, T-69/06 RENV II, T-56/06 RENV II, T-60/06 RENV II, T-62/06 RENV II (https://dejure.org/2016,7675)
EuG, Entscheidung vom 22.04.2016 - T-50/06 RENV II, T-69/06 RENV II, T-56/06 RENV II, T-60/06 RENV II, T-62/06 RENV II (https://dejure.org/2016,7675)
EuG, Entscheidung vom 22. April 2016 - T-50/06 RENV II, T-69/06 RENV II, T-56/06 RENV II, T-60/06 RENV II, T-62/06 RENV II (https://dejure.org/2016,7675)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Irland / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Bestehende oder neue Beihilfen - Art. 1 Buchst. b Ziff. i, iii und iv der Verordnung (EG) ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Irland / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Bestehende oder neue Beihilfen - Art. 1 Buchst. b Ziff. i, iii und iv der Verordnung ...

  • Europäischer Gerichtshof
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung der von Frankreich, Irland und Italien für die Tonerdegewinnung gewährten Steuerbefreiungen angeordnet wurde

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückforderung der von Frankreich, Irland und Italien für die Tonerdegewinnung gewährten Steuerbefreiungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (75)

  • EuG, 12.12.2007 - T-50/06

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-50/06
    In den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II.

    Rn. 16 Mit Klageschriften, die am 17. bzw. 23. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Irland und AAL die vorliegenden Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen T-50/06 bzw. T-69/06 in das Register eingetragen worden sind.

    Dieser Antrag ist unter dem Aktenzeichen T-69/06 R in das Register eingetragen worden.

    Rn. 19 Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 (im Folgenden: Tonerde-I-Rechtssachen) nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

    Rn. 20 Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, EU:T:2007:383), hat das Gericht die Tonerde-I-Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt und in der Rechtssache T-62/06 die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Rn. 22 Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Rn. 25 Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.

    Rn. 29 Gemäß Art. 119 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 haben die Parteien ihre Schriftsätze in der Rechtssache T-50/06 RENV II am 21. Februar 2014 - was Irland angeht - bzw. am 14. April 2014 - was die Kommission betrifft - sowie in der Rechtssache T-69/06 RENV II am 26. Februar 2014 - was AAL angeht - und am 15. April 2014 - was die Kommission betrifft - eingereicht.

    Rn. 39 Zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II bringt AAL sechs Klagegründe vor.

    Rn. 40 Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Kläger im Wesentlichen die Anwendbarkeit der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die streitige Befreiung in Abrede stellen, nämlich zum einen der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Estoppel sowie gegen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 und der vierte Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Estoppel und eines Ermessensmissbrauchs, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebracht werden, und zum anderen der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe sowie einer Befugnisüberschreitung und eines Ermessensmissbrauchs und der dritte Klagegrund eines Verstoßes gegen die sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. m EG und Art. 157 EG ergebenden Erfordernisse, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht werden.

    Rn. 41 Anschließend ist der Klagegrund zu prüfen, mit dem AAL für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 im Wesentlichen der Einstufung der streitigen Befreiung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG entgegentritt, nämlich der sechste Klagegrund, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 87 Abs. 1 EG betrifft.

    Rn. 43 Abschließend sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Kläger im Wesentlichen die Rückforderung der streitigen Beihilfe beanstanden, nämlich zum einen der dritte Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebracht wird, und zum anderen der vierte Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und der fünfte Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Zusammenhang mit der übermäßig langen Dauer des förmlichen Prüfverfahrens, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht werden.

    Zweiter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Estoppel sowie gegen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 und vierter Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Estoppel und eines Ermessensmissbrauchs, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebracht werden, einerseits, und zweiter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe sowie einer Befugnisüberschreitung und eines Ermessensmissbrauchs, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird, andererseits.

    Rn. 46 Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrundes trägt AAL vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, so wie er in der Rechtsprechung ausgelegt werde, und gegen den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe verstoßen sowie insoweit die Grenzen ihrer eigenen Befugnisse überschritten, als die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die streitige Befreiung Wirkungen erzeuge, die denen der Entscheidung 2001/224 zuwiderliefen; in der Tonerde-I-Entscheidung werde nämlich festgestellt, dass die auf der Grundlage der streitigen Befreiung gewährte Beihilfe teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei und insoweit - außer für den Zeitraum vom 17. Juli 1990 bis 2. Februar 2002 - von ihrem Empfänger zurückgefordert werden müsse, obwohl der Rat die Irland erteilte Genehmigung zur Beibehaltung der streitigen Befreiung mit der Entscheidung 2001/224 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert habe.

    Rn. 51 Soweit Irland der Kommission im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes schließlich vorwirft, sie habe die angefochtene Entscheidung verspätet erlassen, rügt es im Wesentlichen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, was der Rüge ähnelt, die AAL im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten fünften Klagegrundes geltend gemacht hat und zusammen mit dem letztgenannten Klagegrund zu prüfen ist (…vgl. unten, Rn. 264 bis 273).

    Rn. 55 Aus dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrund und dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrund ergibt sich schließlich die Notwendigkeit, die Frage zu prüfen, ob die Kommission beim Erlass der streitigen Entscheidung möglicherweise einen Ermessensmissbrauch begangen hat.

    Rn. 73 Soweit AAL der Kommission im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrundes im Wesentlichen vorwirft, dass sie die streitige Befreiung als rechtswidrige Beihilfe eingestuft habe, obwohl diese vom Rat genehmigt worden sei, genügt für die Zurückweisung dieser Rüge als unbegründet der Hinweis, dass die Genehmigungsentscheidung des Rates, wie in Rn. 49 des Urteils Kommission/Irland u. a. (…oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) ausgeführt worden ist, im Hinblick auf die Regeln zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern nicht zur Folge haben konnte, dass die Kommission daran gehindert wird, ihre Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen auszuüben und im Anschluss an das Verfahren nach Art. 88 EG gegebenenfalls eine Entscheidung wie die angefochtene Entscheidung zu erlassen.

    Rn. 75 Was drittens die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes und des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrundes erhobenen Rügen eines Ermessensmissbrauchs der Kommission angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs nach ständiger Rechtsprechung im Unionsrecht eine präzise Bedeutung hat und sich auf eine Situation bezieht, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind.

    Dritter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Erfordernisse aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. m EG und Art. 157 EG, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird.

    Rn. 92 Folglich ist der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachte dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Sechster Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht und eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird.

    Rn. 131 Da somit sämtliche im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten sechsten Klagegrundes erhobenen Rügen zurückgewiesen worden sind, ist dieser Klagegrund selbst in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

    Rn. 134 Der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachte erste Klagegrund ist ebenfalls in drei alternative Teile untergliedert.

    Erster Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und zweiter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit denen ein Verstoß gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Regel sowie - in der Rechtssache T-50/06 RENV II - ein Verstoß gegen die in den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Verfahrensvorschriften für bestehende Beihilferegelungen geltend gemacht werden.

    Nach dieser von AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV II angeführten Rechtsprechung besagt Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (nunmehr Art. 88 Abs. 3 EG), dass, wenn die Kommission, obwohl sie durch einen Mitgliedstaat von der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe unterrichtet worden ist, es unterlässt, ein förmliches Verfahren nach Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag (nunmehr Art. 88 Abs. 2 EG) (bzw. förmliches Prüfverfahren) einzuleiten, indem sie den betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme auffordert, dieser nach Ablauf der zur ersten Prüfung des Vorhabens ausreichenden Frist die geplante Beihilfemaßnahme unter der Bedingung durchführen darf, dass er dies der Kommission zuvor anzeigt; damit fällt die Beihilfe dann unter die Regelung für bestehende Beihilfen (…Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, Slg, EU:C:1994:311, Rn. 12).

    Rn. 151 Zweitens ist der Einwand der Kommission gegen den zweiten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes zu prüfen, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, sie habe das Schreiben vom 28. Januar 1983 allein aufgrund des Schreibens vom 6. Mai 1983 als Anmeldung der streitigen Befreiung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG betrachten können, so dass die Frist mit Eingang des letztgenannten Schreibens zu laufen beginnen müsse.

    Rn. 153 Drittens ist über den Einwand der Kommission gegen den ersten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und den zweiten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes zu entscheiden, mit dem geltend gemacht wird, das Schreiben vom 6. Mai 1983 könne nicht, wie die Kläger vortragen, als die von der Rechtsprechung geforderte vorherige Anzeige der Durchführung des Beihilfevorhabens angesehen werden.

    Rn. 163 Folglich sind der erste Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und der zweite Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    Zweiter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und dritter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit denen ein Verstoß gegen Art. 88 EG in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 geltend gemacht wird.

    Rn. 185 Folglich sind der zweite Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und der dritte Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    Dritter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und erster Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit denen im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Regel geltend gemacht wird.

