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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,7945
BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 (https://dejure.org/2018,7945)
BVerfG, Entscheidung vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 (https://dejure.org/2018,7945)
BVerfG, Entscheidung vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 (https://dejure.org/2018,7945)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig - Ungleichbehandlung durch Wertverzerrungen nicht gerechtfertigt, mithin mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 geboten - weitere Anwendbarkeit der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 72 Abs 2 GG, Art 105 Abs 2 GG, Art 125a Abs 2 GG, Art 2 Bew/EStGÄndG
    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig - Ungleichbehandlung durch Wertverzerrungen nicht gerechtfertigt, mithin mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 geboten - weitere Anwendbarkeit der ...

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 72 Abs. 2 GG, Art. 105 Abs. 2 GG, Art. 125a Abs. 2 GG, Art. 2 Bew/EStGÄndG

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der für die Erhebung der Grundsteuer maßgeblichen Einheitsbewertung des Grundvermögens mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung

  • Betriebs-Berater

    Einheitsbewertung von Grundvermögen verfassungswidrig

  • doev.de PDF

    Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der für die Erhebung der Grundsteuer maßgeblichen Einheitsbewertung des Grundvermögens mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Was wird aus der Grundsteuer?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage der Vorschriften zur Einheitsbewertung verfassungswidrig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Grundsteuer: Die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung

  • zeit.de (Pressebericht, 10.04.2018)

    Grundsteuer ist verfassungswidrig

  • tagesschau.de (Pressemeldung, 10.04.2018)

    Grundsteuer gekippt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Derzeitige Grundsteuer verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundsteuer - die seit 50 Jahren verschleppte Reform

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Einheitsbewertung zur Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einheitsbewertung von Grundvermögen verfassungswidrig

  • spiegel.de (Pressebericht, 10.04.2018)

    Grundsteuer: Was das Urteil des Verfassungsgerichts bedeutet

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer ist verfassungswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 10.04.2018)

    Grundsteuer - Einheitswerte gekippt

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Gerichtskosten bei verfassungsrechtlichen Streitigkeiten

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Grundsteuerreform: Land- und Forstwirten drohen höhere Kosten

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Reform der Grundsteuer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zustimmung für Grundsteuerreform

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aktueller Stand bei Gesetzgebungsverfahren zur Grundsteuerreform

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urteil über Grundsteuer - veraltet und verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig - Gesetzgeber muss bis spätestens 31. Dezember 2019 Neuregelung schaffen

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer am Dienstag, 16. Januar 2018, 10:00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlungsgliederung in Sachen Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer am Dienstag, 16. Januar 2018, 10:00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlungsgliederung in Sachen Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.01.2018)

    Bundesverfassungsgericht stellt Einheitswerte für Grundsteuer infrage

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.04.2018)

    Die Grundsteuer steht auf der Kippe

Besprechungen u.ä. (5)

  • welt.de (Pressekommentar, 10.04.2018)

    Jetzt wird der Grundsteuer-Wahnsinn seine Blüte erleben

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einheitsbewertung für Grundsteuer und Gewerbesteuer

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.01.2018)

    Die Grundsteuer vor dem BVerfG: Werden neue Häuser teurer?

Sonstiges (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer am Dienstag, 10. April 2018, um 14.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer am Dienstag, 10. April 2018, um 14.00 Uhr

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 19, BewG § 20, BewG § 21, BewG § 22, BewG § 27, BewG § 76 Abs 1 Nr 1, BewG § 79 Abs 5, BewÄndG 1965 Art 2 Abs 1 S 3, GG Art 3 Abs 1
    Einheitsbewertung, Grundvermögen, Gleichheit

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 19, BewG § 20, BewG § 21, BewG § 76 Abs 1, BewG § 93 Abs 1 S 2, BewG § 19, BewÄndG 1965 Art 2 Abs 1 S 3
    Einheitsbewertung, Grundvermögen, Gleichheit

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 19, BewG § 20, BewG § 21, BewG § 76 Abs 1, BewG § 93 Abs 1 S 2, BewÄndG 1965 Art 2 Abs 1 S 3, GG Art 3 Abs 1
    Einheitsbewertung, Grundvermögen, Gleichheit

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • nwb-experten-blog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundsteuerreform-Marathon und keine Ende in Sicht!

  • nwb-experten-blog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundsteuer: Referenten-Entwurf zur Grundsteuerreform zurückgewiesen - Grundsteuer-Streit eskaliert

  • nwb-experten-blog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundsteuerreform: Bund und Länder einigen sich auf Eckpunktepapier - Top oder Flop?

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Die grundgesetzlichen Grenzen der Grundsteuerreform" von StB Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M., DStR 2018, 2661 - 2671

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Grundsteuerreform: Es währt schon lange, wird es auch gut?" von StBin Dr. Sybille Wünsche, BB 2019, 1821 - 1826

  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 148, 147
  • NJW 2018, 1451
  • NVwZ 2018, 795
  • NZBau 2018, 407
  • WM 2018, 879
  • DVBl 2018, 786
  • DÖV 2018, 489
 
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Wird zitiert von ... (235)Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    Rn. 81 Die Vorlagefragen bedürfen keiner Erweiterung (vgl. dazu BVerfGE 139, 285 m.w.N.).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N., stRspr).

    Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 ;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 105, www.bverfg.de, jew. m.w.N.).

    Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 , stRspr).

    Rn. 98 Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange sie nur prinzipiell geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 139, 285 ).

    Dabei ist er von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlage festzulegen (vgl. BVerfGE 139, 285 ).

    Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. dazu BVerfGE 137, 350 ; 139, 285 ).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N. sowie oben IV 1 c).

    Rn. 136 Allerdings darf der Steuergesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen, er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (vgl. BVerfGE 137, 350 ; 139, 285 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. März 2017 - 2 BvL 6/11 -, juris, Rn. 106 ff.; stRspr).

    Wird nicht, wie vorliegend, zugleich eine Fortgeltungsanordnung getroffen, dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.; 139, 285 ).

    Rn. 168 Bei der Neuregelung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten, vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt überprüfbaren Spielraum zur Bestimmung des Steuergegenstandes und des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 b).

    Im Übrigen steht dem Gesetzgeber auch bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadurch begrenzt ist, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 c).

    Zudem verfügt der Gesetzgeber gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum (vgl. BVerfGE 139, 285 m.w.N.).

    Rn. 170 1. Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen binnen der dem Gesetzgeber bis zu einer Neuregelung gesetzten Frist oder spätestens bis zur Neuregelung für gerechtfertigt erklärt (vgl. etwa BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 123, 1 ; 125, 175 ; 138, 136 ; 139, 285 ).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    Ihrer Entscheidungserheblichkeit steht nicht entgegen, dass im Falle des Verstoßes gegen Bestimmungen des Grundgesetzes lediglich eine Feststellung der Unvereinbarkeit der Normen mit dem Grundgesetz und für einen gewissen Zeitraum womöglich auch die Anordnung ihrer Fortgeltung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 35 BVerfGG zu erwarten sind (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.).

    In Fällen, in denen die substantiiert behauptete Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes nicht nur isolierbare Einzelpunkte eines Teilbereichs der Steuer betrifft, sondern die gerechte Erhebung der Steuer insgesamt in Frage stellt, ist für Steuerpflichtige, die - hier unterstellt - durch einen für sich genommen nicht verfassungswidrigen Tatbestand dieser Steuer betroffen sind, die Verfassungswidrigkeit der anderen Norm gleichwohl entscheidungserheblich, da sie auch ihrer Besteuerung die Grundlage entzieht (vgl. BVerfGE 138, 136 ).

    Rn. 88 a) Nach Art. 105 Abs. 2 GG steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die Grundsteuer nur nach Maßgabe der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung von 1994 zu (vgl. BVerfGE 125, 141 ; 138, 136 ).

    Macht die Herstellung gleichwertiger Verhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung der Grundsteuer oder jedenfalls der für sie unerlässlichen Bewertungsregeln erforderlich (zu den sich hiernach ergebenden Anforderungen vgl. BVerfGE 138, 136 ), bleibt die Kompetenzgrundlage des Bundes für die Grundsteuer und die Einheitsbewertung unberührt.

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N., stRspr).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 , 139, 285 , stRspr).

    Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 ;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 105, www.bverfg.de, jew. m.w.N.).

    Wird nicht, wie vorliegend, zugleich eine Fortgeltungsanordnung getroffen, dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.; 139, 285 ).

    Rn. 168 Bei der Neuregelung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten, vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt überprüfbaren Spielraum zur Bestimmung des Steuergegenstandes und des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 b).

    Indes ist der Gesetzgeber bei der Grundsteuer ebenso wenig wie bei anderen Steuern gehindert, mithilfe des Steuerrechts außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.).

    Rn. 170 1. Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen binnen der dem Gesetzgeber bis zu einer Neuregelung gesetzten Frist oder spätestens bis zur Neuregelung für gerechtfertigt erklärt (vgl. etwa BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 123, 1 ; 125, 175 ; 138, 136 ; 139, 285 ).

    Es wäre nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, insoweit Grundsteuer zu erheben, für bebaute Grundstücke in den alten Ländern hingegen nicht (vgl. ebenso BVerfGE 138, 136 ).

  • BFH, 22.10.2014 - II R 16/13

    Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der …

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    vom 22. Oktober 2014 - II R 16/13 - - 1 BvL 11/14 -, .

    Rn. 29 3. In den drei Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 22. Oktober 2014 (II R 16/13, BFHE 247, 150 und II R 37/14, BFH/NV 2015, 309) und 17. Dezember 2014 (…II R 14/13, BFH/NV 2015, 475) die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,.

    Dass das Bewertungsgesetz auch für die Einheitsbewertung unbebauter und bebauter Grundstücke den jeweiligen Verkehrswerten möglichst nahekommende Ergebnisse anstrebt, ist weitgehend unbestritten (vgl. BFHE 134, 41 ; BFH…, Beschluss vom 30. Januar 2004 - II B 105/02 -, juris, Rn. 6; ebenso der Bundesfinanzhof in den Vorlagebeschlüssen, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - II R 16/13 -, BFHE 247, 150 in dem Verfahren 1 BvL 11/14).

    Nach den Feststellungen des Bundesfinanzhofs waren im Jahr 2011 von den insgesamt in Deutschland vorhandenen Wohnungen mehr als die Hälfte des Gesamtbestandes nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 errichtet worden (vgl. Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 70 im Verfahren 1 BvL 11/14 und II R 37/14, juris, Rn. 68 im Verfahren 1 BvL 12/14).

    Wie der Bundesfinanzhof anhand beigezogener Mietspiegel der Städte München und Berlin und der darin breit bemessenen Mietpreisspannen festgestellt hat, kommt der Ausstattung einer Wohnung oder eines Gebäudes maßgebliche ertragswertrelevante Bedeutung zu (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 69 und II R 37/14, juris, Rn. 67).

    Ein höherer Einheitswert hingegen kann systembedingt regelmäßig nicht festgestellt werden, weil bereits mit der früheren Ausstattung dieselbe Ausstattungsklasse erreicht war (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 69 und II R 37/14, juris, Rn. 67).

    Denn zu den auf den 1. Januar 1964 bezogenen Wertverhältnissen zählen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gerade auch die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und infrastrukturellen Verhältnisse, die sich in dem allgemeinen Markt- und Preisniveau im Hauptfeststellungszeitpunkt niedergeschlagen haben (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 27 ff., 72 und II R 37/14, juris, Rn. 25 ff., 70, jew. m.w.N.).

