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Rechtsprechung
   EuGH, 11.12.2012 - C-610/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38377
EuGH, 11.12.2012 - C-610/10 (https://dejure.org/2012,38377)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2012 - C-610/10 (https://dejure.org/2012,38377)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - C-610/10 (https://dejure.org/2012,38377)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Einrede der Unzulässigkeit - Art. 228 Abs. 2 EG und 260 Abs. 2 AEUV - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktionen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Einrede der Unzulässigkeit - Art. 228 Abs. 2 EG und 260 Abs. 2 AEUV - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktionen

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Einrede der Unzulässigkeit - Art. 228 Abs. 2 EG und 260 Abs. 2 AEUV - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktionen“

  • Wolters Kluwer

    Beihilfen der spanischen Zentralregierung und autonomer Regierungen an Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfen der spanischen Zentralregierung und autonomer Regierungen an Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 20 Mio. Euro und eines Zwangsgelds von 50 000 Euro pro Tag verurteilt, das ab dem heutigen Tag bis zur Durchführung des genannten ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Urteil des EuGH nicht umgesetzt: Spanien zur Zwangsgeldzahlung verurteilt - Spanien hätte rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Unternehmens Indosa zurückzufordern müssen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C"499/99 (Slg. 2002, I"6031) - Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (114)Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Entscheidung 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten (…ABl. 1991, L 5, S. 18, im Folgenden: Entscheidung 91/1), und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99, Slg. 2002, I-6031), in Bezug auf die Rückforderung der Beihilfen ergeben, die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind,.

    II - Urteil Kommission/Spanien.

    Rn. 7 In seinem Urteil Kommission/Spanien hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass das Königreich Spanien seine Verpflichtung nicht erfüllt hatte, die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich waren, um der genannten Entscheidung nachzukommen, soweit darin die den Unternehmen Indosa, GURSA, MIGSA und Cunosa gewährten Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren.

    Rn. 8 Im Nachgang zum Urteil Kommission/Spanien gab es zwischen der Kommission und dem Königreich Spanien einen umfangreichen Schriftwechsel über die Durchführung dieses Urteils.

    Rn. 23 Mit Schreiben vom 2. und vom 9. Juni 2010 wies das Königreich Spanien auf die Schritte hin, die es unternommen habe, um das genannte Urteil Kommission/Spanien durchzuführen.

    Rn. 57 Die Kommission wirft dem Königreich Spanien vor, nicht die Maßnahmen ergriffen zu haben, die das Urteil Kommission/Spanien in Bezug auf die rechtswidrigen Beihilfen für Indosa (im Folgenden: fragliche rechtswidrige Beihilfen) impliziere.

    Rn. 65 Um festzustellen, ob das Königreich Spanien alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen, ist zu prüfen, ob die Beträge der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen von dem begünstigten Unternehmen erstattet wurden.

    Rn. 76 Infolgedessen ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es bei Ablauf der Frist, die in dem von der Kommission gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV versandten ergänzenden Mahnschreiben gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien ergeben, das sich insbesondere auf die Rückforderung der mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von Indosa bezieht.

    Rn. 78 Zu den Entwicklungen nach Ablauf der im ergänzenden Mahnschreiben gesetzten Frist ist die Kommission der Ansicht, dass durch sie die im Urteil Kommission/Spanien festgestellte Vertragsverletzung nicht abgestellt worden sei.

    Rn. 89 Jedenfalls ist das Königreich Spanien unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, der Ansicht, zum Nachweis dafür, dass die Entscheidung 91/1 und das Urteil Kommission/Spanien durchgeführt worden seien, reiche es aus, wenn dargetan werde, dass die nationalen Behörden sich gewissenhaft bemüht hätten, die die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen betreffende Forderung in die Forderungstabelle eintragen zu lassen.

    Rn. 96 Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass das Königreich Spanien dem Urteil Kommission/Spanien nicht innerhalb der im ergänzenden Mahnschreiben gesetzten Frist nachgekommen ist, kann er gegen diesen Mitgliedstaat ein Zwangsgeld verhängen, soweit die Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof fortdauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 112 Aus diesen Bestandteilen der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ist zu schließen, dass der mit dem Erhalt der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen verbundene Wettbewerbsvorteil fortbesteht, so dass die zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Forderungen nach Rückerstattung dieser Beihilfen in die Forderungstabelle nicht ausreicht, um der Entscheidung 91/1 und dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen.