    Im Übrigen beantragt die Kommission, den ersten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    Rn. 201 Was zweitens die Begründetheit des dritten Teils des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und des ersten Teils des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beihilferegelung, um als "bestehende Beihilfe" im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 eingestuft werden zu können, nicht nur vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur EWG eingeführt worden sein muss, in dem Sinne, dass sich die zuständigen nationalen Instanzen rechtlich verbindlich für die Gewährung von Beihilfen in Anwendung dieser Regelung entschieden haben (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg, EU:T:2004:4, Rn. 73 und 74), sondern auch durchgeführt worden sein muss, in dem Sinne, dass eine effektive Auszahlung bestimmter im Rahmen der genannten Regelung gewährter Beihilfen tatsächlich erfolgt ist.

    Demnach sind der dritte Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und der erste Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

    Dritter Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebracht wird, und vierter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird.

    Rn. 207 Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes trägt AAL vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.

    Rn. 210 Vorab ist festzustellen, dass, soweit AAL im Rahmen der ersten Teils des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit rügt, sich dieser Teil mit der Rüge deckt, die im Rahmen des zur Stützung ebendieser Klage vorgebrachten zweiten Klagegrundes erhoben worden ist und ebenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft.

    Rn. 212 Im Übrigen wird mit dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten dritten Klagegrund und dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrund im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, ob die Kommission dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, dass sie in der angefochtenen Entscheidung die Rückforderung der streitigen Beihilfe verlangt hat.

    Rn. 263 Folglich sind der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachte dritte Klagegrund und der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachte vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes erhoben wird, sowie fünfter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Zusammenhang mit der übermäßig langen Dauer des förmlichen Prüfverfahrens, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird.

    Rn. 265 Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten fünften Klagegrundes trägt AAL vor, die Kommission habe dadurch gegen die Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie sich mit dem Erlass der Tonerde-I-Entscheidung, die erst mehr als 43 Monate nach Eingang der Antwort Irlands auf das letzte von der Kommission übermittelte Ersuchen um zusätzliche Informationen im April 2002 ergangen sei, zu viel Zeit gelassen habe.

    Rn. 273 Folglich sind die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer und der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachte fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Unter diesen Umständen hält das Gericht es in den Rechtssachen T-50/06, T-50/06 RENV I und T-50/06 RENV II für gerecht und billig, Irland zur Tragung seiner eigenen Kosten und von drei Vierteln der Kosten der Kommission zu verurteilen, während diese zur Tragung eines Viertels ihrer eigenen Kosten verurteilt wird, sowie in den Rechtssachen T-69/06, T-69/06 RENV I und T-69/06 RENV II AAL zur Tragung ihrer eigenen Kosten und von drei Vierteln der Kosten der Kommission zu verurteilen, während diese zur Tragung eines Viertels ihrer eigenen Kosten verurteilt wird.

    In der Rechtssache T-69/06 R ist AAL hingegen zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.

    In den Rechtssachen C-89/08 P und C-272/12 P sind Irland und AAL, da der Kommission in diesen beiden Rechtssachen je fünf Parteien gegenüberstanden, in Anwendung des in den Rechtssachen T-50/06, T-50/06 RENV I und T-50/06 RENV II sowie in den Rechtssachen T-69/06, T-69/06 RENV I und T-69/06 RENV II gewählten Verteilungsschlüssels jeweils zur Tragung ihrer eigenen Kosten und von drei Zwanzigsteln, d. h. eines Fünftels von drei Vierteln, der Kosten der Kommission zu verurteilen, während diese zur Tragung eines Fünftels ihrer eigenen Kosten verurteilt wird.

    Die Aughinish Alumina Ltd trägt ihre eigenen Kosten und in den Rechtssachen T-69/06, T-69/06 RENV I und T-69/06 RENV II drei Viertel der Kosten der Kommission, in den Rechtssachen C-89/08 P und C-272/12 P drei Zwanzigstel der Kosten der Kommission und in der Rechtssache T-69/06 R die gesamten Kosten..

    Die Kommission trägt in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 und T-69/06, in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV I und T-69/06 RENV I sowie in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II ein Viertel ihrer eigenen Kosten und in den Rechtssachen C-89/08 P und C-272/12 P ein Fünftel ihrer eigenen Kosten..

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-50/06
    Rn. 27 Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C-272/12 P, Slg, EU:C:2013:812), hat der Gerichtshof das Urteil Irland/Kommission (…oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Rn. 28 Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) sind die Tonerde-I-Rechtssachen mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar und 10. März 2014 der Ersten Kammer zugewiesen worden.

    Rn. 61 Im vorliegenden Fall wird die den erhobenen Rügen zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Rn. 62 In den Rn. 45 bis 48 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) hat der Gerichtshof nämlich klar zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten des Rates und der Kommission auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuer einerseits und auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen andererseits unterschieden.

    Rn. 64 Der Gerichtshof hat in Rn. 50 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) weiter ausgeführt, dass die durch die Genehmigungsentscheidungen des Rates gewährte vollständige Befreiung von der Verbrauchsteuer in Form genau festgelegter räumlicher und zeitlicher Einschränkungen, die durch die Mitgliedstaaten strikt beachtet wurden, keinerlei Auswirkungen auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Rat und der Kommission hatte und die Kommission daher nicht an der Ausübung ihrer Befugnisse hindern konnte.

    Rn. 66 Wie der Gerichtshof in den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) schließlich erneut ausgeführt hat, konnte der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden sind und diese zu keiner Zeit von ihren Befugnissen aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder den Art. 230 EG und 241 EG Gebrauch gemacht hat, um eine Aufhebung oder Umgestaltung dieser Genehmigungsentscheidungen zu erwirken, der Einstufung der Befreiungen von der Verbrauchsteuer als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt waren.

    In Anbetracht von Rn. 54 der Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 62 bis 66 angeführten Gründe die notwendige Unterstützung des Tenors dieses Urteils sind, mit dem der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (…oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben und die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Rn. 70 Aus den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812), in denen der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass der Begriff der Beihilfe einer objektiven Situation entspricht und nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe abhängen kann, ergibt sich ferner, dass die Tatsache, dass die Kommission beim Erlass der Genehmigungsentscheidungen des Rates meinte, die Befreiungen von der Verbrauchsteuer führten nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung und behinderten nicht das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, der Einstufung dieser Befreiungen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht entgegenstehen konnte, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt waren.

    Rn. 73 Soweit AAL der Kommission im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrundes im Wesentlichen vorwirft, dass sie die streitige Befreiung als rechtswidrige Beihilfe eingestuft habe, obwohl diese vom Rat genehmigt worden sei, genügt für die Zurückweisung dieser Rüge als unbegründet der Hinweis, dass die Genehmigungsentscheidung des Rates, wie in Rn. 49 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) ausgeführt worden ist, im Hinblick auf die Regeln zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern nicht zur Folge haben konnte, dass die Kommission daran gehindert wird, ihre Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen auszuüben und im Anschluss an das Verfahren nach Art. 88 EG gegebenenfalls eine Entscheidung wie die angefochtene Entscheidung zu erlassen.

    Rn. 88 Auch wenn der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) festgestellt hat, dass die Kommission beim Erlass der Genehmigungsentscheidungen des Rates in Anwendung der Regeln zur Harmonisierung der Steuervorschriften meinte, dass die streitige Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führe und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht behindere, hat er in Rn. 53 dieses Urteils auch darauf hingewiesen, dass dies der Einstufung der genannten Befreiung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht entgegenstand, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe erfüllt waren, wobei der Begriff der Beihilfe einer objektiven Situation entspricht und nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe abhängen kann.

    Selbst unter Berücksichtigung der in den Genehmigungsentscheidungen des Rates genau festgelegten räumlichen und zeitlichen Einschränkungen der streitigen Befreiung (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland u. a., oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812, Rn. 50) entspricht diese Maßnahme entgegen dem Vorbringen von AAL einer "Beihilferegelung" im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999, da die Beihilfeempfänger allgemein und abstrakt im Wesentlichen als Tonerdehersteller definiert werden und der ihnen gewährte Beihilfebetrag unbestimmt bleibt.

    Rn. 222 In den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812), an die das Gericht gemäß Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs gebunden ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden sind und diese zu keiner Zeit von ihren Befugnissen aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder den Art. 230 EG und 241 EG Gebrauch gemacht hat, um eine Aufhebung oder Umgestaltung dieser Genehmigungsentscheidungen zu erwirken, in Bezug auf die Pflicht zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe sowie in Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu berücksichtigen war, wie die Kommission dies in der Tonerde-I-Entscheidung getan hatte, indem sie davon absah, die Rückforderung der Beihilfen anzuordnen, die bis zum 2. Februar 2002, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungen über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt, gewährt worden waren.