    Vergleichbar den Mietspiegeln im Ertragswertverfahren bilden die Tabellen veraltete Ausstattungsstandards ab und können den heutigen Verhältnissen nicht gerecht werden (vgl. die Vorlagebeschlüsse, juris, Rn. 68 in II R 16/13 und juris, Rn. 66 in II R 37/14).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 , stRspr).

    Während es dort um die Vergleichbarkeit ganz verschiedenartiger, nach unterschiedlichen Maßstäben zu bewertender Wirtschaftsgüter ging (vgl. dazu BVerfGE 93, 121 ; 117, 1 ), ist dies bei den hier vorgelegten Normen der Einheitsbewertung für Grundvermögen nicht der Fall.

    Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten (allgemein zur Streubreite der Wertermittlung bei Grundstücken vgl. BVerfGE 117, 1 m.w.N.).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N. sowie oben IV 1 c).

    Hierzu kann das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist setzen (vgl. BVerfGE 117, 1 ).

    Im Übrigen steht dem Gesetzgeber auch bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadurch begrenzt ist, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 c).

    Dafür sprechen die sonst drohenden Vollzugsprobleme, wenn noch nicht bestandskräftige Einheitswertbescheide - und in deren Folge auch die darauf beruhenden Grundsteuerbescheide (§ 175 AO) - in einer angesichts der großen Zahl von Grundsteuerschuldnern aller Voraussicht nach erheblichen Größenordnung aufgehoben oder geändert und zumindest zum Teil rückabgewickelt werden müssten (vgl. ebenso BVerfGE 117, 1 ).

  • BFH, 22.10.2014 - II R 37/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 10. 2015 II R 16/13 - …

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    vom 22. Oktober 2014 - II R 37/14 - - 1 BvL 12/14 -, .

    Rn. 29 3. In den drei Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 22. Oktober 2014 (II R 16/13, BFHE 247, 150 und II R 37/14, BFH/NV 2015, 309) und 17. Dezember 2014 (…II R 14/13, BFH/NV 2015, 475) die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,.

    Nach den Feststellungen des Bundesfinanzhofs waren im Jahr 2011 von den insgesamt in Deutschland vorhandenen Wohnungen mehr als die Hälfte des Gesamtbestandes nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 errichtet worden (vgl. Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 70 im Verfahren 1 BvL 11/14 und II R 37/14, juris, Rn. 68 im Verfahren 1 BvL 12/14).

    Wie der Bundesfinanzhof anhand beigezogener Mietspiegel der Städte München und Berlin und der darin breit bemessenen Mietpreisspannen festgestellt hat, kommt der Ausstattung einer Wohnung oder eines Gebäudes maßgebliche ertragswertrelevante Bedeutung zu (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 69 und II R 37/14, juris, Rn. 67).

    Ein höherer Einheitswert hingegen kann systembedingt regelmäßig nicht festgestellt werden, weil bereits mit der früheren Ausstattung dieselbe Ausstattungsklasse erreicht war (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 69 und II R 37/14, juris, Rn. 67).

    Denn zu den auf den 1. Januar 1964 bezogenen Wertverhältnissen zählen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gerade auch die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und infrastrukturellen Verhältnisse, die sich in dem allgemeinen Markt- und Preisniveau im Hauptfeststellungszeitpunkt niedergeschlagen haben (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 27 ff., 72 und II R 37/14, juris, Rn. 25 ff., 70, jew. m.w.N.).

    Vergleichbar den Mietspiegeln im Ertragswertverfahren bilden die Tabellen veraltete Ausstattungsstandards ab und können den heutigen Verhältnissen nicht gerecht werden (vgl. die Vorlagebeschlüsse, juris, Rn. 68 in II R 16/13 und juris, Rn. 66 in II R 37/14).

  • BFH, 30.06.2010 - II R 60/08

    Bewertung eines Lebensmittelmarktes als Warenhaus - Verfassungsmäßigkeit der …

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    Rn. 25 Auch in seinen beiden als "Appellentscheidung" bezeichneten Urteilen vom 30. Juni 2010 (BFHE 230, 78; 230, 93) erachtete der Bundesfinanzhof die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch für verfassungsgemäß.

    Durch seine Urteile vom 30. Juni 2010 (BFHE 230, 78; 230, 93) sei geklärt, dass für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 von der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und dabei unter anderem auch des § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG auszugehen sei.

    Dass er dabei seine bis zu den sogenannten Ankündigungsentscheidungen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78 und II R 12/09, BFHE 230, 93) ständige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für die Stichtage ab 1. Januar 2008 aufgegeben hat, stellt die Zulässigkeit der Vorlagen nicht in Frage.

    Sie hat sich hierzu auf die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen, der noch in seinen Urteilen vom 30. Juni 2010 für Bewertungszeiträume bis 2007 unter anderem die geringe steuerliche Belastungswirkung der Grundsteuer zur Begründung dafür herangezogen hat, dass die Einheitsbewertung trotz Wertverzerrungen verfassungsrechtlich noch Bestand haben könne (vgl. etwa BFH - II R 60/08 -, juris, Rn. 40).

    Insbesondere in seinen sogenannten Ankündigungsurteilen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78 und II R 12/09, BFHE 230, 93 ) hat er die Rechtslage für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 ausdrücklich noch nicht als verfassungswidrig beanstandet.

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 889/12

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    - 1 BvR 889/12 - .

    Der Einheitswertbescheid des Finanzamts Mülheim an der Ruhr vom 13. April 2004 (EW-Nummer ...), die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Mülheim an der Ruhr vom 28. Juni 2005 (Steuernummer ...), das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2011 (11 K 1484/10 Gr,BG) und der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2012 (II B 110/11) verletzen die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 889/12 in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Rn. 49 2. a) Die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 889/12 kauften im Jahr 1999 ein bebautes Grundstück, das zuletzt im Ertragswertverfahren als Zweifamilienhaus mit einem Einheitswert von 54.600 DM bewertet worden war.

    Rn. 150 Jedenfalls seit dem in den hier vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der am weitesten zurückliegt, dem 1. Januar 2002 (in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 889/12), ist dies der Fall.

    Rn. 159 2. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 889/12 ist im Ergebnis nur im Hinblick auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz zulässig.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erbschaftssteuer

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    Rn. 20 Infolge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögen- und Erbschaftsteuer im Juni 1995 (BVerfGE 93, 121; 93, 165) regelte der Gesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes mit dem Jahressteuergesetz 1997 (…BGBl I 1996, S. 2049) neu.

    Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 , stRspr).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N. sowie oben IV 1 c).

    Im Übrigen steht dem Gesetzgeber auch bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadurch begrenzt ist, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 c).

  • BFH, 30.06.2010 - II R 12/09

    Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte Religionsgesellschaften und …

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    Rn. 25 Auch in seinen beiden als "Appellentscheidung" bezeichneten Urteilen vom 30. Juni 2010 (BFHE 230, 78; 230, 93) erachtete der Bundesfinanzhof die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch für verfassungsgemäß.

    Durch seine Urteile vom 30. Juni 2010 (BFHE 230, 78; 230, 93) sei geklärt, dass für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 von der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und dabei unter anderem auch des § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG auszugehen sei.

    Dass er dabei seine bis zu den sogenannten Ankündigungsentscheidungen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78 und II R 12/09, BFHE 230, 93) ständige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für die Stichtage ab 1. Januar 2008 aufgegeben hat, stellt die Zulässigkeit der Vorlagen nicht in Frage.

    Insbesondere in seinen sogenannten Ankündigungsurteilen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78 und II R 12/09, BFHE 230, 93 ) hat er die Rechtslage für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 ausdrücklich noch nicht als verfassungswidrig beanstandet.

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    Dies haben Bund und Länder in den vorliegenden Verfahren bestätigt (…vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom September 2016, BRDrucks 515/16, S. 36; vgl. auch BVerfGE 74, 182 ;… ferner Dickertmann/Pfeiffer, Einheitsbewertung - die verdrängte Reform -, StuW 1987, S. 259 ; Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen aus dem Jahr 2010, Reform der Grundsteuer, S. 6;… ähnlich bereits Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, Die Einheitsbewertung in der Bundesrepublik Deutschland - Mängel und Alternativen -, a.a.O., 1989, S. 23).

    So hat die Bundesregierung bereits im Jahre 1987 in ihrer Stellungnahme zu einer gegen das Sachwertverfahren erhobenen Verfassungsbeschwerde ausgeführt, sie sei sich bewusst, "dass die gegenwärtig noch geltenden Einheitswerte des Grundbesitzes durch zeitnahe Werte ersetzt werden müssten, und bereite deshalb eine neue Bewertung des Grundbesitzes vor" (BVerfGE 74, 182 ).

    Rn. 161 Ob die angegriffenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen daneben auch deshalb nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, weil das Sachwert- und das Ertragswertverfahren nach den §§ 76 ff. BewG typischerweise zu erheblich unterschiedlichen Bewertungsergebnissen für ein und denselben Bewertungsgegenstand führen, bedarf daher keiner Entscheidung (s. dazu bereits BVerfGE 74, 182).

  • BFH, 17.12.2014 - II R 14/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 10. 2014 II R 16/13 - Vorlage …

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04

    Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Spielgerätesteuer

  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Hebesätze

  • BFH, 02.02.2005 - II R 36/03

    Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren weiterhin zulässig

  • BFH, 04.02.2010 - II R 1/09

    Zwischen Dach und abgehängten Decken des Obergeschosses existierender Raum als …

  • FG Düsseldorf, 13.10.2011 - 11 K 1484/10

    Zulässigkeit der Durchführung einer Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. …

  • BFH, 21.02.2006 - II R 31/04

    Bewertung: Sachwertverfahren - keine Berücksichtigung altersbedingter …

  • BFH, 30.07.2008 - II R 5/07

    Wertfortschreibung für ein nur noch teilweise vermietbares Geschäftsgrundstück: …

  • BFH, 24.02.2012 - II B 110/11
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 …

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus …

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 3515/08

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches …

  • BFH, 06.07.2011 - II R 35/10

    Bewertung eines besonders gestalteten und ausgestatteten Mietwohngrundstücks im …

  • BFH, 04.03.1999 - II R 106/97

    Jahresrohmiete i.S. des § 79 BewG

  • BFH, 30.01.2004 - II B 105/02

    EFH/ZFH - Sachwertverfahren wegen große Wohnfläche

  • BFH, 08.02.2000 - II B 65/99

    Unterschiedliche Einheitsbewertung von EFH; …

  • BFH, 26.07.1989 - II R 65/86

    Bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes maßgebende Jahresrohmiete nach …

  • BVerfG, 04.06.1976 - 1 BvR 360/74

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von Einheitswerten - Einheitswert des …

  • BFH, 03.07.1981 - III R 53/79

    Der Abschlag wegen vertraglicher Abbruchverpflichtung bei Gebäuden auf fremdem …

  • BFH, 31.10.1974 - III R 160/72

    Keine Berücksichtigung der Fremdkapitalkosten in der Jahresrohmiete

  • BFH, 05.05.1993 - II R 71/90

    Durchgreifen einer Verfahrensrüge bei Entscheidung eines Gerichts ohne nähere …

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Rn. 105 Die verfassungsrechtlich relevante Ungleichheit liegt damit nicht in einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Zinszahlungspflichtigen in dem Sinne, dass sie im Binnenverhältnis durch die Bestimmung des Zinssatzes nicht rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet würden (vgl. dazu für Steuern BVerfGE 148, 147 ; 148, 217 ; für Abgaben BVerfGE 137, 1 ;… 149, 222 <268 f. Rn. 97 ff.), sondern allein in einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung der zinszahlungspflichtigen gegenüber den nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern durch die typisierende Annahme eines durch eine späte Steuerfestsetzung entstandenen potentiellen Liquiditätsvorteils in Höhe von monatlich 0, 5 % Zinsen.