    Rn. 121 Da das Königreich Spanien nicht nachweisen konnte, dass die Verletzung seiner Pflicht, das Urteil Kommission/Spanien vollständig durchzuführen, tatsächlich beendet ist, ist davon auszugehen, dass diese Vertragsverletzung seit mehr als zehn Jahren andauert, was eine außergewöhnlich lange Zeit ist.

    Rn. 123 Eine solche Dauer ist im vorliegenden Fall umso mehr zu beanstanden, als die Zahl der Empfänger der Beihilfen, die durch die Entscheidung 91/1 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden, gering war, dass sie in dieser Entscheidung und im Urteil Kommission/Spanien namentlich aufgeführt wurden und dass die genauen zurückzufordernden Beträge in dieser Entscheidung angegeben waren.

    Rn. 126 Die Vorschriften, auf denen sowohl die Entscheidung 91/1 als auch das Urteil Kommission/Spanien beruhen, sind nämlich Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 3 EUV, nämlich der Errichtung eines Binnenmarkts, und dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, das nach Art. 51 EUV integraler Bestandteil der Verträge ist und nach dem der Binnenmarkt ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt (vgl. Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, Randnr. 60).

    Rn. 128 Zu der in der vorliegenden Rechtssache konstatierten Vertragsverletzung ist festzustellen, dass das Urteil Kommission/Spanien in Bezug auf drei der vier Empfänger der rechtswidrigen Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidung 91/1 sind, durchgeführt wurde.

    Rn. 136 Nach alledem ist das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld in Höhe von 50 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen, und zwar ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des angeführten Urteils Kommission/Spanien.

    Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es bei Ablauf der Frist, die in dem ergänzenden Mahnschreiben gesetzt worden war, das die Europäische Kommission gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV am 18. März 2010 versandt hatte, nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99), ergeben, das sich insbesondere auf die Rückforderung der mit der Entscheidung 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten, für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von der Industrias Domésticas, SA, bezieht..

    Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld in Höhe von 50 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen, und zwar ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des angeführten Urteils Kommission/Spanien..

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    Rn. 34 Außerdem ergebe sich aus Randnr. 42 des Urteils vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, Slg. 2000, I-5047), dass die in einer neuen Bestimmung eines Vertrags enthaltenen Regeln nur dann anzuwenden seien, wenn sämtliche Phasen des Vorverfahrens nach Inkrafttreten dieses Vertrags durchgeführt worden seien.

    Rn. 53 Zu der Schlussfolgerung, die das Königreich Spanien aus dem Urteil Kommission/Griechenland herleitet und nach der die in einer neuen Vertragsbestimmung aufgestellten Regeln erst dann anwendbar seien, wenn sämtliche Phasen des Vorverfahrens nach Inkrafttreten dieses Verfahrens durchgeführt worden seien, ist festzustellen, dass sie auf einem unzutreffenden Verständnis dieses Urteils beruht.

    Rn. 54 Die in dem Rechtsstreit, in dem das Urteil Kommission/Griechenland ergangen ist, erhobene Einrede der Unzulässigkeit beruhte nämlich auf der Prämisse, dass das Vorverfahren eingeleitet worden sei, bevor der EG-Vertrag in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon in Kraft getreten sei.

    Rn. 96 Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass das Königreich Spanien dem Urteil Kommission/Spanien nicht innerhalb der im ergänzenden Mahnschreiben gesetzten Frist nachgekommen ist, kann er gegen diesen Mitgliedstaat ein Zwangsgeld verhängen, soweit die Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof fortdauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch Leitlinien, wie sie in den Mitteilungen der Kommission enthalten sind, binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C-70/06, Slg. 2008, I-1, Randnr. 34, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 112).

    Rn. 125 Hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung ist auf die zentrale Stellung der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen hinzuweisen (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 118).

    Rn. 140 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 143).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt (in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 144).

    Rn. 143 Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens den Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis sowohl zur festgestellten Zuwiderhandlung als auch zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 146).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    Rn. 66 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne dieser Vorschrift maßgebende Zeitpunkt das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, Slg. 2009, I-5703, Randnr. 43).

    Rn. 115 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58).

    Rn. 117 Zur Verhängung eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks zu erfolgen hat, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und die gerügte Zuwiderhandlung beendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91).

    Rn. 118 Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 103, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 61).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu angehalten werden muss, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).