    Dieser Grund ist für die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 54 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812), wonach die in den Rn. 39 bis 44 ebendieses Urteils dargelegten Gründe die Feststellung des Gerichts, dass durch die Tonerde-I-Entscheidung die Gültigkeit der Genehmigungsentscheidungen des Rates in Frage gestellt werde, rechtlich nicht begründen können und daher gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Organe verstoßen, sowie die auf denselben Gründen beruhende Feststellung, dass die Kommission in der Rechtssache T-62/06 RENV gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, entscheidend gewesen.

    Rn. 229 Hinsichtlich des Arguments, das AAL aus der offensichtlichen Untätigkeit der Kommission während der auf die Anmeldung der streitigen Befreiung im Jahr 1983 folgenden 17 Jahre herleitet, ist zu beachten, dass, da die Genehmigungsentscheidungen des Rates, worauf im fünften Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/224 hingewiesen wird, Irland keinesfalls von der Anmeldung etwaiger staatlicher Beihilfen enthoben (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland u. a., oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812, Rn. 51) und dieser Mitgliedstaat die streitige Befreiung nach der Anmeldung ohne die von der Lorenz-Rechtsprechung geforderte vorherige Anzeige ihrer Durchführung (…vgl. oben, Rn. 220) in Kraft gesetzt hat, der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, dass sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem einen oder anderen dieser Ereignisse eine Entscheidung erlassen hat, in der sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Befreiung mit dem Gemeinsamen Markt im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen äußert.

    Diese Rechtslage konnte nicht dadurch geändert werden, dass die Richtlinie 2003/96, in deren 32. Erwägungsgrund es ausdrücklich heißt, dass diese Richtlinie "dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 [EG] und 88 [EG] nicht vor[greift]", am 27. bzw. 31. Oktober 2003 erlassen worden und in Kraft getreten ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Kommission/Irland u. a., oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812, Rn. 51).

    Da der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Irland u. a. (…oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2009:742) sowie Kommission/Irland u. a., oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-50/06
    Rn. 216 Ein säumiges Verhalten der Kommission bis zur Entscheidung, dass eine Beihilfe rechtswidrig ist und von einem Mitgliedstaat aufgehoben und zurückgefordert werden muss, kann unter bestimmten Umständen bei den Empfängern dieser Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen wecken, das es der Kommission verwehren kann, diesem Mitgliedstaat die Rückforderung der fraglichen Beihilfe aufzugeben (Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, Slg, EU:C:1987:502, Rn. 17).

    Rn. 233 Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) die Ansicht vertreten hat, dass die Kommission die Grenzen des Zumutbaren überschritten hatte, indem sie sich 26 Monate Zeit ließ, bevor sie ihre Entscheidung erließ.

    Rn. 238 Auf den ersten Blick erscheint eine solche Dauer, die fast doppelt so lang gewesen ist wie die im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) berücksichtigte und etwas mehr als doppelt so lang wie die in Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 für den Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens im Rahmen angemeldeter staatlicher Beihilfen vorgesehene Dauer, unangemessen.

    Rn. 249 Als Zweites ist zu prüfen, ob AAL aufgrund dieses säumigen Verhaltens, das die Kommission an den Tag legte, bis sie die angefochtene Entscheidung erließ, gute Gründe für die Annahme hatte, dass die Zweifel der Kommission behoben waren und die streitige Befreiung keinem Einwand begegnete, und ob dieses säumige Verhalten die Kommission daran hindern konnte, die Rückforderung der zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 auf der Grundlage dieser Befreiung gewährten Beihilfe zu verlangen, wie im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502, Rn. 16) entschieden wurde.

    Rn. 252 In der Rechtsprechung ist das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) daher in dem Sinne ausgelegt worden, dass die konkreten Umstände der Rechtssache, die zu seinem Erlass geführt hat, für die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung von entscheidender Bedeutung gewesen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 214 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 90, Italien/Kommission, oben in Rn. 120 angeführt, EU:C:2004:234, Rn. 119, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 217 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 286, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 217 angeführt, EU:T:2009:316, Rn. 344).

    Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass die Beihilfe, um die es im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) ging, gewährt worden war, bevor die Kommission das sich darauf beziehende förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte.

    Rn. 253 In der vorliegenden Rechtssache finden sich allerdings nicht sämtliche außergewöhnlichen Umstände wieder, die in der Rechtssache gegeben waren, die zum Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) geführt hat.

    Andere im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) festgestellte wesentliche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

    Rn. 254 Dadurch unterscheiden sich die konkreten Umstände der Rechtssache, die zum Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 216 angeführt, EU:C:1987:502) geführt hat, grundlegend von den Umständen, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen.

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-50/06
    Rn. 22 Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (…oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Rn. 23 Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2009:742) sind die Tonerde-I-Rechtssachen mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 18. Dezember 2009 gemäß Art. 118 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Zweiten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

    Rn. 28 Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (…oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) sind die Tonerde-I-Rechtssachen mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar und 10. März 2014 der Ersten Kammer zugewiesen worden.

    Rn. 61 Im vorliegenden Fall wird die den erhobenen Rügen zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (…oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    Da der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2009:742) sowie Kommission/Irland u. a., oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-50/06
    Viertens macht sie geltend, das Argument der Kommission, wonach Irland und sie selbst die streitige Befreiung nicht unter strikter Einhaltung der von der Rechtsprechung (Urteil vom 11. Dezember 1973, Lorenz, 120/73, Slg, EU:C:1973:152) entwickelten und später in der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Voraussetzungen durchgeführt hätten, könne ihr nicht entgegengehalten werden, da die Kommission selbst von diesem Rechtsrahmen abgewichen sei, indem sie Irland angeboten habe, sein Schreiben vom 28. Januar 1983 als Anmeldung zu betrachten, und sich damit der Möglichkeit begeben habe, innerhalb eines angemessenen Zeitraums von zwei Monaten Stellung zu nehmen.

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mit Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999, wie die Kommission im 67. Erwägungsgrund der Tonerde-I-Entscheidung zu Recht anerkannt hat, u. a. bestimmte Verfahrensvorschriften kodifiziert werden sollten, die nach der sich aus dem Urteil Lorenz (oben in Rn. 137 angeführt, EU:C:1973:152, Rn. 6) ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs (im Folgenden: Lorenz-Rechtsprechung) zu dem Zeitpunkt anwendbar waren, zu dem die geltend gemachten Verfahrenshandlungen erfolgt sind.

    Bei dem ausreichenden oder angemessenen Zeitraum, welcher der Kommission für die Vornahme der ersten Prüfung (bzw. das Vorprüfungsverfahren) zusteht, ist nach Auffassung des Gerichtshofs von der in den Art. 173 EG-Vertrag und 175 EG-Vertrag (nunmehr Art. 230 EG und 232 EG) vorgesehenen Zweimonatsfrist für die Erhebung von Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen auszugehen (Urteil Lorenz, oben in Rn. 137 angeführt, EU:C:1973:152, Rn. 4).

    Rn. 154 In diesem Zusammenhang ergibt sich sowohl aus dem Inhalt als auch den Zielsetzungen des Art. 93 EG-Vertrag (nunmehr Art. 88 EG), dass als bestehende Beihilfen im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels u. a. die Beihilfen anzusehen sind, die unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt werden durften, einschließlich derjenigen, die sich aus der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil Lorenz (oben in Rn. 137 angeführt, EU:C:1973:152, Rn. 4 bis 6) ergeben (…Urteile Namur-Les assurances du crédit, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:1994:311, Rn. 13, …und vom 17. Juni 1999, Piaggio, C-295/97, Slg, EU:C:1999:313, Rn. 48).

  • EuG, 20.10.2011 - T-579/08

    Eridania Sadam SpA gegen Europäische Kommission.

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-50/06
    Rn. 268 Außerdem stellt es einen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, dass die Kommission beim Erlass von Entscheidungen nach Abschluss von Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik einen angemessenen Zeitraum einhalten muss (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, Eridania Sadam/Kommission, T-579/08, EU:T:2011:608, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist nicht bewiesen, dass die übermäßig lange Verfahrensdauer die Möglichkeit für die betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat, sich wirksam zu verteidigen, wirkt sich die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Sachbehandlung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus und kann daher nur als Ursache eines Schadens angesehen werden, der vor dem Unionsrichter geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil Eridania Sadam/Kommission, oben in Rn. 268 angeführt, EU:T:2011:608, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 271 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beteiligten, wie im vorliegenden Fall AAL, in der in Art. 88 Abs. 2 EG genannten Prüfungsphase noch lange nicht auf die Verteidigungsrechte berufen können, die Personen zuerkannt worden sind, gegen die ein Verfahren eingeleitet wird, und lediglich über das Recht verfügen, in angemessener Weise unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in das Verwaltungsverfahren einbezogen zu werden (vgl. Urteil Eridania Sadam/Kommission, oben in Rn. 268 angeführt, EU:T:2011:608, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio - "Staatliche Beihilfen Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt …

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-50/06
    Rn. 154 In diesem Zusammenhang ergibt sich sowohl aus dem Inhalt als auch den Zielsetzungen des Art. 93 EG-Vertrag (nunmehr Art. 88 EG), dass als bestehende Beihilfen im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels u. a. die Beihilfen anzusehen sind, die unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt werden durften, einschließlich derjenigen, die sich aus der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil Lorenz (…oben in Rn. 137 angeführt, EU:C:1973:152, Rn. 4 bis 6) ergeben (…Urteile Namur-Les assurances du crédit, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:1994:311, Rn. 13, und vom 17. Juni 1999, Piaggio, C-295/97, Slg, EU:C:1999:313, Rn. 48).