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 148, 147 ; 148, 217 jeweils m.w.N; stRspr).

    Rn. 113 Der Gleichheitssatz belässt dem Steuergesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 148, 147 ; 148, 217 m.w.N; stRspr).

    Begrenzt wird sein Spielraum allerdings auch hier dadurch, dass die von ihm geschaffenen Zinsregelungen grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit ihnen verfolgten Belastungsgrund realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 148, 147 ; 149, 222 ;… näher dazu unten Rn. 149 ff.).

    Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss er nicht unter allen Umständen um alle denkbaren Einzelfälle besorgt sein (vgl. BVerfGE 148, 147 ; 151, 101 ; stRspr).

    Das ist grundsätzlich bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 126, 400 ; 148, 147 ; stRspr).

    Dem Gesetzgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 120, 125 ; 121, 317 ; 125, 175 ; 148, 147 ; 149, 222 ; 152, 68 ;… näher unten Rn. 245).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Rn. 98 Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Rn. 100 a) Bei der Auswahl des Steuergegenstandes belässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (BVerfGE 127, 1 ; 139, 285 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; stRspr).

  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Oktober 1969 2 BvR 555/67, BVerfGE 27, 142, und in BVerfGE 120, 1; vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224; zum Erfordernis der realitätsgerechten Bemessung des steuerlichen Belastungsgrunds s. zuletzt BVerfG-Urteile vom 10. April 2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, juris, unter B.IV.1.c).
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Rechtsprechung
   EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26076
EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15 (https://dejure.org/2017,26076)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - Gutachten 1/15 (https://dejure.org/2017,26076)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - Gutachten 1/15 (https://dejure.org/2017,26076)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Geplantes Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union - Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der Union nach Kanada - Geeignete Rechtsgrundlagen - Art. 16 Abs. 2, Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d und Art. 87 Abs. 2 Buchst. ...

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Geplantes Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union - Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der Union nach Kanada - Geeignete Rechtsgrundlagen - Art. 16 Abs. 2, Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d und Art. 87 Abs. 2 Buchst. ...

  • archive.is (Pressebericht, 26.07.2017)

    EU und Kanada: Fluggastdaten-Abkommen gekippt

  • archive.is (Pressebericht, 26.07.2017)

    Fluggastdaten-Abkommen mit Kanada: Wie der EuGH die Passagierdaten schützt

Besprechungen u.ä.

  • zeit.de (Pressekommentar, 26.07.2017)

    Bruchlandung mit Terrorangst

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (66)Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Rn. 35 Das Parlament vertritt die Auffassung, in Anbetracht der ernsthaften Zweifel, die der EDSB insbesondere in seiner Stellungnahme vom 30. September 2013 geäußert habe, und der durch das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), begründeten Rechtsprechung bestehe Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, ob das geplante Abkommen mit Art. 16 AEUV sowie mit Art. 7, Art. 8 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) vereinbar sei.

    Rn. 38 Hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei auf die durch das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 47 und 48), begründete Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen.

    Rn. 39 Außerdem ergebe sich aus der durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 1. Juli 2008, Liberty u. a./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2008:0701JUD005824300, §§ 62 und 63), begründeten Rechtsprechung und der durch das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), begründeten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das geplante Abkommen klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der fraglichen Maßnahmen vorsehen und Mindestanforderungen aufstellen müsse, so dass die Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet worden seien, über ausreichende Garantien verfügten, die einen wirksamen Schutz der Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichten.

    Er sei weniger einschneidend als der Eingriff durch die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (…ABl. 2006, L 105, S. 54), die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), ergangen sei.

    Unter Berufung auf die durch das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54), begründete Rechtsprechung des Gerichtshofs und auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 95/46 machen sie geltend, dass das geplante Abkommen klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung des fraglichen Eingriffs und ausreichende Garantien vorsehen müsse, die einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichten.

    Rn. 57 Die estnische Regierung, Irland, die spanische und die französische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Rat und die Kommission stimmen im Wesentlichen darin überein, dass das geplante Abkommen den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genüge und dass sich der vorliegende Fall von dem unterscheide, um den es im Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), gegangen sei.

    Rn. 123 Die im geplanten Abkommen vorgesehenen Verarbeitungen der PNR-Daten fallen zudem unter Art. 8 der Charta, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 49…, vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 52, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 29).

    Für die Feststellung eines solchen Eingriffs kommt es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 74 und 75, vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33 bis 35, …und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 87).

    Rn. 126 Diese Vorgänge stellen, weil es sich bei ihnen um Verarbeitungen personenbezogener Daten handelt, auch einen Eingriff in das durch Art. 8 der Charta garantierte Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten dar (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 25, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 36).

    Rn. 140 Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens auf Unionsebene nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränken (…Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56, vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 51 und 52…, vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 92, …und vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 96 und 103).

    Dies gilt insbesondere, wenn es um den Schutz der besonderen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, …sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 109 und 117; vgl. in diesem Sinne EGMR, 4. Dezember 2008, S. und Marper/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2008:1204JUD003056204, § 103).

    Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 6 der Charta jeder Mensch das Recht nicht nur auf Freiheit, sondern auch auf Sicherheit hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 42 und 44, …sowie vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 53).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Rn. 140 Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens auf Unionsebene nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränken (…Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56…, vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 51 und 52…, vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 92, und vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 96 und 103).

    Dies gilt insbesondere, wenn es um den Schutz der besonderen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 109 und 117; vgl. in diesem Sinne EGMR, 4. Dezember 2008, S. und Marper/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2008:1204JUD003056204, § 103).

    Rn. 191 In Bezug auf die Speicherung personenbezogener Daten ist festzustellen, dass die fragliche Regelung u. a. stets objektiven Kriterien genügen muss, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden personenbezogenen Daten und dem verfolgten Ziel herstellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 93, und vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 110).

    Rn. 192 Zur Verwendung rechtmäßig gespeicherter personenbezogener Daten durch eine Behörde hat der Gerichtshof entschieden, dass sich eine Unionsregelung nicht darauf beschränken darf, dass der Zugang zu solchen Daten einem der in der Regelung genannten Zwecke zu entsprechen hat, sondern auch die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung der Daten festlegen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117 und 118 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 201 Gibt es objektive Anhaltspunkte dafür, dass die PNR-Daten eines oder mehrerer Fluggäste einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung terroristischer Straftaten oder grenzübergreifender schwerer Kriminalität leisten könnten, scheint die Verwendung der Daten nicht über das hinauszugehen, was absolut notwendig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 202 Damit in der Praxis die vollständige Einhaltung der in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Voraussetzungen gewährleistet ist, ist es unabdingbar, dass die Verwendung der gespeicherten PNR-Daten während des Aufenthalts der Fluggäste in Kanada grundsätzlich - außer in hinreichend begründeten Eilfällen - einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen wird und dass deren Entscheidung im Anschluss an einen mit Gründen versehenen Antrag ergeht, der von den zuständigen Behörden insbesondere im Rahmen von Verfahren zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten gestellt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Argumente, die insbesondere der Rat und die Kommission vor dem Gerichtshof zur durchschnittlichen Bestandsdauer internationaler Netze schwerer Kriminalität sowie zu Dauer und Schwierigkeit der solche Netze betreffenden Ermittlungen vorgebracht haben, sind nicht geeignet, eine dauerhafte Speicherung der PNR-Daten sämtlicher Fluggäste nach ihrer Ausreise aus Kanada zum Zweck eines eventuellen Zugangs zu diesen Daten unabhängig von jedem Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 119).

    Rn. 207 Gibt es in konkreten Fällen allerdings objektive Anhaltspunkte dafür, dass von bestimmten Fluggästen auch nach ihrer Ausreise aus Kanada eine Gefahr im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität ausgehen könnte, erscheint eine Speicherung ihrer PNR-Daten über ihren Aufenthalt in Kanada hinaus zulässig (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 108).

    Rn. 210 Sofern zum einen Art. 9 Abs. 2 des geplanten Abkommens, der vorsieht, dass Kanada die PNR-Daten "in einer gesicherten physischen Umgebung auf[bewahrt], die durch Zugangskontrollen geschützt ist", bedeutet, dass die Daten im kanadischen Hoheitsgebiet aufzubewahren sind, und zum anderen Art. 16 Abs. 6 des Abkommens, wonach Kanada die PNR-Daten nach Ablauf der Speicherfrist vernichtet, so zu verstehen ist, dass er eine unwiderrufliche Vernichtung der Daten vorschreibt, genügen diese Bestimmungen den Anforderungen an Klarheit und Präzision (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Mitteilung ist nämlich der Sache nach erforderlich, damit die Fluggäste ihr Recht auf Auskunft über die sie betreffenden PNR-Daten und gegebenenfalls auf Berichtigung der Daten sowie ihr Recht, gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, ausüben können (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Rn. 93 Die Übermittlung personenbezogener Daten wie der PNR-Daten aus der Union in ein Drittland ist nämlich nur zulässig, wenn es dort Regeln gibt, die ein Schutzniveau der Grundfreiheiten und Grundrechte gewährleisten, das dem in der Union garantierten der Sache nach gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 68 und 74).

    Für die Feststellung eines solchen Eingriffs kommt es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 74 und 75…, vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33 bis 35, und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 87).

    Auch wenn sich die Mittel zur Gewährleistung eines solchen Schutzniveaus von denen unterscheiden können, die in der Union herangezogen werden, um die Wahrung der Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, zu gewährleisten, müssen sie sich gleichwohl in der Praxis als wirksam erweisen, um einen Schutz zu gewährleisten, der dem in der Union garantierten der Sache nach gleichwertig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 72 bis 74).

    Rn. 140 Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens auf Unionsebene nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränken (…Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56…, vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 51 und 52, vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 92, …und vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 96 und 103).

    Rn. 191 In Bezug auf die Speicherung personenbezogener Daten ist festzustellen, dass die fragliche Regelung u. a. stets objektiven Kriterien genügen muss, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden personenbezogenen Daten und dem verfolgten Ziel herstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 93, …und vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 110).

    Damit soll verhindert werden, dass das im Abkommen vorgesehene Schutzniveau durch die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer umgangen werden könnte, und gewährleistet werden, dass das vom Unionsrecht gewährte Schutzniveau fortbesteht (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 72 und 73).

    Die Errichtung einer unabhängigen Kontrollstelle stellt daher ein wesentliches Element zur Wahrung des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dar (…Urteile vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 25…, vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 48, und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 41).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Denn dieses Recht erstreckt sich auf jede Information, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 52…, vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 42, …und vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 26).

    Rn. 123 Die im geplanten Abkommen vorgesehenen Verarbeitungen der PNR-Daten fallen zudem unter Art. 8 der Charta, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 49…, vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 52, …und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 29).