    Rn. 120 Die Dauer der Zuwiderhandlung ist unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteile vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-334/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    Rn. 45 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C-334/08, Slg. 2010, I-6869, Randnr. 60, vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, Slg. 2011, I-2359, Randnr. 88, sowie vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, Randnr. 47).

    Rn. 126 Die Vorschriften, auf denen sowohl die Entscheidung 91/1 als auch das Urteil Kommission/Spanien beruhen, sind nämlich Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 3 EUV, nämlich der Errichtung eines Binnenmarkts, und dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, das nach Art. 51 EUV integraler Bestandteil der Verträge ist und nach dem der Binnenmarkt ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt (vgl. Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, Randnr. 60).

    Rn. 127 Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 22, und Deutschland/Kommission, Randnr. 75).

    Rn. 144 Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie der Zeitraum, während dem die beanstandete Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie festgestellt wurde, fortbestanden hat, und die Schwere der Zuwiderhandlung (vgl. Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, Randnr. 94).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    60 bis 62, vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 85, und vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, Slg. 2011, I-2933, Randnr. 60).

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn erwiesen ist, dass dieser Gesellschaft der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verbleibt, vor allem wenn sie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft in Liquidation erwirbt, ohne dafür einen den Marktbedingungen entsprechenden Preis zu zahlen, oder wenn erwiesen ist, dass mit der Gründung einer derartigen Gesellschaft die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfen umgangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 86).

    Rn. 127 Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 22, und Deutschland/Kommission, Randnr. 75).

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    Auch Leitlinien, wie sie in den Mitteilungen der Kommission enthalten sind, binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C-70/06, Slg. 2008, I-1, Randnr. 34, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 112).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu angehalten werden muss, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).

    Rn. 120 Die Dauer der Zuwiderhandlung ist unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteile vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).

  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    60 bis 62, vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 85, und vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, Slg. 2011, I-2933, Randnr. 60).

    Rn. 104 Denn wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kann die Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen Beihilfen in die Forderungstabelle die Rückforderungspflicht nur dann erfüllen, wenn das Konkursverfahren in dem Fall, dass die staatlichen Stellen nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen können, zur Liquidation des Unternehmens, das die rechtswidrigen Beihilfen erhalten hat, führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnrn. 14 f., Kommission/Polen, Randnrn. 63 bis 65, sowie vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien, C-454/09, Randnr. 36).

    Rn. 105 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Rückforderung von Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, die Wettbewerbsverzerrung beseitigt werden soll, die durch den Wettbewerbsvorteil verursacht wird, den der Empfänger dieser Beihilfen auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und so die vor der Zahlung der Beihilfen bestehende Lage wiederhergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 27, und Kommission/Polen, Randnr. 56).

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    Rn. 72 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig geflossenen Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, 52/84, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnrn.
  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    Rn. 66 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne dieser Vorschrift maßgebende Zeitpunkt das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, Slg. 2009, I-5703, Randnr. 43).
  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des …

    Auszug aus EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
    Rn. 63 Drittens macht das Königreich Spanien in Bezug auf den Verkauf der Vermögensgegenstände von CMD unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, Slg. 2011, I-11483), geltend, zur Erfüllung einer Verpflichtung zur Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe reiche es aus, dass die Forderung nach Rückerstattung der in Rede stehenden Beihilfen in die Forderungstabelle eingetragen werde; der Verkauf der Vermögensgegenstände des Beihilfeempfängers zum Marktpreis werde somit nicht mehr verlangt.
  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • EuGH, 10.06.2004 - C-87/02

    Kommission / Italien

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 13.10.2011 - C-454/09

    Europäische Kommission gegen Italienische Republik.

  • EuGH, 06.12.2007 - C-280/05

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik - …

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden …

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - …

    {FN:16} - Urteile Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67) und Kommission/Tschechische Republik (…C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 23).

    {FN:58} - Urteile Kommission/Frankreich (…C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 27), Kommission/Griechenland (…C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 59), Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 42), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 96) und Kommission/Luxemburg (…C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 43).

    {FN:68} - Vgl. die Urteile Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114) und Kommission/Luxemburg (…C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45).

    {FN:78} - Urteile Kommission/Frankreich (…C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 62), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 141) und Kommission/Luxemburg (…C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 58).

    {FN:80} - Urteile Kommission/Griechenland (…C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 114 und 115), Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 56 und 57), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und 119) und Kommission/Luxemburg (…C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 46 und 47).

    {FN:82} - Vgl. die Urteile Kommission/Griechenland (…C-407/09, EU:C:2011:196, Rn. 42), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 131) und Kommission/Irland (…C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 78).