    Rn. 160 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob im Einklang mit der oben in Rn. 154 angeführten Rechtsprechung eine neue oder bestehende Beihilfe vorliegt und folglich vor ihrer Einführung das Vorprüfungsverfahren nach Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag eingeleitet werden muss, nicht von der subjektiven Einschätzung der Kommission abhängen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Piaggio, oben in Rn. 154 angeführt, EU:C:1999:313, Rn. 47 und 48).

    Im letzten Satz des 65. Erwägungsgrundes der Tonerde-I-Entscheidung hat die Kommission daher festgestellt, dass Irland in seinem Schreiben vom 6. Mai 1983 ihrer Auffassung zugestimmt habe, dass die streitige Beihilfe anzumelden sei, was auf die Auffassung hinauslief, dass es sich nicht um eine bestehende Beihilfe handle, sondern um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999, da nur für neue Beihilfen die Anzeigepflicht gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag galt (Urteil Piaggio, oben in Rn. 154 angeführt, EU:C:1999:313, Rn. 48).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-50/06
    Nach dieser von AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV II angeführten Rechtsprechung besagt Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (nunmehr Art. 88 Abs. 3 EG), dass, wenn die Kommission, obwohl sie durch einen Mitgliedstaat von der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe unterrichtet worden ist, es unterlässt, ein förmliches Verfahren nach Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag (nunmehr Art. 88 Abs. 2 EG) (bzw. förmliches Prüfverfahren) einzuleiten, indem sie den betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme auffordert, dieser nach Ablauf der zur ersten Prüfung des Vorhabens ausreichenden Frist die geplante Beihilfemaßnahme unter der Bedingung durchführen darf, dass er dies der Kommission zuvor anzeigt; damit fällt die Beihilfe dann unter die Regelung für bestehende Beihilfen (Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, Slg, EU:C:1994:311, Rn. 12).

    Rn. 154 In diesem Zusammenhang ergibt sich sowohl aus dem Inhalt als auch den Zielsetzungen des Art. 93 EG-Vertrag (nunmehr Art. 88 EG), dass als bestehende Beihilfen im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels u. a. die Beihilfen anzusehen sind, die unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt werden durften, einschließlich derjenigen, die sich aus der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil Lorenz (…oben in Rn. 137 angeführt, EU:C:1973:152, Rn. 4 bis 6) ergeben (Urteile Namur-Les assurances du crédit, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:1994:311, Rn. 13, …und vom 17. Juni 1999, Piaggio, C-295/97, Slg, EU:C:1999:313, Rn. 48).

    Aus den letztgenannten Regeln ergibt sich, dass Irland die streitige Befreiung erst nach Ablauf dieser Frist, d. h. grundsätzlich erst am 7. Juli 1983, umsetzen durfte (…vgl. in diesem Sinne Urteil Österreich/Kommission, oben in Rn. 154 angeführt, EU:C:2001:94, Rn. 77), vorausgesetzt, es hatte dies der Kommission zuvor angezeigt, da die auf der Grundlage der genannten Befreiung gewährte Beihilfe dann unter die Regelung für bestehende Beihilfen fiel (Urteil Namur-Les assurances du crédit, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:1994:311, Rn. 12).

  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen …

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-50/06
    Rn. 100 Bei der Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe erfordert die Begründungspflicht die Angabe der Gründe, aus denen die Kommission der Ansicht ist, dass die streitige Maßnahme von Art. 87 Abs. 1 EG erfasst wird (…vgl. Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, Slg, EU:T:2010:233, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung), der Beihilfen verbietet, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 4. September 2009, 1talien/Kommission, T-211/05, Slg, EU:T:2009:304, Rn. 151).

    Rn. 112 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung der Voraussetzungen einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Verfälschung des Wettbewerbs nach der Rechtsprechung nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet ist, sondern nur zu prüfen hat, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteile vom 9. September 2009, Holland Malt/Kommission, T-369/06, Slg, EU:T:2009:319, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Italien/Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2009:304, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 115 In Bezug auf die Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geht aus der Rechtsprechung schließlich hervor, dass, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, mit ihm konkurrierenden Unternehmen im zwischenstaatlichen Handel stärkt, dieser als durch die Beihilfe beeinflusst anzusehen ist (vgl. Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg, EU:C:1994:325, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Italien/Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2009:304, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.09.2012 - T-328/09

    Producteurs de légumes de France gegen Europäische Kommission. - Staatliche …

    Auszug aus EuG, 22.04.2016 - T-50/06
    Rn. 213 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts darstellt (…Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, Slg, EU:C:1999:498, Rn. 52), jeder Wirtschaftsteilnehmer berufen kann, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat (…Urteile vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products [Lopik]/EWG, 265/85, Slg, EU:C:1987:121, Rn. 44…, vom 24. März 2011, 1SD Polska u. a./Kommission, C-369/09 P, Slg, EU:C:2011:175, Rn. 123, sowie vom 27. September 2012, Producteurs de légumes de France/Kommission, T-328/09, EU:T:2012:498, Rn. 18).

    Drittens müssen die Zusicherungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen (vgl. Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, EU:T:2012:498, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt oder ihre Durchführung - wie im vorliegenden Fall - nicht im Einklang mit der Lorenz-Rechtsprechung vorher angezeigt wird (…vgl. oben, Rn. 154 und 156 bis 158), so dass sie gemäß Art. 88 Abs. 3 EG rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit ihrer Gewährung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, oben in Rn. 213 angeführt, EU:T:2012:498, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (…Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg, EU:C:1990:320, Rn. 16;… vgl. auch Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg, EU:C:2004:240, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. November 2009, Frankreich/Kommission, T-427/04 und T-17/05, Slg, EU:T:2009:474, Rn. 263 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.03.2012 - T-50/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die …

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission - "Beihilfe für Unternehmen der neuen deutschen Länder - …

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten …

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfe - Leitlinien …

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hotel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen …

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Košice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass …

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 06.10.2005 - C-276/03

    Scott / Kommission - Rechtsmittel - Rechtswidrige staatliche Beihilfe - Zeitliche …

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer …

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 15.02.2001 - C-99/98

    DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON …

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03

    ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der …

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen …

  • EuG, 09.09.2009 - T-230/01

    Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava und Comunidad autónoma …

  • EuG, 09.09.2010 - T-387/08

    Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai …

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53 …

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta Mauro und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 05.10.2004 - C-475/01

    DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in …

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - …

  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuGH, 10.04.2003 - C-305/00

    DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT …

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN …

  • EuGH, 23.02.2006 - C-201/04

    Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder …

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    Diputación Foral de Vizcaya / Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben …

  • EuGH, 11.11.2004 - C-183/02

    Demesa und Territorio Histórico de Álava / Kommission - Rechtsmittel - …

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC - Empresa para a Agroalimentação e Cereais, SA gegen Kommission der …

  • EuGH, 24.03.2011 - C-369/09

    ISD Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung …

  • EuGH, 08.11.2007 - C-421/06

    Fratelli Martini & C. SpA und Cargill Srl gegen Ministero delle Politiche …

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG …

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ; …

  • EuGH, 08.07.1999 - C-245/92

    Chemie Linz / Kommission - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - …

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuGH, 15.09.2005 - C-199/03

    Irland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung …

  • EuG, 09.09.2009 - T-369/06

    Holland Malt / Kommission - Staatliche Beihilfen - Malzherstellung - …

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und …

  • EuG, 31.01.2001 - T-156/98

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1998 zur …

  • EuG, 04.04.2001 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuG, 25.03.2009 - T-332/06

    Alcoa Trasformazioni / Kommission

  • EuGH, 01.02.1978 - 78/77

    Lührs / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuG, 09.09.2008 - T-75/06

    Bayer CropScience u.a. / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG - …

  • EuGH, 05.10.1993 - C-13/92

    Driessen u.a. / Minister van Verkeer en Waterstaat

  • EuG, 05.06.1996 - T-398/94

    Kahn Scheppvaart BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • EuGH, 09.07.1970 - 26/69

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 13.02.2014 - C-177/13

    (Rechtsmittel; Gemeinschaftsmarke; Verordnung

  • EuGH, 11.07.1979 - 59/79

    Producteurs de vins de table und vins de pays / Kommission

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …

    Rn. 194 Zur Beurteilung der Stichhaltigkeit dieses Arguments ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit es erfordert, dass die Organe Widersprüche, die durch die Durchführung verschiedener Bestimmungen des Unionsrechts entstehen können, grundsätzlich vermeiden (vgl. Urteil vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die …

    Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 16 und 17;… vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 14 und 16…, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 134…, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 182…, vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 61, und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 214).