    Rn. 136 Die in den Art. 7 und 8 der Charta niedergelegten Rechte können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 80, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48, …und vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 33).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-291/12

    Die Aufnahme von Fingerabdrücken in Reisepässe ist rechtens

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Denn dieses Recht erstreckt sich auf jede Information, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betrifft (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 52…, vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 42, und vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 26).

    Rn. 126 Diese Vorgänge stellen, weil es sich bei ihnen um Verarbeitungen personenbezogener Daten handelt, auch einen Eingriff in das durch Art. 8 der Charta garantierte Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 25, …und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 36).

    Rn. 136 Die in den Art. 7 und 8 der Charta niedergelegten Rechte können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 80…, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48, und vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 33).

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Rn. 67 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Bestimmungen einer internationalen Übereinkunft, die die Union gemäß den Art. 217 und 218 AEUV geschlossen hat, ab dem Inkrafttreten der Übereinkunft Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5, …und vom 11. März 2015, 0berto und O'Leary, C-464/13 und C-465/13, EU:C:2015:163, Rn. 29; Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 180).

    Eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine die Union verpflichtende internationale Übereinkunft nach ihrem Abschluss wegen ihres Inhalts oder des Verfahrens ihres Zustandekommens für mit den Verträgen unvereinbar erklärt würde, würde nämlich nicht nur unionsintern, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten führen und könnte für alle Beteiligten einschließlich der Drittstaaten Nachteile mit sich bringen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 145 und 146 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.03.2010 - C-518/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Rn. 66 Was die Beachtung der u. a. durch das Urteil vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland (C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 30), begründeten Rechtsprechung des Gerichtshofs angeht, wonach die für die Überwachung zuständige Stelle mit einer Unabhängigkeit ausgestattet sein muss, die es ihr ermöglicht, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen, weist die Kommission darauf hin, dass der Privacy Commissioner of Canada eine sowohl institutionell als auch funktional unabhängige Stelle sei.

    Die Errichtung einer unabhängigen Kontrollstelle stellt daher ein wesentliches Element zur Wahrung des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dar (Urteile vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 25…, vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 48, …und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 41).

  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/640/GASP - Rechtsgrundlage - …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Rn. 105 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft nach Art. 218 AEUV die materiellen Rechtsgrundlagen des Beschlusses über den Abschluss der Übereinkunft die Art des Verfahrens bestimmen, das nach Art. 218 Abs. 6 AEUV Anwendung findet (Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 58).

    Rn. 146 Art. 218 Abs. 6 AEUV spiegelt nämlich auf internationaler Ebene die Verteilung der Befugnisse der Organe bei interner Rechtsetzung wider und stellt eine Symmetrie zwischen dem internen Rechtsetzungsverfahren bei Unionsmaßnahmen und dem Verfahren zum Erlass internationaler Übereinkünfte her, um zu gewährleisten, dass das Parlament und der Rat im Zusammenhang mit einem bestimmten Bereich unter Wahrung des durch die Verträge vorgesehenen institutionellen Gleichgewichts die gleichen Befugnisse haben (Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 56).

  • EuGH, 14.06.2016 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik …

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Rn. 76 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union - einschließlich eines Rechtsakts, der im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erlassen wird - auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, wozu das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (…Urteile vom 6. Mai 2014, Kommission/Parlament und Rat, C-43/12, EU:C:2014:298, Rn. 29, und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verfolgt eine Maßnahme dagegen mehrere Zielsetzungen zugleich oder besteht sie aus mehreren Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, ist sie ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen zu stützen (Urteil vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR - 30268/23 (anhängig)

    BALCAL v. TÜRKİYE and 27 other applications

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Er sei weniger einschneidend als der Eingriff durch die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (…ABl. 2006, L 105, S. 54), die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), ergangen sei.

    Der durch das geplante Abkommen vorgesehene Mechanismus komme eher systematischen Kontrollen an den Außengrenzen und Sicherheitskontrollen in Flughäfen gleich als einer Vorratsspeicherung von Daten im Sinne der Richtlinie 2006/24.

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung …

  • EGMR, 04.12.2008 - 30562/04

    Britische DNA-Datenbanken verstoßen gegen die Europäische …

  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7 …

  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus …

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN …

  • EuGH, 07.05.2009 - C-553/07

    Rijkeboer - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener …

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website …

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • EuGH, 05.05.2011 - C-543/09

    Deutsche Telekom - Elektronische Kommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - …

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr. …

  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

    Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat …

  • EGMR, 01.07.2008 - 58243/00

    LIBERTY AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • EuGH, 11.03.2015 - C-464/13

    Oberto und O'Leary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Satzung der Europäischen …

  • EuGH, 10.01.2006 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003 …

  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen …

  • EuGH, 06.11.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung …

  • EuGH, 06.05.2014 - C-43/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über den grenzüberschreitenden Austausch …

  • EuGH, 22.10.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates - …

  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300 …

  • EuGH, 27.02.2014 - C-656/11

    Vereinigtes Königreich / Rat - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit …

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Außerdem fallen solche Datenverarbeitungen unter Art. 8 der Charta, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 49 und 52, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 29, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 122 und 123).

    Dasselbe gilt für die Speicherung personenbezogener Daten und den Zugang zu ihnen für ihre Nutzung durch die Behörden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben oder ob die Betroffenen durch den Eingriff Nachteile erlitten haben könnten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 74 und 75, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33 bis 36, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126).

    Rn. 172 Die in den Art. 7 und 8 der Charta niedergelegten Rechte können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136).

    Rn. 175 Zum letztgenannten Punkt ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für jede Einschränkung der Ausübung der Grundrechte bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Grundrechte den Umfang der Einschränkung der Ausübung des betreffenden Rechts selbst festlegen muss (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn die personenbezogenen Daten automatisch verarbeitet werden (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 140 und 141 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorratsdatenspeicherung kann zulässig sein

    Rn. 115 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten als solche zum einen eine Abweichung von dem nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 für alle anderen Personen als die Nutzer geltenden Verbot der Speicherung dieser Daten darstellt und zum anderen einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, die in den Art. 7 und 8 der Charta verankert sind; dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben und ob die Betroffenen durch diesen Eingriff Nachteile erlitten haben (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend, in Bezug auf Art. 8 der EMRK, EGMR, 30. Januar 2020, Breyer gegen Deutschland, CE:ECHR:2020:0130JUD005000112, § 81).

    Rn. 116 Irrelevant ist auch, ob die gespeicherten Daten in der Folge verwendet werden (vgl. entsprechend, in Bezug auf Art. 8 der EMRK, EGMR, 16. Februar 2000, Amann gegen Schweiz, CE:ECHR:2000:0216JUD002779895, § 69, sowie 13. Februar 2020, Trjakovski und Chipovski gegen Nordmazedonien, CE:ECHR:2020:0213JUD005320513, § 51), da der Zugriff auf solche Daten, unabhängig von ihrer späteren Verwendung, einen gesonderten Eingriff in die in der vorstehenden Randnummer genannten Grundrechte darstellt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126).

    Außerdem kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen Rechte vorgenommen wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56…, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 76, 77 und 86, …sowie vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 52; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 140).

    Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn es um den Schutz der besonderen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, …sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).

    Rn. 133 Eine Regelung, die eine Vorratsspeicherung personenbezogener Daten vorsieht, muss daher stets objektiven Kriterien genügen, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteil vom 3. Oktober 2019, A u. a., C-70/18, EU:C:2019:823, Rn. 63).

    Daher können nur Eingriffe in die genannten Grundrechte, die nicht schwer sind, durch das Ziel der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 102, …und vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 56 und 57; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 149).

    Eine solche Regelung darf sich insbesondere nicht darauf beschränken, dass der behördliche Zugang zu den Daten dem mit der Regelung verfolgten Zweck zu entsprechen hat, sondern muss auch die materiellen und prozeduralen Voraussetzungen für die Verwendung der Daten vorsehen (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 180 Insoweit ist hinzuzufügen, dass die im Voraus festgelegten Modelle und Kriterien, auf denen diese Art der Datenverarbeitung beruht, zum einen spezifisch und zuverlässig sein müssen, so dass sie zu Ergebnissen führen, die es ermöglichen, Personen zu identifizieren, gegen die ein begründeter Verdacht der Beteiligung an terroristischen Straftaten bestehen könnte, und zum anderen nicht diskriminierend sein dürfen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 172).

    Die für eine automatisierte Analyse, mit der terroristische Aktivitäten verhindert werden sollen, die eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen, im Voraus festgelegten Modelle und Kriterien dürfen daher nicht allein auf diesen sensiblen Daten beruhen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 165).

    Desgleichen müssen, um in der Praxis zu gewährleisten, dass die im Voraus festgelegten Modelle und Kriterien, deren Anwendung sowie die verwendeten Datenbanken nicht diskriminierend sind und sich im Hinblick auf das Ziel, terroristische Aktivitäten zu verhindern, die eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen, auf das absolut Notwendige beschränken, die Zuverlässigkeit und Aktualität dieser Modelle und Kriterien sowie der verwendeten Datenbanken regelmäßig überprüft werden (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 173 und 174).

    Ein solches Recht wird im Übrigen durch Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ausdrücklich gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 219 und 220).

    Eine solche Unterrichtung muss jedoch nur erfolgen, sofern und sobald sie die Aufgaben, mit denen die betreffende Behörde betraut ist, nicht beeinträchtigen kann (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 222 bis 224).

  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Rn. 94 Da die PNR-Daten somit Informationen über bestimmte natürliche Personen, und zwar die betreffenden Fluggäste, enthalten, berühren die verschiedenen Verarbeitungen, die mit diesen Daten vorgenommen werden können, das durch Art. 7 der Charta garantierte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 121 und 122 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 95 Zudem fallen die von der PNR-Richtlinie erfassten Verarbeitungen von PNR-Daten unter Art. 8 der Charta, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 100 Drittens können, auch wenn einige der in Anhang I der PNR-Richtlinie aufgezählten und oben in Rn. 93 zusammengefassten PNR-Daten für sich genommen nicht geeignet sein dürften, genaue Informationen über das Privatleben der betreffenden Personen zu liefern, diese Daten zusammen betrachtet u. a. einen gesamten Reiseverlauf, Reisegewohnheiten, Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Personen sowie Informationen über die finanzielle Situation der Fluggäste, ihre Ernährungsgewohnheiten oder ihren Gesundheitszustand offenbaren, und sie könnten sogar sensible Daten über die Fluggäste liefern (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 128).

    Rn. 103 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umfang des mit automatisierten Analysen der PNR-Daten verbundenen Eingriffs in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Rechte im Wesentlichen von den im Voraus festgelegten Modellen und Kriterien sowie von den Datenbanken abhängt, auf denen diese Art der Datenverarbeitung beruht (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 172).

    Rn. 106 Der Gerichtshof hat allerdings bereits befunden, dass die automatisierten Analysen der PNR-Daten, da sie anhand von nicht überprüften personenbezogenen Daten durchgeführt werden und auf im Voraus festgelegten Modellen und Kriterien beruhen, zwangsläufig mit einer gewissen Fehlerquote behaftet sind (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 169).