    {FN:83} - Urteile Kommission/Griechenland (…C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 116), Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 58) und Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 120).

    {FN:85} - Vgl. die Urteile Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 122) und Kommission/Irland (…C-374/11, EU:C:2012:827, Rn. 38).

    {FN:93} - Vgl. die Urteile Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114) und Kommission/Luxemburg (…C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45).

    {FN:96} - Urteile Kommission/Frankreich (…C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 80 bis 86), Kommission/Griechenland (…C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 143) und Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 140).

    {FN:97} - Urteile Kommission/Frankreich (…C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 62), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 141) und Kommission/Luxemburg (…C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 58).

    {FN:98} - Urteile Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 141), Kommission/Irland (…C-374/11, EU:C:2012:827, Rn. 47) und Kommission/Schweden (…C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 …

    {FN:16} - Urteile Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67) und Kommission/Tschechische Republik (…C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 23).

    {FN:58} - Urteile Kommission/Frankreich (…C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 27), Kommission/Griechenland (…C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 59), Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 42), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 96) und Kommission/Luxemburg (…C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 43).

    {FN:68} - Vgl. die Urteile Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114) und Kommission/Luxemburg (…C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45).

    {FN:78} - Urteile Kommission/Frankreich (…C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 62), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 141) und Kommission/Luxemburg (…C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 58).

    {FN:80} - Urteile Kommission/Griechenland (…C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 114 und 115), Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 56 und 57), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und 119) und Kommission/Luxemburg (…C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 46 und 47).

    {FN:82} - Vgl. die Urteile Kommission/Griechenland (…C-407/09, EU:C:2011:196, Rn. 42), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 131) und Kommission/Irland (…C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 78).

    {FN:83} - Urteile Kommission/Griechenland (…C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 116), Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 58) und Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 120).

    {FN:85} - Vgl. die Urteile Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 122) und Kommission/Irland (…C-374/11, EU:C:2012:827, Rn. 38).

    {FN:93} - Vgl. die Urteile Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114) und Kommission/Luxemburg (…C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45).

    {FN:96} - Urteile Kommission/Frankreich (…C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 80 bis 86), Kommission/Griechenland (…C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 143) und Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 140).

    {FN:97} - Urteile Kommission/Frankreich (…C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 62), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 141) und Kommission/Luxemburg (…C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 58).

    {FN:98} - Urteile Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 141), Kommission/Irland (…C-374/11, EU:C:2012:827, Rn. 47) und Kommission/Schweden (…C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 40).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil …

    Rn. 35 Da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, ist als der maßgebende Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung gemäß Art. 260 Abs. 1 AEUV der Tag des Ablaufs der Frist anzusehen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67, und Kommission/Luxemburg, C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 29).

    Rn. 43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten der zentralen und regionalen Staatsmacht auf interner Ebene keine Auswirkung auf die Anwendung von Art. 260 AEUV haben kann, da der betreffende Mitgliedstaat gegenüber der Europäischen Union allein dafür verantwortlich ist, dass die Verpflichtungen aus dem Unionsrecht beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 132).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 141, und Kommission/Luxemburg, EU:C:2013:773, Rn. 58 und 59).

    Rn. 69 Hinsichtlich - zweitens - der Schwere der Zuwiderhandlung ist auf die zentrale Stellung der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen hinzuweisen (Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 118, und Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 125).

    Rn. 71 Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 127).

    Rn. 77 Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2012:781) festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hatte, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2002:408) ergaben.

    Rn. 80 Hinsichtlich der Höhe dieses Pauschalbetrags ist außer den oben in den Rn. 63 bis 78 wiedergegebenen Erwägungen die Zahlungsfähigkeit des Königreichs Spanien zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 131).

  • EuGH, 10.09.2024 - C-465/20

    Tax Rulings: Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts betreffend die …

    Rn. 354 Die Betroffenen müssen also in der Lage sein, den Umfang der ihnen mit einer unionsrechtlichen Regelung auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, ihre Rechte und Pflichten eindeutig zu erkennen und sich darauf einzustellen (Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 49).
  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des …

    Rn. 87 Da der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Italienische Republik dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, kann er gegen diesen Mitgliedstaat ein Zwangsgeld verhängen, soweit die Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof fortdauert (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission enthaltenen binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten, wenn dieses Organ dem Gerichtshof Vorschläge unterbreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 96 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine solche Sanktion nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks festzusetzen ist, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und die gerügte Zuwiderhandlung beendet (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu angehalten werden muss, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 102 Was die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, ist diese unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 113 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf …

    {FN:37} - Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, Randnr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C-387/97, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 92), und Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 52).