    Rn. 47 Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht die Erfüllung dieser dritten Voraussetzung, stellt aber die Erfüllung der ersten beiden Voraussetzungen in Abrede, die, wie zu betonen ist, für sich genommen restriktiv sind und - wie die Seltenheit der Fälle belegt, in denen sie erfüllt sind - für außergewöhnliche Umstände kennzeichnend sein können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 278 bis 289…, vom 27. September 2012, Producteurs de légumes de France/Kommission, T-328/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:498, Rn. 25 bis 30, und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 222, 225 und 252).

    Rn. 108 Die Klägerin bestreitet nicht, dass das berechtigte Vertrauen mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer Beihilfemaßnahme, die im vorliegenden Fall am 21. Dezember 2007 erfolgte, enden kann, was im Übrigen auch durch die Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 221 und 224, …und vom 1. März 2017, SNCM/Kommission, T-454/13, EU:T:2017:134, Rn. 293 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur …

    Rn. 262 Daher könnte die dritte der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (…vgl. oben, Rn. 257), diejenige betreffend den Umstand, dass die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen müssen (…Urteile vom 16. November 1983, Thyssen/Kommission, 188/82, EU:C:1983:329, Rn. 11…, vom 6. Februar 1986, Vlachou/Rechnungshof, 162/84, EU:C:1986:56, Rn. 6…, vom 27. März 1990, Chomel/Kommission, T-123/89, EU:T:1990:24, Rn. 28…, vom 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T-203/97, EU:T:1999:135, Rn. 70…, vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T-260/11, EU:T:2014:555, Rn. 84, und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 213), niemals erfüllt sein.

    Rn. 281 Wenn jedoch eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit ihrer Gewährung haben, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 16 und 17…, vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 14 und 16…, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 134…, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 182…, vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 61, sowie vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 214).

  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission - …

    Daher erfolgten tatsächliche Auszahlungen der in Rede stehenden finanziellen Unterstützung auch vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 201).
  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur …

    Rn. 268 Daher könnte die dritte der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (…vgl. oben, Rn. 263), diejenige betreffend den Umstand, dass die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen müssen (…Urteile vom 16. November 1983, Thyssen/Kommission, 188/82, EU:C:1983:329, Rn. 11…, vom 6. Februar 1986, Vlachou/Rechnungshof, 162/84, EU:C:1986:56, Rn. 6…, vom 27. März 1990, Chomel/Kommission, T-123/89, EU:T:1990:24, Rn. 28…, vom 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T-203/97, EU:T:1999:135, Rn. 70…, vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T-260/11, EU:T:2014:555, Rn. 84, und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 213), niemals erfüllt sein.

    Rn. 287 Wenn jedoch eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit ihrer Gewährung haben, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 16 und 17…, vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 14 und 16…, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 134…, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 182…, vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 61, sowie vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 214).

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    The General Court annuls the Commission's decision concerning tax exemptions …

    Das Gericht kann sich nämlich bei der Zurückweisung eines vor ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht auf im angefochtenen Beschluss nicht zu findende Gründe stützen, ohne die Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle dieses Beschlusses zu überschreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 145).
  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Die Rechtsmittelführerinnen verweisen insoweit auf den Beschluss vom 7. Dezember 2017, 1rland/Kommission (…C-369/16 P, EU:C:2017:955, Rn. 42), und auf die Urteile vom 26. April 2018, ANGED (…C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 84), vom 10. April 2003, Département du Loiret/Kommission (…T-369/00, EU:T:2003:114, Rn. 85), und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission (T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 3, 7 und 183).
  • EuG, 20.09.2023 - T-131/16

    Steuervorbescheide (Tax rulings): Die Gesellschaften multinationaler Konzerne in …

    Rn. 153 Aus der Rechtsprechung geht insbesondere hervor, dass jede einem auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen gewährte Beihilfe Verfälschungen des Wettbewerbs hervorrufen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (vgl. Urteil vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.05.2023 - T-320/20

    Mainova/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - …

    Denn nach dem richterrechtlichen Grundsatz "nemo potest venire contra factum proprium", auch als "venire contra factum proprium non valet" bekannt, kann niemand in Abrede stellen, was er zuvor anerkannt hat (Urteile vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 192, …und vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, EU:T:2017:266, Rn. 63;… vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 13. Februar 2014, Marszałkowski/HABM, C-177/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:183, Rn. 73).
  • EuG, 17.05.2023 - T-321/20

    Die Klage des deutschen Stadtwerks enercity gegen die von der Kommission erteilte …

    Denn nach dem richterrechtlichen Grundsatz "nemo potest venire contra factum proprium", auch als "venire contra factum proprium non valet" bekannt, kann niemand in Abrede stellen, was er zuvor anerkannt hat (Urteile vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 192, …und vom 6. April 2017, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-219/14, EU:T:2017:266, Rn. 63;… vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 13. Februar 2014, Marszałkowski/HABM, C-177/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:183, Rn. 73).
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dejure.org Übersicht EuG

Rechtsprechung
   EuG, 12.12.2007 - T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06, T-69/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,37341
EuG, 12.12.2007 - T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06, T-69/06 (https://dejure.org/2007,37341)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2007 - T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06, T-69/06 (https://dejure.org/2007,37341)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06, T-69/06 (https://dejure.org/2007,37341)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • EuG, 22.04.2016 - T-50/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung …

    In den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II.

    Rn. 16 Mit Klageschriften, die am 17. bzw. 23. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Irland und AAL die vorliegenden Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen T-50/06 bzw. T-69/06 in das Register eingetragen worden sind.

    Dieser Antrag ist unter dem Aktenzeichen T-69/06 R in das Register eingetragen worden.

    Rn. 19 Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 (im Folgenden: Tonerde-I-Rechtssachen) nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

    Rn. 20 Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, EU:T:2007:383), hat das Gericht die Tonerde-I-Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt und in der Rechtssache T-62/06 die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Rn. 22 Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Rn. 25 Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.

    Rn. 29 Gemäß Art. 119 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 haben die Parteien ihre Schriftsätze in der Rechtssache T-50/06 RENV II am 21. Februar 2014 - was Irland angeht - bzw. am 14. April 2014 - was die Kommission betrifft - sowie in der Rechtssache T-69/06 RENV II am 26. Februar 2014 - was AAL angeht - und am 15. April 2014 - was die Kommission betrifft - eingereicht.

    Rn. 39 Zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II bringt AAL sechs Klagegründe vor.

    Rn. 40 Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Kläger im Wesentlichen die Anwendbarkeit der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die streitige Befreiung in Abrede stellen, nämlich zum einen der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Estoppel sowie gegen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 und der vierte Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Estoppel und eines Ermessensmissbrauchs, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebracht werden, und zum anderen der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe sowie einer Befugnisüberschreitung und eines Ermessensmissbrauchs und der dritte Klagegrund eines Verstoßes gegen die sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. m EG und Art. 157 EG ergebenden Erfordernisse, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht werden.

    Rn. 41 Anschließend ist der Klagegrund zu prüfen, mit dem AAL für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 im Wesentlichen der Einstufung der streitigen Befreiung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG entgegentritt, nämlich der sechste Klagegrund, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 87 Abs. 1 EG betrifft.

    Rn. 43 Abschließend sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Kläger im Wesentlichen die Rückforderung der streitigen Beihilfe beanstanden, nämlich zum einen der dritte Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebracht wird, und zum anderen der vierte Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und der fünfte Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Zusammenhang mit der übermäßig langen Dauer des förmlichen Prüfverfahrens, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht werden.

    Zweiter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Estoppel sowie gegen Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 und vierter Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Estoppel und eines Ermessensmissbrauchs, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebracht werden, einerseits, und zweiter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe sowie einer Befugnisüberschreitung und eines Ermessensmissbrauchs, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird, andererseits.