    Angesichts der Tatsache, dass die PNR-Daten, obwohl sie nach Ablauf der ursprünglichen Frist von sechs Monaten durch Unkenntlichmachung bestimmter Datenelemente depersonalisiert werden, in dem in der vorstehenden Randnummer genannten Fall weiterhin in vollständiger Form offengelegt werden können, macht die Richtlinie damit Informationen über das Privatleben der Fluggäste für einen Zeitraum verfügbar, den der Gerichtshof bereits in seinem Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 132) als besonders lang bezeichnet hat.

    Rn. 112 Die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte können keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteil vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen Rechte vorgenommen wird (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 140, …und Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn sich den PNR-Daten sensible Informationen über die beförderten Personen entnehmen lassen (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141, …und Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 118 Eine Regelung, die eine Vorratsspeicherung personenbezogener Daten vorsieht, muss daher stets objektiven Kriterien genügen, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteile vom 3. Oktober 2019, A u. a., C-70/18, EU:C:2019:823, Rn. 63, …und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 133).

    Dabei handelt es sich unzweifelhaft um dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen, die auch schwere Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta niedergelegten Grundrechte rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 42, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 148 und 149).

    Rn. 132 Rubrik 6 - "Alle Arten von Zahlungsinformationen einschließlich Rechnungsanschrift" - ist, um den Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit zu genügen, dahin auszulegen, dass sie lediglich Informationen über die Modalitäten der Zahlung und die Abrechnung des Flugscheins betrifft, nicht aber andere Informationen, die keinen direkten Bezug zum Flug aufweisen (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 159).

    Rn. 135 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass zwar die Worte "Allgemeine Hinweise" nicht den Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit genügen, da sie als solche Art und Umfang der gemäß Rubrik 12 zu erhebenden und einer PNR-Zentralstelle zu übermittelnden Informationen nicht begrenzen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 160); dagegen genügt die Aufzählung in Klammern diesen Anforderungen.

    Rn. 139 Somit kann, sofern Rubrik 18 dahin ausgelegt wird, dass sie nur die in dieser Rubrik und in Art. 3 Abs. 2 der API-Richtlinie ausdrücklich genannten Angaben erfasst, davon ausgegangen werden, dass sie den Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit genügt (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 161).

    Außerdem könnte diese Überprüfung umgangen werden (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 187).

    Zwar bezieht sich Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie - aufgrund des Verweises auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. b - nur auf die Verarbeitung von PNR-Daten anhand im Voraus festgelegter Kriterien, doch er ist im Licht der Art. 7, 8 und 21 der Charta dahin auszulegen, dass die Anforderungen, die er aufstellt, mutatis mutandis für den Abgleich dieser Daten mit den in der vorstehenden Randnummer genannten Datenbanken gelten müssen, zumal diese Anforderungen im Wesentlichen denen entsprechen, die in der aus dem Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 172) hervorgegangenen Rechtsprechung für den Abgleich von PNR-Daten mit Datenbanken herangezogen wurden.

    Unter diesen Umständen müssen die Zurverfügungstellung und die Verarbeitung dieser Daten zum Zweck ihrer nachträglichen Überprüfung auf neue Umstände gestützt werden, die eine solche Verwendung rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In hinreichend begründeten Eilfällen muss die Kontrolle kurzfristig erfolgen (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 202 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 110).

    Rn. 257 Im Fall von Fluggästen, bei denen weder die Vorabüberprüfung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der PNR-Richtlinie noch etwaige Überprüfungen während der in Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Frist von sechs Monaten oder irgendein anderer Umstand objektive Anhaltspunkte geliefert haben, die eine Gefahr im Bereich terroristischer Straftaten oder schwerer Kriminalität mit einem - zumindest mittelbaren - objektiven Zusammenhang mit ihrer Flugreise belegen können, ist nämlich unter solchen Umständen kein auch nur mittelbarer Zusammenhang zwischen den PNR-Daten dieser Fluggäste und dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel ersichtlich, der die Speicherung der Daten rechtfertigen würde (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 204 und 205).

    Rn. 258 Die kontinuierliche Speicherung der PNR-Daten sämtlicher Fluggäste nach dem ursprünglichen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt sich somit nicht auf das absolut Notwendige (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 206).

    Rn. 259 Gibt es in besonderen Fällen objektive Anhaltspunkte - wie bei den PNR-Daten der Fluggäste, die zu einem überprüften Treffer geführt haben - dafür, dass von bestimmten Fluggästen eine Gefahr im Bereich terroristischer Straftaten oder schwerer Kriminalität ausgehen könnte, erscheint eine Speicherung ihrer PNR-Daten über den ursprünglichen Zeitraum hinaus jedoch zulässig (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 207 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2022 - C-37/20

    Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen …

    Daher genügen die materiellen Regeln für den Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte nicht dem in Rn. 65 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernis der Klarheit und Präzision (vgl. entsprechend Gutachten 1/15, [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 160).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Rn. 101 Die Schwere eines solchen Eingriffs kann sich durch die kumulative Wirkung der personenbezogenen Daten, die von einer Veröffentlichung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betroffen sind, weiter verstärken, da sich durch die Kombination dieser Daten ein besonders detailliertes Bild des Privatlebens der betroffenen Personen erstellen lässt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 128).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Rn. 61 Die gleichen Fragen stellen sich auch für andere Arten der Verarbeitung von Daten, wie ihre Übermittlung an andere Personen als die Nutzer oder den Zugang zu ihnen im Hinblick auf ihre Nutzung (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der Zielsetzung und der fraglichen Rechte und Pflichten vorgenommen wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56…, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 76, 77 und 86, …sowie vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 52; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 140).

    Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn es um den Schutz der speziellen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, …sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben und ob die Betroffenen durch diesen Eingriff Nachteile erlitten haben (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 115 und 116).

    Rn. 77 Eine solche Regelung darf sich insbesondere hinsichtlich des Zugangs einer Behörde zu personenbezogenen Daten nicht darauf beschränken, dass der behördliche Zugang zu den Daten dem mit der Regelung verfolgten Zweck zu entsprechen hat, sondern muss auch die materiellen und prozeduralen Voraussetzungen für die Verwendung der Daten vorsehen (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Übermittlung hat nämlich zur Folge, dass diese Daten den Behörden zur Verfügung gestellt werden (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 212).

  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener …

    Rn. 57 Der Umstand, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2016/679 nunmehr ausdrücklich vorsieht, dass das der betroffenen Person zustehende Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des in Art. 11 der Charta garantierten Rechts auf freie Information erforderlich ist, ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. auch Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136).
  • VG Wiesbaden, 13.05.2020 - 6 K 805/19

    Rechtswidrigkeit der Fluggastdatenverarbeitung

    Die in der PNR-Richtlinie vorgesehenen Verarbeitungen der PNR-Daten fallen zudem unter Art. 8 GRCh, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (vgl. nur EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 123).

    Für die Feststellung eines solchen Eingriffs kommt es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 124).

    (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 126).

    47 Zwar können die in den Art. 7 und Art. 8 GRCh niedergelegten Rechte keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 136).

    Eine Einschränkung dieser Rechte kann zur Erreichung von Gemeinwohlzwecken, zu denen die Bekämpfung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zählen (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 149), durchaus zulässig sein.

    Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 138).

    61 Die hinreichende Bestimmtheit einiger Formulierungen der laut des Kataloges in Anhang I PNR-Richtlinie von den Luftfahrtunternehmen an die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten zu übermittelnden PNR-Daten ist vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung klare und präzise Regelungen für die Tragweite und Anwendung der betreffenden Maßnahmen einfordert (vgl. nur EuGH-Gutachten 1/15 vom.

    27. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141), nicht gegeben.

    Zudem könnten beim Ausfüllen dieses Freitextfeldes auch Informationen mitgeteilt werden, die keinerlei Bezug zum Zweck der Erhebung der Fluggastdaten haben (so auch schon EuGH-Gutachten 1/15 vom.

    27. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 160).

    Insofern geht das vorlegende Gericht davon aus, dass sich diese Regelungen allesamt nicht auf das absolut Notwendige im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beschränken (vgl. nur EuGH-Gutachten 1/15 vom.

    27. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).

    Nur im Falle von konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung durch bestimmte Flugpassagiere erscheint eine dauerhafte Speicherung als angemessen (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 204 ff.).

    91 Der Europäische Gerichtshof hat bereits in seinem Gutachten zum EU-Kanada-Abkommen ausgeführt, dass nach diesem geplanten Abkommen die Fluggäste zwar über die generelle Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen von Sicherheits- und Grenzkontrollen über eine Webseite informiert werden sollten, dass sie jedoch durch diese allgemeine Information nicht erfahren konnten, ob ihre Daten über diese Kontrollen hinaus von den zuständigen Behörden verwendet werden (EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 223).

    Dasselbe gilt für Fälle, in denen die PNR-Daten an andere Behörden oder an Einzelpersonen weitergegeben werden" (EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 223).

    Damit soll verhindert werden, dass das im Abkommen vorgesehene Schutzniveau durch die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer umgangen werden könnte, und gewährleistet werden, dass das vom Unionsrecht gewährte Schutzniveau fortbesteht (EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 214).

    Daraus hat der Europäische Gerichtshof gefolgert, dass die Weitergabe personenbezogener Daten an ein Drittland nur zulässig ist, wenn entweder ein Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland besteht, das dem EU-Kanada-Abkommen äquivalent ist, oder wenn ein Beschluss der Kommission gemäß Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46 (nunmehr Art. 45 Abs. 3 DS-GVO) existiert, mit dem festgestellt wird, dass das Drittland ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Unionsrechts gewährleistet, und dieser Beschluss sich auf die Behörden erstreckt, an die PNR-Daten weitergegeben werden sollen (EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 214).

    Diese Mitteilung ist nämlich der Sache nach erforderlich, damit die Fluggäste ihr Recht auf Auskunft über die sie betreffenden PNR-Daten und gegebenenfalls auf Berichtigung der Daten sowie ihr Recht, gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, ausüben können (EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 220).

  • EuGH, 24.09.2019 - C-507/17

    Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen …

    Rn. 60 Außerdem ist das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136).
  • EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur …

    Eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine die Union verpflichtende internationale Übereinkunft nach ihrem Abschluss wegen ihres Inhalts oder des Verfahrens ihres Zustandekommens für mit den Verträgen unvereinbar erklärt würde, würde nämlich nicht nur unionsintern, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten führen und könnte für alle Beteiligten einschließlich der Drittstaaten Nachteile mit sich bringen (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 69).

    Angesichts der Funktion des in Art. 218 Abs. 11 AEUV vorgesehenen Verfahrens, die darin besteht, durch eine vorherige Anrufung des Gerichtshofs mögliche Komplikationen auf Unionsebene und auf internationaler Ebene infolge der Ungültigerklärung eines Rechtsakts über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft zu vermeiden, ist die Anrufung des Gerichtshofs schon dann zulässig, wenn die Gefahr einer solchen Ungültigerklärung besteht (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 74).

    Die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Übereinkunft mit den Verträgen kann insoweit insbesondere nicht nur von Bestimmungen abhängen, die die Zuständigkeit, das Verfahren oder das institutionelle Gefüge der Union betreffen, sondern auch von Bestimmungen des materiellen Rechts (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 70).

    Die Wahl einer ungeeigneten Rechtsgrundlage kann somit den Abschlussakt selbst ungültig machen - ein Mangel, unter dem dann auch die Zustimmung der Union zu ihrer Bindung an die von ihr unterzeichnete Übereinkunft leidet (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 [Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 5, und Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 71 und 72).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts, auch wenn er im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erlassen wird, auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen der Kontext, die Zielsetzung und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76;… Urteile vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36, …und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 76).