    {FN:39} - Zum Zwangsgeld vgl. Urteil Kommission/Spanien (C-610/10, Randnr. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:40} - Urteil vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland (C-407/09, Slg. 2011, I-2467, Randnr. 42), Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, (C-610/10, Randnr. 131), und Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-279/11, Randnrn. 78 und 79).

    {FN:68} - Urteil Kommission/Spanien (C-287/01, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:75} - Rechtssache C-610/10 Kommission/Spanien, Randnr. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - …

    {FN:3} - Urteile Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67), Kommission/Tschechische Republik (…C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 23), Kommission/Belgien (…C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 32), Kommission/Griechenland (…C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 27) und Kommission/Griechenland (…C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 29).

    {FN:16} - Urteile Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114), Kommission/Belgien (…C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 66), Kommission/Luxemburg (…C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45), Kommission/Italien (…C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 94) und Kommission/Griechenland (…C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 49).

    {FN:18} - Urteile Kommission/Griechenland (…C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 114 und 115), Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 56 und 57), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und 119), Kommission/Belgien (…C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 69), Kommission/Italien (…C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 97) und Kommission/Griechenland (…C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 54).

    {FN:21} - Urteile Kommission/Portugal (…C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 120), Kommission/Griechenland (…C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 57) und Kommission/Italien (…C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 102).

    {FN:59} - Urteile Kommission/Griechenland (…C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 143), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 140), Kommission/Griechenland (…C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 71), Kommission/Italien (…C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 113) und Kommission/Griechenland (…C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2017 - C-363/16

    Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …

    {FN:40} Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:41} Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:43} Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:44} Urteile vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien (…C-454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650, Rn. 38 bis 42), vom 14. April 2011, Kommission/Polen (…C-331/09, EU:C:2011:250, Rn. 60 bis 65), und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 73 bis 75).

    {FN:52} Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-270/11

    Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die …

    Rn. 16 Insoweit ist der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 AEUV maßgebende Zeitpunkt der Ablauf der Frist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Aufforderungsschreiben gesetzt wurde (Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, Randnr. 67, und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland, C-374/11, Randnr. 19).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 141, und Kommission/Irland, Randnr. 47).

    Rn. 45 Was zweitens die Höhe des Pauschalbetrags angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof diesen so festzusetzen hat, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 146, und Kommission/Spanien, Randnr. 143).

    Rn. 46 Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des Verstoßes und der Zeitraum, in dem die beanstandete Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie festgestellt wurde, fortbestanden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 144).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des …

    Rn. 26 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne dieser Vorschrift maßgebende Zeitpunkt das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 30, und Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 66).

    Rn. 27 Da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, ist als maßgebenden Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer solchen Vertragsverletzung auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 67).

    Auch Leitlinien, wie sie in den Mitteilungen der Kommission enthalten sind, binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten, wenn sie dem Gerichtshof Vorschläge unterbreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 141).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission/ Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des …

  • EuG, 17.12.2015 - T-242/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die von Frankreich gewährte und von der …

  • EuGH, 20.01.2022 - C-51/20

    Griechenland wird verurteilt, einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro und ein …

  • EuGH, 14.11.2018 - C-93/17

    Weil es die Ellinika Nafpigeia gewährten staatlichen Beihilfen nicht wieder …

  • EuGH, 25.06.2013 - C-241/11

    Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro …

  • EuGH, 28.11.2013 - C-576/11

    Luxemburg wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es einem 2006 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16

    SNCF Mobilités/ Kommission - Rechtsmittel - Von der Französischen Republik …

  • EuGH, 17.10.2013 - C-533/11

    Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) - …

  • EuGH, 17.01.2018 - C-363/16

    Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …

  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

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  • EuGH, 24.01.2013 - C-529/09

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  • EuG, 20.12.2023 - T-779/22

    Transport Werk/ EUIPO - Haus & Grund Deutschland (Haus & Grund) - Unionsmarke - …

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    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Frist zur Mitteilung von …

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    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission - Dumping - Einfuhren bestimmter …

  • EuG, 08.09.2021 - T-489/20

    Eos Products/ EUIPO (Forme d'un récipient sphérique) - Unionsmarke - Anmeldung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) - …