    Rn. 46 Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrundes trägt AAL vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, so wie er in der Rechtsprechung ausgelegt werde, und gegen den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Organe verstoßen sowie insoweit die Grenzen ihrer eigenen Befugnisse überschritten, als die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die streitige Befreiung Wirkungen erzeuge, die denen der Entscheidung 2001/224 zuwiderliefen; in der Tonerde-I-Entscheidung werde nämlich festgestellt, dass die auf der Grundlage der streitigen Befreiung gewährte Beihilfe teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei und insoweit - außer für den Zeitraum vom 17. Juli 1990 bis 2. Februar 2002 - von ihrem Empfänger zurückgefordert werden müsse, obwohl der Rat die Irland erteilte Genehmigung zur Beibehaltung der streitigen Befreiung mit der Entscheidung 2001/224 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert habe.

    Rn. 51 Soweit Irland der Kommission im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes schließlich vorwirft, sie habe die angefochtene Entscheidung verspätet erlassen, rügt es im Wesentlichen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, was der Rüge ähnelt, die AAL im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten fünften Klagegrundes geltend gemacht hat und zusammen mit dem letztgenannten Klagegrund zu prüfen ist (…vgl. unten, Rn. 264 bis 273).

    Rn. 55 Aus dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrund und dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrund ergibt sich schließlich die Notwendigkeit, die Frage zu prüfen, ob die Kommission beim Erlass der streitigen Entscheidung möglicherweise einen Ermessensmissbrauch begangen hat.

    Rn. 73 Soweit AAL der Kommission im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrundes im Wesentlichen vorwirft, dass sie die streitige Befreiung als rechtswidrige Beihilfe eingestuft habe, obwohl diese vom Rat genehmigt worden sei, genügt für die Zurückweisung dieser Rüge als unbegründet der Hinweis, dass die Genehmigungsentscheidung des Rates, wie in Rn. 49 des Urteils Kommission/Irland u. a. (…oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:812) ausgeführt worden ist, im Hinblick auf die Regeln zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern nicht zur Folge haben konnte, dass die Kommission daran gehindert wird, ihre Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen auszuüben und im Anschluss an das Verfahren nach Art. 88 EG gegebenenfalls eine Entscheidung wie die angefochtene Entscheidung zu erlassen.

    Rn. 75 Was drittens die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes und des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten zweiten Klagegrundes erhobenen Rügen eines Ermessensmissbrauchs der Kommission angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs nach ständiger Rechtsprechung im Unionsrecht eine präzise Bedeutung hat und sich auf eine Situation bezieht, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind.

    Dritter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Erfordernisse aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. m EG und Art. 157 EG, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird.

    Rn. 92 Folglich ist der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachte dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Sechster Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht und eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird.

    Rn. 131 Da somit sämtliche im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten sechsten Klagegrundes erhobenen Rügen zurückgewiesen worden sind, ist dieser Klagegrund selbst in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

    Rn. 134 Der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachte erste Klagegrund ist ebenfalls in drei alternative Teile untergliedert.

    Erster Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und zweiter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit denen ein Verstoß gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Regel sowie - in der Rechtssache T-50/06 RENV II - ein Verstoß gegen die in den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierten Verfahrensvorschriften für bestehende Beihilferegelungen geltend gemacht werden.

    Nach dieser von AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV II angeführten Rechtsprechung besagt Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag (nunmehr Art. 88 Abs. 3 EG), dass, wenn die Kommission, obwohl sie durch einen Mitgliedstaat von der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe unterrichtet worden ist, es unterlässt, ein förmliches Verfahren nach Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag (nunmehr Art. 88 Abs. 2 EG) (bzw. förmliches Prüfverfahren) einzuleiten, indem sie den betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme auffordert, dieser nach Ablauf der zur ersten Prüfung des Vorhabens ausreichenden Frist die geplante Beihilfemaßnahme unter der Bedingung durchführen darf, dass er dies der Kommission zuvor anzeigt; damit fällt die Beihilfe dann unter die Regelung für bestehende Beihilfen (…Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, Slg, EU:C:1994:311, Rn. 12).

    Rn. 151 Zweitens ist der Einwand der Kommission gegen den zweiten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes zu prüfen, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, sie habe das Schreiben vom 28. Januar 1983 allein aufgrund des Schreibens vom 6. Mai 1983 als Anmeldung der streitigen Befreiung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG betrachten können, so dass die Frist mit Eingang des letztgenannten Schreibens zu laufen beginnen müsse.

    Rn. 153 Drittens ist über den Einwand der Kommission gegen den ersten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und den zweiten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes zu entscheiden, mit dem geltend gemacht wird, das Schreiben vom 6. Mai 1983 könne nicht, wie die Kläger vortragen, als die von der Rechtsprechung geforderte vorherige Anzeige der Durchführung des Beihilfevorhabens angesehen werden.

    Rn. 163 Folglich sind der erste Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und der zweite Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    Zweiter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und dritter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit denen ein Verstoß gegen Art. 88 EG in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 geltend gemacht wird.

    Rn. 185 Folglich sind der zweite Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und der dritte Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    Dritter Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und erster Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes, mit denen im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 88 EG und die in Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 kodifizierte Regel geltend gemacht wird.

    Im Übrigen beantragt die Kommission, den ersten Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    Rn. 201 Was zweitens die Begründetheit des dritten Teils des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und des ersten Teils des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Beihilferegelung, um als "bestehende Beihilfe" im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 659/1999 eingestuft werden zu können, nicht nur vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur EWG eingeführt worden sein muss, in dem Sinne, dass sich die zuständigen nationalen Instanzen rechtlich verbindlich für die Gewährung von Beihilfen in Anwendung dieser Regelung entschieden haben (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg, EU:T:2004:4, Rn. 73 und 74), sondern auch durchgeführt worden sein muss, in dem Sinne, dass eine effektive Auszahlung bestimmter im Rahmen der genannten Regelung gewährter Beihilfen tatsächlich erfolgt ist.

    Demnach sind der dritte Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes und der erste Teil des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

    Dritter Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebracht wird, und vierter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird.

    Rn. 207 Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes trägt AAL vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.

    Rn. 210 Vorab ist festzustellen, dass, soweit AAL im Rahmen der ersten Teils des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit rügt, sich dieser Teil mit der Rüge deckt, die im Rahmen des zur Stützung ebendieser Klage vorgebrachten zweiten Klagegrundes erhoben worden ist und ebenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft.

    Rn. 212 Im Übrigen wird mit dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten dritten Klagegrund und dem zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrund im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, ob die Kommission dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, dass sie in der angefochtenen Entscheidung die Rückforderung der streitigen Beihilfe verlangt hat.

    Rn. 263 Folglich sind der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachte dritte Klagegrund und der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachte vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes erhoben wird, sowie fünfter Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Zusammenhang mit der übermäßig langen Dauer des förmlichen Prüfverfahrens, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebracht wird.

    Rn. 265 Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachten fünften Klagegrundes trägt AAL vor, die Kommission habe dadurch gegen die Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie sich mit dem Erlass der Tonerde-I-Entscheidung, die erst mehr als 43 Monate nach Eingang der Antwort Irlands auf das letzte von der Kommission übermittelte Ersuchen um zusätzliche Informationen im April 2002 ergangen sei, zu viel Zeit gelassen habe.

    Rn. 273 Folglich sind die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-50/06 RENV II vorgebrachten vierten Klagegrundes erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer und der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T-69/06 RENV II vorgebrachte fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Unter diesen Umständen hält das Gericht es in den Rechtssachen T-50/06, T-50/06 RENV I und T-50/06 RENV II für gerecht und billig, Irland zur Tragung seiner eigenen Kosten und von drei Vierteln der Kosten der Kommission zu verurteilen, während diese zur Tragung eines Viertels ihrer eigenen Kosten verurteilt wird, sowie in den Rechtssachen T-69/06, T-69/06 RENV I und T-69/06 RENV II AAL zur Tragung ihrer eigenen Kosten und von drei Vierteln der Kosten der Kommission zu verurteilen, während diese zur Tragung eines Viertels ihrer eigenen Kosten verurteilt wird.

    In der Rechtssache T-69/06 R ist AAL hingegen zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.

    In den Rechtssachen C-89/08 P und C-272/12 P sind Irland und AAL, da der Kommission in diesen beiden Rechtssachen je fünf Parteien gegenüberstanden, in Anwendung des in den Rechtssachen T-50/06, T-50/06 RENV I und T-50/06 RENV II sowie in den Rechtssachen T-69/06, T-69/06 RENV I und T-69/06 RENV II gewählten Verteilungsschlüssels jeweils zur Tragung ihrer eigenen Kosten und von drei Zwanzigsteln, d. h. eines Fünftels von drei Vierteln, der Kosten der Kommission zu verurteilen, während diese zur Tragung eines Fünftels ihrer eigenen Kosten verurteilt wird.