    Steht dagegen fest, dass der Rechtsakt mehrere Zielsetzungen verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss die Maßnahme ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 77, …und Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 37).

    Der Rückgriff auf eine doppelte Rechtsgrundlage ist jedoch ausgeschlossen, wenn die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren miteinander unvereinbar sind (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 78).

    Die in Art. 2 vorgesehene Regel, wonach Irland nach Art. 1 und vorbehaltlich der Art. 3, 4 und 6 des Protokolls nicht an die dort genannten Maßnahmen, Vorschriften und Entscheidungen gebunden ist, ist nämlich untrennbar mit der in Art. 1 vorgesehenen Regel verbunden, wonach sich Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen beteiligt, die nach dem Dritten Teil von Titel V des AEU-Vertrags vorgeschlagen werden, so dass diese beiden Regeln nicht unabhängig voneinander verstanden werden können (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 115 und 116).

    Es liefe somit dem mit dem Protokoll Nr. 21 verfolgten Ziel zuwider, wenn Irland gestattet würde, sich am Erlass eines Unionsrechtsakts zu beteiligen, ohne an ihn gebunden zu sein, oder wenn Irland an einen solchen Rechtsakt gebunden wäre, ohne an seinem Erlass beteiligt gewesen zu sein (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 116).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass das Protokoll Nr. 21 keine wie auch immer gearteten Auswirkungen auf die Frage der geeigneten Rechtsgrundlage für den Erlass des betreffenden Beschlusses haben kann (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 108).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 182 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können jedoch, wenn feststeht, dass der Rechtsakt über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen als nebensächlich anzusehen ist, so dass für den Rechtsakt verschiedene Rechtsgrundlagen gelten, unterschiedliche Abstimmungsregeln im Rat zur Unvereinbarkeit dieser Rechtsgrundlagen führen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 109).

    Hierzu heißt es in Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 22, dass sich das Königreich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat beteiligt, die nach dem Dritten Teil von Titel V des AEU-Vertrags vorgeschlagen werden, und Art. 2 des Protokolls sieht vor, dass solche Maßnahmen für das Königreich Dänemark nicht bindend sind (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 111 und 112).

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18

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  • EuG, 08.06.2021 - T-252/20

    Silver u.a./ Rat - Nichtigkeitsklage - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

  • EuGH, 19.09.2024 - C-198/21

    Santini u. a./ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Einheitliches …

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Abkommen mit Kasachstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) …

  • EuG, 17.07.2024 - T-396/21

    Deutsche Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

  • EuG, 08.06.2021 - T-231/20

    Price/ Rat

  • EuG, 08.06.2021 - T-198/20

    Shindler u.a./ Rat - Nichtigkeitsklage - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - …

  • EuG, 24.01.2024 - T-405/21

    Dexia Crédit Local/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …

  • EuG, 04.09.2024 - T-370/23

    Al-Assad/ Rat - Gemeinsame Außen - und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EuG, 17.01.2025 - T-413/18

    Portigon/ SRB (Contributions ex ante 2018) - Wirtschafts- und Währungsunion - …

  • EuG, 17.01.2025 - T-481/19

    Portigon/ SRB (Contributions ex ante 2019) - Wirtschafts- und Währungsunion - …

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 07.12.2015 - 4 - 1/15 - 2 StE 6/15 - 3   

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https://dejure.org/2015,62211
OLG Celle, 07.12.2015 - 4 - 1/15 - 2 StE 6/15 - 3 (https://dejure.org/2015,62211)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.12.2015 - 4 - 1/15 - 2 StE 6/15 - 3 (https://dejure.org/2015,62211)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Dezember 2015 - 4 - 1/15 - 2 StE 6/15 - 3 (https://dejure.org/2015,62211)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers …

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/15, die Beklagte 14/15 zu tragen.
  • OLG Karlsruhe, 28.04.2016 - 18 UF 265/15

    Ruhen der elterlichen Sorge des verhinderten Elternteils: Rechtsschutzinteresse …

    Rn. 22 Bei ISIG handelt es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland (…vgl. BGH vom 10.03.2016 - StB 4/16 Rn. 4 ff.; auch OLG Celle vom 07.12.2015 - 4 StE 1/15; OLG Düsseldorf vom 22.04.2016 - III 7 StS 1/15; OLG München vom 15.07.2015 - 7 St 7/14 (4) -, juris).
  • LAG Niedersachsen, 12.03.2018 - 15 Sa 319/17

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer …

    Rn. 30 Herrn I. und Herrn AF., die mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Dezember 2015 (Aktenzeichen: 4-1/15) wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind.
  • OLG Braunschweig, 12.04.2017 - 1 UF 83/13

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur Elternschaft aufgrund einer …

    Rn. 6 Mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 17.12.2015 zu Az. 247 F 1/15 wurde für die Kinder Vormundschaft angeordnet und ihnen zunächst das Jugendamt der Stadt B. und mit weiterem Beschluss vom 19.12.2016 zu Az. 253 F 254/14 VM die Antragstellerin zu 2. als Vormund bestellt.
  • BVerfG, 30.08.2016 - 2 BvC 26/14

    503 Service Unavailable

    Rn. 20 b) aa) Diese für fachgerichtliche Verfahren entwickelten Regeln gelten dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht, das nach Art. 92 GG Teil der rechtsprechenden Gewalt ist (vgl. BVerfGK 20, 65 ;… BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ; Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 99/11 - Vz 1/15 - DVBl 2016, S. 244 ).

    Rn. 25 Auch eine längere Verfahrensdauer ist für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen; hierfür bedarf es jedoch in der Regel besonderer Gründe (…vgl. BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ; Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 99/11 - Vz 1/15 - DVBl 2016, S. 244 ).

    Eine Überschreitung dieses Spielraums ist nur anzunehmen, soweit sich nach den maßgeblichen Kriterien aufdrängt, dass dem Verfahren hätte Vorrang eingeräumt werden müssen (…vgl. BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 - NJW 2015, S. 3361 ; vgl. auch Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 99/11 - Vz 1/15 - DVBl 2016, S. 244 ).

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 289/10

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde: Zurückstellung einer …

    Rn. 11 b) Diese für fachgerichtliche Verfahren entwickelten Regeln gelten dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht, das nach Art. 92 GG Teil der rechtsprechenden Gewalt ist (vgl. BVerfGK 20, 65 ;… BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ; Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 99/11 - Vz 1/15 -, DVBl 2016, S. 244 ;… Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, juris, Rn. 20).

    Rn. 16 ee) Auch eine längere Verfahrensdauer ist für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen; hierfür bedarf es jedoch in der Regel besonderer Gründe (…vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ; Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 99/11 - Vz 1/15 -, DVBl 2016, S. 244 ;… Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, juris, Rn. 25).

  • LSG Sachsen, 12.07.2016 - L 11 SF 50/15

    Entschädigungsverfahren; Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer in …

    Wird in einem solchen Fall die Verzögerungsrüge nicht rechtzeitig erhoben, sind sowohl eine Entschädigung als auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - juris RdNr. 17; ebenso BGH, Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris RdNr. 27 ff.; Urteil vom 17.07.2014 - III ZR 228/13 - juris RdNr. 14; BFH, Urteil vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris RdNr. 20).

    Art. 23 Satz 2 ÜGG gilt allerdings nicht für alle bei Inkrafttreten des ÜGG anhängige Verfahren (insoweit missverständlich BSG, Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris Leitsatz 1; Urteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - juris Leitsatz 1), sondern nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG schon verzögert waren.

    Es kommt hier daher nicht darauf an, dass in Fällen des Art. 23 Satz 2 ÜGG der Zeitraum vor Erhebung der Verzögerungsrüge keine Relevanz entfaltet, weil die Versäumung der Rügefrist und die hierdurch eintretende Präklusionswirkung des Art. 23 Satz 3 ÜGG zur Folge haben, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer vom Entschädigungsgericht nicht mehr überprüft wird (BSG, Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris RdNr. 34; Urteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - juris RdNr. 17).

  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

    1/15).
  • VK Bund, 09.05.2017 - VK 2-34/17

    Fachlosbildung Druck- und Postdienstleistungen

    Märkte bestehen (grundlegend zu diesem Kriterium OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2012, VII-Verg 52/11 für die Unterhalts- und Glasreinigung von Gebäuden; vgl. ebenso Beschluss vom 8. September 2011, VII-Verg 48/11; Beschluss vom 23. März 2011, VII-Verg 63/10; dem folgend OLG Koblenz, Beschluss vom 16. September 2013, 1 Verg 5/13, sowie OLG München, Beschluss vom 9. April 2015 - 1/15).
  • BVerwG, 25.01.1978 - 1 A 3.76

    Auflösung eines Vereins - Verbotsgründe - Verbot eines Ausländervereins - …

    Der Kläger ist aus der im Jahre 1944 - nach Darstellung der Beklagten durch den früheren Staatschef des kroatischen Staates, Dr. Ante Pavelic, nach Darstellung des "OTPOR" (Nr. 3/Mai 1975 - B 1/15 und B 2/4 -) von General Luburic (Drinjanin) - gegründeten und von Luburic bis zu dessen gewaltsamen Tod im Jahre 1969 geführten "Hrvatski Narodni Odpor (HNO)" hervorgegangen.

    Nach den Verlautbarungen des Klägers war General Luburic (Drinjanin) der "Gründer" ("OTPOR" Nr. 3/Mai 1975 - B 1/15 - Verlautbarung der "Hauptführung" des HNO vom 21. November 1975 - B 3/4 -), "Führer" ("9-Punkte-Resolution" der Weltparlaments-Sitzung des HNO vom 2. November 1974 - B 2/2 -) und "Befehlshaber" (Protokoll der Weltparlaments-Sitzung des HNO vom 31. Oktober bis 2. November 1974 in Toronto - B 1/1 a -) des HNO.

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2016 - 11 LB 53/15

    Verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung bestimmter Personen hinsichtlich der …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2016 - L 11 SF 398/15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Unangemessene Dauer des …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2016 - L 11 SF 86/16

    Staatshaftungsanspruch; Unangemessene Dauer von Gerichtsverfahren; Wirksame …

  • EGMR, 04.05.2017 - 47095/09

    MUSTAFAYEV v. AZERBAIJAN

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2016 - L 11 SF 85/16
  • KG, 29.05.2007 - 5 U 162/04

    Markenrecht: Markenschutz für den Titel eines bespielten Tonträgers ("Das Omen"); …

  • EGMR, 14.11.2013 - 40042/11

    [FRE]

  • BVerwG, 15.05.2014 - 2 WD 3.13

    Herabsetzung eines früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den …

  • LSG Sachsen-Anhalt, 01.06.2015 - L 2 AS 80/15

    Einstweiliger Rechtsschutz - Folgenabwägung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - …

  • VerfGH Sachsen, 28.03.2017 - 15-I-16

    Tagebücher: Kurt Biedenkopf gegen Stanislaw Tillich, wer sagt die Wahrheit?