  • EuG, 02.06.2021 - T-177/20

    Himmel/ EUIPO - Ramirez Monfort (Hispano Suiza) - Unionsmarke - …

  • EuG, 28.02.2024 - T-746/22

    BIW Invest/ EUIPO - New Yorker Marketing & Media International (COMPTON) - …

  • EuG, 23.11.2022 - T-701/21

    Allessa/ EUIPO - Dumerth (CASSELLAPARK) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …

  • EuG, 17.11.2021 - T-298/19

    Think Schuhwerk/ EUIPO (Forme d'extrémités rouges de lacets de chaussures) - …

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    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie …

  • EuG, 29.10.2025 - T-351/24

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  • EuG, 08.06.2022 - T-293/21

    Muschaweck/ EUIPO - Conze (UM) - Unionsmarke - Verfallsverfahren - …

  • EuG, 24.02.2021 - T-61/20

    Sonova/ EUIPO - Digitmarket (B-Direct) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …

  • EuG, 28.06.2023 - T-145/22

    CEDC International/ EUIPO - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une …

  • EuG, 14.09.2022 - T-686/21

    Task Food/ EUIPO - Foodtastic (ENERGY CAKE) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren …

  • EuG, 02.06.2021 - T-169/19

    Style & Taste/ EUIPO - The Polo/Lauren Company (Représentation d'un joueur de …

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  • EuG, 06.04.2022 - T-118/21

    Cilem Records International/ EUIPO - KVZ Music (HALIX RECORDS) - Unionsmarke - …

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    Heitec/ EUIPO - Hetec Datensysteme (HEITEC) - Unionsmarke - Verfallsverfahren - …

  • EuG, 10.02.2021 - T-98/20

    Biochange Group/ EUIPO - mysuperbrand (medical beauty research) - Unionsmarke - …

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  • EuG, 23.08.2023 - T-609/22

    Nienaber/ EUIPO - St. Hippolyt Mühle Ebert (BoneKare) - Unionsmarke - …

  • EuG, 24.03.2021 - T-588/19

    Novomatic/ EUIPO - adp Gauselmann (Power Stars)

  • EuG, 07.10.2015 - T-49/14

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  • EuG, 11.06.2025 - T-593/23

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  • EuG, 12.07.2023 - T-694/21

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  • EuG, 17.05.2023 - T-267/22

    Consulta/ EUIPO - Karlinger (ACASA) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …

  • EuG, 01.02.2018 - T-412/14

    Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 1805 der Europäischen Kommission vom …

  • EuG, 09.07.2025 - T-1171/23

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form eines …

  • EuG, 11.06.2025 - T-598/23

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke ES6 - Ältere …

  • EuG, 22.06.2022 - T-329/21

    Puma/ EUIPO - V. Fraas (FRAAS) - Unionsmarke - Verfallsverfahren - …

  • EuG, 04.05.2022 - T-261/21

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  • EuG, 15.09.2021 - T-207/20

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  • EuG, 01.09.2021 - T-96/20

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  • EuG, 14.07.2021 - T-65/20

    Kneissl Holding/ EUIPO - LS 9 (KNEISSL) - Unionsmarke - Verfallsverfahren - …

  • EuG, 07.09.2022 - T-521/21

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  • EuG, 07.09.2022 - T-156/21

    Völkl/ EUIPO - Marker Dalbello Völkl (International) - Unionsmarke - …

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    Schniga/ CPVO - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Schutz für Pflanzenzüchtungen - …

  • EuG, 07.09.2022 - T-155/21

    Völkl/ EUIPO - Marker Dalbello Völkl (International) - Unionsmarke - …

  • EuG, 30.03.2022 - T-451/21

    Hesse/ EUIPO - Wedl & Hofmann (Testa Rossa) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren …

  • EuG, 07.03.2022 - T-382/21

    the airscreen company/ EUIPO - Moviescreens Rental (airscreen) - Unionsmarke - …

  • EuG, 02.02.2022 - T-116/21

    Maternus/ EUIPO - adp Gauselmann (WILD) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …

  • EuG, 10.02.2021 - T-821/19

    Herlyn und Beck/ EUIPO - Brillux (B.home) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …

  • EuG, 17.07.2025 - T-443/24

    ECE Group/ EUIPO - ECE Logistics (ECE LOGISTICS)

  • EuG, 02.07.2025 - T-1104/23

    Ferrari/ EUIPO - Hesse (TESTAROSSA) - Unionsmarke - Verfallsverfahren - …

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