    Die Aughinish Alumina Ltd trägt ihre eigenen Kosten und in den Rechtssachen T-69/06, T-69/06 RENV I und T-69/06 RENV II drei Viertel der Kosten der Kommission, in den Rechtssachen C-89/08 P und C-272/12 P drei Zwanzigstel der Kosten der Kommission und in der Rechtssache T-69/06 R die gesamten Kosten..

    Die Kommission trägt in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 und T-69/06, in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV I und T-69/06 RENV I sowie in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II ein Viertel ihrer eigenen Kosten und in den Rechtssachen C-89/08 P und C-272/12 P ein Fünftel ihrer eigenen Kosten..

  • EuG, 21.03.2012 - T-50/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die …

    In den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV.

    Klägerin in der Rechtssache T-56/06 RENV,.

    Klägerin in der Rechtssache T-60/06 RENV,.

    Klägerin in der Rechtssache T-62/06 RENV,.

    Klägerin in der Rechtssache T-69/06 RENV,.

    Rn. 25 Mit Klageschriften, die am 16. Februar 2006 (Rechtssache T-60/06), am 17. Februar 2006 (Rechtssachen T-50/06 und T-56/06) und am 23. Februar 2006 (Rechtssachen T-62/06 und T-69/06) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger, d. h. die Italienische Republik, Irland, die Französische Republik, Eurallumina und AAL Klagen auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

    Mit Beschluss vom 2. August 2006, Aughinish Alumina/Kommission (T-69/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Rn. 29 Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat das Gericht die vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Ferner hat das Gericht die Klage in der Rechtssache T-62/06 im Übrigen abgewiesen, nachdem es festgestellt hatte, dass die Klageanträge von Eurallumina auf Feststellung, dass die durch die Entscheidung 2001/224 genehmigte italienische Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 rechtmäßig war und die von der Italienischen Republik bis zu diesem Zeitpunkt oder zumindest bis zum 31. Dezember 2003 gezahlten oder zu zahlenden Gelder nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfen anzusehen oder nicht zu erstatten sind, oder auf Abänderung der Art. 5 und 6 der angefochtenen Entscheidung unzulässig sind.

    Rn. 31 Mit Rechtsmittelurteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Randnr. 29 angeführt) aufgehoben, soweit damit die angefochtene Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall verstoßen habe, und der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R auferlegt worden sind.

    Darüber hinaus hat er die verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Rn. 33 Die Parteien haben gemäß Art. 119 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre Schriftsätze eingereicht: Irland in der Rechtssache T-50/06 RENV am 1. Februar 2010, die Italienische Republik in der Rechtssache T-60/06 RENV am 4. Februar 2010, Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV am 12. Februar 2010, die Französische Republik in der Rechtssache T-56/06 RENV und AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV am 16. Februar 2010 und die Kommission in allen vorliegenden Rechtssachen am 28. April 2010.

    Rn. 39 In der Rechtssache T-69/06 RENV beantragt AAL,.

    Rn. 40 In der Rechtssache T-60/06 RENV beantragt die Italienische Republik im Wesentlichen,.

    Rn. 41 In der Rechtssache T-62/06 RENV beantragt Eurallumina im Wesentlichen,.

    Rn. 42 In der Rechtssache T-56/06 RENV beantragt die Französische Republik im Wesentlichen,.

    Rn. 45 Die Kläger stützen ihre Anträge auf Nichtigerklärung im Wesentlichen auf eine ganze Reihe von Klagegründen und Rügen, die sich teilweise überschneiden, auch wenn sie formal nicht denselben Gegenstand haben, da die Parteien die angefochtene Entscheidung jeweils nur insoweit anfechten, als sie die jeweilige Befreiung betrifft: bei der Italienischen Republik (Rechtssache T-60/06 RENV) und Eurallumina (Rechtssache T-62/06 RENV) die italienische, bei Irland (Rechtssache T-50/06 RENV) und AAL (Rechtssache T-69/06 RENV) die irische und bei der Französischen Republik (Rechtssache T-56/06 RENV) die französische.

    Rn. 53 In der Rechtssache T-56/06 RENV rügt die Französische Republik mit ihrem zweiten Klagegrund, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der französischen Befreiung gewährten Beihilfe angeordnet habe, obwohl die Französische Republik durch die Genehmigungsentscheidungen, zuletzt die Entscheidung 2001/224, ermächtigt worden sei, diese Befreiung zu gewähren.

    Rn. 54 In der Rechtssache T-60/06 RENV macht die Italienische Republik mit ihrem sechsten Klagegrund geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung u. a. gegen den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union verstoßen, indem sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der italienischen Befreiung gewährten Beihilfe angeordnet habe, obwohl die Italienische Republik durch die Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt die Entscheidung 2001/224, ermächtigt worden sei, diese Befreiung zu gewähren.

    Rn. 55 In der Rechtssache T-62/06 RENV macht Eurallumina mit ihrem zweiten Klagegrund geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit und praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Union und den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen, dass sie festgestellt habe, die bis zum 31. Dezember 2003 gewährte italienische Befreiung sei im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, obwohl diese Befreiung auf der Grundlage und nach Maßgabe der Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt der Entscheidung 2001/224, gewährt worden sei.

    Rn. 56 In der Rechtssache T-69/06 RENV macht AAL mit ihrem zweiten Klagegrund u. a. geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Rechtsakte der Union und gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen und einen Ermessensmissbrauch begangen, dass sie festgestellt habe, die bis zum 31. Dezember 2003 gewährte irische Befreiung sei im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, obwohl diese Befreiung auf der Grundlage und nach Maßgabe der Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt der Entscheidung 2001/224, gewährt worden sei.

    Rn. 57 Die Kommission tritt in den Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV dem gesamten Vorbringen der Kläger entgegen; ihrer Auffassung nach sind die Klagegründe und Rügen, mit denen die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene rechtswidrige Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf der Grundlage und nach Maßgabe von Genehmigungsentscheidungen des Rates gewährte Befreiungen beanstandet wird, zurückzuweisen.

    Rn. 106 Folglich ist in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV den Klagegründen und den Rügen, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und/oder den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union geltend gemacht wird, stattzugeben.

    Rn. 107 Was als Zweites die von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung angeht, ist festzustellen, dass dieser Grundsatz als solcher dem Einzelnen nach der Rechtsprechung keine Rechte verleiht (Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001, Area Cova u. a./Rat und Kommission, T-196/99, Slg. 2001, II-3597, Randnr. 43), sofern er keine Ausprägung spezifischer Rechte darstellt (Urteile des Gerichts vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T-193/04, Slg. 2006, II-3995, Randnr. 127, und vom 13. November 2008, SPM/Rat und Kommission, T-128/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 127).

    Rn. 110 Ohne dass die anderen Klagegründe oder Rügen, die von Irland in der Rechtssache T-50/06 RENV, von AAL in der Rechtssache T-69/06 RENV, von der Italienischen Republik in der Rechtssache T-60/06 RENV, von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV und von der Französischen Republik in der Rechtssache T-56/06 RENV geltend gemacht werden, geprüft zu werden brauchen, ist die angefochtene Entscheidung somit insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird oder sie auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.

    Rn. 112 Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kläger die Kosten aufzuerlegen, einschließlich derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und in der Rechtssache T-50/06 RENV die Kosten Irlands, in der Rechtssache T-56/06 RENV die Kosten der Französischen Republik, in der Rechtssache T-60/06 RENV die Kosten der Italienischen Republik, in der Rechtssache T-62/06 RENV die Kosten der Eurallumina SpA und in der Rechtssache T-69/06 RENV die Kosten der Aughinish Alumina Ltd, einschließlich der in der Rechtssache T-69/06 R durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten..

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (…ABl. 2006, L 119, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) insoweit für nichtig erklärt wird, als diese feststellt oder auf der Feststellung beruht, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und mit ihr angeordnet wird, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen, um von den Empfängern diese Befreiungen zurückzufordern, soweit diese nicht mindestens eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt haben.

    Rn. 14 Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), hat das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt.

    Außerdem hat das Gericht in der Rechtssache T-62/06 RENV der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gestützten Rüge stattgegeben.

    Aus der Akte des Gerichts geht hervor, dass die Frage der Zurechenbarkeit der streitigen Befreiungen, die lediglich von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-56/06 sowie von Eurallumina in ihrer Erwiderung in der Rechtssache T-62/06 erwähnt wurde - in der Letztere aber darauf hinwies, "dass es jedoch nicht erforderlich ist, sich mit diesem Problem zu befassen" -, vom Gericht in das Verfahren eingeführt worden ist, als es den Parteien eine schriftliche Frage gestellt hat; dies ergibt sich im Übrigen auch aus Randnr. 98 des angefochtenen Urteils.