  • LG Köln, 25.02.2010 - 31 O 712/09

    Einstweiliger Rechtschutz bei Begehren einer Ausnahme von einer allgemeinen …

  • LAG Hessen, 19.10.2011 - 2 Ta 220/11

    Streitwert - Folgekündigung

  • LAG Hessen, 19.10.2011 - 2 Ta 219/11

    Streitwert - Folgekündigung

  • EGMR, 04.11.2008 - 9207/03

    EVRIM ÖKTEM c. TURQUIE

  • EGMR, 02.11.2010 - 15973/90

    LORDOS AND OTHERS v. TURKEY

  • EGMR, 27.06.2000 - 15973/90

    LORDOS AND 12 OTHERS v. TURKEY

  • LAG Nürnberg, 12.07.2013 - 8 Oa 1/12

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15   

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https://dejure.org/2016,27498
Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15 (https://dejure.org/2016,27498)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.09.2016 - Gutachten 1/15 (https://dejure.org/2016,27498)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. September 2016 - Gutachten 1/15 (https://dejure.org/2016,27498)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Gutachtenantrag - Zulässigkeit - Entwurf eines Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen - Fluggastdatensätze (Passenger Name Records [PNR]) - Vereinbarkeit dieses Abkommensentwurfs mit Art. 16 AEUV ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 08.09.2016)

    Fluggastdatenvertrag mit Kanada verstößt gegen Grundrechte

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EuGH-Generalanwalt - Abkommen zwischen Kanada und EU zu Übermittlung von Fluggastdaten in aktueller Form nicht abschließbar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15
    Für die Prüfung dieser Frage liefern die Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), sowie vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650), unbestreitbar wertvolle Erkenntnisse.

    Rn. 30 Der Gerichtshof hat eine Reihe von Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt, u. a. zu bestimmten praktischen und tatsächlichen Aspekten der Verarbeitung der PNR-Daten, zur Rechtsgrundlage des geplanten Abkommens, zu seinem räumlichen Anwendungsbereich sowie zur Vereinbarkeit der Bestimmungen dieses Abkommens mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags und der Charta im Licht der Erkenntnisse aus der Rechtsprechung, insbesondere den Urteilen vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), und vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650).

    Insoweit falle das geplante Abkommen in die Kategorie "Überwachungsvorkehrungen allgemeinerer Art" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR{FN-VERWEIS:54}, so dass die Argumente des Gerichtshofs im Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), auch im vorliegenden Fall gälten.

    Außerdem macht die Regierung geltend, dass die im geplanten Abkommen enthaltenen Eingriffe weniger weitreichend seien als die, die der Rechtssache zugrunde lägen, in der das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), ergangen sei.

    Rn. 152 Fünftens weisen die estnische Regierung, der Rat und die Kommission zur Verhältnismäßigkeit des in Rede stehenden Eingriffs als Erstes auf die Anforderungen hin, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), ergeben.

    Sodann sind diese Regierungen und diese Organe im Wesentlichen der Meinung, dass sich das geplante Abkommen von der Richtlinie unterscheide, die der Rechtssache Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238) zugrunde gelegen habe.

    Rn. 159 Überdies trägt zunächst Irland zur Frage der Speicherung der PNR-Daten vor, es sei, da in Art. 5 des geplanten Abkommens davon ausgegangen werde, dass die zuständige kanadische Behörde einen angemessenen Schutz der PNR-Daten gewährleiste und eine Aufsicht durch eine unabhängige Stelle bestehe, anders als bei der Richtlinie, die dem Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), zugrunde liege, nicht erforderlich, dass die Daten im Unionsgebiet gespeichert würden.

    Während das Parlament, die estnische Regierung und der EDSB das Erfordernis einer strikten Kontrolle der Einhaltung dieser Voraussetzungen befürworten, wie sie der Gerichtshof in den Urteilen vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), und vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650), anerkannt habe, vertreten insbesondere Irland, die französische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs im Wesentlichen die Auffassung, dass der Gerichtshof den Umfang seiner Kontrolle beschränken müsse, indem er den Organen im Fall des Erlasses eines Rechtsakts im Kontext der internationalen Beziehungen und im Hinblick auf die Begrenztheit des mit diesem Rechtsakt verbundenen Eingriffs einen weiteren Ermessensspielraum gewähre.

    Rn. 231 Zunächst bin ich der Meinung, dass anders als im Fall des in der Rechtssache Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238) in Rede stehenden Rechtsakts Art. 3 des geplanten Abkommens objektive Kriterien vorsieht, die die Natur und den Schweregrad der Straftaten betreffen, die den kanadischen Behörden die Verarbeitung der PNR-Daten gestatten.

    Es handelt sich eindeutig nicht um minder schwere Straftaten oder Straftaten, deren Schwere, wie es bei dem dem Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), zugrunde liegenden Rechtsakt der Fall war, nach dem innerstaatlichen Recht in mehreren Staaten variieren kann und es damit unmöglich macht, den Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte als auf das unbedingt Erforderliche beschränkt anzusehen.

    Rn. 239 Im Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), hat der Gerichtshof entschieden, dass insbesondere der undifferenzierte und allgemeine Charakter der Speicherung der Daten aller Personen, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union nutzen, unabhängig von dem Ziel der Bekämpfung schwerer Straftaten, das die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG{FN-VERWEIS:93} verfolgt, über das hinausgeht, was unbedingt erforderlich ist.

    Rn. 263 Im Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 62 und 66), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2006/24 zum einen kein objektives Kriterium vorsah, das es erlaubte, die Zahl der Personen, die zum Zugang zu den in Rede stehenden personenbezogenen Daten befugt waren, zu beschränken, und dass der Zugang zu diesen Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterlag, und dass zum anderen dieser Rechtsakt auch keine Regeln gegen Missbrauchsrisiken sowie gegen jeden unberechtigten Zugang zu diesen Daten oder jede unberechtigte Nutzung enthielt.

    Meiner Auffassung nach genügt diese Freiheit nicht der im Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), aufgestellten Anforderung, auf die ich in Nr. 263 dieser Schlussanträge hingewiesen habe.

    Rn. 274 Die Beteiligten haben vor dem Gerichtshof die Folgen, die sich aus dem Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), im Hinblick auf die unbedingte Erforderlichkeit der Regelung der Speicherung der PNR-Daten in Art. 16 des geplanten Abkommens ergeben, eingehend erörtert.

    {FN:53} Das Parlament zieht insoweit eine Parallele zu dem im Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 37), gewählten Ansatz.

    {FN:62} Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 34 und 35).

    {FN:63} Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 29 und 36).

    {FN:65} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (…C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 75), vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33), und vom 6. Oktober 2015, Schrems (…C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 87).

    {FN:66} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (…C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 75), vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33), und vom 6. Oktober 2015, Schrems (…C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 87).

    {FN:68} Es ist zu beachten, dass der Gerichtshof im Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 37), festgestellt hat, dass die Eindrücke oder die Gefühle, die bei der von einer Regelung über die Verarbeitung und die Speicherung personenbezogener Daten betroffenen Öffentlichkeit erzeugt werden, im Kontext der Beurteilung der Schwere des Eingriffs in die durch Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 der Charta garantierten Grundrechte von gewisser Bedeutung sind.

    {FN:79} Vgl. Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 42).

    {FN:80} Vgl. u. a. Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (…C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 74), und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 46).

    {FN:81} Vgl. Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 48).

    {FN:83} Vgl. entsprechend Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 49).

    {FN:87} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54), und vom 6. Oktober 2015, Schrems (…C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 91).

    {FN:102} Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 68).

    {FN:103} Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 62 bis 64).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15
    Für die Prüfung dieser Frage liefern die Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), sowie vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650), unbestreitbar wertvolle Erkenntnisse.

    Rn. 30 Der Gerichtshof hat eine Reihe von Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt, u. a. zu bestimmten praktischen und tatsächlichen Aspekten der Verarbeitung der PNR-Daten, zur Rechtsgrundlage des geplanten Abkommens, zu seinem räumlichen Anwendungsbereich sowie zur Vereinbarkeit der Bestimmungen dieses Abkommens mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags und der Charta im Licht der Erkenntnisse aus der Rechtsprechung, insbesondere den Urteilen vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), und vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650).

    Rn. 146 In Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichtshofs hat das Parlament u. a. darauf hingewiesen, dass die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650), für die Beurteilung der Vereinbarkeit des geplanten Abkommens entsprechend gälten.

    Außerdem hat die französische Regierung darauf hingewiesen, dass die Erkenntnisse des Urteils vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650), auf die Prüfung der Vereinbarkeit des geplanten Abkommens mit den Verträgen nicht anwendbar seien, wohingegen Irland der Meinung ist, dass dieses Urteil wichtige Hinweise zum angemessenen Schutzniveau gebe, das ein Drittland gewährleisten müsse.

    Während das Parlament, die estnische Regierung und der EDSB das Erfordernis einer strikten Kontrolle der Einhaltung dieser Voraussetzungen befürworten, wie sie der Gerichtshof in den Urteilen vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), und vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650), anerkannt habe, vertreten insbesondere Irland, die französische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs im Wesentlichen die Auffassung, dass der Gerichtshof den Umfang seiner Kontrolle beschränken müsse, indem er den Organen im Fall des Erlasses eines Rechtsakts im Kontext der internationalen Beziehungen und im Hinblick auf die Begrenztheit des mit diesem Rechtsakt verbundenen Eingriffs einen weiteren Ermessensspielraum gewähre.

    Rn. 202 In diesem Sinne ergibt sich aus dem Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 72 und 78), dass die Organe über einen eingeschränkten Wertungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit des Schutzniveaus verfügen, das durch ein Drittland, an das personenbezogene Daten übermittelt werden, gewährleistet wird, so dass eine strikte Kontrolle des Fortbestands des vom Unionsrecht vorgesehenen hohen Niveaus des Schutzes personenbezogener Daten vorzunehmen ist.

    Rn. 204 Zwar ist entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 74 des Urteils vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650), zuzugeben, dass sich die Mittel, die Kanada anwenden kann, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, von denen unterscheiden können, die in der Union herangezogen werden.

    Rn. 326 Entgegen den Mutmaßungen, die das Parlament unter Bezugnahme auf Rn. 95 des Urteils vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650), angestellt hat, ist eine solche Situation nicht mit derjenigen vergleichbar, die den Gerichtshof in jener Rechtssache zur Feststellung veranlasst hat, dass der Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt wurde.

    {FN:47} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 28 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:65} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (…C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 75), vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (…C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33), und vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 87).

    {FN:66} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (…C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 75), vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (…C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33), und vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 87).

    {FN:82} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 78).

    {FN:87} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (…C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54), und vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 91).

    {FN:110} Vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 73).

    {FN:114} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2012, Kommission/Österreich (…C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 36 und 37), vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (…C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 47 und 48), und vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. [41]).

    Außerdem würde meiner Ansicht nach keines dieser Verfahren, wenn das geplante Abkommen in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist, die Möglichkeit eines nationalen Gerichts eines Mitgliedstaats beeinträchtigen, das eventuell mit einem Rechtsstreit über die Anwendung des Abkommens befasst ist, eine Frage nach der Gültigkeit des Beschlusses über den Abschluss des Abkommens im Hinblick auf dessen Art. 5 und auf nach dem Erlass dieses Beschlusses eingetretene Umstände - entsprechend der Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 77 des Urteils vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650), zur Prüfung der Gültigkeit einer Angemessenheitsentscheidung der Kommission - dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2005 - C-317/04

    GENERALANWALT LÉGER SCHLÄGT VOR, DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15
    Insoweit erinnert die Kommission daran, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346, Rn. 56), entschieden habe, dass die Übermittlung der PNR-Daten in die Vereinigten Staaten eine Verarbeitung darstelle, die die öffentliche Sicherheit und die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im strafrechtlichen Bereich betreffe.