    107 bis 109 des angefochtenen Urteils der von Eurallumina in der Rechtssache T-62/06 RENV vorgetragenen Rüge stattgegeben, dass der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt sei.

    Dasselbe gilt für die auf denselben Gründen beruhende Feststellung, dass die Kommission in der Rechtssache T-62/06 RENV gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV), wird aufgehoben..

    Die verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne, der Region Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (…ABl. 2006, L 119, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

    Rn. 87 Nach alledem ist das angefochtene Urteil ohne Prüfung der weiteren von den Beteiligten geltend gemachten Argumente und Rechtsmittelgründe aufzuheben, soweit damit die streitige Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall verstoßen habe, und soweit der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R, auferlegt worden sind.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), wird aufgehoben, soweit damit.

    - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R, auferlegt worden sind..

    Die verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen..

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zurechenbarkeit …

    Rn. 60 Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a., mit dem die verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 an das Gericht zurückverwiesen worden waren, hat dieses alle Beteiligten darüber informiert, dass sich das Verfahren nach den Art. 117 ff. seiner Verfahrensordnung bestimme und sie schriftliche Erklärungen abgeben könnten.

    Die Italienische Republik hat in der Rechtssache T-60/06 RENV nach wie vor lediglich das Kriterium der Selektivität der Befreiung beanstandet.

    Eurallumina und AAL ihrerseits haben in den Rechtssachen T-62/06 RENV und T-69/06 RENV die Rügen wieder aufgegriffen, die sie im Verfahren vor der Zurückverweisung angeführt hatten, wobei sich keine dieser Rügen als solche auf einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG bezieht.

    Rn. 71 Wie das Gericht in den Rechtssachen T-56/06 RENV und T-60/06 RENV festgestellt hat, haben die Französische Republik und die Italienische Republik gerügt, die Kommission habe dadurch, dass sie die Rückforderung der angeblich vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 gewährten Beihilfe angeordnet habe, erstens gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und zweitens gegen den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union verstoßen{FN-VERWEIS:17}.

    Rn. 72 Was die Rechtssachen T-62/06 RENV und T-69/06 RENV angeht, haben Eurallumina und AAL geltend gemacht, die Kommission habe dadurch, dass sie festgestellt habe, die italienische Befreiung bzw. die irische Befreiung sei teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, erstens gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union und zweitens gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen{FN-VERWEIS:18}.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV), wird aufgehoben, soweit damit.

    - die Europäische Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kläger, einschließlich der in der Rechtssache T-69/06 R durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten, verurteilt worden ist.

    Die verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

    {FN:2} - T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), wird insoweit aufgehoben, als mit ihm.

    - die Klage in der Rechtssache T-62/06 im Übrigen abgewiesen wird;.

    - entschieden wird, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R entstandenen Kosten trägt.

    Die Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 werden an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

    {FN:2} - T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die …

    Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 16 und 17;… vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 14 und 16…, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 134…, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 182…, vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 61, und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 214).

    Rn. 47 Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht die Erfüllung dieser dritten Voraussetzung, stellt aber die Erfüllung der ersten beiden Voraussetzungen in Abrede, die, wie zu betonen ist, für sich genommen restriktiv sind und - wie die Seltenheit der Fälle belegt, in denen sie erfüllt sind - für außergewöhnliche Umstände kennzeichnend sein können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T-62/08, EU:T:2010:268, Rn. 278 bis 289…, vom 27. September 2012, Producteurs de légumes de France/Kommission, T-328/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:498, Rn. 25 bis 30, und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 222, 225 und 252).

    Rn. 108 Die Klägerin bestreitet nicht, dass das berechtigte Vertrauen mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung einer Beihilfemaßnahme, die im vorliegenden Fall am 21. Dezember 2007 erfolgte, enden kann, was im Übrigen auch durch die Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 221 und 224, …und vom 1. März 2017, SNCM/Kommission, T-454/13, EU:T:2017:134, Rn. 293 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - …

    Rn. 16 Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-60/06 und T-62/06 sowie die Rechtssachen T-50/06, T-56/06 und T-69/06 (im Folgenden: Tonerde-I-Rechtssachen) nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

    Rn. 17 Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, EU:T:2007:383), hat das Gericht die Tonerde-I-Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt und in der Rechtssache T-62/06 die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Rn. 19 Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Rn. 23 Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.

  • EuG, 22.04.2016 - T-56/06

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - …

    Rn. 16 Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssache T-56/06 mit den Rechtssachen T-50/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 (im Folgenden: Tonerde-I-Rechtssachen) nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

    Rn. 17 Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, 1rland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06, EU:T:2007:383), hat das Gericht die Tonerde-I-Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt und in der Rechtssache T-62/06 die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Rn. 19 Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde-I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Rn. 23 Mit Urteil vom 21. März 2012, 1rland u. a./Kommission (T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde-I-Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13, 01 Euro je 1 000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur …

    Rn. 262 Daher könnte die dritte der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (…vgl. oben, Rn. 257), diejenige betreffend den Umstand, dass die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen müssen (…Urteile vom 16. November 1983, Thyssen/Kommission, 188/82, EU:C:1983:329, Rn. 11…, vom 6. Februar 1986, Vlachou/Rechnungshof, 162/84, EU:C:1986:56, Rn. 6…, vom 27. März 1990, Chomel/Kommission, T-123/89, EU:T:1990:24, Rn. 28…, vom 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T-203/97, EU:T:1999:135, Rn. 70…, vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T-260/11, EU:T:2014:555, Rn. 84, und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 213), niemals erfüllt sein.

    Rn. 281 Wenn jedoch eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit ihrer Gewährung haben, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 16 und 17…, vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 14 und 16…, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 134…, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 182…, vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 61, sowie vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 214).

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur …

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    The General Court annuls the Commission's decision concerning tax exemptions …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Irische …

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Rechtsprechung
   EuG, 02.08.2006 - T-69/06 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,34478
EuG, 02.08.2006 - T-69/06 R (https://dejure.org/2006,34478)
EuG, Entscheidung vom 02.08.2006 - T-69/06 R (https://dejure.org/2006,34478)
EuG, Entscheidung vom 02. August 2006 - T-69/06 R (https://dejure.org/2006,34478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aughinish Alumina / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Aughinish Alumina / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - "Fumus boni iuris" - Kumulativer Charakter (Artikel 225 Absatz 1 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) (vgl. Randnrn. 31-33)

  • EU-Kommission

    Aughinish Alumina / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (5)

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …

    Rn. 194 Zur Beurteilung der Stichhaltigkeit dieses Arguments ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit es erfordert, dass die Organe Widersprüche, die durch die Durchführung verschiedener Bestimmungen des Unionsrechts entstehen können, grundsätzlich vermeiden (vgl. Urteil vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.07.2007 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (Frankreich) u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - …

    Folglich können Schäden, die andere Beteiligte als der Antragsteller möglicherweise durch den Vollzug des angefochtenen Rechtsakts erleiden, von diesem Richter allenfalls bei der Abwägung der betroffenen Belange berücksichtigt werden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. August 2006, Aughinish Alumina/Kommission, T-69/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80, vgl. in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99 R, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 136, und vom 1. Februar 2006, Endesa/Kommission, T-417/05 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64).

    Rn. 203 Bei der Berücksichtigung der Merkmale der Gruppe sind vielmehr alle tatsächlichen Umstände der Rechtssache zu würdigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Aughinish Alumina/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Die Rechtsmittelführerinnen verweisen insoweit auf den Beschluss vom 7. Dezember 2017, 1rland/Kommission (…C-369/16 P, EU:C:2017:955, Rn. 42), und auf die Urteile vom 26. April 2018, ANGED (…C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 84), vom 10. April 2003, Département du Loiret/Kommission (…T-369/00, EU:T:2003:114, Rn. 85), und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission (T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 3, 7 und 183).
  • EuG, 20.09.2023 - T-131/16

    Steuervorbescheide (Tax rulings): Die Gesellschaften multinationaler Konzerne in …

    Rn. 153 Aus der Rechtsprechung geht insbesondere hervor, dass jede einem auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen gewährte Beihilfe Verfälschungen des Wettbewerbs hervorrufen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (vgl. Urteil vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 02.05.2007 - T-297/05

    IPK International / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -Art. 256 EG - …

    Die bloße Darlegung eines fumus boni iuris, und sei er noch so ausgeprägt, kann dass völlige Fehlen der Darlegung der Dringlichkeit nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ausgleichen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. August 2006, Aughinish Alumina/Kommission, T-69/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 84).
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Rechtsprechung
   EuG, 12.12.2007 - T-69/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,81840
EuG, 12.12.2007 - T-69/06 (https://dejure.org/2007,81840)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2007 - T-69/06 (https://dejure.org/2007,81840)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2007 - T-69/06 (https://dejure.org/2007,81840)
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