    Rn. 82 Diese Beurteilung kann durch das Vorbringen der Kommission zu Rn. 56 des Urteils vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346), nicht entkräftet werden.

    Rn. 84 Sodann reißt die Kommission, was viel schwerer wiegt, mit ihrer Auslegung die Feststellung des Gerichtshofs in dieser Randnummer des Urteils vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346), das, wohlgemerkt, lange vor dem Erlass des Vertrags von Lissabon ergangen war, aus ihrem Zusammenhang.

    Rn. 87 Die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346), bedeutet offenkundig auch nicht, dass er mit seiner Entscheidung über den materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 gleichzeitig und im Voraus Grenzen für denjenigen von Art. 16 AEUV aufgestellt hätte.

    {FN:29} Vgl. Urteil vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346, Rn. 57 bis 59).

    {FN:38} Vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346, Rn. 56).

    {FN:40} Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346, Rn. 59).

    {FN:46} Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Léger in den verbundenen Rechtssachen Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2005:710, Nr. 160).

  • EuGH, 30.05.2006 - C-317/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15
    Insoweit erinnert die Kommission daran, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346, Rn. 56), entschieden habe, dass die Übermittlung der PNR-Daten in die Vereinigten Staaten eine Verarbeitung darstelle, die die öffentliche Sicherheit und die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im strafrechtlichen Bereich betreffe.

    Rn. 82 Diese Beurteilung kann durch das Vorbringen der Kommission zu Rn. 56 des Urteils vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346), nicht entkräftet werden.

    Rn. 84 Sodann reißt die Kommission, was viel schwerer wiegt, mit ihrer Auslegung die Feststellung des Gerichtshofs in dieser Randnummer des Urteils vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346), das, wohlgemerkt, lange vor dem Erlass des Vertrags von Lissabon ergangen war, aus ihrem Zusammenhang.

    Rn. 87 Die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346), bedeutet offenkundig auch nicht, dass er mit seiner Entscheidung über den materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 gleichzeitig und im Voraus Grenzen für denjenigen von Art. 16 AEUV aufgestellt hätte.

    {FN:29} Vgl. Urteil vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346, Rn. 57 bis 59).

    {FN:38} Vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346, Rn. 56).

    {FN:40} Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346, Rn. 59).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15
    {FN:58} Vgl. zu diesem Kriterium für die Anwendung der Art. 7 und 8 der Charta Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 52), vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito (…C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 42), und vom 17. Oktober 2013, Schwarz (…C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 26).

    {FN:59} Vgl. u. a. Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 47), und vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito (…C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 41).

    {FN:74} Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 66).

    {FN:80} Vgl. u. a. Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 74), und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (…C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 46).

    {FN:86} Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 77).

    {FN:88} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 86), und vom 17. Oktober 2013, Schwarz (…C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 46).

  • EGMR - 30268/23 (anhängig)

    BALCAL v. TÜRKİYE and 27 other applications

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15
    Rn. 239 Im Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), hat der Gerichtshof entschieden, dass insbesondere der undifferenzierte und allgemeine Charakter der Speicherung der Daten aller Personen, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union nutzen, unabhängig von dem Ziel der Bekämpfung schwerer Straftaten, das die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG{FN-VERWEIS:93} verfolgt, über das hinausgeht, was unbedingt erforderlich ist.

    Rn. 240 Zwar ist der mit dem geplanten Abkommen verbundene Eingriff weniger weitreichend als der von der Richtlinie 2006/24 vorgesehene und wirkt sich auch weniger stark auf das täglichen Leben jedes Einzelnen aus, doch wirft sein undifferenzierter und allgemeiner Charakter Fragen auf.

    Rn. 242 Außerdem machen, anders als die Personen, deren Daten Gegenstand der von der Richtlinie 2006/24 vorgesehenen Verarbeitung waren, alle Personen, die unter das geplante Abkommen fallen, freiwillig von einem internationalen Transportmittel für die Reise in ein oder aus einem Drittland Gebrauch, wobei dieses Transportmittel selbst leider immer wieder Mittel oder Ziel terroristischer Handlungen oder grenzübergreifender schwerer Kriminalität ist, was den Erlass von Maßnahmen erfordert, die ein hohes Sicherheitsniveau für sämtliche Fluggäste gewährleisten.

    Rn. 263 Im Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (…C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 62 und 66), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2006/24 zum einen kein objektives Kriterium vorsah, das es erlaubte, die Zahl der Personen, die zum Zugang zu den in Rede stehenden personenbezogenen Daten befugt waren, zu beschränken, und dass der Zugang zu diesen Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterlag, und dass zum anderen dieser Rechtsakt auch keine Regeln gegen Missbrauchsrisiken sowie gegen jeden unberechtigten Zugang zu diesen Daten oder jede unberechtigte Nutzung enthielt.

    Rn. 267 Ebenso wie die Richtlinie 2006/24 gibt das geplante Abkommen jedoch nicht die objektiven Kriterien an, anhand deren die Bediensteten bestimmt werden, die Zugang zu den PNR-Daten haben, und legt auch nicht fest, ob diese Bediensteten alle den Dienststellen der CBSA angehören.

    Rn. 276 Zum anderen hat der Gerichtshof bezüglich der von der Richtlinie 2006/24 vorgesehenen Dauer der Speicherung von höchstens zwei Jahren gerügt, dass die Richtlinie weder eine Unterscheidung zwischen Datenkategorien nach Maßgabe ihres Nutzens für das verfolgte Ziel oder anhand der betroffenen Personen getroffen hatte noch die Dauer anhand von objektiven Kriterien festgelegt worden war{FN-VERWEIS:103}.

  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15
    Rn. 44 Zu beachten ist, dass die vom Gerichtshof in Rn. 5 des Gutachtens 2/00 vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664) und in Rn. 110 des Gutachtens 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739) hervorgehobenen Sachverhalte nur Beispiele darstellen, bei denen die Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage zur Ungültigkeit der Zustimmung der Union, durch das von ihr geschlossene Abkommen gebunden zu sein, oder zu rechtlichen Schwierigkeiten im Innenverhältnis oder in den Außenbeziehungen der Union führen kann.

    Das Gutachten 1/00 vom 18. April 2002 (…EU:C:2002:231, Rn. 1), in dem der Gerichtshof in seine Prüfung der Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mehrere Bestimmungen dieses Abkommens einbezogen hat, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Gutachtenantrags der Kommission waren, und das Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 96 bis 105), in dem der Gerichtshof den Vorschlag des Antragstellers abgelehnt hat, seine Prüfung auf bestimmte Teile des in Rede stehenden Abkommensentwurfs, der Gegenstand des Gutachtenantrags war, zu beschränken, sind bereits sehr gute Beispiele dafür.

    {FN:18} Vgl. u. a. Gutachten 1/75 vom 11. November 1975 (EU:C:1975:145), Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 108 und 109) und Gutachten 1/13 vom 14. Oktober 2014 (…EU:C:2014:2303, Rn. 43).

    {FN:20} Vgl. Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664) und Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739).

    {FN:21} Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (…EU:C:2001:664, Rn. 5) und Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 110).

    {FN:22} Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (…EU:C:2001:664, Rn. 5) und Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 110).

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15
    Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (…EU:C:2001:664, Rn. 11).

    {FN:20} Vgl. Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664) und Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739).

    {FN:21} Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (…EU:C:2001:664, Rn. 5) und Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (…EU:C:2009:739, Rn. 110).

    {FN:22} Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (…EU:C:2001:664, Rn. 5) und Gutachten 1/08 vom 30. November 2009 (…EU:C:2009:739, Rn. 110).

    {FN:23} Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (…EU:C:2001:664, Rn. 6).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-291/12

    Die Aufnahme von Fingerabdrücken in Reisepässe ist rechtens

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15
    {FN:58} Vgl. zu diesem Kriterium für die Anwendung der Art. 7 und 8 der Charta Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (…C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 52), vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito (…C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 42), und vom 17. Oktober 2013, Schwarz (C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 26).

    {FN:75} Urteil vom 17. Oktober 2013, Schwarz (C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 35).

    {FN:88} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (…C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 86), und vom 17. Oktober 2013, Schwarz (C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 46).

    {FN:89} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Schwarz (C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 53).

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15
    {FN:61} Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 74).

    {FN:65} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 75), vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (…C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33), und vom 6. Oktober 2015, Schrems (…C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 87).

    {FN:66} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 75), vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (…C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33), und vom 6. Oktober 2015, Schrems (…C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 87).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr. …

  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/640/GASP - Rechtsgrundlage - …

  • EuGH, 06.05.2014 - C-43/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über den grenzüberschreitenden Austausch …

  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7 …

  • EGMR, 04.12.2015 - 47143/06

    EGMR verurteilt Russland wegen geheimer Telefonüberwachung

  • EGMR, 12.01.2016 - 37138/14

    Ungarns Anti-Terror-Gesetz ist menschenrechtswidrig

  • EGMR, 12.06.2014 - 56030/07

    Kirchenkritische Mitarbeiter - Keine Beschäftigung für religionskritischen …

  • EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES …

  • EGMR, 01.07.2008 - 58243/00

    LIBERTY AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • EuGH, 14.06.2016 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik …

  • EuGH, 06.11.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung …

  • EuGH, 18.12.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der …

  • EuGH, 11.06.2014 - C-377/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU des Rates über die …

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …

  • EuGH, 10.02.2009 - C-301/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE …

  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM …

  • EuGH, 16.10.2012 - C-614/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • EGMR, 06.07.2010 - 41615/07

    Neulinger and Shuruk v. Switzerland

  • EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE'

  • EGMR, 24.04.1990 - 11801/85

    KRUSLIN c. FRANCE

  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

    Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat …

  • EuGH, 13.01.2015 - C-401/12

    Rat u.a. / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging …

  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

  • EuGH, 22.10.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates - …

  • EuGH, 10.01.2006 - C-94/03

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2003/106/EG des Rates über die …

  • EGMR, 01.12.2015 - 69436/10

    BRITO FERRINHO BEXIGA VILLA-NOVA c. PORTUGAL

  • EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat - Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik …

  • EuGH, 16.06.2016 - C-200/15

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2015 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2014/198/GASP des Rates - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose …

    {FN:157} Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi im Gutachten 1/15, ([PNR-Abkommen EU-Kanada], EU:C:2016:656), Nr. 218.

    {FN:171} Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi im Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada), EU:C:2016:656.

    {FN:194} Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi im Gutachten 1/15 ([PNR-Abkommen EU-Kanada], EU:C:2016:656).

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Rechtsprechung
   AG Düsseldorf, 24.06.2015 - C 1/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,82274
AG Düsseldorf, 24.06.2015 - C 1/15 (https://dejure.org/2015,82274)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2015 - C 1/15 (https://dejure.org/2015,82274)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - C 1/15 (https://dejure.org/2015,82274)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   KAGH, 20.11.2015 - M 1/2015   

Zitiervorschläge
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KAGH, 20.11.2015 - M 1/2015 (https://dejure.org/2015,37265)
KAGH, Entscheidung vom 20.11.2015 - M 1/2015 (https://dejure.org/2015,37265)
KAGH, Entscheidung vom 20. November 2015 - M 1/2015 (https://dejure.org/2015,37265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zmv-online.de PDF

    Rechtmäßigkeit einer Regelung in einer Schlichtungsordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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